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BZ 2025 5

Zug OG · 2025-02-20 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Mit Entscheid vom 3. April 2024 verpflichtete das Kantonsgericht Zug die A.________ AG, Zug (nachfolgend: Beschwerdeführerin), der C.________, St. Kitts and Nevis (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), innert fünf Tagen seit Rechtskraft des Entscheids und seit Bekannt- gabe einer Bitcoinadresse (Wallet) durch die Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegne- rin 45.60587663 Bitcoins auf das von der Beschwerdegegnerin bezeichnete Wallet zu über- tragen. Für den Fall der Missachtung verpflichtete es die Beschwerdeführerin, der Be- schwerdegegnerin anstelle der 45.60587663 Bitcoins den Betrag von USD 2'999'421.43 nebst 5 % Zins ab Rechtskraft des Entscheids zu bezahlen. Die Entscheidgebühr von CHF 60'000.00 wurde der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von der Beschwerde- gegnerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 60'000.00 verrechnet, wobei festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin den Kostenvorschuss von CHF 60'000.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 1'200.00 zu ersetzen habe. Zudem wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Par- teientschädigung von CHF 47'231.80 zu bezahlen (Verfahren A3 2021 53). 2. 2.1 Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Mai 2024 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung ein. Mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, für die voraussichtlichen Kosten des Berufungsverfah- rens binnen 10 Tagen einen Vorschuss von CHF 60'000.00 zu bezahlen. Am 6. Juni 2024 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Präsidialverfügung vom 14. Mai 2024 sei in Wiedererwägung zu ziehen und der Kostenvorschuss auf CHF 20'000.00 festzusetzen. Der Präsident der I. Zivilabteilung des Obergerichts wies dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 12. Juni 2024 ab und forderte die Beschwerdeführerin erneut auf, für die vor- aussichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens binnen 10 Tagen einen Vorschuss von CHF 60'000.00 zu bezahlen. Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert der mit der Verfügung vom 12. Juni 2024 angesetzten Frist nicht geleistet hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 27. Juni 2024 eine letzte Frist von fünf Tagen angesetzt und unter Hinweis auf Art. 103 Abs. 1 ZPO angedroht, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, falls die Zahlung nicht fristgerecht erfolge. Daraufhin teilte der Rechtsvertreter der Beschwerde- führerin dem Obergericht mit Schreiben vom 28. Juni 2024 mit, dass die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2024 gegen die Verfügung vom 12. Juni 2024 beim Bundesgericht "eine vorläu- fige Beschwerde eingereicht" habe. Die Mahnung vom 27. Juni 2024 sei "daher obsolet". Mit Eingangsanzeige vom 1. Juli 2024 teilte die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts dem Obergericht mit, dass die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2024 gegen die Präsidialver- fügung vom 12. Juni 2024 Beschwerde eingereicht habe. Mit Verfügung vom 3. Juli 2024 for- derte das Bundesgericht die Beschwerdeführerin sodann auf, innert Frist einen Kostenvor- schuss von CHF 3'000.00 zu bezahlen. Zugleich wies es das Gesuch der Beschwerdeführe- rin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2024 trat der Präsident der I. Zivilabteilung des Ober- gerichts auf die Berufung zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein (Verfahren Z1 2024 13). Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin trat das Bun- desgericht mit Urteil vom 10. Dezember 2024 nicht ein (Verfahren 4A_376/2024).

Seite 3/6 2.2 Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 beantragte die Beschwerdeführerin beim Obergericht, es sei die Präsidialverfügung vom 10. Juli 2024 in Wiedererwägung zu ziehen und aufzuheben und es sei ihr eine kurze Frist zur Leistung des Kostenvorschusses zu gewähren. Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 trat der Präsident der I. Zivilabteilung des Obergerichts auf das Wiederer- wägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein (Verfahren Z1 2024 13). Die dagegen er- hobene Beschwerde vom 13. September 2024 schrieb das Bundesgericht mit Verfügung vom

5. November 2024 infolge Rückzugs ab (Verfahren 4A_488/2024). 3. Am 7. August 2024 stellte das Betreibungsamt Zug auf entsprechendes Begehren der Be- schwerdegegnerin in der Betreibung Nr. F.________ gegen die Beschwerdeführerin den Zahlungsbefehl über CHF 2'568'523.55 (Hauptforderung gemäss Urteil des Kantonsgerichts Zug A3 2021 53 vom 4. April 2024), CHF 61'200.00 (Gerichtskosten) und CHF 47'231.80 (Parteientschädigung), je nebst 5 % Zins seit 8. Mai 2024, aus. Die Zustellung erfolgte am

9. August 2024. Das Betreibungsamt Zug stellte am 30. August 2024 die Konkursandrohung aus. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht Zug, II. Beschwerdeabtei- lung, mit Beschluss vom 14. November 2024 nicht ein (Verfahren BA 2024 53). 4. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2024 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Zug über die Beschwerdeführerin den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 2'759'779.20). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentli- chen fest, die Parteien seien auf den 17. Dezember 2024, 09.00 Uhr, zur Konkursverhand- lung vorgeladen worden. An dieser Verhandlung habe einzig G.________, Vertreter der Be- schwerdegegnerin, teilgenommen und erklärt, die Beschwerdegegnerin halte am Konkursbe- gehren fest. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetra- gen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Vor- aussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2024 608). 5. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Januar 2025 Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte die Aufhebung des vorinstanz- lichen Konkursentscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag, es sei die Vollstreckbar- keit des angefochtenen Entscheids aufzuheben (act. 1). 6. Mit Verfügung vom 13. Januar 2024 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um aufschie- bende Wirkung ab, da die Erfolgsaussichten der Beschwerde prima facie nicht als hoch er- scheinen würden. Das Konkursamt wurde aber angewiesen, über die notwendigen Siche- rungsvorkehrungen hinaus einstweilen keine weiteren Vollstreckungshandlungen vorzuneh- men (act. 2). 7. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. Die amtlichen Akten wurden beigezogen.

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Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin bringt – zusammengefasst – vor, die Vorinstanz habe den Sachver- halt nicht hinreichend geprüft. Sie habe nicht berücksichtigt, dass sie (die Beschwerdeführe- rin) zahlungsfähig sei. Weiter habe die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet. Die Vor- aussetzungen gemäss Art. 166 und 172 SchKG für die Konkurseröffnung seien nicht erfüllt. Insbesondere sei die Forderung beglichen bzw. gestundet worden. Der Entscheid des Kan- tonsgerichts Zug vom 4. April 2024 bzw. die nachfolgenden Entscheide des Obergerichts Zug, die dem Konkursbegehren zugrunde lägen, seien nichtig, was vom Kantonsgericht Zug von Amtes wegen hätte berücksichtigt werden müssen. Das Obergericht habe das Verfahren abgeschrieben, statt den Endentscheid des Bundesgerichts abzuwarten oder eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen. Die umgehende Abschreibung des Verfah- rens verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Zivilprozess. Zudem ziele das Vorgehen des Obergerichts im Ergebnis auf eine Rechtsverweigerung ab und sei willkür- lich (vgl. act. 1).

E. 2 Gemäss Art. 172 SchKG weist das Gericht das Konkursbegehren ab, wenn die Konkursan- drohung von der Aufsichtsbehörde aufgehoben ist (Ziff. 1), wenn dem Schuldner die Wieder- herstellung einer Frist (Art. 33 Abs. 4 SchKG) oder ein nachträglicher Rechtsvorschlag (Art. 77 SchKG) bewilligt worden ist (Ziff. 2) oder wenn der Schuldner durch Urkunden be- weist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat. Für den Einwand der Tilgung oder Stundung verlangt das Gesetz mithin den Urkundenbeweis, blosses Glaubhaftmachen reicht nicht aus (vgl. Giroud/Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 172 SchKG N 8).

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren nicht belegt, dass die Forderung, für welche die Konkurseröffnung verlangt wurde, beglichen oder gestundet ist. Folglich waren die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids er- füllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materi- ellrechtlicher Hinsicht. Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen.

E. 2.2 An diesem Ergebnis ändert der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, wonach der Ent- scheid des Kantonsgerichts Zug vom 4. April 2024 bzw. die nachfolgenden Entscheide des Obergerichts Zug, die dem Konkursbegehren zugrunde lägen, nichtig seien, was vom Kan- tonsgericht Zug von Amtes wegen hätte berücksichtigt werden müssen.

E. 2.2.1 Zwar trifft es zu, dass Nichtigkeit jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Am- tes wegen zu beachten ist und auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden kann (BGE 137 III 217 E. 2.4.3). Die Prüfung bzw. Feststellung der Nichtigkeit von Amtes wegen setzt aber voraus, dass der Entscheid/Beschluss, dessen Nichtigkeit in Frage steht, überhaupt Gegen- stand des Verfahrens ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_364/2017 vom 28. Februar 2018 E. 7.2.2.). Vorliegend macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, der angefochtene Kon- kursentscheid sei nichtig. Vielmehr rügt sie, der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom

E. 2.2.2 Hinzu kommt Folgendes: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erweisen sich Ent- scheide erst dann als nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssi- cherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit; erforderlich ist hierzu ein aus- serordentlich schwerwiegender Mangel. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Be- tracht (vgl. BGE 145 III 436 E. 4). Die Beschwerdeführerin begründet die Nichtigkeit damit, dass das Obergericht mit der Abschreibung des Berufungsverfahrens zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses gegen Treu und Glauben verstossen, das Recht verweigert und will- kürlich gehandelt habe. Diese Vorwürfe stellen keine ausserordentlich schwerwiegenden Mängel dar, die zur Nichtigkeit der Präsidialverfügungen des Obergerichts führen würden. Es ist ein Wesensmerkmal des Zivilprozesses, dass die Kosten eines Zivilprozesses grundsätz- lich bzw. letztlich zumindest teilweise durch die Parteien zu tragen sind (vgl. Art. 98 ZPO). Die Leistung des Vorschusses stellt eine Prozessvoraussetzung dar (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Wird der Vorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO). Das Bundesgericht hat der von der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2024 gegen die Präsidialverfügung des Oberge- richts vom 10. Juli 2024 (Abschreibung des Berufungsverfahrens zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses) erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt (Ver- fahren 4A_376/2024). Entsprechend waren die mit Urteil des Kantonsgerichts Zug vom

E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt Zug überwiesen.
  3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2024 608) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 5 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 20. Februar 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________ und/oder Rechtsanwältin E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 17. Dezember 2024)

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 3. April 2024 verpflichtete das Kantonsgericht Zug die A.________ AG, Zug (nachfolgend: Beschwerdeführerin), der C.________, St. Kitts and Nevis (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), innert fünf Tagen seit Rechtskraft des Entscheids und seit Bekannt- gabe einer Bitcoinadresse (Wallet) durch die Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegne- rin 45.60587663 Bitcoins auf das von der Beschwerdegegnerin bezeichnete Wallet zu über- tragen. Für den Fall der Missachtung verpflichtete es die Beschwerdeführerin, der Be- schwerdegegnerin anstelle der 45.60587663 Bitcoins den Betrag von USD 2'999'421.43 nebst 5 % Zins ab Rechtskraft des Entscheids zu bezahlen. Die Entscheidgebühr von CHF 60'000.00 wurde der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von der Beschwerde- gegnerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 60'000.00 verrechnet, wobei festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin den Kostenvorschuss von CHF 60'000.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 1'200.00 zu ersetzen habe. Zudem wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Par- teientschädigung von CHF 47'231.80 zu bezahlen (Verfahren A3 2021 53). 2. 2.1 Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Mai 2024 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung ein. Mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, für die voraussichtlichen Kosten des Berufungsverfah- rens binnen 10 Tagen einen Vorschuss von CHF 60'000.00 zu bezahlen. Am 6. Juni 2024 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Präsidialverfügung vom 14. Mai 2024 sei in Wiedererwägung zu ziehen und der Kostenvorschuss auf CHF 20'000.00 festzusetzen. Der Präsident der I. Zivilabteilung des Obergerichts wies dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 12. Juni 2024 ab und forderte die Beschwerdeführerin erneut auf, für die vor- aussichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens binnen 10 Tagen einen Vorschuss von CHF 60'000.00 zu bezahlen. Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert der mit der Verfügung vom 12. Juni 2024 angesetzten Frist nicht geleistet hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 27. Juni 2024 eine letzte Frist von fünf Tagen angesetzt und unter Hinweis auf Art. 103 Abs. 1 ZPO angedroht, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, falls die Zahlung nicht fristgerecht erfolge. Daraufhin teilte der Rechtsvertreter der Beschwerde- führerin dem Obergericht mit Schreiben vom 28. Juni 2024 mit, dass die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2024 gegen die Verfügung vom 12. Juni 2024 beim Bundesgericht "eine vorläu- fige Beschwerde eingereicht" habe. Die Mahnung vom 27. Juni 2024 sei "daher obsolet". Mit Eingangsanzeige vom 1. Juli 2024 teilte die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts dem Obergericht mit, dass die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2024 gegen die Präsidialver- fügung vom 12. Juni 2024 Beschwerde eingereicht habe. Mit Verfügung vom 3. Juli 2024 for- derte das Bundesgericht die Beschwerdeführerin sodann auf, innert Frist einen Kostenvor- schuss von CHF 3'000.00 zu bezahlen. Zugleich wies es das Gesuch der Beschwerdeführe- rin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2024 trat der Präsident der I. Zivilabteilung des Ober- gerichts auf die Berufung zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein (Verfahren Z1 2024 13). Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin trat das Bun- desgericht mit Urteil vom 10. Dezember 2024 nicht ein (Verfahren 4A_376/2024).

Seite 3/6 2.2 Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 beantragte die Beschwerdeführerin beim Obergericht, es sei die Präsidialverfügung vom 10. Juli 2024 in Wiedererwägung zu ziehen und aufzuheben und es sei ihr eine kurze Frist zur Leistung des Kostenvorschusses zu gewähren. Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 trat der Präsident der I. Zivilabteilung des Obergerichts auf das Wiederer- wägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein (Verfahren Z1 2024 13). Die dagegen er- hobene Beschwerde vom 13. September 2024 schrieb das Bundesgericht mit Verfügung vom

5. November 2024 infolge Rückzugs ab (Verfahren 4A_488/2024). 3. Am 7. August 2024 stellte das Betreibungsamt Zug auf entsprechendes Begehren der Be- schwerdegegnerin in der Betreibung Nr. F.________ gegen die Beschwerdeführerin den Zahlungsbefehl über CHF 2'568'523.55 (Hauptforderung gemäss Urteil des Kantonsgerichts Zug A3 2021 53 vom 4. April 2024), CHF 61'200.00 (Gerichtskosten) und CHF 47'231.80 (Parteientschädigung), je nebst 5 % Zins seit 8. Mai 2024, aus. Die Zustellung erfolgte am

9. August 2024. Das Betreibungsamt Zug stellte am 30. August 2024 die Konkursandrohung aus. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht Zug, II. Beschwerdeabtei- lung, mit Beschluss vom 14. November 2024 nicht ein (Verfahren BA 2024 53). 4. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2024 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Zug über die Beschwerdeführerin den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 2'759'779.20). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentli- chen fest, die Parteien seien auf den 17. Dezember 2024, 09.00 Uhr, zur Konkursverhand- lung vorgeladen worden. An dieser Verhandlung habe einzig G.________, Vertreter der Be- schwerdegegnerin, teilgenommen und erklärt, die Beschwerdegegnerin halte am Konkursbe- gehren fest. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetra- gen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Vor- aussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2024 608). 5. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Januar 2025 Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte die Aufhebung des vorinstanz- lichen Konkursentscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag, es sei die Vollstreckbar- keit des angefochtenen Entscheids aufzuheben (act. 1). 6. Mit Verfügung vom 13. Januar 2024 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um aufschie- bende Wirkung ab, da die Erfolgsaussichten der Beschwerde prima facie nicht als hoch er- scheinen würden. Das Konkursamt wurde aber angewiesen, über die notwendigen Siche- rungsvorkehrungen hinaus einstweilen keine weiteren Vollstreckungshandlungen vorzuneh- men (act. 2). 7. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. Die amtlichen Akten wurden beigezogen.

Seite 4/6 Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin bringt – zusammengefasst – vor, die Vorinstanz habe den Sachver- halt nicht hinreichend geprüft. Sie habe nicht berücksichtigt, dass sie (die Beschwerdeführe- rin) zahlungsfähig sei. Weiter habe die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet. Die Vor- aussetzungen gemäss Art. 166 und 172 SchKG für die Konkurseröffnung seien nicht erfüllt. Insbesondere sei die Forderung beglichen bzw. gestundet worden. Der Entscheid des Kan- tonsgerichts Zug vom 4. April 2024 bzw. die nachfolgenden Entscheide des Obergerichts Zug, die dem Konkursbegehren zugrunde lägen, seien nichtig, was vom Kantonsgericht Zug von Amtes wegen hätte berücksichtigt werden müssen. Das Obergericht habe das Verfahren abgeschrieben, statt den Endentscheid des Bundesgerichts abzuwarten oder eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen. Die umgehende Abschreibung des Verfah- rens verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Zivilprozess. Zudem ziele das Vorgehen des Obergerichts im Ergebnis auf eine Rechtsverweigerung ab und sei willkür- lich (vgl. act. 1). 2. Gemäss Art. 172 SchKG weist das Gericht das Konkursbegehren ab, wenn die Konkursan- drohung von der Aufsichtsbehörde aufgehoben ist (Ziff. 1), wenn dem Schuldner die Wieder- herstellung einer Frist (Art. 33 Abs. 4 SchKG) oder ein nachträglicher Rechtsvorschlag (Art. 77 SchKG) bewilligt worden ist (Ziff. 2) oder wenn der Schuldner durch Urkunden be- weist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat. Für den Einwand der Tilgung oder Stundung verlangt das Gesetz mithin den Urkundenbeweis, blosses Glaubhaftmachen reicht nicht aus (vgl. Giroud/Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 172 SchKG N 8). 2.1 Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren nicht belegt, dass die Forderung, für welche die Konkurseröffnung verlangt wurde, beglichen oder gestundet ist. Folglich waren die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids er- füllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materi- ellrechtlicher Hinsicht. Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen. 2.2 An diesem Ergebnis ändert der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, wonach der Ent- scheid des Kantonsgerichts Zug vom 4. April 2024 bzw. die nachfolgenden Entscheide des Obergerichts Zug, die dem Konkursbegehren zugrunde lägen, nichtig seien, was vom Kan- tonsgericht Zug von Amtes wegen hätte berücksichtigt werden müssen. 2.2.1 Zwar trifft es zu, dass Nichtigkeit jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Am- tes wegen zu beachten ist und auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden kann (BGE 137 III 217 E. 2.4.3). Die Prüfung bzw. Feststellung der Nichtigkeit von Amtes wegen setzt aber voraus, dass der Entscheid/Beschluss, dessen Nichtigkeit in Frage steht, überhaupt Gegen- stand des Verfahrens ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_364/2017 vom 28. Februar 2018 E. 7.2.2.). Vorliegend macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, der angefochtene Kon- kursentscheid sei nichtig. Vielmehr rügt sie, der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom

4. April 2024 bzw. die nachfolgenden Entscheide des Obergerichts Zug, die dem Konkursbe-

Seite 5/6 gehren zugrunde lägen, seien nichtig. Diese Entscheide hat die Beschwerdeführerin bereits auf dem Rechtsmittelweg überprüfen lassen. Sie hat den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 4. April 2024 mit Berufung an das Obergericht Zug (Z1 2024 13) und die Präsidialverfü- gungen des Präsidenten der I. Zivilabteilung des Obergerichts mit Beschwerde an das Bun- desgericht (4A_376/2024) weitergezogen. Beiden Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden. Im Konkurseröffnungsverfahren können diese Entscheide nicht erneut überprüft werden. 2.2.2 Hinzu kommt Folgendes: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erweisen sich Ent- scheide erst dann als nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssi- cherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit; erforderlich ist hierzu ein aus- serordentlich schwerwiegender Mangel. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Be- tracht (vgl. BGE 145 III 436 E. 4). Die Beschwerdeführerin begründet die Nichtigkeit damit, dass das Obergericht mit der Abschreibung des Berufungsverfahrens zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses gegen Treu und Glauben verstossen, das Recht verweigert und will- kürlich gehandelt habe. Diese Vorwürfe stellen keine ausserordentlich schwerwiegenden Mängel dar, die zur Nichtigkeit der Präsidialverfügungen des Obergerichts führen würden. Es ist ein Wesensmerkmal des Zivilprozesses, dass die Kosten eines Zivilprozesses grundsätz- lich bzw. letztlich zumindest teilweise durch die Parteien zu tragen sind (vgl. Art. 98 ZPO). Die Leistung des Vorschusses stellt eine Prozessvoraussetzung dar (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Wird der Vorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO). Das Bundesgericht hat der von der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2024 gegen die Präsidialverfügung des Oberge- richts vom 10. Juli 2024 (Abschreibung des Berufungsverfahrens zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses) erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt (Ver- fahren 4A_376/2024). Entsprechend waren die mit Urteil des Kantonsgerichts Zug vom

4. April 2024 zugesprochenen Forderungen vollstreckbar. 3. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine ge- setzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungs- fähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.2). Die Beschwerdeführerin hat weder die Zahlung oder Hinterlegung des geschuldeten Betrags noch einen Verzicht der Gläubigerin auf den Konkurs behauptet, geschweige denn nachge-

Seite 6/6 wiesen. Sie hat auch die Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann die Beschwerde nicht gutgeheissen werden. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt Zug überwiesen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2024 608) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: