II. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. Am 10. Januar 2025 reichten die A.________ und die B.________, Niederlande (nachfol- gend: Beschwerdeführerinnen), bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Eröffnung des Konkurses über die E.________ AG, Zug (nachfolgend: Beschwerdegeg- nerin), ein (Vi act. 1). 2. In der Folge wurden die Parteien auf den 11. Februar 2025 zur Konkursverhandlung vorgela- den (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 819'460.75; Vi act. 3). 3. Am 10. Februar 2025 teilte G.________ der Einzelrichterin mit, dass er mit sofortiger Wir- kung als Verwaltungsrat mit Zeichnungsberechtigung der Beschwerdegegnerin zurückgetre- ten sei (Vi act. 5). 4. Mit Entscheid vom 11. Februar 2025 trat die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf das Gesuch um Eröffnung des Konkurses in der Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsam- tes Zug nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1). Es wurden keine Gerichtskosten erhoben. Weiter wurde festgehalten, dass der Kostenvorschuss den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet werde (Dispositiv-Ziffer 2; Vi act. 6; Verfahren EK 2025 20). 5. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 24. Februar 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und stellten folgende Anträge (act. 1): 1. Die Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 11. Februar 2025 (Geschäfts- Nr. EK 2025 20) sei aufzuheben und der Konkurs in der Betreibung Nr. F.________ des Betrei- bungsamtes Zug zu eröffnen. 2. Eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 11. Februar 2025 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführerinnen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Sodann sei das Beschwerdeverfahren bis zur Klärung des Organisationsmangels der Beschwerdegegnerin zu sistieren und den Beschwerdeführe- rinnen sei Frist anzusetzen, Massnahmen nach Art. 731b OR zu beantragen. 6. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde auf- schiebende Wirkung zu. Zudem sistierte er das Beschwerdeverfahren bis zu Klärung des Or- ganisationsmangels der Beschwerdegegnerin und setzte den Beschwerdeführerinnen eine Frist von 10 Tagen an, um beim zuständigen Kantonsgericht Zug Massnahmen gemäss Art. 731b OR zu beantragen. Weiter hielt er fest, dass die Beschwerdeführerinnen dem Obergericht über die Einhaltung dieser Frist sowie über den Abschluss des Organisations- mängelverfahrens umgehend Bericht zu erstatten hätten (act. 2).
Seite 3/5 7. Am 10. März 2025 teilten die Beschwerdeführerinnen dem Obergericht Zug mit, dass sie gleichentags beim Kantonsgericht Zug die entsprechenden Massnahmen gemäss Art. 731b OR beantragt hätten und die Frist somit gewahrt worden sei (act. 4). 8. Mit Schreiben vom 13. Mai 2025 erklärten die Beschwerdeführerinnen, das Kantonsgericht Zug habe mit Entscheid vom 15. April 2025 die Auflösung der Beschwerdegegnerin sowie ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Der Entscheid sei am
17. April 2025 im Amtsblatt des Kantons Zug publiziert worden. Nach Eintritt der Rechtskraft sei am 13. Mai 2025 eine entsprechende Mitteilung im Schweizerischen Handelsamtsblatt er- folgt. Das Beschwerdeverfahren sei damit gegenstandslos geworden. Angesichts der Be- gründetheit der Beschwerde seien die Kosten der Vorinstanz aufzuerlegen (act. 7). 9. Das Kantonsgericht liess sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit und der Kostenverlegung nicht vernehmen.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 7 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO sind Entscheide des Konkursgerichts mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Allerdings können und sollen gerichtliche Beurteilung und staatlicher Rechtsschutz nur gewährt werden, sofern die prozessual geltend gemachten An- sprüche ein schutzwürdiges Interesse betreffen. Ein solches Rechtsschutzinteresse ist Pro- zessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das Interesse muss grundsätzlich aktuell und praktisch sein. Das Prozessrecht steht nicht zur Verfügung, um abstrakte Rechtsfragen ohne Wirkung auf konkrete Rechtsverhältnisse zu beantworten. Demgemäss fehlt das Rechts- schutzinteresse, wenn das Urteil dem Kläger auch im Falle seines Obsiegens keinen Nutzen einbringt. Die Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses gilt nicht nur im erstinstanzlichen, sondern als Teil der materiellen Beschwer auch im Rechtsmittelverfahren (Zingg, Berner Kommentar, 2012, Art. 59 ZPO N 24, 45 ff.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_9/2015 vom
10. August 2015 E. 4.3). Ob ein genügendes Rechtsschutzinteresse besteht, muss das Ge- richt von Amtes wegen prüfen (Art. 60 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Fällt das Rechts- schutzinteresse im Laufe des Verfahrens dahin, ist die Klage als gegenstandslos abzu- schreiben (BGE 146 III 416 E. 7.4). Mit dem rechtskräftigen Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 15. April 2025, worin die Auflösung der Beschwerdegegnerin sowie ihre Liquidation nach den Vor- schriften über den Konkurs angeordnet wurde, ist die vorliegende Beschwerde gegenstands- los geworden. Die Beschwerdeführerinnen haben kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an der Beurteilung ihrer Beschwerde, so dass sich eine Prüfung erübrigt. Infolge Ge- genstandslosigkeit ist daher das vorliegende Verfahren abzuschreiben.
E. 2 Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO sind die Prozesskosten bei Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit nach Ermessen zu verteilen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zum Verfahren ge- geben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei
Seite 4/5 die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (vgl. Hofmann/Baeckert, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 107 ZPO N 8).
E. 2.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen in der Beschwerde eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt insbesondere, dass die Ge- richte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_465/2024 vom 29. April 2025 E. 3.2). Vor- liegend entschied die Einzelrichterin am 11. Februar 2025, ohne die Eingabe des einzigen Verwaltungsrats der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2025 (worin dieser mitteilte, dass er aus der Gesellschaft ausgeschieden sei) den Beschwerdeführerinnen zur Stellungnahme zukommen zu lassen. Damit wurde der Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verlet- zung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Be- schwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5A_68/2025 vom 29. April 2025 E. 3.1 m.H.). Demzufolge hätte Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids aufgehoben werden müssen.
E. 2.2 Die Parteien haben das Vorgehen der Einzelrichterin nicht zu vertreten.
E. 2.2.1 Die Beschwerdeführerinnen hätten, wie dargelegt, mit ihrem Antrag auf Aufhebung von Dis- positiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids obsiegt. Die Beschwerdegegnerin wurde nicht zur Vernehmlassung eingeladen und hat sich mit dem fehlerhaften Entscheid nicht identifi- ziert. Es sind daher in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 62 Abs. 2 GOG keine Kosten zu erheben (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zug BZ 2021 49 vom 10. No- vember 2021 E. 6).
E. 2.2.2 Eine kantonale Bestimmung, wonach gestützt auf Art. 116 ZPO die Ausrichtung einer Partei- entschädigung zu Lasten der Staatskasse unzulässig ist, besteht im Kanton Zug nicht (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zug BZ 2016 6 vom 9. Februar 2016 E. 1.2); es gibt je- doch auch keine explizite gesetzliche Grundlage. Trotzdem ist eine Entschädigung aus der Staatskasse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann in Betracht zu ziehen, wenn der Staat materiell als Partei zu betrachten ist, was auch der Fall ist, wenn sich eine Partei gegen eine qualifiziert unrichtige Anordnung des Gerichts wehrt und die Gegenpartei sich mit dem fehlerhaften Entscheid im Rechtsmittelverfahren nicht identifiziert hat (BGE 139 III 471 E. 3). In Anlehnung an diese Praxis des Bundesgerichts ist eine Entschädigungspflicht des Kantons dann in Betracht zu ziehen, wenn eine formelle Gegenpartei fehlt bzw. sie sich mit dem fehlerhaften Entscheid nicht identifiziert, der Vorinstanz deshalb im vorgenannten Sinn materielle Parteistellung zukommt und sich der angefochtene Entscheid zudem als qualifi- ziert unrichtig erweist (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zug BZ 2021 49 vom 10. No- vember 2021 E. 7).
E. 2.2.3 Im vorliegenden Fall erweist sich der Entscheid der Vorinstanz als qualifiziert falsch; es han- delt sich um eine eigentliche "Justizpanne". Deshalb ist es angezeigt, die Beschwerdeführe- rinnen für das Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. Bei der Bemes- sung der Entschädigung ist die Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen, da Dienstleistungen
Seite 5/5 von Anwälten, die an Empfänger mit Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland erbracht werden, von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG e contrario). Beschluss
Dispositiv
- Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Die Beschwerdeführerinnen werden für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'400.00 aus der Staatskasse entschädigt.
- Gegen diesen Entscheid ist unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. BGG zulässig; die Be- schwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2025 20) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 20 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Beschluss vom 1. Juli 2025 [rechtskräftig] in Sachen
1. A.________,
2. B.________, vertreten durch Rechtsanwältin C.________ und/oder Rechtsanwalt D.________, Beschwerdeführerinnen, gegen E.________ AG in Liquidation, vertreten durch das Konkursamt Zug, Aabachstrasse 5, 6301 Zug, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 25. Februar 2025)
Seite 2/5 Sachverhalt 1. Am 10. Januar 2025 reichten die A.________ und die B.________, Niederlande (nachfol- gend: Beschwerdeführerinnen), bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Eröffnung des Konkurses über die E.________ AG, Zug (nachfolgend: Beschwerdegeg- nerin), ein (Vi act. 1). 2. In der Folge wurden die Parteien auf den 11. Februar 2025 zur Konkursverhandlung vorgela- den (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 819'460.75; Vi act. 3). 3. Am 10. Februar 2025 teilte G.________ der Einzelrichterin mit, dass er mit sofortiger Wir- kung als Verwaltungsrat mit Zeichnungsberechtigung der Beschwerdegegnerin zurückgetre- ten sei (Vi act. 5). 4. Mit Entscheid vom 11. Februar 2025 trat die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf das Gesuch um Eröffnung des Konkurses in der Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsam- tes Zug nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1). Es wurden keine Gerichtskosten erhoben. Weiter wurde festgehalten, dass der Kostenvorschuss den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet werde (Dispositiv-Ziffer 2; Vi act. 6; Verfahren EK 2025 20). 5. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 24. Februar 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und stellten folgende Anträge (act. 1): 1. Die Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 11. Februar 2025 (Geschäfts- Nr. EK 2025 20) sei aufzuheben und der Konkurs in der Betreibung Nr. F.________ des Betrei- bungsamtes Zug zu eröffnen. 2. Eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 11. Februar 2025 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführerinnen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Sodann sei das Beschwerdeverfahren bis zur Klärung des Organisationsmangels der Beschwerdegegnerin zu sistieren und den Beschwerdeführe- rinnen sei Frist anzusetzen, Massnahmen nach Art. 731b OR zu beantragen. 6. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde auf- schiebende Wirkung zu. Zudem sistierte er das Beschwerdeverfahren bis zu Klärung des Or- ganisationsmangels der Beschwerdegegnerin und setzte den Beschwerdeführerinnen eine Frist von 10 Tagen an, um beim zuständigen Kantonsgericht Zug Massnahmen gemäss Art. 731b OR zu beantragen. Weiter hielt er fest, dass die Beschwerdeführerinnen dem Obergericht über die Einhaltung dieser Frist sowie über den Abschluss des Organisations- mängelverfahrens umgehend Bericht zu erstatten hätten (act. 2).
Seite 3/5 7. Am 10. März 2025 teilten die Beschwerdeführerinnen dem Obergericht Zug mit, dass sie gleichentags beim Kantonsgericht Zug die entsprechenden Massnahmen gemäss Art. 731b OR beantragt hätten und die Frist somit gewahrt worden sei (act. 4). 8. Mit Schreiben vom 13. Mai 2025 erklärten die Beschwerdeführerinnen, das Kantonsgericht Zug habe mit Entscheid vom 15. April 2025 die Auflösung der Beschwerdegegnerin sowie ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Der Entscheid sei am
17. April 2025 im Amtsblatt des Kantons Zug publiziert worden. Nach Eintritt der Rechtskraft sei am 13. Mai 2025 eine entsprechende Mitteilung im Schweizerischen Handelsamtsblatt er- folgt. Das Beschwerdeverfahren sei damit gegenstandslos geworden. Angesichts der Be- gründetheit der Beschwerde seien die Kosten der Vorinstanz aufzuerlegen (act. 7). 9. Das Kantonsgericht liess sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit und der Kostenverlegung nicht vernehmen. Erwägungen 1. Gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 7 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO sind Entscheide des Konkursgerichts mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Allerdings können und sollen gerichtliche Beurteilung und staatlicher Rechtsschutz nur gewährt werden, sofern die prozessual geltend gemachten An- sprüche ein schutzwürdiges Interesse betreffen. Ein solches Rechtsschutzinteresse ist Pro- zessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das Interesse muss grundsätzlich aktuell und praktisch sein. Das Prozessrecht steht nicht zur Verfügung, um abstrakte Rechtsfragen ohne Wirkung auf konkrete Rechtsverhältnisse zu beantworten. Demgemäss fehlt das Rechts- schutzinteresse, wenn das Urteil dem Kläger auch im Falle seines Obsiegens keinen Nutzen einbringt. Die Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses gilt nicht nur im erstinstanzlichen, sondern als Teil der materiellen Beschwer auch im Rechtsmittelverfahren (Zingg, Berner Kommentar, 2012, Art. 59 ZPO N 24, 45 ff.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_9/2015 vom
10. August 2015 E. 4.3). Ob ein genügendes Rechtsschutzinteresse besteht, muss das Ge- richt von Amtes wegen prüfen (Art. 60 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Fällt das Rechts- schutzinteresse im Laufe des Verfahrens dahin, ist die Klage als gegenstandslos abzu- schreiben (BGE 146 III 416 E. 7.4). Mit dem rechtskräftigen Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 15. April 2025, worin die Auflösung der Beschwerdegegnerin sowie ihre Liquidation nach den Vor- schriften über den Konkurs angeordnet wurde, ist die vorliegende Beschwerde gegenstands- los geworden. Die Beschwerdeführerinnen haben kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an der Beurteilung ihrer Beschwerde, so dass sich eine Prüfung erübrigt. Infolge Ge- genstandslosigkeit ist daher das vorliegende Verfahren abzuschreiben. 2. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO sind die Prozesskosten bei Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit nach Ermessen zu verteilen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zum Verfahren ge- geben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei
Seite 4/5 die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (vgl. Hofmann/Baeckert, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 107 ZPO N 8). 2.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen in der Beschwerde eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt insbesondere, dass die Ge- richte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_465/2024 vom 29. April 2025 E. 3.2). Vor- liegend entschied die Einzelrichterin am 11. Februar 2025, ohne die Eingabe des einzigen Verwaltungsrats der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2025 (worin dieser mitteilte, dass er aus der Gesellschaft ausgeschieden sei) den Beschwerdeführerinnen zur Stellungnahme zukommen zu lassen. Damit wurde der Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verlet- zung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Be- schwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5A_68/2025 vom 29. April 2025 E. 3.1 m.H.). Demzufolge hätte Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids aufgehoben werden müssen. 2.2 Die Parteien haben das Vorgehen der Einzelrichterin nicht zu vertreten. 2.2.1 Die Beschwerdeführerinnen hätten, wie dargelegt, mit ihrem Antrag auf Aufhebung von Dis- positiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids obsiegt. Die Beschwerdegegnerin wurde nicht zur Vernehmlassung eingeladen und hat sich mit dem fehlerhaften Entscheid nicht identifi- ziert. Es sind daher in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 62 Abs. 2 GOG keine Kosten zu erheben (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zug BZ 2021 49 vom 10. No- vember 2021 E. 6). 2.2.2 Eine kantonale Bestimmung, wonach gestützt auf Art. 116 ZPO die Ausrichtung einer Partei- entschädigung zu Lasten der Staatskasse unzulässig ist, besteht im Kanton Zug nicht (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zug BZ 2016 6 vom 9. Februar 2016 E. 1.2); es gibt je- doch auch keine explizite gesetzliche Grundlage. Trotzdem ist eine Entschädigung aus der Staatskasse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann in Betracht zu ziehen, wenn der Staat materiell als Partei zu betrachten ist, was auch der Fall ist, wenn sich eine Partei gegen eine qualifiziert unrichtige Anordnung des Gerichts wehrt und die Gegenpartei sich mit dem fehlerhaften Entscheid im Rechtsmittelverfahren nicht identifiziert hat (BGE 139 III 471 E. 3). In Anlehnung an diese Praxis des Bundesgerichts ist eine Entschädigungspflicht des Kantons dann in Betracht zu ziehen, wenn eine formelle Gegenpartei fehlt bzw. sie sich mit dem fehlerhaften Entscheid nicht identifiziert, der Vorinstanz deshalb im vorgenannten Sinn materielle Parteistellung zukommt und sich der angefochtene Entscheid zudem als qualifi- ziert unrichtig erweist (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zug BZ 2021 49 vom 10. No- vember 2021 E. 7). 2.2.3 Im vorliegenden Fall erweist sich der Entscheid der Vorinstanz als qualifiziert falsch; es han- delt sich um eine eigentliche "Justizpanne". Deshalb ist es angezeigt, die Beschwerdeführe- rinnen für das Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. Bei der Bemes- sung der Entschädigung ist die Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen, da Dienstleistungen
Seite 5/5 von Anwälten, die an Empfänger mit Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland erbracht werden, von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG e contrario). Beschluss 1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Beschwerdeführerinnen werden für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'400.00 aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid ist unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. BGG zulässig; die Be- schwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2025 20) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: