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BZ 2024 52

Zug OG · 2024-09-26 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Am 18. Januar 2024 ersuchte der A.________, vertreten durch die B.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer), bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Basel-Stadt gegen die C.________ GmbH (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für CHF 2'126.65 nebst Zins zu 3,5 % auf CHF 1'368.00 seit 7. Juli 2023, unter Kosten- und Entschädigungs- folge zulasten der Beschwerdegegnerin. 2. Mit unbegründetem Entscheid vom 17. April 2024 erteilte die Einzelrichterin am Kantonsge- richt Zug in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Basel-Stadt definitive Rechtsöffnung für CHF 1'546.65 nebst Zins zu 5 % auf CHF 1'368.00 seit 7. Juli 2023. Die Gerichtskosten von CHF 200.00 auferlegte sie der Beschwerdegegnerin zu 70 % (= CHF 140.00) und dem Beschwerdeführer zu 30 % (= CHF 60.00) und verrechnete sie mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 200.00, wobei sie fest- hielt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 140.00 zu ersetzen habe (Verfahren ER 2024 71). 3. Am 18. April 2024 verlangte der Beschwerdeführer eine schriftliche Begründung des Ent- scheids. Die schriftliche Ausfertigung des Entscheids wurde am 3. Mai 2024 versandt. 4. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge: 1. Es sei in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Basel-Stadt nebst der mit Ent- scheid vom 17. April 2024 bereits erteilten definitiven Rechtsöffnung auch für die 1. und 2. Steu- ererklärungs-Mahngebühren von zweimal CHF 40.00, für die amtliche Einschätzungsgebühr von CHF 200.00 sowie für die Busse für die Nichtabgabe der Steuererklärung von CHF 300.00 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 2. Es seien die Gerichtskosten gemäss Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 17. April 2024 in der Höhe von CHF 200.00 vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3. Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin verzichteten auf eine Vernehmlas- sung.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Angefochten ist ein Rechtsöffnungsentscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug. Dagegen ist einzig das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gegeben (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden.

Seite 3/5

E. 2 Die Vorinstanz führte aus, für die Gebühren und Kosten von CHF 280.00 sowie für die Busse wegen Nichtabgabe der Steuererklärung von CHF 300.00 könne keine Rechtsöffnung erteilt werden. Diesbezüglich liege kein Rechtsöffnungstitel vor, denn diese Kosten seien nicht indi- viduell konkret auferlegt und dem Schuldner nicht in einer entsprechenden Verfügung, gegen welche er sich zur Wehr setzen dürfe, eröffnet worden (vgl. Vi act. 11).

E. 2.1 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, der ersten Seite der Veranlagungsverfügung sei der Hinweis zu entnehmen, dass das Veranlagungsprotokoll, die Steuerrechnung, der Kon- toauszug sowie allfällige weitere Beilagen Bestandteile der Veranlagungsverfügung seien. Aus der Steuerrechnung und dem Kontoauszug gehe hervor, dass Gebühren und Kosten im Umfang von CHF 580.00 (1. Steuererklärungs-Mahngebühr von CHF 40.00, 2. Steuerer- klärungs-Mahngebühr von CHF 40.00, amtliche Einschätzungsgebühr von CHF 200.00 sowie eine Busse für die Nichtabgabe der Steuererklärung von CHF 300.00) zu berücksichtigen seien. Die erste Seite der Veranlagungsverfügung gelte zusammen mit der Steuerrechnung und dem Kontoauszug als einheitliche Verfügung. Erst aus der Gesamtheit der Dokumente ergebe sich der Ausstand, für welchen definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Hinzu kom- me, dass die Rechtsmittelbelehrung auf der ersten Seite der Veranlagungsverfügung aus- drücklich auch für die Steuerrechnung gelte, welcher die Gebühren und die Busse zu ent- nehmen seien. Weiter würden die Veranlagungsverfügung und die weiteren Seiten eine Sei- tennummerierung enthalten (Angabe der Seitenzahlen 1 bis 6 von insgesamt 6 Seiten unten links). Die kantonalen Steuern und die direkte Bundesteuer desselben Steuerjahres würden gemeinsam auf einer Veranlagungsverfügung und einem Veranlagungsprotokoll verfügt. Die Steuerrechnungen und die Kontoauszüge, welche Bestandteile der Veranlagungsverfügung seien, erfolgten auf einer separaten Seite (vgl. act. 1 Rz 5 und 6).

E. 2.2 Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG erteilt der Richter definitive Rechtsöffnung, wenn die Forde- rung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).

E. 2.2.1 Um den Anforderungen an eine verwaltungsrechtliche Verfügung zu genügen, muss der behördliche Akt die individuell-konkrete Verpflichtung des Adressaten zu einer verbindlichen Leistung enthalten (BGE 143 III 162 E. 2.2.1). Erst mit dem Erlass einer Verfügung kann das Gemeinwesen für eine öffentlich-rechtliche Forderung die definitive Rechtsöffnung verlangen. Daraus muss der geschuldete Betrag (allenfalls zusammen mit einem weiteren Dokument) hervorgehen oder einfach bestimmbar sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_514/2021 vom

29. März 2022 E. 3.1.1). Verfügungen der kantonalen oder eidgenössischen Steuerbehörden fallen unter Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (vgl. Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 80 SchKG N 25; Urteil des Bundesgerichts 5A_389/2018 vom

22. August 2018 E. 2).

E. 2.2.2 Im A.________ stellen die mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen Veranlagungsver- fügungen gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG definitive Rechtsöffnungstitel dar. Für die dar- in enthaltenen Steuerforderungen und die darin festgelegten Kosten, Gebühren und Bussen ist Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. Entscheide des Appellationsgerichts des Kantons Basel- Stadt BEZ.2021.55 und BEZ.2021.83 vom 19. Januar 2022 E. 2.3).

Seite 4/5

E. 2.3 Der Beschwerdeführer reichte mit seinem Rechtsöffnungsgesuch unter anderem die mit einer Rechtskraftbescheinigung vom 8. Januar 2024 versehene "Veranlagungsverfügung / Wie- derholte amtliche Einschätzung" vom 20. Januar 2023 für die Steuerperiode 2021 ein (act. 1/2). Gemäss dem fett gedruckten Vermerk auf der Veranlagungsverfügung sind das Veranlagungsprotokoll, die Steuerrechnung, der Kontoauszug sowie allfällige weitere Beila- gen Bestandteile der Veranlagungsverfügung. Die Veranlagungsverfügung stellt demnach zusammen mit den genannten Dokumenten eine einheitliche Verfügung dar. Aus der Rechtsmittelbelehrung ergibt sich weiter, dass "gegen die Veranlagungsverfügung (inkl. Steuerrechnung und Kontoauszug)" innert 30 Tagen nach Zustellung bei der B.________ schriftlich Einsprache erhoben werden kann. Die Veranlagungsverfügung ist rechtskräftig und stellt zusammen mit dem Veranlagungsprotokoll, der Steuerrechnung und dem Kontoauszug einen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Wie der Steuer- rechnung und dem Kontoauszug vom 20. Januar 2023 zu entnehmen ist, wurden der Be- schwerdegegnerin Gebühren und Kosten in Höhe von CHF 280.00 sowie eine Busse für die Nichtabgabe der Steuererklärung in Höhe von CHF 300.00 auferlegt. Folglich ist dem Be- schwerdeführer – wie beantragt – auch für die 1. und 2. Steuererklärungs-Mahngebühr von zweimal CHF 40.00, die amtliche Einschätzungsgebühr von CHF 200.00 sowie für die Busse wegen Nichtabgabe der Steuererklärung von CHF 300.00 die definitive Rechtsöffnung zu er- teilen, mithin für einen Gesamtbetrag von CHF 2'126.65 nebst Zins zu 5 % auf CHF 1'368.00 seit 7. Juli 2023.

E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist demnach gutzuheis- sen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens der Be- schwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Urteilsspruch

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 17. April 2024 aufgehoben und in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungs- amtes Basel-Stadt definitive Rechtsöffnung erteilt für CHF 2'126.65 nebst Zins zu 3,5 % auf CHF 1'368.00 seit 7. Juli 2023.
  2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt CHF 200.00 und wird zusammen mit den vorinstanzlichen Kosten von CHF 200.00 der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Kosten von insgesamt CHF 400.00 werden mit den vom Beschwerdeführer in beiden Verfahren ge- leisteten Kostenvorschüssen von je CHF 200.00 verrechnet. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss für beide Verfahren von insgesamt CHF 400.00 zu ersetzen. Seite 5/5
  3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzu- reichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (Verfahren ER 2024 71) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 52 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 26. September 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch die B.________, Beschwerdeführer, gegen C.________ GmbH, Beschwerdegegnerin, betreffend definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Basel-Stadt (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 17. April 2024 [begründete Ausfertigung vom 2. Mai 2024])

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Am 18. Januar 2024 ersuchte der A.________, vertreten durch die B.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer), bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Basel-Stadt gegen die C.________ GmbH (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für CHF 2'126.65 nebst Zins zu 3,5 % auf CHF 1'368.00 seit 7. Juli 2023, unter Kosten- und Entschädigungs- folge zulasten der Beschwerdegegnerin. 2. Mit unbegründetem Entscheid vom 17. April 2024 erteilte die Einzelrichterin am Kantonsge- richt Zug in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Basel-Stadt definitive Rechtsöffnung für CHF 1'546.65 nebst Zins zu 5 % auf CHF 1'368.00 seit 7. Juli 2023. Die Gerichtskosten von CHF 200.00 auferlegte sie der Beschwerdegegnerin zu 70 % (= CHF 140.00) und dem Beschwerdeführer zu 30 % (= CHF 60.00) und verrechnete sie mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 200.00, wobei sie fest- hielt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 140.00 zu ersetzen habe (Verfahren ER 2024 71). 3. Am 18. April 2024 verlangte der Beschwerdeführer eine schriftliche Begründung des Ent- scheids. Die schriftliche Ausfertigung des Entscheids wurde am 3. Mai 2024 versandt. 4. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge: 1. Es sei in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Basel-Stadt nebst der mit Ent- scheid vom 17. April 2024 bereits erteilten definitiven Rechtsöffnung auch für die 1. und 2. Steu- ererklärungs-Mahngebühren von zweimal CHF 40.00, für die amtliche Einschätzungsgebühr von CHF 200.00 sowie für die Busse für die Nichtabgabe der Steuererklärung von CHF 300.00 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 2. Es seien die Gerichtskosten gemäss Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 17. April 2024 in der Höhe von CHF 200.00 vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3. Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin verzichteten auf eine Vernehmlas- sung. Erwägungen 1. Angefochten ist ein Rechtsöffnungsentscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug. Dagegen ist einzig das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gegeben (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden.

Seite 3/5 2. Die Vorinstanz führte aus, für die Gebühren und Kosten von CHF 280.00 sowie für die Busse wegen Nichtabgabe der Steuererklärung von CHF 300.00 könne keine Rechtsöffnung erteilt werden. Diesbezüglich liege kein Rechtsöffnungstitel vor, denn diese Kosten seien nicht indi- viduell konkret auferlegt und dem Schuldner nicht in einer entsprechenden Verfügung, gegen welche er sich zur Wehr setzen dürfe, eröffnet worden (vgl. Vi act. 11). 2.1 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, der ersten Seite der Veranlagungsverfügung sei der Hinweis zu entnehmen, dass das Veranlagungsprotokoll, die Steuerrechnung, der Kon- toauszug sowie allfällige weitere Beilagen Bestandteile der Veranlagungsverfügung seien. Aus der Steuerrechnung und dem Kontoauszug gehe hervor, dass Gebühren und Kosten im Umfang von CHF 580.00 (1. Steuererklärungs-Mahngebühr von CHF 40.00, 2. Steuerer- klärungs-Mahngebühr von CHF 40.00, amtliche Einschätzungsgebühr von CHF 200.00 sowie eine Busse für die Nichtabgabe der Steuererklärung von CHF 300.00) zu berücksichtigen seien. Die erste Seite der Veranlagungsverfügung gelte zusammen mit der Steuerrechnung und dem Kontoauszug als einheitliche Verfügung. Erst aus der Gesamtheit der Dokumente ergebe sich der Ausstand, für welchen definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Hinzu kom- me, dass die Rechtsmittelbelehrung auf der ersten Seite der Veranlagungsverfügung aus- drücklich auch für die Steuerrechnung gelte, welcher die Gebühren und die Busse zu ent- nehmen seien. Weiter würden die Veranlagungsverfügung und die weiteren Seiten eine Sei- tennummerierung enthalten (Angabe der Seitenzahlen 1 bis 6 von insgesamt 6 Seiten unten links). Die kantonalen Steuern und die direkte Bundesteuer desselben Steuerjahres würden gemeinsam auf einer Veranlagungsverfügung und einem Veranlagungsprotokoll verfügt. Die Steuerrechnungen und die Kontoauszüge, welche Bestandteile der Veranlagungsverfügung seien, erfolgten auf einer separaten Seite (vgl. act. 1 Rz 5 und 6). 2.2 Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG erteilt der Richter definitive Rechtsöffnung, wenn die Forde- rung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). 2.2.1 Um den Anforderungen an eine verwaltungsrechtliche Verfügung zu genügen, muss der behördliche Akt die individuell-konkrete Verpflichtung des Adressaten zu einer verbindlichen Leistung enthalten (BGE 143 III 162 E. 2.2.1). Erst mit dem Erlass einer Verfügung kann das Gemeinwesen für eine öffentlich-rechtliche Forderung die definitive Rechtsöffnung verlangen. Daraus muss der geschuldete Betrag (allenfalls zusammen mit einem weiteren Dokument) hervorgehen oder einfach bestimmbar sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_514/2021 vom

29. März 2022 E. 3.1.1). Verfügungen der kantonalen oder eidgenössischen Steuerbehörden fallen unter Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (vgl. Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 80 SchKG N 25; Urteil des Bundesgerichts 5A_389/2018 vom

22. August 2018 E. 2). 2.2.2 Im A.________ stellen die mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen Veranlagungsver- fügungen gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG definitive Rechtsöffnungstitel dar. Für die dar- in enthaltenen Steuerforderungen und die darin festgelegten Kosten, Gebühren und Bussen ist Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. Entscheide des Appellationsgerichts des Kantons Basel- Stadt BEZ.2021.55 und BEZ.2021.83 vom 19. Januar 2022 E. 2.3).

Seite 4/5 2.3 Der Beschwerdeführer reichte mit seinem Rechtsöffnungsgesuch unter anderem die mit einer Rechtskraftbescheinigung vom 8. Januar 2024 versehene "Veranlagungsverfügung / Wie- derholte amtliche Einschätzung" vom 20. Januar 2023 für die Steuerperiode 2021 ein (act. 1/2). Gemäss dem fett gedruckten Vermerk auf der Veranlagungsverfügung sind das Veranlagungsprotokoll, die Steuerrechnung, der Kontoauszug sowie allfällige weitere Beila- gen Bestandteile der Veranlagungsverfügung. Die Veranlagungsverfügung stellt demnach zusammen mit den genannten Dokumenten eine einheitliche Verfügung dar. Aus der Rechtsmittelbelehrung ergibt sich weiter, dass "gegen die Veranlagungsverfügung (inkl. Steuerrechnung und Kontoauszug)" innert 30 Tagen nach Zustellung bei der B.________ schriftlich Einsprache erhoben werden kann. Die Veranlagungsverfügung ist rechtskräftig und stellt zusammen mit dem Veranlagungsprotokoll, der Steuerrechnung und dem Kontoauszug einen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Wie der Steuer- rechnung und dem Kontoauszug vom 20. Januar 2023 zu entnehmen ist, wurden der Be- schwerdegegnerin Gebühren und Kosten in Höhe von CHF 280.00 sowie eine Busse für die Nichtabgabe der Steuererklärung in Höhe von CHF 300.00 auferlegt. Folglich ist dem Be- schwerdeführer – wie beantragt – auch für die 1. und 2. Steuererklärungs-Mahngebühr von zweimal CHF 40.00, die amtliche Einschätzungsgebühr von CHF 200.00 sowie für die Busse wegen Nichtabgabe der Steuererklärung von CHF 300.00 die definitive Rechtsöffnung zu er- teilen, mithin für einen Gesamtbetrag von CHF 2'126.65 nebst Zins zu 5 % auf CHF 1'368.00 seit 7. Juli 2023. 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist demnach gutzuheis- sen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens der Be- schwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 17. April 2024 aufgehoben und in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungs- amtes Basel-Stadt definitive Rechtsöffnung erteilt für CHF 2'126.65 nebst Zins zu 3,5 % auf CHF 1'368.00 seit 7. Juli 2023. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt CHF 200.00 und wird zusammen mit den vorinstanzlichen Kosten von CHF 200.00 der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Kosten von insgesamt CHF 400.00 werden mit den vom Beschwerdeführer in beiden Verfahren ge- leisteten Kostenvorschüssen von je CHF 200.00 verrechnet. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss für beide Verfahren von insgesamt CHF 400.00 zu ersetzen.

Seite 5/5 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzu- reichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (Verfahren ER 2024 71) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: