II. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1.
Mit Entscheid vom 26. August 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf
entsprechendes Begehren der C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Be-
treibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ GmbH (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten:
CHF 1'387.05). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien
seien auf den 26. August 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, sei-
en aber nicht erschienen. Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 habe die Beschwerdeführerin zwei
Abrechnungen des Betreibungsamtes Zug vom 24. Juni und 7. Juli 2025 eingereicht, wonach
die Beschwerdeführerin Zahlungen geleistet habe. Indessen sei die Schuld nicht vollständig
getilgt, was der Beschwerdeführerin am 7. August 2025 mitgeteilt worden sei. Die Beschwer-
deführerin habe jedoch nichts mehr von sich hören lassen und sei auch nicht zur Konkurs-
verhandlung vom 26. August 2025 erschienen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Ak-
ten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im
Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden
Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Be-
schwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen
sei (Verfahren EK 2025 535).
2.
Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. August 2025
Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und erklärte, die der Betreibung
Nr. D.________ zugrunde liegende Forderung sei bereits am 8. August 2025 vollständig be-
zahlt worden. Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung des Konkurses sowie die Erteilung
der aufschiebenden Wirkung (act. 1).
3.
Mit E-Mail vom 3. September 2025 reichte das Betreibungsamt Zug dem Obergericht auf
dessen telefonische Anfrage hin die Schlussabrechnung vom 8. August 2025 ein (act. 2).
4.
Mit Verfügung vom 3. September 2025 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zu (act. 3).
5.
Am 4. September 2025 ging beim Obergericht die an das Kantonsgericht adressierte "Zah-
lungsmitteilung an Gericht Betreibung Nr. D.________" der Beschwerdegegnerin vom
29. August 2025 ein, woraus hervorgeht, dass diese den ausstehenden Betrag am 15. Au-
gust 2025 erhalten hat (act. 5).
6.
Mit Schreiben vom 11. September 2025 erklärte die Beschwerdegegnerin, dass die Konkurs-
forderung vollständig beglichen worden sei, weshalb sie an der Durchführung des Konkurses
nicht mehr interessiert sei (act. 7).
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das erstinstanzliche Gericht das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegrif- fen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat. Seite 3/4
E. 1.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, sie habe die Konkursforderung bereits am 8. August 2025 vollständig beglichen. Dies gehe aus der Abrechnung des Betrei- bungsamtes Zug vom 8. August 2025 hervor. Das Gericht habe es unterlassen, den aktuel- len Stand der Forderung beim zuständigen Betreibungsamt zu überprüfen, was zur unbe- gründeten und rechtswidrigen Konkurseröffnung geführt habe (vgl. act. 1).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde eine E-Mail des Betreibungsamtes Zug vom
28. August 2026 bei, worin das Amt bestätigt, dass die Betreibung Nr. D.________ am
8. August 2025 bezahlt worden und somit erledigt sei (vgl. act. 1/4). Weiter reichte das Be- treibungsamt Zug am 3. September 2025 auf entsprechende Anfrage des Abteilungspräsi- denten seine Abrechnung vom 8. August 2025 in der Betreibung Nr. D.________ ein, woraus hervorgeht, dass der Endbetrag vollständig an das Amt bezahlt wurde (vgl. act. 2). Schliess- lich ist aus der "Zahlungsmitteilung" der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2025 ersicht- lich, dass diese den ausstehenden Betrag am 15. August 2025 erhalten hat (vgl. act. 5). Da- mit hat die Beschwerdeführerin belegt, dass sie die Konkursforderung einschliesslich der Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung vom 26. August 2025, 09.00 Uhr, bezahlt hat. Die Beschwerdeführerin hat es aber unbestrittenermassen versäumt, den ihr obliegenden Zahlungsnachweis rechtzeitig gegenüber der erstinstanzlichen Konkursrichterin zu leisten. Da die Konkursrichterin somit keine Kenntnis von der vollständigen Zahlung hatte, blieb ihr nichts anderes übrig, als über die Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen, nachdem unbestrittenermassen auch kein anderer Konkurshinderungsgrund gemäss Art. 172 ff. SchKG vorlag.
E. 1.4 Beim Zahlungsnachweis handelt es sich um eine neue Tatsache. Nach Art. 174 Abs. 1 SchKG können die Parteien im Rechtsmittelverfahren neue Tatsachen voraussetzungslos geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Damit kann die vollständige Tilgung der Schuld im vorliegenden Beschwerdeverfahren als soge- nanntes unechtes Novum berücksichtigt und die Konkurseröffnung aufgehoben werden.
E. 1.5 Da sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen der Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG beruft, ist sie davon befreit, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu ma- chen.
E. 1.6 Die Beschwerde erweist sich mithin als begründet und ist gutzuheissen. Das angefochtene Konkursdekret ist deshalb aufzuheben und das Konkursbegehren zufolge Zahlung abzuwei- sen.
E. 2 Trotz Gutheissung der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkursdekret seinerzeit zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst nachträglich nachgewiesen und damit auch das vorliegende Beschwerdeverfahren verur- sacht. Sie hat demzufolge für die dadurch verursachten Kosten einzustehen. Desgleichen hat sie die dem Konkursamt bisher entstandenen Kosten verursacht und muss auch hierfür auf- kommen. Der Beschwerdegegnerin ist schon mangels eines entsprechenden Antrags keine Parteientschädigung zuzusprechen. Seite 4/4 Urteilsspruch
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 26. August 2025 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 600.00 auferlegt und diese wird vom geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 bezogen. Der Restbetrag von CHF 1'200.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das – nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten – einen allfälligen Überschuss der Be- schwerdeführerin zurückzuerstatten hat.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2025 535) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 114 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 20. November 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, vertreten durch B.________ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 26. August 2025) Seite 2/4 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 26. August 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren der C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Be- treibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ GmbH (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 1'387.05). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 26. August 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, sei- en aber nicht erschienen. Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 habe die Beschwerdeführerin zwei Abrechnungen des Betreibungsamtes Zug vom 24. Juni und 7. Juli 2025 eingereicht, wonach die Beschwerdeführerin Zahlungen geleistet habe. Indessen sei die Schuld nicht vollständig getilgt, was der Beschwerdeführerin am 7. August 2025 mitgeteilt worden sei. Die Beschwer- deführerin habe jedoch nichts mehr von sich hören lassen und sei auch nicht zur Konkurs- verhandlung vom 26. August 2025 erschienen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Ak- ten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Be- schwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2025 535). 2. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und erklärte, die der Betreibung Nr. D.________ zugrunde liegende Forderung sei bereits am 8. August 2025 vollständig be- zahlt worden. Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung des Konkurses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 1). 3. Mit E-Mail vom 3. September 2025 reichte das Betreibungsamt Zug dem Obergericht auf dessen telefonische Anfrage hin die Schlussabrechnung vom 8. August 2025 ein (act. 2). 4. Mit Verfügung vom 3. September 2025 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 3). 5. Am 4. September 2025 ging beim Obergericht die an das Kantonsgericht adressierte "Zah- lungsmitteilung an Gericht Betreibung Nr. D.________" der Beschwerdegegnerin vom
29. August 2025 ein, woraus hervorgeht, dass diese den ausstehenden Betrag am 15. Au- gust 2025 erhalten hat (act. 5). 6. Mit Schreiben vom 11. September 2025 erklärte die Beschwerdegegnerin, dass die Konkurs- forderung vollständig beglichen worden sei, weshalb sie an der Durchführung des Konkurses nicht mehr interessiert sei (act. 7). Erwägungen 1. Gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das erstinstanzliche Gericht das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegrif- fen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat. Seite 3/4 1.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, sie habe die Konkursforderung bereits am 8. August 2025 vollständig beglichen. Dies gehe aus der Abrechnung des Betrei- bungsamtes Zug vom 8. August 2025 hervor. Das Gericht habe es unterlassen, den aktuel- len Stand der Forderung beim zuständigen Betreibungsamt zu überprüfen, was zur unbe- gründeten und rechtswidrigen Konkurseröffnung geführt habe (vgl. act. 1). 1.2 Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde eine E-Mail des Betreibungsamtes Zug vom
28. August 2026 bei, worin das Amt bestätigt, dass die Betreibung Nr. D.________ am
8. August 2025 bezahlt worden und somit erledigt sei (vgl. act. 1/4). Weiter reichte das Be- treibungsamt Zug am 3. September 2025 auf entsprechende Anfrage des Abteilungspräsi- denten seine Abrechnung vom 8. August 2025 in der Betreibung Nr. D.________ ein, woraus hervorgeht, dass der Endbetrag vollständig an das Amt bezahlt wurde (vgl. act. 2). Schliess- lich ist aus der "Zahlungsmitteilung" der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2025 ersicht- lich, dass diese den ausstehenden Betrag am 15. August 2025 erhalten hat (vgl. act. 5). Da- mit hat die Beschwerdeführerin belegt, dass sie die Konkursforderung einschliesslich der Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung vom 26. August 2025, 09.00 Uhr, bezahlt hat. Die Beschwerdeführerin hat es aber unbestrittenermassen versäumt, den ihr obliegenden Zahlungsnachweis rechtzeitig gegenüber der erstinstanzlichen Konkursrichterin zu leisten. Da die Konkursrichterin somit keine Kenntnis von der vollständigen Zahlung hatte, blieb ihr nichts anderes übrig, als über die Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen, nachdem unbestrittenermassen auch kein anderer Konkurshinderungsgrund gemäss Art. 172 ff. SchKG vorlag. 1.4 Beim Zahlungsnachweis handelt es sich um eine neue Tatsache. Nach Art. 174 Abs. 1 SchKG können die Parteien im Rechtsmittelverfahren neue Tatsachen voraussetzungslos geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Damit kann die vollständige Tilgung der Schuld im vorliegenden Beschwerdeverfahren als soge- nanntes unechtes Novum berücksichtigt und die Konkurseröffnung aufgehoben werden. 1.5 Da sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen der Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG beruft, ist sie davon befreit, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu ma- chen. 1.6 Die Beschwerde erweist sich mithin als begründet und ist gutzuheissen. Das angefochtene Konkursdekret ist deshalb aufzuheben und das Konkursbegehren zufolge Zahlung abzuwei- sen. 2. Trotz Gutheissung der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkursdekret seinerzeit zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst nachträglich nachgewiesen und damit auch das vorliegende Beschwerdeverfahren verur- sacht. Sie hat demzufolge für die dadurch verursachten Kosten einzustehen. Desgleichen hat sie die dem Konkursamt bisher entstandenen Kosten verursacht und muss auch hierfür auf- kommen. Der Beschwerdegegnerin ist schon mangels eines entsprechenden Antrags keine Parteientschädigung zuzusprechen. Seite 4/4 Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 26. August 2025 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 600.00 auferlegt und diese wird vom geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 bezogen. Der Restbetrag von CHF 1'200.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das – nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten – einen allfälligen Überschuss der Be- schwerdeführerin zurückzuerstatten hat. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2025 535) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: