II. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. Mit Entscheid vom 26. August 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Antrag der B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Hünenberg über die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 551.10). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den
26. August 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, aber nicht er- schienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktien- gesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Vi act. 4; EK 2025 531). 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. September 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und beantragte, "die Konkurseröffnung [sei] zurück- zunehmen, so dass die Gesellschaft weiter bestehen und die anstehenden Geschäfte durch- führen [könne]" (act. 1). 3. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung und reichte neu einen Betreibungsregisterauszug ein. 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Ent- scheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher ver- pflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen.
E. 2 Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine ge- setzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungs- fähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts
Seite 3/5 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.2). Der von der Beschwerdeführerin erstmals am
27. Oktober 2025 eingereichte Betreibungsregisterauszug kann daher im Beschwerdeverfah- ren nicht mehr berücksichtigt werden.
E. 3 Die Beschwerdeführerin hinterlegte am 8. September 2025 – innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist – bei der Gerichtskasse einen Betrag von CHF 551.00 zugunsten der Be- schwerdegegnerin. Damit hat die Beschwerdeführerin die Forderung der Beschwerdegegne- rin inkl. Zinsen und Kosten von CHF 551.10 nur im Umfang von CHF 551.00 gedeckt; 10 Rappen wurden nicht hinterlegt. Folglich ist der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund nicht gegeben. Bereits aus diesem Grund ist die Beschwerde ab- zuweisen.
E. 4 Weiter hat die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht.
E. 4.1 Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver- wirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungs- unfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, ins- besondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vor- zulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzu- legen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Kon- kursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamt- betrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forde- rung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26).
E. 4.2 Zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit reichte die Beschwerdeführerin einzig eine (kommentierte) Vermögensübersicht per 31. August 2025 zu den Akten (act. 1/1). Dem- gemäss verfügt sie über flüssige Mittel in Höhe von CHF 279.53 (Bank D.________: CHF
Seite 4/5 0.00; Bank E.________: CHF 79.53; Cash: CHF 200.00), Wertschriften "F.________ 400'000 Stck" im Wert von CHF 182'760.30 und eine kurzfristige Forderung "G.________ von CHF 78'633.75. Nach Angaben der Beschwerdeführerin beträgt der Marktwert der F.________ ("F.________"), einer Gold-Mining Gesellschaft, derzeit lediglich 0,0001 USD pro Aktie, was bei 400'000 Aktien einem Gesamtwert von USD 40.00 (und nicht wie in der Vermögensübersicht angegeben von CHF 182'760.30) entsprechen würde. Weiter konnte die Forderung gegenüber der "G.________ – so die Beschwerdeführerin – seit Jahren nicht ein- getrieben werden und auch ein schweizerischer Garantiegeber hat sich bisher der Zahlungs- pflicht entzogen. Aktuell ist daher von einem Umlaufvermögen von lediglich CHF 279.53 und USD 40.00 auszugehen. Diesem Umlaufvermögen stehen kurzfristige Verbindlichkeiten in Höhe von CHF 194'198.10 (Steuern 2022-2024: CHF 11'438.10; "Darlehen F.________": CHF 182'760.00) gegenüber. Die kurzfristigen Verbindlichkeiten sind daher durch das Um- laufvermögen nicht ansatzweise gedeckt. Frühere Bilanzen und Erfolgsrechnungen liegen nicht vor. Bankauszüge wurden ebenfalls nicht eingereicht. Weil den Akten kein – rechtzeitig eingereichter – Betreibungsregisterauszug zu entnehmen ist, kann auch nicht beurteilt wer- den, ob die Beschwerdeführerin stets sämtlichen Verpflichtungen rechtzeitig nachkam. Dies dürfte nicht der Fall sein. Aus der Geschäftskontrolle der Zuger Gerichte geht hervor, dass gegen die Beschwerdeführerin bereits ein weiteres Konkursbegehren anhängig gemacht wurde; die offene Forderung samt Zinsen und Kosten beläuft sich auf CHF 103'577.55 (vgl. Verfahren EK 2025 639 [Konkursverfahren] und BA 2025 19 [Beschwerde gegen die Kon- kursandrohung]). Die Beschwerdeführerin erwähnt diese Konkursforderung in der Beschwer- deschrift mit keinem Wort. Wie sie diese Schuld begleichen will, ist nicht ersichtlich. Damit konnte die Beschwerdeführerin die Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen, so dass auch die zweite Voraussetzung zur Aufhebung der Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht erfüllt ist.
E. 5 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Damit ist das am
27. Oktober 2025 gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. Da der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, muss das Datum der Konkurseröffnung nicht neu auf den Zeitpunkt des vorliegenden Beschwerdeentscheides festgesetzt werden. Es bleibt beim Entscheid der Einzelrichterin, wonach der Konkurs am
26. August 2025 eröffnet wurde.
E. 6 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin auf- zuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Restbetrag ist zuhanden der Konkursmasse an das Konkur- samt Zug zu überweisen.
________________________
Seite 5/5 Urteilsspruch
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird zusammen mit dem hinterlegten Betrag von CHF 551.00 zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt Zug überwiesen.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2025 531) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Hünenberg (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 117 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 4. November 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen B.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Hünenberg (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 26. August 2025)
Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 26. August 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Antrag der B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Hünenberg über die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 551.10). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den
26. August 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, aber nicht er- schienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktien- gesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Vi act. 4; EK 2025 531). 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. September 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und beantragte, "die Konkurseröffnung [sei] zurück- zunehmen, so dass die Gesellschaft weiter bestehen und die anstehenden Geschäfte durch- führen [könne]" (act. 1). 3. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung und reichte neu einen Betreibungsregisterauszug ein. 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. Erwägungen 1. Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Ent- scheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher ver- pflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen. 2. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine ge- setzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungs- fähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts
Seite 3/5 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.2). Der von der Beschwerdeführerin erstmals am
27. Oktober 2025 eingereichte Betreibungsregisterauszug kann daher im Beschwerdeverfah- ren nicht mehr berücksichtigt werden. 3. Die Beschwerdeführerin hinterlegte am 8. September 2025 – innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist – bei der Gerichtskasse einen Betrag von CHF 551.00 zugunsten der Be- schwerdegegnerin. Damit hat die Beschwerdeführerin die Forderung der Beschwerdegegne- rin inkl. Zinsen und Kosten von CHF 551.10 nur im Umfang von CHF 551.00 gedeckt; 10 Rappen wurden nicht hinterlegt. Folglich ist der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund nicht gegeben. Bereits aus diesem Grund ist die Beschwerde ab- zuweisen. 4. Weiter hat die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. 4.1 Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver- wirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungs- unfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, ins- besondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vor- zulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzu- legen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Kon- kursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamt- betrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forde- rung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26). 4.2. Zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit reichte die Beschwerdeführerin einzig eine (kommentierte) Vermögensübersicht per 31. August 2025 zu den Akten (act. 1/1). Dem- gemäss verfügt sie über flüssige Mittel in Höhe von CHF 279.53 (Bank D.________: CHF
Seite 4/5 0.00; Bank E.________: CHF 79.53; Cash: CHF 200.00), Wertschriften "F.________ 400'000 Stck" im Wert von CHF 182'760.30 und eine kurzfristige Forderung "G.________ von CHF 78'633.75. Nach Angaben der Beschwerdeführerin beträgt der Marktwert der F.________ ("F.________"), einer Gold-Mining Gesellschaft, derzeit lediglich 0,0001 USD pro Aktie, was bei 400'000 Aktien einem Gesamtwert von USD 40.00 (und nicht wie in der Vermögensübersicht angegeben von CHF 182'760.30) entsprechen würde. Weiter konnte die Forderung gegenüber der "G.________ – so die Beschwerdeführerin – seit Jahren nicht ein- getrieben werden und auch ein schweizerischer Garantiegeber hat sich bisher der Zahlungs- pflicht entzogen. Aktuell ist daher von einem Umlaufvermögen von lediglich CHF 279.53 und USD 40.00 auszugehen. Diesem Umlaufvermögen stehen kurzfristige Verbindlichkeiten in Höhe von CHF 194'198.10 (Steuern 2022-2024: CHF 11'438.10; "Darlehen F.________": CHF 182'760.00) gegenüber. Die kurzfristigen Verbindlichkeiten sind daher durch das Um- laufvermögen nicht ansatzweise gedeckt. Frühere Bilanzen und Erfolgsrechnungen liegen nicht vor. Bankauszüge wurden ebenfalls nicht eingereicht. Weil den Akten kein – rechtzeitig eingereichter – Betreibungsregisterauszug zu entnehmen ist, kann auch nicht beurteilt wer- den, ob die Beschwerdeführerin stets sämtlichen Verpflichtungen rechtzeitig nachkam. Dies dürfte nicht der Fall sein. Aus der Geschäftskontrolle der Zuger Gerichte geht hervor, dass gegen die Beschwerdeführerin bereits ein weiteres Konkursbegehren anhängig gemacht wurde; die offene Forderung samt Zinsen und Kosten beläuft sich auf CHF 103'577.55 (vgl. Verfahren EK 2025 639 [Konkursverfahren] und BA 2025 19 [Beschwerde gegen die Kon- kursandrohung]). Die Beschwerdeführerin erwähnt diese Konkursforderung in der Beschwer- deschrift mit keinem Wort. Wie sie diese Schuld begleichen will, ist nicht ersichtlich. Damit konnte die Beschwerdeführerin die Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen, so dass auch die zweite Voraussetzung zur Aufhebung der Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht erfüllt ist. 5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Damit ist das am
27. Oktober 2025 gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. Da der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, muss das Datum der Konkurseröffnung nicht neu auf den Zeitpunkt des vorliegenden Beschwerdeentscheides festgesetzt werden. Es bleibt beim Entscheid der Einzelrichterin, wonach der Konkurs am
26. August 2025 eröffnet wurde. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin auf- zuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Restbetrag ist zuhanden der Konkursmasse an das Konkur- samt Zug zu überweisen.
________________________
Seite 5/5 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird zusammen mit dem hinterlegten Betrag von CHF 551.00 zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt Zug überwiesen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2025 531) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Hünenberg (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: