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BZ 2025 54

Zug OG · 2025-08-21 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 reichte die B.________ AG (nachfolgend: Beschwerde- gegnerin) beim Friedensrichteramt der Stadt Zug ein Schlichtungsgesuch gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein. Sie beantragte, der Beschwerdeführer sei zu verpflich- ten, ihr CHF 304.85 zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. Juli 2024 zu bezahlen und es sei in der Betreibung Nr. C.________ des "Office des poursuites et des faillites du Jura bernois" der Rechtsvorschlag zu beseitigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehr- wertsteuer zu Lasten des Beschwerdeführers. In prozessualer Hinsicht stellte sie zudem den Antrag, es sei ein Entscheid gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO zu erlassen (act. 7/1). 2. Der Beschwerdeführer blieb der Schlichtungsverhandlung vom 1. Mai 2025 unentschuldigt fern. In der Folge verpflichtete das Friedensrichteramt der Stadt Zug den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 1. Mai 2025, der Beschwerdegegnerin CHF 304.85 nebst Zins zu 5 % seit dem 20. Juli 2024 zu bezahlen. Zudem sprach es der Beschwerdegegnerin eine Entschädi- gung von CHF 150.00 zu, die ihr der Beschwerdeführer zu bezahlen habe. Weiter wurde festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin die Betreibung Nr. C.________ des "Office des poursuites et des faillites du Jura bernois" fortsetzen könne. Die Kosten des Schlichtungs- verfahrens von total CHF 150.00 wurden mit dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 150.00 verrechnet und der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Vorschuss im Umfang von CHF 150.00 zu ersetzen (act. 1/1; Dossier-Nr. 009/25). 3. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2025 eine in französischer Sprache verfasste Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein (act. 1). Mit Schreiben vom 14. Mai 2025 setzte der Abteilungspräsident dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 10 Tagen zur Einreichung einer deutschen Übersetzung der Beschwerdeschrift (act. 2). Am

21. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine deutsche Übersetzung ein und stellte fol- gende Anträge (act. 3): 1. Der Entscheid des Friedensrichteramtes der Stadt Zug vom 1. Mai 2025 sei vollständig aufzuhe- ben. 2. Die Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Berner Jura sei sofort einzustellen. 3. Alle Einträge im Betreibungsregister zu seinem Namen in Zusammenhang mit dieser Angelegen- heit seien zu löschen. 4. Eventualiter sei ihm eine Entschädigung in Höhe von CHF 2'000.00 für immaterielle Schäden, Aufwand im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung, entgangene berufliche Chancen, psychi- sche Belastung sowie für den schweren Reputationsschaden durch die ungerechtfertigte Eintra- gung im Betreibungsregister zu bezahlen. 4. In der Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin, die An- träge 1, 2 und 3 des Beschwerdeführers seien gutzuheissen. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 7). Seite 3/6 5. In seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2025 forderte der Beschwerdeführer Schadenersatz in Höhe von CHF 4'500.00 wegen des erheblichen materiellen und immateriellen Schadens, der ihm durch die unrechtmässige Betreibung und das darauffolgende Gerichtsverfahren ent- standen sei (act. 9). 6. Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2025 um Abweisung der neuen bzw. geänderten Anträge des Beschwerdeführers (act. 11). 7. In seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2025 (Datum Posteingang) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (act. 13). 8. Das Friedensrichteramt der Stadt Zug verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 6).

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Angefochten ist ein Entscheid des Friedensrichteramtes der Stadt Zug vom 1. Mai 2025. Der Streitwert (ohne Zinsen und Kosten) beträgt CHF 305.85 (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 319 lit. a ZPO sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide mit Beschwer- de anfechtbar. Da die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten einen Streitwert von mindestens CHF 10'000.00 voraussetzt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), ist gegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde, die nur bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.00 entscheiden kann (Art. 212 Abs. 1 ZPO), einzig das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gegeben (vgl. Honegger, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 212 ZPO N 10). Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Gemäss Bundesgericht fallen Noven nicht unter das Ver- bot, wenn erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zu ihrem Vorbringen gibt, da die mögli- chen Beschwerdegründe bzw. ihre Unterlegung durch Tatsachenbehauptungen vor der kan- tonalen Beschwerdeinstanz sonst stärker eingeschränkt wären, als es angesichts von Art. 99 Abs. 1 BGG später vor Bundesgericht – bei der Anfechtung des zweitinstanzlichen Urteils – der Fall sei, und eine solche systematische Inkongruenz nicht im Sinne der ZPO sein könne (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], a.a.O., Art. 326 ZPO N 4a m.H.).

E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerdeschrift die vollständige Aufhebung des Entscheids des Friedensrichteramtes der Stadt Zug vom 1. Mai 2025 (Antrag 1). Zudem for- dert er die sofortige Einstellung der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Ber- ner Jura (Antrag 2). Schliesslich verlangt er die Löschung aller Einträge im Betreibungsregis- ter zu seinem Namen in Zusammenhang mit dieser Angelegenheit (Antrag 3; vgl. act. 3 S. 3).

E. 2.1 Die Kosten für das Schlichtungsverfahren und das Entscheidverfahren vor dem Friedensrich- teramt der Stadt Zug von total CHF 150.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 150.00 verrechnet.

E. 2.2 Dem Beschwerdeführer wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zug keine Entschädigung zugesprochen.

E. 3 Zu prüfen bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

E. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 100.00 wird der Beschwerde- gegnerin auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 100.00 zurückerstattet.

E. 3.2 Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Umtriebsentschädigung zu- gesprochen.

E. 3.3 Nach dem Gesagten sind auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegeg- nerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Streitig und zu prüfen bleibt aber, ob dem Be- schwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

E. 3.3.1 Nach Art. 95 Abs. 3 ZPO gilt als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (lit. c). Prozessiert eine Partei ohne berufsmässige Vertretung, so hat sie neben dem Ersatz notwendiger Auslagen nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebs- entschädigung. Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzpflichtige Kosten für Um- triebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung. Unter einer Umtriebsentschädigung versteht der Gesetzgeber in erster Linie einen gewissen Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbstständig erwerbenden. Die Rechtsprechung hat diese Sichtweise übernommen. Auch die Doktrin schliesst sich dieser Auslegung an, selbst wenn nach gewissen Autoren auch andere - hier nicht zutreffende - Konstellationen Anlass zur Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung geben könnten (Urteil des Bundesgerichts 4A_436/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 4.1 m.H.).

E. 3.3.2 Der Beschwerdeführer ist nicht berufsmässig vertreten. Dementsprechend steht ihm keine Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO zu. Auch besondere Auslagen i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Zu prüfen bleibt daher, ob ein begründeter Fall i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt und der Beschwerde- führer Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung hat. Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerdeschrift "eine Entschädigung in Höhe von CHF 2'000.00 für immaterielle Schäden, Aufwand im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung, entgangene berufliche Chancen, psychische Belastung sowie für den schweren Reputationsschaden durch die ungerechtfertigte Eintragung im Betreibungsregister" (vgl. act. 3 S. 3). In der Replik fordert er "einen Schadenersatz in Höhe von CHF 4'500.00 wegen des erheblichen materiel- len und immateriellen Schadens, der [ihm] durch diese unrechtmässige Betreibung und das darauffolgende Gerichtsverfahren entstanden ist" (vgl. act. 9 S. 1). Mit diesen Ausführungen hat der Beschwerdeführer weder geltend gemacht, dass es sich um ein besonderes und auf- wendiges Verfahren handelte, noch hat er hinreichend dargetan, dass besondere Umstände vorliegen und damit ersatzfähige Kosten entstanden sind. Dementsprechend kann ihm keine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zugesprochen werden. Seite 6/6 Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Friedensrichteramtes der Stadt Zug vom 1. Mai 2025 (Dossier-Nr. 009/25) aufgehoben und das Schlichtungsverfahren zufolge sinngemässen Klagerückzugs abgeschrieben. Das Office des poursuites et des faillites du Jura bernois wird angewiesen, die Betreibung Nr. C.________ aufzuheben und Dritten be- züglich dieser Betreibung keine Einsicht in das Betreibungsregister zu gewähren.

E. 4 Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustel- lung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfas- sungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

E. 5 Mitteilung an: - Parteien - Friedensrichteramt der Stadt Zug - Office des poursuites et des faillites du Jura bernois - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

Dispositiv
  1. Der Entscheid des Friedensrichteramtes der Stadt Zug vom 1. Mai 2025 sei vollständig aufzuhe- ben.
  2. Die Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Berner Jura sei sofort einzustellen.
  3. Alle Einträge im Betreibungsregister zu seinem Namen in Zusammenhang mit dieser Angelegen- heit seien zu löschen.
  4. Eventualiter sei ihm eine Entschädigung in Höhe von CHF 2'000.00 für immaterielle Schäden, Aufwand im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung, entgangene berufliche Chancen, psychi- sche Belastung sowie für den schweren Reputationsschaden durch die ungerechtfertigte Eintra- gung im Betreibungsregister zu bezahlen.
  5. In der Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin, die An- träge 1, 2 und 3 des Beschwerdeführers seien gutzuheissen. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 7). Seite 3/6
  6. In seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2025 forderte der Beschwerdeführer Schadenersatz in Höhe von CHF 4'500.00 wegen des erheblichen materiellen und immateriellen Schadens, der ihm durch die unrechtmässige Betreibung und das darauffolgende Gerichtsverfahren ent- standen sei (act. 9).
  7. Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2025 um Abweisung der neuen bzw. geänderten Anträge des Beschwerdeführers (act. 11).
  8. In seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2025 (Datum Posteingang) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (act. 13).
  9. Das Friedensrichteramt der Stadt Zug verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 6). Erwägungen
  10. Angefochten ist ein Entscheid des Friedensrichteramtes der Stadt Zug vom 1. Mai 2025. Der Streitwert (ohne Zinsen und Kosten) beträgt CHF 305.85 (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 319 lit. a ZPO sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide mit Beschwer- de anfechtbar. Da die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten einen Streitwert von mindestens CHF 10'000.00 voraussetzt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), ist gegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde, die nur bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.00 entscheiden kann (Art. 212 Abs. 1 ZPO), einzig das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gegeben (vgl. Honegger, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 212 ZPO N 10). Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Gemäss Bundesgericht fallen Noven nicht unter das Ver- bot, wenn erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zu ihrem Vorbringen gibt, da die mögli- chen Beschwerdegründe bzw. ihre Unterlegung durch Tatsachenbehauptungen vor der kan- tonalen Beschwerdeinstanz sonst stärker eingeschränkt wären, als es angesichts von Art. 99 Abs. 1 BGG später vor Bundesgericht – bei der Anfechtung des zweitinstanzlichen Urteils – der Fall sei, und eine solche systematische Inkongruenz nicht im Sinne der ZPO sein könne (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], a.a.O., Art. 326 ZPO N 4a m.H.).
  11. Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerdeschrift die vollständige Aufhebung des Entscheids des Friedensrichteramtes der Stadt Zug vom 1. Mai 2025 (Antrag 1). Zudem for- dert er die sofortige Einstellung der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Ber- ner Jura (Antrag 2). Schliesslich verlangt er die Löschung aller Einträge im Betreibungsregis- ter zu seinem Namen in Zusammenhang mit dieser Angelegenheit (Antrag 3; vgl. act. 3 S. 3). 2.1 All diese Anträge wurden durch den vorinstanzlichen Entscheid veranlasst und können im Beschwerdeverfahren noch berücksichtigt werden. Seite 4/6 2.2 Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort aus, sie habe erst nach intensi- vem Sachverhaltsstudium festgestellt, dass der Vertrag, auf welchem die Rechnung Nr. 983382518 über CHF 304.85 vom 31. März 2024 basiere, nicht mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit vom Beschwerdeführer abgeschlossen worden sei. Vertragspart- ner sei die D.________ gewesen, gestempelt sei dieser Vertrag dann aber mit "E.________" gewesen. Aufgrund des Beweisnotstandes und der daher sehr schlechten Prozesschancen im vorliegenden Verfahren sei es nicht zu verantworten, weiterhin an der Forderung festzu- halten. Wegen der wahrscheinlichen Verwechslung des Schuldners werde sie "noch heute" die Betreibung Nr. C.________ des "Office des poursuites et des faillites du Jura bernois" zurückziehen. Die Beschwerde sei somit gemäss den Anträgen 1, 2 und 3 des Beschwerde- führers gutzuheissen (vgl. act. 1 S. 3). Folglich ist der Entscheid des Friedensrichteramtes der Stadt Zug vom 1. Mai 2025 aufzuheben und das Schlichtungsverfahren zufolge sinn- gemässen Klagerückzugs abzuschreiben. Das "Office des poursuites et des faillites du Jura bernois" ist zudem anzuweisen, die Betreibung Nr. C.________ aufzuheben und – da eine Löschung im technischen Sinne nicht möglich ist – Dritten bezüglich dieser Betreibung keine Einsicht in das Betreibungsregister zu gewähren.
  12. Zu prüfen bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Massgebend ist dabei, in welchem Mass die Parteien mit ihren Rechtsbegehren in der Hauptsache durchdringen (vgl. Hofmann/Baeckert, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 106 ZPO N 4). Die Beschwerdegegnerin unterliegt sowohl mit ihrer Klage vor dem Friedensrichteramt als auch mit der vorliegenden Beschwerde. Aus- gangsgemäss sind ihr daher die Prozesskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren aufzuerlegen. 3.2 Entsprechend sind die Kosten für das Schlichtungsverfahren und das Entscheidverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zug von total CHF 150.00 der Beschwerdegegnerin aufzu- erlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 150.00 zu verrechnen. Daran ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nichts, dass der Beschwerde- führer zur Schlichtungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen ist. Im Entscheidverfah- ren vor der Schlichtungsbehörde werden die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Von dieser Regel kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah, wenn der klagenden Partei die genaue Bezifferung ihres Anspruchs nicht zuzumuten war oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine ausgangsgemässe Verteilung der Kosten als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 ZPO mit weiteren Ausnahmen; vgl. Handbuch für die Friedensrichterinnen und Friedensrichter des Kantons Zürich, herausgegeben vom Oberge- richt des Kantons Zürich, 4. A. 2025, N 214 ff.). Solche Umstände macht die Beschwerde- gegnerin vorliegend nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin räumt selbst ein, dass es sich um eine "Verwechslung der Schuldnerschaft bezüglich der Rechnung Nr. 983382518 vom 31.03.2024" gehandelt habe, weshalb es "nicht zu verantwor- ten" sei, "weiterhin an dieser Forderung festzuhalten" (vgl. E. 2). Folglich kann nicht gesagt Seite 5/6 werden, die Beschwerdegegnerin sei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewe- sen. Eine Parteientschädigung für das Schlichtungsverfahren kann dem Beschwerdeführer schon deswegen nicht zugesprochen werden, weil er zur Schlichtungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen ist und keine Entschädigung beantragt hat. 3.3 Nach dem Gesagten sind auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegeg- nerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Streitig und zu prüfen bleibt aber, ob dem Be- schwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 3.3.1 Nach Art. 95 Abs. 3 ZPO gilt als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (lit. c). Prozessiert eine Partei ohne berufsmässige Vertretung, so hat sie neben dem Ersatz notwendiger Auslagen nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebs- entschädigung. Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzpflichtige Kosten für Um- triebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung. Unter einer Umtriebsentschädigung versteht der Gesetzgeber in erster Linie einen gewissen Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbstständig erwerbenden. Die Rechtsprechung hat diese Sichtweise übernommen. Auch die Doktrin schliesst sich dieser Auslegung an, selbst wenn nach gewissen Autoren auch andere - hier nicht zutreffende - Konstellationen Anlass zur Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung geben könnten (Urteil des Bundesgerichts 4A_436/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 4.1 m.H.). 3.3.2 Der Beschwerdeführer ist nicht berufsmässig vertreten. Dementsprechend steht ihm keine Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO zu. Auch besondere Auslagen i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Zu prüfen bleibt daher, ob ein begründeter Fall i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt und der Beschwerde- führer Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung hat. Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerdeschrift "eine Entschädigung in Höhe von CHF 2'000.00 für immaterielle Schäden, Aufwand im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung, entgangene berufliche Chancen, psychische Belastung sowie für den schweren Reputationsschaden durch die ungerechtfertigte Eintragung im Betreibungsregister" (vgl. act. 3 S. 3). In der Replik fordert er "einen Schadenersatz in Höhe von CHF 4'500.00 wegen des erheblichen materiel- len und immateriellen Schadens, der [ihm] durch diese unrechtmässige Betreibung und das darauffolgende Gerichtsverfahren entstanden ist" (vgl. act. 9 S. 1). Mit diesen Ausführungen hat der Beschwerdeführer weder geltend gemacht, dass es sich um ein besonderes und auf- wendiges Verfahren handelte, noch hat er hinreichend dargetan, dass besondere Umstände vorliegen und damit ersatzfähige Kosten entstanden sind. Dementsprechend kann ihm keine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zugesprochen werden. Seite 6/6 Urteilsspruch
  13. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Friedensrichteramtes der Stadt Zug vom 1. Mai 2025 (Dossier-Nr. 009/25) aufgehoben und das Schlichtungsverfahren zufolge sinngemässen Klagerückzugs abgeschrieben. Das Office des poursuites et des faillites du Jura bernois wird angewiesen, die Betreibung Nr. C.________ aufzuheben und Dritten be- züglich dieser Betreibung keine Einsicht in das Betreibungsregister zu gewähren. 2.1 Die Kosten für das Schlichtungsverfahren und das Entscheidverfahren vor dem Friedensrich- teramt der Stadt Zug von total CHF 150.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 150.00 verrechnet. 2.2 Dem Beschwerdeführer wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zug keine Entschädigung zugesprochen. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 100.00 wird der Beschwerde- gegnerin auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 100.00 zurückerstattet. 3.2 Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Umtriebsentschädigung zu- gesprochen.
  14. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustel- lung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfas- sungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  15. Mitteilung an: - Parteien - Friedensrichteramt der Stadt Zug - Office des poursuites et des faillites du Jura bernois - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung

BZ 2025 54

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter P. Huber

Oberrichter M. Siegwart

Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Urteil vom 21. August 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Forderung

(Beschwerde gegen den Entscheid des Friedensrichteramtes der Stadt Zug vom 1. Mai 2025)

Seite 2/6

Sachverhalt

1.

Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 reichte die B.________ AG (nachfolgend: Beschwerde-

gegnerin) beim Friedensrichteramt der Stadt Zug ein Schlichtungsgesuch gegen A.________

(nachfolgend: Beschwerdeführer) ein. Sie beantragte, der Beschwerdeführer sei zu verpflich-

ten, ihr CHF 304.85 zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. Juli 2024 zu bezahlen und es sei in der

Betreibung Nr. C.________ des "Office des poursuites et des faillites du Jura bernois" der

Rechtsvorschlag zu beseitigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehr-

wertsteuer zu Lasten des Beschwerdeführers. In prozessualer Hinsicht stellte sie zudem den

Antrag, es sei ein Entscheid gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO zu erlassen (act. 7/1).

2.

Der Beschwerdeführer blieb der Schlichtungsverhandlung vom 1. Mai 2025 unentschuldigt

fern. In der Folge verpflichtete das Friedensrichteramt der Stadt Zug den Beschwerdeführer

mit Entscheid vom 1. Mai 2025, der Beschwerdegegnerin CHF 304.85 nebst Zins zu 5 % seit

dem 20. Juli 2024 zu bezahlen. Zudem sprach es der Beschwerdegegnerin eine Entschädi-

gung von CHF 150.00 zu, die ihr der Beschwerdeführer zu bezahlen habe. Weiter wurde

festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin die Betreibung Nr. C.________ des "Office des

poursuites et des faillites du Jura bernois" fortsetzen könne. Die Kosten des Schlichtungs-

verfahrens von total CHF 150.00 wurden mit dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 150.00 verrechnet und der Beschwerdeführer wurde verpflichtet,

der Beschwerdegegnerin den Vorschuss im Umfang von CHF 150.00 zu ersetzen (act. 1/1;

Dossier-Nr. 009/25).

3.

Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2025 eine in französischer

Sprache verfasste Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein (act. 1). Mit Schreiben

vom 14. Mai 2025 setzte der Abteilungspräsident dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von

10 Tagen zur Einreichung einer deutschen Übersetzung der Beschwerdeschrift (act. 2). Am

21. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine deutsche Übersetzung ein und stellte fol-

gende Anträge (act. 3):

1.

Der Entscheid des Friedensrichteramtes der Stadt Zug vom 1. Mai 2025 sei vollständig aufzuhe-

ben.

2.

Die Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Berner Jura sei sofort einzustellen.

3.

Alle Einträge im Betreibungsregister zu seinem Namen in Zusammenhang mit dieser Angelegen-

heit seien zu löschen.

4.

Eventualiter sei ihm eine Entschädigung in Höhe von CHF 2'000.00 für immaterielle Schäden,

Aufwand im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung, entgangene berufliche Chancen, psychi-

sche Belastung sowie für den schweren Reputationsschaden durch die ungerechtfertigte Eintra-

gung im Betreibungsregister zu bezahlen.

4.

In der Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin, die An-

träge 1, 2 und 3 des Beschwerdeführers seien gutzuheissen. Im Übrigen sei die Beschwerde

abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers

(act. 7).

Seite 3/6

5.

In seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2025 forderte der Beschwerdeführer Schadenersatz in

Höhe von CHF 4'500.00 wegen des erheblichen materiellen und immateriellen Schadens, der

ihm durch die unrechtmässige Betreibung und das darauffolgende Gerichtsverfahren ent-

standen sei (act. 9).

6.

Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2025 um Abweisung

der neuen bzw. geänderten Anträge des Beschwerdeführers (act. 11).

7.

In seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2025 (Datum Posteingang) hielt der Beschwerdeführer

an seinen Anträgen fest (act. 13).

8.

Das Friedensrichteramt der Stadt Zug verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 6).

Erwägungen

1.

Angefochten ist ein Entscheid des Friedensrichteramtes der Stadt Zug vom 1. Mai 2025. Der

Streitwert (ohne Zinsen und Kosten) beträgt CHF 305.85 (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO). Gemäss

Art. 319 lit. a ZPO sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide mit Beschwer-

de anfechtbar. Da die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten einen Streitwert

von mindestens CHF 10'000.00 voraussetzt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), ist gegen einen Entscheid

der Schlichtungsbehörde, die nur bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.00 entscheiden

kann (Art. 212 Abs. 1 ZPO), einzig das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO

gegeben (vgl. Honegger, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri-

schen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 212 ZPO N 10).

Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a)

und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht

werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge-

schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Gemäss Bundesgericht fallen Noven nicht unter das Ver-

bot, wenn erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zu ihrem Vorbringen gibt, da die mögli-

chen Beschwerdegründe bzw. ihre Unterlegung durch Tatsachenbehauptungen vor der kan-

tonalen Beschwerdeinstanz sonst stärker eingeschränkt wären, als es angesichts von Art. 99

Abs. 1 BGG später vor Bundesgericht – bei der Anfechtung des zweitinstanzlichen Urteils –

der Fall sei, und eine solche systematische Inkongruenz nicht im Sinne der ZPO sein könne

(vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], a.a.O., Art. 326 ZPO N 4a

m.H.).

2.

Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerdeschrift die vollständige Aufhebung des

Entscheids des Friedensrichteramtes der Stadt Zug vom 1. Mai 2025 (Antrag 1). Zudem for-

dert er die sofortige Einstellung der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Ber-

ner Jura (Antrag 2). Schliesslich verlangt er die Löschung aller Einträge im Betreibungsregis-

ter zu seinem Namen in Zusammenhang mit dieser Angelegenheit (Antrag 3; vgl. act. 3 S. 3).

2.1

All diese Anträge wurden durch den vorinstanzlichen Entscheid veranlasst und können im

Beschwerdeverfahren noch berücksichtigt werden.

Seite 4/6

2.2

Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort aus, sie habe erst nach intensi-

vem Sachverhaltsstudium festgestellt, dass der Vertrag, auf welchem die Rechnung

Nr. 983382518 über CHF 304.85 vom 31. März 2024 basiere, nicht mit an Sicherheit gren-

zender Wahrscheinlichkeit vom Beschwerdeführer abgeschlossen worden sei. Vertragspart-

ner sei die D.________ gewesen, gestempelt sei dieser Vertrag dann aber mit "E.________"

gewesen. Aufgrund des Beweisnotstandes und der daher sehr schlechten Prozesschancen

im vorliegenden Verfahren sei es nicht zu verantworten, weiterhin an der Forderung festzu-

halten. Wegen der wahrscheinlichen Verwechslung des Schuldners werde sie "noch heute"

die Betreibung Nr. C.________ des "Office des poursuites et des faillites du Jura bernois"

zurückziehen. Die Beschwerde sei somit gemäss den Anträgen 1, 2 und 3 des Beschwerde-

führers gutzuheissen (vgl. act. 1 S. 3). Folglich ist der Entscheid des Friedensrichteramtes

der Stadt Zug vom 1. Mai 2025 aufzuheben und das Schlichtungsverfahren zufolge sinn-

gemässen Klagerückzugs abzuschreiben. Das "Office des poursuites et des faillites du Jura

bernois" ist zudem anzuweisen, die Betreibung Nr. C.________ aufzuheben und – da eine

Löschung im technischen Sinne nicht möglich ist – Dritten bezüglich dieser Betreibung keine

Einsicht in das Betreibungsregister zu gewähren.

3.

Zu prüfen bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.1

Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt.

Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage

die beklagte Partei als unterliegend. Massgebend ist dabei, in welchem Mass die Parteien

mit ihren Rechtsbegehren in der Hauptsache durchdringen (vgl. Hofmann/Baeckert, Basler

Kommentar, 4. A. 2024, Art. 106 ZPO N 4). Die Beschwerdegegnerin unterliegt sowohl mit

ihrer Klage vor dem Friedensrichteramt als auch mit der vorliegenden Beschwerde. Aus-

gangsgemäss sind ihr daher die Prozesskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren

aufzuerlegen.

3.2

Entsprechend sind die Kosten für das Schlichtungsverfahren und das Entscheidverfahren vor

dem Friedensrichteramt der Stadt Zug von total CHF 150.00 der Beschwerdegegnerin aufzu-

erlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 150.00 zu verrechnen.

Daran ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nichts, dass der Beschwerde-

führer zur Schlichtungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen ist. Im Entscheidverfah-

ren vor der Schlichtungsbehörde werden die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt

(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Von dieser Regel kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn

die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah, wenn der

klagenden Partei die genaue Bezifferung ihres Anspruchs nicht zuzumuten war oder wenn

andere besondere Umstände vorliegen, die eine ausgangsgemässe Verteilung der Kosten

als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 ZPO mit weiteren Ausnahmen; vgl. Handbuch für die

Friedensrichterinnen und Friedensrichter des Kantons Zürich, herausgegeben vom Oberge-

richt des Kantons Zürich, 4. A. 2025, N 214 ff.). Solche Umstände macht die Beschwerde-

gegnerin vorliegend nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin

räumt selbst ein, dass es sich um eine "Verwechslung der Schuldnerschaft bezüglich der

Rechnung Nr. 983382518 vom 31.03.2024" gehandelt habe, weshalb es "nicht zu verantwor-

ten" sei, "weiterhin an dieser Forderung festzuhalten" (vgl. E. 2). Folglich kann nicht gesagt

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werden, die Beschwerdegegnerin sei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewe-

sen.

Eine Parteientschädigung für das Schlichtungsverfahren kann dem Beschwerdeführer schon

deswegen nicht zugesprochen werden, weil er zur Schlichtungsverhandlung unentschuldigt

nicht erschienen ist und keine Entschädigung beantragt hat.

3.3

Nach dem Gesagten sind auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegeg-

nerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Streitig und zu prüfen bleibt aber, ob dem Be-

schwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

3.3.1 Nach Art. 95 Abs. 3 ZPO gilt als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen

(lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in begründeten Fällen eine

angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist

(lit. c). Prozessiert eine Partei ohne berufsmässige Vertretung, so hat sie neben dem Ersatz

notwendiger Auslagen nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebs-

entschädigung. Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzpflichtige Kosten für Um-

triebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung. Unter einer

Umtriebsentschädigung versteht der Gesetzgeber in erster Linie einen gewissen Ausgleich

für den Verdienstausfall einer selbstständig erwerbenden. Die Rechtsprechung hat diese

Sichtweise übernommen. Auch die Doktrin schliesst sich dieser Auslegung an, selbst wenn

nach gewissen Autoren auch andere - hier nicht zutreffende - Konstellationen Anlass zur

Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung geben könnten (Urteil des Bundesgerichts

4A_436/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 4.1 m.H.).

3.3.2 Der Beschwerdeführer ist nicht berufsmässig vertreten. Dementsprechend steht ihm keine

Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO zu. Auch besondere Auslagen i.S.v.

Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Zu prüfen bleibt

daher, ob ein begründeter Fall i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt und der Beschwerde-

führer Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung hat. Der Beschwerdeführer

beantragt in der Beschwerdeschrift "eine Entschädigung in Höhe von CHF 2'000.00 für

immaterielle Schäden, Aufwand im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung, entgangene

berufliche Chancen, psychische Belastung sowie für den schweren Reputationsschaden

durch die ungerechtfertigte Eintragung im Betreibungsregister" (vgl. act. 3 S. 3). In der Replik

fordert er "einen Schadenersatz in Höhe von CHF 4'500.00 wegen des erheblichen materiel-

len und immateriellen Schadens, der [ihm] durch diese unrechtmässige Betreibung und das

darauffolgende Gerichtsverfahren entstanden ist" (vgl. act. 9 S. 1). Mit diesen Ausführungen

hat der Beschwerdeführer weder geltend gemacht, dass es sich um ein besonderes und auf-

wendiges Verfahren handelte, noch hat er hinreichend dargetan, dass besondere Umstände

vorliegen und damit ersatzfähige Kosten entstanden sind. Dementsprechend kann ihm keine

Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zugesprochen werden.

Seite 6/6

Urteilsspruch

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Friedensrichteramtes der Stadt Zug

vom 1. Mai 2025 (Dossier-Nr. 009/25) aufgehoben und das Schlichtungsverfahren zufolge

sinngemässen Klagerückzugs abgeschrieben. Das Office des poursuites et des faillites du

Jura bernois wird angewiesen, die Betreibung Nr. C.________ aufzuheben und Dritten be-

züglich dieser Betreibung keine Einsicht in das Betreibungsregister zu gewähren.

2.1

Die Kosten für das Schlichtungsverfahren und das Entscheidverfahren vor dem Friedensrich-

teramt der Stadt Zug von total CHF 150.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und

mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 150.00 verrechnet.

2.2

Dem Beschwerdeführer wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der

Stadt Zug keine Entschädigung zugesprochen.

3.1

Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 100.00 wird der Beschwerde-

gegnerin auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von

CHF 100.00 zurückerstattet.

3.2

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Umtriebsentschädigung zu-

gesprochen.

4.

Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in

Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich

eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas-

sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach

den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustel-

lung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage

des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfas-

sungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

5.

Mitteilung an:

-

Parteien

-

Friedensrichteramt der Stadt Zug

-

Office des poursuites et des faillites du Jura bernois

-

Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

St. Scherer

D. Huber Stüdli

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiberin

versandt am: