opencaselaw.ch

BZ 2025 37

Zug OG · 2025-06-17 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1.1 Zwischen C.________ (nachfolgend: Vermieter) und der A.________ AG (nachfolgend: Be- schwerdeführerin oder Mieterin) war am Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, ein Verfahren be- treffend Zahlung ausstehender Mietzinsen hängig (EV 2024 49). Nach einfachem Schriften- wechsel wurden am 24. Januar 2025 E.________ und F.________ als Zeuginnen sowie der Vermieter und G.________ (Mitglied des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin) als Par- teien zur Sache befragt. Im Anschluss an diese Befragungen und die Hauptverhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich. Von diesem wurde ein Kurzprotokoll erstellt. Auf die Ausfertigung der Protokolle der Zeugen- und Parteibefragung verzichtete der Einzelrichter. Das Verfahren EV 2024 49 wurde am 24. Januar 2025 zufolge Vergleichs abgeschrieben. 1.2 Zwischen G.________ und F.________ einerseits und dem Vermieter andererseits ist am Kantonsgericht Zug ein Parallelprozess hängig. Dieser betrifft die Anfechtung einer Kündi- gung sowie die Erstreckung eines Mietverhältnisses (EV 2024 149). 1.3 Mit Schreiben vom 4. Februar 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin den Einzelrichter, ihr die vollständigen Akten des Verfahrens EV 2024 49 (einschliesslich der Tonträger mit den Partei- und Zeugeneinvernahmen) zur Einsichtnahme zuzustellen. Mit Schreiben vom

10. Februar 2025 stellte der Einzelrichter ihr die Akten zu. Ausserdem räumte er ihr Gele- genheit ein, die Audioaufnahmen der Zeugen- und Parteibefragung am Kantonsgericht ab- zuhören. 1.4 Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 beantragte die Beschwerdeführerin beim Einzelrichter im Verfahren EV 2024 49, dass sämtliche Protokolle der Zeugen- und Parteieinvernahmen vom

24. Januar 2025 anhand der Audioaufzeichnungen zu erstellen und mit den Audioaufzeich- nungen zu den Akten zu nehmen seien und dass ihr anschliessend (nochmals) Akteneinsicht zu gewähren sei. Mit Entscheid vom 5. März 2025 wies der Einzelrichter diese Anträge ab. Er räumte der Beschwerdeführerin indes Gelegenheit ein, die Audioaufnahmen der Zeugen- und Parteibefragung am Kantonsgericht abzuhören und zu protokollieren (act. 1/2). 2.1 Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin am 26. März 2025 beim Obergericht des Kantons Zug eine Verwaltungsbeschwerde mit folgenden Anträgen ein (act. 1): 1. Es sei festzustellen, dass der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 5. März 2025 nich- tig sei. Dementsprechend sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese erstmalig über das Akteneinsichtsgesuch vom 4. Februar 2025 entscheidet. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 5. März 2025 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das Akteneinsichtsgesuch vom 26. Februar 205 vollum- fänglich gutzuheissen, mithin sei die Vorinstanz anzuweisen:

a) Die Akten des Verfahrens EV 2024 49 zu vervollständigen, indem sämtliche Protokoll der am 24. Januar 2025 durchgeführten Zeugen- und Parteieinvernahmen nachträglich schriftlich erstellt und zusammen mit den Audioaufzeichnungen zu den Akten genom- men werden.

b) Der Beschwerdeführerin nach Vervollständigung der Akten gemäss Ziff. 2 lit. a hiervor Einsicht in die vollständigen Akten zu gewähren, wobei die Akten dem in der Schweiz domizilierten Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zuzustellen sind. Seite 3/8 3. Subeventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 5. März 2025 aufzuhe- ben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) vor beiden Instanzen zu Lasten des Vermieters. 2.2 In seiner Vernehmlassung vom 31. März 2025 ersuchte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug um Abweisung der Beschwerde (act. 4). 2.3 Mit Eingabe vom 17. April 2025 teilte der Vermieter mit, dass er sich nicht auf das Beschwer- deverfahren einlasse und sich an diesem nicht beteiligen werde. Unabhängig vom Verfah- rensausgang seien ihm deshalb "weder Kosten- noch Entschädigungsfolgen aufzuerlegen" (act. 5). 2.4 Am 1. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein (act. 6).

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug entscheidet über Beschwerden gegen Justiz- verwaltungsakte, insbesondere hinsichtlich Verfügungen betreffend die Akteneinsicht bei ab- geschlossenen Verfahren (§ 79 Abs. 1 Bst. b GOG). Für das Verfahren gelten die Bestimmun- gen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (§ 79 Abs. 2 GOG). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung betreffend Akteneinsicht. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. § 41 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Folglich ist darauf einzutreten.

E. 2 In der Sache ist als Erstes zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid nichtig ist.

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss § 89 Abs. 1a GOG entscheide über die Akteneinsicht bei abgeschlossenen Verfahren das Präsidium des jeweiligen Gerichts, wobei der Entscheid an die ursprüngliche Verfahrensleitung delegiert werden könne. Die Vorinstanz habe eingeräumt, dass der angefochtene Entscheid ohne Delegation des Präsidiums erlas- sen worden sei. Folglich sei der Entscheid von einer sachlich unzuständigen Behörde gefällt worden, was dessen Nichtigkeit zur Folge habe (act. 1 Rz 22 ff.).

E. 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beur- teilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Der verfassungsmässige Anspruch darauf, dass die Behörde richtig zusammengesetzt ist, schliesst indes ein gewisses Ermessen bei der Besetzung des Spruchkörpers nicht aus, solange diese auf im Voraus bestimmten, in jedem Einzelfall zu berücksichtigenden sachlichen, also vernünftigen, einer sach- und zeitgerechten Fallerledi- gung dienenden Kriterien beruht (Urteil des Bundesgerichts 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 3.3). Verlangt wird nicht eine gesetzliche Festlegung. Transparente und abstrakte Seite 4/8 Kriterien können auch in Form einer gefestigten Praxis definiert sein (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_63/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.2.1; s. zum Ganzen auch BGE 144 I 37).

E. 2.3 Es entspricht gängiger Praxis am Kantonsgericht Zug, dass Akteneinsichtsgesuche bei ab- geschlossenen Verfahren der damaligen Verfahrensleiterin oder dem damaligen Verfahrens- leiter zugewiesen werden. Dies geschieht nie mittels eines formellen Delegationsbeschlus- ses, sondern in der Regel, indem das Sekretariatspersonal eingehende Akteneinsichtsgesu- che, die mit einer bereits einer Richterin oder einem Richter zugewiesenen Verfahrensnum- mer versehen sind, dieser Richterin oder diesem Richter aushändigt. Die Zuständigkeit des Präsidiums nach § 89 Abs. 1a GOG kommt in der Praxis nur zum Tragen, wenn die damals zuständige Richterin oder der damals zuständige Richter nicht mehr am Kantonsgericht tätig ist. Mit dieser – dem Obergericht als Aufsichtsbehörde über das Kantonsgericht bekannten – Praxis ist den Anforderungen an die verfassungsmässige Spruchkörperbildung im vorliegen- den Fall Genüge getan.

E. 2.4 Der Beschwerdeführerin ist zudem entgegenzuhalten, dass sie selbst ihr Akteneinsichtsge- such vom 26. Februar 2025 (sowie im Übrigen auch ihr Schreiben vom 4. Februar 2025) an den betreffenden Richter adressierte. In der Adresszeile und der Anrede wird dieser zwar nicht namentlich genannt. Allerdings lautet die Anrede nicht etwa "Sehr geehrte Damen und Herren" oder dergleichen, sondern "Sehr geehrter Herr Kantonsrichter", und im Gesuch wird beispielsweise auf Schreiben dieses Richters Bezug genommen ("Mit Schreiben vom 10.02.2025 […] übermittelten Sie mir die Akten […]" [Hervorhebung hinzugefügt]; Vi act. 39). Demnach ging selbst die Beschwerdeführerin davon aus, dass derselbe Richter für die Be- handlung des Akteneinsichtsgesuchs zuständig ist. Wenn sie nun (nach Erhalt des abschlä- gigen Entscheids) moniert, der Entscheid sei von einer sachlich unzuständigen Behörde er- lassen worden, verhält sie sich widersprüchlich bzw. rechtsmissbräuchlich. Dies gilt unab- hängig davon, ob sie sich zur Begründung auf eine fehlende (verschriftlichte) Delegation be- ruft, zumal diese Delegation für sie vor Erhalt des Entscheids nie von Bedeutung war.

E. 2.5 Der Entscheid vom 5. März 2025 ist daher nicht nichtig.

E. 3 Als Nächstes ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch darauf hat, dass die Vorinstanz – trotz der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens – Protokolle der Zeugen- und Parteibefragungen ausfertigt und die Audioaufzeichnungen zu den Akten nimmt. Dass die Beschwerdeführerin als Partei des betreffenden Verfahrens ein Akteneinsichtsrecht hat (vgl. zweiter Teil ihres Rechtsbegehrens), ist unbestritten.

E. 4 A. 2024, Art. 176 ZPO N 7).

E. 4.1 Die Auslegung erfolgt in erster Linie nach dem Wortlaut des Gesetzes (grammatikalische Auslegung). Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zu Grunde liegenden Wertun- gen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhält- nis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Metho- denpluralismus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_435/2024 vom 4. Februar 2025 E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 4.2 Aufgrund des Wortlauts von Art. 176 Abs. 1, Art. 193 und Art. 235 Abs. 1 ZPO ist prima vista davon auszugehen, dass Protokolle über Zeugen- und Parteibefragungen immer auszuferti- gen sind. Im Gesetzestext ist – wie erwähnt – nicht vorgesehen, dass bei Abschluss eines Vergleichs auf die Ausfertigung verzichtet werden kann. Aus Art. 176 Abs. 1 ZPO ergibt sich jedoch, dass die Aussagen nur "in ihrem wesentlichen Inhalt" zu Protokoll zu nehmen sind. Damit ist der entscheidwesentliche Inhalt gemeint. Wesentlich ist demnach, was den Aus- gang des Verfahrens beeinflussen kann (Guyan, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 176 ZPO N 7). Wird ein Verfahren durch Vergleich abgeschlossen, sind die Inhalte von Zeugen- und Parteibefragungen nicht mehr wesentlich (dazu sogleich E. 4.3). Der Wortlaut spricht mithin dafür, dass bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs keine Protokolle über die Befragungen mehr auszufertigen sind.

E. 4.3 Inwieweit ein Protokoll wesentlich ist, hängt massgeblich vom Zweck der Protokollierung ab.

E. 4.3.1 Die förmliche Protokollierung gewährleistet die Nachvollziehbarkeit und die Einsehbarkeit der gemachten Aussagen. Erst damit wird es den Parteien ermöglicht, ihr Teilnahmerecht voll- umfänglich wahrzunehmen und zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Das Protokoll dient dem Gericht bei der Beweiswürdigung und Entscheidfindung, ist es doch oft eine ent- scheidrelevante Grundlage. Es muss so ausgestaltet sein, dass nicht nur das Prozessgericht seine Beweiswürdigung plausibel und nachvollziehbar begründen kann, sondern auch die Parteien und Rechtsmittelinstanzen gestützt auf das ausgefertigte Protokoll diese Beweis- würdigung (und damit die Sachverhaltsermittlung) überprüfen können (vgl. Weibel Singh, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

E. 4.3.2 Dass entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse in Umsetzung der Aktenführungspflicht schriftlich festzuhalten sind, entspricht einem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abge- leiteten allgemeinen Verfahrensgrundsatz. Der Umfang der Protokollierungspflicht hat sich an ihrem Zweck – der Garantie der prozessorientierten Mitwirkungsrechte der Parteien – auszu- richten und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019 E. 3.5 m.w.H.; Weibel/Singh, a.a.O., Art. 176 / 176a ZPO N 4 f.). Seite 6/8

E. 4.3.3 Mit Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs im Sinne von Art. 241 Abs. 1 ZPO wird der Pro- zess unmittelbar beendet. Die Abschreibung des Verfahrens nach Art. 241 Abs. 3 ZPO hat nur noch deklaratorische Wirkung (vgl. statt vieler: Leumann Liebster, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], a.a.O., Art. 241 ZPO N 7, 17 f. und 21 m.w.H.). Der gerichtliche Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Er erwächst in materiel- le Rechtskraft und kann weder mit Berufung noch mit Beschwerde angefochten werden; als Rechtsmittel steht ausschliesslich die Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO zur Verfügung (vgl. Leumann Liebster, a.a.O., Art. 241 ZPO N 16, 18 und 27 m.w.H.).

E. 4.3.4 Wird ein Verfahren durch Vergleich abgeschlossen, sind die Inhalte der Zeugen- und Partei- befragung nicht mehr von Belang, weil der Prozess damit unmittelbar beendet wird. In einem solchen Fall muss das Gericht nicht (mehr) in der Sache entscheiden, womit die Würdigung von Partei- und Zeugenaussagen entfällt und sich deren Protokollierung (samt allfälliger Be- richtigungen) erübrigt. Zudem erwächst der Vergleich in materielle Rechtskraft, sodass auch eine Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanzen ausser Betracht fällt. Damit verliert die Protokollierung ihren eigentlichen Zweck. Folglich müssen bei einem Vergleich, der unmittel- bar nach einer Partei- oder Zeugenbefragung zu Protokoll gegeben wird (vgl. Art. 241 Abs. 1 ZPO), keine Protokolle der (vorangehenden) Befragungen ausgefertigt werden.

E. 4.3.5 Zu beachten ist schliesslich, dass ein Protokoll einzig der Entscheidfindung im betreffenden Prozess dient (vgl. auch BGE 130 II 473 E. 4.3). Der Zweck der Protokollierung besteht nicht darin, ein Schriftstück zu schaffen, das die Parteien in einem anderen Verfahren verwenden können oder ihnen sonst irgendwie dienlich ist.

E. 4.4 Dass nach Abschluss eines Vergleichs kein Protokoll über vorangehende Zeugen- und Par- teibefragungen auszufertigen ist, entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers.

E. 4.4.1 Die Bedeutung, die der vergleichsweisen Erledigung zivilrechtlicher Streitigkeiten im Ge- richtsalltag zukommt, ist allgemein bekannt, ebenso die grossen Vorteile, die der Vergleich sowohl für die Parteien wie auch für die Gerichte bietet. Mit einem Vergleich können die Par- teien im Rahmen der Dispositionsfreiheit frühzeitig einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen beilegen, wobei sie oftmals eine von ihnen (mit-)gestaltete Lösung finden, die den beiderseitigen Interessen angemessen Rechnung trägt (vgl. Leumann Liebster, a.a.O., Art. 241 ZPO N 7; Spühler/Bollinger-Bär/ Tha- ler, Der gerichtliche Vergleich, 2. A. 2025, N 61 f.). Zudem sind im Vergleichsfall die Pro- zesskosten (Gerichts- und Anwaltskosten) für die Parteien tiefer und die Justiz wird wesent- lich entlastet, indem eine Urteilsbegründung, allfällige weitere Verhandlungen oder Be- weisabnahmen sowie Rechtsmittelverfahren entbehrlich werden. Entsprechend sieht die ZPO unter anderem vor, dass – mit bestimmten Ausnahmen – jeder Zivilprozess mit einer Schlich- tungsverhandlung beginnt (Art. 197 ZPO), bei Scheidungsverfahren zu einer Einigungsver- handlung vorzuladen ist (Art. 291 ZPO) und das Gericht jederzeit versuchen kann, eine Eini- gung herbeizuführen (Art. 124 Abs. 3 ZPO). Auf kantonaler Ebene sodann ist normiert, dass bei Erledigungsbeschlüssen (namentlich zufolge Vergleichs) die Mindestansätze für die Ge- richtskosten unterschritten werden können (§ 5 Abs. 1 KoV OG). Ähnliche Regelungen ken- nen auch andere Kantone (vgl. namentlich § 10 Abs. 1 GebV OG/ZH). Seite 7/8

E. 4.4.2 Ob sich der Gesetzgeber auch dazu Gedanken gemacht hat, wie bezüglich der Protokolli- erung bei einer Konstellation wie der vorliegenden zu verfahren ist, ist zwar fraglich. Den- noch gilt festzuhalten, dass die Justiz nicht – wie vom Gesetzgeber beabsichtigt – entlastet würde und Gerichtskosten nicht wie beabsichtigt gleichermassen reduziert werden könnten, wenn das Gericht nach einem Vergleichsabschluss noch Protokolle über vergangene Ver- handlungen ausfertigen und über Protokollberichtigungsbegehren entscheiden müsste.

E. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass im Zivilprozess ein Protokoll nur dann auszufertigen ist, wenn es für die Entscheidfindung im betreffenden Verfahren wesentlich ist. Steht derweil fest, dass ein Verfahren ohne Sachentscheid (beispielsweise zufolge Vergleichs) erledigt worden ist, müssen – abgesehen vom Protokoll über den Inhalt des Vergleichs nach Art. 241 Abs. 1 ZPO – keine Protokolle mehr ausgefertigt werden.

E. 5 Die Beschwerdeführerin will die Protokolle der Zeugen- und Parteibefragungen vom 24. Ja- nuar 2025 nicht im Zusammenhang mit dem (abgeschlossenen) Verfahren EV 2024 49 ver- wenden. Sie behauptet – zu Recht – nicht, dass die Protokolle für dieses Verfahren wesent- lich sind. Im Gegenteil, macht doch die Beschwerdeführerin selbst geltend, dass sie die Pro- tokolle (ausschliesslich) für den Parallelprozess EV 2024 149 benötige. Für diesen Parallel- prozess braucht die Vorinstanz jedoch keine Protokolle auszufertigen. Entsprechend ist die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, die Tonaufnahmen zu den Akten zu nehmen.

E. 6 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit geboten wurde (und sie das An- gebot angenommen hat), beim Kantonsgericht Zug die Aufzeichnungen vor Ort anzuhören und zu transkribieren. Auch wenn diese Transkription nicht den Beweiswert eines vom Ge- richt erstellten Protokolls hat (vgl. Müller, Protokollierung, Protokollführung und Protokollaus- wertung bei Sitzungen und Versammlungen, 4. A. 2025, S. 7 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_639/2014 vom 8. September 2015 E. 3.2.1), so verfügt die Beschwerdeführerin immerhin über eine Abschrift. Im Übrigen behauptet die Beschwerdeführerin zwar, dass sie das Fehlen der Einvernahmeprotokolle in den Akten [des Verfahrens EV 2019 149] in "rechtsverletzen- der Weise erheblich" einschränke und ihr "ein erheblicher materieller Nachteil" drohe (act. 1 Rz 11 f.). Solche "erheblichen" Einschränkungen oder Nachteile sind indessen nicht ersicht- lich und werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht hinreichend konkretisiert.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. § 22a Abs. 1 und § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Die Verfahrenskosten richten sich nach dem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder nach dem tatsächlichen Streitinteresse; die Spruchgebühr be- trägt in der Regel CHF 400.00 bis CHF 15'000.00 (§ 22a Abs. 2 VRG). Gemessen am Auf- wand und an der Schwierigkeit des Falls ist die Gebühr vorliegend auf CHF 1'200.00 festzu- setzen. Der Vermieter ist im Rubrum formell als Partei aufgeführt, beteiligte sich aber nicht am Beschwerdeverfahren. Daher und mangels eines nennenswerten Aufwands ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. Seite 8/8 Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 1'200.00 wird der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrech- net.
  3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe rich- ten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Ent- scheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Ent- scheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EV 2024 49) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung P. Huber J. Lötscher Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 37 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident i.V. Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 17. Juni 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, Beschwerdegegner, betreffend Akteneinsicht (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 5. März 2025) Seite 2/8 Sachverhalt 1.1 Zwischen C.________ (nachfolgend: Vermieter) und der A.________ AG (nachfolgend: Be- schwerdeführerin oder Mieterin) war am Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, ein Verfahren be- treffend Zahlung ausstehender Mietzinsen hängig (EV 2024 49). Nach einfachem Schriften- wechsel wurden am 24. Januar 2025 E.________ und F.________ als Zeuginnen sowie der Vermieter und G.________ (Mitglied des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin) als Par- teien zur Sache befragt. Im Anschluss an diese Befragungen und die Hauptverhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich. Von diesem wurde ein Kurzprotokoll erstellt. Auf die Ausfertigung der Protokolle der Zeugen- und Parteibefragung verzichtete der Einzelrichter. Das Verfahren EV 2024 49 wurde am 24. Januar 2025 zufolge Vergleichs abgeschrieben. 1.2 Zwischen G.________ und F.________ einerseits und dem Vermieter andererseits ist am Kantonsgericht Zug ein Parallelprozess hängig. Dieser betrifft die Anfechtung einer Kündi- gung sowie die Erstreckung eines Mietverhältnisses (EV 2024 149). 1.3 Mit Schreiben vom 4. Februar 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin den Einzelrichter, ihr die vollständigen Akten des Verfahrens EV 2024 49 (einschliesslich der Tonträger mit den Partei- und Zeugeneinvernahmen) zur Einsichtnahme zuzustellen. Mit Schreiben vom

10. Februar 2025 stellte der Einzelrichter ihr die Akten zu. Ausserdem räumte er ihr Gele- genheit ein, die Audioaufnahmen der Zeugen- und Parteibefragung am Kantonsgericht ab- zuhören. 1.4 Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 beantragte die Beschwerdeführerin beim Einzelrichter im Verfahren EV 2024 49, dass sämtliche Protokolle der Zeugen- und Parteieinvernahmen vom

24. Januar 2025 anhand der Audioaufzeichnungen zu erstellen und mit den Audioaufzeich- nungen zu den Akten zu nehmen seien und dass ihr anschliessend (nochmals) Akteneinsicht zu gewähren sei. Mit Entscheid vom 5. März 2025 wies der Einzelrichter diese Anträge ab. Er räumte der Beschwerdeführerin indes Gelegenheit ein, die Audioaufnahmen der Zeugen- und Parteibefragung am Kantonsgericht abzuhören und zu protokollieren (act. 1/2). 2.1 Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin am 26. März 2025 beim Obergericht des Kantons Zug eine Verwaltungsbeschwerde mit folgenden Anträgen ein (act. 1): 1. Es sei festzustellen, dass der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 5. März 2025 nich- tig sei. Dementsprechend sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese erstmalig über das Akteneinsichtsgesuch vom 4. Februar 2025 entscheidet. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 5. März 2025 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das Akteneinsichtsgesuch vom 26. Februar 205 vollum- fänglich gutzuheissen, mithin sei die Vorinstanz anzuweisen:

a) Die Akten des Verfahrens EV 2024 49 zu vervollständigen, indem sämtliche Protokoll der am 24. Januar 2025 durchgeführten Zeugen- und Parteieinvernahmen nachträglich schriftlich erstellt und zusammen mit den Audioaufzeichnungen zu den Akten genom- men werden.

b) Der Beschwerdeführerin nach Vervollständigung der Akten gemäss Ziff. 2 lit. a hiervor Einsicht in die vollständigen Akten zu gewähren, wobei die Akten dem in der Schweiz domizilierten Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zuzustellen sind. Seite 3/8 3. Subeventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 5. März 2025 aufzuhe- ben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) vor beiden Instanzen zu Lasten des Vermieters. 2.2 In seiner Vernehmlassung vom 31. März 2025 ersuchte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug um Abweisung der Beschwerde (act. 4). 2.3 Mit Eingabe vom 17. April 2025 teilte der Vermieter mit, dass er sich nicht auf das Beschwer- deverfahren einlasse und sich an diesem nicht beteiligen werde. Unabhängig vom Verfah- rensausgang seien ihm deshalb "weder Kosten- noch Entschädigungsfolgen aufzuerlegen" (act. 5). 2.4 Am 1. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein (act. 6). Erwägungen 1. Die Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug entscheidet über Beschwerden gegen Justiz- verwaltungsakte, insbesondere hinsichtlich Verfügungen betreffend die Akteneinsicht bei ab- geschlossenen Verfahren (§ 79 Abs. 1 Bst. b GOG). Für das Verfahren gelten die Bestimmun- gen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (§ 79 Abs. 2 GOG). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung betreffend Akteneinsicht. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. § 41 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Folglich ist darauf einzutreten. 2. In der Sache ist als Erstes zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid nichtig ist. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss § 89 Abs. 1a GOG entscheide über die Akteneinsicht bei abgeschlossenen Verfahren das Präsidium des jeweiligen Gerichts, wobei der Entscheid an die ursprüngliche Verfahrensleitung delegiert werden könne. Die Vorinstanz habe eingeräumt, dass der angefochtene Entscheid ohne Delegation des Präsidiums erlas- sen worden sei. Folglich sei der Entscheid von einer sachlich unzuständigen Behörde gefällt worden, was dessen Nichtigkeit zur Folge habe (act. 1 Rz 22 ff.). 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beur- teilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Der verfassungsmässige Anspruch darauf, dass die Behörde richtig zusammengesetzt ist, schliesst indes ein gewisses Ermessen bei der Besetzung des Spruchkörpers nicht aus, solange diese auf im Voraus bestimmten, in jedem Einzelfall zu berücksichtigenden sachlichen, also vernünftigen, einer sach- und zeitgerechten Fallerledi- gung dienenden Kriterien beruht (Urteil des Bundesgerichts 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 3.3). Verlangt wird nicht eine gesetzliche Festlegung. Transparente und abstrakte Seite 4/8 Kriterien können auch in Form einer gefestigten Praxis definiert sein (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_63/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.2.1; s. zum Ganzen auch BGE 144 I 37). 2.3 Es entspricht gängiger Praxis am Kantonsgericht Zug, dass Akteneinsichtsgesuche bei ab- geschlossenen Verfahren der damaligen Verfahrensleiterin oder dem damaligen Verfahrens- leiter zugewiesen werden. Dies geschieht nie mittels eines formellen Delegationsbeschlus- ses, sondern in der Regel, indem das Sekretariatspersonal eingehende Akteneinsichtsgesu- che, die mit einer bereits einer Richterin oder einem Richter zugewiesenen Verfahrensnum- mer versehen sind, dieser Richterin oder diesem Richter aushändigt. Die Zuständigkeit des Präsidiums nach § 89 Abs. 1a GOG kommt in der Praxis nur zum Tragen, wenn die damals zuständige Richterin oder der damals zuständige Richter nicht mehr am Kantonsgericht tätig ist. Mit dieser – dem Obergericht als Aufsichtsbehörde über das Kantonsgericht bekannten – Praxis ist den Anforderungen an die verfassungsmässige Spruchkörperbildung im vorliegen- den Fall Genüge getan. 2.4 Der Beschwerdeführerin ist zudem entgegenzuhalten, dass sie selbst ihr Akteneinsichtsge- such vom 26. Februar 2025 (sowie im Übrigen auch ihr Schreiben vom 4. Februar 2025) an den betreffenden Richter adressierte. In der Adresszeile und der Anrede wird dieser zwar nicht namentlich genannt. Allerdings lautet die Anrede nicht etwa "Sehr geehrte Damen und Herren" oder dergleichen, sondern "Sehr geehrter Herr Kantonsrichter", und im Gesuch wird beispielsweise auf Schreiben dieses Richters Bezug genommen ("Mit Schreiben vom 10.02.2025 […] übermittelten Sie mir die Akten […]" [Hervorhebung hinzugefügt]; Vi act. 39). Demnach ging selbst die Beschwerdeführerin davon aus, dass derselbe Richter für die Be- handlung des Akteneinsichtsgesuchs zuständig ist. Wenn sie nun (nach Erhalt des abschlä- gigen Entscheids) moniert, der Entscheid sei von einer sachlich unzuständigen Behörde er- lassen worden, verhält sie sich widersprüchlich bzw. rechtsmissbräuchlich. Dies gilt unab- hängig davon, ob sie sich zur Begründung auf eine fehlende (verschriftlichte) Delegation be- ruft, zumal diese Delegation für sie vor Erhalt des Entscheids nie von Bedeutung war. 2.5 Der Entscheid vom 5. März 2025 ist daher nicht nichtig. 3. Als Nächstes ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch darauf hat, dass die Vorinstanz – trotz der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens – Protokolle der Zeugen- und Parteibefragungen ausfertigt und die Audioaufzeichnungen zu den Akten nimmt. Dass die Beschwerdeführerin als Partei des betreffenden Verfahrens ein Akteneinsichtsrecht hat (vgl. zweiter Teil ihres Rechtsbegehrens), ist unbestritten. 4. Das Gericht führt über jede Verhandlung Protokoll (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Für die Zeugenbe- fragung sieht Art. 176 Abs. 1 ZPO vor, dass die Aussagen in ihrem wesentlichen Inhalt zu Protokoll genommen, der Zeugin oder dem Zeugen vorgelesen oder zum Lesen vorgelegt und von der Zeugin oder dem Zeugen unterzeichnet werden. Für die Parteibefragung gilt diese Bestimmung sinngemäss (Art. 193 ZPO). Wird dem Gericht ein Vergleich zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien dieses (Vergleichs-)Protokoll zu unterzeichnen (vgl. Art. 241 Abs. 1 ZPO). In der ZPO ist nicht ausdrücklich geregelt, was bei Abschluss eines Vergleichs mit Bezug auf Protokolle über bereits durchgeführte Zeugen- und Parteibefragungen gilt. Die ZPO ist daher auslegungsbedürftig. Seite 5/8 4.1 Die Auslegung erfolgt in erster Linie nach dem Wortlaut des Gesetzes (grammatikalische Auslegung). Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zu Grunde liegenden Wertun- gen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhält- nis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Metho- denpluralismus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_435/2024 vom 4. Februar 2025 E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). 4.2 Aufgrund des Wortlauts von Art. 176 Abs. 1, Art. 193 und Art. 235 Abs. 1 ZPO ist prima vista davon auszugehen, dass Protokolle über Zeugen- und Parteibefragungen immer auszuferti- gen sind. Im Gesetzestext ist – wie erwähnt – nicht vorgesehen, dass bei Abschluss eines Vergleichs auf die Ausfertigung verzichtet werden kann. Aus Art. 176 Abs. 1 ZPO ergibt sich jedoch, dass die Aussagen nur "in ihrem wesentlichen Inhalt" zu Protokoll zu nehmen sind. Damit ist der entscheidwesentliche Inhalt gemeint. Wesentlich ist demnach, was den Aus- gang des Verfahrens beeinflussen kann (Guyan, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 176 ZPO N 7). Wird ein Verfahren durch Vergleich abgeschlossen, sind die Inhalte von Zeugen- und Parteibefragungen nicht mehr wesentlich (dazu sogleich E. 4.3). Der Wortlaut spricht mithin dafür, dass bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs keine Protokolle über die Befragungen mehr auszufertigen sind. 4.3 Inwieweit ein Protokoll wesentlich ist, hängt massgeblich vom Zweck der Protokollierung ab. 4.3.1 Die förmliche Protokollierung gewährleistet die Nachvollziehbarkeit und die Einsehbarkeit der gemachten Aussagen. Erst damit wird es den Parteien ermöglicht, ihr Teilnahmerecht voll- umfänglich wahrzunehmen und zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Das Protokoll dient dem Gericht bei der Beweiswürdigung und Entscheidfindung, ist es doch oft eine ent- scheidrelevante Grundlage. Es muss so ausgestaltet sein, dass nicht nur das Prozessgericht seine Beweiswürdigung plausibel und nachvollziehbar begründen kann, sondern auch die Parteien und Rechtsmittelinstanzen gestützt auf das ausgefertigte Protokoll diese Beweis- würdigung (und damit die Sachverhaltsermittlung) überprüfen können (vgl. Weibel Singh, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

4. A. 2025, Art. 176 / 176a ZPO N 4; Müller, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schwei- zerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 176 ZPO, N 10; Guyan, Basler Kommentar,

4. A. 2024, Art. 176 ZPO N 7). 4.3.2 Dass entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse in Umsetzung der Aktenführungspflicht schriftlich festzuhalten sind, entspricht einem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abge- leiteten allgemeinen Verfahrensgrundsatz. Der Umfang der Protokollierungspflicht hat sich an ihrem Zweck – der Garantie der prozessorientierten Mitwirkungsrechte der Parteien – auszu- richten und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019 E. 3.5 m.w.H.; Weibel/Singh, a.a.O., Art. 176 / 176a ZPO N 4 f.). Seite 6/8 4.3.3 Mit Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs im Sinne von Art. 241 Abs. 1 ZPO wird der Pro- zess unmittelbar beendet. Die Abschreibung des Verfahrens nach Art. 241 Abs. 3 ZPO hat nur noch deklaratorische Wirkung (vgl. statt vieler: Leumann Liebster, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], a.a.O., Art. 241 ZPO N 7, 17 f. und 21 m.w.H.). Der gerichtliche Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Er erwächst in materiel- le Rechtskraft und kann weder mit Berufung noch mit Beschwerde angefochten werden; als Rechtsmittel steht ausschliesslich die Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO zur Verfügung (vgl. Leumann Liebster, a.a.O., Art. 241 ZPO N 16, 18 und 27 m.w.H.). 4.3.4 Wird ein Verfahren durch Vergleich abgeschlossen, sind die Inhalte der Zeugen- und Partei- befragung nicht mehr von Belang, weil der Prozess damit unmittelbar beendet wird. In einem solchen Fall muss das Gericht nicht (mehr) in der Sache entscheiden, womit die Würdigung von Partei- und Zeugenaussagen entfällt und sich deren Protokollierung (samt allfälliger Be- richtigungen) erübrigt. Zudem erwächst der Vergleich in materielle Rechtskraft, sodass auch eine Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanzen ausser Betracht fällt. Damit verliert die Protokollierung ihren eigentlichen Zweck. Folglich müssen bei einem Vergleich, der unmittel- bar nach einer Partei- oder Zeugenbefragung zu Protokoll gegeben wird (vgl. Art. 241 Abs. 1 ZPO), keine Protokolle der (vorangehenden) Befragungen ausgefertigt werden. 4.3.5 Zu beachten ist schliesslich, dass ein Protokoll einzig der Entscheidfindung im betreffenden Prozess dient (vgl. auch BGE 130 II 473 E. 4.3). Der Zweck der Protokollierung besteht nicht darin, ein Schriftstück zu schaffen, das die Parteien in einem anderen Verfahren verwenden können oder ihnen sonst irgendwie dienlich ist. 4.4 Dass nach Abschluss eines Vergleichs kein Protokoll über vorangehende Zeugen- und Par- teibefragungen auszufertigen ist, entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. 4.4.1 Die Bedeutung, die der vergleichsweisen Erledigung zivilrechtlicher Streitigkeiten im Ge- richtsalltag zukommt, ist allgemein bekannt, ebenso die grossen Vorteile, die der Vergleich sowohl für die Parteien wie auch für die Gerichte bietet. Mit einem Vergleich können die Par- teien im Rahmen der Dispositionsfreiheit frühzeitig einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen beilegen, wobei sie oftmals eine von ihnen (mit-)gestaltete Lösung finden, die den beiderseitigen Interessen angemessen Rechnung trägt (vgl. Leumann Liebster, a.a.O., Art. 241 ZPO N 7; Spühler/Bollinger-Bär/ Tha- ler, Der gerichtliche Vergleich, 2. A. 2025, N 61 f.). Zudem sind im Vergleichsfall die Pro- zesskosten (Gerichts- und Anwaltskosten) für die Parteien tiefer und die Justiz wird wesent- lich entlastet, indem eine Urteilsbegründung, allfällige weitere Verhandlungen oder Be- weisabnahmen sowie Rechtsmittelverfahren entbehrlich werden. Entsprechend sieht die ZPO unter anderem vor, dass – mit bestimmten Ausnahmen – jeder Zivilprozess mit einer Schlich- tungsverhandlung beginnt (Art. 197 ZPO), bei Scheidungsverfahren zu einer Einigungsver- handlung vorzuladen ist (Art. 291 ZPO) und das Gericht jederzeit versuchen kann, eine Eini- gung herbeizuführen (Art. 124 Abs. 3 ZPO). Auf kantonaler Ebene sodann ist normiert, dass bei Erledigungsbeschlüssen (namentlich zufolge Vergleichs) die Mindestansätze für die Ge- richtskosten unterschritten werden können (§ 5 Abs. 1 KoV OG). Ähnliche Regelungen ken- nen auch andere Kantone (vgl. namentlich § 10 Abs. 1 GebV OG/ZH). Seite 7/8 4.4.2 Ob sich der Gesetzgeber auch dazu Gedanken gemacht hat, wie bezüglich der Protokolli- erung bei einer Konstellation wie der vorliegenden zu verfahren ist, ist zwar fraglich. Den- noch gilt festzuhalten, dass die Justiz nicht – wie vom Gesetzgeber beabsichtigt – entlastet würde und Gerichtskosten nicht wie beabsichtigt gleichermassen reduziert werden könnten, wenn das Gericht nach einem Vergleichsabschluss noch Protokolle über vergangene Ver- handlungen ausfertigen und über Protokollberichtigungsbegehren entscheiden müsste. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass im Zivilprozess ein Protokoll nur dann auszufertigen ist, wenn es für die Entscheidfindung im betreffenden Verfahren wesentlich ist. Steht derweil fest, dass ein Verfahren ohne Sachentscheid (beispielsweise zufolge Vergleichs) erledigt worden ist, müssen – abgesehen vom Protokoll über den Inhalt des Vergleichs nach Art. 241 Abs. 1 ZPO – keine Protokolle mehr ausgefertigt werden. 5. Die Beschwerdeführerin will die Protokolle der Zeugen- und Parteibefragungen vom 24. Ja- nuar 2025 nicht im Zusammenhang mit dem (abgeschlossenen) Verfahren EV 2024 49 ver- wenden. Sie behauptet – zu Recht – nicht, dass die Protokolle für dieses Verfahren wesent- lich sind. Im Gegenteil, macht doch die Beschwerdeführerin selbst geltend, dass sie die Pro- tokolle (ausschliesslich) für den Parallelprozess EV 2024 149 benötige. Für diesen Parallel- prozess braucht die Vorinstanz jedoch keine Protokolle auszufertigen. Entsprechend ist die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, die Tonaufnahmen zu den Akten zu nehmen. 6. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit geboten wurde (und sie das An- gebot angenommen hat), beim Kantonsgericht Zug die Aufzeichnungen vor Ort anzuhören und zu transkribieren. Auch wenn diese Transkription nicht den Beweiswert eines vom Ge- richt erstellten Protokolls hat (vgl. Müller, Protokollierung, Protokollführung und Protokollaus- wertung bei Sitzungen und Versammlungen, 4. A. 2025, S. 7 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_639/2014 vom 8. September 2015 E. 3.2.1), so verfügt die Beschwerdeführerin immerhin über eine Abschrift. Im Übrigen behauptet die Beschwerdeführerin zwar, dass sie das Fehlen der Einvernahmeprotokolle in den Akten [des Verfahrens EV 2019 149] in "rechtsverletzen- der Weise erheblich" einschränke und ihr "ein erheblicher materieller Nachteil" drohe (act. 1 Rz 11 f.). Solche "erheblichen" Einschränkungen oder Nachteile sind indessen nicht ersicht- lich und werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht hinreichend konkretisiert. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. § 22a Abs. 1 und § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Die Verfahrenskosten richten sich nach dem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder nach dem tatsächlichen Streitinteresse; die Spruchgebühr be- trägt in der Regel CHF 400.00 bis CHF 15'000.00 (§ 22a Abs. 2 VRG). Gemessen am Auf- wand und an der Schwierigkeit des Falls ist die Gebühr vorliegend auf CHF 1'200.00 festzu- setzen. Der Vermieter ist im Rubrum formell als Partei aufgeführt, beteiligte sich aber nicht am Beschwerdeverfahren. Daher und mangels eines nennenswerten Aufwands ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. Seite 8/8 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 1'200.00 wird der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrech- net. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe rich- ten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Ent- scheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Ent- scheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EV 2024 49) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung P. Huber J. Lötscher Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber versandt am: