Kantonsgericht, 1. Abteilung — II. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. E.________ sel. verstarb am 16. März 2023. C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) ist sein einziger Nachkomme und gesetzlicher Erbe. E.________ sel. war im Zeitpunkt seines Todes mit A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) verheiratet. 2. Mit Eingabe vom 28. Juni 2024 reichte der Beschwerdegegner beim Kantonsgericht Zug ge- gen die Beschwerdeführerin eine Klage betreffend Auskunft ein (Verfahren A1 2024 36). Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses zog er mit Schrei- ben vom 30. August 2024 wieder zurück (Verfahren UP 2024 82). Sodann erhob der Be- schwerdegegner mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 beim Kantonsgericht Zug gegen die Beschwerdeführerin eine Erbschaftsklage (Verfahren A1 2024 73). Gleichentags ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses Gesuch wies die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 19. Dezember 2024 ab (Verfahren UP 2024 142). 3. Am 21. Januar 2025 stellte die Beschwerdeführerin im Verfahren A1 2024 73 (u.a.) den prozessualen Antrag, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, Sicherheit für die Parteient- schädigung der Beschwerdeführerin im Umfang von mindestens CHF 775'000.00 zu leisten (Vi act. 11). In der Stellungnahme vom 14. Februar 2025 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung dieses Antrags (Vi act. 16). 4. Mit Entscheid vom 17. April 2025 wies die Referentin am Kantonsgericht Zug den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung ab (Dispositiv-Ziffer 1). Sie hielt fest, dass der Beschwerdeführe- rin nach Rechtskraft des Entscheids erneut Frist zur Einreichung einer Klageantwort ange- setzt werde (Dispositiv-Ziffer 2). Die Kosten des Entscheids würden im Endentscheid berück- sichtigt (Dispositiv-Ziffer 3; Vi act. 17). 5. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Mai 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Es seien Dispositiv-Ziffer 1-3 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 17. April 2025 aufzu- heben und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, für die Parteientschädigung der Beschwer- deführerin eine Sicherheit im Umfang von CHF 775'000.00 zu leisten. Eventualiter seien Dispositiv-Ziffer 1-3 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 17. April 2025 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Beschwerdegegners. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die auf- schiebende Wirkung zu erteilen. 6. Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung zu, als er das Kantonsgericht Zug anwies, der Beschwerdeführerin die in Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids angesetzte Frist zur Einreichung der Klageantwort abzunehmen (act. 2).
Seite 3/7 7. In der Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2025 beantragte der Beschwerdegegner, es sei die Beschwerde vom 2. Mai 2025 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8,1 % MWST) zulasten der Beschwerdeführerin (act. 5). 8. In den Stellungnahmen vom 26. Juni 2025 (Beschwerdeführerin) und vom 18. Juli 2025 (Be- schwerdegegner) hielten die Parteien je an ihren Rechtsbegehren fest (act. 8 und 11). 9. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 4). 10. Die Verfahrensakten A1 2024 36 (Auskunftsklage) und UP 2024 82 sowie A1 2024 73 (Erb- schaftsklage) und UP 2024 142 wurden beigezogen.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO sind Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten mit Beschwerde anfechtbar. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Die Vorinstanz wies das Gesuch um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung im Wesentlichen mit folgender Begründung ab:
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin berufe sich zur Begründung ihres Antrages auf Art. 99 Abs. 1 lit. b und d ZPO. Sie bringe im Wesentlichen vor, der Grund für die erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung liege darin, dass der Beschwerdegegner zur Bezahlung von Gerichts- kosten in mutmasslicher Höhe von CHF 650'000.00 und anderseits für den Fall des Unterlie- gens zur Bezahlung einer Parteientschädigung in mutmasslicher Höhe von CHF 775'000.00 verpflichtet worden sei. Damit stehe der Beschwerdegegner Verpflichtungen gegenüber, wel- che seine Aktiven offensichtlich übersteigen würden, zumal er im Verfahren UP 2024 82 selbst geltend gemacht habe, dass er als Schüler bzw. Student ohne nennenswertes Ein- kommen und Vermögen sei.
E. 2.2 Für die Geltendmachung eines Kautionsgrundes trage die antragstellende beklagte Partei die Behauptungs- und Beweislast. Die Beschwerdeführerin müsse daher ein erhebliches Risiko der Nichteintreibbarkeit der Parteientschädigung glaubhaft machen. Gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO habe die klagende Partei Sicherheit zu leisten, wenn sie zahlungsunfähig erschei- ne. Der Umstand, dass die klagende Partei in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Mittellosigkeit behauptet habe, bedeute noch nicht, dass sie zahlungsunfähig erscheine. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege sei insbesondere mit der Begründung abgewiesen worden, der Beschwerdegegner habe – trotz Subsidiarität der un- entgeltlichen Prozessführung zur elterlichen Unterstützungspflicht – die finanziellen Verhält- nisse seiner Mutter nicht offengelegt. Die Beschwerdeführerin behaupte nicht, es sei dem Beschwerdegegner nicht möglich, aktuelle Verbindlichkeiten zu erfüllen. Auch der Verweis auf die vom Beschwerdegegner in den beiden UP-Verfahren eingereichten Belege (Bank- auszüge, Krankenkassenprämien, Rechnungen einer Privatschule sowie Verfügung betref- fend Waisenrente) würden ihn nicht als zahlungsunfähig erscheinen lassen. Die Beschwer-
Seite 4/7 deführerin bringe auch nicht vor, die Mutter des Beschwerdegegners erscheine zahlungsun- fähig, was aufgrund der elterlichen Unterstützungspflicht allenfalls zu berücksichtigen wäre.
E. 2.3 Artikel 99 Abs. 1 lit. d ZPO ermögliche es dem Gericht, jegliche Umstände zu berücksichti- gen, die eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung begründen könnten. Der Be- schwerdegegner habe sowohl den im Verfahren A1 2024 73 einverlangten Kostenvorschuss von CHF 650'000.00 am 13. Januar 2025 als auch den im Auskunftsprozess A1 2024 36 ver- langten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 am 15. Januar 2025 vollständig bezahlt. Dieser Umstand spreche gegen die Gefährdung der Parteientschädigung, da selbst eine Bezahlung des Kostenvorschusses in Raten keinen Grund für eine erhebliche Gefährdung der Parteien- tschädigung darstelle. Eine Sicherstellung der Parteientschädigung gestützt auf ungenügen- de finanzielle Mittel der klagenden Partei sei nur in den Fällen zuzulassen, in welcher die Klage als aussichtlos beurteilt werden müsse. Auch wenn eine Erbanwartschaft für die Beur- teilung der Sicherstellung der Parteientschädigung in der Regel nicht zu berücksichtigen sei, bleibe festzuhalten, dass dem Beschwerdegegner aus der Erbschaft seines verstorbenen Vaters – auch bei vollständigem Unterliegen im vorliegenden Verfahren – mindestens der Pflichtteil zustehe, welcher mehrere Millionen betragen dürfte. Daher sei der vorliegende Prozess nicht aussichtslos. Dem Beschwerdegegner werde es daher (auch) bei Unterliegen im vorliegenden Prozess möglich sein, die geschuldete Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Vi act. 17).
E. 3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe nach Eingang der Stellungnah- me des Beschwerdegegners vom 14. Februar 2025 zu ihren Lasten entschieden, ohne ihr vorgängig Gelegenheit einzuräumen, sich zu dieser Stellungnahme des Beschwerdegegners zu äussern. Dieses Vorgehen verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. Wäre ihr die Stellungnahme des Beschwerdegegners zugestellt worden, hätte sie richtigstellen können, dass der Beschwerdegegner die beiden Kostenvorschüsse von CHF 650'000.00 bzw. CHF 6'000.00 nicht aus eigenen Kräften bezahlt habe, sondern mithilfe seiner Familie. So- dann hätte sie aufgrund der beiden UP-Gesuche des Beschwerdegegners darauf hingewie- sen, dass der Beschwerdegegner über keine wesentlichen Aktiven verfüge, jedoch Verpflich- tungen gegenüberstehe, welche seine Aktiven bei Weitem übersteigen würden, und das ein- zige potenzielle Vermögen des Beschwerdegegners die Anwartschaft aus dem strittigen Erb- schaftsprozess sei. Weiter hätte sie klargestellt, dass dem Beschwerdegegner nicht "mindes- tens der Pflichtteil von mehreren Millionen zustehe". Erstens habe sie im Erbschaftprozess noch keine Klageantwort eingereicht und könne jederzeit und unbefristet Erbunwürdigkeit des Beschwerdegegners geltend machen. Das würde bedeuten, dass der Beschwerdegeg- ner bei vollständigem Unterliegen keinen Pflichtteil erhalten würde. Zweitens würde, selbst wenn der Beschwerdegegner mit seinem Begehren in der Erbschaftsklage teilweise durch- dringen würde und damit – wider Erwarten – das öffentlich beurkundete Testament vom
16. Mai 2022 aufgehoben würde, unter Umständen das Testament vom 1. Mai 2020 greifen. Gemäss Ziff. 1.b dieses Testaments dürfe der Beschwerdegegner bis zu seinem 30. Ge- burtstag nicht über sein Erbe verfügen. Der Beschwerdegegner sei erst 21 Jahre alt und hät- te somit 9 Jahre lang nicht die finanziellen Mittel, um die Parteientschädigung zu begleichen. Im Übrigen habe sich die Vorinstanz auf ein abgewiesenes UP-Gesuch (Verfahren UP 2024
142) abgestützt, zu welchem sie ebenfalls nicht habe Stellung nehmen können (vgl. act. 1 Rz I./1. ff.).
Seite 5/7 4.1 Mit der ZPO-Revision, die per 1. Januar 2025 in Kraft trat, wurde Art. 53 Abs. 3 ZPO einge- führt, wonach die Parteien das Recht haben, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stel- lung zu nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen. Gemäss dem Wortlaut von Abs. 3 ("sämtliche Eingaben") ist das Gericht verpflichtet, von Amtes wegen mit Zustellung einer jeden Vernehmlassung der Gegenpartei in jedem Fall eine Frist für eine Stellungnahme von mindestens zehn Tagen anzusetzen. Angesichts des Wortlauts gilt diese zwingende Fristansetzung auch für rechtskundige und anwaltlich vertretene Parteien (vgl. Chevalier/ Boog, Basler Kommentar, 4. A. 2025, Art. 53 ZPO N 12d). Aus den Verfahrensakten A1 2024 73 ist ersichtlich, dass das Doppel der Eingabe des Be- schwerdegegners vom 14. Februar 2025 der Beschwerdeführerin erst zusammen mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid vom 17. April 2025 zugestellt wurde (vgl. Vi act. 17). Die Beschwerdeführerin, deren Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung abgewiesen wurde, konnte sich demnach nicht zur Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 14. Fe- bruar 2025 äussern. Die Vorinstanz hat ihr keine Frist zur Ausübung des Replikrechts gemäss Art. 53 Abs. 3 ZPO angesetzt. Damit wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt. Dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäu- schen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids. Eine nicht beson- ders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter die- ser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem forma- listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_606/2024 vom
E. 6 Bei diesem Ausgang ist der Beschwerdegegner, der auf Abweisung der Beschwerde ge- schlossen hat, kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angemessen ist vorliegend eine Entscheidgebühr von CHF 800.00 (vgl. § 3, § 11 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 KoV OG) und eine Entschädigung an die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin von CHF 2'500.00 (inkl. MWST; vgl. § 2, § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AnwT). Urteilsspruch
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Referentin am Kantonsgericht Zug,
- Abteilung, vom 17. April 2025 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 800.00 wird dem Beschwerde- gegner auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 zurückerstattet.
- Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'500.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.
- Gegen diesen Entscheid ist unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. BGG zulässig; die Be- schwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 7/7
- Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung (A1 2024 73) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 49 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 16. September 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beschwerdegegner, betreffend Sicherstellung der Parteientschädigung (Beschwerde gegen den Entscheid der Referentin am Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung, vom
17. April 2025)
Seite 2/7 Sachverhalt 1. E.________ sel. verstarb am 16. März 2023. C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) ist sein einziger Nachkomme und gesetzlicher Erbe. E.________ sel. war im Zeitpunkt seines Todes mit A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) verheiratet. 2. Mit Eingabe vom 28. Juni 2024 reichte der Beschwerdegegner beim Kantonsgericht Zug ge- gen die Beschwerdeführerin eine Klage betreffend Auskunft ein (Verfahren A1 2024 36). Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses zog er mit Schrei- ben vom 30. August 2024 wieder zurück (Verfahren UP 2024 82). Sodann erhob der Be- schwerdegegner mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 beim Kantonsgericht Zug gegen die Beschwerdeführerin eine Erbschaftsklage (Verfahren A1 2024 73). Gleichentags ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses Gesuch wies die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 19. Dezember 2024 ab (Verfahren UP 2024 142). 3. Am 21. Januar 2025 stellte die Beschwerdeführerin im Verfahren A1 2024 73 (u.a.) den prozessualen Antrag, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, Sicherheit für die Parteient- schädigung der Beschwerdeführerin im Umfang von mindestens CHF 775'000.00 zu leisten (Vi act. 11). In der Stellungnahme vom 14. Februar 2025 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung dieses Antrags (Vi act. 16). 4. Mit Entscheid vom 17. April 2025 wies die Referentin am Kantonsgericht Zug den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung ab (Dispositiv-Ziffer 1). Sie hielt fest, dass der Beschwerdeführe- rin nach Rechtskraft des Entscheids erneut Frist zur Einreichung einer Klageantwort ange- setzt werde (Dispositiv-Ziffer 2). Die Kosten des Entscheids würden im Endentscheid berück- sichtigt (Dispositiv-Ziffer 3; Vi act. 17). 5. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Mai 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Es seien Dispositiv-Ziffer 1-3 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 17. April 2025 aufzu- heben und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, für die Parteientschädigung der Beschwer- deführerin eine Sicherheit im Umfang von CHF 775'000.00 zu leisten. Eventualiter seien Dispositiv-Ziffer 1-3 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 17. April 2025 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Beschwerdegegners. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die auf- schiebende Wirkung zu erteilen. 6. Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung zu, als er das Kantonsgericht Zug anwies, der Beschwerdeführerin die in Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids angesetzte Frist zur Einreichung der Klageantwort abzunehmen (act. 2).
Seite 3/7 7. In der Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2025 beantragte der Beschwerdegegner, es sei die Beschwerde vom 2. Mai 2025 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8,1 % MWST) zulasten der Beschwerdeführerin (act. 5). 8. In den Stellungnahmen vom 26. Juni 2025 (Beschwerdeführerin) und vom 18. Juli 2025 (Be- schwerdegegner) hielten die Parteien je an ihren Rechtsbegehren fest (act. 8 und 11). 9. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 4). 10. Die Verfahrensakten A1 2024 36 (Auskunftsklage) und UP 2024 82 sowie A1 2024 73 (Erb- schaftsklage) und UP 2024 142 wurden beigezogen. Erwägungen 1. Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO sind Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten mit Beschwerde anfechtbar. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung im Wesentlichen mit folgender Begründung ab: 2.1 Die Beschwerdeführerin berufe sich zur Begründung ihres Antrages auf Art. 99 Abs. 1 lit. b und d ZPO. Sie bringe im Wesentlichen vor, der Grund für die erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung liege darin, dass der Beschwerdegegner zur Bezahlung von Gerichts- kosten in mutmasslicher Höhe von CHF 650'000.00 und anderseits für den Fall des Unterlie- gens zur Bezahlung einer Parteientschädigung in mutmasslicher Höhe von CHF 775'000.00 verpflichtet worden sei. Damit stehe der Beschwerdegegner Verpflichtungen gegenüber, wel- che seine Aktiven offensichtlich übersteigen würden, zumal er im Verfahren UP 2024 82 selbst geltend gemacht habe, dass er als Schüler bzw. Student ohne nennenswertes Ein- kommen und Vermögen sei. 2.2 Für die Geltendmachung eines Kautionsgrundes trage die antragstellende beklagte Partei die Behauptungs- und Beweislast. Die Beschwerdeführerin müsse daher ein erhebliches Risiko der Nichteintreibbarkeit der Parteientschädigung glaubhaft machen. Gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO habe die klagende Partei Sicherheit zu leisten, wenn sie zahlungsunfähig erschei- ne. Der Umstand, dass die klagende Partei in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Mittellosigkeit behauptet habe, bedeute noch nicht, dass sie zahlungsunfähig erscheine. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege sei insbesondere mit der Begründung abgewiesen worden, der Beschwerdegegner habe – trotz Subsidiarität der un- entgeltlichen Prozessführung zur elterlichen Unterstützungspflicht – die finanziellen Verhält- nisse seiner Mutter nicht offengelegt. Die Beschwerdeführerin behaupte nicht, es sei dem Beschwerdegegner nicht möglich, aktuelle Verbindlichkeiten zu erfüllen. Auch der Verweis auf die vom Beschwerdegegner in den beiden UP-Verfahren eingereichten Belege (Bank- auszüge, Krankenkassenprämien, Rechnungen einer Privatschule sowie Verfügung betref- fend Waisenrente) würden ihn nicht als zahlungsunfähig erscheinen lassen. Die Beschwer-
Seite 4/7 deführerin bringe auch nicht vor, die Mutter des Beschwerdegegners erscheine zahlungsun- fähig, was aufgrund der elterlichen Unterstützungspflicht allenfalls zu berücksichtigen wäre. 2.3 Artikel 99 Abs. 1 lit. d ZPO ermögliche es dem Gericht, jegliche Umstände zu berücksichti- gen, die eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung begründen könnten. Der Be- schwerdegegner habe sowohl den im Verfahren A1 2024 73 einverlangten Kostenvorschuss von CHF 650'000.00 am 13. Januar 2025 als auch den im Auskunftsprozess A1 2024 36 ver- langten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 am 15. Januar 2025 vollständig bezahlt. Dieser Umstand spreche gegen die Gefährdung der Parteientschädigung, da selbst eine Bezahlung des Kostenvorschusses in Raten keinen Grund für eine erhebliche Gefährdung der Parteien- tschädigung darstelle. Eine Sicherstellung der Parteientschädigung gestützt auf ungenügen- de finanzielle Mittel der klagenden Partei sei nur in den Fällen zuzulassen, in welcher die Klage als aussichtlos beurteilt werden müsse. Auch wenn eine Erbanwartschaft für die Beur- teilung der Sicherstellung der Parteientschädigung in der Regel nicht zu berücksichtigen sei, bleibe festzuhalten, dass dem Beschwerdegegner aus der Erbschaft seines verstorbenen Vaters – auch bei vollständigem Unterliegen im vorliegenden Verfahren – mindestens der Pflichtteil zustehe, welcher mehrere Millionen betragen dürfte. Daher sei der vorliegende Prozess nicht aussichtslos. Dem Beschwerdegegner werde es daher (auch) bei Unterliegen im vorliegenden Prozess möglich sein, die geschuldete Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Vi act. 17). 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe nach Eingang der Stellungnah- me des Beschwerdegegners vom 14. Februar 2025 zu ihren Lasten entschieden, ohne ihr vorgängig Gelegenheit einzuräumen, sich zu dieser Stellungnahme des Beschwerdegegners zu äussern. Dieses Vorgehen verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. Wäre ihr die Stellungnahme des Beschwerdegegners zugestellt worden, hätte sie richtigstellen können, dass der Beschwerdegegner die beiden Kostenvorschüsse von CHF 650'000.00 bzw. CHF 6'000.00 nicht aus eigenen Kräften bezahlt habe, sondern mithilfe seiner Familie. So- dann hätte sie aufgrund der beiden UP-Gesuche des Beschwerdegegners darauf hingewie- sen, dass der Beschwerdegegner über keine wesentlichen Aktiven verfüge, jedoch Verpflich- tungen gegenüberstehe, welche seine Aktiven bei Weitem übersteigen würden, und das ein- zige potenzielle Vermögen des Beschwerdegegners die Anwartschaft aus dem strittigen Erb- schaftsprozess sei. Weiter hätte sie klargestellt, dass dem Beschwerdegegner nicht "mindes- tens der Pflichtteil von mehreren Millionen zustehe". Erstens habe sie im Erbschaftprozess noch keine Klageantwort eingereicht und könne jederzeit und unbefristet Erbunwürdigkeit des Beschwerdegegners geltend machen. Das würde bedeuten, dass der Beschwerdegeg- ner bei vollständigem Unterliegen keinen Pflichtteil erhalten würde. Zweitens würde, selbst wenn der Beschwerdegegner mit seinem Begehren in der Erbschaftsklage teilweise durch- dringen würde und damit – wider Erwarten – das öffentlich beurkundete Testament vom
16. Mai 2022 aufgehoben würde, unter Umständen das Testament vom 1. Mai 2020 greifen. Gemäss Ziff. 1.b dieses Testaments dürfe der Beschwerdegegner bis zu seinem 30. Ge- burtstag nicht über sein Erbe verfügen. Der Beschwerdegegner sei erst 21 Jahre alt und hät- te somit 9 Jahre lang nicht die finanziellen Mittel, um die Parteientschädigung zu begleichen. Im Übrigen habe sich die Vorinstanz auf ein abgewiesenes UP-Gesuch (Verfahren UP 2024
142) abgestützt, zu welchem sie ebenfalls nicht habe Stellung nehmen können (vgl. act. 1 Rz I./1. ff.).
Seite 5/7 4.1 Mit der ZPO-Revision, die per 1. Januar 2025 in Kraft trat, wurde Art. 53 Abs. 3 ZPO einge- führt, wonach die Parteien das Recht haben, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stel- lung zu nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen. Gemäss dem Wortlaut von Abs. 3 ("sämtliche Eingaben") ist das Gericht verpflichtet, von Amtes wegen mit Zustellung einer jeden Vernehmlassung der Gegenpartei in jedem Fall eine Frist für eine Stellungnahme von mindestens zehn Tagen anzusetzen. Angesichts des Wortlauts gilt diese zwingende Fristansetzung auch für rechtskundige und anwaltlich vertretene Parteien (vgl. Chevalier/ Boog, Basler Kommentar, 4. A. 2025, Art. 53 ZPO N 12d). Aus den Verfahrensakten A1 2024 73 ist ersichtlich, dass das Doppel der Eingabe des Be- schwerdegegners vom 14. Februar 2025 der Beschwerdeführerin erst zusammen mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid vom 17. April 2025 zugestellt wurde (vgl. Vi act. 17). Die Beschwerdeführerin, deren Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung abgewiesen wurde, konnte sich demnach nicht zur Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 14. Fe- bruar 2025 äussern. Die Vorinstanz hat ihr keine Frist zur Ausübung des Replikrechts gemäss Art. 53 Abs. 3 ZPO angesetzt. Damit wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt. Dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäu- schen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids. Eine nicht beson- ders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter die- ser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem forma- listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_606/2024 vom
6. März 2025 E. 5.1 m.H.). Die Voraussetzungen für eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs sind vorliegend nicht gegeben. Zum einen zeigt die Beschwerdeführerin detailliert auf, welche Sachverhalts- elemente sie in das vorinstanzliche Verfahren hätte einbringen wollen und inwiefern diese den Entscheid der Vorinstanz hätten beeinflussen können. Vor diesem Hintergrund kann mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht abgesehen werden. Zum andern hat die Beschwerdeinstanz zwar in rechtli- cher Hinsicht die gleiche Kognition wie die Vorinstanz, nicht aber in tatsächlicher Hinsicht. In tatsächlicher Hinsicht ist die Kognition der Beschwerdeabteilung auf die offensichtlich unrich- tige Feststellung des Sachverhalts beschränkt (vgl. Art. 302 lit. a und b ZPO). Die Beschwer- deführerin rügt nicht nur eine unrichtige Rechtsanwendung, sondern auch eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Damit fällt eine Heilung ausser Betracht. Folg-
Seite 6/7 lich kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren nicht geheilt wer- den. 5. Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Referentin am Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung, vom 17. April 2025 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang ist der Beschwerdegegner, der auf Abweisung der Beschwerde ge- schlossen hat, kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angemessen ist vorliegend eine Entscheidgebühr von CHF 800.00 (vgl. § 3, § 11 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 KoV OG) und eine Entschädigung an die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin von CHF 2'500.00 (inkl. MWST; vgl. § 2, § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AnwT). Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Referentin am Kantonsgericht Zug,
1. Abteilung, vom 17. April 2025 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 800.00 wird dem Beschwerde- gegner auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 zurückerstattet. 3. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'500.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid ist unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. BGG zulässig; die Be- schwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 7/7 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung (A1 2024 73) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: