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BZ 2025 10

Zug OG · 2025-06-17 · Deutsch ZG

Kantonsgericht, 3. Abteilung — II. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1.

Mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

beim Kantonsgericht Zug eine Forderungsklage gegen B.________ (nachfolgend: Beschwer-

degegner) und bezifferte den Streitwert auf CHF 2 Mio. (Verfahren A3 2023 53). Aufgrund

dieser Streitwertangabe wurde der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2024 gestützt auf

Art. 98 aZPO aufgefordert, für die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens einen Vorschuss

von CHF 50'000.00 zu leisten. Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss nach

entsprechender Bewilligung des Referenten der 3. Abteilung des Kantonsgerichts vom 4. Ja-

nuar 2024 in fünf Raten zu je CHF 10'000.00.

2.

Mit Eingabe an das Kantonsgericht vom 3. Januar 2025 machte der Beschwerdeführer gel-

tend, gemäss dem am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Art. 98 ZPO betrage der Kosten-

vorschuss höchstens noch die Hälfe des von ihm einbezahlten Kostenvorschusses von

CHF 50'000.00. Er ersuchte daher um Neufestsetzung des Kostenvorschusses im Rahmen

des dem Gericht zustehenden Ermessens. Mit Schreiben vom 6. Januar 2025 wies der Refe-

rent der 3. Abteilung des Kantonsgerichts dieses Begehren ab. Am 8. Januar 2025 ersuchte

der Beschwerdeführer um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Mit Entscheid vom

10. Januar 2025 wies der Referent der 3. Abteilung des Kantonsgerichts den Antrag des Be-

schwerdeführers, die Kautionsverfügung entsprechend den geänderten tatsächlichen Ver-

hältnissen auf maximal die Hälfte der Kosten anzusetzen, ab.

3.

3.1

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe 17. Januar 2025 Beschwerde beim Ober-

gericht des Kantons Zug. Er beantragte, die Kostenvorschussverfügung des Kantonsgerichts

Zug vom 21. Dezember 2023 sei aufzuheben und der Kostenvorschuss entsprechend den

geänderten Verhältnissen auf maximal die Hälfte des ursprünglichen Betrags festzusetzen.

3.2

Da die Beschwerdeschrift nicht original handschriftlich unterzeichnet worden war, sandte der

Präsident der II. Beschwerdeabteilung sie am 23. Januar 2025 an den Beschwerdeführer zur

Verbesserung innert 7 Tagen zurück. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge fristgemäss

eine von ihm original unterzeichnete Eingabe ein.

3.3

Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte der Beschwerde-

gegner mit Eingabe vom 14. Februar 2025, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten,

eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu-

züglich 8,1 % MWST zu Lasten des Beschwerdeführers. Dazu liess sich der Beschwerdefüh-

rer am 24. Februar 2025 vernehmen, wozu der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 26. Fe-

bruar 2025 Stellung nahm.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 103 ZPO sind Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schrift-

Seite 3/6 lich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO). Mängel wie fehlende Unterschrift sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Ein- gabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO).

E. 1.2 Beim vorinstanzlichen Entscheid vom 10. Januar 2025, mit welchem der Antrag des Be- schwerdeführers auf Reduktion des Kostenvorschusses um die Hälfte abgewiesen wurde, handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Der Beschwerdeführer erhob dagegen rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht. Zudem verbesserte er den Mangel der fehlenden Originalunterschrift innert der ihm vom Abteilungspräsident angesetzten Frist. Auf die Be- schwerde kann somit eingetreten werden.

E. 2 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des angefochtenen Entscheids fest, gemäss der seit

1. Januar 2025 gültigen Fassung von Art. 98 Abs. 1 ZPO könne das Gericht von der klagen- den Partei einen Vorschuss von höchstens der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten ver- langen. Diese neue Bestimmung gelte jedoch nicht für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung bereits rechtshängig seien (Art. 407f ZPO). Mithin gelte für das vorliegende Ver- fahren noch die alte Fassung von Art. 98 ZPO, gemäss welcher das Gericht von der klagen- den Partei einen Vorschuss in der Höhe der (gesamten) mutmasslichen Gerichtskosten ver- langen könne. Beim vorliegenden Streitwert von CHF 2 Mio. würden die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens CHF 50'000.00 (= 2,5 % des Streitwerts; vgl. § 3 Abs. 1 KoV OG) be- tragen. Als prozessleitende Verfügung sei zwar auch die Kostenvorschussverfügung nach Art. 98 ZPO – auch ohne explizite Vorschrift wie Art. 100 Abs. 2 ZPO – naturgemäss bei ver- änderter Prozesslage abänderbar, d.h. insbesondere wenn sich der zunächst verfügte und geleistete Vorschuss als ungenügend erweise. Vorliegend liege jedoch weder eine solche veränderte Prozesslage vor, noch erweise sich der zunächst verfügte und geleistete Vor- schuss von CHF 50'000.00 als zu hoch. Auch die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht verändert. Mithin sei der Antrag des Be- schwerdeführers vom 8. Januar 2025, die Kautionsverfügung entsprechend den geänderten tatsächlichen Verhältnissen auf maximal die Hälfte der Kosten anzusetzen, abzuweisen, so- weit darauf einzutreten sei.

E. 3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:

E. 3.1 Die Vorinstanz habe aufgrund der Übergangsbestimmung von Art. 407f ZPO angenommen, dass die neue Bestimmung des Art. 98 ZPO, wonach der Kostenvorschuss von nur maximal der Hälfte der Kosten verlangt werden könne, nicht für das vorliegende Verfahren gelte, son- dern nur die alte Fassung. Dagegen gebe es keine explizite Vorschrift, wonach die Verfü- gung über den Kostenvorschuss bei veränderter Prozesslage abänderbar sei, wobei sich al- lerdings aus der Tatsache, dass es sich dabei um eine prozessleitende Verfügung handle, naturgemäss ein Recht auf Abänderung bei veränderter Prozesslage ergebe. Vorliegend sei weder eine veränderte Prozesslage feststellbar, noch sei der Vorschuss zu hoch. Auch die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich nicht verändert. Aus diesen Ausführungen folge – so der Beschwerdeführer –, dass es sich bei der Frage der Veränderung der Kostenvorschüsse nicht um eine solche handle, welche von der Änderungsreform vom 17. März 2023 erfasst worden sei, weshalb sich die Frage des Art. 407f ZPO gar nicht stelle.

Seite 4/6

E. 3.2 Im Übrigen ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte, dass in Art. 87 VE ZPO die Vor- schusspflicht in den ordentlichen Verfahren nur für die Hälfte der Kosten bestanden habe. Diese Lösung sei als mittlere Linie der bisherigen Regelungen vorgeschlagen worden (der Kanton Zürich habe nie eine Kostenvorschusspflicht gekannt, weil dies mit der Bestimmung der Kantonsverfassung, dass die Gerichte "wohlfeil" sein müssten, nicht vereinbar sei, also ein klarer Hinweis schon damals dafür, dass der Zugang zu den Zürcher Gerichten nicht übermässig erschwert werden dürfe). Sie sei aufgrund der Kritik der Kantone, die in ihren Vernehmlassungen ihr Inkassorisiko moniert hätten, fallen gelassen worden. Art. 98 ZPO entspreche wortwörtlich Art. 96 E ZPO. Anders als im Vorentwurf sei die Vorschusspflicht in Art. 98 ZPO nur noch als Kann-Vorschrift konzipiert, von welcher das Gericht aus Billigkeits- gründen abweichen könne, um den Zugang zum Gericht zu gewährleisten.

E. 3.3 Aus diesen Ausführungen ergebe sich, dass dem Gesetzgeber von Anfang an das Gebot einer wohlfeilen Justiz respektive des nach der Verfassung und Art. 6 EMRK (fair trial) be- stehenden Verbots einer übermässigen Erschwerung des Zugangs zum Gericht bekannt ge- wesen sei und er es auch in diesem Gesetz habe realisieren wollen. Leider seien ihm dann die Fiskalinteressen – und damit ein eigentlich unsachliches juristisch-gesetzgeberisches Ar- gument – in den Weg gekommen, denen er allerdings nicht vollständig nachgegeben habe, sondern eine Kann-Vorschrift zur Vermeidung des erschwerten Zugangs zum Gericht ge- schaffen habe. Offensichtlich sei ihm aber nachher dieser Schutz noch nicht verfassungskon- form genug gewesen, weshalb er sich entschlossen habe, die bereits im Vorentwurf enthal- tene Beschränkung auf das Maximum der Hälfte des gesamten Kostenvorschusses (recte: der mutmasslichen Gerichtskosten) zu realisieren. Damit habe er aber auch die tatsächlichen Verhältnisse im Prozess verändert, indem er die Rechtsstellung der Parteien in einem ver- fassungs- und konventionsrelevanten Punkt auf einen Stand gebracht habe, der jetzt auch wegen der immer noch bestehenden Kann-Vorschrift die Möglichkeit einer Verletzung auf ein absolutes Minimum reduziere.

E. 3.4 Art. 407f ZPO sei nicht etwa so formuliert, dass er die Anwendung des neuen Rechts auf alte Sachverhalte ausschliesse, sondern, dass er die Gesetzesartikel benenne, die eine gewisse Rückwirkung zulassen würden, indem er erkläre, dass diese auch für Verfahren gälten, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 17. März 2023 am 1. Januar 2025 bereits schon rechts- hängig seien. Die Abänderung der maximalen Höhe des Kostenvorschusses habe nun aber deshalb nicht in diesen Katalog aufgenommen werden müssen, weil sich der Anspruch auf eine Änderung des Kostenvorschusses aus einer allgemeinen Rechtsregel ergebe, die nicht abgeändert worden sei, und andererseits die neue Norm ebenfalls als Kann-Vorschrift gere- gelt sei und die sich im Gesamten innerhalb der Limiten der alten Regelung bewege, wes- halb sie ebenfalls keinen neuen, weitergehenden Inhalt habe.

E. 4 Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Während die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung auf Willkür be- schränkt ist (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 320 ZPO N 5 mit Hinweisen), besteht nach der Praxis der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts bei der Überprüfung von Rechtsfragen eine umfassende Kognition und umfasst auch die Angemessenheitskontrolle. Die II. Beschwerdeabteilung greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl

Seite 5/6 durchdachten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein. Dies gilt insbe- sondere dann, wenn das Gesetz dem Richter beim Entscheid ein grosses Ermessen ein- räumt (vgl. Urteile des Obergerichts Zug BZ 2018 43 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1 [= GVP 2018 S. 193 f.], BZ 2024 9 vom 3. Juli 2024 E. 5, BZ 2018 109 vom 31. Januar 2019 E. 4 und BZ 2019 24 vom 15. Mai 2019 E. 3.4).

E. 5 Art. 407f ZPO enthält die Übergangsbestimmung für die am 1. Januar 2025 in Kraft getretene ZPO-Revision vom 17. März 2023. Diese Revision ist nicht gesamthaft sofort anwendbar. Die neuen Bestimmungen gelangen grundsätzlich nur für Verfahren zur Anwendung, die ab dem

1. Januar 2025 rechtshängig gemacht wurden. Art. 407f enthält aber eine Auflistung von re- vidierten Artikeln, die bereits für Verfahren gelten, welche bei Inkrafttreten der Änderung rechtshängig waren (Lötscher, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 407f ZPO N 1). Art. 98 ZPO, gemäss welchem das Gericht im erstinstanzlichen Verfahren in Abweichung zur früheren Regelung in aArt. 98 ZPO nicht mehr einen Kostenvorschuss für die gesamten mutmasslichen Gerichtskosten ver- langen kann, sondern bloss noch für höchstens die Hälfte, ist somit für den vom Beschwer- deführer im Dezember 2023 bei der Vorinstanz anhängig gemachten Forderungsprozess A3 2023 53 nicht massgebend. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist Art. 407f ZPO zur Beurteilung der Frage, ob der vorinstanzliche Richter zur Herabsetzung des Kos- tenvorschusses verpflichtet ist, daher sehr wohl relevant. Angesichts dessen, dass aArt. 98 ZPO für das Verfahren A3 2023 53 nach wie vor Gültigkeit hat, haben sich überdies weder die rechtlichen noch die tatsächlichen Verhältnisse geändert. Es ist daher unbehelflich, wenn der Beschwerdeführer aufgrund der Materialien zur ZPO darauf schliesst, der vorinstanzliche Richter sei zu einer Reduktion des Kostenvorschusses verpflichtet gewesen. Ferner kann sich der Beschwerdeführer auch nicht darauf berufen, die Abänderung der maximalen Höhe des Kostenvorschusses gelte aufgrund einer allgemeinen Rechtsregel unabhängig davon, ob Art. 98 ZPO in den Katalog von Art. 407f ZPO aufgenommen worden sei. Dieser Standpunkt ist angesichts der klaren Regelung im Gesetz verfehlt. Der vorinstanzliche Entscheid, mit dem das Gesuch des Beschwerdeführers um Herabsetzung des einbezahlten Kostenvor- schusses von CHF 50'000.00 auf die Hälfte abgewiesen wurde, erfolgte damit unter Beach- tung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen und ist daher nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser ist ferner antragsgemäss zu verpflichten, den Beschwerdegegner für das vorliegende Verfahren angemessen zu entschädigen. Bei einem Streitwert von CHF 25'000.00 beträgt die Entscheidgebühr CHF 3'000.00 (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 KoV OG) und die Parteientschädigung ist auf CHF 3'055.00 festzusetzen (§ 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 25 AnwT). Die Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet, da der Beschwerdegegner seinen Wohnsitz im Ausland hat (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG e contrario).

Seite 6/6 Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 3'000.00 wird dem Beschwerde- führer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegner für das vorliegende Verfah- ren mit CHF 3'055.00 zu entschädigen.
  4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustel- lung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Ver- fassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzurei- chen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wir- kung.
  5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, 3. Abteilung (A3 2023 53) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 10 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 17. Juni 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Beschwerdegegner, betreffend Kostenvorschuss (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 10. Januar 2025)

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht Zug eine Forderungsklage gegen B.________ (nachfolgend: Beschwer- degegner) und bezifferte den Streitwert auf CHF 2 Mio. (Verfahren A3 2023 53). Aufgrund dieser Streitwertangabe wurde der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2024 gestützt auf Art. 98 aZPO aufgefordert, für die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens einen Vorschuss von CHF 50'000.00 zu leisten. Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss nach entsprechender Bewilligung des Referenten der 3. Abteilung des Kantonsgerichts vom 4. Ja- nuar 2024 in fünf Raten zu je CHF 10'000.00. 2. Mit Eingabe an das Kantonsgericht vom 3. Januar 2025 machte der Beschwerdeführer gel- tend, gemäss dem am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Art. 98 ZPO betrage der Kosten- vorschuss höchstens noch die Hälfe des von ihm einbezahlten Kostenvorschusses von CHF 50'000.00. Er ersuchte daher um Neufestsetzung des Kostenvorschusses im Rahmen des dem Gericht zustehenden Ermessens. Mit Schreiben vom 6. Januar 2025 wies der Refe- rent der 3. Abteilung des Kantonsgerichts dieses Begehren ab. Am 8. Januar 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Mit Entscheid vom

10. Januar 2025 wies der Referent der 3. Abteilung des Kantonsgerichts den Antrag des Be- schwerdeführers, die Kautionsverfügung entsprechend den geänderten tatsächlichen Ver- hältnissen auf maximal die Hälfte der Kosten anzusetzen, ab. 3. 3.1 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe 17. Januar 2025 Beschwerde beim Ober- gericht des Kantons Zug. Er beantragte, die Kostenvorschussverfügung des Kantonsgerichts Zug vom 21. Dezember 2023 sei aufzuheben und der Kostenvorschuss entsprechend den geänderten Verhältnissen auf maximal die Hälfte des ursprünglichen Betrags festzusetzen. 3.2 Da die Beschwerdeschrift nicht original handschriftlich unterzeichnet worden war, sandte der Präsident der II. Beschwerdeabteilung sie am 23. Januar 2025 an den Beschwerdeführer zur Verbesserung innert 7 Tagen zurück. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge fristgemäss eine von ihm original unterzeichnete Eingabe ein. 3.3 Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte der Beschwerde- gegner mit Eingabe vom 14. Februar 2025, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- züglich 8,1 % MWST zu Lasten des Beschwerdeführers. Dazu liess sich der Beschwerdefüh- rer am 24. Februar 2025 vernehmen, wozu der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 26. Fe- bruar 2025 Stellung nahm. Erwägungen 1. 1.1 Nach Art. 103 ZPO sind Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schrift-

Seite 3/6 lich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO). Mängel wie fehlende Unterschrift sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Ein- gabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). 1.2 Beim vorinstanzlichen Entscheid vom 10. Januar 2025, mit welchem der Antrag des Be- schwerdeführers auf Reduktion des Kostenvorschusses um die Hälfte abgewiesen wurde, handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Der Beschwerdeführer erhob dagegen rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht. Zudem verbesserte er den Mangel der fehlenden Originalunterschrift innert der ihm vom Abteilungspräsident angesetzten Frist. Auf die Be- schwerde kann somit eingetreten werden. 2. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des angefochtenen Entscheids fest, gemäss der seit

1. Januar 2025 gültigen Fassung von Art. 98 Abs. 1 ZPO könne das Gericht von der klagen- den Partei einen Vorschuss von höchstens der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten ver- langen. Diese neue Bestimmung gelte jedoch nicht für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung bereits rechtshängig seien (Art. 407f ZPO). Mithin gelte für das vorliegende Ver- fahren noch die alte Fassung von Art. 98 ZPO, gemäss welcher das Gericht von der klagen- den Partei einen Vorschuss in der Höhe der (gesamten) mutmasslichen Gerichtskosten ver- langen könne. Beim vorliegenden Streitwert von CHF 2 Mio. würden die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens CHF 50'000.00 (= 2,5 % des Streitwerts; vgl. § 3 Abs. 1 KoV OG) be- tragen. Als prozessleitende Verfügung sei zwar auch die Kostenvorschussverfügung nach Art. 98 ZPO – auch ohne explizite Vorschrift wie Art. 100 Abs. 2 ZPO – naturgemäss bei ver- änderter Prozesslage abänderbar, d.h. insbesondere wenn sich der zunächst verfügte und geleistete Vorschuss als ungenügend erweise. Vorliegend liege jedoch weder eine solche veränderte Prozesslage vor, noch erweise sich der zunächst verfügte und geleistete Vor- schuss von CHF 50'000.00 als zu hoch. Auch die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht verändert. Mithin sei der Antrag des Be- schwerdeführers vom 8. Januar 2025, die Kautionsverfügung entsprechend den geänderten tatsächlichen Verhältnissen auf maximal die Hälfte der Kosten anzusetzen, abzuweisen, so- weit darauf einzutreten sei. 3. Dagegen bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor: 3.1 Die Vorinstanz habe aufgrund der Übergangsbestimmung von Art. 407f ZPO angenommen, dass die neue Bestimmung des Art. 98 ZPO, wonach der Kostenvorschuss von nur maximal der Hälfte der Kosten verlangt werden könne, nicht für das vorliegende Verfahren gelte, son- dern nur die alte Fassung. Dagegen gebe es keine explizite Vorschrift, wonach die Verfü- gung über den Kostenvorschuss bei veränderter Prozesslage abänderbar sei, wobei sich al- lerdings aus der Tatsache, dass es sich dabei um eine prozessleitende Verfügung handle, naturgemäss ein Recht auf Abänderung bei veränderter Prozesslage ergebe. Vorliegend sei weder eine veränderte Prozesslage feststellbar, noch sei der Vorschuss zu hoch. Auch die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich nicht verändert. Aus diesen Ausführungen folge – so der Beschwerdeführer –, dass es sich bei der Frage der Veränderung der Kostenvorschüsse nicht um eine solche handle, welche von der Änderungsreform vom 17. März 2023 erfasst worden sei, weshalb sich die Frage des Art. 407f ZPO gar nicht stelle.

Seite 4/6 3.2 Im Übrigen ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte, dass in Art. 87 VE ZPO die Vor- schusspflicht in den ordentlichen Verfahren nur für die Hälfte der Kosten bestanden habe. Diese Lösung sei als mittlere Linie der bisherigen Regelungen vorgeschlagen worden (der Kanton Zürich habe nie eine Kostenvorschusspflicht gekannt, weil dies mit der Bestimmung der Kantonsverfassung, dass die Gerichte "wohlfeil" sein müssten, nicht vereinbar sei, also ein klarer Hinweis schon damals dafür, dass der Zugang zu den Zürcher Gerichten nicht übermässig erschwert werden dürfe). Sie sei aufgrund der Kritik der Kantone, die in ihren Vernehmlassungen ihr Inkassorisiko moniert hätten, fallen gelassen worden. Art. 98 ZPO entspreche wortwörtlich Art. 96 E ZPO. Anders als im Vorentwurf sei die Vorschusspflicht in Art. 98 ZPO nur noch als Kann-Vorschrift konzipiert, von welcher das Gericht aus Billigkeits- gründen abweichen könne, um den Zugang zum Gericht zu gewährleisten. 3.3 Aus diesen Ausführungen ergebe sich, dass dem Gesetzgeber von Anfang an das Gebot einer wohlfeilen Justiz respektive des nach der Verfassung und Art. 6 EMRK (fair trial) be- stehenden Verbots einer übermässigen Erschwerung des Zugangs zum Gericht bekannt ge- wesen sei und er es auch in diesem Gesetz habe realisieren wollen. Leider seien ihm dann die Fiskalinteressen – und damit ein eigentlich unsachliches juristisch-gesetzgeberisches Ar- gument – in den Weg gekommen, denen er allerdings nicht vollständig nachgegeben habe, sondern eine Kann-Vorschrift zur Vermeidung des erschwerten Zugangs zum Gericht ge- schaffen habe. Offensichtlich sei ihm aber nachher dieser Schutz noch nicht verfassungskon- form genug gewesen, weshalb er sich entschlossen habe, die bereits im Vorentwurf enthal- tene Beschränkung auf das Maximum der Hälfte des gesamten Kostenvorschusses (recte: der mutmasslichen Gerichtskosten) zu realisieren. Damit habe er aber auch die tatsächlichen Verhältnisse im Prozess verändert, indem er die Rechtsstellung der Parteien in einem ver- fassungs- und konventionsrelevanten Punkt auf einen Stand gebracht habe, der jetzt auch wegen der immer noch bestehenden Kann-Vorschrift die Möglichkeit einer Verletzung auf ein absolutes Minimum reduziere. 3.4 Art. 407f ZPO sei nicht etwa so formuliert, dass er die Anwendung des neuen Rechts auf alte Sachverhalte ausschliesse, sondern, dass er die Gesetzesartikel benenne, die eine gewisse Rückwirkung zulassen würden, indem er erkläre, dass diese auch für Verfahren gälten, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 17. März 2023 am 1. Januar 2025 bereits schon rechts- hängig seien. Die Abänderung der maximalen Höhe des Kostenvorschusses habe nun aber deshalb nicht in diesen Katalog aufgenommen werden müssen, weil sich der Anspruch auf eine Änderung des Kostenvorschusses aus einer allgemeinen Rechtsregel ergebe, die nicht abgeändert worden sei, und andererseits die neue Norm ebenfalls als Kann-Vorschrift gere- gelt sei und die sich im Gesamten innerhalb der Limiten der alten Regelung bewege, wes- halb sie ebenfalls keinen neuen, weitergehenden Inhalt habe. 4. Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Während die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung auf Willkür be- schränkt ist (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 320 ZPO N 5 mit Hinweisen), besteht nach der Praxis der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts bei der Überprüfung von Rechtsfragen eine umfassende Kognition und umfasst auch die Angemessenheitskontrolle. Die II. Beschwerdeabteilung greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl

Seite 5/6 durchdachten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein. Dies gilt insbe- sondere dann, wenn das Gesetz dem Richter beim Entscheid ein grosses Ermessen ein- räumt (vgl. Urteile des Obergerichts Zug BZ 2018 43 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1 [= GVP 2018 S. 193 f.], BZ 2024 9 vom 3. Juli 2024 E. 5, BZ 2018 109 vom 31. Januar 2019 E. 4 und BZ 2019 24 vom 15. Mai 2019 E. 3.4). 5. Art. 407f ZPO enthält die Übergangsbestimmung für die am 1. Januar 2025 in Kraft getretene ZPO-Revision vom 17. März 2023. Diese Revision ist nicht gesamthaft sofort anwendbar. Die neuen Bestimmungen gelangen grundsätzlich nur für Verfahren zur Anwendung, die ab dem

1. Januar 2025 rechtshängig gemacht wurden. Art. 407f enthält aber eine Auflistung von re- vidierten Artikeln, die bereits für Verfahren gelten, welche bei Inkrafttreten der Änderung rechtshängig waren (Lötscher, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 407f ZPO N 1). Art. 98 ZPO, gemäss welchem das Gericht im erstinstanzlichen Verfahren in Abweichung zur früheren Regelung in aArt. 98 ZPO nicht mehr einen Kostenvorschuss für die gesamten mutmasslichen Gerichtskosten ver- langen kann, sondern bloss noch für höchstens die Hälfte, ist somit für den vom Beschwer- deführer im Dezember 2023 bei der Vorinstanz anhängig gemachten Forderungsprozess A3 2023 53 nicht massgebend. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist Art. 407f ZPO zur Beurteilung der Frage, ob der vorinstanzliche Richter zur Herabsetzung des Kos- tenvorschusses verpflichtet ist, daher sehr wohl relevant. Angesichts dessen, dass aArt. 98 ZPO für das Verfahren A3 2023 53 nach wie vor Gültigkeit hat, haben sich überdies weder die rechtlichen noch die tatsächlichen Verhältnisse geändert. Es ist daher unbehelflich, wenn der Beschwerdeführer aufgrund der Materialien zur ZPO darauf schliesst, der vorinstanzliche Richter sei zu einer Reduktion des Kostenvorschusses verpflichtet gewesen. Ferner kann sich der Beschwerdeführer auch nicht darauf berufen, die Abänderung der maximalen Höhe des Kostenvorschusses gelte aufgrund einer allgemeinen Rechtsregel unabhängig davon, ob Art. 98 ZPO in den Katalog von Art. 407f ZPO aufgenommen worden sei. Dieser Standpunkt ist angesichts der klaren Regelung im Gesetz verfehlt. Der vorinstanzliche Entscheid, mit dem das Gesuch des Beschwerdeführers um Herabsetzung des einbezahlten Kostenvor- schusses von CHF 50'000.00 auf die Hälfte abgewiesen wurde, erfolgte damit unter Beach- tung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen und ist daher nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser ist ferner antragsgemäss zu verpflichten, den Beschwerdegegner für das vorliegende Verfahren angemessen zu entschädigen. Bei einem Streitwert von CHF 25'000.00 beträgt die Entscheidgebühr CHF 3'000.00 (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 KoV OG) und die Parteientschädigung ist auf CHF 3'055.00 festzusetzen (§ 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 25 AnwT). Die Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet, da der Beschwerdegegner seinen Wohnsitz im Ausland hat (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG e contrario).

Seite 6/6 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 3'000.00 wird dem Beschwerde- führer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegner für das vorliegende Verfah- ren mit CHF 3'055.00 zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustel- lung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Ver- fassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzurei- chen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wir- kung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, 3. Abteilung (A3 2023 53) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: