II. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. Mit Eingabe vom 11. April 2024 beantragte C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug, es sei über die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) der Konkurs ohne vorgängige Betreibung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG zu eröffnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulas- ten der Beschwerdeführerin (Vi act. 1). 2. Die Beschwerdeführerin reichte keine Gesuchsantwort ein. 3. Mit Entscheid vom 3. Mai 2024, 09.00 Uhr, eröffnete der Einzelrichter den Konkurs über die Beschwerdeführerin. Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 auferlegte er der Beschwerde- führerin und verrechnete sie mit dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvor- schuss in gleicher Höhe, wobei er festhielt, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerde- gegnerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 300.00 zu ersetzen habe (Vi act. 5; Ver- fahren EK 2024 175). 4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Mai 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte die Aufhebung des Konkurses. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht stellte sie Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 1). 5. Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (act. 2). 6. In der Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde (act. 5). 7. Ebenfalls am 31. Mai 2024 teilte die – am Verfahren nicht beteiligte – E.________ SA, F.________, dem Obergericht mit, sie habe gleichentags in Absprache mit anderen Aktio- nären der Beschwerdeführerin die Forderung der Beschwerdegegnerin beglichen (act. 6). 8. Mit Eingabe vom 5. Juni 2024 bestätigte die Beschwerdegegnerin, dass ihre Forderung von der E.________ AG grösstenteils beglichen worden sei und dass sie auf die noch offenen Kosten und Zinsen endgültig verzichte. Gestützt darauf ziehe sie das Konkursbegehren vor der Rechtsmittelinstanz zurück. 9. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. 10. Am 24. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Noveneingabe ein.
Seite 3/4
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdegegnerin hat, wie erwähnt, im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Kon- kursbegehren zurückgezogen.
E. 1.1 Gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG kann ein Gläubiger ohne vorgängige Betreibung beim Gericht die Konkurseröffnung verlangen gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat. Nach Lehre und Rechtsprechung wird dem Verfahren bei Konkurseröffnung ohne Betreibung – im Gegensatz zum ordentlichen Verfah- ren bei Konkurseröffnung – zivilprozessualer Charakter zugesprochen. Der Konkursrichter hat bei diesen Verfahren ausschliesslich materielle Fragen (ob die Schuldnerin flüchtig oder ihr Aufenthaltsort unbekannt ist, ob sie betrügerische Handlungen begeht, Vermögen ver- heimlicht oder ihre Zahlungen eingestellt hat) analog dem Zivilprozess zu prüfen. Der an- tragstellende Gläubiger trägt für die materiellen Konkursgründe die Beweislast. Deshalb soll ihm auch die Dispositionsbefugnis über das Verfahren zukommen. Würde trotz Rückzug des Konkursbegehrens der Nachweis der Zahlungsfähigkeit verlangt, würde dies dem zivilpro- zessähnlichen Charakter des Verfahrens nicht gerecht. Daher wird bis zur Rechtskraft des Konkurserkenntnisses ein Rückzug des Konkursbegehrens ohne weitere Voraussetzungen zugelassen. Der Schuldner muss bei einem Rückzug des Konkursbegehrens im Konkur- seröffnungsverfahren ohne vorgängige Betreibung seine Zahlungsfähigkeit nicht noch glaub- haft machen (vgl. Brunner/Boller/Fritschi, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 190 SchKG N 29 und Art. 194 SchKG N 8c; Entscheid des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau BR.1999.141 vom 24. Februar 2000, in: RBOG 2002 Nr. 19; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS200120 vom 25. Juni 2020 E. II./3.2).
E. 1.2 Mit dem Rückzug des Konkursbegehrens und dem – impliziten – Verzicht auf die Durch- führung des Konkurses im Beschwerdeverfahren ist der Konkursaufhebungsgrund des Gläu- bigerverzichts (Art. 194 i.V.m. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) gegeben. Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ist nicht mehr zu prüfen (vgl. vorne E. 1.1). Folglich ist die Beschwerde gut- zuheissen und das Konkursdekret aufzuheben.
E. 2 Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die Beschwerdeführerin bzw. eine ihr nahestehende Gesellschaft hat die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkursdekrets erst im Nachhinein geschaffen. Sie hat damit das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb sie auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Zudem hat sie die Be- schwerdegegnerin für deren prozessuale Aufwendungen im Beschwerdeverfahren angemes- sen zu entschädigen.
Seite 4/4 Urteilsspruch
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 3. Mai 2024 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird zufolge Rückzugs abgeschrieben.
- Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo der Be- schwerdeführerin zurückzuerstatten hat.
- Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdever- fahren mit CHF 800.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Parteien (an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Noveneingabe der Beschwerdeführerin vom 24. Juni 2024) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2024 175) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 55 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 3. Juli 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Zustelladresse: B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 3. Mai 2024)
Seite 2/4 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 11. April 2024 beantragte C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug, es sei über die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) der Konkurs ohne vorgängige Betreibung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG zu eröffnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulas- ten der Beschwerdeführerin (Vi act. 1). 2. Die Beschwerdeführerin reichte keine Gesuchsantwort ein. 3. Mit Entscheid vom 3. Mai 2024, 09.00 Uhr, eröffnete der Einzelrichter den Konkurs über die Beschwerdeführerin. Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 auferlegte er der Beschwerde- führerin und verrechnete sie mit dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvor- schuss in gleicher Höhe, wobei er festhielt, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerde- gegnerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 300.00 zu ersetzen habe (Vi act. 5; Ver- fahren EK 2024 175). 4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Mai 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte die Aufhebung des Konkurses. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht stellte sie Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 1). 5. Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (act. 2). 6. In der Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde (act. 5). 7. Ebenfalls am 31. Mai 2024 teilte die – am Verfahren nicht beteiligte – E.________ SA, F.________, dem Obergericht mit, sie habe gleichentags in Absprache mit anderen Aktio- nären der Beschwerdeführerin die Forderung der Beschwerdegegnerin beglichen (act. 6). 8. Mit Eingabe vom 5. Juni 2024 bestätigte die Beschwerdegegnerin, dass ihre Forderung von der E.________ AG grösstenteils beglichen worden sei und dass sie auf die noch offenen Kosten und Zinsen endgültig verzichte. Gestützt darauf ziehe sie das Konkursbegehren vor der Rechtsmittelinstanz zurück. 9. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. 10. Am 24. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Noveneingabe ein.
Seite 3/4 Erwägungen 1. Die Beschwerdegegnerin hat, wie erwähnt, im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Kon- kursbegehren zurückgezogen. 1.1 Gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG kann ein Gläubiger ohne vorgängige Betreibung beim Gericht die Konkurseröffnung verlangen gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat. Nach Lehre und Rechtsprechung wird dem Verfahren bei Konkurseröffnung ohne Betreibung – im Gegensatz zum ordentlichen Verfah- ren bei Konkurseröffnung – zivilprozessualer Charakter zugesprochen. Der Konkursrichter hat bei diesen Verfahren ausschliesslich materielle Fragen (ob die Schuldnerin flüchtig oder ihr Aufenthaltsort unbekannt ist, ob sie betrügerische Handlungen begeht, Vermögen ver- heimlicht oder ihre Zahlungen eingestellt hat) analog dem Zivilprozess zu prüfen. Der an- tragstellende Gläubiger trägt für die materiellen Konkursgründe die Beweislast. Deshalb soll ihm auch die Dispositionsbefugnis über das Verfahren zukommen. Würde trotz Rückzug des Konkursbegehrens der Nachweis der Zahlungsfähigkeit verlangt, würde dies dem zivilpro- zessähnlichen Charakter des Verfahrens nicht gerecht. Daher wird bis zur Rechtskraft des Konkurserkenntnisses ein Rückzug des Konkursbegehrens ohne weitere Voraussetzungen zugelassen. Der Schuldner muss bei einem Rückzug des Konkursbegehrens im Konkur- seröffnungsverfahren ohne vorgängige Betreibung seine Zahlungsfähigkeit nicht noch glaub- haft machen (vgl. Brunner/Boller/Fritschi, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 190 SchKG N 29 und Art. 194 SchKG N 8c; Entscheid des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau BR.1999.141 vom 24. Februar 2000, in: RBOG 2002 Nr. 19; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS200120 vom 25. Juni 2020 E. II./3.2). 1.2 Mit dem Rückzug des Konkursbegehrens und dem – impliziten – Verzicht auf die Durch- führung des Konkurses im Beschwerdeverfahren ist der Konkursaufhebungsgrund des Gläu- bigerverzichts (Art. 194 i.V.m. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) gegeben. Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ist nicht mehr zu prüfen (vgl. vorne E. 1.1). Folglich ist die Beschwerde gut- zuheissen und das Konkursdekret aufzuheben. 2. Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die Beschwerdeführerin bzw. eine ihr nahestehende Gesellschaft hat die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkursdekrets erst im Nachhinein geschaffen. Sie hat damit das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb sie auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Zudem hat sie die Be- schwerdegegnerin für deren prozessuale Aufwendungen im Beschwerdeverfahren angemes- sen zu entschädigen.
Seite 4/4 Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 3. Mai 2024 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird zufolge Rückzugs abgeschrieben. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo der Be- schwerdeführerin zurückzuerstatten hat. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdever- fahren mit CHF 800.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Noveneingabe der Beschwerdeführerin vom 24. Juni 2024) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2024 175) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: