II. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1.1 C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) gewährte und überwies A.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer) vom 21. März bis 14. Juli 2023 sieben Darlehen in der Höhe von insgesamt CHF 97'000.00. Auf den Darlehensverträgen war als Darlehensnehmerin nebst dem Beschwerdeführer jeweils auch dessen Ehefrau aufgeführt; sie unterzeichnete diese aber nicht. In den Verträgen wurde zudem vereinbart, dass der Darlehensnehmer zusätzlich eine "Umtriebs-Entschädigung" von CHF 150.00 schuldet (act. 5/4-10). 1.2 Mit Schreiben vom 5. August 2023 forderte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zur sofortigen Rückzahlung der Darlehen und Entschädigungen gemäss Liste vom 1. Juni 2023, zuzüglich des Darlehens vom "14. Juli" und der aktuellen Zinsen, auf (act. 5/19). 1.3 Mit Entscheid des Amtes für Kindes- und Erwachsenenschutz vom 5. September 2023 wurde über den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB, eine Mitwirkungsbeistandschaft gestützt auf Art. 396 ZGB für alle Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Liegenschaft GS F.________, Grundbuch G.________, Kreditverträge jeglicher Art (auch zinslos) ab CHF 1'000.00 sowie Finanzgeschäfte (inkl. Geldtransfers) ab CHF 1'000.00 errichtet (Vi act. 11 E. 4). 2.1 Am 16. Dezember 2024 ersuchte der Beschwerdegegner beim Kantonsgericht Zug, Einzel- richter, in der zuvor gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten, rubrizierten Betreibung um provisorische Rechtsöffnung für CHF 99'694.60 nebst Zins zu 5 % auf CHF 98'050.00 seit
21. Oktober 2023, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulas- ten des Beschwerdeführers (Vi act. 1). Der Beschwerdeführer beantragte die Abweisung des Gesuchs (Vi act. 7). Am 21. Februar 2025 reichte der Beschwerdegegner eine weitere Ein- gabe ein (Vi act. 10). 2.2 Mit Entscheid vom 26. Februar 2025 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug provi- sorische Rechtsöffnung für CHF 6'103.70 nebst Zins zu 5 % auf CHF 5'000.00 seit 21. Okto- ber 2023 sowie auf CHF 1'050.00 seit 15. November 2024 (Dispositiv-Ziff. 1.1). Im Übrigen wies er das Rechtsöffnungsgesuch ab, soweit er darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 1.2). Die Ge- richtskosten von CHF 500.00 auferlegte er dem Beschwerdegegner und er verpflichtete die- sen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'300.00 zu bezahlen (Dis- positiv-Ziff. 2 und 3; Vi act. 11). 3.1 Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zug mit Eingabe vom 7. März 2025 Beschwerde ein. Er beantragte, es sei Dispositiv-Ziffer 1.1 des Entscheids des Kantonsgerichts aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdegegners. Zudem ersuchte er um Gewährung der auf- schiebenden Wirkung (act. 1); diese wurde am 12. März 2025 gewährt (act. 2). 3.2 Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 4). Der Beschwerdegegner bean- tragte in seiner Vernehmlassung vom 24. März 2025 die vollumfängliche Abweisung der Be- schwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerde- führers. Zudem machte er geltend, die aufschiebende Wirkung sei zu entziehen (act. 5).
Seite 3/7
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammengefasst wie folgt: Die Darlehensver- träge seien – trotz fehlender Unterzeichnung durch die Ehefrau des Beschwerdeführers – gültig zustande gekommen. Eine notwendige Streitgenossenschaft bestehe nicht (Vi act. 11 E. 10.5). Selbst wenn beim Beschwerdeführer bereits seit dem 21. März 2023 ein gewisser Schwächezustand vorgelegen habe, habe dieser seine Handlungsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt nicht genügend glaubhaft gemacht (E. 10.6). Auch einen Irrtum oder eine absichtli- che Täuschung bezüglich der Darlehensverträge habe der Beschwerdeführer nicht rechtzei- tig geltend gemacht (E. 10.7). Das Darlehen vom 14. Juli 2023 über CHF 5'000.00 hätte gemäss Darlehensvertrag bis 31. August 2023 zurückbezahlt werden müssen. Die Fälligkeit der restlichen Darlehen habe der Beschwerdegegner nicht dargetan, sondern erst durch Zah- lungsbefehl herbeigeführt (E. 10.8). Für die Darlehenszinsen von 4 % auf CHF 5'000.00 vom
14. Juli bis 20. Oktober 2023 (CHF 53.70) und die in den Darlehensverträgen vereinbarten Entschädigungen von CHF 1'050.00 (= 7 x CHF 150.00) könne provisorische Rechtsöffnung erteilt werden (E. 10.9).
E. 1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1.1 des Entscheids des Ein- zelrichters am Kantonsgericht Zug vom 26. Februar 2025 aufgehoben und wie folgt ersetzt: " 1.1 In der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Cham wird provisorische Rechtsöffnung erteilt für CHF 900.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. November 2024. "
E. 1.2 Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 400.00 wird dem Beschwerde- führer im Umfang von CHF 60.00 und dem Beschwerdegegner im Umfang von CHF 340.00 auferlegt. Im Umfang von CHF 60.00 wird die Entscheidgebühr mit dem vom Beschwerdefüh- rer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 400.00 verrechnet und im Umfang von CHF 340.00 wird sie vom Beschwerdegegner nachgefordert. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm ge- leistete Kostenvorschuss von CHF 400.00 im Umfang von CHF 340.00 zurückerstattet. 3. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Par- teientschädigung von CHF 420.00 (inkl. MWST) zu bezahlen.
Seite 7/7 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustel- lung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfas- sungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ER 2024 1246) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung P. Huber J. Lötscher Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber versandt am:
E. 2 Im Beschwerdeverfahren ist einzig noch umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht davon aus- ging, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er am 14. Juli 2023 hand- lungsunfähig gewesen sei. Hierzu führte die Vorinstanz im Detail Folgendes aus: Die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei mit Entscheid der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde des Kantons Zug (nachfolgend: KESB) vom 5. September 2023 partiell aufgehoben worden. Zwar sei fraglich, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 21. März bis 14. Juli 2023 noch handlungsfähig gewesen sei, zumal gestützt auf eine Gefährdungs- meldung vom 21. März 2023 ein Verfahren eröffnet worden und Abklärung durch den Ab- klärungsdienst der KESB (nachfolgend: KESAD) in Gang gesetzt worden seien. Der KESAD habe denn auch am 3. Mai 2023 gestützt auf die bis dahin eingeholten Informationen na- mentlich die Errichtung superprovisorischer Massnahmen für den Beschwerdeführer bean- tragt. Diese superprovisorischen Anträge habe die KESB jedoch nicht gutgeheissen. So habe sie auf Nachfrage des Beschwerdegegners mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 bestätigt, dass von März bis Juli 2023 keine Erwachsenenschutzmassnahme bestanden habe. Ent- sprechend sei von der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers von März bis Juli 2023 auszugehen (Vi act. 11 E. 10.6.2).
E. 3 Mai bzw. 4. Juli 2023 – würden zeitlich früher datieren als die strittige Schuldanerkennung. Sie würden eine Handlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers implizieren, und dies allein aufgrund der zeitlichen Nähe dieser Ereignisse. Andernfalls würden sich der Entscheid der KESB und die Anträge der KESAD nicht erklären lassen. Die KESB habe ohne Vorliegen einer psychiatrischen Begutachtung verfügt. Für den KESAD und die KESB sei die Notwen- digkeit eines Erlasses einer Massnahme offensichtlich gewesen. Zumindest würden – entge- gen der Vorinstanz – beträchtliche und auch belegte Zweifel an der Urteils- und Handlungs- fähigkeit des Beschwerdeführers am 14. Juli 2023 bestehen. Dies wäre im Rahmen der sum- marischen Prüfung festzustellen gewesen (act. 1 Rz 5). Als Grund für die teilweise Rechtsöffnung, so der Beschwerdeführer weiter, habe die Vorin- stanz ausgeführt, dass die KESB die superprovisorischen Anträge des KESAD nicht gutge- heissen habe. Diese Sachverhaltsfeststellung sei falsch. Im Gegenteil, habe die KESB den KESAD aufgefordert, weitere Informationen, insbesondere zu den zu sperrenden Konten, einzuholen. Die KESB habe die Anträge nicht abgewiesen. Zumindest erschliesse sich dies nicht aus den dem Entscheid zugrunde gelegenen "Sachverhaltsabschnitten". So habe die KESB den Sachverhalt erst mit Durchführung einer persönlichen Befragung vom 30. August 2023 abschliessend festgestellt und auf Basis des umfänglichen Berichts des KESAD vom
E. 4 Das Gericht spricht die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Ein- wendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Glaubhaftmachen bedeutet, dass für das Vorhandensein einer Tatsache ge- wisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Alle Einwendungen und Einreden, die zivilrechtliche Bedeutung haben, sind zu hören; sie sind grundsätzlich durch Urkunden geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts 5D_149/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4).
E. 5 Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen (Art. 12 ZGB). Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB). Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zu- stände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Der Begriff der Ur- teilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits ein intellektuelles Element, nämlich die Fähig- keit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen (Wil- lensbildungsfähigkeit), und andererseits ein voluntatives Element, also ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss dieser vernünftigen Erkenntnis nach sei- nem freien Willen zu handeln (Willensumsetzungsfähigkeit). Zudem ist die Urteilsfähigkeit re- lativ. Sie ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern konkret und bezogen auf eine bestimmte Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme unter Berücksichtigung ihrer Rechtsnatur und Wich- tigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 3.3; BGE 144 III 264 E. 6.1.1).
Seite 5/7 Die Urteilsfähigkeit ist die Regel. Sie wird vermutet. Folglich hat derjenige, der ihr Nichtvor- handensein behauptet, die Tatsachen zu beweisen, aus denen auf Urteilsunfähigkeit zu schliessen ist. Die Vermutung der Urteilsfähigkeit ist dann umgestossen, wenn die betreffen- de Person ihrer allgemeinen Verfassung nach aufgrund der Lebenserfahrung im Normalfall und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss, wie dies bei be- stimmten Geisteskrankheiten oder auch dann der Fall sein kann, wenn sich die Person in einem dauernden Zustand alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus befindet (Urteil des Bundesgerichts 5A_439/2012 vom 13. September 2012 E. 2). Die Rechtsöffnung ist zu verweigern, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass er im Zeit- punkt der Ausstellung der Schuldanerkennung handlungsunfähig war. Unerheblich ist, ob dem Gläubiger die Handlungsunfähigkeit bekannt war (Staehelin, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 82 SchKG N 95 m.H.).
E. 6 Am 3. Mai 2023 beantragte der KESAD bei der KESB die Anordnung superprovisorischer und/oder vorsorglicher Massnahmen. In seinem Schlussbericht vom 4. Juli 2023 hielt der KESAD an diesen Anträgen fest. Die KESB teilte die Auffassung des KESAD, nachdem sie am 30. August 2023 den Beschwerdeführer (und dessen Ehefrau) befragt hatte. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass sich der Geistes- bzw. Schwächezustand des Beschwerdefüh- rers in der kurzen Zeit vom 3. Mai bis 5. September 2023 merklich verändert hat. Wenn nun – mit der KESB – davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer mit Bezug auf das strittige Rechtsgeschäft (Darlehensaufnahme) am 5. September 2023 nicht mehr hand- lungsfähig war, dann muss auch davon ausgegangen werden, dass er bereits am 14. Juli 2023 (nur 53 Tage vor dem 5. September 2023 bzw. 47 Tage vor dem 30. August 2023) nicht mehr handlungsfähig war. Zumindest erscheint dies glaubhaft. Dem Umstand, dass die KESB den superprovisorischen Anträgen nicht bzw. materiell erst am 5. September 2023 Folge leistete, kann dabei keine (massgebende) Bedeutung zugemessen werden.
E. 7 Hinzu kommt, dass auch aufgrund der Tatsachenbehauptungen im Gesuch (Vi act. 1) und in der Gesuchsantwort (Vi act. 7) eine Urteilsfähigkeit am 14. Juli 2023 zumindest glaubhaft ist. So fällt namentlich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer augenscheinlich Opfer eines Be- trugs (Scam) wurde. Eine gewisse "Maria Williams" verlangte von ihm ständig (mehr) Geld, damit sie ihm sein Guthaben ausbezahlen könne (Vi act. 1 Rz 10). Selbst den Söhnen des Beschwerdeführers gelang es nicht, diesen zu einem Einsehen zu bewegen. Stattdessen bat der Beschwerdeführer weiterhin Verwandte und Bekannte um Geld (vgl. Sachverhalt A und F des Entscheids der KESB vom 5. September 2023 [Vi act. 1/22]). Sodann ist zu beachten, dass zwischen der Gefährdungsmeldung am 21. März 2023 und der Antragstellung durch den KESAD am 3. Mai 2023 mehr als ein Monat verstrich und die KESAD in dieser Zeit Ab- klärungen vornahm und Informationen einholte (Sachverhalt C des Entscheids der KESB [act. 1/22]). Der Antrag der KESAD beruhte mithin auf eigenen (weitergehenden) Abklärun- gen. Auch diese Umstände wecken erhebliche Zweifel an der Willensbildungsfähigkeit und lassen es als glaubhaft erscheinen, dass der Beschwerdeführer am 14. Juli 2023 mit Bezug auf das streitgegenständliche Geschäft nicht urteilsfähig war.
E. 8 Aufgrund der glaubhaft gemachten Urteilsunfähigkeit stellt der Darlehensvertrag vom 14. Juli 2023 keinen gültigen Rechtsöffnungstitel dar. Entsprechend ist für den entsprechenden Dar-
Seite 6/7 lehensbetrag von CHF 5'000.00 sowie die "Umtriebs-Entschädigung" von CHF 150.00 keine Rechtsöffnung zu erteilen. In diesem Umfang ist die Beschwerde gutzuheissen.
E. 9 Auf die weiteren "Umtriebs-Entschädigungen" in den übrigen sechs Darlehensverträgen von gesamthaft CHF 900.00, für welche die Vorinstanz ebenfalls Rechtsöffnung erteilt hat, geht der Beschwerdeführer in der Beschwerde nirgends ein. Mangels einer Begründung ist folg- lich auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_60/2024 vom 26. August 2024 E. 3.1). Die betreffenden sechs Dar- lehensverträge datieren vom 11. Juni 2023 und früher. Für diesen Zeitraum behauptet der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht, dass er urteilsunfähig gewesen sei. Folglich ist provisorische Rechtsöffnung im Umfang von CHF 900.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. Novem- ber 2024 zu erteilen.
E. 10 An der Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten ändert sich nichts, zumal diese bereits vollumfänglich dem Beschwerdegegner auferlegt wurden (Vi act. 11 E. 12). Das geringfüge Unterliegen im Umfang von CHF 900.00 (gegenüber den geltend gemachten CHF 99'694.60) ist vernachlässigbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_171/2021 vom 27. April 2021 E. 5.2).
E. 11 Beim vorliegend massgebenden Streitwert von CHF 99'964.60 für die Gerichtskosten (§ 15 Abs. 1 Satz 2 KoV OG) und CHF 6'103.70 für die Parteientschädigung (§ 8 Abs. 1 AnwT) sind die Entscheidgebühr auf CHF 400.00 (§ 3 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 1 KoV OG) und die Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; § 25 f. AnwT) auf CHF 600.00 festzusetzen (§ 3 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 15 Abs. 1 AnwT). Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu
E. 15 % (= CHF 900.00 ÷ CHF 6'103.70) und dem Beschwerdegegner zu 85 % aufzuerlegen. Zudem ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung von 70 % (85 % - 15 %) zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Urteilsspruch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 26 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident i.V. Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 22. Mai 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________ und/oder Rechtsanwalt H.________, Beschwerdegegner, betreffend provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Cham (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 26. Februar 2025)
Seite 2/7 Sachverhalt 1.1 C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) gewährte und überwies A.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer) vom 21. März bis 14. Juli 2023 sieben Darlehen in der Höhe von insgesamt CHF 97'000.00. Auf den Darlehensverträgen war als Darlehensnehmerin nebst dem Beschwerdeführer jeweils auch dessen Ehefrau aufgeführt; sie unterzeichnete diese aber nicht. In den Verträgen wurde zudem vereinbart, dass der Darlehensnehmer zusätzlich eine "Umtriebs-Entschädigung" von CHF 150.00 schuldet (act. 5/4-10). 1.2 Mit Schreiben vom 5. August 2023 forderte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zur sofortigen Rückzahlung der Darlehen und Entschädigungen gemäss Liste vom 1. Juni 2023, zuzüglich des Darlehens vom "14. Juli" und der aktuellen Zinsen, auf (act. 5/19). 1.3 Mit Entscheid des Amtes für Kindes- und Erwachsenenschutz vom 5. September 2023 wurde über den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB, eine Mitwirkungsbeistandschaft gestützt auf Art. 396 ZGB für alle Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Liegenschaft GS F.________, Grundbuch G.________, Kreditverträge jeglicher Art (auch zinslos) ab CHF 1'000.00 sowie Finanzgeschäfte (inkl. Geldtransfers) ab CHF 1'000.00 errichtet (Vi act. 11 E. 4). 2.1 Am 16. Dezember 2024 ersuchte der Beschwerdegegner beim Kantonsgericht Zug, Einzel- richter, in der zuvor gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten, rubrizierten Betreibung um provisorische Rechtsöffnung für CHF 99'694.60 nebst Zins zu 5 % auf CHF 98'050.00 seit
21. Oktober 2023, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulas- ten des Beschwerdeführers (Vi act. 1). Der Beschwerdeführer beantragte die Abweisung des Gesuchs (Vi act. 7). Am 21. Februar 2025 reichte der Beschwerdegegner eine weitere Ein- gabe ein (Vi act. 10). 2.2 Mit Entscheid vom 26. Februar 2025 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug provi- sorische Rechtsöffnung für CHF 6'103.70 nebst Zins zu 5 % auf CHF 5'000.00 seit 21. Okto- ber 2023 sowie auf CHF 1'050.00 seit 15. November 2024 (Dispositiv-Ziff. 1.1). Im Übrigen wies er das Rechtsöffnungsgesuch ab, soweit er darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 1.2). Die Ge- richtskosten von CHF 500.00 auferlegte er dem Beschwerdegegner und er verpflichtete die- sen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'300.00 zu bezahlen (Dis- positiv-Ziff. 2 und 3; Vi act. 11). 3.1 Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zug mit Eingabe vom 7. März 2025 Beschwerde ein. Er beantragte, es sei Dispositiv-Ziffer 1.1 des Entscheids des Kantonsgerichts aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdegegners. Zudem ersuchte er um Gewährung der auf- schiebenden Wirkung (act. 1); diese wurde am 12. März 2025 gewährt (act. 2). 3.2 Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 4). Der Beschwerdegegner bean- tragte in seiner Vernehmlassung vom 24. März 2025 die vollumfängliche Abweisung der Be- schwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerde- führers. Zudem machte er geltend, die aufschiebende Wirkung sei zu entziehen (act. 5).
Seite 3/7 Erwägungen 1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammengefasst wie folgt: Die Darlehensver- träge seien – trotz fehlender Unterzeichnung durch die Ehefrau des Beschwerdeführers – gültig zustande gekommen. Eine notwendige Streitgenossenschaft bestehe nicht (Vi act. 11 E. 10.5). Selbst wenn beim Beschwerdeführer bereits seit dem 21. März 2023 ein gewisser Schwächezustand vorgelegen habe, habe dieser seine Handlungsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt nicht genügend glaubhaft gemacht (E. 10.6). Auch einen Irrtum oder eine absichtli- che Täuschung bezüglich der Darlehensverträge habe der Beschwerdeführer nicht rechtzei- tig geltend gemacht (E. 10.7). Das Darlehen vom 14. Juli 2023 über CHF 5'000.00 hätte gemäss Darlehensvertrag bis 31. August 2023 zurückbezahlt werden müssen. Die Fälligkeit der restlichen Darlehen habe der Beschwerdegegner nicht dargetan, sondern erst durch Zah- lungsbefehl herbeigeführt (E. 10.8). Für die Darlehenszinsen von 4 % auf CHF 5'000.00 vom
14. Juli bis 20. Oktober 2023 (CHF 53.70) und die in den Darlehensverträgen vereinbarten Entschädigungen von CHF 1'050.00 (= 7 x CHF 150.00) könne provisorische Rechtsöffnung erteilt werden (E. 10.9). 2. Im Beschwerdeverfahren ist einzig noch umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht davon aus- ging, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er am 14. Juli 2023 hand- lungsunfähig gewesen sei. Hierzu führte die Vorinstanz im Detail Folgendes aus: Die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei mit Entscheid der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde des Kantons Zug (nachfolgend: KESB) vom 5. September 2023 partiell aufgehoben worden. Zwar sei fraglich, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 21. März bis 14. Juli 2023 noch handlungsfähig gewesen sei, zumal gestützt auf eine Gefährdungs- meldung vom 21. März 2023 ein Verfahren eröffnet worden und Abklärung durch den Ab- klärungsdienst der KESB (nachfolgend: KESAD) in Gang gesetzt worden seien. Der KESAD habe denn auch am 3. Mai 2023 gestützt auf die bis dahin eingeholten Informationen na- mentlich die Errichtung superprovisorischer Massnahmen für den Beschwerdeführer bean- tragt. Diese superprovisorischen Anträge habe die KESB jedoch nicht gutgeheissen. So habe sie auf Nachfrage des Beschwerdegegners mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 bestätigt, dass von März bis Juli 2023 keine Erwachsenenschutzmassnahme bestanden habe. Ent- sprechend sei von der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers von März bis Juli 2023 auszugehen (Vi act. 11 E. 10.6.2). 3. Der Beschwerdeführer wendet ein, die strittige Schuldanerkennung (Darlehensvertrag über CHF 5'000.00) datiere vom 14. Juli 2023. Sie sei ein Finanzgeschäft, für das die KESB im Entscheid vom 5. September 2023 dem Beschwerdeführer die Handlungsfähigkeit abgespro- chen habe. Belegt sei sodann, dass die strittige Schuldanerkennung in einen Zeitraum falle, in welchem die KESB und der KESAD gestützt auf eine Gefährdungsmeldung vom 21. März 2023 unlängst tätig gewesen seien und ein Verfahren hängig gewesen sei. Der KESAD habe bereits mit Schreiben vom 3. Mai 2023 die Errichtung von superprovisorischen Massnahmen in den Bereichen Administration und Finanzen aufgrund akuter Gefährdung des Vermögens beantragt. Mit Schlussbericht vom 4. Juli 2023 habe der KESAD die Errichtung vorsorglicher Massnahmen sowie eine psychiatrische Begutachtung empfohlen. All diese Ereignisse – seien es die Gefährdungsmeldung vom 21. März 2023 oder die Schreiben des KESAD vom
Seite 4/7
3. Mai bzw. 4. Juli 2023 – würden zeitlich früher datieren als die strittige Schuldanerkennung. Sie würden eine Handlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers implizieren, und dies allein aufgrund der zeitlichen Nähe dieser Ereignisse. Andernfalls würden sich der Entscheid der KESB und die Anträge der KESAD nicht erklären lassen. Die KESB habe ohne Vorliegen einer psychiatrischen Begutachtung verfügt. Für den KESAD und die KESB sei die Notwen- digkeit eines Erlasses einer Massnahme offensichtlich gewesen. Zumindest würden – entge- gen der Vorinstanz – beträchtliche und auch belegte Zweifel an der Urteils- und Handlungs- fähigkeit des Beschwerdeführers am 14. Juli 2023 bestehen. Dies wäre im Rahmen der sum- marischen Prüfung festzustellen gewesen (act. 1 Rz 5). Als Grund für die teilweise Rechtsöffnung, so der Beschwerdeführer weiter, habe die Vorin- stanz ausgeführt, dass die KESB die superprovisorischen Anträge des KESAD nicht gutge- heissen habe. Diese Sachverhaltsfeststellung sei falsch. Im Gegenteil, habe die KESB den KESAD aufgefordert, weitere Informationen, insbesondere zu den zu sperrenden Konten, einzuholen. Die KESB habe die Anträge nicht abgewiesen. Zumindest erschliesse sich dies nicht aus den dem Entscheid zugrunde gelegenen "Sachverhaltsabschnitten". So habe die KESB den Sachverhalt erst mit Durchführung einer persönlichen Befragung vom 30. August 2023 abschliessend festgestellt und auf Basis des umfänglichen Berichts des KESAD vom
4. Juli 2023 erst mit Entscheid vom 5. September 2023 entschieden. Dies dürfe nicht zuun- gunsten des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Weitergehende Abklärungen habe die KESB nicht getätigt. Vielmehr müsse für die KESB der Schwächezustand derart offensicht- lich gewesen sein, dass unmittelbar nach Anhörung des Beschwerdeführers Massnahmen angeordnet worden seien. Hierfür spreche auch der Umstand, dass kein psychiatrisches Gutachten eingeholt worden sei (act. 1 Rz 6). 4. Das Gericht spricht die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Ein- wendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Glaubhaftmachen bedeutet, dass für das Vorhandensein einer Tatsache ge- wisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Alle Einwendungen und Einreden, die zivilrechtliche Bedeutung haben, sind zu hören; sie sind grundsätzlich durch Urkunden geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts 5D_149/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4). 5. Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen (Art. 12 ZGB). Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB). Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zu- stände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Der Begriff der Ur- teilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits ein intellektuelles Element, nämlich die Fähig- keit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen (Wil- lensbildungsfähigkeit), und andererseits ein voluntatives Element, also ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss dieser vernünftigen Erkenntnis nach sei- nem freien Willen zu handeln (Willensumsetzungsfähigkeit). Zudem ist die Urteilsfähigkeit re- lativ. Sie ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern konkret und bezogen auf eine bestimmte Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme unter Berücksichtigung ihrer Rechtsnatur und Wich- tigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 3.3; BGE 144 III 264 E. 6.1.1).
Seite 5/7 Die Urteilsfähigkeit ist die Regel. Sie wird vermutet. Folglich hat derjenige, der ihr Nichtvor- handensein behauptet, die Tatsachen zu beweisen, aus denen auf Urteilsunfähigkeit zu schliessen ist. Die Vermutung der Urteilsfähigkeit ist dann umgestossen, wenn die betreffen- de Person ihrer allgemeinen Verfassung nach aufgrund der Lebenserfahrung im Normalfall und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss, wie dies bei be- stimmten Geisteskrankheiten oder auch dann der Fall sein kann, wenn sich die Person in einem dauernden Zustand alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus befindet (Urteil des Bundesgerichts 5A_439/2012 vom 13. September 2012 E. 2). Die Rechtsöffnung ist zu verweigern, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass er im Zeit- punkt der Ausstellung der Schuldanerkennung handlungsunfähig war. Unerheblich ist, ob dem Gläubiger die Handlungsunfähigkeit bekannt war (Staehelin, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 82 SchKG N 95 m.H.). 6. Am 3. Mai 2023 beantragte der KESAD bei der KESB die Anordnung superprovisorischer und/oder vorsorglicher Massnahmen. In seinem Schlussbericht vom 4. Juli 2023 hielt der KESAD an diesen Anträgen fest. Die KESB teilte die Auffassung des KESAD, nachdem sie am 30. August 2023 den Beschwerdeführer (und dessen Ehefrau) befragt hatte. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass sich der Geistes- bzw. Schwächezustand des Beschwerdefüh- rers in der kurzen Zeit vom 3. Mai bis 5. September 2023 merklich verändert hat. Wenn nun – mit der KESB – davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer mit Bezug auf das strittige Rechtsgeschäft (Darlehensaufnahme) am 5. September 2023 nicht mehr hand- lungsfähig war, dann muss auch davon ausgegangen werden, dass er bereits am 14. Juli 2023 (nur 53 Tage vor dem 5. September 2023 bzw. 47 Tage vor dem 30. August 2023) nicht mehr handlungsfähig war. Zumindest erscheint dies glaubhaft. Dem Umstand, dass die KESB den superprovisorischen Anträgen nicht bzw. materiell erst am 5. September 2023 Folge leistete, kann dabei keine (massgebende) Bedeutung zugemessen werden. 7. Hinzu kommt, dass auch aufgrund der Tatsachenbehauptungen im Gesuch (Vi act. 1) und in der Gesuchsantwort (Vi act. 7) eine Urteilsfähigkeit am 14. Juli 2023 zumindest glaubhaft ist. So fällt namentlich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer augenscheinlich Opfer eines Be- trugs (Scam) wurde. Eine gewisse "Maria Williams" verlangte von ihm ständig (mehr) Geld, damit sie ihm sein Guthaben ausbezahlen könne (Vi act. 1 Rz 10). Selbst den Söhnen des Beschwerdeführers gelang es nicht, diesen zu einem Einsehen zu bewegen. Stattdessen bat der Beschwerdeführer weiterhin Verwandte und Bekannte um Geld (vgl. Sachverhalt A und F des Entscheids der KESB vom 5. September 2023 [Vi act. 1/22]). Sodann ist zu beachten, dass zwischen der Gefährdungsmeldung am 21. März 2023 und der Antragstellung durch den KESAD am 3. Mai 2023 mehr als ein Monat verstrich und die KESAD in dieser Zeit Ab- klärungen vornahm und Informationen einholte (Sachverhalt C des Entscheids der KESB [act. 1/22]). Der Antrag der KESAD beruhte mithin auf eigenen (weitergehenden) Abklärun- gen. Auch diese Umstände wecken erhebliche Zweifel an der Willensbildungsfähigkeit und lassen es als glaubhaft erscheinen, dass der Beschwerdeführer am 14. Juli 2023 mit Bezug auf das streitgegenständliche Geschäft nicht urteilsfähig war. 8. Aufgrund der glaubhaft gemachten Urteilsunfähigkeit stellt der Darlehensvertrag vom 14. Juli 2023 keinen gültigen Rechtsöffnungstitel dar. Entsprechend ist für den entsprechenden Dar-
Seite 6/7 lehensbetrag von CHF 5'000.00 sowie die "Umtriebs-Entschädigung" von CHF 150.00 keine Rechtsöffnung zu erteilen. In diesem Umfang ist die Beschwerde gutzuheissen. 9. Auf die weiteren "Umtriebs-Entschädigungen" in den übrigen sechs Darlehensverträgen von gesamthaft CHF 900.00, für welche die Vorinstanz ebenfalls Rechtsöffnung erteilt hat, geht der Beschwerdeführer in der Beschwerde nirgends ein. Mangels einer Begründung ist folg- lich auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_60/2024 vom 26. August 2024 E. 3.1). Die betreffenden sechs Dar- lehensverträge datieren vom 11. Juni 2023 und früher. Für diesen Zeitraum behauptet der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht, dass er urteilsunfähig gewesen sei. Folglich ist provisorische Rechtsöffnung im Umfang von CHF 900.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. Novem- ber 2024 zu erteilen. 10. An der Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten ändert sich nichts, zumal diese bereits vollumfänglich dem Beschwerdegegner auferlegt wurden (Vi act. 11 E. 12). Das geringfüge Unterliegen im Umfang von CHF 900.00 (gegenüber den geltend gemachten CHF 99'694.60) ist vernachlässigbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_171/2021 vom 27. April 2021 E. 5.2). 11. Beim vorliegend massgebenden Streitwert von CHF 99'964.60 für die Gerichtskosten (§ 15 Abs. 1 Satz 2 KoV OG) und CHF 6'103.70 für die Parteientschädigung (§ 8 Abs. 1 AnwT) sind die Entscheidgebühr auf CHF 400.00 (§ 3 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 1 KoV OG) und die Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; § 25 f. AnwT) auf CHF 600.00 festzusetzen (§ 3 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 15 Abs. 1 AnwT). Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu 15 % (= CHF 900.00 ÷ CHF 6'103.70) und dem Beschwerdegegner zu 85 % aufzuerlegen. Zudem ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung von 70 % (85 % - 15 %) zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Urteilsspruch 1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1.1 des Entscheids des Ein- zelrichters am Kantonsgericht Zug vom 26. Februar 2025 aufgehoben und wie folgt ersetzt: " 1.1 In der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Cham wird provisorische Rechtsöffnung erteilt für CHF 900.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. November 2024. " 1.2 Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 400.00 wird dem Beschwerde- führer im Umfang von CHF 60.00 und dem Beschwerdegegner im Umfang von CHF 340.00 auferlegt. Im Umfang von CHF 60.00 wird die Entscheidgebühr mit dem vom Beschwerdefüh- rer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 400.00 verrechnet und im Umfang von CHF 340.00 wird sie vom Beschwerdegegner nachgefordert. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm ge- leistete Kostenvorschuss von CHF 400.00 im Umfang von CHF 340.00 zurückerstattet. 3. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Par- teientschädigung von CHF 420.00 (inkl. MWST) zu bezahlen.
Seite 7/7 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustel- lung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfas- sungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ER 2024 1246) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung P. Huber J. Lötscher Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber versandt am: