II. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 reichte die B.________ AG (nachfolgend: Beschwerde- gegnerin) beim Friedensrichteramt der Stadt Zug ein Schlichtungsgesuch gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein. Sie beantragte, der Beschwerdeführer sei zu verpflich- ten, ihr CHF 304.85 zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. Juli 2024 zu bezahlen und es sei in der Betreibung Nr. C.________ des "Office des poursuites et des faillites du Jura bernois" der Rechtsvorschlag zu beseitigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehr- wertsteuer zu Lasten des Beschwerdeführers. In prozessualer Hinsicht stellte sie zudem den Antrag, es sei ein Entscheid gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO zu erlassen (act. 7/1). 2. Der Beschwerdeführer blieb der Schlichtungsverhandlung vom 1. Mai 2025 unentschuldigt fern. In der Folge verpflichtete das Friedensrichteramt der Stadt Zug den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 1. Mai 2025, der Beschwerdegegnerin CHF 304.85 nebst Zins zu 5 % seit dem 20. Juli 2024 zu bezahlen. Zudem sprach es der Beschwerdegegnerin eine Entschädi- gung von CHF 150.00 zu, die ihr der Beschwerdeführer zu bezahlen habe. Weiter wurde festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin die Betreibung Nr. C.________ des "Office des poursuites et des faillites du Jura bernois" fortsetzen könne. Die Kosten des Schlichtungs- verfahrens von total CHF 150.00 wurden mit dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 150.00 verrechnet und der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Vorschuss im Umfang von CHF 150.00 zu ersetzen (act. 1/1; Dossier-Nr. 009/25). 3. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2025 eine in französischer Sprache verfasste Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein (act. 1). Mit Schreiben vom 14. Mai 2025 setzte der Abteilungspräsident dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 10 Tagen zur Einreichung einer deutschen Übersetzung der Beschwerdeschrift (act. 2). Am
21. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine deutsche Übersetzung ein und stellte fol- gende Anträge (act. 3): 1. Der Entscheid des Friedensrichteramtes der Stadt Zug vom 1. Mai 2025 sei vollständig aufzuhe- ben. 2. Die Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Berner Jura sei sofort einzustellen. 3. Alle Einträge im Betreibungsregister zu seinem Namen in Zusammenhang mit dieser Angelegen- heit seien zu löschen. 4. Eventualiter sei ihm eine Entschädigung in Höhe von CHF 2'000.00 für immaterielle Schäden, Aufwand im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung, entgangene berufliche Chancen, psychi- sche Belastung sowie für den schweren Reputationsschaden durch die ungerechtfertigte Eintra- gung im Betreibungsregister zu bezahlen. 4. In der Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin, die An- träge 1, 2 und 3 des Beschwerdeführers seien gutzuheissen. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 7). Seite 3/6 5. In seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2025 forderte der Beschwerdeführer Schadenersatz in Höhe von CHF 4'500.00 wegen des erheblichen materiellen und immateriellen Schadens, der ihm durch die unrechtmässige Betreibung und das darauffolgende Gerichtsverfahren ent- standen sei (act. 9). 6. Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2025 um Abweisung der neuen bzw. geänderten Anträge des Beschwerdeführers (act. 11). 7. In seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2025 (Datum Posteingang) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (act. 13). 8. Das Friedensrichteramt der Stadt Zug verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 6).
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Angefochten ist ein Entscheid des Friedensrichteramtes der Stadt Zug vom 1. Mai 2025. Der Streitwert (ohne Zinsen und Kosten) beträgt CHF 305.85 (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 319 lit. a ZPO sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide mit Beschwer- de anfechtbar. Da die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten einen Streitwert von mindestens CHF 10'000.00 voraussetzt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), ist gegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde, die nur bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.00 entscheiden kann (Art. 212 Abs. 1 ZPO), einzig das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gegeben (vgl. Honegger, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 212 ZPO N 10). Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Gemäss Bundesgericht fallen Noven nicht unter das Ver- bot, wenn erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zu ihrem Vorbringen gibt, da die mögli- chen Beschwerdegründe bzw. ihre Unterlegung durch Tatsachenbehauptungen vor der kan- tonalen Beschwerdeinstanz sonst stärker eingeschränkt wären, als es angesichts von Art. 99 Abs. 1 BGG später vor Bundesgericht – bei der Anfechtung des zweitinstanzlichen Urteils – der Fall sei, und eine solche systematische Inkongruenz nicht im Sinne der ZPO sein könne (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], a.a.O., Art. 326 ZPO N 4a m.H.).
E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerdeschrift die vollständige Aufhebung des Entscheids des Friedensrichteramtes der Stadt Zug vom 1. Mai 2025 (Antrag 1). Zudem for- dert er die sofortige Einstellung der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Ber- ner Jura (Antrag 2). Schliesslich verlangt er die Löschung aller Einträge im Betreibungsregis- ter zu seinem Namen in Zusammenhang mit dieser Angelegenheit (Antrag 3; vgl. act. 3 S. 3).
E. 2.1 Die Kosten für das Schlichtungsverfahren und das Entscheidverfahren vor dem Friedensrich- teramt der Stadt Zug von total CHF 150.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 150.00 verrechnet.
E. 2.2 Dem Beschwerdeführer wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zug keine Entschädigung zugesprochen.
E. 3 Zu prüfen bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
E. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 100.00 wird der Beschwerde- gegnerin auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 100.00 zurückerstattet.
E. 3.2 Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Umtriebsentschädigung zu- gesprochen.
E. 3.3 Nach dem Gesagten sind auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegeg- nerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Streitig und zu prüfen bleibt aber, ob dem Be- schwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
E. 3.3.1 Nach Art. 95 Abs. 3 ZPO gilt als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (lit. c). Prozessiert eine Partei ohne berufsmässige Vertretung, so hat sie neben dem Ersatz notwendiger Auslagen nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebs- entschädigung. Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzpflichtige Kosten für Um- triebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung. Unter einer Umtriebsentschädigung versteht der Gesetzgeber in erster Linie einen gewissen Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbstständig erwerbenden. Die Rechtsprechung hat diese Sichtweise übernommen. Auch die Doktrin schliesst sich dieser Auslegung an, selbst wenn nach gewissen Autoren auch andere - hier nicht zutreffende - Konstellationen Anlass zur Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung geben könnten (Urteil des Bundesgerichts 4A_436/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 4.1 m.H.).
E. 3.3.2 Der Beschwerdeführer ist nicht berufsmässig vertreten. Dementsprechend steht ihm keine Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO zu. Auch besondere Auslagen i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Zu prüfen bleibt daher, ob ein begründeter Fall i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt und der Beschwerde- führer Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung hat. Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerdeschrift "eine Entschädigung in Höhe von CHF 2'000.00 für immaterielle Schäden, Aufwand im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung, entgangene berufliche Chancen, psychische Belastung sowie für den schweren Reputationsschaden durch die ungerechtfertigte Eintragung im Betreibungsregister" (vgl. act. 3 S. 3). In der Replik fordert er "einen Schadenersatz in Höhe von CHF 4'500.00 wegen des erheblichen materiel- len und immateriellen Schadens, der [ihm] durch diese unrechtmässige Betreibung und das darauffolgende Gerichtsverfahren entstanden ist" (vgl. act. 9 S. 1). Mit diesen Ausführungen hat der Beschwerdeführer weder geltend gemacht, dass es sich um ein besonderes und auf- wendiges Verfahren handelte, noch hat er hinreichend dargetan, dass besondere Umstände vorliegen und damit ersatzfähige Kosten entstanden sind. Dementsprechend kann ihm keine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zugesprochen werden. Seite 6/6 Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Friedensrichteramtes der Stadt Zug vom 1. Mai 2025 (Dossier-Nr. 009/25) aufgehoben und das Schlichtungsverfahren zufolge sinngemässen Klagerückzugs abgeschrieben. Das Office des poursuites et des faillites du Jura bernois wird angewiesen, die Betreibung Nr. C.________ aufzuheben und Dritten be- züglich dieser Betreibung keine Einsicht in das Betreibungsregister zu gewähren.
E. 4 Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustel- lung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfas- sungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
E. 5 Mitteilung an: - Parteien - Friedensrichteramt der Stadt Zug - Office des poursuites et des faillites du Jura bernois - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Dispositiv
- Der Entscheid des Friedensrichteramtes der Stadt Zug vom 1. Mai 2025 sei vollständig aufzuhe- ben.
- Die Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Berner Jura sei sofort einzustellen.
- Alle Einträge im Betreibungsregister zu seinem Namen in Zusammenhang mit dieser Angelegen- heit seien zu löschen.
- Eventualiter sei ihm eine Entschädigung in Höhe von CHF 2'000.00 für immaterielle Schäden, Aufwand im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung, entgangene berufliche Chancen, psychi- sche Belastung sowie für den schweren Reputationsschaden durch die ungerechtfertigte Eintra- gung im Betreibungsregister zu bezahlen.
- In der Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin, die An- träge 1, 2 und 3 des Beschwerdeführers seien gutzuheissen. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 7). Seite 3/6
- In seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2025 forderte der Beschwerdeführer Schadenersatz in Höhe von CHF 4'500.00 wegen des erheblichen materiellen und immateriellen Schadens, der ihm durch die unrechtmässige Betreibung und das darauffolgende Gerichtsverfahren ent- standen sei (act. 9).
- Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2025 um Abweisung der neuen bzw. geänderten Anträge des Beschwerdeführers (act. 11).
- In seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2025 (Datum Posteingang) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (act. 13).
- Das Friedensrichteramt der Stadt Zug verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 6). Erwägungen
- Angefochten ist ein Entscheid des Friedensrichteramtes der Stadt Zug vom 1. Mai 2025. Der Streitwert (ohne Zinsen und Kosten) beträgt CHF 305.85 (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 319 lit. a ZPO sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide mit Beschwer- de anfechtbar. Da die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten einen Streitwert von mindestens CHF 10'000.00 voraussetzt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), ist gegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde, die nur bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.00 entscheiden kann (Art. 212 Abs. 1 ZPO), einzig das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gegeben (vgl. Honegger, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 212 ZPO N 10). Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Gemäss Bundesgericht fallen Noven nicht unter das Ver- bot, wenn erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zu ihrem Vorbringen gibt, da die mögli- chen Beschwerdegründe bzw. ihre Unterlegung durch Tatsachenbehauptungen vor der kan- tonalen Beschwerdeinstanz sonst stärker eingeschränkt wären, als es angesichts von Art. 99 Abs. 1 BGG später vor Bundesgericht – bei der Anfechtung des zweitinstanzlichen Urteils – der Fall sei, und eine solche systematische Inkongruenz nicht im Sinne der ZPO sein könne (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], a.a.O., Art. 326 ZPO N 4a m.H.).
- Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerdeschrift die vollständige Aufhebung des Entscheids des Friedensrichteramtes der Stadt Zug vom 1. Mai 2025 (Antrag 1). Zudem for- dert er die sofortige Einstellung der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Ber- ner Jura (Antrag 2). Schliesslich verlangt er die Löschung aller Einträge im Betreibungsregis- ter zu seinem Namen in Zusammenhang mit dieser Angelegenheit (Antrag 3; vgl. act. 3 S. 3). 2.1 All diese Anträge wurden durch den vorinstanzlichen Entscheid veranlasst und können im Beschwerdeverfahren noch berücksichtigt werden. Seite 4/6 2.2 Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort aus, sie habe erst nach intensi- vem Sachverhaltsstudium festgestellt, dass der Vertrag, auf welchem die Rechnung Nr. 983382518 über CHF 304.85 vom 31. März 2024 basiere, nicht mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit vom Beschwerdeführer abgeschlossen worden sei. Vertragspart- ner sei die D.________ gewesen, gestempelt sei dieser Vertrag dann aber mit "E.________" gewesen. Aufgrund des Beweisnotstandes und der daher sehr schlechten Prozesschancen im vorliegenden Verfahren sei es nicht zu verantworten, weiterhin an der Forderung festzu- halten. Wegen der wahrscheinlichen Verwechslung des Schuldners werde sie "noch heute" die Betreibung Nr. C.________ des "Office des poursuites et des faillites du Jura bernois" zurückziehen. Die Beschwerde sei somit gemäss den Anträgen 1, 2 und 3 des Beschwerde- führers gutzuheissen (vgl. act. 1 S. 3). Folglich ist der Entscheid des Friedensrichteramtes der Stadt Zug vom 1. Mai 2025 aufzuheben und das Schlichtungsverfahren zufolge sinn- gemässen Klagerückzugs abzuschreiben. Das "Office des poursuites et des faillites du Jura bernois" ist zudem anzuweisen, die Betreibung Nr. C.________ aufzuheben und – da eine Löschung im technischen Sinne nicht möglich ist – Dritten bezüglich dieser Betreibung keine Einsicht in das Betreibungsregister zu gewähren.
- Zu prüfen bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Massgebend ist dabei, in welchem Mass die Parteien mit ihren Rechtsbegehren in der Hauptsache durchdringen (vgl. Hofmann/Baeckert, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 106 ZPO N 4). Die Beschwerdegegnerin unterliegt sowohl mit ihrer Klage vor dem Friedensrichteramt als auch mit der vorliegenden Beschwerde. Aus- gangsgemäss sind ihr daher die Prozesskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren aufzuerlegen. 3.2 Entsprechend sind die Kosten für das Schlichtungsverfahren und das Entscheidverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zug von total CHF 150.00 der Beschwerdegegnerin aufzu- erlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 150.00 zu verrechnen. Daran ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nichts, dass der Beschwerde- führer zur Schlichtungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen ist. Im Entscheidverfah- ren vor der Schlichtungsbehörde werden die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Von dieser Regel kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah, wenn der klagenden Partei die genaue Bezifferung ihres Anspruchs nicht zuzumuten war oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine ausgangsgemässe Verteilung der Kosten als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 ZPO mit weiteren Ausnahmen; vgl. Handbuch für die Friedensrichterinnen und Friedensrichter des Kantons Zürich, herausgegeben vom Oberge- richt des Kantons Zürich, 4. A. 2025, N 214 ff.). Solche Umstände macht die Beschwerde- gegnerin vorliegend nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin räumt selbst ein, dass es sich um eine "Verwechslung der Schuldnerschaft bezüglich der Rechnung Nr. 983382518 vom 31.03.2024" gehandelt habe, weshalb es "nicht zu verantwor- ten" sei, "weiterhin an dieser Forderung festzuhalten" (vgl. E. 2). Folglich kann nicht gesagt Seite 5/6 werden, die Beschwerdegegnerin sei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewe- sen. Eine Parteientschädigung für das Schlichtungsverfahren kann dem Beschwerdeführer schon deswegen nicht zugesprochen werden, weil er zur Schlichtungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen ist und keine Entschädigung beantragt hat. 3.3 Nach dem Gesagten sind auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegeg- nerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Streitig und zu prüfen bleibt aber, ob dem Be- schwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 3.3.1 Nach Art. 95 Abs. 3 ZPO gilt als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (lit. c). Prozessiert eine Partei ohne berufsmässige Vertretung, so hat sie neben dem Ersatz notwendiger Auslagen nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebs- entschädigung. Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzpflichtige Kosten für Um- triebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung. Unter einer Umtriebsentschädigung versteht der Gesetzgeber in erster Linie einen gewissen Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbstständig erwerbenden. Die Rechtsprechung hat diese Sichtweise übernommen. Auch die Doktrin schliesst sich dieser Auslegung an, selbst wenn nach gewissen Autoren auch andere - hier nicht zutreffende - Konstellationen Anlass zur Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung geben könnten (Urteil des Bundesgerichts 4A_436/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 4.1 m.H.). 3.3.2 Der Beschwerdeführer ist nicht berufsmässig vertreten. Dementsprechend steht ihm keine Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO zu. Auch besondere Auslagen i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Zu prüfen bleibt daher, ob ein begründeter Fall i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt und der Beschwerde- führer Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung hat. Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerdeschrift "eine Entschädigung in Höhe von CHF 2'000.00 für immaterielle Schäden, Aufwand im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung, entgangene berufliche Chancen, psychische Belastung sowie für den schweren Reputationsschaden durch die ungerechtfertigte Eintragung im Betreibungsregister" (vgl. act. 3 S. 3). In der Replik fordert er "einen Schadenersatz in Höhe von CHF 4'500.00 wegen des erheblichen materiel- len und immateriellen Schadens, der [ihm] durch diese unrechtmässige Betreibung und das darauffolgende Gerichtsverfahren entstanden ist" (vgl. act. 9 S. 1). Mit diesen Ausführungen hat der Beschwerdeführer weder geltend gemacht, dass es sich um ein besonderes und auf- wendiges Verfahren handelte, noch hat er hinreichend dargetan, dass besondere Umstände vorliegen und damit ersatzfähige Kosten entstanden sind. Dementsprechend kann ihm keine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zugesprochen werden. Seite 6/6 Urteilsspruch
- In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Friedensrichteramtes der Stadt Zug vom 1. Mai 2025 (Dossier-Nr. 009/25) aufgehoben und das Schlichtungsverfahren zufolge sinngemässen Klagerückzugs abgeschrieben. Das Office des poursuites et des faillites du Jura bernois wird angewiesen, die Betreibung Nr. C.________ aufzuheben und Dritten be- züglich dieser Betreibung keine Einsicht in das Betreibungsregister zu gewähren. 2.1 Die Kosten für das Schlichtungsverfahren und das Entscheidverfahren vor dem Friedensrich- teramt der Stadt Zug von total CHF 150.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 150.00 verrechnet. 2.2 Dem Beschwerdeführer wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zug keine Entschädigung zugesprochen. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 100.00 wird der Beschwerde- gegnerin auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 100.00 zurückerstattet. 3.2 Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Umtriebsentschädigung zu- gesprochen.
- Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustel- lung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfas- sungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Parteien - Friedensrichteramt der Stadt Zug - Office des poursuites et des faillites du Jura bernois - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung
BZ 2025 54
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident
Oberrichter P. Huber
Oberrichter M. Siegwart
Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli
Urteil vom 21. August 2025 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Forderung
(Beschwerde gegen den Entscheid des Friedensrichteramtes der Stadt Zug vom 1. Mai 2025)
Seite 2/6
Sachverhalt
1.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 reichte die B.________ AG (nachfolgend: Beschwerde-
gegnerin) beim Friedensrichteramt der Stadt Zug ein Schlichtungsgesuch gegen A.________
(nachfolgend: Beschwerdeführer) ein. Sie beantragte, der Beschwerdeführer sei zu verpflich-
ten, ihr CHF 304.85 zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. Juli 2024 zu bezahlen und es sei in der
Betreibung Nr. C.________ des "Office des poursuites et des faillites du Jura bernois" der
Rechtsvorschlag zu beseitigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehr-
wertsteuer zu Lasten des Beschwerdeführers. In prozessualer Hinsicht stellte sie zudem den
Antrag, es sei ein Entscheid gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO zu erlassen (act. 7/1).
2.
Der Beschwerdeführer blieb der Schlichtungsverhandlung vom 1. Mai 2025 unentschuldigt
fern. In der Folge verpflichtete das Friedensrichteramt der Stadt Zug den Beschwerdeführer
mit Entscheid vom 1. Mai 2025, der Beschwerdegegnerin CHF 304.85 nebst Zins zu 5 % seit
dem 20. Juli 2024 zu bezahlen. Zudem sprach es der Beschwerdegegnerin eine Entschädi-
gung von CHF 150.00 zu, die ihr der Beschwerdeführer zu bezahlen habe. Weiter wurde
festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin die Betreibung Nr. C.________ des "Office des
poursuites et des faillites du Jura bernois" fortsetzen könne. Die Kosten des Schlichtungs-
verfahrens von total CHF 150.00 wurden mit dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 150.00 verrechnet und der Beschwerdeführer wurde verpflichtet,
der Beschwerdegegnerin den Vorschuss im Umfang von CHF 150.00 zu ersetzen (act. 1/1;
Dossier-Nr. 009/25).
3.
Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2025 eine in französischer
Sprache verfasste Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein (act. 1). Mit Schreiben
vom 14. Mai 2025 setzte der Abteilungspräsident dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von
10 Tagen zur Einreichung einer deutschen Übersetzung der Beschwerdeschrift (act. 2). Am
21. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine deutsche Übersetzung ein und stellte fol-
gende Anträge (act. 3):
1.
Der Entscheid des Friedensrichteramtes der Stadt Zug vom 1. Mai 2025 sei vollständig aufzuhe-
ben.
2.
Die Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Berner Jura sei sofort einzustellen.
3.
Alle Einträge im Betreibungsregister zu seinem Namen in Zusammenhang mit dieser Angelegen-
heit seien zu löschen.
4.
Eventualiter sei ihm eine Entschädigung in Höhe von CHF 2'000.00 für immaterielle Schäden,
Aufwand im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung, entgangene berufliche Chancen, psychi-
sche Belastung sowie für den schweren Reputationsschaden durch die ungerechtfertigte Eintra-
gung im Betreibungsregister zu bezahlen.
4.
In der Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin, die An-
träge 1, 2 und 3 des Beschwerdeführers seien gutzuheissen. Im Übrigen sei die Beschwerde
abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers
(act. 7).
Seite 3/6
5.
In seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2025 forderte der Beschwerdeführer Schadenersatz in
Höhe von CHF 4'500.00 wegen des erheblichen materiellen und immateriellen Schadens, der
ihm durch die unrechtmässige Betreibung und das darauffolgende Gerichtsverfahren ent-
standen sei (act. 9).
6.
Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2025 um Abweisung
der neuen bzw. geänderten Anträge des Beschwerdeführers (act. 11).
7.
In seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2025 (Datum Posteingang) hielt der Beschwerdeführer
an seinen Anträgen fest (act. 13).
8.
Das Friedensrichteramt der Stadt Zug verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 6).
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein Entscheid des Friedensrichteramtes der Stadt Zug vom 1. Mai 2025. Der
Streitwert (ohne Zinsen und Kosten) beträgt CHF 305.85 (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO). Gemäss
Art. 319 lit. a ZPO sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide mit Beschwer-
de anfechtbar. Da die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten einen Streitwert
von mindestens CHF 10'000.00 voraussetzt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), ist gegen einen Entscheid
der Schlichtungsbehörde, die nur bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.00 entscheiden
kann (Art. 212 Abs. 1 ZPO), einzig das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO
gegeben (vgl. Honegger, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri-
schen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 212 ZPO N 10).
Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a)
und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht
werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge-
schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Gemäss Bundesgericht fallen Noven nicht unter das Ver-
bot, wenn erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zu ihrem Vorbringen gibt, da die mögli-
chen Beschwerdegründe bzw. ihre Unterlegung durch Tatsachenbehauptungen vor der kan-
tonalen Beschwerdeinstanz sonst stärker eingeschränkt wären, als es angesichts von Art. 99
Abs. 1 BGG später vor Bundesgericht – bei der Anfechtung des zweitinstanzlichen Urteils –
der Fall sei, und eine solche systematische Inkongruenz nicht im Sinne der ZPO sein könne
(vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], a.a.O., Art. 326 ZPO N 4a
m.H.).
2.
Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerdeschrift die vollständige Aufhebung des
Entscheids des Friedensrichteramtes der Stadt Zug vom 1. Mai 2025 (Antrag 1). Zudem for-
dert er die sofortige Einstellung der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Ber-
ner Jura (Antrag 2). Schliesslich verlangt er die Löschung aller Einträge im Betreibungsregis-
ter zu seinem Namen in Zusammenhang mit dieser Angelegenheit (Antrag 3; vgl. act. 3 S. 3).
2.1
All diese Anträge wurden durch den vorinstanzlichen Entscheid veranlasst und können im
Beschwerdeverfahren noch berücksichtigt werden.
Seite 4/6
2.2
Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort aus, sie habe erst nach intensi-
vem Sachverhaltsstudium festgestellt, dass der Vertrag, auf welchem die Rechnung
Nr. 983382518 über CHF 304.85 vom 31. März 2024 basiere, nicht mit an Sicherheit gren-
zender Wahrscheinlichkeit vom Beschwerdeführer abgeschlossen worden sei. Vertragspart-
ner sei die D.________ gewesen, gestempelt sei dieser Vertrag dann aber mit "E.________"
gewesen. Aufgrund des Beweisnotstandes und der daher sehr schlechten Prozesschancen
im vorliegenden Verfahren sei es nicht zu verantworten, weiterhin an der Forderung festzu-
halten. Wegen der wahrscheinlichen Verwechslung des Schuldners werde sie "noch heute"
die Betreibung Nr. C.________ des "Office des poursuites et des faillites du Jura bernois"
zurückziehen. Die Beschwerde sei somit gemäss den Anträgen 1, 2 und 3 des Beschwerde-
führers gutzuheissen (vgl. act. 1 S. 3). Folglich ist der Entscheid des Friedensrichteramtes
der Stadt Zug vom 1. Mai 2025 aufzuheben und das Schlichtungsverfahren zufolge sinn-
gemässen Klagerückzugs abzuschreiben. Das "Office des poursuites et des faillites du Jura
bernois" ist zudem anzuweisen, die Betreibung Nr. C.________ aufzuheben und – da eine
Löschung im technischen Sinne nicht möglich ist – Dritten bezüglich dieser Betreibung keine
Einsicht in das Betreibungsregister zu gewähren.
3.
Zu prüfen bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.1
Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt.
Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage
die beklagte Partei als unterliegend. Massgebend ist dabei, in welchem Mass die Parteien
mit ihren Rechtsbegehren in der Hauptsache durchdringen (vgl. Hofmann/Baeckert, Basler
Kommentar, 4. A. 2024, Art. 106 ZPO N 4). Die Beschwerdegegnerin unterliegt sowohl mit
ihrer Klage vor dem Friedensrichteramt als auch mit der vorliegenden Beschwerde. Aus-
gangsgemäss sind ihr daher die Prozesskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren
aufzuerlegen.
3.2
Entsprechend sind die Kosten für das Schlichtungsverfahren und das Entscheidverfahren vor
dem Friedensrichteramt der Stadt Zug von total CHF 150.00 der Beschwerdegegnerin aufzu-
erlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 150.00 zu verrechnen.
Daran ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nichts, dass der Beschwerde-
führer zur Schlichtungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen ist. Im Entscheidverfah-
ren vor der Schlichtungsbehörde werden die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Von dieser Regel kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn
die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah, wenn der
klagenden Partei die genaue Bezifferung ihres Anspruchs nicht zuzumuten war oder wenn
andere besondere Umstände vorliegen, die eine ausgangsgemässe Verteilung der Kosten
als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 ZPO mit weiteren Ausnahmen; vgl. Handbuch für die
Friedensrichterinnen und Friedensrichter des Kantons Zürich, herausgegeben vom Oberge-
richt des Kantons Zürich, 4. A. 2025, N 214 ff.). Solche Umstände macht die Beschwerde-
gegnerin vorliegend nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin
räumt selbst ein, dass es sich um eine "Verwechslung der Schuldnerschaft bezüglich der
Rechnung Nr. 983382518 vom 31.03.2024" gehandelt habe, weshalb es "nicht zu verantwor-
ten" sei, "weiterhin an dieser Forderung festzuhalten" (vgl. E. 2). Folglich kann nicht gesagt
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werden, die Beschwerdegegnerin sei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewe-
sen.
Eine Parteientschädigung für das Schlichtungsverfahren kann dem Beschwerdeführer schon
deswegen nicht zugesprochen werden, weil er zur Schlichtungsverhandlung unentschuldigt
nicht erschienen ist und keine Entschädigung beantragt hat.
3.3
Nach dem Gesagten sind auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegeg-
nerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Streitig und zu prüfen bleibt aber, ob dem Be-
schwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
3.3.1 Nach Art. 95 Abs. 3 ZPO gilt als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen
(lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in begründeten Fällen eine
angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist
(lit. c). Prozessiert eine Partei ohne berufsmässige Vertretung, so hat sie neben dem Ersatz
notwendiger Auslagen nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebs-
entschädigung. Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzpflichtige Kosten für Um-
triebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung. Unter einer
Umtriebsentschädigung versteht der Gesetzgeber in erster Linie einen gewissen Ausgleich
für den Verdienstausfall einer selbstständig erwerbenden. Die Rechtsprechung hat diese
Sichtweise übernommen. Auch die Doktrin schliesst sich dieser Auslegung an, selbst wenn
nach gewissen Autoren auch andere - hier nicht zutreffende - Konstellationen Anlass zur
Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung geben könnten (Urteil des Bundesgerichts
4A_436/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 4.1 m.H.).
3.3.2 Der Beschwerdeführer ist nicht berufsmässig vertreten. Dementsprechend steht ihm keine
Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO zu. Auch besondere Auslagen i.S.v.
Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Zu prüfen bleibt
daher, ob ein begründeter Fall i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt und der Beschwerde-
führer Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung hat. Der Beschwerdeführer
beantragt in der Beschwerdeschrift "eine Entschädigung in Höhe von CHF 2'000.00 für
immaterielle Schäden, Aufwand im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung, entgangene
berufliche Chancen, psychische Belastung sowie für den schweren Reputationsschaden
durch die ungerechtfertigte Eintragung im Betreibungsregister" (vgl. act. 3 S. 3). In der Replik
fordert er "einen Schadenersatz in Höhe von CHF 4'500.00 wegen des erheblichen materiel-
len und immateriellen Schadens, der [ihm] durch diese unrechtmässige Betreibung und das
darauffolgende Gerichtsverfahren entstanden ist" (vgl. act. 9 S. 1). Mit diesen Ausführungen
hat der Beschwerdeführer weder geltend gemacht, dass es sich um ein besonderes und auf-
wendiges Verfahren handelte, noch hat er hinreichend dargetan, dass besondere Umstände
vorliegen und damit ersatzfähige Kosten entstanden sind. Dementsprechend kann ihm keine
Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zugesprochen werden.
Seite 6/6
Urteilsspruch
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Friedensrichteramtes der Stadt Zug
vom 1. Mai 2025 (Dossier-Nr. 009/25) aufgehoben und das Schlichtungsverfahren zufolge
sinngemässen Klagerückzugs abgeschrieben. Das Office des poursuites et des faillites du
Jura bernois wird angewiesen, die Betreibung Nr. C.________ aufzuheben und Dritten be-
züglich dieser Betreibung keine Einsicht in das Betreibungsregister zu gewähren.
2.1
Die Kosten für das Schlichtungsverfahren und das Entscheidverfahren vor dem Friedensrich-
teramt der Stadt Zug von total CHF 150.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und
mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 150.00 verrechnet.
2.2
Dem Beschwerdeführer wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der
Stadt Zug keine Entschädigung zugesprochen.
3.1
Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 100.00 wird der Beschwerde-
gegnerin auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von
CHF 100.00 zurückerstattet.
3.2
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Umtriebsentschädigung zu-
gesprochen.
4.
Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in
Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas-
sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach
den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustel-
lung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage
des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfas-
sungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
5.
Mitteilung an:
-
Parteien
-
Friedensrichteramt der Stadt Zug
-
Office des poursuites et des faillites du Jura bernois
-
Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung
St. Scherer
D. Huber Stüdli
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiberin
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