II. Beschwerdeabteilung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 15'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustel- lung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfas- sungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Parteien - Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht (im Doppel) - Gerichtskasse Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Merz Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 137 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber J. Merz Urteil vom 4. November 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Beschwerdegegner, betreffend Kostenauflage (Beschwerde gegen die Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht vom
10. September 2025)
Seite 2/4 Sachverhalt und Erwägungen 1. Am 10. Juni 2025 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Schlich- tungsbehörde Arbeitsrecht des Kantons Zug gegen B.________ (nachfolgend: Beschwerde- gegner) ein Schlichtungsgesuch ein, worin er eine Schadenersatzforderung von CHF 750'000.00 geltend machte (Vi act. 1). Nachdem sich die Parteien nicht hatten einigen können, stellte die Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht dem Beschwerdeführer am 10. Septem- ber 2025 die Klagebewilligung aus und auferlegte ihm die Kosten für das Schlichtungsverfah- ren in Höhe von CHF 1'000.00 (Vi act. 9). Dieser Betrag wurde dem Beschwerdeführer am
11. September 2025 von der Gerichtskasse des Obergerichts Zug in Rechnung gestellt (act. 1/1). 2. Mit Eingabe vom 25. September 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht Zug, Gerichtskasse, eine "Erinnerung" gegen die ihm am 11. September 2025 zugestellte Kosten- rechnung Nr. 72500000094 über CHF 1'000.00 ein. Er beantragte die Streichung dieser Kos- tenrechnung, eventualiter deren Sistierung bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege sowie die Bestätigung, dass ihm aus dem Schlich- tungsverfahren Arbeitsrecht keine Gerichtskosten entstünden. In der Begründung berief er sich auf "Art. 110 Abs. 3 ZPO" und machte zusammengefasst geltend, dass (i) gemäss Art. 114 lit. c ZPO das Schlichtungsverfahren in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von bis zu CHF 30'000.00 gebührenfrei sei und ein Abweichen davon gegen Art. 8 BV und das "Grundrecht auf Zugang zum Gericht" gemäss Art. 29 BV und Art. 6 EMRK ver- stosse, (ii) es sich beim Schlichtungsverfahren um eine gesetzlich vorgesehene Prozessvor- aussetzung handle, (iii) er am 22. September 2025 beim Kantonsgericht Zug ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht habe, weshalb ihm bis zu dessen rechtskräftiger Be- urteilung keine Kosten auferlegt und er nicht betrieben werden dürfe, und (iv) die auferlegten CHF 1'000.00 sein Existenzminimum in erheblichem Masse gefährdeten. 3. Die Gerichtskasse leitete die Eingabe vom 25. September 2025 zuständigkeitshalber an die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts weiter. Die Akten der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht wurden beigezogen. Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. In der Sache wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Kostenentscheid in der Klage- bewilligung vom 10. September 2025, worin ihm Kosten in Höhe von CHF 1'000.00 auferlegt wurden (vgl. Art. 209 Abs. 2 lit. d ZPO). Wie der Beschwerdeführer richtig festgehalten hat, ist dagegen die Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 ZPO möglich (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 4A_387/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.2 und Urteil des Obergerichts Zürich RU130059 vom 15. Oktober 2013 E. 3b, je m.H.). Die 30-tägige Beschwerdefrist (vgl. Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO; Urteil des Obergerichts Zürich RU130059 vom 15. Okto- ber 2013 E. 3d) hat der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 25. September 2025 einge- halten. 5. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichti- ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1
Seite 3/4 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 6. Die Kostenbeschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen, wie im Folgenden zu zeigen ist. 6.1. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO (der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 114 ZPO be- trifft das Entscheidverfahren, vorliegend wurde aber eine Klagebewilligung ausgestellt) wer- den im Schlichtungsverfahren keine Gerichtskosten gesprochen in Streitigkeiten "aus dem Arbeitsverhältnis […] bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken." Der Beschwerdeführer machte aber im Schlichtungsgesuch eine Schadenersatzforderung von CHF 750'000.00 gel- tend. Unter diesen Umständen ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf ein kostenloses Schlichtungsverfahren hatte. Der Verweis auf Art. 8 und 29 BV sowie Art. 6 EMRK ändert daran nichts. 6.2. Nicht nachvollziehbar ist, was der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass das Schlich- tungsverfahren grundsätzlich eine Prozessvoraussetzung darstellt (vgl. Art. 197 ff. ZPO), zu seinen Gunsten ableiten will. Die prozessuale Notwendigkeit des Schlichtungsverfahrens än- dert nichts daran, dass dieses – von gewissen Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 113 f. ZPO)
– kostenpflichtig ist und die Kosten der klagenden Partei auferlegt werden, wenn die Klage- bewilligung erteilt wird (vgl. Art. 207 Abs. 1 lit. c ZPO). 6.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe am 22. September 2025 beim Kantonsge- richt Zug ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. Der eingereichten Kopie dieses Gesuchs ist zu entnehmen, dass dieses in Zusammenhang mit der vom Beschwerde- führer beim Kantonsgericht Zug anhängig gemachten "Klage auf Feststellung der Rechtswid- rigkeit der Kündigung und auf Zahlung von Schadenersatz gemäss Art. 336a OR" erfolgt ist (act. 1/2). Dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Schlichtungsverfahren zu gewähren sei, hat der Beschwerdeführer in seinem Gesuch nicht beantragt (vgl. zu den zeit- lichen Aspekten eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege: Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 119 ZPO N 4 f.). Davon abgesehen kann ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege nicht (mehr) gestellt werden, wenn die Rechtshängigkeit des Haupt- verfahrens, für welches die unentgeltliche Rechtspflege verlangt wird, geendet hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_164/2023 vom 13. Juni 2023 E. 2.1.1). Vorliegend hat die Schlich- tungsbehörde Arbeitsrecht die Klagebewilligung offenkundig bereits ausgestellt, weshalb das Schlichtungsverfahren nicht mehr als rechtshängig gelten kann (vgl. auch BGE 140 III 227 E. 3.1). 6.4 Nach dem Gesagten ist auch die Behauptung, die auferlegten Kosten von CHF 1'000.00 würden das Existenzminimum des Beschwerdeführers gefährden, unbehelflich. Der Be- schwerdeführer wird auf die Rechnung-Nr. 72500000094 vom 11. September 2025 verwie- sen, worin er ausdrücklich auf die Möglichkeiten eines Gesuchs um Stundung oder Ge- währung von Teilzahlungen aufmerksam gemacht wurde. 6.5 Gegen die Höhe der auferlegten Kosten erhebt der Beschwerdeführer keine substanziierten Einwendungen, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen.
Seite 4/4 7. Der Streitwert der zu beurteilenden Beschwerde beläuft sich auf CHF 1'000.00. In analoger Anwendung von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO – diese Bestimmung gilt auch im Rechtsmittelver- fahren (vgl. Hofmann/Baeckert, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 113 ZPO N 7 m.H. und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich RU250035-O/U vom 27. Mai 2025 E. 4) – sind daher vorliegend weder Kosten zu erheben noch Entschädigungen zuzusprechen. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 15'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustel- lung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfas- sungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht (im Doppel) - Gerichtskasse Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Merz Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: