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BZ 2024 6

Zug OG · 2024-06-04 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2021 stellte das Kantonsgericht Zug fest, dass die einfache Gesellschaft "E.________", bestehend aus A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), am 31. Dezember 2016 gekündigt worden ist und sich im Liquidationsstadium befindet (Disp.-Ziff. 1). Für die Durchführung der Liquidation der einfachen Gesellschaft wurde Rechtsanwalt F.________ als Liquidator einge- setzt (Disp.-Ziff. 2). Der gerichtlich eingesetzte Liquidator wurde angewiesen, das Grunds- tück GS Nr. ________, Grundbuch G.________, mit den Gebäuden Assekuranz Nrn. ________ und ________ an der H.________ in G.________ in einem zweistufigen Bie- terverfahren zum höchstmöglichen Preis zu veräussern, das Liquidationsvermögen der ein- fachen Gesellschaft festzustellen und den Netto-Liquidationserlös je zur Hälfte unter den Parteien zu verteilen (Disp.-Ziff. 3a-c; Verfahren A3 2021 24; Vi act. 1/2). 2. Am 19. Juli, 11. Oktober bzw. 9. November 2022 schlossen die Parteien mit der I.________ AG eine Vereinbarung betreffend "Verkauf der Liegenschaft GS ________, Grundbuch G.________". Zweck dieser Vereinbarung war, dass die Liquidation der einfachen Gesell- schaft nun anhand genommen und einvernehmlich durchgeführt wird". Mit dieser einver- nehmlichen Lösung sollten "die zeitliche aufwendige Lösung durch einen gerichtlichen Liqui- dator vermieden werden" und damit "Zeit und Kosten für alle Beteiligten" gespart werden (Präambel). Die Vertragsparteien vereinbarten ein Exklusivrecht der I.________ AG für eine Kaufofferte, wobei der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin ein Überbietrecht zukommen sollte. Das einzige Aktivum der einfachen Gesellschaft, die Liegenschaft an der H.________ in G.________, sollte an die I.________ AG veräussert werden, welche der Be- schwerdeführerin im Gegenzug nach erfolgtem Eigentumserwerb über den Weg der befriste- ten Rückmiete einen Verbleib für die Dauer von bis zu 60 Monaten in der Liegenschaft zusi- cherte. Darüber hinaus behielten sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Be- schwerdegegnerin ein Überbietrecht vor, um ein verbindliches Kaufangebot der I.________ AG überbieten und die Liegenschaft selbst übernehmen zu können (Ziff. 1-6; Vi act. 1/3). 3. Die I.________ AG unterbreitete den Parteien am 29. Juni 2023 ein "Revidiertes verbindli- ches Kaufangebot" für die Liegenschaft an der H.________ in G.________ in der Höhe von CHF 9,5 Mio. Das Kaufangebot war bis zum 4. August 2023 befristet (Vi act. 1/5). 4. Am 26. Juli 2023 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin mit, dass die Beschwerdeführerin das Angebot der I.________ AG um CHF 50'000.00 überbiete und die Liegenschaft selbst übernehme (Vi act. 1/7). Mit Schreiben vom 18. September 2023 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, die Frist, das Zahlungsversprechen am

19. September 2023 vorzulegen, um 10 Tage zu erstrecken. Die angefragte Bank habe das Zahlungsversprechen noch nicht erstellen können (Vi act. 1/11). Mit Schreiben vom 3. Okto- ber 2023 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin mit, dass dem Ersuchen um Fristverlängerung nicht entsprochen werde (Vi act. 1/12).

Seite 3/11 5. Mit Eingabe vom 6. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein mit "Einwendung der Stundung i.S. Urteil vom 06. Dezember 2021" überschriebenes Gesuch ein und stellte folgendes Rechtsbegehren (Vi act. 1): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 6. Dezember 2021 nicht gemäss Dispositiv-Ziffern 2 und 3 vollstreckt werden kann, da die vereinbarte Stundung des Urteils vom 6. Dezember 2021 gemäss Vertrag vom 10. [recte: 19.] Juli, 11. Oktober bzw. 9. November 2022 weiterhin besteht. 2. Es sei anzuordnen, dass der Verkauf der Liegenschaft GS ________, Grundbuch G.________, gemäss dem vom Gemeindenotariat G.________ ausgearbeiteten Ausscheidungsvertrag (Entwurf vom 17. August 2023) gemäss den Bestimmungen des Vertrags zwischen den Parteien vom

10. [recte: 19.] Juli, 11. Oktober bzw. 9. November 2022 zu veräussern ist. 3. Dem Liquidator gemäss Urteil vom 6. Dezember 2021, Rechtsanwalt F.________, sei zu verbie- ten, Liquidationshandlungen im Sinne der Liquidation der einfachen Gesellschaft E.________, in irgendeiner Art vorzunehmen. 4. Allfällige vom Liquidator, Rechtsanwalt F.________, bereits erfolgte Liquidationshandlungen seien zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben oder rückabzuwickeln. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. 6. In der Gesuchsantwort vom 20. November 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdeführerin (Vi act. 7). 7. Darauf replizierte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. November 2023 (Vi act. 10), worauf die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 duplizierte (Vi act. 13). 8. Mit Entscheid vom 28. Dezember 2023 wies der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das Gesuch ab, soweit er darauf eintrat. Die Gerichtskosten von CHF 10'000.00 auferlegte er der Beschwerdeführerin und verrechnete sie mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 10'000.00. Zudem verpflichtete er die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 10'022.65 (MWST inbegriffen) zu bezahlen (Verfahren ES 2023 897). 9. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Januar 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgendes Rechtsbegehren (act. 1): 1. Der Entscheid vom 28. Dezember 2023 des Kantonsgerichts Zug als Vollstreckungsgericht sei aufzuheben. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Seite 4/11 3. Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 6. Dezember 2021 nicht gemäss Dispositiv-Ziffern 2 und 3 vollstreckt werden kann, da die vereinbarte Stundung (einvernehmliche Änderung) des Urteils vom 6. Dezember 2021 gemäss Vertrag vom 10. [recte: 19.], 11. Oktober bzw. 9. November 2022 weiterhin besteht. 4. Es sei anzuordnen, dass der Verkauf der Liegenschaft GS ________, Grundbuch G.________, gemäss dem vom Gemeindenotariat G.________ ausgearbeiteten Ausscheidungsvertrag (Entwurf vom 17. August 2023) gemäss den Bestimmungen des Vertrags zwischen den Parteien vom

10. [recte: 19.], 11. Oktober bzw. 9. November 2022 zu veräussern ist. 5. Dem Liquidator gemäss Urteil vom 6. Dezember 2021, Rechtsanwalt F.________, sei zu verbieten, Liquidationshandlungen im Sinne der Liquidation der einfachen Gesellschaft H.________ in irgendeiner Art vorzunehmen. 6. Allfällige vom Liquidator, Rechtsanwalt F.________, bereits erfolgte Liquidationshandlungen seien zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben oder rückabzuwickeln. 7. Eventualiter: Die Sache sei zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht des Kantons Zug als Voll- streckungsgericht unter Berücksichtigung der Erwägungen des Obergerichts zur neuen Entschei- dung zurückzuweisen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. 10. Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde inso- weit aufschiebende Wirkung zu, als der Liquidator, Rechtsanwalt F.________, angewiesen wurde, die Liquidation der einfachen Gesellschaft E.________ bis zum Abschluss des Be- schwerdeverfahrens auszusetzen (act. 2). 11. Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu- lasten der Beschwerdeführerin (act. 5). 12. Am 5. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine (freiwillige) Replik ein und hielt an ihrem Rechtsbegehren unverändert fest (act. 6).

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Angefochten ist ein Vollstreckungsentscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug. Dagegen ist einzig das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gegeben (vgl. Art. 309 lit. a ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO).

E. 1.1 Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden.

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E. 1.1.1 Die Überprüfung des Sachverhalts ist auf Willkür beschränkt (BGE 138 III 232 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Willkür liegt vor bei aktenwidriger Tatsachenfeststellung, d.h. wenn sich die Feststellung auf einen Sachverhalt stützt, der überhaupt nicht aktenmässig belegt ist, es sei denn, es handle sich um eine be- kannte Tatsache (d.h. offenkundige oder gerichtsnotorische Tatsachen oder allgemein aner- kannte Erfahrungssätze) im Sinne von Art. 151 ZPO. Dasselbe gilt, wenn eine aktenkundige und rechtserhebliche Tatsache übersehen oder irrtümlich nicht richtig festgehalten worden ist. Ist das Beweisergebnis interpretationsbedürftig, gilt der Grundsatz der freien Beweiswür- digung (Art. 157 ZPO). Der Beschwerdegrund ist nur erfüllt, wenn die durch die erste Instanz gezogene Schlussfolgerung schlechtweg nicht vertretbar erscheint (Sterchi, Berner Kommen- tar, 2012, Art. 320 ZPO N 6 f.).

E. 1.1.2 Uneinheitlich ist der Meinungsstand zur Kognition der Beschwerdeinstanz bei Rechtsfragen. Ein Teil der Lehre geht davon aus, die Rechtsmittelinstanz habe (auch) eine uneingeschränk- te Angemessenheitskontrolle vorzunehmen und nötigenfalls ihr (Rechtsanwendungs-)Ermes- sen an die Stelle desjenigen der Erstinstanz zu setzen (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2016, Art. 310 ZPO N 36; Reich, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2010, Art. 320 ZPO N 2 i.V.m. Art. 310 ZPO N 16 f.; Stauber, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, 2013, Art. 320 ZPO N 3 i.V.m. Art. 310 ZPO N 10). Andere Autoren sind demgegenüber der Auffassung, dass diesfalls nur gerügt werden könne, es liege eine rechtsfehlerhafte Ermes- sensausübung, d.h. Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung vor, und dass blosse Unangemessenheit den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nicht erfülle (vgl. Spühler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 320 ZPO N 1 i.V.m. Art. 310 ZPO N 3; Sterchi, a.a.O., Art. 320 ZPO N 3 i.V.m. Art. 310 ZPO N 3 und N 8 f.). Die II. Be- schwerdeabteilung des Obergerichts Zug geht von einer umfassenden Kognition auch bezüg- lich Angemessenheit aus. Sie greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl durchdachten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein (BZ 2018 43, BZ 2023 111).

E. 1.2 Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachen- behauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erst- instanzlichen Entscheids (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 326 ZPO N 3 und 5).

E. 2 Die Vorinstanz prüfte in einem ersten Schritt, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der ver- traglichen Vereinbarung zwischen den Parteien und der I.________ AG verpflichtet gewesen wäre, der Beschwerdeführerin eine Fristverlängerung zu gewähren. Sie kam zum Schluss, dass die Vereinbarung keinen Anspruch auf Gewährung einer Fristverlängerung gibt. Zu- sammengefasst führte sie Folgendes aus (vgl. act. 1/1 E. 2.3-2.5):

E. 2.1 Der Inhalt der Vereinbarung bestimme sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisse nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen. Erst wenn sich der subjektive Wille der Parteien als nicht feststellbar erweise, greife auf einer zweiten Stufe als Korrektiv die Vertrauenstheorie. Nach dem Vertrauensprinzip seien Willenserklärungen so auszulegen,

Seite 6/11 wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben hätten verstanden werden dürfen und müssen. Es komme nicht auf den inneren Willen des Erklärenden an. Der Wortlaut habe Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln, es sei denn, er erweise sich auf Grund anderer Vertragsbedingungen, dem von den Parteien verfolgten Zweck oder weiteren Umständen als nur scheinbar klar.

E. 2.2 Aufgrund des Wortlauts der Vereinbarung zwischen den Parteien und der I.________ AG habe die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben nicht auf die Gewährung einer Frist- verlängerung vertrauen dürfen. Sodann habe die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführe- rin mit E-Mail vom 19. und 27. Juli 2023 unmissverständlich kundgetan, dass der Finanzie- rungsnachweis bis spätestens 19. September 2023 vorliegen müsse und dass die gewährte Fristverlängerung für die Mitteilung des Überbietens keine Fristverlängerung für das Vorlegen des Finanzierungsnachweises in Form des von den Parteien vereinbarten unwiderruflichen Zahlungsversprechens bewirke. Zudem habe der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen am 18. September 2023, mithin einen Tag vor Ablauf der Frist, auf Anfrage mitgeteilt, er könne sich nicht vorstellen, dass die Beschwerdegegnerin einer Fristverlängerung zustimmen werde. Inwiefern die Be- schwerdeführerin daher mit einer Fristverlängerung hätte rechnen dürfen, substantiiere sie nicht. Aus der erst rund 14 Tage später erfolgten Antwort der Gegenseite habe die Be- schwerdeführerin jedenfalls nicht auf die Gewährung der ersuchten Fristerstreckung schlies- sen dürfen.

E. 2.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Be- schwerdegegnerin in Bezug auf die Verweigerung, einen Termin für die Beurkundung des Ausscheidungsvertrages zur Auflösung der einfachen Gesellschaft zu nennen, seien nicht nachvollziehbar. Erst am 4. Oktober 2023, also einen Tag nach dem Schreiben des Rechts- vertreters der Beschwerdegegnerin, wonach keine Fristerstreckung gewährt werde, habe die Beschwerdeführerin versucht, einen Beurkundungstermin mit der Notarin zu vereinbaren. Nicht stichhaltig sei der Einwand, im Ausscheidungsvertrag sei stipuliert worden, dass spätestens anlässlich der öffentlichen Beurkundung ein unwiderrufliches Zahlungsverspre- chen vorgelegt werden müsse. Beim Ausscheidungsvertrag handle es sich lediglich um einen Entwurf der Notarin. Dieser Entwurf vermöge die Bestimmungen der Vereinbarung betreffend Verkauf der Liegenschaft nicht abzuändern. Die Beschwerdegegnerin sei aufgrund des ver- einbarten Ablaufs des Grundstücksverkaufs nicht gehalten gewesen, sich bereits zum Ent- wurf des Ausscheidungsvertrages zu äussern.

E. 3 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – Folgendes vor (vgl. act. 1 Rz 9-15):

E. 3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schliesse das Vorhandensein eines eindeuti- gen Wortlautes nicht aus, andere Auslegungskriterien heranzuziehen. Selbst wenn der Wort- laut einer Vertragsklausel auf den ersten Blick klar erscheine, könne sich aus den anderen im Vertrag genannten Bedingungen, aus dem von den Parteien verfolgten Zweck oder aus an- deren Umständen ergeben, dass der Wortlaut der besagten Klausel den Sinn der Vereinba- rung nicht genau wiedergebe.

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E. 3.2 Vorliegend bestehe ein Auslegungsstreit über die Bestimmungen zum Vollzug des Ausschei- dungsvertrages. Im Ausscheidungsvertrag werde in Ziffer III. unter dem Titel "Sicherstellung Kaufpreis" vorgesehen, dass "spätestens anlässlich der öffentlichen Beurkundung" ein unwi- derrufliches Zahlungsversprechen von der Beschwerdeführerin vorzulegen sei. Die Be- schwerdegegnerin habe den Text des Ausscheidungsvertrages nie bemängelt. Dies lasse nur den Schluss zu, dass sie mit dem Vertragstext einverstanden gewesen sei. Der erste mögliche Beurkundungstermin wäre der 30. Oktober 2023 gewesen. Hätte sie (die Be- schwerdeführerin) ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen ausgestellt, hätte sie bis zum Endtermin der Laufzeit des unwiderruflichen Zahlungsversprechens nicht über das gesperrte Vermögen (CHF 4'775'000.00) verfügen können. Dies wäre eine grosse (und teure) Belas- tung gewesen. Aus diesem Grund habe sie die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom

18. September 2023 angefragt, wann sie für die öffentliche Beurkundung zur Verfügung ste- he. Die Beschwerdegegnerin habe sich dazu nicht geäussert. Noch mit E-Mail vom 2. August 2023 habe der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin zugesagt, dass die Beschwerde- gegnerin bereit sei, den Ausscheidungsvertrag ab dem 19. September 2023 zu unterzeich- nen. Diese Zusage sei aber nie erfüllt worden. Somit liege es an der Beschwerdegegnerin (und nicht an der Beschwerdeführerin), dass der Vertrag vom 19. Juli, 11. Oktober bzw.

9. November 2022 nicht habe vollzogen werden können.

E. 3.3 Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn die Beschwerdegegnerin den Vertrag vom 19. Juli,

11. Oktober bzw. 9. November 2022 unterzeichne, aber den Vollzug verweigere, indem sie kein Datum nenne, an dem die im Vertrag beabsichtigte Beurkundung des Ausscheidungs- vertrages vorgenommen werden könne. Da der Ausscheidungsvertrag das Produkt des Ver- trages vom 19. Juli, 11. Oktober bzw. 9. November 2022 gewesen sei, sei es selbstverständ- lich, dass beide Parteien sich zum Ausscheidungsvertrag innert angemessener Zeit hätten äussern müssen. Die Vorinstanz führe zwar aus, dass der Entwurfstext des Ausscheidungs- vertrages den Vertrag vom 19. Juli, 11. Oktober bzw. 9. November 2022 nicht abändern kön- ne. Mit der Erstellung des Ausscheidungsvertrages auf Wunsch der Beschwerdegegnerin, ih- rem (gezeigten) Einverständnis und der Auslegung von Ziffer 2 des Vertragstextes, wonach das unwiderrufliche Zahlungsversprechen eine Sicherheitsmassnahme sei, die erst im öffent- lich zu beurkundenden Ausscheidungsvertrag eine Rolle spiele, liege aber ein rechtsmiss- bräuchliches Verhalten seitens der Beschwerdegegnerin vor.

E. 4 Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR bestimmt sich der Inhalt eines Vertrages nach dem übereinstim- menden wirklichen Willen der Parteien. Bei Fragen der Auslegung gilt der Grundsatz des Primats des subjektiv übereinstimmend Gewollten vor dem objektiv Erklärten, subjektiv aber unterschiedlich Verstandenen. Im Auslegungsstreit hat das Gericht vorab zu prüfen, ob sich die Parteien tatsächlich übereinstimmend geäussert, verstanden und in diesem Verständnis geeinigt haben. Ist dies zu bejahen, liegt ein tatsächlicher Konsens vor (Urteil des Bundesge- richts 4A_267/2022 vom 1. November 2022 E. 4.1). Diese subjektive Vertragsauslegung be- ruht auf Beweiswürdigung. Sie ist eine Tatfrage (Urteil des Bundesgerichts 5A_955/2022 vom 26. Mai 2023 E. 3.3.2). Lässt sich kein übereinstimmender wirklicher Parteiwille feststel- len, sind die Erklärungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden wer- den durften und mussten (objektivierte Auslegung). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_517/2020 vom 27. April 2021 E. 5.1). Den

Seite 8/11 wahren Sinn einer Vertragsklausel erschliesst erst der Gesamtzusammenhang, in dem sie steht (Urteil des Bundesgerichts 5A_955/2022 vom 26. Mai 2023 E. 3.3.3). Dem Zweck kommt bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip eine gewichtige Rolle zu, wobei das vom Erklärenden verfolgte Regelungsziel massgebend ist, wie es der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (Urteil des Bundesgerichts 4A_267/2022 vom

1. November 2022 E. 5.2.3 mit Verweis auf BGE 140 III 391 E. 2.3). Das nachträgliche Ver- halten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 4A_120/2022 vom 23. November 2022 E. 7.1.2 mit Verweis auf BGE 144 III 93 E. 5.2.3). Die objektivierte Auslegung von Willenserklärungen ist eine Rechtsfrage (Urteil des Bundesgerichts 5A_765/2022 vom 24. April 2023 E. 3.1.2). Die Vorinstanz hat die Kriterien für die Auslegung des Vertrages vom 19. Juli, 11. Oktober bzw. 9. November 2022 richtig wiedergegeben. Sie hat auch die Auslegung nach dem Ver- trauensprinzip (objektivierte Auslegung) korrekt vorgenommen. Dies ist sogleich darzulegen.

E. 5 Die Parteien und die I.________ AG vereinbarten in Ziff. 2 Abs. 4 des Vertrages vom 19. Juli,

11. Oktober bzw. 9. November 2022 Folgendes: "Sobald der maximale Überbietpreis fest- steht, hat die kaufwillige Partei innerhalb von 60 Tagen ein unwiderrufliches Zahlungsver- sprechen einer schweizerischen Bank, schweizerischen Versicherungsgesellschaft oder der PostFinance AG der Verkäuferschaft vorzulegen" (Vi act. 1/3). Die Vereinbarung enthält kei- ne Bestimmung, wonach die Frist für die Vorlage eines unwiderruflichen Zahlungsverspre- chens verlängert werden kann. Aus dem Wortlauft kann demnach nicht auf die Möglichkeit einer Fristerstreckung geschlossen oder gar ein Anspruch auf eine Fristerstreckung abgelei- tet werden. Die Möglichkeit einer Fristerstreckung ergibt sich auch nicht aus dem Vertrags- zweck, der Systematik des Vertrages, der Interessenlage der Parteien oder aus den Gesam- tumständen. Mit E-Mail vom 19. Juli 2023 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, die Beschwerdegegnerin sei damit einver- standen, eine "einmalige" Verlängerung der Frist bis 26. Juli 2023 für die Mitteilung, ob das Kaufangebot der I.________ AG überboten werde, einzuräumen. Dabei wies er ausdrücklich darauf hin, dass – wie telefonisch vereinbart – im Falle des Überbietens der Finanzierungs- nachweis für den Überbietpreis bis spätestens 19. September 2023 von der Beschwerdefüh- rerin vorzulegen sei, um weitere Verzögerungen zu vermeiden (vgl. Vi act. 7/3). Mit E-Mail vom 27. Juli 2023 wies der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erneut darauf hin, die Vorlage des Finanzierungsnachweises – wie ver- einbart – bis spätestens 19. September 2023 zu erfolgen habe (vgl. Vi act. 7/5). Schliesslich teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter der Beschwerdefüh- rerin unbestrittenermassen am 18. September 2023, einen Tag vor Ablauf der Frist, telefo- nisch mit, er könne sich nicht vorstellen, dass die Beschwerdegegnerin einer Fristverlänge- rung zustimmen werde (vgl. Vi act. 7 Rz 8.7 und Vi act. 10 S. 6 ff.). Auf diese Umstände hat bereits die Vorinstanz hingewiesen und den – zutreffenden – Schluss gezogen, dass eine Vereinbarung der Prozessparteien, wonach für die Beibringung des unwiderruflichen Zah- lungsversprechens eine Fristverlängerung verlangt werden könne, nicht glaubhaft gemacht sei. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nur oberflächlich auseinander und legt grösstenteils ihre eigene Sicht der Dinge dar. Sie verweist auf den Mailverkehr zur Bestellung des Ausscheidungsvertrages (Vi act. 1/8 [wobei die von der Be-

Seite 9/11 schwerdeführerin in act. 1 Rz 15 erwähnte E-Mail der Notarin vom 17. August 2023 nicht bei den Akten liegt]) und den Entwurfstext zum öffentlich zu beurkundenden Ausscheidungsver- trag (Vi act. 1/9). Dabei verkennt sie, dass nachträgliches Parteiverhalten für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (objektivierte Auslegung) nicht von Bedeutung ist (vgl. E. 4). Der Mailverkehr zur Bestellung des Ausscheidungsvertrages datiert vom 31. Juli bzw. 2. August 2023 und erfolgte mehrere Monate nach dem Vertragsabschluss vom 19. Juli, 11. Oktober bzw. 9. November 2022. Daraus können keine Erkenntnisse für die objektivierte Auslegung des Vertrages gewonnen werden. Das Gleiche gilt für den von der Urkundsperson der Ge- meinde erstellten Entwurf der öffentlichen Urkunde über den Ausscheidungsvertrag. Der Entwurf wurde am 17. August 2023 erstellt (vgl. Vi act. 1 Rz 7 S. 5) – ebenfalls nach dem Vertragsabschluss vom 19. Juli, 11. Oktober bzw. 9. November 2022 – und kann zur Ausle- gung des Vertrages nicht herangezogen werden. Abgesehen davon wurde der Entwurf von keiner der Parteien unterzeichnet und auch nicht öffentlich beurkundet (vgl. Art. 657 Abs. 1 ZGB), weshalb die im Entwurf enthaltenen Erklärungen nicht verbindlich sind.

E. 6 Ein Rechtsmissbrauch ist nicht ersichtlich. Wie dargelegt, tat der Rechtsvertreter der Be- schwerdegegnerin dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hinreichend kund, dass die Fristerstreckung einmalig sei und die Vorlage des Finanzierungsnachweises bis spätestens

19. September 2023 zu erfolgen habe. Die Beschwerdeführerin durfte nicht auf eine weitere Fristerstreckung vertrauen (vgl. E. 5). An diesem Ergebnis ändert nichts, dass sich die Be- schwerdegegnerin auf die Anfrage der Beschwerdeführerin vom 18. September 2023, wann sie für die öffentliche Beurkundung des Ausscheidungsvertrages zur Verfügung stehe (Vi act. 1/11), nicht geäussert hat. Die Beschwerdeführerin hatte mehrere Monate Zeit, ein unwi- derrufliches Zahlungsversprechen einer Bank zu besorgen. Die Beschwerdegegnerin war nach Treu und Glauben nicht verpflichtet, eine weitere Fristerstreckung zu gewähren. Ein Rechtsmissbrauch ist bei dieser Sach- und Rechtslage nicht erkennbar. Schliesslich ist ent- gegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht, dass die Erstellung des Ausscheidungsvertrages auf Wunsch der Beschwerdegegnerin erfolgte, die Beschwer- degegnerin ihr Einverständnis für eine Fristverlängerung zeigte und Ziffer 2 des Vertragstex- tes so auszulegen ist, dass das unwiderrufliche Zahlungsversprechen erst im öffentlich zu beurkundenden Ausscheidungsvertrag eine Rolle spielt. Somit lässt sich auch daraus kein rechtsmissbräuchliches Verhalten ableiten.

E. 7 In einem zweiten Schritt prüfte die Vorinstanz, ob die Vereinbarung vom 19. Juli, 11. Oktober bzw. 9. November 2022 trotz nicht fristgerecht vorgelegtem unwiderruflichem Zahlungsver- sprechen weiterhin besteht oder dahingefallen ist. Sie erwog, aufgrund des üblichen Ablaufs des Grundstücksverkaufs habe die Beschwerdegegnerin davon ausgehen dürfen und müs- sen, dass die Bedingung, wonach das unwiderrufliche Zahlungsversprechen innerhalb von 60 Tagen seit dem Feststehen des maximalen Überbietpreises vorzulegen sei, als Suspen- sivbedingung ausgestaltet sei. Da das unwiderrufliche Zahlungsversprechen nicht innert der Frist vorgelegt worden sei, seien die Parteien so zu behandeln, als hätten sie das Rechtsge- schäft nicht geschlossen. Die Vereinbarung vom 19. Juli, 11. Oktober bzw. 9. November 2022 sei somit – aufgrund des nicht fristgerecht vorgelegten unwiderruflichen Zahlungsver- sprechens – hinfällig. Es erübrige sich daher zu prüfen, ob das Schreiben der J.________ vom 6. Oktober 2023 ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen einer Schweizer Bank im Sinne von Ziffer 2 der Vereinbarung darstelle (E. 3.1-3.4).

Seite 10/11

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, vorliegend sei kein öffentlich beurkundeter Grunds- tückskaufvertrag abgeschlossen worden, weshalb die Erwägungen der Vorinstanz nicht ziel- führend seien. Der Vertrag vom 19. Juli, 11. Oktober bzw. 9. November 2022 hätte den Weg aufzeigen sollen, wie man einen Käufer oder eine verbleibende Gesellschafterin finde. Dieser Vertrag könne nicht mit einem öffentlich beurkundeten Grundstückskaufvertrag verglichen werden. Weiter habe die Beschwerdegegnerin die finanziellen Verhältnisse der Beschwerde- führerin (aufgrund der Schwägerschaft) einschätzen können. Ihr sei mit Schreiben vom

6. Oktober 2023 auch ein Finanzierungsausweis zugestellt worden (vgl. act. 1 Rz 16-17).

E. 7.2 Die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdegegnerin davon habe ausgehen dür- fen und müssen, dass die Bedingung, wonach das unwiderrufliche Zahlungsversprechen in- nerhalb von 60 Tagen seit dem Feststehen des maximalen Überbietpreises vorzulegen sei, als Suspensivbedingung ausgestaltet sei, bleibt in der Beschwerde unangefochten. Der Hin- weis, dass kein öffentlich zu beurkundender Grundstückskaufvertrag abgeschlossen worden sei, genügt nicht, um die Schlussfolgerung der Vorinstanz zu Fall zu bringen.

E. 7.3 Neu ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe die finanziel- len Verhältnisse der Beschwerdeführerin einschätzen können. Aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren kann diese neue Tatsachenbehauptung nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. E. 1.2).

E. 7.4 Mit der Erwägung der Vorinstanz, wonach es sich erübrige zu prüfen, ob das Schreiben der J.________ vom 6. Oktober 2023 ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen einer Schweizer Bank im Sinne von Ziffer 2 der Vereinbarung darstelle, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie wiederholt lediglich ihren bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Standpunkt, die von ihr vorgelegte "Finanzierungsbestätigung" der J.________ vom 6. Okto- ber 2023 sei als unwiderrufliches Zahlungsversprechen zu qualifizieren. Darauf kann man- gels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden.

E. 8 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9 Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteien- tschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 9.1 Im Rechtsmittelverfahren finden die für die Vorinstanz geltenden Ansätze und Bemessungs- grundsätze Anwendung. Als Streitwert gilt das vor der Vorinstanz zuletzt aufrechterhaltene Rechtsbegehren (vgl. § 15 Abs. 1 KoV OG). Der Streitwert beträgt unbestrittenermassen CHF 1'581'000.00 (Vi act. 1 Rz 3; Vi act. 7 Rz 5; act. 1 Rz 5). Dieser sowie der entstandene Aufwand rechtfertigen eine Entscheidgebühr von CHF 6'000.00 (vgl. § 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 KoV OG i.V.m. § 3 und 5 KoV OG).

E. 9.2 Für die Entschädigung sind § 8 Abs. 1 AnwT i.V.m. § 3 Abs. 1 AnwT massgebend, wonach im Rechtsmittelverfahren ein bis zwei Drittel des Grundhonorars berechnet werden dürfen. Ausgehend von der im vorinstanzlichen Verfahren der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Entschädigung von CHF 10'022.65 (inkl. MWST) rechtfertigt es sich, die Entschädigung für

Seite 11/11 das vorliegende Verfahren auf die Hälfte des Grundhonorars, mithin auf CHF 5'011.35 (inkl. MWST), festzusetzen. Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 6'000.00 wird der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 4'000.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
  3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 5'011.35 (MWST inbegriffen) zu entschädigen.
  4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine all- fällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2023 897) - Rechtsanwalt F.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 6 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 4. Juni 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung der Vollstreckung (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 28. Dezember 2023)

Seite 2/11 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2021 stellte das Kantonsgericht Zug fest, dass die einfache Gesellschaft "E.________", bestehend aus A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), am 31. Dezember 2016 gekündigt worden ist und sich im Liquidationsstadium befindet (Disp.-Ziff. 1). Für die Durchführung der Liquidation der einfachen Gesellschaft wurde Rechtsanwalt F.________ als Liquidator einge- setzt (Disp.-Ziff. 2). Der gerichtlich eingesetzte Liquidator wurde angewiesen, das Grunds- tück GS Nr. ________, Grundbuch G.________, mit den Gebäuden Assekuranz Nrn. ________ und ________ an der H.________ in G.________ in einem zweistufigen Bie- terverfahren zum höchstmöglichen Preis zu veräussern, das Liquidationsvermögen der ein- fachen Gesellschaft festzustellen und den Netto-Liquidationserlös je zur Hälfte unter den Parteien zu verteilen (Disp.-Ziff. 3a-c; Verfahren A3 2021 24; Vi act. 1/2). 2. Am 19. Juli, 11. Oktober bzw. 9. November 2022 schlossen die Parteien mit der I.________ AG eine Vereinbarung betreffend "Verkauf der Liegenschaft GS ________, Grundbuch G.________". Zweck dieser Vereinbarung war, dass die Liquidation der einfachen Gesell- schaft nun anhand genommen und einvernehmlich durchgeführt wird". Mit dieser einver- nehmlichen Lösung sollten "die zeitliche aufwendige Lösung durch einen gerichtlichen Liqui- dator vermieden werden" und damit "Zeit und Kosten für alle Beteiligten" gespart werden (Präambel). Die Vertragsparteien vereinbarten ein Exklusivrecht der I.________ AG für eine Kaufofferte, wobei der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin ein Überbietrecht zukommen sollte. Das einzige Aktivum der einfachen Gesellschaft, die Liegenschaft an der H.________ in G.________, sollte an die I.________ AG veräussert werden, welche der Be- schwerdeführerin im Gegenzug nach erfolgtem Eigentumserwerb über den Weg der befriste- ten Rückmiete einen Verbleib für die Dauer von bis zu 60 Monaten in der Liegenschaft zusi- cherte. Darüber hinaus behielten sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Be- schwerdegegnerin ein Überbietrecht vor, um ein verbindliches Kaufangebot der I.________ AG überbieten und die Liegenschaft selbst übernehmen zu können (Ziff. 1-6; Vi act. 1/3). 3. Die I.________ AG unterbreitete den Parteien am 29. Juni 2023 ein "Revidiertes verbindli- ches Kaufangebot" für die Liegenschaft an der H.________ in G.________ in der Höhe von CHF 9,5 Mio. Das Kaufangebot war bis zum 4. August 2023 befristet (Vi act. 1/5). 4. Am 26. Juli 2023 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin mit, dass die Beschwerdeführerin das Angebot der I.________ AG um CHF 50'000.00 überbiete und die Liegenschaft selbst übernehme (Vi act. 1/7). Mit Schreiben vom 18. September 2023 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, die Frist, das Zahlungsversprechen am

19. September 2023 vorzulegen, um 10 Tage zu erstrecken. Die angefragte Bank habe das Zahlungsversprechen noch nicht erstellen können (Vi act. 1/11). Mit Schreiben vom 3. Okto- ber 2023 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin mit, dass dem Ersuchen um Fristverlängerung nicht entsprochen werde (Vi act. 1/12).

Seite 3/11 5. Mit Eingabe vom 6. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein mit "Einwendung der Stundung i.S. Urteil vom 06. Dezember 2021" überschriebenes Gesuch ein und stellte folgendes Rechtsbegehren (Vi act. 1): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 6. Dezember 2021 nicht gemäss Dispositiv-Ziffern 2 und 3 vollstreckt werden kann, da die vereinbarte Stundung des Urteils vom 6. Dezember 2021 gemäss Vertrag vom 10. [recte: 19.] Juli, 11. Oktober bzw. 9. November 2022 weiterhin besteht. 2. Es sei anzuordnen, dass der Verkauf der Liegenschaft GS ________, Grundbuch G.________, gemäss dem vom Gemeindenotariat G.________ ausgearbeiteten Ausscheidungsvertrag (Entwurf vom 17. August 2023) gemäss den Bestimmungen des Vertrags zwischen den Parteien vom

10. [recte: 19.] Juli, 11. Oktober bzw. 9. November 2022 zu veräussern ist. 3. Dem Liquidator gemäss Urteil vom 6. Dezember 2021, Rechtsanwalt F.________, sei zu verbie- ten, Liquidationshandlungen im Sinne der Liquidation der einfachen Gesellschaft E.________, in irgendeiner Art vorzunehmen. 4. Allfällige vom Liquidator, Rechtsanwalt F.________, bereits erfolgte Liquidationshandlungen seien zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben oder rückabzuwickeln. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. 6. In der Gesuchsantwort vom 20. November 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdeführerin (Vi act. 7). 7. Darauf replizierte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. November 2023 (Vi act. 10), worauf die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 duplizierte (Vi act. 13). 8. Mit Entscheid vom 28. Dezember 2023 wies der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das Gesuch ab, soweit er darauf eintrat. Die Gerichtskosten von CHF 10'000.00 auferlegte er der Beschwerdeführerin und verrechnete sie mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 10'000.00. Zudem verpflichtete er die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 10'022.65 (MWST inbegriffen) zu bezahlen (Verfahren ES 2023 897). 9. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Januar 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgendes Rechtsbegehren (act. 1): 1. Der Entscheid vom 28. Dezember 2023 des Kantonsgerichts Zug als Vollstreckungsgericht sei aufzuheben. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Seite 4/11 3. Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 6. Dezember 2021 nicht gemäss Dispositiv-Ziffern 2 und 3 vollstreckt werden kann, da die vereinbarte Stundung (einvernehmliche Änderung) des Urteils vom 6. Dezember 2021 gemäss Vertrag vom 10. [recte: 19.], 11. Oktober bzw. 9. November 2022 weiterhin besteht. 4. Es sei anzuordnen, dass der Verkauf der Liegenschaft GS ________, Grundbuch G.________, gemäss dem vom Gemeindenotariat G.________ ausgearbeiteten Ausscheidungsvertrag (Entwurf vom 17. August 2023) gemäss den Bestimmungen des Vertrags zwischen den Parteien vom

10. [recte: 19.], 11. Oktober bzw. 9. November 2022 zu veräussern ist. 5. Dem Liquidator gemäss Urteil vom 6. Dezember 2021, Rechtsanwalt F.________, sei zu verbieten, Liquidationshandlungen im Sinne der Liquidation der einfachen Gesellschaft H.________ in irgendeiner Art vorzunehmen. 6. Allfällige vom Liquidator, Rechtsanwalt F.________, bereits erfolgte Liquidationshandlungen seien zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben oder rückabzuwickeln. 7. Eventualiter: Die Sache sei zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht des Kantons Zug als Voll- streckungsgericht unter Berücksichtigung der Erwägungen des Obergerichts zur neuen Entschei- dung zurückzuweisen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. 10. Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde inso- weit aufschiebende Wirkung zu, als der Liquidator, Rechtsanwalt F.________, angewiesen wurde, die Liquidation der einfachen Gesellschaft E.________ bis zum Abschluss des Be- schwerdeverfahrens auszusetzen (act. 2). 11. Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu- lasten der Beschwerdeführerin (act. 5). 12. Am 5. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine (freiwillige) Replik ein und hielt an ihrem Rechtsbegehren unverändert fest (act. 6). Erwägungen 1. Angefochten ist ein Vollstreckungsentscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug. Dagegen ist einzig das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gegeben (vgl. Art. 309 lit. a ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). 1.1 Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden.

Seite 5/11 1.1.1 Die Überprüfung des Sachverhalts ist auf Willkür beschränkt (BGE 138 III 232 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Willkür liegt vor bei aktenwidriger Tatsachenfeststellung, d.h. wenn sich die Feststellung auf einen Sachverhalt stützt, der überhaupt nicht aktenmässig belegt ist, es sei denn, es handle sich um eine be- kannte Tatsache (d.h. offenkundige oder gerichtsnotorische Tatsachen oder allgemein aner- kannte Erfahrungssätze) im Sinne von Art. 151 ZPO. Dasselbe gilt, wenn eine aktenkundige und rechtserhebliche Tatsache übersehen oder irrtümlich nicht richtig festgehalten worden ist. Ist das Beweisergebnis interpretationsbedürftig, gilt der Grundsatz der freien Beweiswür- digung (Art. 157 ZPO). Der Beschwerdegrund ist nur erfüllt, wenn die durch die erste Instanz gezogene Schlussfolgerung schlechtweg nicht vertretbar erscheint (Sterchi, Berner Kommen- tar, 2012, Art. 320 ZPO N 6 f.). 1.1.2 Uneinheitlich ist der Meinungsstand zur Kognition der Beschwerdeinstanz bei Rechtsfragen. Ein Teil der Lehre geht davon aus, die Rechtsmittelinstanz habe (auch) eine uneingeschränk- te Angemessenheitskontrolle vorzunehmen und nötigenfalls ihr (Rechtsanwendungs-)Ermes- sen an die Stelle desjenigen der Erstinstanz zu setzen (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2016, Art. 310 ZPO N 36; Reich, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2010, Art. 320 ZPO N 2 i.V.m. Art. 310 ZPO N 16 f.; Stauber, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, 2013, Art. 320 ZPO N 3 i.V.m. Art. 310 ZPO N 10). Andere Autoren sind demgegenüber der Auffassung, dass diesfalls nur gerügt werden könne, es liege eine rechtsfehlerhafte Ermes- sensausübung, d.h. Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung vor, und dass blosse Unangemessenheit den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nicht erfülle (vgl. Spühler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 320 ZPO N 1 i.V.m. Art. 310 ZPO N 3; Sterchi, a.a.O., Art. 320 ZPO N 3 i.V.m. Art. 310 ZPO N 3 und N 8 f.). Die II. Be- schwerdeabteilung des Obergerichts Zug geht von einer umfassenden Kognition auch bezüg- lich Angemessenheit aus. Sie greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl durchdachten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein (BZ 2018 43, BZ 2023 111). 1.2 Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachen- behauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erst- instanzlichen Entscheids (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 326 ZPO N 3 und 5). 2. Die Vorinstanz prüfte in einem ersten Schritt, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der ver- traglichen Vereinbarung zwischen den Parteien und der I.________ AG verpflichtet gewesen wäre, der Beschwerdeführerin eine Fristverlängerung zu gewähren. Sie kam zum Schluss, dass die Vereinbarung keinen Anspruch auf Gewährung einer Fristverlängerung gibt. Zu- sammengefasst führte sie Folgendes aus (vgl. act. 1/1 E. 2.3-2.5): 2.1 Der Inhalt der Vereinbarung bestimme sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisse nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen. Erst wenn sich der subjektive Wille der Parteien als nicht feststellbar erweise, greife auf einer zweiten Stufe als Korrektiv die Vertrauenstheorie. Nach dem Vertrauensprinzip seien Willenserklärungen so auszulegen,

Seite 6/11 wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben hätten verstanden werden dürfen und müssen. Es komme nicht auf den inneren Willen des Erklärenden an. Der Wortlaut habe Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln, es sei denn, er erweise sich auf Grund anderer Vertragsbedingungen, dem von den Parteien verfolgten Zweck oder weiteren Umständen als nur scheinbar klar. 2.2 Aufgrund des Wortlauts der Vereinbarung zwischen den Parteien und der I.________ AG habe die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben nicht auf die Gewährung einer Frist- verlängerung vertrauen dürfen. Sodann habe die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführe- rin mit E-Mail vom 19. und 27. Juli 2023 unmissverständlich kundgetan, dass der Finanzie- rungsnachweis bis spätestens 19. September 2023 vorliegen müsse und dass die gewährte Fristverlängerung für die Mitteilung des Überbietens keine Fristverlängerung für das Vorlegen des Finanzierungsnachweises in Form des von den Parteien vereinbarten unwiderruflichen Zahlungsversprechens bewirke. Zudem habe der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen am 18. September 2023, mithin einen Tag vor Ablauf der Frist, auf Anfrage mitgeteilt, er könne sich nicht vorstellen, dass die Beschwerdegegnerin einer Fristverlängerung zustimmen werde. Inwiefern die Be- schwerdeführerin daher mit einer Fristverlängerung hätte rechnen dürfen, substantiiere sie nicht. Aus der erst rund 14 Tage später erfolgten Antwort der Gegenseite habe die Be- schwerdeführerin jedenfalls nicht auf die Gewährung der ersuchten Fristerstreckung schlies- sen dürfen. 2.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Be- schwerdegegnerin in Bezug auf die Verweigerung, einen Termin für die Beurkundung des Ausscheidungsvertrages zur Auflösung der einfachen Gesellschaft zu nennen, seien nicht nachvollziehbar. Erst am 4. Oktober 2023, also einen Tag nach dem Schreiben des Rechts- vertreters der Beschwerdegegnerin, wonach keine Fristerstreckung gewährt werde, habe die Beschwerdeführerin versucht, einen Beurkundungstermin mit der Notarin zu vereinbaren. Nicht stichhaltig sei der Einwand, im Ausscheidungsvertrag sei stipuliert worden, dass spätestens anlässlich der öffentlichen Beurkundung ein unwiderrufliches Zahlungsverspre- chen vorgelegt werden müsse. Beim Ausscheidungsvertrag handle es sich lediglich um einen Entwurf der Notarin. Dieser Entwurf vermöge die Bestimmungen der Vereinbarung betreffend Verkauf der Liegenschaft nicht abzuändern. Die Beschwerdegegnerin sei aufgrund des ver- einbarten Ablaufs des Grundstücksverkaufs nicht gehalten gewesen, sich bereits zum Ent- wurf des Ausscheidungsvertrages zu äussern. 3. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – Folgendes vor (vgl. act. 1 Rz 9-15): 3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schliesse das Vorhandensein eines eindeuti- gen Wortlautes nicht aus, andere Auslegungskriterien heranzuziehen. Selbst wenn der Wort- laut einer Vertragsklausel auf den ersten Blick klar erscheine, könne sich aus den anderen im Vertrag genannten Bedingungen, aus dem von den Parteien verfolgten Zweck oder aus an- deren Umständen ergeben, dass der Wortlaut der besagten Klausel den Sinn der Vereinba- rung nicht genau wiedergebe.

Seite 7/11 3.2 Vorliegend bestehe ein Auslegungsstreit über die Bestimmungen zum Vollzug des Ausschei- dungsvertrages. Im Ausscheidungsvertrag werde in Ziffer III. unter dem Titel "Sicherstellung Kaufpreis" vorgesehen, dass "spätestens anlässlich der öffentlichen Beurkundung" ein unwi- derrufliches Zahlungsversprechen von der Beschwerdeführerin vorzulegen sei. Die Be- schwerdegegnerin habe den Text des Ausscheidungsvertrages nie bemängelt. Dies lasse nur den Schluss zu, dass sie mit dem Vertragstext einverstanden gewesen sei. Der erste mögliche Beurkundungstermin wäre der 30. Oktober 2023 gewesen. Hätte sie (die Be- schwerdeführerin) ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen ausgestellt, hätte sie bis zum Endtermin der Laufzeit des unwiderruflichen Zahlungsversprechens nicht über das gesperrte Vermögen (CHF 4'775'000.00) verfügen können. Dies wäre eine grosse (und teure) Belas- tung gewesen. Aus diesem Grund habe sie die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom

18. September 2023 angefragt, wann sie für die öffentliche Beurkundung zur Verfügung ste- he. Die Beschwerdegegnerin habe sich dazu nicht geäussert. Noch mit E-Mail vom 2. August 2023 habe der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin zugesagt, dass die Beschwerde- gegnerin bereit sei, den Ausscheidungsvertrag ab dem 19. September 2023 zu unterzeich- nen. Diese Zusage sei aber nie erfüllt worden. Somit liege es an der Beschwerdegegnerin (und nicht an der Beschwerdeführerin), dass der Vertrag vom 19. Juli, 11. Oktober bzw.

9. November 2022 nicht habe vollzogen werden können. 3.3 Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn die Beschwerdegegnerin den Vertrag vom 19. Juli,

11. Oktober bzw. 9. November 2022 unterzeichne, aber den Vollzug verweigere, indem sie kein Datum nenne, an dem die im Vertrag beabsichtigte Beurkundung des Ausscheidungs- vertrages vorgenommen werden könne. Da der Ausscheidungsvertrag das Produkt des Ver- trages vom 19. Juli, 11. Oktober bzw. 9. November 2022 gewesen sei, sei es selbstverständ- lich, dass beide Parteien sich zum Ausscheidungsvertrag innert angemessener Zeit hätten äussern müssen. Die Vorinstanz führe zwar aus, dass der Entwurfstext des Ausscheidungs- vertrages den Vertrag vom 19. Juli, 11. Oktober bzw. 9. November 2022 nicht abändern kön- ne. Mit der Erstellung des Ausscheidungsvertrages auf Wunsch der Beschwerdegegnerin, ih- rem (gezeigten) Einverständnis und der Auslegung von Ziffer 2 des Vertragstextes, wonach das unwiderrufliche Zahlungsversprechen eine Sicherheitsmassnahme sei, die erst im öffent- lich zu beurkundenden Ausscheidungsvertrag eine Rolle spiele, liege aber ein rechtsmiss- bräuchliches Verhalten seitens der Beschwerdegegnerin vor. 4. Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR bestimmt sich der Inhalt eines Vertrages nach dem übereinstim- menden wirklichen Willen der Parteien. Bei Fragen der Auslegung gilt der Grundsatz des Primats des subjektiv übereinstimmend Gewollten vor dem objektiv Erklärten, subjektiv aber unterschiedlich Verstandenen. Im Auslegungsstreit hat das Gericht vorab zu prüfen, ob sich die Parteien tatsächlich übereinstimmend geäussert, verstanden und in diesem Verständnis geeinigt haben. Ist dies zu bejahen, liegt ein tatsächlicher Konsens vor (Urteil des Bundesge- richts 4A_267/2022 vom 1. November 2022 E. 4.1). Diese subjektive Vertragsauslegung be- ruht auf Beweiswürdigung. Sie ist eine Tatfrage (Urteil des Bundesgerichts 5A_955/2022 vom 26. Mai 2023 E. 3.3.2). Lässt sich kein übereinstimmender wirklicher Parteiwille feststel- len, sind die Erklärungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden wer- den durften und mussten (objektivierte Auslegung). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_517/2020 vom 27. April 2021 E. 5.1). Den

Seite 8/11 wahren Sinn einer Vertragsklausel erschliesst erst der Gesamtzusammenhang, in dem sie steht (Urteil des Bundesgerichts 5A_955/2022 vom 26. Mai 2023 E. 3.3.3). Dem Zweck kommt bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip eine gewichtige Rolle zu, wobei das vom Erklärenden verfolgte Regelungsziel massgebend ist, wie es der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (Urteil des Bundesgerichts 4A_267/2022 vom

1. November 2022 E. 5.2.3 mit Verweis auf BGE 140 III 391 E. 2.3). Das nachträgliche Ver- halten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 4A_120/2022 vom 23. November 2022 E. 7.1.2 mit Verweis auf BGE 144 III 93 E. 5.2.3). Die objektivierte Auslegung von Willenserklärungen ist eine Rechtsfrage (Urteil des Bundesgerichts 5A_765/2022 vom 24. April 2023 E. 3.1.2). Die Vorinstanz hat die Kriterien für die Auslegung des Vertrages vom 19. Juli, 11. Oktober bzw. 9. November 2022 richtig wiedergegeben. Sie hat auch die Auslegung nach dem Ver- trauensprinzip (objektivierte Auslegung) korrekt vorgenommen. Dies ist sogleich darzulegen. 5. Die Parteien und die I.________ AG vereinbarten in Ziff. 2 Abs. 4 des Vertrages vom 19. Juli,

11. Oktober bzw. 9. November 2022 Folgendes: "Sobald der maximale Überbietpreis fest- steht, hat die kaufwillige Partei innerhalb von 60 Tagen ein unwiderrufliches Zahlungsver- sprechen einer schweizerischen Bank, schweizerischen Versicherungsgesellschaft oder der PostFinance AG der Verkäuferschaft vorzulegen" (Vi act. 1/3). Die Vereinbarung enthält kei- ne Bestimmung, wonach die Frist für die Vorlage eines unwiderruflichen Zahlungsverspre- chens verlängert werden kann. Aus dem Wortlauft kann demnach nicht auf die Möglichkeit einer Fristerstreckung geschlossen oder gar ein Anspruch auf eine Fristerstreckung abgelei- tet werden. Die Möglichkeit einer Fristerstreckung ergibt sich auch nicht aus dem Vertrags- zweck, der Systematik des Vertrages, der Interessenlage der Parteien oder aus den Gesam- tumständen. Mit E-Mail vom 19. Juli 2023 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, die Beschwerdegegnerin sei damit einver- standen, eine "einmalige" Verlängerung der Frist bis 26. Juli 2023 für die Mitteilung, ob das Kaufangebot der I.________ AG überboten werde, einzuräumen. Dabei wies er ausdrücklich darauf hin, dass – wie telefonisch vereinbart – im Falle des Überbietens der Finanzierungs- nachweis für den Überbietpreis bis spätestens 19. September 2023 von der Beschwerdefüh- rerin vorzulegen sei, um weitere Verzögerungen zu vermeiden (vgl. Vi act. 7/3). Mit E-Mail vom 27. Juli 2023 wies der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erneut darauf hin, die Vorlage des Finanzierungsnachweises – wie ver- einbart – bis spätestens 19. September 2023 zu erfolgen habe (vgl. Vi act. 7/5). Schliesslich teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter der Beschwerdefüh- rerin unbestrittenermassen am 18. September 2023, einen Tag vor Ablauf der Frist, telefo- nisch mit, er könne sich nicht vorstellen, dass die Beschwerdegegnerin einer Fristverlänge- rung zustimmen werde (vgl. Vi act. 7 Rz 8.7 und Vi act. 10 S. 6 ff.). Auf diese Umstände hat bereits die Vorinstanz hingewiesen und den – zutreffenden – Schluss gezogen, dass eine Vereinbarung der Prozessparteien, wonach für die Beibringung des unwiderruflichen Zah- lungsversprechens eine Fristverlängerung verlangt werden könne, nicht glaubhaft gemacht sei. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nur oberflächlich auseinander und legt grösstenteils ihre eigene Sicht der Dinge dar. Sie verweist auf den Mailverkehr zur Bestellung des Ausscheidungsvertrages (Vi act. 1/8 [wobei die von der Be-

Seite 9/11 schwerdeführerin in act. 1 Rz 15 erwähnte E-Mail der Notarin vom 17. August 2023 nicht bei den Akten liegt]) und den Entwurfstext zum öffentlich zu beurkundenden Ausscheidungsver- trag (Vi act. 1/9). Dabei verkennt sie, dass nachträgliches Parteiverhalten für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (objektivierte Auslegung) nicht von Bedeutung ist (vgl. E. 4). Der Mailverkehr zur Bestellung des Ausscheidungsvertrages datiert vom 31. Juli bzw. 2. August 2023 und erfolgte mehrere Monate nach dem Vertragsabschluss vom 19. Juli, 11. Oktober bzw. 9. November 2022. Daraus können keine Erkenntnisse für die objektivierte Auslegung des Vertrages gewonnen werden. Das Gleiche gilt für den von der Urkundsperson der Ge- meinde erstellten Entwurf der öffentlichen Urkunde über den Ausscheidungsvertrag. Der Entwurf wurde am 17. August 2023 erstellt (vgl. Vi act. 1 Rz 7 S. 5) – ebenfalls nach dem Vertragsabschluss vom 19. Juli, 11. Oktober bzw. 9. November 2022 – und kann zur Ausle- gung des Vertrages nicht herangezogen werden. Abgesehen davon wurde der Entwurf von keiner der Parteien unterzeichnet und auch nicht öffentlich beurkundet (vgl. Art. 657 Abs. 1 ZGB), weshalb die im Entwurf enthaltenen Erklärungen nicht verbindlich sind. 6. Ein Rechtsmissbrauch ist nicht ersichtlich. Wie dargelegt, tat der Rechtsvertreter der Be- schwerdegegnerin dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hinreichend kund, dass die Fristerstreckung einmalig sei und die Vorlage des Finanzierungsnachweises bis spätestens

19. September 2023 zu erfolgen habe. Die Beschwerdeführerin durfte nicht auf eine weitere Fristerstreckung vertrauen (vgl. E. 5). An diesem Ergebnis ändert nichts, dass sich die Be- schwerdegegnerin auf die Anfrage der Beschwerdeführerin vom 18. September 2023, wann sie für die öffentliche Beurkundung des Ausscheidungsvertrages zur Verfügung stehe (Vi act. 1/11), nicht geäussert hat. Die Beschwerdeführerin hatte mehrere Monate Zeit, ein unwi- derrufliches Zahlungsversprechen einer Bank zu besorgen. Die Beschwerdegegnerin war nach Treu und Glauben nicht verpflichtet, eine weitere Fristerstreckung zu gewähren. Ein Rechtsmissbrauch ist bei dieser Sach- und Rechtslage nicht erkennbar. Schliesslich ist ent- gegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht, dass die Erstellung des Ausscheidungsvertrages auf Wunsch der Beschwerdegegnerin erfolgte, die Beschwer- degegnerin ihr Einverständnis für eine Fristverlängerung zeigte und Ziffer 2 des Vertragstex- tes so auszulegen ist, dass das unwiderrufliche Zahlungsversprechen erst im öffentlich zu beurkundenden Ausscheidungsvertrag eine Rolle spielt. Somit lässt sich auch daraus kein rechtsmissbräuchliches Verhalten ableiten. 7. In einem zweiten Schritt prüfte die Vorinstanz, ob die Vereinbarung vom 19. Juli, 11. Oktober bzw. 9. November 2022 trotz nicht fristgerecht vorgelegtem unwiderruflichem Zahlungsver- sprechen weiterhin besteht oder dahingefallen ist. Sie erwog, aufgrund des üblichen Ablaufs des Grundstücksverkaufs habe die Beschwerdegegnerin davon ausgehen dürfen und müs- sen, dass die Bedingung, wonach das unwiderrufliche Zahlungsversprechen innerhalb von 60 Tagen seit dem Feststehen des maximalen Überbietpreises vorzulegen sei, als Suspen- sivbedingung ausgestaltet sei. Da das unwiderrufliche Zahlungsversprechen nicht innert der Frist vorgelegt worden sei, seien die Parteien so zu behandeln, als hätten sie das Rechtsge- schäft nicht geschlossen. Die Vereinbarung vom 19. Juli, 11. Oktober bzw. 9. November 2022 sei somit – aufgrund des nicht fristgerecht vorgelegten unwiderruflichen Zahlungsver- sprechens – hinfällig. Es erübrige sich daher zu prüfen, ob das Schreiben der J.________ vom 6. Oktober 2023 ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen einer Schweizer Bank im Sinne von Ziffer 2 der Vereinbarung darstelle (E. 3.1-3.4).

Seite 10/11 7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, vorliegend sei kein öffentlich beurkundeter Grunds- tückskaufvertrag abgeschlossen worden, weshalb die Erwägungen der Vorinstanz nicht ziel- führend seien. Der Vertrag vom 19. Juli, 11. Oktober bzw. 9. November 2022 hätte den Weg aufzeigen sollen, wie man einen Käufer oder eine verbleibende Gesellschafterin finde. Dieser Vertrag könne nicht mit einem öffentlich beurkundeten Grundstückskaufvertrag verglichen werden. Weiter habe die Beschwerdegegnerin die finanziellen Verhältnisse der Beschwerde- führerin (aufgrund der Schwägerschaft) einschätzen können. Ihr sei mit Schreiben vom

6. Oktober 2023 auch ein Finanzierungsausweis zugestellt worden (vgl. act. 1 Rz 16-17). 7.2 Die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdegegnerin davon habe ausgehen dür- fen und müssen, dass die Bedingung, wonach das unwiderrufliche Zahlungsversprechen in- nerhalb von 60 Tagen seit dem Feststehen des maximalen Überbietpreises vorzulegen sei, als Suspensivbedingung ausgestaltet sei, bleibt in der Beschwerde unangefochten. Der Hin- weis, dass kein öffentlich zu beurkundender Grundstückskaufvertrag abgeschlossen worden sei, genügt nicht, um die Schlussfolgerung der Vorinstanz zu Fall zu bringen. 7.3 Neu ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe die finanziel- len Verhältnisse der Beschwerdeführerin einschätzen können. Aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren kann diese neue Tatsachenbehauptung nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. E. 1.2). 7.4 Mit der Erwägung der Vorinstanz, wonach es sich erübrige zu prüfen, ob das Schreiben der J.________ vom 6. Oktober 2023 ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen einer Schweizer Bank im Sinne von Ziffer 2 der Vereinbarung darstelle, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie wiederholt lediglich ihren bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Standpunkt, die von ihr vorgelegte "Finanzierungsbestätigung" der J.________ vom 6. Okto- ber 2023 sei als unwiderrufliches Zahlungsversprechen zu qualifizieren. Darauf kann man- gels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden. 8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteien- tschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 9.1 Im Rechtsmittelverfahren finden die für die Vorinstanz geltenden Ansätze und Bemessungs- grundsätze Anwendung. Als Streitwert gilt das vor der Vorinstanz zuletzt aufrechterhaltene Rechtsbegehren (vgl. § 15 Abs. 1 KoV OG). Der Streitwert beträgt unbestrittenermassen CHF 1'581'000.00 (Vi act. 1 Rz 3; Vi act. 7 Rz 5; act. 1 Rz 5). Dieser sowie der entstandene Aufwand rechtfertigen eine Entscheidgebühr von CHF 6'000.00 (vgl. § 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 KoV OG i.V.m. § 3 und 5 KoV OG). 9.2 Für die Entschädigung sind § 8 Abs. 1 AnwT i.V.m. § 3 Abs. 1 AnwT massgebend, wonach im Rechtsmittelverfahren ein bis zwei Drittel des Grundhonorars berechnet werden dürfen. Ausgehend von der im vorinstanzlichen Verfahren der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Entschädigung von CHF 10'022.65 (inkl. MWST) rechtfertigt es sich, die Entschädigung für

Seite 11/11 das vorliegende Verfahren auf die Hälfte des Grundhonorars, mithin auf CHF 5'011.35 (inkl. MWST), festzusetzen. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 6'000.00 wird der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 4'000.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 5'011.35 (MWST inbegriffen) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine all- fällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2023 897) - Rechtsanwalt F.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: