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BZ 2025 16

Zug OG · 2025-07-01 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Die B.________ AG, Zug (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), bezweckt das Durchführen von Auktionen und Erbringen von Dienstleistungen im Internet. A.________, St. Gallen (nachfolgend: Beschwerdeführer), kaufte über die Auktionsplattform der Beschwerdegegne- rin seit Frühling 2020 mit seinem Benutzerkonto diverse Skulpturen und Bilder für insgesamt rund CHF 60'000.00. Am 14. November 2024 sperrte die Beschwerdegegnerin den Zugang des Beschwerdeführers zu seinem Benutzerkonto. Grund für die Sperrung waren drei negati- ve Bewertungen von zwei verschiedenen Verkäufern (Stornierungen wegen Nichtbezahlung von Beträgen in der Höhe von CHF 20.00, CHF 80.00 und CHF 70.00). Auf Anfrage war der Kundendienst der Beschwerdegegnerin nicht bereit, dem Beschwerdeführer erneut einen zeitlich unbeschränkten, vollständigen Zugriff auf sein Konto zu gewähren, ermöglichte ihm aber, am 27. November 2024 sowie am 5. Dezember 2024 je einen ganzen Tag Zugang zu seinem Konto, damit er seine offenen Transaktionen bearbeiten konnte (Vi act. 1 S. 2 ff., Vi act. 5 S. 1 f.). 2. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Zug gegen die Beschwerdegegnerin ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ein und stellte fol- gendes Rechtsbegehren (Vi act. 1): 1. Es sei der Beschwerdegegnerin im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 261 ff. ZPO ab sofort zu verbieten, dem Beschwerdeführer den Zugang zu seinem Käufer-Konto zu blockieren. 2. Es sei dieses Verbot bereits superprovisorisch ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin anzuord- nen. 3. Es sei dieses Verbot für den Fall der Zuwiderhandlung unter Androhung der Überweisung der ver- antwortlichen Organe der Beschwerdegegnerin an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse) anzuordnen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. 3. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2024 wies die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug den Antrag des Beschwerdeführers um superprovisorischen Erlass der Massnahmen ab (Vi act. 4). 4. In der Gesuchsantwort vom 9. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die kosten- fällige Abweisung des Gesuchs (Vi act. 5). 5. Mit Entscheid vom 29. Januar 2025 wies die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug das Ge- such um vorsorgliche Massnahmen ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gerichtskosten von CHF 250.00 auferlegte sie dem Beschwerdeführer und verrechnete sie mit dem vom Be- schwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 250.00 (Dispositiv-Ziffer 2). Es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 3; Vi act. 8; Verfahren ES 2024 1064). Seite 3/8 6. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2025 Beschwerde beim Obergericht Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Der angefochtene Entscheid (Verfahren ES 2024 1064) sei aufzuheben und es sei der Beschwer- degegnerin in Rahmen einer vorsorglichen Massnahme ab sofort zu verbieten, dem Beschwerde- führer den Zugang zu seinem Käufer-Konto zu blockieren (vollständige Blockierung ohne teilweise Zulassung zwecks Einblicks in Konto-Daten). 2. Es sei dieses Verbot für den Fall der Zuwiderhandlung unter Androhung der Überweisung der ver- antwortlichen Organe der Beschwerdegegnerin an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse) anzuordnen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. 7. In der Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). 8. In der Stellungnahme vom 5. März 2025 erklärte der Beschwerdeführer, das Rechtsbegehren könne auch positiv formuliert werden: Der angefochtene Entscheid (Verfahren ES 2024

1064) sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 261 ff. ZPO ab sofort zu verpflichten, dem Beschwerdeführer den Zu- gang zu seinem Käufer-Konto insoweit zu gewähren, dass er die bereits vorhandenen Transaktionsdaten einsehen kann (zwecks vollständiger Abwicklung der bereits bestehenden Kaufverträge, also ohne vollständige Blockierung und mit teilweiser Zulassung zwecks Ein- blick in Konto-Daten). Im Ergebnis bleibe es jedoch bei demselben Rechtsbegehren (act. 9). 10. In der Vernehmlassung vom 17. März 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Rechts- begehren fest (act. 11). 11. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 6).

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Der vorinstanzliche Entscheid betrifft ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Erst- instanzliche Massnahmenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz ist von dem vom Beschwerde- führer selbst auf CHF 1'500.00 bezifferten Streitwert ausgegangen (vgl. Vi act. 8 E. 8). Der Beschwerdeführer gibt diesen Betrag auch in der Beschwerde an (vgl. act. 1 S. 2). Aufgrund dieses Streitwerts ist die Beschwerde zulässig.

E. 2 Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/ oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht wer- den. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich Seite 4/8 unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach lei- det (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 321 ZPO N 15). Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

E. 3 Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (sog. Verfügungsanspruch; lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (sog. Verfügungsgrund; lit. b). Auch wenn nicht ausdrücklich genannt, gehört auch die zeitliche Dringlichkeit und die Verhältnismässigkeit zum Voraussetzungskatalog für vorsorgliche Massnahmen (vgl. Huber/ Jutzeler, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], a.a.O., Art. 261 ZPO N 22 ff.). Auf das Verfah- ren der vorsorglichen Massnahmen findet das Summarverfahren Anwendung (Art. 248 lit. d ZPO). Das Gericht würdigt die behaupteten Tatsachen mit dem Beweismass der Glaubhaft- machung und es beurteilt die Rechtslage summarisch. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wenn für deren Vorhandensein gewisse Ele- mente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Die summarische Prüfung der Rechtslage führt nicht zu einer endgültigen Klärung der sich stellenden rechtlichen Fragen, sondern beschränkt sich auf eine vorläufige Beurteilung. Dabei sind die Massnahmen anzuordnen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 261 ZPO vorliegen; den Interessen der Gesuchsgegnerin ist allenfalls mit einer Si- cherheitsleistung im Sinne von Art. 264 ZPO Rechnung zu tragen (vgl. dazu Urteil des Bun- desgerichts 4A_575/2018 vom 12. März 2019 E. 2.1 m.H.).

E. 4 Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs verneint. Zur Begründung führ- te sie aus, der Beschwerdeführer lege nicht dar, welche Rechte und Pflichten zwischen den Parteien bestünden. Auch erkläre er nicht, aus welcher vertraglichen Verpflichtung der Be- schwerdegegnerin oder aus welchem eigenen vertraglichen Recht er ein Recht auf Zugang zu seinem Benutzerkonto bei der Beschwerdegegnerin ableite. Ausführungen zum Verfü- gungsanspruch bzw. zu einem ihm zustehenden Anspruch fehlten gänzlich. Wie der Be- schwerdeführer zutreffend darlege, könne das Verhältnis zwischen den Parteien auch kei- nem gesetzlichen Vertragstypus zugeordnet werden. Folglich könnten aus dem Gesetz keine Verpflichtungen der Beschwerdegegnerin hergleitet werden. Auch in den von der Beschwer- degegnerin eingereichten AGB finde sich keine Bestimmung, welche ein Recht des Be- schwerdeführers auf Zugang zu seinem Benutzerkonto stipuliere. Es seien somit keine ver- traglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen der Beschwerdegegnerin ersichtlich, die das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers stützen würden. Eine solche Verpflichtung sei auch der vom Beschwerdeführer eingereichten E-Mail-Korrespondenz mit dem Kundendienst der Beschwerdegegnerin nicht zu entnehmen. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer drei Beträge in der Höhe von CHF 20.00, CHF 80.00 und CHF 70.00 nicht innerhalb der in Ziff. 6.2.6 der AGB vorgesehenen 14-Tages-Frist bezahlt und damit gegen die AGB verstos- sen habe. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb gestützt auf Art. 2.4.3 der AGB berechtigt gewesen, den Zugang des Beschwerdeführers zu seinem Benutzerkonto zu sperren. Eine Verpflichtung zur Entsperrung bzw. Wiederzulassung des Beschwerdeführers bestehe nicht, was insbesondere aus Ziff. 1.3.3 und Ziff. 2.4.3 der AGB hervorgehe (vgl. Vi act. 8 E. 7.3-7.5). Seite 5/8

E. 5 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Online-Auktionen der Beschwerdegegnerin seien durch vertragliche Beziehungen zwischen sämtlichen Beteiligten gemäss Art. 1 ff. OR geregelt. Einerseits bestehe zwischen dem Verkäufer und dem Bieter bzw. Käufer ein Kauf- vertrag gemäss Art. 187 ff. OR. Anderseits komme zwischen einem Käufer/Verkäufer und der Beschwerdegegnerin ein Rahmenvertrag sui generis (Innominatkontrakt) zustande. Dabei handle es sich um eine Art Dienstleistungsvertrag mit auftragsrechtlichen und mäklervertrag- lichen, aber auch dienstvertraglichen und werkvertraglichen Elementen. Im Vordergrund ste- he bei der Regelung einer solchen Internet-Auktionsplattform die Schaffung einer Marktord- nung mit Vermittlerfunktion. Aufgrund dieses Rahmen- bzw. Dienstleistungsvertrages mit Marktordnung entstünden auch für die Beschwerdegegnerin Pflichten, die über deren AGB hinausgingen bzw. diesen als allgemeine vertragliche Grundsätze zugrunde lägen. So habe sie sich an die Grundsätze von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (Art. 2 ZGB) und – wenn die vertragliche Beziehung notleidend werde – die vertragliche Pflicht zur Vermeidung einer Schädigung der Vertragspartei zu halten. Folglich habe sie sämtliche Massnahmen zu unterlassen, welche hinsichtlich Wahrung der Marktordnung klar über das Ziel hinausschies- sen würden und völlig unverhältnismässig seien. In seinem Gesuch vom 17. Dezember 2024 habe er die rechtliche Grundlage für sein Begehren zwar nur kurz erwähnt, doch sei die Rechtsanwendung mit ausführlichen rechtlichen Erwägungen die Aufgabe des Gerichts ("iura novit curia"; vgl. act. 1 S. 6).

E. 6 Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, gestützt auf die AGB-Verletzungen des Be- schwerdeführers sei sie berechtigt gewesen, dessen Konto zu sperren. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Wiedereröffnung bestehe nicht. Auch aus den Ausführungen des Be- schwerdeführers zur rechtlichen Qualifikation des Vertragsverhältnisses lasse sich kein sol- cher Anspruch ableiten. Die AGB seien zudem weder widerrechtlich noch missbräuchlich gemäss Art. 8 UWG. Am 15. Januar 2025 habe sie dem Beschwerdeführer umfangreiche Printscreens zu den offenen Transaktionen übermittelt. Weiter habe sie ihm am 27. Novem- ber 2024 und 5. Dezember 2024 zeitlich beschränkte Kontozugriffsmöglichkeiten gewährt. Durch die tageweisen Kontoeröffnungen sowie die Zustellung der Printscreens wäre es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen, seinen vertraglichen Pflichten nachzu- kommen und negative Folgen einer Nichterfüllung der Kaufverträge zu vermeiden. Das Gesuch scheitere daher bereits am fehlenden Anspruch des Beschwerdeführers auf Konto- wiedereröffnung (vgl. act. 7).

E. 7.1 Der Vertrag zwischen der Beschwerdegegnerin, die einen Onlinemarktplatz anbietet, und dem Beschwerdeführer, der diesen Marktplatz nutzt (in den AGB als "Mitglied" bezeichnet), ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Es handelt sich um einen Innominatvertrag. Vorlie- gend weist dieser Vertrag Elemente des Auftrags (Art. 394 ff. OR), des Mäklervertrags (Art. 412 ff. OR) und des Werkvertrags (Art. 363 ff. OR) auf (vgl. auch Goldmann, Rechtliche Rahmenbedingungen für Internet-Auktionen, 2004, S. 49 ff.). Das Auftragsrecht, unter dem auch der Mäklervertrag im Allgemeinen steht (Art. 412 Abs. 2 OR), sieht in Art. 404 OR ein jederzeitiges Widerrufsrecht beider Parteien vor; ein Widerruf ist sogar zur Unzeit möglich (vgl. Oser/Weber, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 404 OR N 6). Diese Bestimmung gilt nicht nur für reine Aufträge, sondern auch für Innominatverträge, bei denen eine Anwendung des Beendigungsregimes gemäss Art. 404 OR sachgerecht erscheint (vgl. Urteil des Bun- Seite 6/8 desgerichts 4A_284/2013 vom 13. Februar 2014 E. 3.5.1). Insofern sind die AGB-Bestim- mungen, wonach die Beschwerdeführerin jederzeit ein Mitglied ausschliessen oder ihm die Nutzung verbieten kann (Ziff. 1.3.3 und 2.4.3 der AGB), nicht widerrechtlich, wie der Be- schwerdeführer geltend macht (act. 1 S. 6). Es ist sodann unbestritten, dass der Beschwer- deführer drei Beträge in Höhe von CHF 20.00, CHF 80.00 und CHF 70.00 nicht innerhalb der in Ziff. 6.2.6 [1.c] der AGB vorgesehenen Frist von 14 Tagen bezahlt (vgl. Vi act. 1 S. 3, Vi act. 5 S. 1) und damit gegen die AGB verstossen hat. Die Beschwerdegegnerin war daher gestützt auf Ziff. 2.4.3 der AGB berechtigt, den Zugang des Beschwerdeführers zu seinem Benutzerkonto zu sperren und ihm (weitere) tageweise Kontoöffnungen zu verbieten.

E. 7.2 Ein Widerruf bzw. eine Kündigung eines Auftrags ist – unabhängig von der Frage der Vor- werfbarkeit des Verhaltens des Auftraggebers – gerechtfertigt, wenn ein sachlich vertretbarer (nicht unbedingt objektiver oder gar wichtiger) Grund vorliegt; als Beendigungsgrund genügt auch eine unverschuldete und ohne Schadensfolge gebliebene Treue- oder Sorgfaltsverlet- zung (vgl. Oser/Weber, a.a.O., Art. 404 OR N 14 mit Hinweisen). Entsprechend ist nicht ent- scheidend, ob den Beschwerdeführer an den von ihm begangenen, vorerwähnten Verstös- sen eine Schuld traf oder ob Überarbeitung, gesundheitliche Probleme und andauernde Computer- und Internet-Probleme (vgl. act. 1 S. 4) ursächlich für die Verstösse waren. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, sie verletze mit ihrem Vorgehen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) oder den in Art. 44 OR verankerten allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungsobliegenheit.

E. 7.3 Nach dem Gesagten ist es glaubhaft, dass sich die Beschwerdegegnerin aufgrund der er- wähnten Verstösse auf Ziff. 1.3.3 und 2.4.3 der AGB stützen durfte, um den Beschwerdefüh- rer vom Zugang zum Benutzerkonto auszuschliessen und ihm auch (weitere) tageweise Kon- toöffnungen zu verweigern. Bei den vom Beschwerdeführer begangenen Verstössen handelt es sich um sachlich gerechtfertigte Gründe für den Ausschluss, sodass auch ausserhalb des Vertrags keine (gesetzliche) Kontrahierungspflicht für die Beschwerdegegnerin besteht (vgl. dazu BGE 129 III 35 E. 6.1 und 6.3). Ein Anspruch auf (vorübergehende) Entsperrung und Wiederzulassung des Beschwerdeführers ist somit nicht glaubhaft.

E. 7.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet, was zu deren Abweisung führt.

E. 8 Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden. Gerichtskos- ten und Parteientschädigung bemessen sich nach dem Streitwert (Art. 91 ZPO). Die Pro- zesskosten werden dem Grundsatze nach der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 8.1 Der für die Festsetzung der Entscheidgebühr massgebende Streitwert beläuft sich wie schon vor Kantonsgericht auf CHF 1'500.00 (vgl. E. 1). Bei diesem Streitwert beträgt die Grundge- bühr CHF 330.00 (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KoV OG), welche im vorliegenden Be- schwerdeverfahren gestützt auf § 3 KoV OG auf CHF 250.00 zu reduzieren ist.

E. 8.2 Die Beschwerdegegnerin macht in der Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2025 eine Um- triebsentschädigung in der Höhe von CHF 500.00 geltend. Zur Begründung führt sie aus, sie müsse sich nun bereits in zweiter Instanz gegen ein offensichtlich unbegründetes Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen wehren, obwohl sie gegenü- Seite 7/8 ber dem Beschwerdeführer aus Kulanz diverse Massnahmen veranlasst habe, um seinen Forderungen entgegenzukommen (act. 7 S. 2). In der Stellungnahme vom 17. März 2025 be- antragt die Beschwerdeführerin aufgrund der "neuerlich notwendigen Abklärungen und Auf- wendungen" eine Entschädigung von CHF 800.00 (act. 11).

E. 8.2.1 Prozessiert eine Partei ohne berufsmässige Vertretung, so hat sie neben dem Ersatz not- wendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzpflichtige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und be- darf einer besonderen Begründung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_436/2023 vom 6. De- zember 2024 E. 4.1). Der (blosse) Hinweis auf ein komplexes und zeitaufwendiges Verfahren beinhaltet nicht gleichzeitig die Behauptung, es seien besondere Umstände und somit ersatz- fähige Kosten entstanden (vgl. Hofmann/Baeckert, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 95 ZPO N 73). Was die notwendigen Auslagen anbelangt, sind diese zu belegen (Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], a.a.O., Art. 95 ZPO N 30).

E. 8.2.2 Vorliegend handelt es sich weder um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert, noch war der erforderliche Aufwand überdurchschnittlich hoch. Allein der Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin gegen das Gesuch des Beschwerdeführers in zwei Instanzen wehren musste, reicht nicht aus, um die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung zu rechtfertigen. Die notwendigen Auslagen wurden nicht belegt. Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung ist daher abzuweisen. Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 250.00 wird dem Beschwerde- führer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss von CHF 250.00 verrechnet.
  3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustel- lung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Ver- fassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzurei- chen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wir- kung. Seite 8/8
  5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ES 2024 1064) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung

BZ 2025 16

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter M. Siegwart

Oberrichter A. Staub

Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Urteil vom 1. Juli 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Nutzerrechte (vorsorgliche Massnahmen)

(Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 29. Januar

2025)

Seite 2/8

Sachverhalt

1.

Die B.________ AG, Zug (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), bezweckt das Durchführen

von Auktionen und Erbringen von Dienstleistungen im Internet. A.________, St. Gallen

(nachfolgend: Beschwerdeführer), kaufte über die Auktionsplattform der Beschwerdegegne-

rin seit Frühling 2020 mit seinem Benutzerkonto diverse Skulpturen und Bilder für insgesamt

rund CHF 60'000.00. Am 14. November 2024 sperrte die Beschwerdegegnerin den Zugang

des Beschwerdeführers zu seinem Benutzerkonto. Grund für die Sperrung waren drei negati-

ve Bewertungen von zwei verschiedenen Verkäufern (Stornierungen wegen Nichtbezahlung

von Beträgen in der Höhe von CHF 20.00, CHF 80.00 und CHF 70.00). Auf Anfrage war der

Kundendienst der Beschwerdegegnerin nicht bereit, dem Beschwerdeführer erneut einen

zeitlich unbeschränkten, vollständigen Zugriff auf sein Konto zu gewähren, ermöglichte ihm

aber, am 27. November 2024 sowie am 5. Dezember 2024 je einen ganzen Tag Zugang zu

seinem Konto, damit er seine offenen Transaktionen bearbeiten konnte (Vi act. 1 S. 2 ff., Vi

act. 5 S. 1 f.).

2.

Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Zug

gegen die Beschwerdegegnerin ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ein und stellte fol-

gendes Rechtsbegehren (Vi act. 1):

1.

Es sei der Beschwerdegegnerin im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 261 ff. ZPO

ab sofort zu verbieten, dem Beschwerdeführer den Zugang zu seinem Käufer-Konto zu blockieren.

2.

Es sei dieses Verbot bereits superprovisorisch ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin anzuord-

nen.

3.

Es sei dieses Verbot für den Fall der Zuwiderhandlung unter Androhung der Überweisung der ver-

antwortlichen Organe der Beschwerdegegnerin an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen

eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse) anzuordnen.

4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

3.

Mit Entscheid vom 19. Dezember 2024 wies die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug den

Antrag des Beschwerdeführers um superprovisorischen Erlass der Massnahmen ab (Vi

act. 4).

4.

In der Gesuchsantwort vom 9. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die kosten-

fällige Abweisung des Gesuchs (Vi act. 5).

5.

Mit Entscheid vom 29. Januar 2025 wies die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug das Ge-

such um vorsorgliche Massnahmen ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gerichtskosten von

CHF 250.00 auferlegte sie dem Beschwerdeführer und verrechnete sie mit dem vom Be-

schwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 250.00 (Dispositiv-Ziffer 2). Es wurde

keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 3; Vi act. 8; Verfahren ES 2024

1064).

Seite 3/8

6.

Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2025 Beschwerde beim

Obergericht Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1):

1.

Der angefochtene Entscheid (Verfahren ES 2024 1064) sei aufzuheben und es sei der Beschwer-

degegnerin in Rahmen einer vorsorglichen Massnahme ab sofort zu verbieten, dem Beschwerde-

führer den Zugang zu seinem Käufer-Konto zu blockieren (vollständige Blockierung ohne teilweise

Zulassung zwecks Einblicks in Konto-Daten).

2.

Es sei dieses Verbot für den Fall der Zuwiderhandlung unter Androhung der Überweisung der ver-

antwortlichen Organe der Beschwerdegegnerin an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen

eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse) anzuordnen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

7.

In der Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die

kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7).

8.

In der Stellungnahme vom 5. März 2025 erklärte der Beschwerdeführer, das Rechtsbegehren

könne auch positiv formuliert werden: Der angefochtene Entscheid (Verfahren ES 2024

1064) sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer vorsorglichen

Massnahme nach Art. 261 ff. ZPO ab sofort zu verpflichten, dem Beschwerdeführer den Zu-

gang zu seinem Käufer-Konto insoweit zu gewähren, dass er die bereits vorhandenen

Transaktionsdaten einsehen kann (zwecks vollständiger Abwicklung der bereits bestehenden

Kaufverträge, also ohne vollständige Blockierung und mit teilweiser Zulassung zwecks Ein-

blick in Konto-Daten). Im Ergebnis bleibe es jedoch bei demselben Rechtsbegehren (act. 9).

10.

In der Vernehmlassung vom 17. März 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Rechts-

begehren fest (act. 11).

11.

Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 6).

Erwägungen

1.

Der vorinstanzliche Entscheid betrifft ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Erst-

instanzliche Massnahmenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308

Abs. 1 lit. b ZPO), wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig

ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens

CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz ist von dem vom Beschwerde-

führer selbst auf CHF 1'500.00 bezifferten Streitwert ausgegangen (vgl. Vi act. 8 E. 8). Der

Beschwerdeführer gibt diesen Betrag auch in der Beschwerde an (vgl. act. 1 S. 2). Aufgrund

dieses Streitwerts ist die Beschwerde zulässig.

2.

Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/

oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht wer-

den. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat

im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich

Seite 4/8

unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach lei-

det (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schwei-

zerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 321 ZPO N 15). Neue Anträge, neue Tatsa-

chenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen

(Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3.

Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen,

wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt

ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (sog. Verfügungsanspruch; lit. a) und ihr aus der

Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (sog. Verfügungsgrund;

lit. b). Auch wenn nicht ausdrücklich genannt, gehört auch die zeitliche Dringlichkeit und die

Verhältnismässigkeit zum Voraussetzungskatalog für vorsorgliche Massnahmen (vgl. Huber/

Jutzeler, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], a.a.O., Art. 261 ZPO N 22 ff.). Auf das Verfah-

ren der vorsorglichen Massnahmen findet das Summarverfahren Anwendung (Art. 248 lit. d

ZPO). Das Gericht würdigt die behaupteten Tatsachen mit dem Beweismass der Glaubhaft-

machung und es beurteilt die Rechtslage summarisch. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wenn für deren Vorhandensein gewisse Ele-

mente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich

nicht verwirklicht haben könnte. Die summarische Prüfung der Rechtslage führt nicht zu einer

endgültigen Klärung der sich stellenden rechtlichen Fragen, sondern beschränkt sich auf eine

vorläufige Beurteilung. Dabei sind die Massnahmen anzuordnen, wenn die Voraussetzungen

nach Art. 261 ZPO vorliegen; den Interessen der Gesuchsgegnerin ist allenfalls mit einer Si-

cherheitsleistung im Sinne von Art. 264 ZPO Rechnung zu tragen (vgl. dazu Urteil des Bun-

desgerichts 4A_575/2018 vom 12. März 2019 E. 2.1 m.H.).

4.

Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs verneint. Zur Begründung führ-

te sie aus, der Beschwerdeführer lege nicht dar, welche Rechte und Pflichten zwischen den

Parteien bestünden. Auch erkläre er nicht, aus welcher vertraglichen Verpflichtung der Be-

schwerdegegnerin oder aus welchem eigenen vertraglichen Recht er ein Recht auf Zugang

zu seinem Benutzerkonto bei der Beschwerdegegnerin ableite. Ausführungen zum Verfü-

gungsanspruch bzw. zu einem ihm zustehenden Anspruch fehlten gänzlich. Wie der Be-

schwerdeführer zutreffend darlege, könne das Verhältnis zwischen den Parteien auch kei-

nem gesetzlichen Vertragstypus zugeordnet werden. Folglich könnten aus dem Gesetz keine

Verpflichtungen der Beschwerdegegnerin hergleitet werden. Auch in den von der Beschwer-

degegnerin eingereichten AGB finde sich keine Bestimmung, welche ein Recht des Be-

schwerdeführers auf Zugang zu seinem Benutzerkonto stipuliere. Es seien somit keine ver-

traglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen der Beschwerdegegnerin ersichtlich, die das

Rechtsbegehren des Beschwerdeführers stützen würden. Eine solche Verpflichtung sei auch

der vom Beschwerdeführer eingereichten E-Mail-Korrespondenz mit dem Kundendienst der

Beschwerdegegnerin nicht zu entnehmen. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer

drei Beträge in der Höhe von CHF 20.00, CHF 80.00 und CHF 70.00 nicht innerhalb der in

Ziff. 6.2.6 der AGB vorgesehenen 14-Tages-Frist bezahlt und damit gegen die AGB verstos-

sen habe. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb gestützt auf Art. 2.4.3 der AGB berechtigt

gewesen, den Zugang des Beschwerdeführers zu seinem Benutzerkonto zu sperren. Eine

Verpflichtung zur Entsperrung bzw. Wiederzulassung des Beschwerdeführers bestehe nicht,

was insbesondere aus Ziff. 1.3.3 und Ziff. 2.4.3 der AGB hervorgehe (vgl. Vi act. 8

E. 7.3-7.5).

Seite 5/8

5.

Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Online-Auktionen der Beschwerdegegnerin

seien durch vertragliche Beziehungen zwischen sämtlichen Beteiligten gemäss Art. 1 ff. OR

geregelt. Einerseits bestehe zwischen dem Verkäufer und dem Bieter bzw. Käufer ein Kauf-

vertrag gemäss Art. 187 ff. OR. Anderseits komme zwischen einem Käufer/Verkäufer und der

Beschwerdegegnerin ein Rahmenvertrag sui generis (Innominatkontrakt) zustande. Dabei

handle es sich um eine Art Dienstleistungsvertrag mit auftragsrechtlichen und mäklervertrag-

lichen, aber auch dienstvertraglichen und werkvertraglichen Elementen. Im Vordergrund ste-

he bei der Regelung einer solchen Internet-Auktionsplattform die Schaffung einer Marktord-

nung mit Vermittlerfunktion. Aufgrund dieses Rahmen- bzw. Dienstleistungsvertrages mit

Marktordnung entstünden auch für die Beschwerdegegnerin Pflichten, die über deren AGB

hinausgingen bzw. diesen als allgemeine vertragliche Grundsätze zugrunde lägen. So habe

sie sich an die Grundsätze von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (Art. 2 ZGB) und –

wenn die vertragliche Beziehung notleidend werde – die vertragliche Pflicht zur Vermeidung

einer Schädigung der Vertragspartei zu halten. Folglich habe sie sämtliche Massnahmen zu

unterlassen, welche hinsichtlich Wahrung der Marktordnung klar über das Ziel hinausschies-

sen würden und völlig unverhältnismässig seien. In seinem Gesuch vom 17. Dezember 2024

habe er die rechtliche Grundlage für sein Begehren zwar nur kurz erwähnt, doch sei die

Rechtsanwendung mit ausführlichen rechtlichen Erwägungen die Aufgabe des Gerichts ("iura

novit curia"; vgl. act. 1 S. 6).

6.

Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, gestützt auf die AGB-Verletzungen des Be-

schwerdeführers sei sie berechtigt gewesen, dessen Konto zu sperren. Ein Anspruch des

Beschwerdeführers auf Wiedereröffnung bestehe nicht. Auch aus den Ausführungen des Be-

schwerdeführers zur rechtlichen Qualifikation des Vertragsverhältnisses lasse sich kein sol-

cher Anspruch ableiten. Die AGB seien zudem weder widerrechtlich noch missbräuchlich

gemäss Art. 8 UWG. Am 15. Januar 2025 habe sie dem Beschwerdeführer umfangreiche

Printscreens zu den offenen Transaktionen übermittelt. Weiter habe sie ihm am 27. Novem-

ber 2024 und 5. Dezember 2024 zeitlich beschränkte Kontozugriffsmöglichkeiten gewährt.

Durch die tageweisen Kontoeröffnungen sowie die Zustellung der Printscreens wäre es dem

Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen, seinen vertraglichen Pflichten nachzu-

kommen und negative Folgen einer Nichterfüllung der Kaufverträge zu vermeiden. Das

Gesuch scheitere daher bereits am fehlenden Anspruch des Beschwerdeführers auf Konto-

wiedereröffnung (vgl. act. 7).

7.

7.1

Der Vertrag zwischen der Beschwerdegegnerin, die einen Onlinemarktplatz anbietet, und

dem Beschwerdeführer, der diesen Marktplatz nutzt (in den AGB als "Mitglied" bezeichnet),

ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Es handelt sich um einen Innominatvertrag. Vorlie-

gend weist dieser Vertrag Elemente des Auftrags (Art. 394 ff. OR), des Mäklervertrags

(Art. 412 ff. OR) und des Werkvertrags (Art. 363 ff. OR) auf (vgl. auch Goldmann, Rechtliche

Rahmenbedingungen für Internet-Auktionen, 2004, S. 49 ff.). Das Auftragsrecht, unter dem

auch der Mäklervertrag im Allgemeinen steht (Art. 412 Abs. 2 OR), sieht in Art. 404 OR ein

jederzeitiges Widerrufsrecht beider Parteien vor; ein Widerruf ist sogar zur Unzeit möglich

(vgl. Oser/Weber, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 404 OR N 6). Diese Bestimmung gilt

nicht nur für reine Aufträge, sondern auch für Innominatverträge, bei denen eine Anwendung

des Beendigungsregimes gemäss Art. 404 OR sachgerecht erscheint (vgl. Urteil des Bun-

Seite 6/8

desgerichts 4A_284/2013 vom 13. Februar 2014 E. 3.5.1). Insofern sind die AGB-Bestim-

mungen, wonach die Beschwerdeführerin jederzeit ein Mitglied ausschliessen oder ihm die

Nutzung verbieten kann (Ziff. 1.3.3 und 2.4.3 der AGB), nicht widerrechtlich, wie der Be-

schwerdeführer geltend macht (act. 1 S. 6). Es ist sodann unbestritten, dass der Beschwer-

deführer drei Beträge in Höhe von CHF 20.00, CHF 80.00 und CHF 70.00 nicht innerhalb

der in Ziff. 6.2.6 [1.c] der AGB vorgesehenen Frist von 14 Tagen bezahlt (vgl. Vi act. 1 S. 3,

Vi act. 5 S. 1) und damit gegen die AGB verstossen hat. Die Beschwerdegegnerin war daher

gestützt auf Ziff. 2.4.3 der AGB berechtigt, den Zugang des Beschwerdeführers zu seinem

Benutzerkonto zu sperren und ihm (weitere) tageweise Kontoöffnungen zu verbieten.

7.2

Ein Widerruf bzw. eine Kündigung eines Auftrags ist – unabhängig von der Frage der Vor-

werfbarkeit des Verhaltens des Auftraggebers – gerechtfertigt, wenn ein sachlich vertretbarer

(nicht unbedingt objektiver oder gar wichtiger) Grund vorliegt; als Beendigungsgrund genügt

auch eine unverschuldete und ohne Schadensfolge gebliebene Treue- oder Sorgfaltsverlet-

zung (vgl. Oser/Weber, a.a.O., Art. 404 OR N 14 mit Hinweisen). Entsprechend ist nicht ent-

scheidend, ob den Beschwerdeführer an den von ihm begangenen, vorerwähnten Verstös-

sen eine Schuld traf oder ob Überarbeitung, gesundheitliche Probleme und andauernde

Computer- und Internet-Probleme (vgl. act. 1 S. 4) ursächlich für die Verstösse waren. Unter

diesen Umständen kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, sie verletze mit

ihrem Vorgehen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) oder den in

Art. 44 OR verankerten allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungsobliegenheit.

7.3

Nach dem Gesagten ist es glaubhaft, dass sich die Beschwerdegegnerin aufgrund der er-

wähnten Verstösse auf Ziff. 1.3.3 und 2.4.3 der AGB stützen durfte, um den Beschwerdefüh-

rer vom Zugang zum Benutzerkonto auszuschliessen und ihm auch (weitere) tageweise Kon-

toöffnungen zu verweigern. Bei den vom Beschwerdeführer begangenen Verstössen handelt

es sich um sachlich gerechtfertigte Gründe für den Ausschluss, sodass auch ausserhalb des

Vertrags keine (gesetzliche) Kontrahierungspflicht für die Beschwerdegegnerin besteht (vgl.

dazu BGE 129 III 35 E. 6.1 und 6.3). Ein Anspruch auf (vorübergehende) Entsperrung und

Wiederzulassung des Beschwerdeführers ist somit nicht glaubhaft.

7.4

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet, was zu deren Abweisung führt.

8.

Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden. Gerichtskos-

ten und Parteientschädigung bemessen sich nach dem Streitwert (Art. 91 ZPO). Die Pro-

zesskosten werden dem Grundsatze nach der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106

Abs. 1 ZPO).

8.1

Der für die Festsetzung der Entscheidgebühr massgebende Streitwert beläuft sich wie schon

vor Kantonsgericht auf CHF 1'500.00 (vgl. E. 1). Bei diesem Streitwert beträgt die Grundge-

bühr CHF 330.00 (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KoV OG), welche im vorliegenden Be-

schwerdeverfahren gestützt auf § 3 KoV OG auf CHF 250.00 zu reduzieren ist.

8.2

Die Beschwerdegegnerin macht in der Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2025 eine Um-

triebsentschädigung in der Höhe von CHF 500.00 geltend. Zur Begründung führt sie aus, sie

müsse sich nun bereits in zweiter Instanz gegen ein offensichtlich unbegründetes Gesuch

des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen wehren, obwohl sie gegenü-

Seite 7/8

ber dem Beschwerdeführer aus Kulanz diverse Massnahmen veranlasst habe, um seinen

Forderungen entgegenzukommen (act. 7 S. 2). In der Stellungnahme vom 17. März 2025 be-

antragt die Beschwerdeführerin aufgrund der "neuerlich notwendigen Abklärungen und Auf-

wendungen" eine Entschädigung von CHF 800.00 (act. 11).

8.2.1 Prozessiert eine Partei ohne berufsmässige Vertretung, so hat sie neben dem Ersatz not-

wendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine

angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Dass einer nicht anwaltlich

vertretenen Partei ersatzpflichtige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und be-

darf einer besonderen Begründung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_436/2023 vom 6. De-

zember 2024 E. 4.1). Der (blosse) Hinweis auf ein komplexes und zeitaufwendiges Verfahren

beinhaltet nicht gleichzeitig die Behauptung, es seien besondere Umstände und somit ersatz-

fähige Kosten entstanden (vgl. Hofmann/Baeckert, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 95

ZPO N 73). Was die notwendigen Auslagen anbelangt, sind diese zu belegen (Suter/von

Holzen, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], a.a.O., Art. 95 ZPO N 30).

8.2.2 Vorliegend handelt es sich weder um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert, noch

war der erforderliche Aufwand überdurchschnittlich hoch. Allein der Umstand, dass sich die

Beschwerdegegnerin gegen das Gesuch des Beschwerdeführers in zwei Instanzen wehren

musste, reicht nicht aus, um die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung zu rechtfertigen.

Die notwendigen Auslagen wurden nicht belegt. Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf

Zusprechung einer Umtriebsentschädigung ist daher abzuweisen.

Urteilsspruch

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 250.00 wird dem Beschwerde-

führer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss von CHF 250.00 verrechnet.

3.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

4.

Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in

Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich

eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas-

sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach

den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustel-

lung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage

des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Ver-

fassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzurei-

chen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wir-

kung.

Seite 8/8

5.

Mitteilung an:

-

Parteien

-

Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ES 2024 1064)

-

Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

St. Scherer

D. Huber Stüdli

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiberin

versandt am: