Kantonsgericht, 1. Abteilung — II. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 reichte C.________ (nachfolgend: Klägerin) beim Kan- tonsgericht des Kantons Zug gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine (un- begründete) Scheidungsklage ein (Vi act. 1; Verfahren A1 2020 71). 2. Am 15. November 2023 fand die Hauptverhandlung statt (Vi act. 73-77). 3. Die Parteien informierten das Gericht mit Eingaben vom 3. und 4. Juli 2024, dass dem Be- schwerdeführer vorsorglich der Führerausweis entzogen worden sei (Vi act. 97-98). Darauf- hin lud der zuständige Referent, Kantonsrichter D.________, die Parteien zur Parteibefra- gung und anschliessenden Instruktionsverhandlung (reine Vergleichsgespräche) auf den
28. November 2024 vor (Vi act. 103-104). Die im Anschluss an die Parteibefragung geführten Vergleichsgespräche wurden nach kurzer Zeit erfolglos abgebrochen (Vi act. 105). 4. Am 29. November 2024 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Stellungnahme zur Parteibefragung ein und sandte am 13. Dezember 2024 das unterzeichnete Protokoll der Parteibefragung an das Gericht zurück. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 teilte der zu- ständige Referent dem Beschwerdeführer mit, die Parteien würden, sobald die Gegenseite das unterzeichnete Protokoll retourniert habe, Gelegenheit haben, zum Beweisergebnis und damit auch zum Protokoll der Parteibefragung Stellung zu nehmen. Die unaufgefordert ein- gereichte Eingabe vom 29. November 2024 werde an den Beschwerdeführer zurückgesandt (Vi act. 108). 5. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 informierte der Referent die Parteien, dass per 1. Ja- nuar 2025 zufolge seiner Pensionierung ein Richterwechsel bevorstehe und das Verfahren neu von Kantonsrichterin B.________ geführt werde. Sie werde die Parteien zu gegebener Zeit über das weitere Vorgehen informieren (Vi act. 109). Ebenfalls am 19. Dezember 2024 reichte die Klägerin das unterzeichnete Protokoll der Parteibefragung ein (Vi act. 110/1-2). 6. Mit Eingabe vom 7. März 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zug eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu bewilligen. 2. Es sei festzustellen, dass sich das Verfahren A1 2020 71 mit dem Abschluss in unrechtmässigem Verzug befindet. 3. Es sei festzustellen, dass die Eingabe vom 29. November 2024 unrechtmässig aus dem Recht gewiesen wurde. 4. Alle Kostenfolgen zulasten der Gerichtskasse. 7. Die zuständige Kantonsrichterin nahm mit Eingabe vom 12. März 2025 zur Beschwerde Stel- lung, verzichtete aber auf formelle Anträge (act. 3).
Seite 3/5 8. Am 22. April 2025 machte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eine Noven- eingabe (act. 5). 9. Bereits zuvor, mit Schreiben vom 13. März 2025, hatte die Klägerin im Scheidungsverfahren eine Verfügung der AHV-Ausgleichskasse vom 21. Februar 2025 eingereicht (Vi act. 111, Vi act. 111/76). Mit Entscheid vom 21. März 2025 forderte die Referentin den Beschwerdeführer auf, binnen 20 Tagen Auskunft über die Höhe der rückwirkend ausbezahlten IV-Renten für ihn und die Kinder zu geben (Vi act. 112). Am 10. April 2025 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er die Verfügung der IV-Stelle an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug weitergezogen habe (Vi act. 114). Mit Schreiben vom 15. April 2025 forderte die Refe- rentin die Parteien auf, binnen 10 Tagen mitzuteilen, ob sie mit der Sistierung des Schei- dungsverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die IV-Rente ein- verstanden seien (Vi act. 115). Die Klägerin erklärte am 16. April 2025 ihr Einverständnis für eine Sistierung (Vi act. 116), während sich der Beschwerdeführer am 24. April 2025 gegen eine Sistierung aussprach (Vi act. 118). Am 8. Mai 2025 entschied die Referentin, dass das Scheidungsverfahren nicht sistiert werde. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, das Ur- teil des Verwaltungsgericht Zug betreffend IV-Renten umgehend dem Kantonsgericht einzu- reichen, sobald dieses vorliegt. Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, binnen 30 Ta- gen einen Schlussvortrag einzureichen (Vi act. 119). Am 23. Mai 2025 teilte der Beschwerde- führer dem Gericht mit, dass er auf einen Schlussvortrag verzichte und an seinen Rechtsbe- gehren vollumfänglich festhalte (Vi act. 120). Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 ersuchte die Klägerin um Erstreckung der angesetzten Frist, welche bis 11. Juli 2025 bewilligt wurde (Vi act. 121-122). Am 5. Juni 2025 äusserte der Beschwerdeführer sein Unverständnis darüber, dass der Gegenpartei ein weiteres Fristerstreckungsgesuch bewilligt wurde und stellte ver- schiedene Beweisanträge (Vi act. 123). Die Klägerin reichte am 26. Juni 2025 ihren Schluss- vortrag ein (Vi act. 124).
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Wegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 319 lit. c und Art. 321 Abs. 4 ZPO). Im vorliegenden Fall hat die zuständige Referentin am Kantonsgericht Zug zwischenzeitlich das Scheidungsverfahren fortgeführt. Sie versandte mehrere Schreiben und erliess verschiedene prozessleitende Verfügungen (Vi act. 111-124). Insofern ist die Be- schwerde betreffend Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung gegenstandslos gewor- den.
E. 2 Das Beschwerdeverfahren ist demnach zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
E. 2.1 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sind die Prozesskosten nach Ermessen zu vertei- len, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Zu berück- sichtigen ist dabei etwa, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmass- liche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist (vgl. Jenny, in: Sutter- Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 107 ZPO N 16).
Seite 4/5
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverwei- gerung vor (Ziff. 2 des Rechtsbegehrens). Diese Rüge wäre mutmasslich unbegründet gewesen. Der zuständige Referent, D.________, ging per Ende Dezember 2024 in Pension. Seine Nachfolgerin, Kantonsrichterin B.________, trat ihre Stelle am 1. Januar 2025 an und musste sich zuerst in den umfangreichen Fall ein- arbeiten. Mit Entscheid vom 21. März 2025 führte sie das Verfahren – wie dargelegt (vgl. Sachverhalt Ziff. 9) – weiter. Eine unnötige Verzögerung liegt nicht vor. Insbesondere machte es Sinn, zuerst zu prüfen, ob das Scheidungsverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräfti- gen Entscheides über IV-Renten zu sistieren ist, bevor über das weitere Vorgehen entschie- den wird. Eine Rechtsverzögerung kann darin jedenfalls nicht erblickt werden. Mithin hätte dieser Antrag abgewiesen werden müssen.
E. 2.3 Weiter moniert der Beschwerdeführer, seine Eingabe vom 29. November 2024 im Schei- dungsverfahren sei unrechtmässig aus dem Recht gewiesen worden (Ziff. 3 des Rechtsbe- gehrens). Beim Entscheid des Referenten, die Eingabe des Beschwerdeführers aus dem Recht zu wei- sen, handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Solche Verfügungen sind mit Be- schwerde anfechtbar, wenn es das Gesetz vorsieht, oder wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Entsprechend hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, dass ihm ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies tat er nicht. Insbesondere zeigte er nicht auf, inwiefern ihm ein solcher Nachteil entstünde, wenn erst der Endentscheid angefochten werden könnte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 7. März 2025 die zehntägige Frist (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) für eine Beschwerde gegen das Schrei- ben des Referenten vom 16. Dezember 2024 ohnehin verpasst hat. Auf die Beschwerde hät- te daher diesbezüglich von vornherein nicht eingetreten werden können.
E. 2.4 Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz weder eine Rechtsverzögerung noch eine Rechts- verweigerung vorzuwerfen. Somit hat der Beschwerdeführer das vorliegende Beschwerde- verfahren veranlasst, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren – gemäss den nachstehenden Ausführungen – abgewiesen wird.
E. 3 Der Beschwerdeführer ersucht darum, ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Ziff. 1 des Rechtsbegehrens). Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich als aussichtslos. Entsprechend ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO; VA 2025 82). Hierüber entscheidet der Einzelrichter (§ 23 Abs. 2 Bst. h GOG). Gerichtskosten sind für die- sen Entscheid keine zu erheben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).
Seite 5/5 I. Präsidialverfügung
Dispositiv
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben. II. Beschluss der Beschwerdeabteilung
- Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
- Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 wird dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. III. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung (A1 2020 71) - Rechtsanwältin E.________ als Vertreterin der Klägerin - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 28 (VA 2025 82) Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Beschluss und Verfügung vom 21. August 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Kantonsrichterin B.________, c/o Kantonsgericht Zug, Aabachstrasse 3, 6301 Zug, Beschwerdegegnerin, betreffend Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 reichte C.________ (nachfolgend: Klägerin) beim Kan- tonsgericht des Kantons Zug gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine (un- begründete) Scheidungsklage ein (Vi act. 1; Verfahren A1 2020 71). 2. Am 15. November 2023 fand die Hauptverhandlung statt (Vi act. 73-77). 3. Die Parteien informierten das Gericht mit Eingaben vom 3. und 4. Juli 2024, dass dem Be- schwerdeführer vorsorglich der Führerausweis entzogen worden sei (Vi act. 97-98). Darauf- hin lud der zuständige Referent, Kantonsrichter D.________, die Parteien zur Parteibefra- gung und anschliessenden Instruktionsverhandlung (reine Vergleichsgespräche) auf den
28. November 2024 vor (Vi act. 103-104). Die im Anschluss an die Parteibefragung geführten Vergleichsgespräche wurden nach kurzer Zeit erfolglos abgebrochen (Vi act. 105). 4. Am 29. November 2024 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Stellungnahme zur Parteibefragung ein und sandte am 13. Dezember 2024 das unterzeichnete Protokoll der Parteibefragung an das Gericht zurück. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 teilte der zu- ständige Referent dem Beschwerdeführer mit, die Parteien würden, sobald die Gegenseite das unterzeichnete Protokoll retourniert habe, Gelegenheit haben, zum Beweisergebnis und damit auch zum Protokoll der Parteibefragung Stellung zu nehmen. Die unaufgefordert ein- gereichte Eingabe vom 29. November 2024 werde an den Beschwerdeführer zurückgesandt (Vi act. 108). 5. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 informierte der Referent die Parteien, dass per 1. Ja- nuar 2025 zufolge seiner Pensionierung ein Richterwechsel bevorstehe und das Verfahren neu von Kantonsrichterin B.________ geführt werde. Sie werde die Parteien zu gegebener Zeit über das weitere Vorgehen informieren (Vi act. 109). Ebenfalls am 19. Dezember 2024 reichte die Klägerin das unterzeichnete Protokoll der Parteibefragung ein (Vi act. 110/1-2). 6. Mit Eingabe vom 7. März 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zug eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu bewilligen. 2. Es sei festzustellen, dass sich das Verfahren A1 2020 71 mit dem Abschluss in unrechtmässigem Verzug befindet. 3. Es sei festzustellen, dass die Eingabe vom 29. November 2024 unrechtmässig aus dem Recht gewiesen wurde. 4. Alle Kostenfolgen zulasten der Gerichtskasse. 7. Die zuständige Kantonsrichterin nahm mit Eingabe vom 12. März 2025 zur Beschwerde Stel- lung, verzichtete aber auf formelle Anträge (act. 3).
Seite 3/5 8. Am 22. April 2025 machte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eine Noven- eingabe (act. 5). 9. Bereits zuvor, mit Schreiben vom 13. März 2025, hatte die Klägerin im Scheidungsverfahren eine Verfügung der AHV-Ausgleichskasse vom 21. Februar 2025 eingereicht (Vi act. 111, Vi act. 111/76). Mit Entscheid vom 21. März 2025 forderte die Referentin den Beschwerdeführer auf, binnen 20 Tagen Auskunft über die Höhe der rückwirkend ausbezahlten IV-Renten für ihn und die Kinder zu geben (Vi act. 112). Am 10. April 2025 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er die Verfügung der IV-Stelle an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug weitergezogen habe (Vi act. 114). Mit Schreiben vom 15. April 2025 forderte die Refe- rentin die Parteien auf, binnen 10 Tagen mitzuteilen, ob sie mit der Sistierung des Schei- dungsverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die IV-Rente ein- verstanden seien (Vi act. 115). Die Klägerin erklärte am 16. April 2025 ihr Einverständnis für eine Sistierung (Vi act. 116), während sich der Beschwerdeführer am 24. April 2025 gegen eine Sistierung aussprach (Vi act. 118). Am 8. Mai 2025 entschied die Referentin, dass das Scheidungsverfahren nicht sistiert werde. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, das Ur- teil des Verwaltungsgericht Zug betreffend IV-Renten umgehend dem Kantonsgericht einzu- reichen, sobald dieses vorliegt. Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, binnen 30 Ta- gen einen Schlussvortrag einzureichen (Vi act. 119). Am 23. Mai 2025 teilte der Beschwerde- führer dem Gericht mit, dass er auf einen Schlussvortrag verzichte und an seinen Rechtsbe- gehren vollumfänglich festhalte (Vi act. 120). Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 ersuchte die Klägerin um Erstreckung der angesetzten Frist, welche bis 11. Juli 2025 bewilligt wurde (Vi act. 121-122). Am 5. Juni 2025 äusserte der Beschwerdeführer sein Unverständnis darüber, dass der Gegenpartei ein weiteres Fristerstreckungsgesuch bewilligt wurde und stellte ver- schiedene Beweisanträge (Vi act. 123). Die Klägerin reichte am 26. Juni 2025 ihren Schluss- vortrag ein (Vi act. 124). Erwägungen 1. Wegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 319 lit. c und Art. 321 Abs. 4 ZPO). Im vorliegenden Fall hat die zuständige Referentin am Kantonsgericht Zug zwischenzeitlich das Scheidungsverfahren fortgeführt. Sie versandte mehrere Schreiben und erliess verschiedene prozessleitende Verfügungen (Vi act. 111-124). Insofern ist die Be- schwerde betreffend Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung gegenstandslos gewor- den. 2. Das Beschwerdeverfahren ist demnach zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 2.1 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sind die Prozesskosten nach Ermessen zu vertei- len, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Zu berück- sichtigen ist dabei etwa, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmass- liche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist (vgl. Jenny, in: Sutter- Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 107 ZPO N 16).
Seite 4/5 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverwei- gerung vor (Ziff. 2 des Rechtsbegehrens). Diese Rüge wäre mutmasslich unbegründet gewesen. Der zuständige Referent, D.________, ging per Ende Dezember 2024 in Pension. Seine Nachfolgerin, Kantonsrichterin B.________, trat ihre Stelle am 1. Januar 2025 an und musste sich zuerst in den umfangreichen Fall ein- arbeiten. Mit Entscheid vom 21. März 2025 führte sie das Verfahren – wie dargelegt (vgl. Sachverhalt Ziff. 9) – weiter. Eine unnötige Verzögerung liegt nicht vor. Insbesondere machte es Sinn, zuerst zu prüfen, ob das Scheidungsverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräfti- gen Entscheides über IV-Renten zu sistieren ist, bevor über das weitere Vorgehen entschie- den wird. Eine Rechtsverzögerung kann darin jedenfalls nicht erblickt werden. Mithin hätte dieser Antrag abgewiesen werden müssen. 2.3 Weiter moniert der Beschwerdeführer, seine Eingabe vom 29. November 2024 im Schei- dungsverfahren sei unrechtmässig aus dem Recht gewiesen worden (Ziff. 3 des Rechtsbe- gehrens). Beim Entscheid des Referenten, die Eingabe des Beschwerdeführers aus dem Recht zu wei- sen, handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Solche Verfügungen sind mit Be- schwerde anfechtbar, wenn es das Gesetz vorsieht, oder wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Entsprechend hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, dass ihm ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies tat er nicht. Insbesondere zeigte er nicht auf, inwiefern ihm ein solcher Nachteil entstünde, wenn erst der Endentscheid angefochten werden könnte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 7. März 2025 die zehntägige Frist (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) für eine Beschwerde gegen das Schrei- ben des Referenten vom 16. Dezember 2024 ohnehin verpasst hat. Auf die Beschwerde hät- te daher diesbezüglich von vornherein nicht eingetreten werden können. 2.4 Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz weder eine Rechtsverzögerung noch eine Rechts- verweigerung vorzuwerfen. Somit hat der Beschwerdeführer das vorliegende Beschwerde- verfahren veranlasst, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren – gemäss den nachstehenden Ausführungen – abgewiesen wird. 3. Der Beschwerdeführer ersucht darum, ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Ziff. 1 des Rechtsbegehrens). Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich als aussichtslos. Entsprechend ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO; VA 2025 82). Hierüber entscheidet der Einzelrichter (§ 23 Abs. 2 Bst. h GOG). Gerichtskosten sind für die- sen Entscheid keine zu erheben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).
Seite 5/5 I. Präsidialverfügung 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. II. Beschluss der Beschwerdeabteilung 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 wird dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. III. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung 1. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 2. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung (A1 2020 71) - Rechtsanwältin E.________ als Vertreterin der Klägerin - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: