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BZ 2025 63

Zug OG · 2025-07-24 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Mit Entscheid vom 13. Mai 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren der C.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Baar über die A.________ AG (nach- folgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 2'090.00). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 13. Mai 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden. An die- ser Verhandlung habe einzig F.________, Vertreter der Beschwerdegegnerin, teilgenommen und erklärt, die Beschwerdegegnerin halte am Konkursbegehren fest. Die Beschwerdeführe- rin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Kon- kursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröff- nung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2025 203). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Mai 2025 Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte, die Konkurseröffnung vom

13. Mai 2025 sei aufzuheben. 3. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich die Beschwerde- gegnerin am 3. Juni 2025 vernehmen, ohne einen Antrag zu stellen. Dazu reichte die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juni 2025 (Datum Postaufgabe: 24. Juni 2025) eine Replik ein, worauf Beschwerdegegnerin am 30. Juni 2025 duplizierte. 4. Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 erkannte der Präsident der II. Beschwerdeabteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2025 wurde der Beschwerde- führerin am 10. Juni 2025 mit der Bemerkung zugestellt, dass sie dazu innert 10 Tagen Stel- lung nehmen könne und dass nach unbenütztem Ablauf dieser Frist Verzicht auf eine Stel- lungnahme angenommen werde. Diese Sendung wurde der Beschwerdeführerin von der Post am 11. Juni 2025 zugestellt, womit die 10-tägige Frist am Montag, 23. Juni 2025, ablief (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die am 24. Juni 2025 zur Post gegebene Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2025 ist somit verspätet (Art. 143 Abs. 1 ZPO) und daher unbeachtlich. Dies gilt folglich auch für die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2025.

E. 2 Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde aus, sowohl sie als auch ihre Schwesterge- sellschaft, die G.________ AG, hätten der Beschwerdegegnerin Domizilgebühren geschul- det. Sie seien dafür betrieben worden und die Beschwerdegegnerin habe in beiden Betrei- bungen das Konkursbegehren gestellt (Beschwerdeführerin: Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Baar über CHF 1'473.95 nebst Zinsen und Kosten; G.________ AG: Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar über CHF 1'503.55 nebst Zinsen und Kosten). Die Parteien seien deswegen seit geraumer Zeit in Verhandlung. Nachdem die Seite 3/6 Beschwerdeführerin am 24. April 2025 CHF 2'000.00 an die Beschwerdegegnerin überwie- sen habe, hätten sich die Parteien darauf geeinigt, dass zur Tilgung der Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin und der G.________ AG noch weitere CHF 2'000.00 zu bezahlen seien. Am 12. Mai 2025 habe der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin und der G.________ AG CHF 2'000.00 an die Beschwerdegegnerin überwiesen. Damit habe die Beschwerdeführerin ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Beschwerdegegnerin beglichen und es sei eine Eini- gung über den Rückzug der Konkursandrohung zustande gekommen. Es sei daher unver- ständlich, dass die Beschwerdegegnerin an der Konkursverhandlung vom 13. Mai 2025 an ihrem Konkursbegehren festgehalten habe.

E. 3 Es ist unbestritten, dass sich die Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Baar gemäss der Vorladung der Vorinstanz auf CHF 2'090.00 beläuft. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vereinbarung fin- det im eingereichten E-Mail-Verkehr (act. 1/3, 1/5 f. und 1/8 f.) keine Stütze. Vielmehr hielt die Beschwerdegegnerin in der E-Mail vom 16. April 2025 lediglich fest, dass sich der ge- samte offene Betrag inklusive Zinsen und Kosten für beide Gesellschaften auf CHF 3'908.60 belaufe. Darin sei der verlangte Kostenvorschuss von je CHF 200.00 – für die Durchführung der vorinstanzlichen Konkursverfahren in den vorerwähnten Betreibungen – noch nicht ent- halten (act. 1/3). Im Übrigen gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in der E-Mail vom 8. Mai 2025 lediglich eine andere Kontonummer zur Zahlung der Ausstände an (act. 1/5) und bestätigte nirgends, dass mit der Zahlung von insgesamt CHF 4'000.00 die Konkursforderungen getilgt sind. Die Beschwerdeführerin hat damit nicht nachgewiesen, dass mit diesen Zahlungen die Forderung in der Betreibung Nr. D.________ des Betrei- bungsamtes Baar vor der Konkurseröffnung vollständig, d.h. inkl. Zinsen und Kosten, begli- chen wurde. Gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG e contrario waren damit die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllt. Die Vorinstanz hat daher dem Konkursbegehren zu Recht stattgegeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs eröffnet.

E. 4 Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine ge- setzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungs- fähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.2).

E. 5 Die Beschwerdeführerin hat urkundlich belegt, dass sie am 12. Mai 2025 und somit vor der Konkurseröffnung CHF 2'000.00 an die Beschwerdegegnerin überwiesen (act. 1/7) und am

21. Mai 2025 – während laufender Beschwerdefrist – CHF 100.00 bei der Gerichtskasse zu- gunsten der Beschwerdeführerin hinterlegt hat (act. 1/10). Sie hat demnach (mehr als) den Seite 4/6 gesamten ausstehenden Betrag von CHF 2'090.00 bezahlt, womit der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund gegeben ist. Im Folgenden bleibt zu prü- fen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.

E. 6 Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver- wirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungs- unfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, ins- besondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vor- zulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzu- legen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Kon- kursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamt- betrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forde- rung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26).

E. 7 Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten:

E. 7.1 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Baar vom 20. Mai 2025 (act. 1/11) wurden gegen sie – nebst der Betrei- bung, die zur Konkurseröffnung geführt hat und aufgrund der Zahlung bzw. Hinterlegung des geschuldeten Betrags zugunsten der Beschwerdegegnerin erledigt ist – seit Februar 2023 zwei weitere Betreibungen über insgesamt CHF 749.00 angehoben. Diese beiden Betreibun- gen sind durch Zahlung erledigt.

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin hält sodann fest, sie habe lediglich die Domizilgebühr bei einer an- deren Gesellschaft als Verbindlichkeit. Diese sei bezahlt. Lohn und Sozialabgaben für den Verwaltungsrat bestünden nicht. Dieser beziehe kein Gehalt. Er sei aufgrund einer schwer- wiegenden Erkrankung nicht voll arbeitsfähig gewesen, so dass kaum eine Geschäftstätigkeit Seite 5/6 habe erfolgen können. Mitarbeiter würden nicht beschäftigt, Fahrzeuge seien nicht vorhan- den. Auf der anderen Seite verfüge die Beschwerdeführerin nicht über ein Bankkonto. Zah- lungen würden über die G.________ AG abgewickelt. Verbindlichkeiten gegenüber dieser bestünden nicht. Diese Angaben hat die Beschwerdeführerin nicht belegt. Sie sind daher nicht überprüfbar. Ferner hat sie weder eine aktuelle Bilanz noch einen aktuellen Status ein- gereicht. Die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin bleibt damit letztlich unklar. Weil der Betreibungsregisterauszug über die Beschwerdeführerin bloss drei Betreibungen über eher geringe Beträge enthält, die erledigt sind, kann die Zahlungsfähigkeit der Beschwerde- führerin bei grosszügiger Betrachtung jedoch bejaht werden. Die Beschwerdeführerin muss sich aber im Klaren darüber sein, dass bei einem erneuten Konkurs höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gestellt würden. Insbesondere müsste eine aktuelle Jahresrechnung eingereicht werden.

E. 8 Sind die Voraussetzungen, unter denen die II. Beschwerdeabteilung im Rechtsmittelverfah- ren die Konkurseröffnung aufheben kann, im vorliegenden Fall erfüllt, erweist sich die Be- schwerde als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das Konkursdekret ist aufzuheben.

E. 9 Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkurs- dekret damals zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Auf- hebung erst im Nachhinein geschaffen. Sie hat damit das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb sie auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).

E. 10 Bei den der II. Beschwerdeabteilung von der Vorinstanz ebenfalls zugestellten Akten EK 2025 204 wurde das Konkursbegehren entgegen der Feststellung der Einzelrichterin im Brief vom 13. Mai 2025 nicht gegen die Beschwerdeführerin gestellt, sondern gegen die G.________ AG. Diese Akten sind der Vorinstanz daher bereits vor Ablauf der Rechtsmittel- frist gegen den vorliegenden Entscheid zur Fortführung des Konkursverfahrens zurückzu- senden. _________________ Seite 6/6 Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 13. Mai 2025 aufgehoben und das Konkursbegehren der Be- schwerdegegnerin wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskasse wird angewiesen, vom hinterlegten Betrag von CHF 100.00 einen Anteil von CHF 90.00 an die Beschwerdegegnerin auszuzahlen. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 sowie der zu viel hinterlegte Betrag von CHF 10.00 (Differenz zwischen CHF 100.00 und 90.00) werden an das Konkursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2025 203; unter Beilage der Akten des Verfah- rens EK 2025 204) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Baar (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung

BZ 2025 63

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter P. Huber

Oberrichter M. Siegwart

Gerichtsschreiber J. Lötscher

Urteil vom 24. Juli 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

C.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Baar

(Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 13. Mai 2025)

Seite 2/6

Sachverhalt

1.

Mit Entscheid vom 13. Mai 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf

entsprechendes Begehren der C.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in

der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Baar über die A.________ AG (nach-

folgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten:

CHF 2'090.00). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien

seien auf den 13. Mai 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden. An die-

ser Verhandlung habe einzig F.________, Vertreter der Beschwerdegegnerin, teilgenommen

und erklärt, die Beschwerdegegnerin halte am Konkursbegehren fest. Die Beschwerdeführe-

rin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Kon-

kursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröff-

nung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und

Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2025 203).

2.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Mai 2025 Be-

schwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte, die Konkurseröffnung vom

13. Mai 2025 sei aufzuheben.

3.

Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich die Beschwerde-

gegnerin am 3. Juni 2025 vernehmen, ohne einen Antrag zu stellen. Dazu reichte die Be-

schwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juni 2025 (Datum Postaufgabe: 24. Juni 2025) eine

Replik ein, worauf Beschwerdegegnerin am 30. Juni 2025 duplizierte.

4.

Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 erkannte der Präsident der II. Beschwerdeabteilung der

Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

Erwägungen

1.

Die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2025 wurde der Beschwerde-

führerin am 10. Juni 2025 mit der Bemerkung zugestellt, dass sie dazu innert 10 Tagen Stel-

lung nehmen könne und dass nach unbenütztem Ablauf dieser Frist Verzicht auf eine Stel-

lungnahme angenommen werde. Diese Sendung wurde der Beschwerdeführerin von der

Post am 11. Juni 2025 zugestellt, womit die 10-tägige Frist am Montag, 23. Juni 2025, ablief

(Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die am 24. Juni 2025 zur Post gegebene Stellungnahme der

Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2025 ist somit verspätet (Art. 143 Abs. 1 ZPO) und daher

unbeachtlich. Dies gilt folglich auch für die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 30. Juni

2025.

2.

Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde aus, sowohl sie als auch ihre Schwesterge-

sellschaft, die G.________ AG, hätten der Beschwerdegegnerin Domizilgebühren geschul-

det. Sie seien dafür betrieben worden und die Beschwerdegegnerin habe in beiden Betrei-

bungen das Konkursbegehren gestellt (Beschwerdeführerin: Betreibung Nr. D.________ des

Betreibungsamtes Baar über CHF 1'473.95 nebst Zinsen und Kosten; G.________ AG:

Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar über CHF 1'503.55 nebst Zinsen

und Kosten). Die Parteien seien deswegen seit geraumer Zeit in Verhandlung. Nachdem die

Seite 3/6

Beschwerdeführerin am 24. April 2025 CHF 2'000.00 an die Beschwerdegegnerin überwie-

sen habe, hätten sich die Parteien darauf geeinigt, dass zur Tilgung der Verbindlichkeiten der

Beschwerdeführerin und der G.________ AG noch weitere CHF 2'000.00 zu bezahlen seien.

Am 12. Mai 2025 habe der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin und der G.________ AG

CHF 2'000.00 an die Beschwerdegegnerin überwiesen. Damit habe die Beschwerdeführerin

ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Beschwerdegegnerin beglichen und es sei eine Eini-

gung über den Rückzug der Konkursandrohung zustande gekommen. Es sei daher unver-

ständlich, dass die Beschwerdegegnerin an der Konkursverhandlung vom 13. Mai 2025 an

ihrem Konkursbegehren festgehalten habe.

3.

Es ist unbestritten, dass sich die Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten in der Betreibung

Nr. D.________ des Betreibungsamtes Baar gemäss der Vorladung der Vorinstanz auf

CHF 2'090.00 beläuft. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vereinbarung fin-

det im eingereichten E-Mail-Verkehr (act. 1/3, 1/5 f. und 1/8 f.) keine Stütze. Vielmehr hielt

die Beschwerdegegnerin in der E-Mail vom 16. April 2025 lediglich fest, dass sich der ge-

samte offene Betrag inklusive Zinsen und Kosten für beide Gesellschaften auf CHF 3'908.60

belaufe. Darin sei der verlangte Kostenvorschuss von je CHF 200.00 – für die Durchführung

der vorinstanzlichen Konkursverfahren in den vorerwähnten Betreibungen – noch nicht ent-

halten (act. 1/3). Im Übrigen gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in der

E-Mail vom 8. Mai 2025 lediglich eine andere Kontonummer zur Zahlung der Ausstände an

(act. 1/5) und bestätigte nirgends, dass mit der Zahlung von insgesamt CHF 4'000.00 die

Konkursforderungen getilgt sind. Die Beschwerdeführerin hat damit nicht nachgewiesen,

dass mit diesen Zahlungen die Forderung in der Betreibung Nr. D.________ des Betrei-

bungsamtes Baar vor der Konkurseröffnung vollständig, d.h. inkl. Zinsen und Kosten, begli-

chen wurde. Gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG e contrario waren damit die Voraussetzungen

zur Konkurseröffnung im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllt. Die Vorinstanz hat

daher dem Konkursbegehren zu Recht stattgegeben und über das in der Schweiz gelegene

Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs eröffnet.

4.

Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben,

wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist,

dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der

geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist

(Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3).

Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine ge-

setzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind

daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben

und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungs-

fähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der

gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts

5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.2).

5.

Die Beschwerdeführerin hat urkundlich belegt, dass sie am 12. Mai 2025 und somit vor der

Konkurseröffnung CHF 2'000.00 an die Beschwerdegegnerin überwiesen (act. 1/7) und am

21. Mai 2025 – während laufender Beschwerdefrist – CHF 100.00 bei der Gerichtskasse zu-

gunsten der Beschwerdeführerin hinterlegt hat (act. 1/10). Sie hat demnach (mehr als) den

Seite 4/6

gesamten ausstehenden Betrag von CHF 2'090.00 bezahlt, womit der in Art. 174 Abs. 2

Ziff. 2 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund gegeben ist. Im Folgenden bleibt zu prü-

fen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.

6.

Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente

sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver-

wirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies,

dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungs-

unfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, ins-

besondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens

nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vor-

zulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der

Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer

ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren

vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum

Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzu-

legen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit

bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden

sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Kon-

kursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere

Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner

noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte

für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare

Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund

der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind

auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamt-

betrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher

grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forde-

rung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu

belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2

und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der

Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu

(vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26).

7.

Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten:

7.1

Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Betreibungsregisterauszug des

Betreibungsamtes Baar vom 20. Mai 2025 (act. 1/11) wurden gegen sie – nebst der Betrei-

bung, die zur Konkurseröffnung geführt hat und aufgrund der Zahlung bzw. Hinterlegung des

geschuldeten Betrags zugunsten der Beschwerdegegnerin erledigt ist – seit Februar 2023

zwei weitere Betreibungen über insgesamt CHF 749.00 angehoben. Diese beiden Betreibun-

gen sind durch Zahlung erledigt.

7.2

Die Beschwerdeführerin hält sodann fest, sie habe lediglich die Domizilgebühr bei einer an-

deren Gesellschaft als Verbindlichkeit. Diese sei bezahlt. Lohn und Sozialabgaben für den

Verwaltungsrat bestünden nicht. Dieser beziehe kein Gehalt. Er sei aufgrund einer schwer-

wiegenden Erkrankung nicht voll arbeitsfähig gewesen, so dass kaum eine Geschäftstätigkeit

Seite 5/6

habe erfolgen können. Mitarbeiter würden nicht beschäftigt, Fahrzeuge seien nicht vorhan-

den. Auf der anderen Seite verfüge die Beschwerdeführerin nicht über ein Bankkonto. Zah-

lungen würden über die G.________ AG abgewickelt. Verbindlichkeiten gegenüber dieser

bestünden nicht. Diese Angaben hat die Beschwerdeführerin nicht belegt. Sie sind daher

nicht überprüfbar. Ferner hat sie weder eine aktuelle Bilanz noch einen aktuellen Status ein-

gereicht. Die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin bleibt damit letztlich unklar. Weil

der Betreibungsregisterauszug über die Beschwerdeführerin bloss drei Betreibungen über

eher geringe Beträge enthält, die erledigt sind, kann die Zahlungsfähigkeit der Beschwerde-

führerin bei grosszügiger Betrachtung jedoch bejaht werden. Die Beschwerdeführerin muss

sich aber im Klaren darüber sein, dass bei einem erneuten Konkurs höhere Anforderungen

an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gestellt würden. Insbesondere müsste eine

aktuelle Jahresrechnung eingereicht werden.

8.

Sind die Voraussetzungen, unter denen die II. Beschwerdeabteilung im Rechtsmittelverfah-

ren die Konkurseröffnung aufheben kann, im vorliegenden Fall erfüllt, erweist sich die Be-

schwerde als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das Konkursdekret ist aufzuheben.

9.

Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten

des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkurs-

dekret damals zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Auf-

hebung erst im Nachhinein geschaffen. Sie hat damit das Beschwerdeverfahren verursacht,

weshalb sie auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).

10.

Bei den der II. Beschwerdeabteilung von der Vorinstanz ebenfalls zugestellten Akten

EK 2025 204 wurde das Konkursbegehren entgegen der Feststellung der Einzelrichterin im

Brief vom 13. Mai 2025 nicht gegen die Beschwerdeführerin gestellt, sondern gegen die

G.________ AG. Diese Akten sind der Vorinstanz daher bereits vor Ablauf der Rechtsmittel-

frist gegen den vorliegenden Entscheid zur Fortführung des Konkursverfahrens zurückzu-

senden.

_________________

Seite 6/6

Urteilsspruch

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin

am Kantonsgericht Zug vom 13. Mai 2025 aufgehoben und das Konkursbegehren der Be-

schwerdegegnerin wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskasse wird angewiesen, vom hinterlegten Betrag von CHF 100.00 einen Anteil

von CHF 90.00 an die Beschwerdegegnerin auszuzahlen.

3.

Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von

CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00

verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 sowie der zu viel hinterlegte Betrag von

CHF 10.00 (Differenz zwischen CHF 100.00 und 90.00) werden an das Konkursamt Zug

überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden

Saldo der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat.

4.

Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes-

gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.

BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich

begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be-

weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein-

zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende

Wirkung.

5.

Mitteilung an:

-

Parteien

-

Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2025 203; unter Beilage der Akten des Verfah-

rens EK 2025 204)

-

Konkursamt Zug

-

Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv)

-

Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv)

-

Betreibungsamt Baar (im Dispositiv)

-

Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

St. Scherer

J. Lötscher

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiber

versandt am: