II. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. Mit vollstreckbarer öffentlicher Urkunde vom 21. Dezember 2022 erklärten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und F.________, sie hätten umfassende Kenntnis von der Vereinbarung zwischen B.________ und ihnen vom 24. September 2021 bezüglich der Ab- tretung eines Kaufrechts über den Erwerb von acht Altmeister Gemälden (G.________ Sammlung). Weiter erklärten sie Folgendes (vgl. act. 5/2/2): "3.1 Die verpflichteten Parteien erklären hiermit, den gesamten Betrag von CHF 3'500'000.00 (in Worten: Schweizer Franken drei Millionen fünfhunderttausend) inkl. Verzugszinsen seit dem
4. November 2021 in der Höhe von 5 % p.a. unwiderruflich und unter Verzicht auf jegliche Ein- reden gegenüber B.________ zu schulden. Sie verpflichten sich unwiderruflich und bedingungslos, den gesamten Betrag inkl. Verzugszins bis spätestens am 31. Januar 2023 auf das von Gläubiger (B.________) angegebene Bankkon- to zu bezahlen. 3.2 Anerkennung der direkten Vollstreckung Für den Betrag von CHF 3'500'000.00 (in Worten: Schweizer Franken drei Millionen fünfhundert- tausend) inkl. Verzugszinsen von 5 % ab dem 4.11.2021 anerkennen die verpflichteten Parteien für sich und ihre Rechtsnachfolger die direkte Vollstreckung im Sinne von Art. 347 ff. ZPO. […]" 2. Mit Schreiben vom 4. April 2023 teilte B.________ dem Beschwerdeführer mit, er werde das Inkasso betreibungsrechtlich weiterführen, da Letzterer seiner Zahlungspflicht nicht nachge- kommen sei (act. 5/2/3-4). 3. Am 10. Juli 2024 stellte B.________ beim Betreibungsamt Risch gegen den Beschwerdefüh- rer ein Betreibungsbegehren über den Betrag von CHF 3'500'000.00 nebst Zins zu 5 % seit
4. November 2021 (act. 5/2/5). Gegen den am 15. Juli 2024 zugestellten Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Risch erhob der Beschwerdeführer am 2. August 2024 Rechtsvorschlag (Vi act. 1 Rz 12, act. 5/2/1). 4. Mit Eingabe vom 27. August 2024 reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung ein. Er beantragte, ihm sei in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Risch im Um- fang von CHF 3'500'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. November 2021 definitive Rechtsöff- nung zu gewähren. Der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, die Gerichtskosten zu tragen, und ihm (dem Beschwerdegegner) sei der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihm (dem Beschwerdegegner) eine Parteientschä- digung von CHF 21'260.00 (inkl. MWST) zu bezahlen (Vi act. 1). 5. In der Gesuchsantwort vom 30. Oktober 2024 beantragte der Beschwerdeführer, es seien sämtliche Begehren des Beschwerdegegners abzuweisen und seine Forderung sei "auf den ordentlichen Zivilprozess" zu verweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Vi act. 9).
Seite 3/9 6. In der Stellungnahme vom 6. November 2024 hielt der Beschwerdegegner an seinen Anträ- gen fest (Vi act. 10). 7. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2024 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Risch definitive Rechtsöffnung für CHF 3'500'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. November 2021. Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00 auferlegte er dem Beschwerdeführer und verrechnete sie mit dem vom Be- schwerdegegner geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00, wobei er festhielt, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 4'000.00 zu ersetzen habe. Ferner verpflichtete er den Beschwerdeführer, dem Be- schwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 8'500.00 (MWST inbegriffen) zu bezah- len (Verfahren ER 2024 842; Vi act. 11, act. 1/1, act. 5/3). 8. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Es sei der angefochtene Entscheid vom 12. Dezember 2024 aufzuheben und das Rechtsöffnungs- gesuch des Beschwerdegegners abzuweisen. 2. Die beiden Verfahren ER 2024 766 und ER 2024 842 seien zusammenzulegen, eventualiter gleichzeitig zu verhandeln, da sie weitgehend den gleichen Sachverhalt und die gleichen Parteien betreffen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 9. In der Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2025 beantragte der Beschwerdegegner, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdeführers (act. 5). 10. In den weiteren Eingaben vom 5., 9., 25. und 30. April 2025 hielten die Parteien je an ihren Rechtsbegehren fest (act. 7, 9, 11 und 13). 11. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 4).
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Angefochten ist ein Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug. Dagegen ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gegeben (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
E. 2 Vorab bemängelt der Beschwerdeführer die vom Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, Rechtsanwalt C.________, im Beschwerdeverfahren eingereichte Vollmacht vom 2. Januar
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2025. Er bringt vor, weder der Wortlaut noch die unleserliche Unterschrift am Ende des Do- kuments gebe Auskunft über die vertretene Person. Daher beantrage er, dass die untaugli- che Vollmacht aus dem Recht gewiesen werde mit der Konsequenz, die dem angerufenen Gericht angemessen erscheine (vgl. act. 7 Rz 3). Dieser Einwand ist unbegründet. Im vorinstanzlichen Verfahren bevollmächtigte der Be- schwerdegegner seinen Büropartner, Rechtsanwalt C.________, für das Rechtsöffnungsver- fahren (vgl. Vi act. 1/1). Im Beschwerdeverfahren reichte er eine neue Vollmacht für das Be- schwerdeverfahren ein (vgl. act. 5/1). Die Unterschriften des Beschwerdegegners in der ers- ten Vollmacht vom 27. August 2024 und der zweiten Vollmacht vom 2. Januar 2025 sind identisch (vgl. Vi act. 1/1 und act. 5/1). Somit bestehen keine Zweifel an der Gültigkeit der neuen Vollmacht.
E. 3 Weiter beantragt der Beschwerdeführer, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem ebenfalls vor Obergericht hängigen Beschwerdeverfahren BZ 2024 149 in Sachen des Be- schwerdeführers gegen die Erbengemeinschaft H.________ sel. betreffend definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Risch zu vereinigen (act. 1 S. 2). Dieser Antrag ist abzuweisen. Die beiden Beschwerden richten sich gegen verschiedene Entscheide und haben somit kein gemeinsames Anfechtungsobjekt. Zudem liegen den bei- den Beschwerden unterschiedliche Betreibungen von verschiedenen Gläubigern zugrunde. Es besteht daher kein Anlass, die beiden Verfahren zu vereinigen.
E. 4 Die Vorinstanz erteilte definitive Rechtsöffnung mit der Begründung, die eingereichte öffentli- che Urkunde sei vollstreckbar und stelle somit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Willensmangel (Grundlagenirrtum, Nötigung) kön- ne bei der Abgabe der Unterwerfungserklärung im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht zugelassen werden, wobei anzumerken sei, dass das diesbezüglich geforderte Be- weismass auch nicht erfüllt worden sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ver- fahrensmängel im Beurkundungsverfahren durch den beurkundenden Notar, der befangen sein solle, seien nicht ausreichend bewiesen und auch nicht sofort zu beweisen, zumal dem öffentlichen Notar kraft seiner hoheitlichen Funktion sowie seiner Berufspflichten und Stan- desregeln eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme. Der Beschwerdeführer habe in der öffent- lichen Urkunde vom 21. Dezember 2022 eine Unterwerfungserklärung im Sinne von Art. 347 lit. a ZPO abgegeben. Zwar erscheine das Bestehen bzw. Entstehen eines Finanzgeschäfts aufgrund der eingereichten Urkunden zum Treuhandkonto durchaus als möglich. Die in die- sem Zusammenhang behauptete, mündlich vereinbarte aufschiebende Bedingung, wonach sämtliche Verträge von den Parteien unter der Prämisse abgeschlossen worden seien, dass der Gesamtkaufpreis aus einem Finanzierungsgeschäft des Beschwerdeführers bezahlt wer- de, welches bei Vertragsschluss noch pendent gewesen sei, ergebe sich aber weder aus den Urkunden noch sei sie anderweitig ausreichend bewiesen. Bei dieser Sachlage sei eine be- hauptete mündlich vereinbarte aufschiebende Bedingung nicht zu berücksichtigen. Im Übri- gen betreffe Ziff. 3 des Kaufvertrages zwischen dem Beschwerdegegner und der einfachen Gesellschaft F.________/Beschwerdeführer vom 24. September 2021 nur die Nichterfüllung zufolge Drittursachen, welche urkundlich nicht nachgewiesen worden seien, nicht jedoch die- jenige durch die Mitglieder der einfachen Gesellschaft, d.h. durch den Beschwerdeführer.
Seite 5/9 Mithin sei eine diesbezügliche auflösende Bedingung nicht nachgewiesen (vgl. Vi act. 11, act. 1/1, act. 5/3).
E. 5 Eine vollstreckbare öffentliche Urkunde über eine Geldleistung ist einem vollstreckbaren ge- richtlichen Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG gleichgestellt. Sie gilt als definitiver Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 und 81 SchKG (Art. 349 ZPO; Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1bis SchKG). Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene – neben der Tilgung oder Stundung der Schuld und der Verjährung (Art. 81 Abs. 1 SchKG) – im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind (vgl. Art. 81 Abs. 2 SchKG). Dazu zählen etwa Willensmängel, die fehlende Fälligkeit oder die Ungültigkeit der Urkunde. Für den Nachweis der erweiterten Einwendungen kommen grundsätzlich alle im summarischen Verfahren zulässigen Beweismittel in Frage (Urkundenbeweis, schriftliche Aussagen von möglichen Zeugen oder Aussagen von direkt zur Verhandlung mitgebrachten Zeugen). Die Zulassung einer Partei- oder Zeugenbefragung ist z.B. dann denkbar, wenn das Gericht eine mündliche Verhandlung anordnet. In den meisten Fällen dürfte die sofortige Beweisführung jedoch nur durch Urkundenbeweis gelingen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_647/2023 vom 12. Juni 2024 E. 2 m.w.H.; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7350; Schmid/Wohlgemuth, in: Sutter-Somm und ande- re [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 349 ZPO N 8; Visinoni-Meyer, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 351 ZPO N 12; Walpen, Berner Kommentar, 2012, Art. 349 ZPO N 4 ff.).
E. 6 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Einwand nicht gelten lassen, wonach der Kaufvertrag vom 24. September 2021 sowie die schriftliche Zusatzvereinbarung vom
21. April 2022, welche der öffentlichen Urkunde vom 21. Dezember 2022 zugrunde lägen, unter der Prämisse abgeschlossen worden seien, dass der Gesamtkaufpreis aus einem Fi- nanzgeschäft des Beschwerdeführers bezahlt werden müsse. Dieser einvernehmlich verein- barten Bedingung habe die Tatsache zugrunde gelegen, dass weder er noch sein mitver- pflichteter Kollege F.________ bei Vertragsabschluss über die notwendigen Geldmittel ver- fügt hätten, was dem Beschwerdegegner bestens bekannt gewesen sei. Es sei mündlich und unter Zeugen vereinbart worden, dass der Beschwerdegegner mit der Einforderung des Kaufpreises zuwarten würde, bis das Finanzgeschäft der Käufer realisiert worden sei. Die Vorinstanz habe übersehen, dass damit seine Leistungspflicht gestundet worden sei, was zur Abweisung des Rechtsöffnungsgesuch hätte führen müssen (vgl. act. 1 Rz 3).
E. 6.1 Bedingte Forderungen können Gegenstand einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde gemäss Art. 347 ff. ZPO sein, wobei sich aber die Bedingung aus der Urkunde selbst eindeu- tig zu ergeben hat. Der Beweis für den Eintritt der Bedingung kann mit den üblichen Beweis- mitteln im Vollstreckungsverfahren erbracht werden (vgl. Visinoni-Meyer, a.a.O., Art. 347 ZPO N 26; Schmid/Wohlgemuth, a.a.O., Art. 347 ZPO N 27).
E. 6.2 In der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde vom 21. Dezember 2022 anerkannte der Be- schwerdeführer als Solidarschuldner zusammen mit F.________, dem Beschwerdegegner aus dem Abtretungsvertrag vom 24. September 2021 den Betrag von CHF 3'500'000.00 zu- züglich 5 % Zins ab 4. November 2021 zu schulden und bis spätestens 31. Januar 2023 zu bezahlen. Ferner anerkannte der Beschwerdeführer die direkte Vollstreckung im Sinne von
Seite 6/9 Art. 347 ff. ZPO (act. 5/2/2). Eine Abrede, wonach der Beschwerdegegner mit der Einforde- rung des Betrages zuwarten würde, bis das Finanzgeschäft der Beschwerdeführer realisiert sein würde, geht aus der öffentlichen Urkunde nicht hervor. Die Zahlungspflicht des Be- schwerdeführers wird in der Urkunde vielmehr bedingungsfrei festgehalten.
E. 6.3 Daran ändern die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisan- träge nichts (vgl. Vi act. 9 Rz 3). Der Beschwerdeführer offerierte in der Gesuchsantwort die Post- und E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien zur Edition, reichte sie aber nicht zu den Akten. Er legt nicht dar, weshalb er diese Unterlagen nicht zusammen mit der Ge- suchsantwort hätte einreichen können. Die Vorinstanz durfte sich auf die sofort verfügbaren Beweise beschränken und war nicht verpflichtet, Akten edieren zu lassen (vgl. E. 5). Sie konnte auch auf die vom Beschwerdeführer in der Gesuchsantwort beantragte Einvernahme von F.________ als Auskunftsperson verzichten, da keine mündliche Verhandlung durchge- führt wurde und dieser Beweis demnach nicht sofort verfügbar war (vgl. E. 5). Eine schriftli- che Erklärung von F.________ lag nicht vor. Der Beschwerdeführer durfte sich nicht darauf verlassen, dass die Vorinstanz nach einmaliger Anhörung noch einen zweiten Schriften- wechsel oder eine mündliche Verhandlung anordnet. Im summarischen Verfahren besteht kein Anspruch der Parteien darauf, sich zweimal zur Sache zu äussern. Grundsätzlich tritt der Aktenschluss nach einmaliger Äusserung ein (vgl. BGE 144 III 117 E. 2.2 m.w.H.). Aus diesen Gründen konnte der Beschwerdeführer den sofortigen Beweis für seine Behauptung, dass es sich um eine bedingte Forderung handle und die Bedingung nicht eingetreten sei, nicht erbringen.
E. 7 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Feststellung der Vorinstanz, wonach die auflösen- de Bedingung in casu nicht eingetreten sei, da sie nur den Fall der Nichtleistung durch die Verkäuferseite betreffe, widerspreche Ziff. 3 des Kaufrechtsvertrages. Der Vorbehalt sei für beide Seiten stipuliert worden: "Sollte der Kaufvertrag zwischen der einfachen Gesellschaft F.________/A.________ und dem Nachlass H.________ sel. nicht erfüllt werden (zum Bei- spiel, wenn die Erben ihr Einverständnis nicht abgeben), fällt die vorliegende Vereinbarung entschädigungslos dahin". Demnach gelte der Vorbehalt generell für den Fall, dass das Kauf- recht nicht ausgeübt werde, aus welchen Motiven auch immer (vgl. act. 1 Rz 4). Hier übersieht der Beschwerdeführer, dass der angefochtene Entscheid bezüglich der Frage der Bedingung auf einer Haupt- und einer Eventualbegründung beruht. Nach der Hauptbe- gründung hat der Beschwerdeführer den sofortigen Beweis, dass es sich um eine bedingte Forderung handelt und die Bedingung nicht eingetreten ist, nicht erbracht. Diese Hauptbe- gründung ist, wie dargelegt, nicht zu beanstanden (vgl. E. 6). Bleibt es bei der vorinstanzli- chen Hauptbegründung, erübrigt es sich, auf die Vorbringen zur Eventualbegründung (Ziff. 3 des Kaufrechtsvertrages) einzugehen.
E. 8 Der Beschwerdeführer bringt vor, dem Beschwerdegegner sei bekannt gewesen, dass die Kaufrechtsberechtigten bei Vertragsschluss nicht über die notwendigen Geldmittel für den Kauf der Altmeistersammlung verfügt hätten. Deshalb sei vereinbart worden, dass er (der Beschwerdeführer) und F.________ die Altmeistersammlung Dritten zum Kauf anbieten bzw. das Kaufrecht an eine Drittpartei abtreten könnten. Es sei unerfindlich, weshalb sich der Be- schwerdegegner geweigert habe, mit dem ihm hierfür präsentierten Kunstvermittler aus Prag,
Seite 7/9 I.________, der einen solventen Käufer gefunden habe, in Kontakt zu treten (vgl. act. 1 Rz 5). Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Sicht der Dinge auf, setzt sich indes nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Darauf kann nicht eingetreten werden.
E. 9 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz missachte Art. 84 SchKG (wonach das Gericht von Amtes wegen zu prüfen habe, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliege), wenn sie ausführe, bei Einwendungen könne die sofortige Beweisführung nur durch Urkunden gelin- gen. Die Gültigkeit eines Rechtsöffnungstitels hänge von einem einwandfreien Zustande- kommen ab, was vorliegend gerade nicht gegeben sei, da dokumentierte Willensmängel (Grundlagenirrtum, Nötigung) und die offensichtliche Befangenheit des Notars erhebliche Zweifel an der rechtmässigen Beschaffenheit des Rechtsöffnungstitels begründen würden. Die öffentliche Urkunde vom 21. Dezember 2022 sei auf Druck des Beschwerdegegners in einer Weise zustande gekommen, welche an ihrer Rechtmässigkeit und Angemessenheit zweifeln lasse. Die Kaufrechtsparteien seien ohne vorherige Bekanntgabe der Verhand- lungsgegenstände in ein Büro in J.________ gebeten worden, wo bereits ein befreundeter Notar, K.________, mit der vorbereiteten öffentlichen Urkunde auf die Parteien gewartet und darauf gedrängt habe, das Dokument tel quel zu unterzeichnen, ohne sie im Detail über In- halt und Auswirkungen der öffentlichen Urkunde aufzuklären. Die Urkunde sei vom Notar nicht vorgelesen und Zeit, sie in Ruhe zu lesen, sei nicht eingeräumt worden. Mit der Be- gründung, dass dem Notar, dem wegen der geschäftlichen Nähe zum Beschwerdegegner die gesetzlich vorgeschriebene Neutralität zu diesem Geschäft gefehlt habe, in J.________ kein Sekretariat zur Verfügung stehe, sei den Kaufrechtsberechtigten erklärt worden, es seien keine Änderungen mehr an der öffentlichen Urkunde möglich (vgl. act. 1 Rz 6 f.).
E. 9.1 Wie bereits dargelegt, kann der Betriebene, wenn die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde beruht, weitere Einwendungen (namentlich Willensmängel) gegen die Leistungspflicht geltend machen, wobei in den meisten Fällen die erforderliche sofortige Be- weisführung nur durch Urkunden gelingen dürfte (vgl. vorne E. 4).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer machte in der Gesuchsantwort Willensmängel (Grundlagenirrtum, Nötigung) geltend. Zum sofortigen Beweis verwies er auf die öffentliche Urkunde vom
21. Dezember 2022 und rief F.________ als Auskunftsperson an (vgl. Vi act. 9 Rz 4 f. und 7). Der öffentlichen Urkunde vom 21. Dezember 2022 lassen sich keine Hinweise auf die be- haupteten Willensmängel entnehmen. Die beantragte Einvernahme von F.________ als Aus- kunftsperson war nicht geeignet, die behaupteten Willensmängel sofort beweisbar zu ma- chen. Eine Befragung wäre einzig dann denkbar gewesen, wenn die Vorinstanz eine mündli- che Verhandlung angeordnet hätte (vgl. E. 5), was vorliegend aber nicht der Fall war. Eine schriftliche Aussage von F.________ lag nicht vor. Auch die vom Beschwerdeführer in der Gesuchsantwort geltend gemachten Verfahrensmängel im Beurkundungsverfahren, insbe- sondere die behauptete Befangenheit des beurkundenden Notars, konnten weder mit der öf- fentlichen Urkunde vom 21. Dezember 2022 noch mit der beantragten Einvernahme von F.________ als Auskunftsperson sofort bewiesen werden. Folglich standen die vom Be- schwerdeführer vorgebrachten Willens- und Verfahrensmängel der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nicht entgegen.
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E. 10 Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner sei – bis auf gewisse Kosten – bis heute kein Schaden entstanden. Er sei nach wie vor im Besitz seines Kauf- rechts und habe die Altmeistersammlung unterdessen an eine Auktion gegeben, aus welcher voraussichtlich ein Mehrfaches des vereinbarten Kaufpreises resultieren werde. Damit käme er – falls seinen Rechtsbegehren wider Erwarten entsprochen würde – seiner Schadensmin- derungspflicht nach, was dann eventualiter zu berücksichtigen wäre (vgl. act. 1 Rz 8). Nach Art. 347 ZPO können öffentliche Urkunden über Leistungen jeder Art wie Entscheide vollstreckt werden, wenn die verpflichtete Partei in der Urkunde ausdrücklich erklärt hat, dass sie die direkte Vollstreckung anerkennt (lit. a), wenn der Rechtsgrund der geschuldeten Leis- tung in der Urkunde erwähnt ist (lit. b) und die geschuldete Leistung genügend bestimmt, in der Urkunde von der verpflichteten Partei anerkannt und fällig ist (lit. c Ziff. 1-3). Die öffentli- che Urkunde vom 21. Dezember 2022 erfüllt die gesetzlichen Merkmale von Art. 347 ZPO. Dass beim Gläubiger ein Schaden entstanden ist, wird nicht vorausgesetzt. Entsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen zu einem allfälligen Schaden und zur Schadensminde- rungspflicht.
E. 11 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Risch definitive Rechtsöffnung für CHF 3'500'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. November 2021 erteilt hat.
E. 12 Anzumerken bleibt, dass der Schuldner bei einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde gemäss Art. 347 ff. ZPO die Möglichkeit hat, eine gerichtliche Beurteilung der geschuldeten Leistung zu verlangen (Art. 352 ZPO). Durch das Rechtsöffnungsverfahren ist der der voll- streckbaren öffentlichen Urkunde zugrunde liegende Anspruch nicht rechtskräftig beurteilt worden. Dem Schuldner steht aber nicht wie bei der provisorischen Rechtsöffnung die Aber- kennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG offen, sondern er kann die negative Feststel- lungsklage nach Art. 85a SchKG oder die Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG einrei- chen (vgl. Visinoni-Meyer, a.a.O., Art. 349 ZPO N 4).
E. 13 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen.
E. 14 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser ist ferner antragsgemäss zu verpflichten, den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 3'500'000.00 beträgt das Grundhonorar CHF 56'400.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Davon ist gestützt auf § 3 Abs. 3 AnwT ein Abzug von 50 % vorzunehmen, weil sich im Parallelverfahren BZ 2024 149 weitgehend die gleichen Fragen stellten. Vom Ergebnis von CHF 28'200.00 sind aufgrund des summarischen Verfah- rens und des Rechtsmittelverfahrens ein Fünftel und davon zwei Drittel zu berechnen (§ 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AnwT), was CHF 3'760.00 ergibt. Unter Berücksichtigung der Ausla- genpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 8,1 % (§ 25 Abs. 2 und § 25a AnwT) resultiert eine Parteientschädigung von gerundet CHF 4'200.00.
Seite 9/9 Urteilsspruch
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 4'000.00 wird dem Beschwerde- führer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 verrechnet.
- Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegner für das Beschwerde- verfahren mit CHF 4'200.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.
- Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug (ER 2024 842) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 1 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 17. Juni 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Rechtsanwalt B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Beschwerdegegner, betreffend definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Risch (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom
12. Dezember 2024)
Seite 2/9 Sachverhalt 1. Mit vollstreckbarer öffentlicher Urkunde vom 21. Dezember 2022 erklärten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und F.________, sie hätten umfassende Kenntnis von der Vereinbarung zwischen B.________ und ihnen vom 24. September 2021 bezüglich der Ab- tretung eines Kaufrechts über den Erwerb von acht Altmeister Gemälden (G.________ Sammlung). Weiter erklärten sie Folgendes (vgl. act. 5/2/2): "3.1 Die verpflichteten Parteien erklären hiermit, den gesamten Betrag von CHF 3'500'000.00 (in Worten: Schweizer Franken drei Millionen fünfhunderttausend) inkl. Verzugszinsen seit dem
4. November 2021 in der Höhe von 5 % p.a. unwiderruflich und unter Verzicht auf jegliche Ein- reden gegenüber B.________ zu schulden. Sie verpflichten sich unwiderruflich und bedingungslos, den gesamten Betrag inkl. Verzugszins bis spätestens am 31. Januar 2023 auf das von Gläubiger (B.________) angegebene Bankkon- to zu bezahlen. 3.2 Anerkennung der direkten Vollstreckung Für den Betrag von CHF 3'500'000.00 (in Worten: Schweizer Franken drei Millionen fünfhundert- tausend) inkl. Verzugszinsen von 5 % ab dem 4.11.2021 anerkennen die verpflichteten Parteien für sich und ihre Rechtsnachfolger die direkte Vollstreckung im Sinne von Art. 347 ff. ZPO. […]" 2. Mit Schreiben vom 4. April 2023 teilte B.________ dem Beschwerdeführer mit, er werde das Inkasso betreibungsrechtlich weiterführen, da Letzterer seiner Zahlungspflicht nicht nachge- kommen sei (act. 5/2/3-4). 3. Am 10. Juli 2024 stellte B.________ beim Betreibungsamt Risch gegen den Beschwerdefüh- rer ein Betreibungsbegehren über den Betrag von CHF 3'500'000.00 nebst Zins zu 5 % seit
4. November 2021 (act. 5/2/5). Gegen den am 15. Juli 2024 zugestellten Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Risch erhob der Beschwerdeführer am 2. August 2024 Rechtsvorschlag (Vi act. 1 Rz 12, act. 5/2/1). 4. Mit Eingabe vom 27. August 2024 reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung ein. Er beantragte, ihm sei in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Risch im Um- fang von CHF 3'500'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. November 2021 definitive Rechtsöff- nung zu gewähren. Der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, die Gerichtskosten zu tragen, und ihm (dem Beschwerdegegner) sei der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihm (dem Beschwerdegegner) eine Parteientschä- digung von CHF 21'260.00 (inkl. MWST) zu bezahlen (Vi act. 1). 5. In der Gesuchsantwort vom 30. Oktober 2024 beantragte der Beschwerdeführer, es seien sämtliche Begehren des Beschwerdegegners abzuweisen und seine Forderung sei "auf den ordentlichen Zivilprozess" zu verweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Vi act. 9).
Seite 3/9 6. In der Stellungnahme vom 6. November 2024 hielt der Beschwerdegegner an seinen Anträ- gen fest (Vi act. 10). 7. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2024 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Risch definitive Rechtsöffnung für CHF 3'500'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. November 2021. Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00 auferlegte er dem Beschwerdeführer und verrechnete sie mit dem vom Be- schwerdegegner geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00, wobei er festhielt, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 4'000.00 zu ersetzen habe. Ferner verpflichtete er den Beschwerdeführer, dem Be- schwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 8'500.00 (MWST inbegriffen) zu bezah- len (Verfahren ER 2024 842; Vi act. 11, act. 1/1, act. 5/3). 8. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Es sei der angefochtene Entscheid vom 12. Dezember 2024 aufzuheben und das Rechtsöffnungs- gesuch des Beschwerdegegners abzuweisen. 2. Die beiden Verfahren ER 2024 766 und ER 2024 842 seien zusammenzulegen, eventualiter gleichzeitig zu verhandeln, da sie weitgehend den gleichen Sachverhalt und die gleichen Parteien betreffen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 9. In der Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2025 beantragte der Beschwerdegegner, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdeführers (act. 5). 10. In den weiteren Eingaben vom 5., 9., 25. und 30. April 2025 hielten die Parteien je an ihren Rechtsbegehren fest (act. 7, 9, 11 und 13). 11. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 4). Erwägungen 1. Angefochten ist ein Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug. Dagegen ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gegeben (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Vorab bemängelt der Beschwerdeführer die vom Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, Rechtsanwalt C.________, im Beschwerdeverfahren eingereichte Vollmacht vom 2. Januar
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2025. Er bringt vor, weder der Wortlaut noch die unleserliche Unterschrift am Ende des Do- kuments gebe Auskunft über die vertretene Person. Daher beantrage er, dass die untaugli- che Vollmacht aus dem Recht gewiesen werde mit der Konsequenz, die dem angerufenen Gericht angemessen erscheine (vgl. act. 7 Rz 3). Dieser Einwand ist unbegründet. Im vorinstanzlichen Verfahren bevollmächtigte der Be- schwerdegegner seinen Büropartner, Rechtsanwalt C.________, für das Rechtsöffnungsver- fahren (vgl. Vi act. 1/1). Im Beschwerdeverfahren reichte er eine neue Vollmacht für das Be- schwerdeverfahren ein (vgl. act. 5/1). Die Unterschriften des Beschwerdegegners in der ers- ten Vollmacht vom 27. August 2024 und der zweiten Vollmacht vom 2. Januar 2025 sind identisch (vgl. Vi act. 1/1 und act. 5/1). Somit bestehen keine Zweifel an der Gültigkeit der neuen Vollmacht. 3. Weiter beantragt der Beschwerdeführer, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem ebenfalls vor Obergericht hängigen Beschwerdeverfahren BZ 2024 149 in Sachen des Be- schwerdeführers gegen die Erbengemeinschaft H.________ sel. betreffend definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Risch zu vereinigen (act. 1 S. 2). Dieser Antrag ist abzuweisen. Die beiden Beschwerden richten sich gegen verschiedene Entscheide und haben somit kein gemeinsames Anfechtungsobjekt. Zudem liegen den bei- den Beschwerden unterschiedliche Betreibungen von verschiedenen Gläubigern zugrunde. Es besteht daher kein Anlass, die beiden Verfahren zu vereinigen. 4. Die Vorinstanz erteilte definitive Rechtsöffnung mit der Begründung, die eingereichte öffentli- che Urkunde sei vollstreckbar und stelle somit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Willensmangel (Grundlagenirrtum, Nötigung) kön- ne bei der Abgabe der Unterwerfungserklärung im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht zugelassen werden, wobei anzumerken sei, dass das diesbezüglich geforderte Be- weismass auch nicht erfüllt worden sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ver- fahrensmängel im Beurkundungsverfahren durch den beurkundenden Notar, der befangen sein solle, seien nicht ausreichend bewiesen und auch nicht sofort zu beweisen, zumal dem öffentlichen Notar kraft seiner hoheitlichen Funktion sowie seiner Berufspflichten und Stan- desregeln eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme. Der Beschwerdeführer habe in der öffent- lichen Urkunde vom 21. Dezember 2022 eine Unterwerfungserklärung im Sinne von Art. 347 lit. a ZPO abgegeben. Zwar erscheine das Bestehen bzw. Entstehen eines Finanzgeschäfts aufgrund der eingereichten Urkunden zum Treuhandkonto durchaus als möglich. Die in die- sem Zusammenhang behauptete, mündlich vereinbarte aufschiebende Bedingung, wonach sämtliche Verträge von den Parteien unter der Prämisse abgeschlossen worden seien, dass der Gesamtkaufpreis aus einem Finanzierungsgeschäft des Beschwerdeführers bezahlt wer- de, welches bei Vertragsschluss noch pendent gewesen sei, ergebe sich aber weder aus den Urkunden noch sei sie anderweitig ausreichend bewiesen. Bei dieser Sachlage sei eine be- hauptete mündlich vereinbarte aufschiebende Bedingung nicht zu berücksichtigen. Im Übri- gen betreffe Ziff. 3 des Kaufvertrages zwischen dem Beschwerdegegner und der einfachen Gesellschaft F.________/Beschwerdeführer vom 24. September 2021 nur die Nichterfüllung zufolge Drittursachen, welche urkundlich nicht nachgewiesen worden seien, nicht jedoch die- jenige durch die Mitglieder der einfachen Gesellschaft, d.h. durch den Beschwerdeführer.
Seite 5/9 Mithin sei eine diesbezügliche auflösende Bedingung nicht nachgewiesen (vgl. Vi act. 11, act. 1/1, act. 5/3). 5. Eine vollstreckbare öffentliche Urkunde über eine Geldleistung ist einem vollstreckbaren ge- richtlichen Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG gleichgestellt. Sie gilt als definitiver Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 und 81 SchKG (Art. 349 ZPO; Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1bis SchKG). Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene – neben der Tilgung oder Stundung der Schuld und der Verjährung (Art. 81 Abs. 1 SchKG) – im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind (vgl. Art. 81 Abs. 2 SchKG). Dazu zählen etwa Willensmängel, die fehlende Fälligkeit oder die Ungültigkeit der Urkunde. Für den Nachweis der erweiterten Einwendungen kommen grundsätzlich alle im summarischen Verfahren zulässigen Beweismittel in Frage (Urkundenbeweis, schriftliche Aussagen von möglichen Zeugen oder Aussagen von direkt zur Verhandlung mitgebrachten Zeugen). Die Zulassung einer Partei- oder Zeugenbefragung ist z.B. dann denkbar, wenn das Gericht eine mündliche Verhandlung anordnet. In den meisten Fällen dürfte die sofortige Beweisführung jedoch nur durch Urkundenbeweis gelingen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_647/2023 vom 12. Juni 2024 E. 2 m.w.H.; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7350; Schmid/Wohlgemuth, in: Sutter-Somm und ande- re [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 349 ZPO N 8; Visinoni-Meyer, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 351 ZPO N 12; Walpen, Berner Kommentar, 2012, Art. 349 ZPO N 4 ff.). 6. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Einwand nicht gelten lassen, wonach der Kaufvertrag vom 24. September 2021 sowie die schriftliche Zusatzvereinbarung vom
21. April 2022, welche der öffentlichen Urkunde vom 21. Dezember 2022 zugrunde lägen, unter der Prämisse abgeschlossen worden seien, dass der Gesamtkaufpreis aus einem Fi- nanzgeschäft des Beschwerdeführers bezahlt werden müsse. Dieser einvernehmlich verein- barten Bedingung habe die Tatsache zugrunde gelegen, dass weder er noch sein mitver- pflichteter Kollege F.________ bei Vertragsabschluss über die notwendigen Geldmittel ver- fügt hätten, was dem Beschwerdegegner bestens bekannt gewesen sei. Es sei mündlich und unter Zeugen vereinbart worden, dass der Beschwerdegegner mit der Einforderung des Kaufpreises zuwarten würde, bis das Finanzgeschäft der Käufer realisiert worden sei. Die Vorinstanz habe übersehen, dass damit seine Leistungspflicht gestundet worden sei, was zur Abweisung des Rechtsöffnungsgesuch hätte führen müssen (vgl. act. 1 Rz 3). 6.1 Bedingte Forderungen können Gegenstand einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde gemäss Art. 347 ff. ZPO sein, wobei sich aber die Bedingung aus der Urkunde selbst eindeu- tig zu ergeben hat. Der Beweis für den Eintritt der Bedingung kann mit den üblichen Beweis- mitteln im Vollstreckungsverfahren erbracht werden (vgl. Visinoni-Meyer, a.a.O., Art. 347 ZPO N 26; Schmid/Wohlgemuth, a.a.O., Art. 347 ZPO N 27). 6.2 In der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde vom 21. Dezember 2022 anerkannte der Be- schwerdeführer als Solidarschuldner zusammen mit F.________, dem Beschwerdegegner aus dem Abtretungsvertrag vom 24. September 2021 den Betrag von CHF 3'500'000.00 zu- züglich 5 % Zins ab 4. November 2021 zu schulden und bis spätestens 31. Januar 2023 zu bezahlen. Ferner anerkannte der Beschwerdeführer die direkte Vollstreckung im Sinne von
Seite 6/9 Art. 347 ff. ZPO (act. 5/2/2). Eine Abrede, wonach der Beschwerdegegner mit der Einforde- rung des Betrages zuwarten würde, bis das Finanzgeschäft der Beschwerdeführer realisiert sein würde, geht aus der öffentlichen Urkunde nicht hervor. Die Zahlungspflicht des Be- schwerdeführers wird in der Urkunde vielmehr bedingungsfrei festgehalten. 6.3 Daran ändern die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisan- träge nichts (vgl. Vi act. 9 Rz 3). Der Beschwerdeführer offerierte in der Gesuchsantwort die Post- und E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien zur Edition, reichte sie aber nicht zu den Akten. Er legt nicht dar, weshalb er diese Unterlagen nicht zusammen mit der Ge- suchsantwort hätte einreichen können. Die Vorinstanz durfte sich auf die sofort verfügbaren Beweise beschränken und war nicht verpflichtet, Akten edieren zu lassen (vgl. E. 5). Sie konnte auch auf die vom Beschwerdeführer in der Gesuchsantwort beantragte Einvernahme von F.________ als Auskunftsperson verzichten, da keine mündliche Verhandlung durchge- führt wurde und dieser Beweis demnach nicht sofort verfügbar war (vgl. E. 5). Eine schriftli- che Erklärung von F.________ lag nicht vor. Der Beschwerdeführer durfte sich nicht darauf verlassen, dass die Vorinstanz nach einmaliger Anhörung noch einen zweiten Schriften- wechsel oder eine mündliche Verhandlung anordnet. Im summarischen Verfahren besteht kein Anspruch der Parteien darauf, sich zweimal zur Sache zu äussern. Grundsätzlich tritt der Aktenschluss nach einmaliger Äusserung ein (vgl. BGE 144 III 117 E. 2.2 m.w.H.). Aus diesen Gründen konnte der Beschwerdeführer den sofortigen Beweis für seine Behauptung, dass es sich um eine bedingte Forderung handle und die Bedingung nicht eingetreten sei, nicht erbringen. 7. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Feststellung der Vorinstanz, wonach die auflösen- de Bedingung in casu nicht eingetreten sei, da sie nur den Fall der Nichtleistung durch die Verkäuferseite betreffe, widerspreche Ziff. 3 des Kaufrechtsvertrages. Der Vorbehalt sei für beide Seiten stipuliert worden: "Sollte der Kaufvertrag zwischen der einfachen Gesellschaft F.________/A.________ und dem Nachlass H.________ sel. nicht erfüllt werden (zum Bei- spiel, wenn die Erben ihr Einverständnis nicht abgeben), fällt die vorliegende Vereinbarung entschädigungslos dahin". Demnach gelte der Vorbehalt generell für den Fall, dass das Kauf- recht nicht ausgeübt werde, aus welchen Motiven auch immer (vgl. act. 1 Rz 4). Hier übersieht der Beschwerdeführer, dass der angefochtene Entscheid bezüglich der Frage der Bedingung auf einer Haupt- und einer Eventualbegründung beruht. Nach der Hauptbe- gründung hat der Beschwerdeführer den sofortigen Beweis, dass es sich um eine bedingte Forderung handelt und die Bedingung nicht eingetreten ist, nicht erbracht. Diese Hauptbe- gründung ist, wie dargelegt, nicht zu beanstanden (vgl. E. 6). Bleibt es bei der vorinstanzli- chen Hauptbegründung, erübrigt es sich, auf die Vorbringen zur Eventualbegründung (Ziff. 3 des Kaufrechtsvertrages) einzugehen. 8. Der Beschwerdeführer bringt vor, dem Beschwerdegegner sei bekannt gewesen, dass die Kaufrechtsberechtigten bei Vertragsschluss nicht über die notwendigen Geldmittel für den Kauf der Altmeistersammlung verfügt hätten. Deshalb sei vereinbart worden, dass er (der Beschwerdeführer) und F.________ die Altmeistersammlung Dritten zum Kauf anbieten bzw. das Kaufrecht an eine Drittpartei abtreten könnten. Es sei unerfindlich, weshalb sich der Be- schwerdegegner geweigert habe, mit dem ihm hierfür präsentierten Kunstvermittler aus Prag,
Seite 7/9 I.________, der einen solventen Käufer gefunden habe, in Kontakt zu treten (vgl. act. 1 Rz 5). Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Sicht der Dinge auf, setzt sich indes nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Darauf kann nicht eingetreten werden. 9. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz missachte Art. 84 SchKG (wonach das Gericht von Amtes wegen zu prüfen habe, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliege), wenn sie ausführe, bei Einwendungen könne die sofortige Beweisführung nur durch Urkunden gelin- gen. Die Gültigkeit eines Rechtsöffnungstitels hänge von einem einwandfreien Zustande- kommen ab, was vorliegend gerade nicht gegeben sei, da dokumentierte Willensmängel (Grundlagenirrtum, Nötigung) und die offensichtliche Befangenheit des Notars erhebliche Zweifel an der rechtmässigen Beschaffenheit des Rechtsöffnungstitels begründen würden. Die öffentliche Urkunde vom 21. Dezember 2022 sei auf Druck des Beschwerdegegners in einer Weise zustande gekommen, welche an ihrer Rechtmässigkeit und Angemessenheit zweifeln lasse. Die Kaufrechtsparteien seien ohne vorherige Bekanntgabe der Verhand- lungsgegenstände in ein Büro in J.________ gebeten worden, wo bereits ein befreundeter Notar, K.________, mit der vorbereiteten öffentlichen Urkunde auf die Parteien gewartet und darauf gedrängt habe, das Dokument tel quel zu unterzeichnen, ohne sie im Detail über In- halt und Auswirkungen der öffentlichen Urkunde aufzuklären. Die Urkunde sei vom Notar nicht vorgelesen und Zeit, sie in Ruhe zu lesen, sei nicht eingeräumt worden. Mit der Be- gründung, dass dem Notar, dem wegen der geschäftlichen Nähe zum Beschwerdegegner die gesetzlich vorgeschriebene Neutralität zu diesem Geschäft gefehlt habe, in J.________ kein Sekretariat zur Verfügung stehe, sei den Kaufrechtsberechtigten erklärt worden, es seien keine Änderungen mehr an der öffentlichen Urkunde möglich (vgl. act. 1 Rz 6 f.). 9.1 Wie bereits dargelegt, kann der Betriebene, wenn die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde beruht, weitere Einwendungen (namentlich Willensmängel) gegen die Leistungspflicht geltend machen, wobei in den meisten Fällen die erforderliche sofortige Be- weisführung nur durch Urkunden gelingen dürfte (vgl. vorne E. 4). 9.2 Der Beschwerdeführer machte in der Gesuchsantwort Willensmängel (Grundlagenirrtum, Nötigung) geltend. Zum sofortigen Beweis verwies er auf die öffentliche Urkunde vom
21. Dezember 2022 und rief F.________ als Auskunftsperson an (vgl. Vi act. 9 Rz 4 f. und 7). Der öffentlichen Urkunde vom 21. Dezember 2022 lassen sich keine Hinweise auf die be- haupteten Willensmängel entnehmen. Die beantragte Einvernahme von F.________ als Aus- kunftsperson war nicht geeignet, die behaupteten Willensmängel sofort beweisbar zu ma- chen. Eine Befragung wäre einzig dann denkbar gewesen, wenn die Vorinstanz eine mündli- che Verhandlung angeordnet hätte (vgl. E. 5), was vorliegend aber nicht der Fall war. Eine schriftliche Aussage von F.________ lag nicht vor. Auch die vom Beschwerdeführer in der Gesuchsantwort geltend gemachten Verfahrensmängel im Beurkundungsverfahren, insbe- sondere die behauptete Befangenheit des beurkundenden Notars, konnten weder mit der öf- fentlichen Urkunde vom 21. Dezember 2022 noch mit der beantragten Einvernahme von F.________ als Auskunftsperson sofort bewiesen werden. Folglich standen die vom Be- schwerdeführer vorgebrachten Willens- und Verfahrensmängel der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nicht entgegen.
Seite 8/9 10. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner sei – bis auf gewisse Kosten – bis heute kein Schaden entstanden. Er sei nach wie vor im Besitz seines Kauf- rechts und habe die Altmeistersammlung unterdessen an eine Auktion gegeben, aus welcher voraussichtlich ein Mehrfaches des vereinbarten Kaufpreises resultieren werde. Damit käme er – falls seinen Rechtsbegehren wider Erwarten entsprochen würde – seiner Schadensmin- derungspflicht nach, was dann eventualiter zu berücksichtigen wäre (vgl. act. 1 Rz 8). Nach Art. 347 ZPO können öffentliche Urkunden über Leistungen jeder Art wie Entscheide vollstreckt werden, wenn die verpflichtete Partei in der Urkunde ausdrücklich erklärt hat, dass sie die direkte Vollstreckung anerkennt (lit. a), wenn der Rechtsgrund der geschuldeten Leis- tung in der Urkunde erwähnt ist (lit. b) und die geschuldete Leistung genügend bestimmt, in der Urkunde von der verpflichteten Partei anerkannt und fällig ist (lit. c Ziff. 1-3). Die öffentli- che Urkunde vom 21. Dezember 2022 erfüllt die gesetzlichen Merkmale von Art. 347 ZPO. Dass beim Gläubiger ein Schaden entstanden ist, wird nicht vorausgesetzt. Entsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen zu einem allfälligen Schaden und zur Schadensminde- rungspflicht. 11. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Risch definitive Rechtsöffnung für CHF 3'500'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. November 2021 erteilt hat. 12. Anzumerken bleibt, dass der Schuldner bei einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde gemäss Art. 347 ff. ZPO die Möglichkeit hat, eine gerichtliche Beurteilung der geschuldeten Leistung zu verlangen (Art. 352 ZPO). Durch das Rechtsöffnungsverfahren ist der der voll- streckbaren öffentlichen Urkunde zugrunde liegende Anspruch nicht rechtskräftig beurteilt worden. Dem Schuldner steht aber nicht wie bei der provisorischen Rechtsöffnung die Aber- kennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG offen, sondern er kann die negative Feststel- lungsklage nach Art. 85a SchKG oder die Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG einrei- chen (vgl. Visinoni-Meyer, a.a.O., Art. 349 ZPO N 4). 13. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen. 14. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser ist ferner antragsgemäss zu verpflichten, den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 3'500'000.00 beträgt das Grundhonorar CHF 56'400.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Davon ist gestützt auf § 3 Abs. 3 AnwT ein Abzug von 50 % vorzunehmen, weil sich im Parallelverfahren BZ 2024 149 weitgehend die gleichen Fragen stellten. Vom Ergebnis von CHF 28'200.00 sind aufgrund des summarischen Verfah- rens und des Rechtsmittelverfahrens ein Fünftel und davon zwei Drittel zu berechnen (§ 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AnwT), was CHF 3'760.00 ergibt. Unter Berücksichtigung der Ausla- genpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 8,1 % (§ 25 Abs. 2 und § 25a AnwT) resultiert eine Parteientschädigung von gerundet CHF 4'200.00.
Seite 9/9 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 4'000.00 wird dem Beschwerde- führer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegner für das Beschwerde- verfahren mit CHF 4'200.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug (ER 2024 842) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: