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BZ 2025 103

Zug OG · 2025-10-01 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Mit Eingabe vom 12. März 2025 stellte die B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beim Kantonsgericht Zug das Gesuch um Eröffnung des Konkurses über die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin; Vi act. 1). 2. Am 13. März 2025 lud die Einzelrichterin am Kantonsgericht die Parteien mit eingeschriebe- ner Sendung auf den 29. April 2025 zur Konkursverhandlung vor (Vi act. 3). Diese Vorladung wurde von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt, worauf sie ihr am 24. März 2025 per A-Post zugesandt wurde (Vi act. 4). 3. Mit Entscheid vom 29. April 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Baar den Konkurs über die Beschwerde- führerin, nachdem die Parteien zur Konkursverhandlung nicht erschienen waren (Vi act. 5; Verfahren EK 2025 134). 4. Auch das Konkursdekret wurde von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt, weshalb es am

20. Mai 2025 erneut mit Gerichtskurkunde an sie versandt wurde (Vi act. 6). Diese Sendung holte die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht ab (Vi act. 7 und 9), worauf die Vorinstanz den Entscheid am 26. Juni 2025 im Amtsblatt des Kantons Zug publizierte (Vi act. 8). 5. Mit Eingabe vom 4. August 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kan- tons Zug gegen das Konkursdekret vom 29. April 2025 "Einsprache", die als Beschwerde entgegengenommen wurde. Die Beschwerdeführerin beantragte dabei im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (act. 1). 6. Mit Verfügung vom 7. August 2025 erkannte der Präsident i.V. der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zu (act. 2). 7. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete (act. 3), beantragte die Be- schwerdegegnerin mit Eingabe vom 13. August 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. 4).

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, ihr sei die Vorladung zur Konkurs- verhandlung nie formell korrekt zugestellt worden. Gemäss dem beigelegten Arztzeugnis sei ihr Geschäftsführer und Gesellschafter auch nicht in der Lage gewesen, an der Verhandlung teilzunehmen. Der Konkursentscheid vom 29. April 2025 sei ihr zudem erst am 22. Juli 2025 formell korrekt übergeben worden, weshalb die Frist zur Erhebung der Beschwerde gewahrt sei.

E. 2.1 Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt in der Regel durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Eine Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizeri-

Seite 3/5 schen Handelsamtsblatt ist gemäss Art. 141 Abs. 1 ZPO nur dann zulässig, wenn der Auf- enthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachfor- schungen nicht ermittelt werden kann (lit. a), eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausser- ordentlichen Umtrieben verbunden wäre (lit. b) oder eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz be- zeichnet hat (lit. c).

E. 2.2 Im Zivilprozess bestimmt Art. 141 ZPO, unter welchen Voraussetzungen die förmliche Zustel- lung durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann (sog. Ediktalzustellung). Die Zustellung auf dem Ediktalweg erfolgt nur dann, wenn die anderen Zustellungsformen nicht möglich sind. Die öffentliche Bekanntmachung ist mithin das letzte Mittel, zu dem das Gericht einzig dann Zuflucht nehmen darf, wenn einer von drei "pathologischen Fällen" erfüllt ist. Da die Ediktalzustellung das letzte Mittel für die Zustellung bleiben muss, kann ein unbe- kannter Aufenthaltsort oder die Unmöglichkeit der Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. a und lit. b ZPO erst dann angenommen werden, wenn sämtliche zumutbaren und sach- dienlichen Nachforschungen vorgenommen wurden, jedoch erfolglos geblieben sind. Wann diesem Rechercheauftrag rechtsgenüglich nachgekommen wurde, bestimmt sich nach der jeweiligen Sachlage (Urteil des Bundesgerichts 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Wird das Urteil zu Unrecht auf dem Ediktalweg eröffnet, beginnt die Rechtsmit- telfrist frühestens mit der effektiven Kenntnisnahme des Entscheids zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 4A_21/2021 vom 25. Mai 2021 E. 6.2 mit Hinweisen).

E. 2.3 Wie erwähnt, holte die Beschwerdeführerin das Konkursdekret nicht ab, weshalb es am

20. Mai 2025 erneut mit Gerichtskurkunde an die Beschwerdeführerin versandt wurde (Vi act. 6). Auch diese Sendung holte die Beschwerdeführerin nicht ab (Vi act. 7 und 9). Die Vorinstanz publizierte darauf das Konkursdekret am 26. Juni 2025 im Amtsblatt des Kantons Zug (Vi act. 8). Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich nicht, dass die Vorinstanz vor der Publikation im Amtsblatt irgendwelche sachdienlichen Nachforschungen darüber angestellt hat, aus welchem Grund die förmlichen Zustellungen gescheitert sind. Auch versuchte sie nicht, das Konkursdekret der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Geschäftsführer polizeilich zu- zustellen. Sie hat damit das Konkursdekret der Beschwerdeführerin zu Unrecht auf dem Ediktalweg eröffnet.

E. 2.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Konkursdekret sei ihr erst am 22. Juli 2025 übergeben worden. Diese Darstellung lässt sich nicht widerlegen. Da die Zustellung somit während der Betreibungsferien erfolgte, wird der Zugang auf den ersten Werktag nach den Betreibungsferien, d.h. den 4. August 2025, fingiert (vgl. Schmid/Bauer, Basler Kommentar,

E. 3 Wie erwähnt, macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe keine Kenntnis von der Vorla- dung zur Konkursverhandlung erhalten. Sie rügt somit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Seite 4/5

E. 3.1 Gemäss Art. 138 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Abs. 1). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten oder der Adressatin persönlich zuzustellen (Abs. 2). Die Zustellung gilt am siebten Tage nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit der Zustellung einer gerichtlichen Urkunde rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Da die Konkursandrohung nach der Rechtsprechung noch kein Prozessrechtsverhältnis begrün- det, muss der Schuldner eine Vorladung zur Konkursverhandlung nicht erwarten (BGE 138 III 225 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_44/2021 vom 23. August 2021 E. 2.1.2).

E. 3.2 Die Anzeige der Konkursverhandlung muss den Parteien vor ihrer Durchführung zugestellt werden, da es sich um ein formelles Erfordernis der Konkurseröffnung handelt. Nur so ist gewährleistet, dass das Verfahren unter Beachtung der verfassungsmässigen Garantien, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör durchgeführt wird (BGE 138 III 225 E. 3.3). Die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung trägt das Gericht. Eine fehler- hafte Zustellung entfaltet grundsätzlich keine Rechtswirkungen. Das Gericht hat sie von Amtes wegen zu beachten und die betreffende Prozesshandlung – wie eine Fristansetzung oder eine Vorladung – zu wiederholen. Entstehen dem Adressaten aus der fehlerhaften Zu- stellung keine negativen Folgen, so wenn er auf andere Weise Kenntnis von der gerichtlichen Urkunde erhält, kann er sich aufgrund des Missbrauchsverbots nicht darauf berufen (Urteil des Bundesgerichts 5A_44/2021 vom 23. August 2021 E. 2.1.3 m.H.).

E. 3.3 Die Vorladung zur Konkursverhandlung vom 29. April 2025 wurde ein erstes Mal mit einge- schriebener Post vom 13. März 2025 an die Beschwerdeführerin versandt (Vi act. 3). Diese Sendung wurde von der Post mit der Bemerkung "Nicht abgeholt" an die Vorinstanz zurück- gesandt (Vi act. 4). Die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe keine Kenntnis vom Konkurseröffnungsverfahren erhalten, kann somit nicht widerlegt werden. Den Nachweis der Zustellung der Vorladung zur Konkursverhandlung hat das Kantonsgericht aber auch nicht dadurch erbracht, dass es der Beschwerdeführerin die Vorladung am 24. März 2025 per A-Post zugestellt hat. Mit dieser Form der Zustellung ist kein Nachweis möglich, dass die Be- schwerdeführerin die Sendung erhalten hat, und solches räumt diese auch nicht ein. Dem- entsprechend ist die Beschwerde mangels genügender Anzeige der Konkursverhandlung gutzuheissen und die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin vom 29. April 2025 aufzuheben (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist somit nicht spruchreif und das Verfahren ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zur ordnungsgemässen Durchführung der Konkursver- handlung, soweit diese nicht zufolge zwischenzeitlicher Zahlung hinfällig wird (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).

E. 4 Bei diesem Ausgang sind die Kosten Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin auf- zuerlegen, nachdem diese die Abweisung der Beschwerde beantragt hat. Eine Entschädi- gung ist der Beschwerdeführerin jedoch schon mangels eines Antrags und mangels erhebli- cher Umtriebe nicht zuzusprechen.

Seite 5/5 Urteilsspruch

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 29. April 2025 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt CHF 400.00 und wird der Be- schwerdegegnerin auferlegt.
  3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  5. Mitteilung an: - Parteien (an die Beschwerdeführerin unter Beilage der Vernehmlassung der Beschwer- degegnerin vom 13. August 2025) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (unter Rückgabe der Akten EK 2025 134) - Konkursamt Zug (im Dispositiv) - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Baar (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 103 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 1. Oktober 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen B.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Baar (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 29. April 2025)

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 12. März 2025 stellte die B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beim Kantonsgericht Zug das Gesuch um Eröffnung des Konkurses über die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin; Vi act. 1). 2. Am 13. März 2025 lud die Einzelrichterin am Kantonsgericht die Parteien mit eingeschriebe- ner Sendung auf den 29. April 2025 zur Konkursverhandlung vor (Vi act. 3). Diese Vorladung wurde von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt, worauf sie ihr am 24. März 2025 per A-Post zugesandt wurde (Vi act. 4). 3. Mit Entscheid vom 29. April 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Baar den Konkurs über die Beschwerde- führerin, nachdem die Parteien zur Konkursverhandlung nicht erschienen waren (Vi act. 5; Verfahren EK 2025 134). 4. Auch das Konkursdekret wurde von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt, weshalb es am

20. Mai 2025 erneut mit Gerichtskurkunde an sie versandt wurde (Vi act. 6). Diese Sendung holte die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht ab (Vi act. 7 und 9), worauf die Vorinstanz den Entscheid am 26. Juni 2025 im Amtsblatt des Kantons Zug publizierte (Vi act. 8). 5. Mit Eingabe vom 4. August 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kan- tons Zug gegen das Konkursdekret vom 29. April 2025 "Einsprache", die als Beschwerde entgegengenommen wurde. Die Beschwerdeführerin beantragte dabei im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (act. 1). 6. Mit Verfügung vom 7. August 2025 erkannte der Präsident i.V. der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zu (act. 2). 7. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete (act. 3), beantragte die Be- schwerdegegnerin mit Eingabe vom 13. August 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. 4). Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, ihr sei die Vorladung zur Konkurs- verhandlung nie formell korrekt zugestellt worden. Gemäss dem beigelegten Arztzeugnis sei ihr Geschäftsführer und Gesellschafter auch nicht in der Lage gewesen, an der Verhandlung teilzunehmen. Der Konkursentscheid vom 29. April 2025 sei ihr zudem erst am 22. Juli 2025 formell korrekt übergeben worden, weshalb die Frist zur Erhebung der Beschwerde gewahrt sei. 2. 2.1 Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt in der Regel durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Eine Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizeri-

Seite 3/5 schen Handelsamtsblatt ist gemäss Art. 141 Abs. 1 ZPO nur dann zulässig, wenn der Auf- enthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachfor- schungen nicht ermittelt werden kann (lit. a), eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausser- ordentlichen Umtrieben verbunden wäre (lit. b) oder eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz be- zeichnet hat (lit. c). 2.2 Im Zivilprozess bestimmt Art. 141 ZPO, unter welchen Voraussetzungen die förmliche Zustel- lung durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann (sog. Ediktalzustellung). Die Zustellung auf dem Ediktalweg erfolgt nur dann, wenn die anderen Zustellungsformen nicht möglich sind. Die öffentliche Bekanntmachung ist mithin das letzte Mittel, zu dem das Gericht einzig dann Zuflucht nehmen darf, wenn einer von drei "pathologischen Fällen" erfüllt ist. Da die Ediktalzustellung das letzte Mittel für die Zustellung bleiben muss, kann ein unbe- kannter Aufenthaltsort oder die Unmöglichkeit der Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. a und lit. b ZPO erst dann angenommen werden, wenn sämtliche zumutbaren und sach- dienlichen Nachforschungen vorgenommen wurden, jedoch erfolglos geblieben sind. Wann diesem Rechercheauftrag rechtsgenüglich nachgekommen wurde, bestimmt sich nach der jeweiligen Sachlage (Urteil des Bundesgerichts 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Wird das Urteil zu Unrecht auf dem Ediktalweg eröffnet, beginnt die Rechtsmit- telfrist frühestens mit der effektiven Kenntnisnahme des Entscheids zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 4A_21/2021 vom 25. Mai 2021 E. 6.2 mit Hinweisen). 2.3 Wie erwähnt, holte die Beschwerdeführerin das Konkursdekret nicht ab, weshalb es am

20. Mai 2025 erneut mit Gerichtskurkunde an die Beschwerdeführerin versandt wurde (Vi act. 6). Auch diese Sendung holte die Beschwerdeführerin nicht ab (Vi act. 7 und 9). Die Vorinstanz publizierte darauf das Konkursdekret am 26. Juni 2025 im Amtsblatt des Kantons Zug (Vi act. 8). Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich nicht, dass die Vorinstanz vor der Publikation im Amtsblatt irgendwelche sachdienlichen Nachforschungen darüber angestellt hat, aus welchem Grund die förmlichen Zustellungen gescheitert sind. Auch versuchte sie nicht, das Konkursdekret der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Geschäftsführer polizeilich zu- zustellen. Sie hat damit das Konkursdekret der Beschwerdeführerin zu Unrecht auf dem Ediktalweg eröffnet. 2.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Konkursdekret sei ihr erst am 22. Juli 2025 übergeben worden. Diese Darstellung lässt sich nicht widerlegen. Da die Zustellung somit während der Betreibungsferien erfolgte, wird der Zugang auf den ersten Werktag nach den Betreibungsferien, d.h. den 4. August 2025, fingiert (vgl. Schmid/Bauer, Basler Kommentar,

3. A. 2021, Art. 56 SchKG N 55). Die 10-tägige Beschwerdefrist begann somit am 5. August 2025 zu laufen und endete am 14. August 2025. Die am 4. August 2025 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde erfolgte demnach rechtzeitig (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Wie erwähnt, macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe keine Kenntnis von der Vorla- dung zur Konkursverhandlung erhalten. Sie rügt somit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Seite 4/5 3.1. Gemäss Art. 138 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Abs. 1). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten oder der Adressatin persönlich zuzustellen (Abs. 2). Die Zustellung gilt am siebten Tage nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit der Zustellung einer gerichtlichen Urkunde rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Da die Konkursandrohung nach der Rechtsprechung noch kein Prozessrechtsverhältnis begrün- det, muss der Schuldner eine Vorladung zur Konkursverhandlung nicht erwarten (BGE 138 III 225 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_44/2021 vom 23. August 2021 E. 2.1.2). 3.2 Die Anzeige der Konkursverhandlung muss den Parteien vor ihrer Durchführung zugestellt werden, da es sich um ein formelles Erfordernis der Konkurseröffnung handelt. Nur so ist gewährleistet, dass das Verfahren unter Beachtung der verfassungsmässigen Garantien, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör durchgeführt wird (BGE 138 III 225 E. 3.3). Die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung trägt das Gericht. Eine fehler- hafte Zustellung entfaltet grundsätzlich keine Rechtswirkungen. Das Gericht hat sie von Amtes wegen zu beachten und die betreffende Prozesshandlung – wie eine Fristansetzung oder eine Vorladung – zu wiederholen. Entstehen dem Adressaten aus der fehlerhaften Zu- stellung keine negativen Folgen, so wenn er auf andere Weise Kenntnis von der gerichtlichen Urkunde erhält, kann er sich aufgrund des Missbrauchsverbots nicht darauf berufen (Urteil des Bundesgerichts 5A_44/2021 vom 23. August 2021 E. 2.1.3 m.H.). 3.3 Die Vorladung zur Konkursverhandlung vom 29. April 2025 wurde ein erstes Mal mit einge- schriebener Post vom 13. März 2025 an die Beschwerdeführerin versandt (Vi act. 3). Diese Sendung wurde von der Post mit der Bemerkung "Nicht abgeholt" an die Vorinstanz zurück- gesandt (Vi act. 4). Die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe keine Kenntnis vom Konkurseröffnungsverfahren erhalten, kann somit nicht widerlegt werden. Den Nachweis der Zustellung der Vorladung zur Konkursverhandlung hat das Kantonsgericht aber auch nicht dadurch erbracht, dass es der Beschwerdeführerin die Vorladung am 24. März 2025 per A-Post zugestellt hat. Mit dieser Form der Zustellung ist kein Nachweis möglich, dass die Be- schwerdeführerin die Sendung erhalten hat, und solches räumt diese auch nicht ein. Dem- entsprechend ist die Beschwerde mangels genügender Anzeige der Konkursverhandlung gutzuheissen und die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin vom 29. April 2025 aufzuheben (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist somit nicht spruchreif und das Verfahren ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zur ordnungsgemässen Durchführung der Konkursver- handlung, soweit diese nicht zufolge zwischenzeitlicher Zahlung hinfällig wird (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin auf- zuerlegen, nachdem diese die Abweisung der Beschwerde beantragt hat. Eine Entschädi- gung ist der Beschwerdeführerin jedoch schon mangels eines Antrags und mangels erhebli- cher Umtriebe nicht zuzusprechen.

Seite 5/5 Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 29. April 2025 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt CHF 400.00 und wird der Be- schwerdegegnerin auferlegt. 3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Beschwerdeführerin unter Beilage der Vernehmlassung der Beschwer- degegnerin vom 13. August 2025) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (unter Rückgabe der Akten EK 2025 134) - Konkursamt Zug (im Dispositiv) - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Baar (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: