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BZ 2025 31

Zug OG · 2025-08-21 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und C.________ (nachfolgend: Beschwerde- gegnerin) heirateten am tt.mm.jj in Tunesien (act. 1/7). Das gemeinsame Kind der Parteien, E.________, kam am tt.mm.jj in Frankreich zur Welt (act. 1/4). 2. Die Beschwerdegegnerin machte mit Eingabe vom 19. April 2024 beim Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin, gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren betreffend Massnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB anhängig (Vi act. 1). 3. Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 forderte die Einzelrichterin die Parteien auf, innert 10 Ta- gen verschiedene Urkunden einzureichen (Vi act. 27). 4. Am 16. Januar 2025 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die Frist zur Einreichung von Urkunden abzunehmen und das Massnahmenverfahren einstweilen auf die Frage der Zuständigkeit zu beschränken (Vi act. 28). 5. Mit prozessleitendem Entscheid vom 20. Februar 2025 wies die Einzelrichterin den Antrag des Beschwerdeführers, das Verfahren sei auf die Frage der Zuständigkeit des Kantonsge- richts Zug zu beschränken, ab (Dispositiv-Ziffer 1) und setzte dem Beschwerdeführer eine neue Frist von 10 Tagen zur Einreichung von Urkunden (Dispositiv-Ziffer 2; Vi act. 31; Ver- fahren ES 2024 377). 6. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Es sei der Entscheid vom 20. Februar 2025 vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu erteilen. 7. Mit Verfügung vom 12. März 2025 wies der Abteilungspräsident den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (act. 2). 8. In der Beschwerdeantwort vom 28. März 2025 stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich ab- zuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwert- steuer zulasten des Beschwerdeführers (act. 6). Mit separater Eingabe beantragte sie zu- dem, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihr für das Beschwerdeverfahren zur De- ckung der Gerichts- und Anwaltskosten einen angemessenen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von mindestens CHF 3'000.00 zu bezahlen. Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt D.________ ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 7).

Seite 3/9 9. In der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (act. 14). 10. Am 23. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (act. 15). 11. Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 beantragte der Beschwerdeführer, das Gesuch der Be- schwerdegegnerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses sei vollumfänglich abzu- weisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei ebenfalls vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zuzüglich Mehrwertsteuerzu- satz zulasten der Beschwerdegegnerin (act. 16). 12. Mit separater Eingabe vom 27. Mai 2025 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (act. 17).

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kan- tonsgericht Zug vom 20. Februar 2025. Darin wurde der Antrag des Beschwerdeführers, das Verfahren auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug zu beschrän- ken, abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung von Urkunden (erneut) angesetzt. Anfechtungsobjekt bildet damit eine prozessleitende Verfü- gung.

E. 1.1 Gemäss Art. 319 lit. b ZPO ist die Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen zulässig in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1), im Übrigen aber nur, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2). Mangels einer ausdrücklichen Anfech- tungsmöglichkeit des angefochtenen Entscheids in der ZPO kann gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO dagegen nur Beschwerde erhoben werden, wenn ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil droht.

E. 1.2 In der Lehre werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, ob dieser Nachteil rechtlicher Natur sein muss oder ob ein bloss tatsächlicher Nachteil genügt (rechtlicher Nachteil erfor- derlich: Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 319 ZPO N 12; Spühler, Basler Kommentar,

E. 1.3 Das Bundesgericht scheint die Auffassung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts, dass der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO rechtlicher Natur sein muss, bestätigt zu haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_964/2014 vom

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2. April 2015). Laut diesem Entscheid trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Be- schwerde gegen eine bezirksgerichtliche Verfügung nicht ein, mit welcher auf das Fristwie- derherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin zur Einreichung von Unterlagen für ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege wegen Verspätung nicht eingetreten worden war. Das Bundesgericht führte dazu in Erwägung 2.3 aus, da es gerade nicht um die Wiederherstel- lung der Frist für die Klage oder für ein Rechtsmittel gehe, drohe der Beschwerdeführerin kein definitiver Rechtsverlust. Damit drohe ihr auch kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne des Gesetzes, der sie zur Beschwerde an die Vorinstanz berechtigt hätte. Daraus erhellt, dass nach Auffassung des Bundesgerichts der nicht leicht wiedergutzuma- chende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO rechtlicher Natur sein muss und nur gegeben ist, wenn sich der Nachteil auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (vgl. BGE 137 III 380 ff. E. 1.2.1). 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht Zug sei aufgrund des rechtshän- gigen Scheidungsprozesses in Tunesien sowie einer rechtskräftigen Regelung vorsorglicher Massnahmen in Bezug auf die Obhut, Sorge und den Unterhalt des Kindes zur Beurteilung des von der Beschwerdegegnerin eingereichten Massnahmengesuchs örtlich nicht zuständig, weshalb die Frage der Zuständigkeit zum Gegenstand eines Vorentscheids zu machen sei. Aufgrund des angefochtenen Entscheids drohe ihm ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Es entstünden ihm erhebliche unnötige Prozess- und Anwaltskosten, welche ihm die Beschwerdegegnerin nie ersetzen könne. Zudem bestehe die Gefahr, dass er das Recht verwirke, die Zuständigkeit in Frage zu stellen, wenn er sich nun eingehend zum materiellen Streitgegenstand äussere. Ferner drohe durch die doppelte Zuständigkeit die Gefahr sich wi- dersprechender Urteile in Tunesien und der Schweiz (vgl. act. 1 Rz 2 und 20 ff.). 3. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keinen nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteil rechtlicher Natur zu begründen. 3.1 Wie bereits erwähnt, können gemäss ständiger Praxis der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug nur rechtliche, nicht aber tatsächliche Nachteile wie die Ver- längerung oder Verteuerung des Verfahrens zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO führen (vgl. vorne E. 1.1-1.3). Der vom Beschwerde- führer geltend gemachte Nachteil, wonach "erhebliche unnötige Prozess- und Anwaltskosten" anfallen, stellt einen finanziellen und damit einen tatsächlichen Nachteil dar. Dieser tatsächli- che Nachteil genügt nicht, um einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu bejahen. 3.2 Weiter gilt zu beachten, dass der Beschwerdeführer das Recht, die Zuständigkeit zu bestrei- ten, auch dann nicht verwirkt, wenn er sich unter Anbringung eines entsprechenden Vorbe- halts im Verfahren materiell äussert. Während die Anfechtung qualifizierter prozessleitender Entscheide (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) im Endentscheid grundsätzlich ausgeschlossen ist, können die gewöhnlichen prozessleitenden Verfügungen noch im Endentscheid gerügt werde, es sei denn, über Letztere sei gestützt auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO entschieden wor- den. Dem gleichzusetzen sind Fälle, in denen auf eine entsprechende Beschwerde mangels drohenden Nachteils nicht eingetreten wird. Als Berufungs- bzw. Beschwerdegrund gegen den Endentscheid kommt in erster Linie eine unrichtige Rechtsanwendung in Frage (vgl. Ver- fügung der Kantonsgerichtsvizepräsidentin des Kantonsgerichts Schwyz ZK2 2020 35 vom

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16. Februar 2021 E. 3c mit zahlreichen Hinweisen). Der Beschwerdeführer erklärt nicht, und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb er die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Kan- tonsgerichts Zug nicht mehr im Rahmen des Rechtsmittels in der Hauptsache zusammen mit dem Endentscheid vortragen kann. 3.3 Ferner ist zu berücksichtigen, dass der angefochtene Entscheid allein noch keine Gefahr sich widersprechender Urteile mit sich bringt, wird doch das Kantonsgericht die Zuständigkeitsfra- ge spätestens im Endentscheid beurteilen müssen, der wiederum vom Beschwerdeführer angefochten werden kann. 3.4 Schliesslich bleibt der Vollständigkeit halber Folgendes anzumerken: Das Gericht kann zwar zur Vereinfachung des Prozesses das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken und daraufhin einen selbständig anfechtbaren Zwischenent- scheid erlassen (Art. 125 lit. a und Art. 237 ZPO). Die Parteien haben jedoch keinen An- spruch auf Erlass eines solchen Zwischenentscheids. Mit einem entsprechenden Antrag kann eine Partei daher keinen Zwischenentscheid erzwingen. Auch kein sofortiger Entscheid ist vorgeschrieben, wenn die Frage der Zuständigkeit strittig ist. Bejaht das Gericht seine Zu- ständigkeit, kann dies statt in einem Zwischenentscheid auch im Endentscheid erfolgen. So- mit besteht – was die Zivilprozessordnung anbelangt – kein Anspruch der Parteien auf eine Vorabprüfung aller oder einzelner bestrittener Prozessvoraussetzungen, da der Bundesge- setzgeber die Ausgestaltung des Verfahrens bewusst in das gerichtliche Ermessen gestellt hat (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich NP170005 vom 28. Juni 2017 E. III./4. mit zahlreichen Hinweisen). 3.5 Nach dem Gesagten droht dem Beschwerdeführer aufgrund des angefochtenen prozesslei- tenden Entscheids kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Damit fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren – gemäss den nachstehenden Ausführungen – abgewiesen wird. Ausserdem ist der Beschwerdeführer antragsgemäss zu verpflichten, die anwaltlich vertretene Beschwer- degegnerin für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne der Kostenverordnung des Obergerichts (KoV OG). Angemessen ist vorliegend eine Entscheidgebühr von CHF 800.00 (vgl. § 3, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 KoV OG) und eine Entschädigung an die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin von CHF 2'500.00 (inkl. MWST; vgl. § 2, § 4, § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AnwT).

E. 5 Beide Parteien beantragen die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Für die Behandlung dieser Gesuche ist der Einzelrichter zuständig (§ 23 Abs. 2 Bst. h GOG). Gerichtskosten sind für diesen Entscheid keine zu erheben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).

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E. 5.1 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und mangels Bedürftigkeit abzuwei- sen, wie sogleich darzulegen ist (VA 2025 83):

E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer macht – bei einem monatlichen Einkommen von CHF 6'200.00 netto und monatlichen Mietzinseinnahmen von EUR 400.00, umgerechnet CHF 380.00, total CHF 6'560.00 (vgl. act. 1 S. 2) [recte: 6'580.00], – einen Bedarf von CHF 8'905.00 pro Monat geltend. Dieser setzt sich nach Angaben des Beschwerdeführers wie folgt zusammen: Grundbedarf CHF 1'200.00, Wohnkosten CHF 1'880.00, Hypothekarzinsen Deutschland CHF 755.00, Krankenkassenprämie CHF 260.00, ungedeckte Gesundheitskosten / Franchise CHF 50.00, auswärtige Verpflegung CHF 220.00, Fahrkosten Arbeitsweg CHF 1'000.00, Kommunikation CHF 180.00, Unterhaltsbeiträge (300 Dinar) CHF 90.00, monatliche Zahlung Darlehen CHF 3'100.00, Verkehrssteuern und Grundbesitz CHF 170.00 (vgl. act. 17 S. 5)

E. 5.1.2 Der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner beträgt gemäss Ziff. I./1. der Richtlini- en des Obergerichts des Kantons Zug vom 10. Dezember 2009 für die Berechnung des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 10. Dezember 2009 (nachfolgend: Richtlinien) CHF 1'200.00. Praxisgemäss wird dieser Betrag bei einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege um 20 % erhöht, weshalb von einem Grundbetrag von CHF 1'440.00 auszugehen ist.

E. 5.1.3 Der Beschwerdeführer will sich monatliche Wohnkosten in Höhe von EUR 700.00, umge- rechnet CHF 665.00, für eine Mietwohnung in Deutschland und weitere Mietkosten in Höhe von EUR 1'000.00, umgerechnet CHF 950.00, für eine Wohnung in Frankreich anrechnen lassen. Die Wohnung in Deutschland mietet er, weil sein im selben Ort gelegenes Haus um- fassend saniert wird. Die Wohnung in Frankreich dient ihm als gewöhnlicher Aufenthaltsort und Ausgangspunkt für seinen Arbeitsweg (vgl. act. 17 S. 2, act. 17/7-8). Gemäss Ziff. II./1. der Richtlinien kann lediglich der Mietzins für eine Wohnung angerechnet werden. Da sich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nach eigenen Angaben in Frankreich befindet, kann im Existenzminimum lediglich der Mietzins für die Wohnung in Frankreich von CHF 950.00 pro Monat berücksichtigt werden. Bezüglich der weiteren geltend gemachten Kosten für Gas von monatlich EUR 160.00, umgerechnet CHF 150.00, und Strom von monat- lich EUR 57.00, umgerechnet CHF 54.00, und für die F.________ Wasserwerke von EUR 14.00, umgerechnet CHF 13.00, pro Monat ist nicht ersichtlich, dass diese die Woh- nung in Frankreich betreffen (vgl. act. 17 S. 3, act. 17/9-11). Mangels eines entsprechenden Nachweises können diese Kosten nicht berücksichtigt werden.

E. 5.1.4 Die Hypothekarzinsen für das Haus in Deutschland von monatlich CHF 755.00 sind für die Monate Februar, März und April 2025 belegt (act. 17/6) und können zum Grundbetrag hinzu- gerechnet werden.

E. 5.1.5 Nachgewiesen und daher im Existenzminimum zu berücksichtigen sind auch die Kosten für die Krankenpflegeversicherung G.________ von CHF 260.00 pro Monat (vgl. act. 17/14). Demgegenüber fehlt ein Nachweis, dass zusätzlich Gesundheits- bzw. Franchisekosten von monatlich CHF 50.00 angefallen sind und auch geleistet wurden. Diese Kosten fallen daher bei der Ermittlung des Notbedarfs ausser Betracht.

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E. 5.1.6 Der Beschwerdeführer übt beruflich eine Reisetätigkeit aus (vgl. act. 17 S. 3), weshalb ihm gestützt auf Ziff. II./4.2 der Richtlinien die geltend gemachten Kosten von CHF 220.00 pro Monat für die auswärtige Verpflegung anzurechnen sind.

E. 5.1.7 Die "berufsbedingten Kosten" von CHF 1'000.00 pro Monat begründet der Beschwerdeführer damit, dass er einen Firmenwagen nutze, da er im Vertrieb tätig und häufig auf Geschäftsrei- sen unterwegs sei. Die Kosten für die direkt berufsbedingten Fahrten beliefen sich auf etwa CHF 650.00. Aufgrund seiner Reisetätigkeit sei er regelmässig bei Kunden vor Ort, weshalb laufend Kosten für auswärtige Verpflegung entstünden, die nicht alle über Spesen abgerech- net werden könnten. Darüber hinaus fielen Ausgaben für angemessene Kleidung (z.B. Anzü- ge, Reinigung) sowie weitere berufsbezogene Aufwendungen an (vgl. act. 17 S. 3). Dem Beschwerdeführer werden, wie dargelegt, für die auswärtige Verpflegung bereits Kos- ten in Höhe von CHF 220.00 angerechnet (vgl. E. 5.1.6). Weitere Kosten können ihm nicht zugestanden werden. Die Ausgaben für eine angemessene Kleidung sind im Grundbetrag enthalten (vgl. Ziff. I./1. der Richtlinien). Der Beschwerdeführer hat weder behauptet noch be- legt, dass sein Kleiderverbrauch überdurchschnittlich ist (vgl. Ziff. II./4.3 der Richtlinien). Pra- xisgemäss können für ein Automobil, dem Kompetenzqualität zukommt, aber dessen Kosten nicht nachgewiesen sind, maximal pauschal CHF 500.00 pro Monat angerechnet werden (vgl. BA 2025 35 E. 2.4).

E. 5.1.8 Die monatlichen Kosten von CHF 180.00 für die Kommunikation sind im Grundbetrag enthal- ten und können nicht separat geltend gemacht werden (vgl. Ziff. I. der Richtlinien).

E. 5.1.9 Die Unterhaltsbeiträge an die Beschwerdegegnerin von monatlich 300 Dinar, umgerechnet CHF 90.00, sind belegt (act. 17/15) und daher im Existenzminimum zu berücksichtigen.

E. 5.1.10 Der Beschwerdeführer macht monatliche Kosten von CHF 3'100.00 für zwei Darlehen in Höhe von insgesamt EUR 85'000.00 geltend (act. 17 S. 6). Nach der Praxis der II. Be- schwerdeabteilung werden Schuldzinsen und Amortisationsraten bei der Ermittlung des Exis- tenzminimums nur so weit berücksichtigt, als sie nachgewiesenermassen regelmässig be- zahlt wurden und die Schuld für die Bestreitung des Lebensunterhalts eingegangen werden musste (vgl. BZ 2024 61 E. 4.1.3). Der Beschwerdeführer hat nicht nachgewiesen, dass er regelmässig Abzahlungs- bzw. Amortisationsraten leistet. Er reichte einzig zwei "Private Dar- lehensverträge" (act. 17/16-17), aber keine Zahlungsnachweise ein. Zudem hat er nicht dar- getan und nicht belegt, dass er die Schulden zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ma- chen musste. Folglich können die geltend gemachten Abzahlungs- bzw. Amortisationsraten von CHF 3'100.00 nicht berücksichtigt werden.

E. 5.1.11 Der Beschwerdeführer hat belegt, dass monatliche Kosten von rund CHF 170.00 für Ver- kehrsabgaben und Grundbesitz anfallen (act. 17/18). Diese Kosten sind im Existenzminimum zu berücksichtigen. Hingegen können keine weiteren Steuern angerechnet werden, da der Beschwerdeführer in der Schweiz quellensteuerpflichtig ist und entsprechend die Quellen- steuer direkt vom Lohn abgezogen wird (vgl. act. 17/3).

E. 5.1.12 Nach dem Gesagten ist von einem monatlichen Bedarf des Beschwerdeführers von CHF 4'385.00 auszugehen (Grundbetrag CHF 1'440.00, Mietzins CHF 950.00, Hypothekar-

Seite 8/9 zins CHF 755.00, Krankenkasse CHF 260.00, auswärtige Verpflegung CHF 220.00, Auto CHF 500.00, Unterhaltsbeitrag CHF 90.00, Verkehrsabgaben und Grundbesitz CHF 170.00). Dies ergibt einen monatlichen Überschuss von CHF 2'195.00 (CHF 6'580.00 ./. CHF 4'385.00).

E. 5.1.13 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zur Hälfte Eigentümer eines Hauses in F.________ ist (act. 17/19). Die zweite Hälfte gehört seiner Ex-Frau H.________. Der ge- schätzte Gesamtwert des Hauses beträgt nach Angaben des Beschwerdeführers in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege EUR 150'000.00 und sein Anteil ca. CHF 70'000.00 (vgl. act. 17 S. 5) bzw. nach Angaben im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO" ca. EUR 90'000.00 (vgl. act. 17/1 S. 3). Die Liegenschaft ist mit EUR 210'000.00 hypothekarisch belastet, wie der Beschwerdeführer im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO" angibt (vgl. act. 17/1 S. 4). Der Anteil an der Liegenschaft zählt zum Vermögen des Beschwerdeführers und ist im Rahmen der unent- geltlichen Rechtspflege zu berücksichtigen. Es liegt weder eine Verkehrswertschätzung der Liegenschaft vor noch eine Bescheinigung der Bank, wonach eine weitere hypothekarische Belastung nicht möglich sei. Ein Verkehrswert von CHF 150'000.00 bei einer hypothekari- schen Belastung von EUR 210'000.00 kann schon deshalb nicht stimmen, weil Banken beim Erwerb von Wohneigentum normalerweise nur bis zu 80 % des Immobilienwertes mittels Hy- pothek finanzieren. Nach der Praxis der Justizkommission des Obergerichts Zug beträgt der Notgroschen für eine Einzelperson CHF 5'000.00 und für eine Familie CHF 10'000.00 (vgl. GVP 2003 S. 214 ff.). Selbst wenn von einem Wert des Liegenschaftsanteils des Beschwer- deführers von lediglich CHF 70'000.00 ausgegangen und dem Beschwerdeführer ein Notgro- schen von CHF 10'000.00 belassen würde, verbliebe ein anrechenbares Vermögen von CHF 60'000.00.

E. 5.1.14 Nach dem Gesagten verfügt der Beschwerdeführer über hinreichend Einkommen und Ver- mögen, um für die Prozesskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Entscheidge- bühr: CHF 800.00; Parteientschädigung: CHF 2'500.00) aufzukommen. Eine Bedürftigkeit ist daher nicht ersichtlich.

E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss keine Gerichtskosten zu tragen und wird für das Beschwerdeverfahren entschädigt, weshalb ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspfle- ge sowie um Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren ge- genstandslos geworden sind (VA 2025 84). I. Präsidialverfügung

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen (VA 2025 83).
  2. Die Gesuche der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren werden zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (VA 2025 84).
  3. Es werden keine Kosten erhoben. Seite 9/9 II. Beschluss
  4. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  5. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 800.00 wird dem Beschwerde- führer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  6. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfah- ren mit CHF 2'500.00 (inkl. MWST) zu entschädigen Auf die Beschwerde wird nicht eingetre- ten. III. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung
  7. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschie- bende Wirkung.
  8. Mitteilung an: - Parteien (an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2025 zur Beschwerdeantwort, der ergänzenden Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2025, der Stellungnahme des Be- schwerdeführers vom 27. Mai 2025 zum Gesuch der Beschwerdegegnerin um unent- geltliche Rechtspflege und des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege vom 27. Mai 2025) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ES 2024 377) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 31 (VA 2025 83 und VA 2025 84) Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Verfügung und Beschluss vom 21. August 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerdeführer, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend prozessleitenden Entscheid (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 20. Februar 2025)

Seite 2/9 Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und C.________ (nachfolgend: Beschwerde- gegnerin) heirateten am tt.mm.jj in Tunesien (act. 1/7). Das gemeinsame Kind der Parteien, E.________, kam am tt.mm.jj in Frankreich zur Welt (act. 1/4). 2. Die Beschwerdegegnerin machte mit Eingabe vom 19. April 2024 beim Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin, gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren betreffend Massnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB anhängig (Vi act. 1). 3. Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 forderte die Einzelrichterin die Parteien auf, innert 10 Ta- gen verschiedene Urkunden einzureichen (Vi act. 27). 4. Am 16. Januar 2025 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die Frist zur Einreichung von Urkunden abzunehmen und das Massnahmenverfahren einstweilen auf die Frage der Zuständigkeit zu beschränken (Vi act. 28). 5. Mit prozessleitendem Entscheid vom 20. Februar 2025 wies die Einzelrichterin den Antrag des Beschwerdeführers, das Verfahren sei auf die Frage der Zuständigkeit des Kantonsge- richts Zug zu beschränken, ab (Dispositiv-Ziffer 1) und setzte dem Beschwerdeführer eine neue Frist von 10 Tagen zur Einreichung von Urkunden (Dispositiv-Ziffer 2; Vi act. 31; Ver- fahren ES 2024 377). 6. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Es sei der Entscheid vom 20. Februar 2025 vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu erteilen. 7. Mit Verfügung vom 12. März 2025 wies der Abteilungspräsident den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (act. 2). 8. In der Beschwerdeantwort vom 28. März 2025 stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich ab- zuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwert- steuer zulasten des Beschwerdeführers (act. 6). Mit separater Eingabe beantragte sie zu- dem, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihr für das Beschwerdeverfahren zur De- ckung der Gerichts- und Anwaltskosten einen angemessenen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von mindestens CHF 3'000.00 zu bezahlen. Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt D.________ ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 7).

Seite 3/9 9. In der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (act. 14). 10. Am 23. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (act. 15). 11. Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 beantragte der Beschwerdeführer, das Gesuch der Be- schwerdegegnerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses sei vollumfänglich abzu- weisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei ebenfalls vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zuzüglich Mehrwertsteuerzu- satz zulasten der Beschwerdegegnerin (act. 16). 12. Mit separater Eingabe vom 27. Mai 2025 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (act. 17). Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kan- tonsgericht Zug vom 20. Februar 2025. Darin wurde der Antrag des Beschwerdeführers, das Verfahren auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug zu beschrän- ken, abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung von Urkunden (erneut) angesetzt. Anfechtungsobjekt bildet damit eine prozessleitende Verfü- gung. 1.1 Gemäss Art. 319 lit. b ZPO ist die Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen zulässig in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1), im Übrigen aber nur, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2). Mangels einer ausdrücklichen Anfech- tungsmöglichkeit des angefochtenen Entscheids in der ZPO kann gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO dagegen nur Beschwerde erhoben werden, wenn ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil droht. 1.2 In der Lehre werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, ob dieser Nachteil rechtlicher Natur sein muss oder ob ein bloss tatsächlicher Nachteil genügt (rechtlicher Nachteil erfor- derlich: Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 319 ZPO N 12; Spühler, Basler Kommentar,

4. A. 2024, Art. 319 ZPO N 7; auch tatsächlicher Nachteil genügend: Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

4. A. 2025, Art. 319 ZPO N 15; Schwendener, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 319 ZPO N 40). Nach der Rechtspre- chung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts muss dieser Nachteil rechtlicher Natur sein. Ein bloss tatsächlicher Nachteil genügt nicht (Verfahren BZ 2013 76, publiziert in CAN 1-14 Nr. 7). 1.3 Das Bundesgericht scheint die Auffassung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts, dass der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO rechtlicher Natur sein muss, bestätigt zu haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_964/2014 vom

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2. April 2015). Laut diesem Entscheid trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Be- schwerde gegen eine bezirksgerichtliche Verfügung nicht ein, mit welcher auf das Fristwie- derherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin zur Einreichung von Unterlagen für ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege wegen Verspätung nicht eingetreten worden war. Das Bundesgericht führte dazu in Erwägung 2.3 aus, da es gerade nicht um die Wiederherstel- lung der Frist für die Klage oder für ein Rechtsmittel gehe, drohe der Beschwerdeführerin kein definitiver Rechtsverlust. Damit drohe ihr auch kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne des Gesetzes, der sie zur Beschwerde an die Vorinstanz berechtigt hätte. Daraus erhellt, dass nach Auffassung des Bundesgerichts der nicht leicht wiedergutzuma- chende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO rechtlicher Natur sein muss und nur gegeben ist, wenn sich der Nachteil auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (vgl. BGE 137 III 380 ff. E. 1.2.1). 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht Zug sei aufgrund des rechtshän- gigen Scheidungsprozesses in Tunesien sowie einer rechtskräftigen Regelung vorsorglicher Massnahmen in Bezug auf die Obhut, Sorge und den Unterhalt des Kindes zur Beurteilung des von der Beschwerdegegnerin eingereichten Massnahmengesuchs örtlich nicht zuständig, weshalb die Frage der Zuständigkeit zum Gegenstand eines Vorentscheids zu machen sei. Aufgrund des angefochtenen Entscheids drohe ihm ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Es entstünden ihm erhebliche unnötige Prozess- und Anwaltskosten, welche ihm die Beschwerdegegnerin nie ersetzen könne. Zudem bestehe die Gefahr, dass er das Recht verwirke, die Zuständigkeit in Frage zu stellen, wenn er sich nun eingehend zum materiellen Streitgegenstand äussere. Ferner drohe durch die doppelte Zuständigkeit die Gefahr sich wi- dersprechender Urteile in Tunesien und der Schweiz (vgl. act. 1 Rz 2 und 20 ff.). 3. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keinen nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteil rechtlicher Natur zu begründen. 3.1 Wie bereits erwähnt, können gemäss ständiger Praxis der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug nur rechtliche, nicht aber tatsächliche Nachteile wie die Ver- längerung oder Verteuerung des Verfahrens zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO führen (vgl. vorne E. 1.1-1.3). Der vom Beschwerde- führer geltend gemachte Nachteil, wonach "erhebliche unnötige Prozess- und Anwaltskosten" anfallen, stellt einen finanziellen und damit einen tatsächlichen Nachteil dar. Dieser tatsächli- che Nachteil genügt nicht, um einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu bejahen. 3.2 Weiter gilt zu beachten, dass der Beschwerdeführer das Recht, die Zuständigkeit zu bestrei- ten, auch dann nicht verwirkt, wenn er sich unter Anbringung eines entsprechenden Vorbe- halts im Verfahren materiell äussert. Während die Anfechtung qualifizierter prozessleitender Entscheide (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) im Endentscheid grundsätzlich ausgeschlossen ist, können die gewöhnlichen prozessleitenden Verfügungen noch im Endentscheid gerügt werde, es sei denn, über Letztere sei gestützt auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO entschieden wor- den. Dem gleichzusetzen sind Fälle, in denen auf eine entsprechende Beschwerde mangels drohenden Nachteils nicht eingetreten wird. Als Berufungs- bzw. Beschwerdegrund gegen den Endentscheid kommt in erster Linie eine unrichtige Rechtsanwendung in Frage (vgl. Ver- fügung der Kantonsgerichtsvizepräsidentin des Kantonsgerichts Schwyz ZK2 2020 35 vom

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16. Februar 2021 E. 3c mit zahlreichen Hinweisen). Der Beschwerdeführer erklärt nicht, und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb er die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Kan- tonsgerichts Zug nicht mehr im Rahmen des Rechtsmittels in der Hauptsache zusammen mit dem Endentscheid vortragen kann. 3.3 Ferner ist zu berücksichtigen, dass der angefochtene Entscheid allein noch keine Gefahr sich widersprechender Urteile mit sich bringt, wird doch das Kantonsgericht die Zuständigkeitsfra- ge spätestens im Endentscheid beurteilen müssen, der wiederum vom Beschwerdeführer angefochten werden kann. 3.4 Schliesslich bleibt der Vollständigkeit halber Folgendes anzumerken: Das Gericht kann zwar zur Vereinfachung des Prozesses das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken und daraufhin einen selbständig anfechtbaren Zwischenent- scheid erlassen (Art. 125 lit. a und Art. 237 ZPO). Die Parteien haben jedoch keinen An- spruch auf Erlass eines solchen Zwischenentscheids. Mit einem entsprechenden Antrag kann eine Partei daher keinen Zwischenentscheid erzwingen. Auch kein sofortiger Entscheid ist vorgeschrieben, wenn die Frage der Zuständigkeit strittig ist. Bejaht das Gericht seine Zu- ständigkeit, kann dies statt in einem Zwischenentscheid auch im Endentscheid erfolgen. So- mit besteht – was die Zivilprozessordnung anbelangt – kein Anspruch der Parteien auf eine Vorabprüfung aller oder einzelner bestrittener Prozessvoraussetzungen, da der Bundesge- setzgeber die Ausgestaltung des Verfahrens bewusst in das gerichtliche Ermessen gestellt hat (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich NP170005 vom 28. Juni 2017 E. III./4. mit zahlreichen Hinweisen). 3.5 Nach dem Gesagten droht dem Beschwerdeführer aufgrund des angefochtenen prozesslei- tenden Entscheids kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Damit fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren – gemäss den nachstehenden Ausführungen – abgewiesen wird. Ausserdem ist der Beschwerdeführer antragsgemäss zu verpflichten, die anwaltlich vertretene Beschwer- degegnerin für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne der Kostenverordnung des Obergerichts (KoV OG). Angemessen ist vorliegend eine Entscheidgebühr von CHF 800.00 (vgl. § 3, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 KoV OG) und eine Entschädigung an die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin von CHF 2'500.00 (inkl. MWST; vgl. § 2, § 4, § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AnwT). 5. Beide Parteien beantragen die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Für die Behandlung dieser Gesuche ist der Einzelrichter zuständig (§ 23 Abs. 2 Bst. h GOG). Gerichtskosten sind für diesen Entscheid keine zu erheben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).

Seite 6/9 5.1 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und mangels Bedürftigkeit abzuwei- sen, wie sogleich darzulegen ist (VA 2025 83): 5.1.1 Der Beschwerdeführer macht – bei einem monatlichen Einkommen von CHF 6'200.00 netto und monatlichen Mietzinseinnahmen von EUR 400.00, umgerechnet CHF 380.00, total CHF 6'560.00 (vgl. act. 1 S. 2) [recte: 6'580.00], – einen Bedarf von CHF 8'905.00 pro Monat geltend. Dieser setzt sich nach Angaben des Beschwerdeführers wie folgt zusammen: Grundbedarf CHF 1'200.00, Wohnkosten CHF 1'880.00, Hypothekarzinsen Deutschland CHF 755.00, Krankenkassenprämie CHF 260.00, ungedeckte Gesundheitskosten / Franchise CHF 50.00, auswärtige Verpflegung CHF 220.00, Fahrkosten Arbeitsweg CHF 1'000.00, Kommunikation CHF 180.00, Unterhaltsbeiträge (300 Dinar) CHF 90.00, monatliche Zahlung Darlehen CHF 3'100.00, Verkehrssteuern und Grundbesitz CHF 170.00 (vgl. act. 17 S. 5) 5.1.2 Der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner beträgt gemäss Ziff. I./1. der Richtlini- en des Obergerichts des Kantons Zug vom 10. Dezember 2009 für die Berechnung des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 10. Dezember 2009 (nachfolgend: Richtlinien) CHF 1'200.00. Praxisgemäss wird dieser Betrag bei einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege um 20 % erhöht, weshalb von einem Grundbetrag von CHF 1'440.00 auszugehen ist. 5.1.3 Der Beschwerdeführer will sich monatliche Wohnkosten in Höhe von EUR 700.00, umge- rechnet CHF 665.00, für eine Mietwohnung in Deutschland und weitere Mietkosten in Höhe von EUR 1'000.00, umgerechnet CHF 950.00, für eine Wohnung in Frankreich anrechnen lassen. Die Wohnung in Deutschland mietet er, weil sein im selben Ort gelegenes Haus um- fassend saniert wird. Die Wohnung in Frankreich dient ihm als gewöhnlicher Aufenthaltsort und Ausgangspunkt für seinen Arbeitsweg (vgl. act. 17 S. 2, act. 17/7-8). Gemäss Ziff. II./1. der Richtlinien kann lediglich der Mietzins für eine Wohnung angerechnet werden. Da sich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nach eigenen Angaben in Frankreich befindet, kann im Existenzminimum lediglich der Mietzins für die Wohnung in Frankreich von CHF 950.00 pro Monat berücksichtigt werden. Bezüglich der weiteren geltend gemachten Kosten für Gas von monatlich EUR 160.00, umgerechnet CHF 150.00, und Strom von monat- lich EUR 57.00, umgerechnet CHF 54.00, und für die F.________ Wasserwerke von EUR 14.00, umgerechnet CHF 13.00, pro Monat ist nicht ersichtlich, dass diese die Woh- nung in Frankreich betreffen (vgl. act. 17 S. 3, act. 17/9-11). Mangels eines entsprechenden Nachweises können diese Kosten nicht berücksichtigt werden. 5.1.4 Die Hypothekarzinsen für das Haus in Deutschland von monatlich CHF 755.00 sind für die Monate Februar, März und April 2025 belegt (act. 17/6) und können zum Grundbetrag hinzu- gerechnet werden. 5.1.5 Nachgewiesen und daher im Existenzminimum zu berücksichtigen sind auch die Kosten für die Krankenpflegeversicherung G.________ von CHF 260.00 pro Monat (vgl. act. 17/14). Demgegenüber fehlt ein Nachweis, dass zusätzlich Gesundheits- bzw. Franchisekosten von monatlich CHF 50.00 angefallen sind und auch geleistet wurden. Diese Kosten fallen daher bei der Ermittlung des Notbedarfs ausser Betracht.

Seite 7/9 5.1.6 Der Beschwerdeführer übt beruflich eine Reisetätigkeit aus (vgl. act. 17 S. 3), weshalb ihm gestützt auf Ziff. II./4.2 der Richtlinien die geltend gemachten Kosten von CHF 220.00 pro Monat für die auswärtige Verpflegung anzurechnen sind. 5.1.7 Die "berufsbedingten Kosten" von CHF 1'000.00 pro Monat begründet der Beschwerdeführer damit, dass er einen Firmenwagen nutze, da er im Vertrieb tätig und häufig auf Geschäftsrei- sen unterwegs sei. Die Kosten für die direkt berufsbedingten Fahrten beliefen sich auf etwa CHF 650.00. Aufgrund seiner Reisetätigkeit sei er regelmässig bei Kunden vor Ort, weshalb laufend Kosten für auswärtige Verpflegung entstünden, die nicht alle über Spesen abgerech- net werden könnten. Darüber hinaus fielen Ausgaben für angemessene Kleidung (z.B. Anzü- ge, Reinigung) sowie weitere berufsbezogene Aufwendungen an (vgl. act. 17 S. 3). Dem Beschwerdeführer werden, wie dargelegt, für die auswärtige Verpflegung bereits Kos- ten in Höhe von CHF 220.00 angerechnet (vgl. E. 5.1.6). Weitere Kosten können ihm nicht zugestanden werden. Die Ausgaben für eine angemessene Kleidung sind im Grundbetrag enthalten (vgl. Ziff. I./1. der Richtlinien). Der Beschwerdeführer hat weder behauptet noch be- legt, dass sein Kleiderverbrauch überdurchschnittlich ist (vgl. Ziff. II./4.3 der Richtlinien). Pra- xisgemäss können für ein Automobil, dem Kompetenzqualität zukommt, aber dessen Kosten nicht nachgewiesen sind, maximal pauschal CHF 500.00 pro Monat angerechnet werden (vgl. BA 2025 35 E. 2.4). 5.1.8 Die monatlichen Kosten von CHF 180.00 für die Kommunikation sind im Grundbetrag enthal- ten und können nicht separat geltend gemacht werden (vgl. Ziff. I. der Richtlinien). 5.1.9 Die Unterhaltsbeiträge an die Beschwerdegegnerin von monatlich 300 Dinar, umgerechnet CHF 90.00, sind belegt (act. 17/15) und daher im Existenzminimum zu berücksichtigen. 5.1.10 Der Beschwerdeführer macht monatliche Kosten von CHF 3'100.00 für zwei Darlehen in Höhe von insgesamt EUR 85'000.00 geltend (act. 17 S. 6). Nach der Praxis der II. Be- schwerdeabteilung werden Schuldzinsen und Amortisationsraten bei der Ermittlung des Exis- tenzminimums nur so weit berücksichtigt, als sie nachgewiesenermassen regelmässig be- zahlt wurden und die Schuld für die Bestreitung des Lebensunterhalts eingegangen werden musste (vgl. BZ 2024 61 E. 4.1.3). Der Beschwerdeführer hat nicht nachgewiesen, dass er regelmässig Abzahlungs- bzw. Amortisationsraten leistet. Er reichte einzig zwei "Private Dar- lehensverträge" (act. 17/16-17), aber keine Zahlungsnachweise ein. Zudem hat er nicht dar- getan und nicht belegt, dass er die Schulden zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ma- chen musste. Folglich können die geltend gemachten Abzahlungs- bzw. Amortisationsraten von CHF 3'100.00 nicht berücksichtigt werden. 5.1.11 Der Beschwerdeführer hat belegt, dass monatliche Kosten von rund CHF 170.00 für Ver- kehrsabgaben und Grundbesitz anfallen (act. 17/18). Diese Kosten sind im Existenzminimum zu berücksichtigen. Hingegen können keine weiteren Steuern angerechnet werden, da der Beschwerdeführer in der Schweiz quellensteuerpflichtig ist und entsprechend die Quellen- steuer direkt vom Lohn abgezogen wird (vgl. act. 17/3). 5.1.12 Nach dem Gesagten ist von einem monatlichen Bedarf des Beschwerdeführers von CHF 4'385.00 auszugehen (Grundbetrag CHF 1'440.00, Mietzins CHF 950.00, Hypothekar-

Seite 8/9 zins CHF 755.00, Krankenkasse CHF 260.00, auswärtige Verpflegung CHF 220.00, Auto CHF 500.00, Unterhaltsbeitrag CHF 90.00, Verkehrsabgaben und Grundbesitz CHF 170.00). Dies ergibt einen monatlichen Überschuss von CHF 2'195.00 (CHF 6'580.00 ./. CHF 4'385.00). 5.1.13 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zur Hälfte Eigentümer eines Hauses in F.________ ist (act. 17/19). Die zweite Hälfte gehört seiner Ex-Frau H.________. Der ge- schätzte Gesamtwert des Hauses beträgt nach Angaben des Beschwerdeführers in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege EUR 150'000.00 und sein Anteil ca. CHF 70'000.00 (vgl. act. 17 S. 5) bzw. nach Angaben im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO" ca. EUR 90'000.00 (vgl. act. 17/1 S. 3). Die Liegenschaft ist mit EUR 210'000.00 hypothekarisch belastet, wie der Beschwerdeführer im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO" angibt (vgl. act. 17/1 S. 4). Der Anteil an der Liegenschaft zählt zum Vermögen des Beschwerdeführers und ist im Rahmen der unent- geltlichen Rechtspflege zu berücksichtigen. Es liegt weder eine Verkehrswertschätzung der Liegenschaft vor noch eine Bescheinigung der Bank, wonach eine weitere hypothekarische Belastung nicht möglich sei. Ein Verkehrswert von CHF 150'000.00 bei einer hypothekari- schen Belastung von EUR 210'000.00 kann schon deshalb nicht stimmen, weil Banken beim Erwerb von Wohneigentum normalerweise nur bis zu 80 % des Immobilienwertes mittels Hy- pothek finanzieren. Nach der Praxis der Justizkommission des Obergerichts Zug beträgt der Notgroschen für eine Einzelperson CHF 5'000.00 und für eine Familie CHF 10'000.00 (vgl. GVP 2003 S. 214 ff.). Selbst wenn von einem Wert des Liegenschaftsanteils des Beschwer- deführers von lediglich CHF 70'000.00 ausgegangen und dem Beschwerdeführer ein Notgro- schen von CHF 10'000.00 belassen würde, verbliebe ein anrechenbares Vermögen von CHF 60'000.00. 5.1.14 Nach dem Gesagten verfügt der Beschwerdeführer über hinreichend Einkommen und Ver- mögen, um für die Prozesskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Entscheidge- bühr: CHF 800.00; Parteientschädigung: CHF 2'500.00) aufzukommen. Eine Bedürftigkeit ist daher nicht ersichtlich. 5.2 Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss keine Gerichtskosten zu tragen und wird für das Beschwerdeverfahren entschädigt, weshalb ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspfle- ge sowie um Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren ge- genstandslos geworden sind (VA 2025 84). I. Präsidialverfügung 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen (VA 2025 83). 2. Die Gesuche der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren werden zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (VA 2025 84). 3. Es werden keine Kosten erhoben.

Seite 9/9 II. Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 800.00 wird dem Beschwerde- führer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfah- ren mit CHF 2'500.00 (inkl. MWST) zu entschädigen Auf die Beschwerde wird nicht eingetre- ten. III. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung 1. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschie- bende Wirkung. 2. Mitteilung an: - Parteien (an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2025 zur Beschwerdeantwort, der ergänzenden Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2025, der Stellungnahme des Be- schwerdeführers vom 27. Mai 2025 zum Gesuch der Beschwerdegegnerin um unent- geltliche Rechtspflege und des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege vom 27. Mai 2025) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ES 2024 377) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: