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BZ 2024 59

Zug OG · 2024-09-26 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Am 22. März 2024 ersuchte der A.________, vertreten durch die B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Ägerital gegen C.________ (nachfolgend: Beschwerde- gegner) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für CHF 5'052.85 nebst Zins zu 3,5 % auf CHF 4'306.50 seit 20. Oktober 2023, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners. 2. Mit unbegründetem Entscheid vom 7. Mai 2024 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Ägerital definitive Rechtsöff- nung für CHF 4'632.85 nebst Zins zu 3,5 % auf CHF 4'306.50 seit 20. Oktober 2023. Die Ge- richtskosten von CHF 300.00 auferlegte er dem Beschwerdegegner und verrechnete sie mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 300.00, wobei er fest- hielt, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 300.00 zu ersetzen habe (Verfahren ER 2024 287). 3. Am 14. Mai 2024 verlangte der Beschwerdeführer eine schriftliche Begründung des Ent- scheids. Die schriftliche Ausfertigung des Entscheids wurde am 22. Mai 2024 versandt. 4. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge: 1. Es sei in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Ägerital nebst der mit Entscheid vom 22. Mai 2024 bereits erteilten definitiven Rechtsöffnung auch für die Steuererklärungs- Fristgebühr von CHF 40.00, für die 1. und 2. Steuererklärungs-Mahngebühren von zweimal CHF 40.00, für die amtliche Einschätzungsgebühr von CHF 200.00 sowie für die Busse für die Nichtabgabe der Steuererklärung von CHF 100.00 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 2. Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. 5. Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdegegner verzichteten auf eine Vernehmlas- sung.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Angefochten ist ein Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug. Dagegen ist einzig das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gegeben (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden.

E. 2 Die Vorinstanz führte aus, in Bezug auf die zusätzlich in Betreibung gesetzten Mahnge- bühren von CHF 420.00 (= CHF 320.00 Gebühren und Kosten + CHF 100.00 Busse Nicht- abgabe Steuererklärung) könne keine Rechtsöffnung erteilt werden, da diesbezüglich kein Rechtsöffnungstitel vorliege. Denn diese seien nicht individuell konkret auferlegt und dem

Seite 3/5 Schuldner nicht in einer entsprechenden Verfügung, gegen welche er sich zur Wehr setzen dürfe, eröffnet worden (vgl. Vi act. 10).

E. 2.1 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, der ersten Seite der Veranlagungsverfügung sei der Hinweis zu entnehmen, dass das Veranlagungsprotokoll, die Steuerrechnung, der Kon- toauszug sowie allfällige weitere Beilagen Bestandteile der Veranlagungsverfügung seien. Aus der Steuerrechnung und dem Kontoauszug gehe hervor, dass Gebühren und Kosten im Umfang CHF 420.00 (Steuererklärungs-Fristgebühr von CHF 40.00, 1. Steuererklärungs- Mahngebühr von CHF 40.00, 2. Steuererklärungs-Mahngebühr von CHF 40.00, amtliche Ein- schätzungsgebühr von CHF 200.00 sowie eine Busse für die Nichtabgabe der Steuerer- klärung von CHF 100.00) zu berücksichtigen seien. Die erste Seite der Veranlagungsverfü- gung vom 18. Mai 2023, welche das Steuerbetreffnis angebe, gelte zusammen mit der Steu- errechnung und dem Kontoauszug als einheitliche Verfügung. Erst aus der Gesamtheit die- ser Dokumente ergebe sich der Ausstand, für welchen die definitive Rechtsöffnung zu ertei- len sei. Im vorliegenden Fall sei also nicht nur die ordentliche Steuer mit der Veranlagungs- verfügung vom 18. Mai 2023 verfügt, sondern auch die Steuererklärungs-Fristgebühr von CHF 40.00, die beiden Steuererklärungs-Mahngebühren von insgesamt CHF 80.00, die amt- liche Einschätzungsgebühr von CHF 200.00 sowie die Busse für die Nichtabgabe der Steu- ererklärung in der Höhe von CHF 100.00, weshalb vorliegend auch für diese Beträge die de- finitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Hinzu komme, dass die Rechtsmittelbelehrung auf der ersten Seite der Veranlagungsverfügung ausdrücklich auch für die Steuerrechnung gelte, welcher die Gebühren und die Busse zu entnehmen seien. Weiter würden die Veranlagungs- verfügung und die weiteren Seiten eine Seitennummerierung enthalten (Angabe der Seiten- zahlen 1 bis 6 von insgesamt 6 Seiten unten links). Die kantonalen Steuern und die direkte Bundesteuer desselben Steuerjahres würden gemeinsam auf einer Veranlagungsverfügung und einem Veranlagungsprotokoll verfügt. Die Steuerrechnungen und die Kontoauszüge, welche Bestandteile der Veranlagungsverfügung seien, erfolgten auf einer separaten Seite (vgl. act. 1 Rz 5 und 6).

E. 2.2 Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG erteilt der Richter definitive Rechtsöffnung, wenn die Forde- rung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).

E. 2.2.1 Um den Anforderungen an eine verwaltungsrechtliche Verfügung zu genügen, muss der behördliche Akt die individuell-konkrete Verpflichtung des Adressaten zu einer verbindlichen Leistung enthalten (BGE 143 III 162 E. 2.2.1). Erst mit dem Erlass einer Verfügung kann das Gemeinwesen für eine öffentlich-rechtliche Forderung die definitive Rechtsöffnung verlangen. Daraus muss der geschuldete Betrag (allenfalls zusammen mit einem weiteren Dokument) hervorgehen oder einfach bestimmbar sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_514/2021 vom

29. März 2022 E. 3.1.1). Verfügungen der kantonalen oder eidgenössischen Steuerbehörden fallen unter Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (vgl. Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 80 SchKG N 25; Urteil des Bundesgerichts 5A_389/2018 vom

22. August 2018 E. 2).

E. 2.2.2 Im A.________ stellen die mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen Veranlagungsver- fügungen gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG definitive Rechtsöffnungstitel dar. Für die dar-

Seite 4/5 in enthaltenen Steuerforderungen und die darin festgelegten Kosten, Gebühren und Bussen ist Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. Entscheide des Appellationsgerichts des Kantons Basel- Stadt BEZ.2021.55 und BEZ.2021.83 vom 19. Januar 2022 E. 2.3).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer reichte mit seinem Rechtsöffnungsgesuch unter anderem die mit einer Rechtskraftbescheinigung der B.________ vom 18. März 2024 versehene "Veranlagungsver- fügung (Amtliche Einschätzung)" vom 18. Mai 2023 für die Steuerperiode 2021 ein (act. 1/2). Gemäss dem aufgedruckten Hinweis zur Veranlagungsverfügung sind das Veranlagungspro- tokoll, die Steuerrechnung, der Kontoauszug sowie allfällige weitere Beilagen Bestandteile der Veranlagungsverfügung. Die Veranlagungsverfügung stellt demnach zusammen mit den genannten Dokumenten eine einheitliche Verfügung dar. Aus der Rechtsmittelbelehrung er- gibt sich weiter, dass "gegen die Veranlagungsverfügung (inkl. Steuerrechnung und Konto- auszug)" innert 30 Tagen nach Zustellung bei der B.________ schriftlich Einsprache erhoben werden kann. Die Veranlagungsverfügung ist rechtskräftig und stellt zusammen mit dem Veranlagungsprotokoll, der Steuerrechnung und dem Kontoauszug einen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Wie der Steuerrechnung und dem Kontoauszug vom 18. Mai 2023 zu entnehmen ist, wurden dem Beschwerdegegner Ge- bühren und Kosten in Höhe von CHF 320.00 sowie eine Busse für die Nichtabgabe der Steu- ererklärung in Höhe von CHF 100.00 auferlegt. Folglich ist dem Beschwerdeführer – wie be- antragt – auch für die Steuererklärungs-Fristgebühr von CHF 40.00, die 1. und 2. Steuerer- klärungs-Mahngebühr von zweimal CHF 40.00, die amtliche Einschätzungsgebühr von CHF 200.00 sowie für die Busse wegen Nichtabgabe der Steuererklärung von CHF 100.00 die de- finitive Rechtsöffnung zu erteilen, mithin für einen Gesamtbetrag von CHF 5'052.85 nebst Zins zu 3,5 % auf CHF 4'306.50 seit 20. Oktober 2023.

E. 3 Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzu- reichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

E. 4 Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (Verfahren ER 2024 287) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 59 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 26. September 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch die B.________, Beschwerdeführer, gegen C.________, Beschwerdegegner, betreffend definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Ägerital (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 7. Mai 2024 [begründete Ausfertigung vom 22. Mai 2024])

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Am 22. März 2024 ersuchte der A.________, vertreten durch die B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Ägerital gegen C.________ (nachfolgend: Beschwerde- gegner) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für CHF 5'052.85 nebst Zins zu 3,5 % auf CHF 4'306.50 seit 20. Oktober 2023, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners. 2. Mit unbegründetem Entscheid vom 7. Mai 2024 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Ägerital definitive Rechtsöff- nung für CHF 4'632.85 nebst Zins zu 3,5 % auf CHF 4'306.50 seit 20. Oktober 2023. Die Ge- richtskosten von CHF 300.00 auferlegte er dem Beschwerdegegner und verrechnete sie mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 300.00, wobei er fest- hielt, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 300.00 zu ersetzen habe (Verfahren ER 2024 287). 3. Am 14. Mai 2024 verlangte der Beschwerdeführer eine schriftliche Begründung des Ent- scheids. Die schriftliche Ausfertigung des Entscheids wurde am 22. Mai 2024 versandt. 4. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge: 1. Es sei in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Ägerital nebst der mit Entscheid vom 22. Mai 2024 bereits erteilten definitiven Rechtsöffnung auch für die Steuererklärungs- Fristgebühr von CHF 40.00, für die 1. und 2. Steuererklärungs-Mahngebühren von zweimal CHF 40.00, für die amtliche Einschätzungsgebühr von CHF 200.00 sowie für die Busse für die Nichtabgabe der Steuererklärung von CHF 100.00 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 2. Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. 5. Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdegegner verzichteten auf eine Vernehmlas- sung. Erwägungen 1. Angefochten ist ein Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug. Dagegen ist einzig das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gegeben (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. 2. Die Vorinstanz führte aus, in Bezug auf die zusätzlich in Betreibung gesetzten Mahnge- bühren von CHF 420.00 (= CHF 320.00 Gebühren und Kosten + CHF 100.00 Busse Nicht- abgabe Steuererklärung) könne keine Rechtsöffnung erteilt werden, da diesbezüglich kein Rechtsöffnungstitel vorliege. Denn diese seien nicht individuell konkret auferlegt und dem

Seite 3/5 Schuldner nicht in einer entsprechenden Verfügung, gegen welche er sich zur Wehr setzen dürfe, eröffnet worden (vgl. Vi act. 10). 2.1 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, der ersten Seite der Veranlagungsverfügung sei der Hinweis zu entnehmen, dass das Veranlagungsprotokoll, die Steuerrechnung, der Kon- toauszug sowie allfällige weitere Beilagen Bestandteile der Veranlagungsverfügung seien. Aus der Steuerrechnung und dem Kontoauszug gehe hervor, dass Gebühren und Kosten im Umfang CHF 420.00 (Steuererklärungs-Fristgebühr von CHF 40.00, 1. Steuererklärungs- Mahngebühr von CHF 40.00, 2. Steuererklärungs-Mahngebühr von CHF 40.00, amtliche Ein- schätzungsgebühr von CHF 200.00 sowie eine Busse für die Nichtabgabe der Steuerer- klärung von CHF 100.00) zu berücksichtigen seien. Die erste Seite der Veranlagungsverfü- gung vom 18. Mai 2023, welche das Steuerbetreffnis angebe, gelte zusammen mit der Steu- errechnung und dem Kontoauszug als einheitliche Verfügung. Erst aus der Gesamtheit die- ser Dokumente ergebe sich der Ausstand, für welchen die definitive Rechtsöffnung zu ertei- len sei. Im vorliegenden Fall sei also nicht nur die ordentliche Steuer mit der Veranlagungs- verfügung vom 18. Mai 2023 verfügt, sondern auch die Steuererklärungs-Fristgebühr von CHF 40.00, die beiden Steuererklärungs-Mahngebühren von insgesamt CHF 80.00, die amt- liche Einschätzungsgebühr von CHF 200.00 sowie die Busse für die Nichtabgabe der Steu- ererklärung in der Höhe von CHF 100.00, weshalb vorliegend auch für diese Beträge die de- finitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Hinzu komme, dass die Rechtsmittelbelehrung auf der ersten Seite der Veranlagungsverfügung ausdrücklich auch für die Steuerrechnung gelte, welcher die Gebühren und die Busse zu entnehmen seien. Weiter würden die Veranlagungs- verfügung und die weiteren Seiten eine Seitennummerierung enthalten (Angabe der Seiten- zahlen 1 bis 6 von insgesamt 6 Seiten unten links). Die kantonalen Steuern und die direkte Bundesteuer desselben Steuerjahres würden gemeinsam auf einer Veranlagungsverfügung und einem Veranlagungsprotokoll verfügt. Die Steuerrechnungen und die Kontoauszüge, welche Bestandteile der Veranlagungsverfügung seien, erfolgten auf einer separaten Seite (vgl. act. 1 Rz 5 und 6). 2.2 Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG erteilt der Richter definitive Rechtsöffnung, wenn die Forde- rung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). 2.2.1 Um den Anforderungen an eine verwaltungsrechtliche Verfügung zu genügen, muss der behördliche Akt die individuell-konkrete Verpflichtung des Adressaten zu einer verbindlichen Leistung enthalten (BGE 143 III 162 E. 2.2.1). Erst mit dem Erlass einer Verfügung kann das Gemeinwesen für eine öffentlich-rechtliche Forderung die definitive Rechtsöffnung verlangen. Daraus muss der geschuldete Betrag (allenfalls zusammen mit einem weiteren Dokument) hervorgehen oder einfach bestimmbar sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_514/2021 vom

29. März 2022 E. 3.1.1). Verfügungen der kantonalen oder eidgenössischen Steuerbehörden fallen unter Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (vgl. Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 80 SchKG N 25; Urteil des Bundesgerichts 5A_389/2018 vom

22. August 2018 E. 2). 2.2.2 Im A.________ stellen die mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen Veranlagungsver- fügungen gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG definitive Rechtsöffnungstitel dar. Für die dar-

Seite 4/5 in enthaltenen Steuerforderungen und die darin festgelegten Kosten, Gebühren und Bussen ist Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. Entscheide des Appellationsgerichts des Kantons Basel- Stadt BEZ.2021.55 und BEZ.2021.83 vom 19. Januar 2022 E. 2.3). 2.3 Der Beschwerdeführer reichte mit seinem Rechtsöffnungsgesuch unter anderem die mit einer Rechtskraftbescheinigung der B.________ vom 18. März 2024 versehene "Veranlagungsver- fügung (Amtliche Einschätzung)" vom 18. Mai 2023 für die Steuerperiode 2021 ein (act. 1/2). Gemäss dem aufgedruckten Hinweis zur Veranlagungsverfügung sind das Veranlagungspro- tokoll, die Steuerrechnung, der Kontoauszug sowie allfällige weitere Beilagen Bestandteile der Veranlagungsverfügung. Die Veranlagungsverfügung stellt demnach zusammen mit den genannten Dokumenten eine einheitliche Verfügung dar. Aus der Rechtsmittelbelehrung er- gibt sich weiter, dass "gegen die Veranlagungsverfügung (inkl. Steuerrechnung und Konto- auszug)" innert 30 Tagen nach Zustellung bei der B.________ schriftlich Einsprache erhoben werden kann. Die Veranlagungsverfügung ist rechtskräftig und stellt zusammen mit dem Veranlagungsprotokoll, der Steuerrechnung und dem Kontoauszug einen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Wie der Steuerrechnung und dem Kontoauszug vom 18. Mai 2023 zu entnehmen ist, wurden dem Beschwerdegegner Ge- bühren und Kosten in Höhe von CHF 320.00 sowie eine Busse für die Nichtabgabe der Steu- ererklärung in Höhe von CHF 100.00 auferlegt. Folglich ist dem Beschwerdeführer – wie be- antragt – auch für die Steuererklärungs-Fristgebühr von CHF 40.00, die 1. und 2. Steuerer- klärungs-Mahngebühr von zweimal CHF 40.00, die amtliche Einschätzungsgebühr von CHF 200.00 sowie für die Busse wegen Nichtabgabe der Steuererklärung von CHF 100.00 die de- finitive Rechtsöffnung zu erteilen, mithin für einen Gesamtbetrag von CHF 5'052.85 nebst Zins zu 3,5 % auf CHF 4'306.50 seit 20. Oktober 2023. 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist demnach gutzuheis- sen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens dem Be- schwerdegegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 7. Mai 2024 aufgehoben und in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsam- tes Ägerital definitive Rechtsöffnung erteilt für CHF 5'052.85 nebst Zins zu 3,5 % auf CHF 4'306.50 seit 20. Oktober 2023. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt CHF 150.00 und wird zusammen mit den vorinstanzlichen Kosten von CHF 300.00 dem Beschwerdegegner auferlegt. Die Kosten von insgesamt CHF 450.00 werden mit den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 150.00 und CHF 300.00 verrechnet. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss für beide Verfahren von insgesamt CHF 450.00 zu ersetzen.

Seite 5/5 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzu- reichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (Verfahren ER 2024 287) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: