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BZ 2024 5

Zug OG · 2024-06-18 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Mit Präsidialverfügung ("Ordinanza") des Tribunale Ordinario di Ravenna, Sezione Civile, Decreto di fissazione udienza Nr. .________, Register-Nr. .________, vom 27. März 2017 (recte: 25. März 2017; nachfolgend der Einfachheit halber: Beschluss des Zivilgerichts Ra- venna vom 27. März 2017) wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) verpflichtet, an den Unterhalt seiner Ehefrau, C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), monat- lich EUR 1'200.00 zu bezahlen (act. 5/C/A). 2. Weiter wurde der Beschwerdeführer mit Urteil ("Sentenza") des Tribunale di Ravenna, Sezione Civile, Sentenza Nr. .________, Register-Nr. .________, veröffentlicht am 7. Okto- ber 2019 (nachfolgend: Urteil des Zivilgerichts Ravenna vom 7. Oktober 2019) verpflichtet, der Beschwerdegegnerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von EUR 600.00 sowie die Prozesskosten von EUR 8'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer und Spesen zu bezah- len (act. 5/C/F). 3. Gestützt auf die beiden Entscheide leitete die Beschwerdegegnerin beim Betreibungsamt Zug gegen den Beschwerdeführer die Betreibung für CHF 22'181.60 nebst Zins und Betrei- bungskosten ein. Gegen den am 17. März 2023 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. .________ des Betreibungsamtes Zug erhob der Beschwerdeführer am 21. März 2023 Rechtsvorschlag (act. 5/C/G). 4. Mit Eingabe vom 9. Mai 2023 ersuchte die Beschwerdegegnerin beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug sinngemäss um definitive Rechtsöffnung für CHF 22'181.60 nebst Zins zu 5 % seit 20. Mai 2020 (Vi act. 1). 5. In der Gesuchsantwort vom 27. Juni 2023 beantragte der Beschwerdeführer innert erstreck- ter Frist die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, soweit darauf einzutreten sei (Vi act. 10-14). 6. Mit Entscheid vom 3. Januar 2024 erklärte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug den Beschluss des Zivilgerichts Ravenna vom 27. März 2017 und das Urteil des Zivilgerichts Ra- venna vom 7. Oktober 2019 für vollstreckbar (Disp.-Ziff. 1). Zudem erteilte er in der Betrei- bung Nr. .________ des Betreibungsamtes Zug definitive Rechtsöffnung für CHF 22'181.60 nebst Zins zu 5 % seit 18. März 2023 (Disp.-Ziff. 2). Die Gerichtskosten von CHF 350.00 auf- erlegte er dem Beschwerdeführer und verrechnete sie mit dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'350.00, wobei er festhielt, dass der Restbetrag von CHF 1'000.00 der Beschwerdegegnerin von der Gerichtskasse erstattet werde und der Be- schwerdeführer der Beschwerdegegnerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 350.00 zu ersetzen habe (Disp.-Ziff. 3). Zudem verpflichtete er den Beschwerdeführer, der Be- schwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 950.00 zu bezahlen (Disp.-Ziff. 4; Vi act. 15; Verfahren ER 2023 375). 7. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1):

Seite 3/9 1. Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 3. Januar 2024 vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch um definitive Rechtsöffnung abzuweisen. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 8. Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde auf- schiebende Wirkung zu (act. 2). 9. In der Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 5). 10. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 4).

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO sind Rechtöffnungsentscheide mit Be- schwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für ech- te als auch unechte Noven (vgl. etwa Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 326 ZPO N 1 ff.).

E. 2 Die Vorinstanz erklärte den Beschluss des Zivilgerichts Ravenna vom 27. März 2017 und das Urteil des Zivilgerichts Ravenna vom 7. Oktober 2019 für vollstreckbar und erteilte in der Be- treibung Nr. .________ des Betreibungsamtes Zug definitive Rechtsöffnung für CHF 22'181.60 nebst Zins zu 5 % seit 18. März 2023. Zur Begründung führte sie Folgendes aus (Vi act. 15):

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin habe die Anforderungen des italienischen Rechts gemäss Art. 53 Ziff. 1 LugÜ erfüllt, indem sie die von E.________, dem Vorsitzenden des Zivilgerichts Ra- venna, verkündete und mit dem Gerichts- und Gebührenstempel vom 14. April 2017 verse- hene Ausfertigung vom 25. März 2017 samt Vollstreckungsklausel vom 15. April 2017 und Zustellnachweis sowie die von F.________, der berichterstattenden Vorsitzenden der Zivil- kammer Ravenna, verkündete und mit dem Gerichtsstempel versehene Ausfertigung vom

1. Oktober 2019 samt Vollstreckungsklausel vom 8. November 2019 und Zustellnachweis eingereicht habe. Weiter habe die Beschwerdegegnerin die Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ vorgelegt, der u.a. zu entnehmen sei, dass das Urteil des Zivilgerichts Ravenna vom

E. 2.2 Der Beschwerdeführer wende ein, gegen das von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegte Urteil sei Berufung angemeldet worden und mit Urteil Nr. .________ des Berufungsgerichts Bologna vom 3. März 2023 sei das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Unterhaltsbei- träge seien sowohl für das Kind als auch die Beschwerdegegnerin herabgesetzt worden. Diese Berufung richte sich – so die Vorinstanz – gegen das Urteil des Zivilgerichts Ravenna Nr. .________ vom 25. November 2021 im Verfahren Az. .________ und nicht gegen den vorliegend anzuerkennenden Beschluss des Zivilgerichts Ravenna vom 27. März 2017 oder das vorliegend anzuerkennende Urteil des Zivilgerichts Ravenna vom 7. Oktober 2019. Im Entscheid des Berufungsgerichts von Bologna sei der Beschwerdeführer verpflichtet worden, monatlich einen jährlich anhand des ISTAT-Indexes neu bewertbaren Scheidungsunterhalt in Höhe von EUR 400.00 an die Beschwerdegegnerin zu zahlen. Der Berufungsentscheid wür- de jedoch die Verpflichtungen aus den im vorliegenden Verfahren zu vollstreckenden Ent- scheiden nicht aufheben. Somit könne dem Einwand des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden.

E. 2.3 Der Beschluss des Zivilgerichts Ravenna vom 27. März 2017 und das Urteil des Zivilgerichts Ravenna vom 7. Oktober 2019 samt Leistungsaufforderung vom 4. Februar 2020 würden de- finitive Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 SchKG darstellen. Der Beschwerdeführer habe keine Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG vorgebracht. Folglich sei für die im Beschluss des Zivilgerichts Ravenna vom 27. März 2017 und im Urteil des Zivilgerichts Ravenna vom 7. Ok- tober 2019 samt Leistungsaufforderung vom 4. Februar 2020 zugesprochene Forderung von insgesamt EUR 20'726.80 zuzüglich Mehrwertsteuer zum Wechselkurs von 0.987 am Tag des Betreibungsbegehrens, also für CHF 22'181.60 (CHF 7'106.67 + CHF 3'553.33 + CHF 11'521.60), nebst Zins zu 5 % seit 18. März 2023 die definitive Rechtsöffnung zu ertei- len. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von der Beschwerdegegnerin im Zusammen- hang mit den ins Recht gelegten Urteilen des Gerichts von Ravenna wegen Vernachlässi- gung von Unterhaltspflichten angezeigt worden. Bei der Einreichung des Rechtsöffnungsge- suchs habe er lediglich über das Dispositiv des Entscheids des Strafgerichts von Ravenna vom 15. Mai 2023 verfügt. Dem Dispositiv könne entnommen werden, dass er freigesprochen worden sei, zumal er sämtliche vorsorglich festgelegten Unterhaltsbeiträge bezahlt habe. Die Vorinstanz habe diese Tatsache ausser Acht gelassen. Mittlerweile habe er die Entscheidbe- gründung erhalten, die er nun samt deutscher Übersetzung einreiche. Der Begründung sei eine Auflistung sämtlicher getätigter Unterhaltszahlungen zu entnehmen. Daraus sei ersicht- lich, dass er gegenüber der Beschwerdegegnerin keine offenen Unterhaltschulden habe und ihr sogar EUR 17'466.94 zu viel bezahlt habe (vgl. act. 1 Rz 3). 3.1 Die Begründung des Urteils des Strafgerichts Ravenna vom 15. Mai 2023 samt deutscher Übersetzung ist neu und wurde erstmals im Beschwerdeverfahren eingereicht. (act. 1/4-5) Aufgrund des Novenausschlusses im Beschwerdeverfahren kann dieser Beleg vorliegend nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. E. 1).

Seite 5/9 3.2 Selbst wenn das Strafurteil noch berücksichtigt werden könnte, wäre dem Beschwerdeführer nicht geholfen. Mit der in Betreibung gesetzten Forderung verlangt die Beschwerdegegnerin die aus- stehenden Unterhaltsbeiträge für Oktober 2016 bis März 2017 von je EUR 1'200.00 (= EUR 7'200.00 [entsprechend CHF 7'106.67 gemäss Umrechnungskurs vom 21. Februar 2023], vgl. act. 5/C/B). Weiter fordert sie sechs monatliche Unterhaltsbeiträge für den Zeit- raum April bis November 2019 von je EUR 600.00 (= EUR 3'600.00 [entsprechend CHF 3'553.33], vgl. act. 5/C/D). Schliesslich macht sie EUR 11'672.96 [entsprechend CHF 11'521.60], vgl. act. 5/C/F) für Honorar, Spesen und Mehrwertsteuer geltend, mithin insgesamt CHF 22'181.60. Das Strafgericht von Ravenna hielt im begründeten Urteil fest, der Beschwerdeführer habe den der Beschwerdegegnerin zustehenden monatlichen Unterhalt von April 2019 bis Oktober 2019 nicht bezahlt. Dabei handle es sich um ein Versäumnis von (lediglich) sechs Monaten, wenn der Beitrag für Mai 2019 ausgeklammert werde, dessen Zahlung im Juli 2019 erfolgt sei. Auch wenn der objektive Tatbestand von Art. 570bis des ita- lienischen Strafgesetzbuches gegeben sei, würden sich aus subjektiver Sicht Zweifel hin- sichtlich des Vorliegens der Straftat ergeben. In der Folge sprach das Strafgericht den Be- schwerdeführer von der ihm zur Last gelegten Straftat frei (vgl. act. 1/5 S. 4, 2. Abschnitt). Daraus erhellt, dass die geltend gemachten sechs monatlichen Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum April 2019 bis November 2019 immer noch offen sind. Zu den Unterhaltsbeiträgen für Oktober 2016 bis März 2017 und zur Honorar-, Spesen- bzw. Mehrwertsteuerforderung hat sich das Strafgericht von Ravenna nicht geäussert. Dem Urteil lässt sich auch nicht ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin insgesamt EUR 17'466.94 zu viel bezahlt hat.

E. 7 Oktober 2019 im Ursprungsstaat am 7. April 2020 vollstreckbar sei. Anerkennungsverwei- gerungsgründe gemäss Art. 34 LugÜ seien nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer nicht

Seite 4/9 geltend gemacht worden. Der Beschluss des Zivilgerichts Ravenna vom 27. März 2017 und das Urteil des Zivilgerichts Ravenna vom 7. Oktober 2019 seien daher für vollstreckbar zu erklären.

Dispositiv
  1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, bei der "Vollstreckungsklausel" vom 15. April 2017 handle es sich nicht um eine Vollstreckbarkeitserklärung bzw. Rechtskraftbescheinigung, sondern lediglich um eine Erklärung, dass die Vollstreckung zu veranlassen sei. Es könne daher nicht per se davon ausgegangen werden, dass der Beschluss des Zivilgerichts Raven- na vom 27. März 2017 vollstreckbar sei. Dasselbe gelte auch für die von der Beschwerde- gegnerin eingereichte Bescheinigung betreffend das Urteil des Zivilgerichts Ravenna vom
  2. Oktober 2019. Die Vorinstanz habe diesen Einwand unberücksichtigt gelassen (vgl. act. 1 Rz 4). 4.1 Nach Art. 53 Ziff. 1 LugÜ hat die Partei, welche die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder eine Vollstreckbarerklärung beantragt, eine Ausfertigung der Entscheidung vor- zulegen, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Welche Vor- aussetzungen eine Ausfertigung erfüllen muss, um den Richter im Anerkennungs- oder Voll- streckungsstaat von ihrer Beweiskraft (Echtheit) zu überzeugen, bestimmt das innerstaatliche Recht des Gerichts, welches die Entscheidung erlassen hat (Kropholler/von Hein, Europäi- sches Zivilprozessrecht, 9. A. 2011, Art. 53 EUGVO N 2 f.). 4.2 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren eine deutsche Ausfertigung des Beschlusses des Zivilgerichts Ravenna vom 25. März 2017 eingereicht. Auf der letzten Seite findet sich die mit Stempel und Unterschrift versehene Bestätigung des Urkundsbeamten vom 15. April 2017 mit folgendem Wortlaut: Wir beauftragen alle Gerichtsvollzieher, die in Seite 6/9 diesem Zusammenhang erforderlich sind, und alle zuständigen Personen, die Vollstreckung des vorliegenden Titels zu veranlassen, den Staatsanwalt, die entsprechende Unterstützung zu gewähren, und alle Beamten der Polizeikräfte, auf gesetzliche Anordnung hin entspre- chende einzuschreiten (vgl. act. 5/C/A). Auch das Urteil des Zivilgerichts Ravenna vom
  3. Oktober 2019 enthält eine gleichlautende Erklärung des Urkundsbeamten vom 8. Novem- ber 2019 (vgl. act. 5/C/A). Der Beschwerdeführer behauptet, es handle sich dabei nicht um eine Vollstreckbarkeitserklärung bzw. Rechtskraftbescheinigung, sondern lediglich um eine Erklärung, dass die Vollstreckung zu veranlassen sei. Er zeigt indes nicht auf, inwiefern die Erklärung des Urkundsbeamten nicht die Anforderungen des italienischen Rechts erfüllen soll. Dementsprechend kann den Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblich ungenü- genden Vollstreckbarerklärung nicht gefolgt werden.
  4. Ferner beanstandet der Beschwerdeführer, mit Urteil des Obergerichts von Bologna vom
  5. März 2023 sei die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden worden. Das Obergericht von Bologna habe über sämtliche Aspekte der Scheidung, mithin auch über die Unterhaltsbeiträ- ge für den gemeinsamen Sohn und für Beschwerdegegnerin selbst, entschieden. Das Urteil sei formell und materiell rechtskräftig. Es liege eine res iudicata vor. Der Beschluss des Zivil- gerichts Ravenna vom 27. März 2017 und das Urteil des Zivilgerichts Ravenna vom 7. Okto- ber 2019 seien durch das Urteil des Obergerichts von Bologna aufgehoben worden (vorsorg- liche Massnahmen würden mit den Endentscheid über die Scheidung enden). Die Entscheide des Zivilgerichts von Ravenna seien somit obsolet und nicht vollstreckbar (vgl. act. 1 Rz 5). 5.1 Die Vorinstanz hielt fest, die Berufung vor dem Obergericht von Bologna richte sich gegen das Urteil des Zivilgerichts Ravenna Nr. .________ vom 25. November 2021 im Verfahren Az. .________ und nicht gegen den vorliegend anzuerkennenden Beschluss des Zivilgerichts Ravenna vom 27. März 2017 oder das vorliegend anzuerkennende Urteil des Zivilgerichts Ravenna vom 7. Oktober 2019. Mit dieser – zutreffenden – Erwägung setzt sich der Be- schwerdeführer nicht auseinander. Er behauptet, mit dem Berufungsurteil des Obergerichts von Bologna vom 3. März 2023 seien die ausstehenden Unterhaltsbeiträge für Oktober 2016 bis März 2017 von je EUR 1'200.00 gemäss Beschluss des Gerichts von Ravenna vom
  6. März 2017 und die ausstehenden Unterhaltsbeiträge für April 2019 bis November 2019 à je EUR 600.00 sowie das Honorar, die Spesen und die Mehrwertsteuer von EUR 11'672.96 gemäss Urteil des Zivilgerichts von Ravenna vom 7. Oktober 2019 "obsolet" geworden. Die- ser Standpunkt findet im Urteil des Obergerichts von Bologna keine Stütze. Das Obergericht von Bologna hat sich weder mit den Unterhaltsbeiträgen für Oktober 2016 bis März 2017 noch mit denjenigen für April bis November 2019 und schon gar nicht mit der erwähnten Ho- norar-, Spesen und Mehrwertsteuerforderung befasst. Es prüfte einzig die Rechtmässigkeit des Scheidungsurteils des Zivilgerichts von Ravenna vom 11. November 2019 und dabei un- ter anderem, ob der vom Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin zu leistende Unter- haltsbeitrag zu Recht von EUR 600.00 auf EUR 400.00 reduziert wurde. Entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers geht aus dem Urteil nicht hervor, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die ausstehenden Unterhaltsbeiträge und Prozesskosten samt Spesen und Mehrsteuer nicht mehr schuldet (vgl. act. 6/6-8). Das Urteil des Obergerichts von Bologna ändert somit nichts daran, dass der Beschluss des Zivilgerichts Ravenna vom
  7. März 2017 sowie das Urteil vom 7. Oktober 2019 vollstreckbar sind und definitive Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 SchKG darstellen Seite 7/9 5.2 Die Einrede der res iudicata hilft dem Beschwerdeführer nicht weiter. Das zitierte Urteil des Bundesgerichts 4A_273/2015 vom 8. September 2015 E. 4.1 ist vorliegend nicht einschlägig. In dieser Erwägung ging es um die Definition der streitigen Zivilsache nach Art. 1 lit. a ZPO. Das Bundesgericht führte aus, als Zivilstreitigkeit gelte ein kontradiktorisches Verfahren zwi- schen mindestens zwei Parteien, das auf die endgültige, dauernde Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse im Sinne einer res iudicata abziele. Inwiefern diese Ausführungen für den vor- liegenden Fall relevant sein sollen, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Im Übrigen ver- kennt er, dass es sich vorliegend nicht um einen Forderungsprozess, sondern um ein Rechtsöffnungsverfahren handelt, auch wenn sich dieselben Parteien wie im Scheidungsver- fahren im Jahre 2023 gegenüberstehen. Das Rechtsöffnungsverfahren hat nicht den Zweck, über den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderungen zu befinden; viel- mehr wird lediglich das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels geprüft. Der Rechtsöff- nungsrichter spricht sich mit anderen Worten nur über die Beweiskraft des vorgelegten Titels aus. Der Rechtsöffnungsentscheid entfaltet ausschliesslich betreibungsrechtliche Wirkung und begründet hinsichtlich des Bestandes der Forderung nicht die Einrede der abgeurteilten Sache (vgl. BGE 143 III 564 E. 4.1 m.H.).
  8. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine unrichtige Rechtsanwendung vor. Die materielle Rechtskraft binde das Gericht in einem späteren Prozess an alles, das im Urteilsdispositiv des früheren Prozesses festgestellt worden sei (sog. Präjudizialitäts- oder Bindungswirkung). In negativer Hinsicht verbiete die materielle Rechtskraft jedem späteren Gericht, auf eine Klage einzutreten, deren Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten identisch sei (res iudicata), sofern der Kläger nicht ein schutzwürdiges Interesse an der Wie- derholung des früheren Entscheids geltend machen könne. Dazu verweist der Beschwerde- führer auf BGE 139 III 126 E. 3.1. Weiter stellt er sich auf den Standpunkt, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden. Im Urteil des Obergerichts von Bologna werde klar ausgeführt, dass sämtliche weitergehenden Anträge der Beschwerdegegnerin nach Art. 156 Abs. 6 des italienischen Zivilgesetzbuchs (betreffend Inkasso von rückständigen Un- terhaltsbeiträgen) abgewiesen respektive als unzulässig erklärt würden. Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren versuche die Beschwerdegegnerin aufgrund von obsoleten Ge- richtsentscheiden zugesprochene Unterhaltsbeiträge zu erhalten, welche das Obergericht von Bologna klar und rechtskräftig abgewiesen habe. Das Obergericht von Bologna habe die Angelegenheit (rückständige Alimente) bereits entschieden. Folgerichtig hätte die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht eintreten dürfen (vgl. act. 1 Rz 6). 6.1 Wie bereits ausgeführt, richtete sich die Berufung an das Obergericht von Bologna gegen das Urteil des Zivilgerichts Ravenna vom 25. November 2021 und nicht gegen den Be- schluss des Zivilgerichts Ravenna vom 27. März 2017 oder das Urteil des Zivilgerichts Ra- venna vom 7. Oktober 2019, welche dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren zugrunde liegen. Das Obergericht von Bologna befasste sich weder mit den in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträgen für die Monate Oktober 2016 bis März 2017 bzw. April 2019 bis Novem- ber 2019 noch mit der in Betreibung gesetzten Honorar-, Spesen- und Mehrwertsteuerforde- rung gemäss Urteil des Zivilgerichts von Ravenna vom 7. Oktober 2019 (vgl. E. 5.1). Eine res iudicata liegt nicht vor (vgl. E. 5.2). Inwiefern BGE 139 III 126 E. 3.1 für den vorliegenden Fall relevant sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Damit ist eine unrichtige Rechtsan- wendung nicht dargetan. Seite 8/9 6.2 Das Obergericht von Bologna erklärte den Antrag der Beschwerdegegnerin, den diese gemäss Art. 156 Abs. 6 des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuches vorgebracht hatte, für unzulässig, da es sich um einen neuen und gesetzwidrigen Antrag handelte (vgl. act. 6/8 S. 5 und 15). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer von seiner Unterhaltspflicht bzw. Pflicht zur Zahlung von Honorar, Spesen und Mehrwertsteuer gemäss Beschluss des Zivilgerichts Ravenna vom 27. März 2017 und Urteil des Zivilgerichts Ravenna vom 7. Oktober 2019 befreit wurde. Eine "offen- sichtlich unrichtige" Sachverhaltsfeststellung liegt deshalb nicht vor.
  9. Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
  10. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser ist ferner zu verpflichten, die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Zu- sprechung der Mehrwertsteuer für die Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin entfällt, da Dienstleistungen von Anwälten an Empfänger mit Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG e contrario). Urteilsspruch
  11. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  12. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 600.00 wird dem Beschwerde- führer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  13. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfah- ren mit CHF 800.00 zu entschädigen.
  14. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustel- lung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfas- sungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 9/9
  15. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ER 2023 375) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 5 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 18. Juni 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. .________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 3. Januar 2024)

Seite 2/9 Sachverhalt 1. Mit Präsidialverfügung ("Ordinanza") des Tribunale Ordinario di Ravenna, Sezione Civile, Decreto di fissazione udienza Nr. .________, Register-Nr. .________, vom 27. März 2017 (recte: 25. März 2017; nachfolgend der Einfachheit halber: Beschluss des Zivilgerichts Ra- venna vom 27. März 2017) wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) verpflichtet, an den Unterhalt seiner Ehefrau, C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), monat- lich EUR 1'200.00 zu bezahlen (act. 5/C/A). 2. Weiter wurde der Beschwerdeführer mit Urteil ("Sentenza") des Tribunale di Ravenna, Sezione Civile, Sentenza Nr. .________, Register-Nr. .________, veröffentlicht am 7. Okto- ber 2019 (nachfolgend: Urteil des Zivilgerichts Ravenna vom 7. Oktober 2019) verpflichtet, der Beschwerdegegnerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von EUR 600.00 sowie die Prozesskosten von EUR 8'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer und Spesen zu bezah- len (act. 5/C/F). 3. Gestützt auf die beiden Entscheide leitete die Beschwerdegegnerin beim Betreibungsamt Zug gegen den Beschwerdeführer die Betreibung für CHF 22'181.60 nebst Zins und Betrei- bungskosten ein. Gegen den am 17. März 2023 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. .________ des Betreibungsamtes Zug erhob der Beschwerdeführer am 21. März 2023 Rechtsvorschlag (act. 5/C/G). 4. Mit Eingabe vom 9. Mai 2023 ersuchte die Beschwerdegegnerin beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug sinngemäss um definitive Rechtsöffnung für CHF 22'181.60 nebst Zins zu 5 % seit 20. Mai 2020 (Vi act. 1). 5. In der Gesuchsantwort vom 27. Juni 2023 beantragte der Beschwerdeführer innert erstreck- ter Frist die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, soweit darauf einzutreten sei (Vi act. 10-14). 6. Mit Entscheid vom 3. Januar 2024 erklärte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug den Beschluss des Zivilgerichts Ravenna vom 27. März 2017 und das Urteil des Zivilgerichts Ra- venna vom 7. Oktober 2019 für vollstreckbar (Disp.-Ziff. 1). Zudem erteilte er in der Betrei- bung Nr. .________ des Betreibungsamtes Zug definitive Rechtsöffnung für CHF 22'181.60 nebst Zins zu 5 % seit 18. März 2023 (Disp.-Ziff. 2). Die Gerichtskosten von CHF 350.00 auf- erlegte er dem Beschwerdeführer und verrechnete sie mit dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'350.00, wobei er festhielt, dass der Restbetrag von CHF 1'000.00 der Beschwerdegegnerin von der Gerichtskasse erstattet werde und der Be- schwerdeführer der Beschwerdegegnerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 350.00 zu ersetzen habe (Disp.-Ziff. 3). Zudem verpflichtete er den Beschwerdeführer, der Be- schwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 950.00 zu bezahlen (Disp.-Ziff. 4; Vi act. 15; Verfahren ER 2023 375). 7. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1):

Seite 3/9 1. Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 3. Januar 2024 vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch um definitive Rechtsöffnung abzuweisen. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 8. Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde auf- schiebende Wirkung zu (act. 2). 9. In der Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 5). 10. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 4). Erwägungen 1. Gemäss Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO sind Rechtöffnungsentscheide mit Be- schwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für ech- te als auch unechte Noven (vgl. etwa Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 326 ZPO N 1 ff.). 2. Die Vorinstanz erklärte den Beschluss des Zivilgerichts Ravenna vom 27. März 2017 und das Urteil des Zivilgerichts Ravenna vom 7. Oktober 2019 für vollstreckbar und erteilte in der Be- treibung Nr. .________ des Betreibungsamtes Zug definitive Rechtsöffnung für CHF 22'181.60 nebst Zins zu 5 % seit 18. März 2023. Zur Begründung führte sie Folgendes aus (Vi act. 15): 2.1 Die Beschwerdegegnerin habe die Anforderungen des italienischen Rechts gemäss Art. 53 Ziff. 1 LugÜ erfüllt, indem sie die von E.________, dem Vorsitzenden des Zivilgerichts Ra- venna, verkündete und mit dem Gerichts- und Gebührenstempel vom 14. April 2017 verse- hene Ausfertigung vom 25. März 2017 samt Vollstreckungsklausel vom 15. April 2017 und Zustellnachweis sowie die von F.________, der berichterstattenden Vorsitzenden der Zivil- kammer Ravenna, verkündete und mit dem Gerichtsstempel versehene Ausfertigung vom

1. Oktober 2019 samt Vollstreckungsklausel vom 8. November 2019 und Zustellnachweis eingereicht habe. Weiter habe die Beschwerdegegnerin die Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ vorgelegt, der u.a. zu entnehmen sei, dass das Urteil des Zivilgerichts Ravenna vom

7. Oktober 2019 im Ursprungsstaat am 7. April 2020 vollstreckbar sei. Anerkennungsverwei- gerungsgründe gemäss Art. 34 LugÜ seien nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer nicht

Seite 4/9 geltend gemacht worden. Der Beschluss des Zivilgerichts Ravenna vom 27. März 2017 und das Urteil des Zivilgerichts Ravenna vom 7. Oktober 2019 seien daher für vollstreckbar zu erklären. 2.2 Der Beschwerdeführer wende ein, gegen das von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegte Urteil sei Berufung angemeldet worden und mit Urteil Nr. .________ des Berufungsgerichts Bologna vom 3. März 2023 sei das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Unterhaltsbei- träge seien sowohl für das Kind als auch die Beschwerdegegnerin herabgesetzt worden. Diese Berufung richte sich – so die Vorinstanz – gegen das Urteil des Zivilgerichts Ravenna Nr. .________ vom 25. November 2021 im Verfahren Az. .________ und nicht gegen den vorliegend anzuerkennenden Beschluss des Zivilgerichts Ravenna vom 27. März 2017 oder das vorliegend anzuerkennende Urteil des Zivilgerichts Ravenna vom 7. Oktober 2019. Im Entscheid des Berufungsgerichts von Bologna sei der Beschwerdeführer verpflichtet worden, monatlich einen jährlich anhand des ISTAT-Indexes neu bewertbaren Scheidungsunterhalt in Höhe von EUR 400.00 an die Beschwerdegegnerin zu zahlen. Der Berufungsentscheid wür- de jedoch die Verpflichtungen aus den im vorliegenden Verfahren zu vollstreckenden Ent- scheiden nicht aufheben. Somit könne dem Einwand des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. 2.3 Der Beschluss des Zivilgerichts Ravenna vom 27. März 2017 und das Urteil des Zivilgerichts Ravenna vom 7. Oktober 2019 samt Leistungsaufforderung vom 4. Februar 2020 würden de- finitive Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 SchKG darstellen. Der Beschwerdeführer habe keine Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG vorgebracht. Folglich sei für die im Beschluss des Zivilgerichts Ravenna vom 27. März 2017 und im Urteil des Zivilgerichts Ravenna vom 7. Ok- tober 2019 samt Leistungsaufforderung vom 4. Februar 2020 zugesprochene Forderung von insgesamt EUR 20'726.80 zuzüglich Mehrwertsteuer zum Wechselkurs von 0.987 am Tag des Betreibungsbegehrens, also für CHF 22'181.60 (CHF 7'106.67 + CHF 3'553.33 + CHF 11'521.60), nebst Zins zu 5 % seit 18. März 2023 die definitive Rechtsöffnung zu ertei- len. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von der Beschwerdegegnerin im Zusammen- hang mit den ins Recht gelegten Urteilen des Gerichts von Ravenna wegen Vernachlässi- gung von Unterhaltspflichten angezeigt worden. Bei der Einreichung des Rechtsöffnungsge- suchs habe er lediglich über das Dispositiv des Entscheids des Strafgerichts von Ravenna vom 15. Mai 2023 verfügt. Dem Dispositiv könne entnommen werden, dass er freigesprochen worden sei, zumal er sämtliche vorsorglich festgelegten Unterhaltsbeiträge bezahlt habe. Die Vorinstanz habe diese Tatsache ausser Acht gelassen. Mittlerweile habe er die Entscheidbe- gründung erhalten, die er nun samt deutscher Übersetzung einreiche. Der Begründung sei eine Auflistung sämtlicher getätigter Unterhaltszahlungen zu entnehmen. Daraus sei ersicht- lich, dass er gegenüber der Beschwerdegegnerin keine offenen Unterhaltschulden habe und ihr sogar EUR 17'466.94 zu viel bezahlt habe (vgl. act. 1 Rz 3). 3.1 Die Begründung des Urteils des Strafgerichts Ravenna vom 15. Mai 2023 samt deutscher Übersetzung ist neu und wurde erstmals im Beschwerdeverfahren eingereicht. (act. 1/4-5) Aufgrund des Novenausschlusses im Beschwerdeverfahren kann dieser Beleg vorliegend nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. E. 1).

Seite 5/9 3.2 Selbst wenn das Strafurteil noch berücksichtigt werden könnte, wäre dem Beschwerdeführer nicht geholfen. Mit der in Betreibung gesetzten Forderung verlangt die Beschwerdegegnerin die aus- stehenden Unterhaltsbeiträge für Oktober 2016 bis März 2017 von je EUR 1'200.00 (= EUR 7'200.00 [entsprechend CHF 7'106.67 gemäss Umrechnungskurs vom 21. Februar 2023], vgl. act. 5/C/B). Weiter fordert sie sechs monatliche Unterhaltsbeiträge für den Zeit- raum April bis November 2019 von je EUR 600.00 (= EUR 3'600.00 [entsprechend CHF 3'553.33], vgl. act. 5/C/D). Schliesslich macht sie EUR 11'672.96 [entsprechend CHF 11'521.60], vgl. act. 5/C/F) für Honorar, Spesen und Mehrwertsteuer geltend, mithin insgesamt CHF 22'181.60. Das Strafgericht von Ravenna hielt im begründeten Urteil fest, der Beschwerdeführer habe den der Beschwerdegegnerin zustehenden monatlichen Unterhalt von April 2019 bis Oktober 2019 nicht bezahlt. Dabei handle es sich um ein Versäumnis von (lediglich) sechs Monaten, wenn der Beitrag für Mai 2019 ausgeklammert werde, dessen Zahlung im Juli 2019 erfolgt sei. Auch wenn der objektive Tatbestand von Art. 570bis des ita- lienischen Strafgesetzbuches gegeben sei, würden sich aus subjektiver Sicht Zweifel hin- sichtlich des Vorliegens der Straftat ergeben. In der Folge sprach das Strafgericht den Be- schwerdeführer von der ihm zur Last gelegten Straftat frei (vgl. act. 1/5 S. 4, 2. Abschnitt). Daraus erhellt, dass die geltend gemachten sechs monatlichen Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum April 2019 bis November 2019 immer noch offen sind. Zu den Unterhaltsbeiträgen für Oktober 2016 bis März 2017 und zur Honorar-, Spesen- bzw. Mehrwertsteuerforderung hat sich das Strafgericht von Ravenna nicht geäussert. Dem Urteil lässt sich auch nicht ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin insgesamt EUR 17'466.94 zu viel bezahlt hat. Aus diesen Gründen kann der Beschwerdeführer aus dem Urteil des Straf- gerichts Ravenna vom 15. Mai 2023 nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, bei der "Vollstreckungsklausel" vom 15. April 2017 handle es sich nicht um eine Vollstreckbarkeitserklärung bzw. Rechtskraftbescheinigung, sondern lediglich um eine Erklärung, dass die Vollstreckung zu veranlassen sei. Es könne daher nicht per se davon ausgegangen werden, dass der Beschluss des Zivilgerichts Raven- na vom 27. März 2017 vollstreckbar sei. Dasselbe gelte auch für die von der Beschwerde- gegnerin eingereichte Bescheinigung betreffend das Urteil des Zivilgerichts Ravenna vom

7. Oktober 2019. Die Vorinstanz habe diesen Einwand unberücksichtigt gelassen (vgl. act. 1 Rz 4). 4.1 Nach Art. 53 Ziff. 1 LugÜ hat die Partei, welche die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder eine Vollstreckbarerklärung beantragt, eine Ausfertigung der Entscheidung vor- zulegen, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Welche Vor- aussetzungen eine Ausfertigung erfüllen muss, um den Richter im Anerkennungs- oder Voll- streckungsstaat von ihrer Beweiskraft (Echtheit) zu überzeugen, bestimmt das innerstaatliche Recht des Gerichts, welches die Entscheidung erlassen hat (Kropholler/von Hein, Europäi- sches Zivilprozessrecht, 9. A. 2011, Art. 53 EUGVO N 2 f.). 4.2 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren eine deutsche Ausfertigung des Beschlusses des Zivilgerichts Ravenna vom 25. März 2017 eingereicht. Auf der letzten Seite findet sich die mit Stempel und Unterschrift versehene Bestätigung des Urkundsbeamten vom 15. April 2017 mit folgendem Wortlaut: Wir beauftragen alle Gerichtsvollzieher, die in

Seite 6/9 diesem Zusammenhang erforderlich sind, und alle zuständigen Personen, die Vollstreckung des vorliegenden Titels zu veranlassen, den Staatsanwalt, die entsprechende Unterstützung zu gewähren, und alle Beamten der Polizeikräfte, auf gesetzliche Anordnung hin entspre- chende einzuschreiten (vgl. act. 5/C/A). Auch das Urteil des Zivilgerichts Ravenna vom

7. Oktober 2019 enthält eine gleichlautende Erklärung des Urkundsbeamten vom 8. Novem- ber 2019 (vgl. act. 5/C/A). Der Beschwerdeführer behauptet, es handle sich dabei nicht um eine Vollstreckbarkeitserklärung bzw. Rechtskraftbescheinigung, sondern lediglich um eine Erklärung, dass die Vollstreckung zu veranlassen sei. Er zeigt indes nicht auf, inwiefern die Erklärung des Urkundsbeamten nicht die Anforderungen des italienischen Rechts erfüllen soll. Dementsprechend kann den Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblich ungenü- genden Vollstreckbarerklärung nicht gefolgt werden. 5. Ferner beanstandet der Beschwerdeführer, mit Urteil des Obergerichts von Bologna vom

3. März 2023 sei die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden worden. Das Obergericht von Bologna habe über sämtliche Aspekte der Scheidung, mithin auch über die Unterhaltsbeiträ- ge für den gemeinsamen Sohn und für Beschwerdegegnerin selbst, entschieden. Das Urteil sei formell und materiell rechtskräftig. Es liege eine res iudicata vor. Der Beschluss des Zivil- gerichts Ravenna vom 27. März 2017 und das Urteil des Zivilgerichts Ravenna vom 7. Okto- ber 2019 seien durch das Urteil des Obergerichts von Bologna aufgehoben worden (vorsorg- liche Massnahmen würden mit den Endentscheid über die Scheidung enden). Die Entscheide des Zivilgerichts von Ravenna seien somit obsolet und nicht vollstreckbar (vgl. act. 1 Rz 5). 5.1 Die Vorinstanz hielt fest, die Berufung vor dem Obergericht von Bologna richte sich gegen das Urteil des Zivilgerichts Ravenna Nr. .________ vom 25. November 2021 im Verfahren Az. .________ und nicht gegen den vorliegend anzuerkennenden Beschluss des Zivilgerichts Ravenna vom 27. März 2017 oder das vorliegend anzuerkennende Urteil des Zivilgerichts Ravenna vom 7. Oktober 2019. Mit dieser – zutreffenden – Erwägung setzt sich der Be- schwerdeführer nicht auseinander. Er behauptet, mit dem Berufungsurteil des Obergerichts von Bologna vom 3. März 2023 seien die ausstehenden Unterhaltsbeiträge für Oktober 2016 bis März 2017 von je EUR 1'200.00 gemäss Beschluss des Gerichts von Ravenna vom

27. März 2017 und die ausstehenden Unterhaltsbeiträge für April 2019 bis November 2019 à je EUR 600.00 sowie das Honorar, die Spesen und die Mehrwertsteuer von EUR 11'672.96 gemäss Urteil des Zivilgerichts von Ravenna vom 7. Oktober 2019 "obsolet" geworden. Die- ser Standpunkt findet im Urteil des Obergerichts von Bologna keine Stütze. Das Obergericht von Bologna hat sich weder mit den Unterhaltsbeiträgen für Oktober 2016 bis März 2017 noch mit denjenigen für April bis November 2019 und schon gar nicht mit der erwähnten Ho- norar-, Spesen und Mehrwertsteuerforderung befasst. Es prüfte einzig die Rechtmässigkeit des Scheidungsurteils des Zivilgerichts von Ravenna vom 11. November 2019 und dabei un- ter anderem, ob der vom Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin zu leistende Unter- haltsbeitrag zu Recht von EUR 600.00 auf EUR 400.00 reduziert wurde. Entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers geht aus dem Urteil nicht hervor, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die ausstehenden Unterhaltsbeiträge und Prozesskosten samt Spesen und Mehrsteuer nicht mehr schuldet (vgl. act. 6/6-8). Das Urteil des Obergerichts von Bologna ändert somit nichts daran, dass der Beschluss des Zivilgerichts Ravenna vom

27. März 2017 sowie das Urteil vom 7. Oktober 2019 vollstreckbar sind und definitive Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 SchKG darstellen

Seite 7/9 5.2 Die Einrede der res iudicata hilft dem Beschwerdeführer nicht weiter. Das zitierte Urteil des Bundesgerichts 4A_273/2015 vom 8. September 2015 E. 4.1 ist vorliegend nicht einschlägig. In dieser Erwägung ging es um die Definition der streitigen Zivilsache nach Art. 1 lit. a ZPO. Das Bundesgericht führte aus, als Zivilstreitigkeit gelte ein kontradiktorisches Verfahren zwi- schen mindestens zwei Parteien, das auf die endgültige, dauernde Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse im Sinne einer res iudicata abziele. Inwiefern diese Ausführungen für den vor- liegenden Fall relevant sein sollen, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Im Übrigen ver- kennt er, dass es sich vorliegend nicht um einen Forderungsprozess, sondern um ein Rechtsöffnungsverfahren handelt, auch wenn sich dieselben Parteien wie im Scheidungsver- fahren im Jahre 2023 gegenüberstehen. Das Rechtsöffnungsverfahren hat nicht den Zweck, über den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderungen zu befinden; viel- mehr wird lediglich das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels geprüft. Der Rechtsöff- nungsrichter spricht sich mit anderen Worten nur über die Beweiskraft des vorgelegten Titels aus. Der Rechtsöffnungsentscheid entfaltet ausschliesslich betreibungsrechtliche Wirkung und begründet hinsichtlich des Bestandes der Forderung nicht die Einrede der abgeurteilten Sache (vgl. BGE 143 III 564 E. 4.1 m.H.). 6. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine unrichtige Rechtsanwendung vor. Die materielle Rechtskraft binde das Gericht in einem späteren Prozess an alles, das im Urteilsdispositiv des früheren Prozesses festgestellt worden sei (sog. Präjudizialitäts- oder Bindungswirkung). In negativer Hinsicht verbiete die materielle Rechtskraft jedem späteren Gericht, auf eine Klage einzutreten, deren Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten identisch sei (res iudicata), sofern der Kläger nicht ein schutzwürdiges Interesse an der Wie- derholung des früheren Entscheids geltend machen könne. Dazu verweist der Beschwerde- führer auf BGE 139 III 126 E. 3.1. Weiter stellt er sich auf den Standpunkt, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden. Im Urteil des Obergerichts von Bologna werde klar ausgeführt, dass sämtliche weitergehenden Anträge der Beschwerdegegnerin nach Art. 156 Abs. 6 des italienischen Zivilgesetzbuchs (betreffend Inkasso von rückständigen Un- terhaltsbeiträgen) abgewiesen respektive als unzulässig erklärt würden. Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren versuche die Beschwerdegegnerin aufgrund von obsoleten Ge- richtsentscheiden zugesprochene Unterhaltsbeiträge zu erhalten, welche das Obergericht von Bologna klar und rechtskräftig abgewiesen habe. Das Obergericht von Bologna habe die Angelegenheit (rückständige Alimente) bereits entschieden. Folgerichtig hätte die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht eintreten dürfen (vgl. act. 1 Rz 6). 6.1 Wie bereits ausgeführt, richtete sich die Berufung an das Obergericht von Bologna gegen das Urteil des Zivilgerichts Ravenna vom 25. November 2021 und nicht gegen den Be- schluss des Zivilgerichts Ravenna vom 27. März 2017 oder das Urteil des Zivilgerichts Ra- venna vom 7. Oktober 2019, welche dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren zugrunde liegen. Das Obergericht von Bologna befasste sich weder mit den in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträgen für die Monate Oktober 2016 bis März 2017 bzw. April 2019 bis Novem- ber 2019 noch mit der in Betreibung gesetzten Honorar-, Spesen- und Mehrwertsteuerforde- rung gemäss Urteil des Zivilgerichts von Ravenna vom 7. Oktober 2019 (vgl. E. 5.1). Eine res iudicata liegt nicht vor (vgl. E. 5.2). Inwiefern BGE 139 III 126 E. 3.1 für den vorliegenden Fall relevant sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Damit ist eine unrichtige Rechtsan- wendung nicht dargetan.

Seite 8/9 6.2 Das Obergericht von Bologna erklärte den Antrag der Beschwerdegegnerin, den diese gemäss Art. 156 Abs. 6 des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuches vorgebracht hatte, für unzulässig, da es sich um einen neuen und gesetzwidrigen Antrag handelte (vgl. act. 6/8 S. 5 und 15). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer von seiner Unterhaltspflicht bzw. Pflicht zur Zahlung von Honorar, Spesen und Mehrwertsteuer gemäss Beschluss des Zivilgerichts Ravenna vom 27. März 2017 und Urteil des Zivilgerichts Ravenna vom 7. Oktober 2019 befreit wurde. Eine "offen- sichtlich unrichtige" Sachverhaltsfeststellung liegt deshalb nicht vor. 7. Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser ist ferner zu verpflichten, die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Zu- sprechung der Mehrwertsteuer für die Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin entfällt, da Dienstleistungen von Anwälten an Empfänger mit Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG e contrario). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 600.00 wird dem Beschwerde- führer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfah- ren mit CHF 800.00 zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustel- lung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfas- sungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 9/9 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ER 2023 375) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: