II. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1.
Mit Entscheid vom 21. Mai 2024 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf An-
trag der C.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung
Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ GmbH (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 13'068.55).
Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den
21. Mai 2024, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht er-
schienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb
der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der
Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkur-
seröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und
Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (EK 2024 113).
2.
Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Mai 2024 Beschwerde beim
Obergericht des Kantons Zug ein und beantragte, die Konkurseröffnung vom 21. Mai 2024
sei aufzuheben, unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessua-
ler Hinsicht stellte sie den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ertei-
len.
3.
Am 3. Juni 2024 erklärte die Leiterin des Betreibungsamtes Zug auf telefonische Anfrage des
Präsidenten der II. Beschwerdeabteilung, die von der Beschwerdeführerin eingereichte Ab-
rechnung vom 21. Mai 2024 sei so zu verstehen, dass das Betreibungsamt die Zahlung als
vollständig quittiert und dementsprechend auf die Erhebung von Inkassokosten verzichtet
habe. Die Gläubigerin werde den ganzen Betrag erhalten.
4.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschie-
bende Wirkung zu.
5.
Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin verzichteten auf eine Vernehmlas-
sung.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das erstinstanzliche Gericht das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegrif- fen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat.
E. 1.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, sie habe am 20. Mai 2024, 00.50 Uhr, zuhanden des Betreibungsamtes Zug einen Überweisungsauftrag für die in Betreibung gesetzte Summe inkl. Zinsen und Gebühren ausgelöst. Insgesamt seien dem Betreibungs- amt Zug CHF 13'068.55 gutgeschrieben und in der Folge diesem abgerechnet worden. Es sei somit davon auszugehen, dass die Gutschrift in den frühen Morgenstunden des 21. Mai 2024 erfolgt und die Forderung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung inkl. Zinsen und Ge- bühren getilgt gewesen sei. Diese Tatsache habe sie vor Vorinstanz nicht vorbringen kön- Seite 3/4 nen, weil ihr am 21. Mai 2024 um 09.15 Uhr, mithin zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung, keine Bestätigung des Betreibungsamtes Zug über den Eingang der Zahlung und damit auch keine Abrechnung vorgelegen habe (vgl. act. 1 Rz 5).
E. 1.2 Die Konkurseröffnung erfolgte am 21. Mai 2024 um 09.15 Uhr (vgl. act. 1/1). Der von der Be- schwerdeführerin eingereichte Zahlungsbeleg mit Transaktionsdetails weist aus, dass am
20. Mai 2024, um "00:50:25 CEST [Central European Summer Time]", von einem Konto der Beschwerdeführerin über ein elektronisches Zahlungssystem ("E.________") die Zahlung ei- nes Betrages von CHF 13'068.55 an das Betreibungsamt Zug ausgelöst ("Transfer created") und um "00:51:29 CEST" abgebucht ("Funded") wurde. Als Zahldatum ("Paid out") ist der
21. Mai 2024 und damit der Tag der Konkurseröffnung aufgeführt (vgl. act. 1/2). Gemäss der ebenfalls eingereichten Abrechnung des Betreibungsamtes Zug ist diese Summe mit Valuta
21. Mai 2024 bei ihm eingegangen und deckt den "Endbetrag - ohne Inkasso-Kosten" (act. 1/3). Die Abrechnung ist gemäss Auskunft der Leiterin des Betreibungsamtes Zug vom
E. 1.3 Beim Zahlungsnachweis handelt es sich um eine neue Tatsache. Nach Art. 174 Abs. 1 SchKG können die Parteien im Rechtsmittelverfahren neue Tatsachen voraussetzungslos geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Damit kann die vollständige Tilgung der Schuld im vorliegenden Beschwerdeverfahren als soge- nanntes unechtes Novum berücksichtigt und die Konkurseröffnung aufgehoben werden.
E. 1.4 Da sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen der Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG beruft, ist sie davon befreit, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu ma- chen. 2. Trotz Gutheissung der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkursdekret seinerzeit Seite 4/4 zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst nachträglich nachgewiesen und damit auch das vorliegende Beschwerdeverfahren verur- sacht. Sie hat demzufolge für die dadurch verursachten Kosten einzustehen. Desgleichen hat sie die dem Konkursamt bisher entstandenen Kosten verursacht und muss auch hierfür auf- kommen. Hingegen hat sie die Beschwerdegegnerin, die keine Vernehmlassung einreichte, mangels Umtrieben für das vorliegende Verfahren nicht zu entschädigen. Urteilsspruch
E. 3 Juni 2024 so zu verstehen, dass das Amt die Zahlung als vollständig quittiert und dement- sprechend auf die Erhebung von Inkassokosten verzichtet hat (vgl. act. 2). Mithin wird das Betreibungsamt Zug den vollen Betrag – ohne Abzug einer Inkassogebühr gemäss Art. 19 GebV SchKG – der Beschwerdegegnerin ausbezahlen. Nach der Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich wird bei Überweisungen via E-Banking auf den Zeitpunkt der Belastung des Senderkontos abgestellt, da ein Schuldner den Zeitpunkt des Zahlungseingangs beim Gläubiger im Allgemeinen nicht nachzuweisen vermag (vgl. Beschluss und Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich PS230197 vom 16. Oktober 2023 E. 3.1). Dieser Praxis schliesst sich die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug an. Nachdem im vorliegenden Fall die Zahlung am 20. Mai 2024 um 00.50 Uhr vom Konto der Beschwer- deführerin ausgelöst und abgebucht wurde, kann davon ausgegangen werden, dass das Konto der Beschwerdeführerin vor der Konkurseröffnung vom 21. Mai 2024 belastet wurde und somit die Zahlung im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG rechtzeitig erfolgte. Die Be- schwerdeführerin hat somit innert laufender Beschwerdefrist den urkundlichen Nachweis ge- leistet, dass sie die Konkursforderung einschliesslich der Zinsen und Kosten vor der Konkur- seröffnung bezahlt hat. Sie hat es aber versäumt, den ihr obliegenden Zahlungsnachweis rechtzeitig gegenüber der erstinstanzlichen Konkursrichterin zu leisten. Da die Konkursrich- terin somit keine Kenntnis von dieser Zahlung hatte, blieb ihr nichts anderes übrig, als über die Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen, nachdem kein anderer Konkurshinde- rungsgrund gemäss Art. 172 ff. SchKG vorlag.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 21. Mai 2024 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird zufolge Zahlung abgewiesen.
- Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 600.00 auferlegt und diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'200.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das – nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten – einen allfälligen Überschuss der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2024 113) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 62 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 4. Juli 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________ AG, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 21. Mai 2024) Seite 2/4 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 21. Mai 2024 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf An- trag der C.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ GmbH (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 13'068.55). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den
21. Mai 2024, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht er- schienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Gesell- schaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkur- seröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (EK 2024 113). 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Mai 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und beantragte, die Konkurseröffnung vom 21. Mai 2024 sei aufzuheben, unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessua- ler Hinsicht stellte sie den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ertei- len. 3. Am 3. Juni 2024 erklärte die Leiterin des Betreibungsamtes Zug auf telefonische Anfrage des Präsidenten der II. Beschwerdeabteilung, die von der Beschwerdeführerin eingereichte Ab- rechnung vom 21. Mai 2024 sei so zu verstehen, dass das Betreibungsamt die Zahlung als vollständig quittiert und dementsprechend auf die Erhebung von Inkassokosten verzichtet habe. Die Gläubigerin werde den ganzen Betrag erhalten. 4. Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschie- bende Wirkung zu. 5. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin verzichteten auf eine Vernehmlas- sung. Erwägungen 1. Gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das erstinstanzliche Gericht das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegrif- fen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat. 1.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, sie habe am 20. Mai 2024, 00.50 Uhr, zuhanden des Betreibungsamtes Zug einen Überweisungsauftrag für die in Betreibung gesetzte Summe inkl. Zinsen und Gebühren ausgelöst. Insgesamt seien dem Betreibungs- amt Zug CHF 13'068.55 gutgeschrieben und in der Folge diesem abgerechnet worden. Es sei somit davon auszugehen, dass die Gutschrift in den frühen Morgenstunden des 21. Mai 2024 erfolgt und die Forderung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung inkl. Zinsen und Ge- bühren getilgt gewesen sei. Diese Tatsache habe sie vor Vorinstanz nicht vorbringen kön- Seite 3/4 nen, weil ihr am 21. Mai 2024 um 09.15 Uhr, mithin zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung, keine Bestätigung des Betreibungsamtes Zug über den Eingang der Zahlung und damit auch keine Abrechnung vorgelegen habe (vgl. act. 1 Rz 5). 1.2 Die Konkurseröffnung erfolgte am 21. Mai 2024 um 09.15 Uhr (vgl. act. 1/1). Der von der Be- schwerdeführerin eingereichte Zahlungsbeleg mit Transaktionsdetails weist aus, dass am
20. Mai 2024, um "00:50:25 CEST [Central European Summer Time]", von einem Konto der Beschwerdeführerin über ein elektronisches Zahlungssystem ("E.________") die Zahlung ei- nes Betrages von CHF 13'068.55 an das Betreibungsamt Zug ausgelöst ("Transfer created") und um "00:51:29 CEST" abgebucht ("Funded") wurde. Als Zahldatum ("Paid out") ist der
21. Mai 2024 und damit der Tag der Konkurseröffnung aufgeführt (vgl. act. 1/2). Gemäss der ebenfalls eingereichten Abrechnung des Betreibungsamtes Zug ist diese Summe mit Valuta
21. Mai 2024 bei ihm eingegangen und deckt den "Endbetrag - ohne Inkasso-Kosten" (act. 1/3). Die Abrechnung ist gemäss Auskunft der Leiterin des Betreibungsamtes Zug vom
3. Juni 2024 so zu verstehen, dass das Amt die Zahlung als vollständig quittiert und dement- sprechend auf die Erhebung von Inkassokosten verzichtet hat (vgl. act. 2). Mithin wird das Betreibungsamt Zug den vollen Betrag – ohne Abzug einer Inkassogebühr gemäss Art. 19 GebV SchKG – der Beschwerdegegnerin ausbezahlen. Nach der Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich wird bei Überweisungen via E-Banking auf den Zeitpunkt der Belastung des Senderkontos abgestellt, da ein Schuldner den Zeitpunkt des Zahlungseingangs beim Gläubiger im Allgemeinen nicht nachzuweisen vermag (vgl. Beschluss und Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich PS230197 vom 16. Oktober 2023 E. 3.1). Dieser Praxis schliesst sich die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug an. Nachdem im vorliegenden Fall die Zahlung am 20. Mai 2024 um 00.50 Uhr vom Konto der Beschwer- deführerin ausgelöst und abgebucht wurde, kann davon ausgegangen werden, dass das Konto der Beschwerdeführerin vor der Konkurseröffnung vom 21. Mai 2024 belastet wurde und somit die Zahlung im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG rechtzeitig erfolgte. Die Be- schwerdeführerin hat somit innert laufender Beschwerdefrist den urkundlichen Nachweis ge- leistet, dass sie die Konkursforderung einschliesslich der Zinsen und Kosten vor der Konkur- seröffnung bezahlt hat. Sie hat es aber versäumt, den ihr obliegenden Zahlungsnachweis rechtzeitig gegenüber der erstinstanzlichen Konkursrichterin zu leisten. Da die Konkursrich- terin somit keine Kenntnis von dieser Zahlung hatte, blieb ihr nichts anderes übrig, als über die Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen, nachdem kein anderer Konkurshinde- rungsgrund gemäss Art. 172 ff. SchKG vorlag. 1.3 Beim Zahlungsnachweis handelt es sich um eine neue Tatsache. Nach Art. 174 Abs. 1 SchKG können die Parteien im Rechtsmittelverfahren neue Tatsachen voraussetzungslos geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Damit kann die vollständige Tilgung der Schuld im vorliegenden Beschwerdeverfahren als soge- nanntes unechtes Novum berücksichtigt und die Konkurseröffnung aufgehoben werden. 1.4 Da sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen der Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG beruft, ist sie davon befreit, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu ma- chen. 2. Trotz Gutheissung der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkursdekret seinerzeit Seite 4/4 zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst nachträglich nachgewiesen und damit auch das vorliegende Beschwerdeverfahren verur- sacht. Sie hat demzufolge für die dadurch verursachten Kosten einzustehen. Desgleichen hat sie die dem Konkursamt bisher entstandenen Kosten verursacht und muss auch hierfür auf- kommen. Hingegen hat sie die Beschwerdegegnerin, die keine Vernehmlassung einreichte, mangels Umtrieben für das vorliegende Verfahren nicht zu entschädigen. Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 21. Mai 2024 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird zufolge Zahlung abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 600.00 auferlegt und diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'200.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das – nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten – einen allfälligen Überschuss der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2024 113) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: