II. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. Am 15. November 2024 reichte der Kanton Zug (nachfolgend: Beschwerdegegner), vertreten durch die Gerichtskasse des Kantons Zug, beim Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. B.________ des Betreibungsamtes C.________ gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung für CHF 400.00 nebst Zins zu 5 % seit 10. September 2024 sowie Zahlungsbefehlskosten von CHF 34.00 ein (Vi act. 1). Als Rechtsöffnungstitel legte der Beschwerdegegner eine Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 3. Juni 2024 ins Recht, worin dem Beschwerdeführer eine Entscheid- gebühr von CHF 400.00 auferlegt worden war (BZ 2024 58). 2. Der Beschwerdeführer reichte keine Gesuchsantwort ein. 3. Mit nicht begründetem Entscheid vom 11. Februar 2025 erteilte die Einzelrichterin am Kan- tonsgericht dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. B.________ des Betreibungsam- tes C.________ definitive Rechtsöffnung für CHF 400.00 nebst Zins zu 5 % seit 10. Septem- ber 2024. Die Gerichtskosten von CHF 100.00 auferlegte sie dem Beschwerdeführer (Verfah- ren ER 2024 1130). 4. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. März 2025 "Be- schwerde" beim Kantonsgericht Zug (Vi act. 8). Diese Eingabe wurde vom Kantonsgericht als sinngemässes Gesuch um Begründung des Entscheids entgegengenommen. Am 20. März 2025 wurde die schriftlich begründete Ausfertigung des Entscheids dem Beschwerdeführer zugestellt (Vi act. 9/1). 5. Mit Eingabe vom 31. März 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht Zug Be- schwerde gegen den – nunmehr begründeten – Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. Fe- bruar 2025 und verlangte dessen Aufhebung. Unter anderem machte er geltend, das Gesuch des Beschwerdegegners sei ihm nicht zur Stellungnahme zugestellt worden (act. 1). 6. In der Stellungnahme vom 8. April 2025 äusserte sich die Vorinstanz zur Frage, ob dem Be- schwerdeführer die Aufforderung zur Gesuchsantwort zugestellt wurde, und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung (act. 4). 7. Am 20. Mai 2025 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Beschwerdeverfahren BA 2025 38 und BZ 2025 40 seien zu sistieren. Zur Begründung führte er aus, er werde für eine noch unbestimmte Zeit in eine Rehaklinik eintreten und daher krankheitsbedingt abwe- send sein. Zudem sei der Entscheid im Verfahren BA 2025 38 abhängig vom Verfahren BZ 2025 40 (act. 5). Mit Schreiben vom 21. Mai 2025 teilte der Abteilungspräsident dem Be- schwerdeführer mit, dass dem Ersuchen um Sistierung der Beschwerdeverfahren BA 2025 38 und BZ 2025 40 nicht entsprochen werden könne. Über seinen Antrag, das Verfahren BA 2025 38 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens BZ 2025 40 zu sistieren, werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden (act. 7).
Seite 3/7
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil er weder vom Rechtsöffnungsgesuch vom 15. November 2024 noch von der Einladung zur Vernehm- lassung vom 19. November 2024 Kenntnis erhalten habe.
E. 1.1 Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass die Einladung zur Vernehmlassung zum Rechtsöffnungsgesuch (samt Rechtsöffnungsgesuch) am 19. November 2024 mit einge- schriebener Post an den Beschwerdeführer versandt wurde. Die Sendung wurde in der Folge von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an die Kantonsgerichtskanzlei zurückgeleitet. Am 3. Januar 2025 wurde dem Beschwerdeführer die Sendung nochmals per A-Post zuge- stellt.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Einzelrichterin halte in ihrem Entscheid fest, er sei am 19. November 2024 zur Vernehmlassung binnen 7 Tagen aufgefordert worden, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall das Verfahren ohne die versäumte Handlung fortge- führt werde. Er habe – so die Einzelrichterin weiter – diese Frist unbenützt verstreichen las- sen, weshalb aufgrund der Akten zu entscheiden sei. Richtig sei, dass er beabsichtigt habe, am 27. November 2024 eine eingeschriebene Sen- dung des Kantonsgerichts Zug bei der Poststelle C.________ abzuholen. Vor dem Weggang von zu Hause, habe er die Abholfrist der Sendung verlängert. Dann sei er ausserhalb des Kantons Zug verunfallt, weshalb er die eingeschriebene Sendung nicht habe abholen kön- nen. Er habe auch niemanden für die Abholung bevollmächtigen können. Der Unfall habe ei- nen Spitalaufenthalt von 2 Wochen und einen Aufenthalt in einer Rehaklinik ausserhalb des Kantons Zug notwendig gemacht. Eine telefonische Anfrage beim Kantonsgericht Zug sei er- gebnislos verlaufen (vgl. act. 1 S. 6 f.).
E. 1.3 Gemäss Art. 138 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Abs. 1). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten oder der Adressatin persönlich zuzustellen (Abs. 2). Sie gilt zudem bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, als erfolgt: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Abs. 3 lit. a). Der betriebene Schuldner, der gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvor- schlag erhoben hat, muss nicht mit einem Rechtsöffnungsverfahren oder einer materiellen Klage rechnen; für die Einleitung der Betreibung ist das Betreibungsamt, für die Rechtsöff- nung oder die materielle Forderungsklage das Gericht zuständig, sodass zwei Verfahren vor- liegen (BGE 138 III 225 E. 3.1 m. H.; Ammann/Seiler, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. A. 2025, Art. 138 ZPO N 15 m.H.). Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer der Zahlungsbefehl zugestellt, worauf er rechtzeitig Rechtsvorschlag erhob. Damit wurde die Betreibung eingestellt. In der Folge leite- te der Beschwerdegegner das Rechtsöffnungsverfahren ein. Dabei handelte es sich aber um
Seite 4/7 ein neues, nunmehr bei einer richterlichen Behörde anhängig gemachtes Verfahren. Der Beschwerdeführer musste daher in diesem Verfahren nicht mit gerichtlichen Zustellungen rechnen, weshalb die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO nicht zur Anwendung kommt. Hatte der Beschwerdeführer somit keine Kenntnis vom Rechtsöffnungsgesuch, wur- de ihm das rechtliche Gehör verweigert.
E. 1.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt. Dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäu- schen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids. Eine nicht beson- ders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter die- ser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti- schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der An- hörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_606/2024 vom
E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Seite 7/7 Urteilsspruch
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 100.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
- Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzu- reichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (Verfahren ER 2024 1130) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 40 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 21. August 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Kanton Zug, vertreten durch Gerichtskasse des Kantons Zug, Beschwerdegegner, betreffend definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. B.________ des Betreibungsamtes C.________ (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom
11. Februar 2025 [schriftlich begründete Ausfertigung vom 17. März 2025])
Seite 2/7 Sachverhalt 1. Am 15. November 2024 reichte der Kanton Zug (nachfolgend: Beschwerdegegner), vertreten durch die Gerichtskasse des Kantons Zug, beim Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. B.________ des Betreibungsamtes C.________ gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung für CHF 400.00 nebst Zins zu 5 % seit 10. September 2024 sowie Zahlungsbefehlskosten von CHF 34.00 ein (Vi act. 1). Als Rechtsöffnungstitel legte der Beschwerdegegner eine Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 3. Juni 2024 ins Recht, worin dem Beschwerdeführer eine Entscheid- gebühr von CHF 400.00 auferlegt worden war (BZ 2024 58). 2. Der Beschwerdeführer reichte keine Gesuchsantwort ein. 3. Mit nicht begründetem Entscheid vom 11. Februar 2025 erteilte die Einzelrichterin am Kan- tonsgericht dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. B.________ des Betreibungsam- tes C.________ definitive Rechtsöffnung für CHF 400.00 nebst Zins zu 5 % seit 10. Septem- ber 2024. Die Gerichtskosten von CHF 100.00 auferlegte sie dem Beschwerdeführer (Verfah- ren ER 2024 1130). 4. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. März 2025 "Be- schwerde" beim Kantonsgericht Zug (Vi act. 8). Diese Eingabe wurde vom Kantonsgericht als sinngemässes Gesuch um Begründung des Entscheids entgegengenommen. Am 20. März 2025 wurde die schriftlich begründete Ausfertigung des Entscheids dem Beschwerdeführer zugestellt (Vi act. 9/1). 5. Mit Eingabe vom 31. März 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht Zug Be- schwerde gegen den – nunmehr begründeten – Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. Fe- bruar 2025 und verlangte dessen Aufhebung. Unter anderem machte er geltend, das Gesuch des Beschwerdegegners sei ihm nicht zur Stellungnahme zugestellt worden (act. 1). 6. In der Stellungnahme vom 8. April 2025 äusserte sich die Vorinstanz zur Frage, ob dem Be- schwerdeführer die Aufforderung zur Gesuchsantwort zugestellt wurde, und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung (act. 4). 7. Am 20. Mai 2025 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Beschwerdeverfahren BA 2025 38 und BZ 2025 40 seien zu sistieren. Zur Begründung führte er aus, er werde für eine noch unbestimmte Zeit in eine Rehaklinik eintreten und daher krankheitsbedingt abwe- send sein. Zudem sei der Entscheid im Verfahren BA 2025 38 abhängig vom Verfahren BZ 2025 40 (act. 5). Mit Schreiben vom 21. Mai 2025 teilte der Abteilungspräsident dem Be- schwerdeführer mit, dass dem Ersuchen um Sistierung der Beschwerdeverfahren BA 2025 38 und BZ 2025 40 nicht entsprochen werden könne. Über seinen Antrag, das Verfahren BA 2025 38 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens BZ 2025 40 zu sistieren, werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden (act. 7).
Seite 3/7 Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil er weder vom Rechtsöffnungsgesuch vom 15. November 2024 noch von der Einladung zur Vernehm- lassung vom 19. November 2024 Kenntnis erhalten habe. 1.1 Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass die Einladung zur Vernehmlassung zum Rechtsöffnungsgesuch (samt Rechtsöffnungsgesuch) am 19. November 2024 mit einge- schriebener Post an den Beschwerdeführer versandt wurde. Die Sendung wurde in der Folge von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an die Kantonsgerichtskanzlei zurückgeleitet. Am 3. Januar 2025 wurde dem Beschwerdeführer die Sendung nochmals per A-Post zuge- stellt. 1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Einzelrichterin halte in ihrem Entscheid fest, er sei am 19. November 2024 zur Vernehmlassung binnen 7 Tagen aufgefordert worden, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall das Verfahren ohne die versäumte Handlung fortge- führt werde. Er habe – so die Einzelrichterin weiter – diese Frist unbenützt verstreichen las- sen, weshalb aufgrund der Akten zu entscheiden sei. Richtig sei, dass er beabsichtigt habe, am 27. November 2024 eine eingeschriebene Sen- dung des Kantonsgerichts Zug bei der Poststelle C.________ abzuholen. Vor dem Weggang von zu Hause, habe er die Abholfrist der Sendung verlängert. Dann sei er ausserhalb des Kantons Zug verunfallt, weshalb er die eingeschriebene Sendung nicht habe abholen kön- nen. Er habe auch niemanden für die Abholung bevollmächtigen können. Der Unfall habe ei- nen Spitalaufenthalt von 2 Wochen und einen Aufenthalt in einer Rehaklinik ausserhalb des Kantons Zug notwendig gemacht. Eine telefonische Anfrage beim Kantonsgericht Zug sei er- gebnislos verlaufen (vgl. act. 1 S. 6 f.). 1.3 Gemäss Art. 138 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Abs. 1). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten oder der Adressatin persönlich zuzustellen (Abs. 2). Sie gilt zudem bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, als erfolgt: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Abs. 3 lit. a). Der betriebene Schuldner, der gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvor- schlag erhoben hat, muss nicht mit einem Rechtsöffnungsverfahren oder einer materiellen Klage rechnen; für die Einleitung der Betreibung ist das Betreibungsamt, für die Rechtsöff- nung oder die materielle Forderungsklage das Gericht zuständig, sodass zwei Verfahren vor- liegen (BGE 138 III 225 E. 3.1 m. H.; Ammann/Seiler, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. A. 2025, Art. 138 ZPO N 15 m.H.). Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer der Zahlungsbefehl zugestellt, worauf er rechtzeitig Rechtsvorschlag erhob. Damit wurde die Betreibung eingestellt. In der Folge leite- te der Beschwerdegegner das Rechtsöffnungsverfahren ein. Dabei handelte es sich aber um
Seite 4/7 ein neues, nunmehr bei einer richterlichen Behörde anhängig gemachtes Verfahren. Der Beschwerdeführer musste daher in diesem Verfahren nicht mit gerichtlichen Zustellungen rechnen, weshalb die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO nicht zur Anwendung kommt. Hatte der Beschwerdeführer somit keine Kenntnis vom Rechtsöffnungsgesuch, wur- de ihm das rechtliche Gehör verweigert. 1.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt. Dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäu- schen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids. Eine nicht beson- ders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter die- ser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti- schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der An- hörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_606/2024 vom
6. März 2025 E. 5.1 m.H.). Vorliegend belässt es der Beschwerdeführer bei allgemein gehaltenen Vorwürfen, ohne nachvollziehbar darzulegen, welchen Einfluss die Gehörsverletzung auf das Ergebnis des Verfahrens gehabt hätte. Schon aus diesem Grund geht die Rüge des Beschwerdeführers fehl. Hinzu kommt, dass die II. Beschwerdeabteilung in rechtlicher Hinsicht die gleiche Über- prüfungsbefugnis wie die Vorinstanz hat (vgl. Art. 320 lit. a ZPO). Der Beschwerdeführer bringt (ausschliesslich) rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Ge- richtskostenforderung gemäss Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom
3. Juni 2024 (Verfahren BZ 2024 58) vor. Folglich kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt werden. 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er schulde der Gerichtskasse des Kantons Zug keine Prozesskosten. Die Prozesskosten seien falsch verlegt worden. Nicht er, sondern die Ein- wohnergemeinde C.________ habe die Prozesskosten verursacht (vgl. act. 1 S. 2 ff.). 2.1 Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 trat der Abteilungspräsident der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 23. April 2024 (Ver- fahren ER 2024 166) nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Entscheidgebühr von CHF 400.00 (Verfahren BZ 2024 58). Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfü- gung Beschwerde an das Bundesgericht, das mit Urteil vom 17. Juli 2024 auf die Beschwer- de nicht eintrat (Verfahren 4D_109/2024). Auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers gegen dieses Urteil trat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. November 2024 ebenfalls nicht ein (Verfahren 4F_23/2024). Damit sind die kantonalen Entscheide in Rechtskraft erwachsen und eine nochmalige Überprüfung ist ausgeschlossen. Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein
Seite 5/7 reines Vollstreckungsverfahren bzw. ein rein betreibungsrechtliches Verfahren. Geurteilt wird nicht über den materiellrechtlichen Bestand einer Forderung, sondern einzig darüber, ob die Betreibung fortgesetzt werden kann. Zu diesem Zweck befindet das Gericht darüber, ob ein für die Rechtsöffnung genügender Titel vorliegt (vgl. BGE 148 III 30 E. 2.2). Vorliegend be- ruht die Forderung der Gerichtskasse auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid. Ge- stützt darauf konnte die Gerichtskasse beim Rechtsöffnungsrichter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (vgl. Art. 80 Abs. 1 SchKG). 2.2 Am Gesagten ändern die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts. Der Be- schwerdeführer schildert bloss seine Sicht der Dinge, wonach die ihm auferlegen Prozess- kosten nicht geschuldet seien, und rügt pauschal, die Beweisabnahme sei verweigert wor- den, es sei konstanter Rechts- und Amtsmissbrauch begangen worden, die Richter seien parteiisch gewesen, es liege eine bös- oder mutwillige Prozessführung vor und die Entschei- de seien persönlichkeitsverletzend (act. 1 S. 5 ff.). Er geht indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht konkret ein und zeigt nicht nachvollziehbar auf, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben soll. Darauf kann nicht eingetreten werden. 3. Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Entscheide in den Verfahren ER 2024 1130, ER 2024 166 und BZ 2024 58 sowie die entsprechenden Betreibungsbegehren und Zah- lungsbefehle seien nichtig (vgl. act. 1 S. 5, 7 und 8). 3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erweisen sich fehlerhafte Entscheide erst dann als nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Ver- fahrensfehler in Betracht (vgl. BGE 145 III 436 E. 4). Solche Gründe macht der Beschwerde- führer nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. 3.2 Ein Zahlungsbefehl ist gestützt auf Art. 22 Abs. 1 SchKG nichtig, wenn er gegen Vorschriften verstösst, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden ist. Nichtigkeit, d.h. die absolute Unwirksamkeit, ist nur aus- nahmsweise anzunehmen. Im Übrigen gelten für die Frage der Nichtigkeit eines Zahlungsbe- fehls die gleichen Grundsätze wie die oben zitierten zur Nichtigkeit von Entscheiden (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 22 SchKG N 8 f. m.H. auf BGE 145 III 436 E. 4). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die beanstandeten Zahlungsbefehle nichtig sein sollen. Soweit er auf dem Zahlungsbefehl Nr. B.________ des Betreibungsamtes C.________ die fehlende Bevollmächtigung des Gläubigervertreters bemängelt (vgl. act. 1/2), ist zu beachten, dass das Betreibungsamt nicht verpflichtet ist, sich über die Vollmacht des Vertreters zu vergewissern. Eine allenfalls feh- lende Vollmacht kann – form- und fristgerecht – auf dem Beschwerdeweg angefochten wer- den (vgl. Ehrenzeller, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 67 SchKG N 23). Sie führt nicht zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls. 3.3 Eine Betreibung ist nach der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmiss- brauchs nichtig. Rechtsmissbräuchlich verhält sich der Gläubiger, wenn er mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun ha-
Seite 6/7 ben. Rechtsmissbräuchlich und deswegen nichtig kann eine Betreibung etwa dann sein, wenn der Betreibende bloss die Kreditwürdigkeit eines (angeblichen) Schuldners schädigen will oder wenn er in schikanöser Weise einen völlig übersetzten Betrag in Betreibung setzt (vgl. BGE 140 III 481 E. 2.3.1). Solche Gründe bringt der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. 4. Ferner beantragt der Beschwerdeführer, das Betreibungsamt C.________ sei anzuweisen, "alle damit zusammenhängenden Betreibungseinträge, auch solche durch nichtige Betrei- bungsbegehren betreffend ER 2024 166, BZ 2024 58, ER 2024 1130, ER 2024 1129, zu ent- fernen" (act. 1 S. 8). Diesem Antrag kann nicht entsprochen werden. Gemäss Art. 8a Abs. 3 SchKG geben Ämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn die Betreibung nichtig oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids aufgehoben worden ist (lit. a), der Schuld- ner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat (lit. b), der Gläubiger die Betreibung zurück- gezogen hat (lit. c) oder der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zu- stellung ein entsprechendes Gesuch gestellt hat und der Gläubiger den Rechtsvorschlag nicht beseitigt hat (lit. d). Solche Gründe liegen hier nicht vor. Abgesehen davon wäre ein entsprechender Antrag beim zuständigen Betreibungsamt und nicht bei der Aufsichtsbehörde zu stellen. 5. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) und ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) zu seinem Schaden und zugunsten des Beschwer- degegners bzw. der Gemeindeverwaltung C.________ vor (vgl. act. 1 S. 8). Für einen Amtsmissbrauch oder eine ungetreue Amtsführung liegen keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr erscheint der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers mutwillig. Es besteht daher kein Anlass für die Einreichung einer Strafanzeige (§ 93 GOG). 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Seite 7/7 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 100.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzu- reichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (Verfahren ER 2024 1130) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: