II. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. Am 10. September 2025 stellte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Einzel- richter am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für einen Prozess gegen den Kanton Zug (nachfolgend: Prozessgegner) aus Staatshaftung (Vi act. 1). 2. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2025 wies der Einzelrichter das Gesuch ab (Vi act. 2). 3. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 Beschwerde beim Obergericht Zug ein und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. In prozessualer Hinsicht er- suchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren (act. 1). 4. Sowohl der Prozessgegner als auch die Vorinstanz verzichteten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO sind Entscheide, mit denen die unentgeltli- che Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt wird, mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen- behauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
E. 2 Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit folgender Begründung ab (vgl. Vi act. 2 E. 3):
E. 2.1 Der Beschwerdeführer verweise zur Begründung auf ein Staatshaftungsbegehren vom
18. Dezember 2024, welches er jedoch nicht einreiche. Dem Gericht seien weder der Inhalt dieses Begehrens bekannt noch die darin an den Kanton Zug gerichteten Vorwürfe. Aus dem Gesuch gehe hervor, dass das Begehren mutmasslich im Zusammenhang mit dem behaup- teten Sicherheitsentzug seines Führerausweises stehe, welcher gemäss Angaben des Be- schwerdeführers vom Strassenverkehrsamt bzw. – mutmasslich im Rahmen eines Rechts- mittelverfahrens – vom Verwaltungsgericht verfügt worden sei. Daraus soll dem Beschwerde- führer namentlich ein Vermögensschaden für Taxikosten in Höhe von rund CHF 40'000.00 entstanden sein. Weder die Verfügung des Strassenverkehrsamts noch der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug seien beigelegt. Um die Erfolgsaussichten zu prüfen, habe das Gericht etwaige Beweismittel und Beweisangebote zu würdigen. Ohne die betref- fende Verfügung bzw. den Entscheid des Verwaltungsgerichts sei eine solche Prüfung von vornherein nicht möglich. Zudem sei der Verweis auf Art. 162 ZPO voraussichtlich nicht ein- schlägig, zumal es sich beim Ausweisentzug um ein verwaltungsrechtliches Verfahren hand- le. Von einer Nachfrage beim Beschwerdeführer sei vorliegend abzusehen. Der Beschwerde- führer habe mehrere Gerichtsverfahren alleine geführt und sei namentlich betreffend UP- Verfahren prozesserfahren.
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E. 2.2 Im Übrigen setze die Staatshaftung namentlich eine Rechtsverletzung voraus (§ 5 Abs. 1 VG). Gehe es um die Haftung für Entscheide, gelte im Staatshaftungsverfahren der Grund- satz, wonach die Rechtmässigkeit rechtskräftiger Entscheide im Haftungsprozess nicht mehr kontrolliert werden könnten. Dies solle sicherstellen, dass im Verwaltungsverfahren absch- liessend beurteilte Fragen im Staatshaftungsprozess nicht erneut aufgeworfen würden. § 19 Abs. 1 VG statuiere dies ausdrücklich.
E. 2.3 Schliesslich wäre auch die behauptete Mittellosigkeit vom Beschwerdeführer erneut zu bele- gen, zumal der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in der Lage gewesen sei, für Taxi- fahrten rund CHF 40'000.00 zu bezahlen. Welche Beträge offen sein sollen, führe er nicht aus. Eine Gerichtsnotorietät der behaupteten Mittellosigkeit liege jedenfalls nicht vor.
E. 3 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege hätte bewilligt werden müssen.
E. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 117 lit. b ZPO besteht nur dann Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege, wenn die (intendierten) Rechtsbegehren in der Sache nicht aussichts- los erscheinen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Behren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah- ren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.H.). Die Prüfung der Erfolgsaussichten im Einzelfall erfolgt ex ante durch eine summarische Prü- fung der Prozessaussichten. Dabei wird auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs abgestellt. Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss zwar mit einer gewissen Genauigkeit erfolgen, darf aber nicht dazu führen, dass der Hauptprozess vorverlagert wird. Die Behauptungen der gesuchstellenden Partei müssen überprüft werden. Die Behörde kann Tatsachen, die ihr bekannt sind, Rechnung tragen, so- weit sie erwiesen sind; tendiert sie aber zu einer Ablehnung des Gesuchs, kann sie weder Tatsachen ausser Acht lassen, die zur Gutheissung des Gesuchs führen würden, noch davon absehen, die Tragweite von noch nicht klaren, erheblichen Tatsachen abzuklären. Auch wenn es unzulässig ist, zur Beurteilung der Erfolgsaussichten das Beweisverfahren abzuwar- ten, darf die für die unentgeltliche Rechtspflege zuständige Behörde gleichwohl Beweismittel und Beweisangebote würdigen, soweit dies für die Einschätzung der Erfolgsaussichten erfor- derlich ist. Das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist ein Summarverfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO), in dem Beweise vorwiegend durch Urkunden er- bracht werden (Art. 254 ZPO). Im Rahmen der Beurteilung der Aussichtslosigkeit kann auch auf Erkenntnisse und Beweisergebnisse aus anderen Verfahren abgestellt werden (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_356/2024 vom 13. März 2025 E. 3.2.2 m.w.H.). Die gesuchstellende Partei trifft diesbezüglich eine umfassende Mitwirkungspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2021 vom 1. Juni 2021 E. 5).
E. 3.2 Die in der Beschwerde geäusserte Kritik ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Einschätzung umzustossen:
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E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe die Akten der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug, des Obergerichts Glarus und des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zug willkürlich nicht beigezogen, obwohl er die Edition offeriert habe. Weiter treffe es nicht zu, dass ein Beweisverfahren geführt werden müsse, habe das UP-Verfahren doch summari- schen Charakter. Gemäss UP-Formular des Kantons Zug müssten lediglich finanzielle Do- kumente eingereicht werden. Über diese Dokumente würden das Kantonsgericht Zug und auch Kantonsrichter B.________ bereits aus dem hängigen Scheidungsverfahren verfügen (vgl. act. 1 S. 1 f.). Im vorinstanzlichen Verfahren legte der Beschwerdeführer weder das Staatshaftungsbegeh- ren vom 18. Dezember 2024 noch die Verfügung des Strassenverkehrsamtes und den mut- masslich im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens vom Verwaltungsgericht gefällten Ent- scheid vor. Er beantragte "im Bestreitungsfall" den Beizug der Akten der Sicherheitsdirektion (Vi act. 1 Rz 1), des Obergerichts des Kantons Glarus (Vi act. 1 Rz 4) und des Strassenver- kehrsamtes (Vi a ct. 1 Rz 6). Damit ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht be- züglich der Frage der Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren nicht hinreichend nachge- kommen. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die relevanten Verfahrensakten beizulegen, war er doch in die erwähnten Ver- fahren persönlich involviert. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, irgendwelche Belege ein- zuholen. Ohne Belege kann das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage im Summarverfah- ren über die unentgeltliche Rechtspflege nicht beurteilen. Nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich seiner Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist, erübrigen sich Ausführungen dazu, ob der Vorinstanz die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers aus anderen Verfahren bekannt waren.
E. 3.2.2 Der Beschwerdeführer erachtet die Feststellung, dass er prozesserfahren sei, als "willkür- lich", "aktenwidrig" und "rechtsungleich". Er führt aus, Prozesserfahrenheit sei kein Begriff der ZPO oder von Bundesrecht und daher in Anwendung von Art. 8 BV nicht anwendbar. Er müsse wie alle anderen Laien gleichbehandelt werden. Seine UP-Gesuche seien zu 90 % abgelehnt worden. Es könne daher nicht gesagt werden, er habe das Instrument der unent- geltlichen Rechtspflege verstanden, geschweige denn das Prozessieren (vgl. act. 1 S. 2). Auf eine Nachfrage beim Beschwerdeführer konnte verzichtet werden. Es ist gerichtsnoto- risch, dass der Beschwerdeführer – mehrheitlich allein – beim Kantonsgericht Zug insgesamt 19 und beim Obergericht Zug 32 Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hat. Vor diesem Hintergrund ist die Erwägung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer na- mentlich betreffend UP-Verfahren prozesserfahren sei und ihm aus früheren UP-Verfahren bekannt sei, dass er die genügenden Erfolgsaussichten hinreichend darzulegen habe, nicht zu beanstanden. Inwieweit die Vorinstanz dadurch das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) verletzen soll, ist nicht nachvollziehbar.
E. 3.2.3 Richtig ist, dass das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG) in § 14 Abs. 1 für das Beweisverfahren, insbesondere die Zeugnispflicht, das Zeugnisverweige- rungsrecht, die Urkundenedition, den Augenschein, die Sachverständigen und die Sanktio- nen bei Nichtbefolgung von Pflichten im Beweisverfahren, auf die entsprechenden Bestim- mungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) verweist (vgl. act. 1 S. 2). Der Be- schwerdeführer legt indes nicht dar (und es ist auch nicht ersichtlich), inwiefern dieser Um-
Seite 5/6 stand für die Beurteilung der Frage der Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren von Be- deutung sein soll.
E. 3.2.4 Nicht weiter hilft der Einwand des Beschwerdeführers, dass das eingeleitete Staatshaftungs- verfahren "über den Führerausweisentzug" hinausgehen und auch eine "Behindertendiskri- minierung", eine "Nötigung zur Selbstbelastung" und eine Persönlichkeitsverletzung umfas- sen soll (vgl. act. 1 S. 3). Dass die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung von anerkannten Rechts- grundsätzen abgewichen wäre, bedeutungslosen Aspekten Gewicht beigemessen hätte oder umgekehrt über zwingend zu beachtende Gesichtspunkte hinweggegangen wäre, zeigt der Beschwerdeführer damit nicht auf.
E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und ist dem- nach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren – gemäss den nachstehenden Ausführungen – abgewie- sen wird und Art. 119 Abs. 6 ZPO (Kostenlosigkeit bei Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand) für das Beschwerdeverfahren nicht anwendbar ist (BGE 137 III 470).
E. 5 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, für dessen Be- handlung der Einzelrichter zuständig ist (§ 23 Abs. 2 Bst. h GOG), ist infolge Aussichtslosig- keit der Rechtsbegehren abzuweisen (VA 2025 90). Gerichtskosten sind für diesen Entscheid keine zu erheben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). I. Verfügung des Abteilungspräsidenten
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren wird abgewiesen (VA 2025 133).
- Es werden keine Kosten erhoben. II. Urteilsspruch der II. Beschwerdeabteilung
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt CHF 400.00 und wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. Seite 6/6 III. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine all- fällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (UP 2025 121) - Prozessgegner - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 152 (VA 2025 133) Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil und Verfügung vom 9. Dezember 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Kanton Zug, vertreten durch Sicherheitsdirektion des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 12, 6300 Zug, Prozessgegner (UP), betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 9. Oktober 2025)
Seite 2/6 Sachverhalt 1. Am 10. September 2025 stellte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Einzel- richter am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für einen Prozess gegen den Kanton Zug (nachfolgend: Prozessgegner) aus Staatshaftung (Vi act. 1). 2. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2025 wies der Einzelrichter das Gesuch ab (Vi act. 2). 3. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 Beschwerde beim Obergericht Zug ein und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. In prozessualer Hinsicht er- suchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren (act. 1). 4. Sowohl der Prozessgegner als auch die Vorinstanz verzichteten auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO sind Entscheide, mit denen die unentgeltli- che Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt wird, mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen- behauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit folgender Begründung ab (vgl. Vi act. 2 E. 3): 2.1 Der Beschwerdeführer verweise zur Begründung auf ein Staatshaftungsbegehren vom
18. Dezember 2024, welches er jedoch nicht einreiche. Dem Gericht seien weder der Inhalt dieses Begehrens bekannt noch die darin an den Kanton Zug gerichteten Vorwürfe. Aus dem Gesuch gehe hervor, dass das Begehren mutmasslich im Zusammenhang mit dem behaup- teten Sicherheitsentzug seines Führerausweises stehe, welcher gemäss Angaben des Be- schwerdeführers vom Strassenverkehrsamt bzw. – mutmasslich im Rahmen eines Rechts- mittelverfahrens – vom Verwaltungsgericht verfügt worden sei. Daraus soll dem Beschwerde- führer namentlich ein Vermögensschaden für Taxikosten in Höhe von rund CHF 40'000.00 entstanden sein. Weder die Verfügung des Strassenverkehrsamts noch der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug seien beigelegt. Um die Erfolgsaussichten zu prüfen, habe das Gericht etwaige Beweismittel und Beweisangebote zu würdigen. Ohne die betref- fende Verfügung bzw. den Entscheid des Verwaltungsgerichts sei eine solche Prüfung von vornherein nicht möglich. Zudem sei der Verweis auf Art. 162 ZPO voraussichtlich nicht ein- schlägig, zumal es sich beim Ausweisentzug um ein verwaltungsrechtliches Verfahren hand- le. Von einer Nachfrage beim Beschwerdeführer sei vorliegend abzusehen. Der Beschwerde- führer habe mehrere Gerichtsverfahren alleine geführt und sei namentlich betreffend UP- Verfahren prozesserfahren.
Seite 3/6 2.2 Im Übrigen setze die Staatshaftung namentlich eine Rechtsverletzung voraus (§ 5 Abs. 1 VG). Gehe es um die Haftung für Entscheide, gelte im Staatshaftungsverfahren der Grund- satz, wonach die Rechtmässigkeit rechtskräftiger Entscheide im Haftungsprozess nicht mehr kontrolliert werden könnten. Dies solle sicherstellen, dass im Verwaltungsverfahren absch- liessend beurteilte Fragen im Staatshaftungsprozess nicht erneut aufgeworfen würden. § 19 Abs. 1 VG statuiere dies ausdrücklich. 2.3 Schliesslich wäre auch die behauptete Mittellosigkeit vom Beschwerdeführer erneut zu bele- gen, zumal der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in der Lage gewesen sei, für Taxi- fahrten rund CHF 40'000.00 zu bezahlen. Welche Beträge offen sein sollen, führe er nicht aus. Eine Gerichtsnotorietät der behaupteten Mittellosigkeit liege jedenfalls nicht vor. 3. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege hätte bewilligt werden müssen. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 117 lit. b ZPO besteht nur dann Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege, wenn die (intendierten) Rechtsbegehren in der Sache nicht aussichts- los erscheinen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Behren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah- ren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.H.). Die Prüfung der Erfolgsaussichten im Einzelfall erfolgt ex ante durch eine summarische Prü- fung der Prozessaussichten. Dabei wird auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs abgestellt. Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss zwar mit einer gewissen Genauigkeit erfolgen, darf aber nicht dazu führen, dass der Hauptprozess vorverlagert wird. Die Behauptungen der gesuchstellenden Partei müssen überprüft werden. Die Behörde kann Tatsachen, die ihr bekannt sind, Rechnung tragen, so- weit sie erwiesen sind; tendiert sie aber zu einer Ablehnung des Gesuchs, kann sie weder Tatsachen ausser Acht lassen, die zur Gutheissung des Gesuchs führen würden, noch davon absehen, die Tragweite von noch nicht klaren, erheblichen Tatsachen abzuklären. Auch wenn es unzulässig ist, zur Beurteilung der Erfolgsaussichten das Beweisverfahren abzuwar- ten, darf die für die unentgeltliche Rechtspflege zuständige Behörde gleichwohl Beweismittel und Beweisangebote würdigen, soweit dies für die Einschätzung der Erfolgsaussichten erfor- derlich ist. Das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist ein Summarverfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO), in dem Beweise vorwiegend durch Urkunden er- bracht werden (Art. 254 ZPO). Im Rahmen der Beurteilung der Aussichtslosigkeit kann auch auf Erkenntnisse und Beweisergebnisse aus anderen Verfahren abgestellt werden (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_356/2024 vom 13. März 2025 E. 3.2.2 m.w.H.). Die gesuchstellende Partei trifft diesbezüglich eine umfassende Mitwirkungspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2021 vom 1. Juni 2021 E. 5). 3.2 Die in der Beschwerde geäusserte Kritik ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Einschätzung umzustossen:
Seite 4/6 3.2.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe die Akten der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug, des Obergerichts Glarus und des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zug willkürlich nicht beigezogen, obwohl er die Edition offeriert habe. Weiter treffe es nicht zu, dass ein Beweisverfahren geführt werden müsse, habe das UP-Verfahren doch summari- schen Charakter. Gemäss UP-Formular des Kantons Zug müssten lediglich finanzielle Do- kumente eingereicht werden. Über diese Dokumente würden das Kantonsgericht Zug und auch Kantonsrichter B.________ bereits aus dem hängigen Scheidungsverfahren verfügen (vgl. act. 1 S. 1 f.). Im vorinstanzlichen Verfahren legte der Beschwerdeführer weder das Staatshaftungsbegeh- ren vom 18. Dezember 2024 noch die Verfügung des Strassenverkehrsamtes und den mut- masslich im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens vom Verwaltungsgericht gefällten Ent- scheid vor. Er beantragte "im Bestreitungsfall" den Beizug der Akten der Sicherheitsdirektion (Vi act. 1 Rz 1), des Obergerichts des Kantons Glarus (Vi act. 1 Rz 4) und des Strassenver- kehrsamtes (Vi a ct. 1 Rz 6). Damit ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht be- züglich der Frage der Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren nicht hinreichend nachge- kommen. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die relevanten Verfahrensakten beizulegen, war er doch in die erwähnten Ver- fahren persönlich involviert. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, irgendwelche Belege ein- zuholen. Ohne Belege kann das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage im Summarverfah- ren über die unentgeltliche Rechtspflege nicht beurteilen. Nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich seiner Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist, erübrigen sich Ausführungen dazu, ob der Vorinstanz die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers aus anderen Verfahren bekannt waren. 3.2.2 Der Beschwerdeführer erachtet die Feststellung, dass er prozesserfahren sei, als "willkür- lich", "aktenwidrig" und "rechtsungleich". Er führt aus, Prozesserfahrenheit sei kein Begriff der ZPO oder von Bundesrecht und daher in Anwendung von Art. 8 BV nicht anwendbar. Er müsse wie alle anderen Laien gleichbehandelt werden. Seine UP-Gesuche seien zu 90 % abgelehnt worden. Es könne daher nicht gesagt werden, er habe das Instrument der unent- geltlichen Rechtspflege verstanden, geschweige denn das Prozessieren (vgl. act. 1 S. 2). Auf eine Nachfrage beim Beschwerdeführer konnte verzichtet werden. Es ist gerichtsnoto- risch, dass der Beschwerdeführer – mehrheitlich allein – beim Kantonsgericht Zug insgesamt 19 und beim Obergericht Zug 32 Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hat. Vor diesem Hintergrund ist die Erwägung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer na- mentlich betreffend UP-Verfahren prozesserfahren sei und ihm aus früheren UP-Verfahren bekannt sei, dass er die genügenden Erfolgsaussichten hinreichend darzulegen habe, nicht zu beanstanden. Inwieweit die Vorinstanz dadurch das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) verletzen soll, ist nicht nachvollziehbar. 3.2.3 Richtig ist, dass das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG) in § 14 Abs. 1 für das Beweisverfahren, insbesondere die Zeugnispflicht, das Zeugnisverweige- rungsrecht, die Urkundenedition, den Augenschein, die Sachverständigen und die Sanktio- nen bei Nichtbefolgung von Pflichten im Beweisverfahren, auf die entsprechenden Bestim- mungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) verweist (vgl. act. 1 S. 2). Der Be- schwerdeführer legt indes nicht dar (und es ist auch nicht ersichtlich), inwiefern dieser Um-
Seite 5/6 stand für die Beurteilung der Frage der Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren von Be- deutung sein soll. 3.2.4 Nicht weiter hilft der Einwand des Beschwerdeführers, dass das eingeleitete Staatshaftungs- verfahren "über den Führerausweisentzug" hinausgehen und auch eine "Behindertendiskri- minierung", eine "Nötigung zur Selbstbelastung" und eine Persönlichkeitsverletzung umfas- sen soll (vgl. act. 1 S. 3). Dass die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung von anerkannten Rechts- grundsätzen abgewichen wäre, bedeutungslosen Aspekten Gewicht beigemessen hätte oder umgekehrt über zwingend zu beachtende Gesichtspunkte hinweggegangen wäre, zeigt der Beschwerdeführer damit nicht auf. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und ist dem- nach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren – gemäss den nachstehenden Ausführungen – abgewie- sen wird und Art. 119 Abs. 6 ZPO (Kostenlosigkeit bei Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand) für das Beschwerdeverfahren nicht anwendbar ist (BGE 137 III 470). 5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, für dessen Be- handlung der Einzelrichter zuständig ist (§ 23 Abs. 2 Bst. h GOG), ist infolge Aussichtslosig- keit der Rechtsbegehren abzuweisen (VA 2025 90). Gerichtskosten sind für diesen Entscheid keine zu erheben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). I. Verfügung des Abteilungspräsidenten 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren wird abgewiesen (VA 2025 133). 2. Es werden keine Kosten erhoben. II. Urteilsspruch der II. Beschwerdeabteilung 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt CHF 400.00 und wird dem Be- schwerdeführer auferlegt.
Seite 6/6 III. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung 1. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine all- fällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 2. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (UP 2025 121) - Prozessgegner - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: