opencaselaw.ch

BZ 2024 48

Zug OG · 2024-09-19 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 ersuchte die D.________, Cayman Islands (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. G.________ des Betreibungsamtes Hünenberg gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) um provisorische Rechtsöffnung für CHF 3'221'937.00 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 30. Juni 2022 sowie für die Betreibungskosten in der Höhe von CHF 413.30, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Las- ten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin stützte ihr Rechtsöffnungsgesuch zum einen auf ein Bond Purchase Agreement vom 10. Januar 2022 zwischen ihr als Verkäuferin und der Beschwerdeführerin als Käuferin über den Erwerb von 1'650 Anleihen ("notes") der H.________ SA (Series .________, Tranche 1, .________, 5,75 %, .________, ISIN .________) mit einem Nominalbetrag von je CHF 2'000.00 zu einem Kaufpreis von CHF 3'300'000.00. Der Vollzug sollte bis spätestens 28. Februar 2022 erfolgen. Zum andern legte die Beschwerdegegnerin ein "Amendmend to the Reciprocal Bridge Loan Agreement" (nachfolgend: Amendment Agreement) zwischen ihr als Verkäuferin und der Beschwerde- gegnerin als Käuferin vom 8. April 2022 vor, worin der Kaufpreis für die 1'650 Anleihen der H.________ SA auf total USD 3'600'300.00 festgesetzt und als Vollzugsdatum spätestens der 30. Juni 2022 bestimmt wurde (Vi act. 1). 2. In der Gesuchsantwort vom 5. Februar 2024 beantragte die Beschwerdeführerin, das Gesuch sei vollumfänglich abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin (Vi act. 7). 3. In der Replik vom 23. Februar 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Rechtsbegehren fest (Vi act. 10). Die Beschwerdeführerin duplizierte mit Eingabe vom 21. März 2024 und be- harrte auf ihrem Standpunkt (Vi act. 13). 4. Mit Entscheid vom 12. April 2024 erteilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. G.________ des Betreibungsamtes Hünenberg provisorische Rechtsöffnung für CHF 3'221'937.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2022 (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gerichts- kosten von CHF 4'000.00 auferlegte sie der Beschwerdeführerin und verrechnete sie mit dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00, wobei sie festhielt, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 4'000.00 zu ersetzen habe (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem verpflichtete sie die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin für die prozessualen Umtriebe mit CHF 7'300.00 zu entschädigen (Dispositiv-Ziffer 3; Vi act. 14; Verfahren ER 2024 36). 5. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Mai 2024 Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 12. April 2024 (Geschäfts-Nr. ER 2024 36) aufzuheben und es sei das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerde- gegnerin vom 15. Januar 2024 in der Betreibung Nr. G.________ des Betreibungsamtes Hünen- berg vollumfänglich abzuweisen. Seite 3/15 2. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 12. April 2024 (Geschäfts-Nr. ER 2024 36) aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8,1 % MWST) zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu erteilen. 6. Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschie- bende Wirkung zu (act. 2). 7. In der Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Be- schwerde sei vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf eingetreten werde, alles unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdeführerin. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, die mit Verfügung vom 3. Mai 2024 gewährte aufschiebende Wirkung sei umgehend aufzuheben (act. 6). 8. In der Replik vom 12. Juni 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest. Zudem beantragte sie, auf den prozessualen Antrag der Beschwerdegegnerin betreffend die Aufhebung der mit Verfügung vom 3. Mai 2024 gewährten aufschiebenden Wirkung sei nicht einzutreten, eventualiter sei er abzuweisen (act. 10). 9. Mit Schreiben vom 17. Juni 2024 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie keine weiteren Stellungnahmen einreichen werde, und verwies vollumfänglich auf ihre Beschwerdeantwort (act. 11). 10. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 4).

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Angefochten ist ein Rechtsöffnungsentscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug. Dagegen ist einzig das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gegeben (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

E. 2 Mai 2016 – und damit auch im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vollmacht vom 29. Juni 2023 – bestand (vgl. act. 6/4/15-16). Weil es sich bei der Frage der gehörigen Bevollmächti- gung der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin um eine Prozessvoraussetzung handelt und Prozessvoraussetzungen vom Novenverbot für neue Tatsachen und Beweismittel nicht erfasst sind (vgl. E. 2.3), konnten die mit der Replik zum Nachweis der Bevollmächtigung eingereichten Belege ohne Weiteres berücksichtigt werden.

E. 2.1 Die Vorinstanz führte aus, die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Anwaltsvollmacht sei am 29. Juni 2023 von I.________ sowie J.________ unterzeichnet worden, wobei sich das handschriftliche "K.________" auf den ersten Blick wie ein "L.________" lese. Gemäss dem Certificate of Incumbency vom 20. Juli 2023 seien I.________ und "M.________" Direk- toren der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin habe mit unaufgeforderter Eingabe Seite 4/15 vom 23. Februar 2024 mitgeteilt, bei der Eintragung von J.________ sei ein Druckfehler un- terlaufen (M.________ statt J.________). Entsprechend finde sich dieser auch auf dem Cer- tificate of Incumbency vom 20. Juli 2023. Mittlerweile habe die Beschwerdegegnerin diesen Fehler der ausländischen Behörde zur Korrektur gemeldet, was aus dem Zirkularbeschluss des Verwaltungsrats der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2024 hervorgehe. Zudem ver- füge I.________ über Einzelzeichnungsberechtigung für die Beschwerdegegnerin, was sich aus der Liste der Zeichnungsberechtigten (Signature List Directors) vom 21. Februar 2024 ergebe. Die Einzelzeichnungsberechtigung habe gemäss dem Register of Directors and Offi- cers vom 14. April 2021 bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vollmacht vorgelegen. Die unterzeichneten Rechtsanwälte seien offensichtlich gehörig bevollmächtigt. Die mit un- aufgeforderter Replik vom 23. Februar 2024 eingereichten Urkunden seien als unechte No- ven zuzulassen. Der Einwand der nicht gehörigen Bevollmächtigung der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin verfange nicht, da kein Zweifel darüber bestehe, dass die Anwaltsvoll- macht vom 29. Juni 2023 von I.________ und J.________, Direktoren der Beschwerdegeg- nerin mit Einzelunterschrift, unterzeichnet worden sei. Im Übrigen handle es sich bei dem im Certificate of Incumbency aufgeführten Direktor "M.________" um J.________, somit um ei- nen Schreibfehler im Namen (vgl. act. 1/1).

E. 2.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ent- behre jeglicher Grundlage. Sie beruhe im Wesentlichen auf der unzulässigen Berücksichti- gung der verspätet, nämlich nach Abschluss des einfachen Schriftenwechsels und damit nach Aktenschluss, ins Recht gelegten Beweismittel der Beschwerdegegnerin. Zudem wider- spreche sich die Vorinstanz selbst, indem sie festhalte, die Zeichnungsberechtigung von J.________ ergebe sich aus dem Certificate of Incumbency eindeutig, obwohl sie zuvor selbst auf die unterschiedlichen Schreibweisen des Nachnamens, N.________, J.________, M.________, hingewiesen habe (vgl. act. 1 Rz 37).

E. 2.3 Zur Rechtsvertretung insbesondere juristischer Personen vor schweizerischen Zivilgerichten (Art. 68 ZPO) ist nur berechtigt, wer sich auf eine Vollmacht berufen kann, die von Personen unterzeichnet ist, die ihrerseits die juristische Person gültig vertreten können. Die gültige Ver- tretung ist eine Prozessvoraussetzung (Urteil des Bundesgerichts 4A_533/2023 vom 18. April 2023 E. 3.2). Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, prüft das Gericht von Amtes we- gen (Art. 60 ZPO). Sie müssen – von gewissen Ausnahmen abgesehen – im Zeitpunkt der Fällung des Sachurteils gegeben sein (BGE 140 III 159 E. 4.2.4; vgl. auch Gehri, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 60 ZPO N 9). Die Prozessvoraussetzungen sind vom Novenver- bot für neue Tatsachen und Beweismittel nicht erfasst, da diese – von gewissen Ausnahmen abgesehen – in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen zu prüfen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_448/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.4.4 m.H.).

E. 2.4 Die Anwaltsvollmacht vom 29. Juni 2023 wurde von I.________ und "N.________" unter- zeichnet (act. 6/3/1). Gemäss Certificate of Incumbency vom 10. Juli 2023 sind I.________ und "M.________" Direktoren der Beschwerdegegnerin (act. 6/3/2). Bei dem in der Anwalts- vollmacht aufgeführten "N.________" und dem im Certificate of Incumbency aufgeführten Di- rektor "M.________" handelt es sich offensichtlich um einen Verschrieb im Nachnamen. Gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zug war J.________ neun Jahre lang (von 2011 bis 2020) Mitglied des Verwaltungsrates der Beschwerdegegnerin, zuerst als Delegierter, später als Präsident (vgl. act. 6/3/5, act. 6 Rz 19a). Auch bezeichnete der Seite 5/15 Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Rechtsanwalt B.________) J.________ in seinem Schreiben vom 31. August 2023 korrekt als "Dr. J.________". Er wusste also, um wen es sich handelte, zumal er nebst dem Namen auch den Doktortitel von J.________ anführte, der sich nicht aus dem Handelsregister ergibt und nach Angaben der Beschwerdegegnerin von ihr selbst nie in der Korrespondenz erwähnt wurde (vgl. act. 6/3/11, act. 6 Rz 19b). Im Übri- gen wurde die Bevollmächtigung in der vorprozessualen Korrespondenz zwischen den Rechtsvertretern der Parteien nach Angaben der Beschwerdegegnerin nie beanstandet (vgl. act. 6 Rz 19c), was die Beschwerdeführerin nicht zu widerlegen vermag (vgl. act. 10 Rz 19). All diese Belege reichte die Beschwerdegegnerin bereits mit ihrem Rechtsöffnungsgesuch vom 15. Januar 2024 ein und können ohne weiteres berücksichtigt werden. Sie belegen, dass die Anwaltsvollmacht vom 29. Juni 2023 von I.________ und J.________ als Direktoren der Beschwerdegegnerin unterzeichnet wurde.

E. 2.5 Mit der Replik vom 23. Februar 2024 reichte die Beschwerdegegnerin weitere Belege zum Nachweis der Bevollmächtigung ihrer Rechtsvertreter ein. Aus dem eingereichten Zirkularbe- schluss des Verwaltungsrates der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2024 geht hervor, dass der Name des Direktors, J.________, im Company's Register of Directors vom 4. Mai 2016 fälschlicherweise als "M.________" eingetragen wurde, und mit Wirkung ab 8. Februar 2024 korrigiert werden sollte ("J.________" statt "M.________"; vgl. act. 6/4/14). Weiter gilt zu beachten, dass I.________, welcher die Anwaltsvollmacht vom 29. Juni 2023 ebenfalls unterzeichnet hat (act. 6/3/1), gemäss dem Registerauszug "Signature List Directors" der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2024 Einzelzeichnungsberechtigung hatte (vgl. act. 6/4/15), weshalb die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Zeichnungsberechtigung von J.________ ohnehin nicht von Relevanz sind. Ferner ergibt sich aus der Signature List Directors vom 21. Februar 2024 und dem Register of Directors and Officers der Beschwer- degegnerin vom 14. April 2021, dass die Einzelzeichnungsberechtigung von J.________ seit

E. 2.6 Schliesslich reichte die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren neu eine Vollmacht vom 14. Mai 2024 ein, woraus hervorgeht, dass ihre Rechtsvertreter von I.________ und J.________ gültig bevollmächtigt sind (vgl. act. 6/1). Zudem belegt das neu eingereichte Certificate of Incumbency vom 18. April 2024, dass I.________ und J.________ Direktoren der Beschwerdegegnerin sind (vgl. act. 6/2). Auf diese Belege, welche die Frage der Bevoll- mächtigung und damit eine Prozessvoraussetzung betreffen, kann im Beschwerdeverfahren abgestellt werden.

E. 2.7 Nach dem Gesagten ist ausgewiesen, dass die Rechtvertreter der Beschwerdegegnerin gül- tig bevollmächtigt sind.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin stützt ihr Rechtsöffnungsgesuch auf das Bond Purchase Agree- ment vom 10. Januar 2022 und das Amendment Agreement vom 8. April 2022. Beide Ver- Seite 6/15 einbarungen wurden seitens der Beschwerdeführerin von O.________ unterzeichnet. Um- stritten ist, ob O.________ zeichnungsberechtigt war.

E. 3.1 Die Vorinstanz prüfte zunächst, ob die von der Beschwerdegegnerin mit ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2024 eingereichten sieben neuen Beweismittel (act. 6/4/13-19) noch berücksichtigt werden können. Sie führte aus, sie habe mit Verfügung vom 15. Februar 2024 keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet, sondern der Beschwerdegegnerin Frist zur Ausübung des verfassungsmässigen Replikrechts angesetzt. Damit seien Noven nur noch unter den engen Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig gewesen. Der Zirkular- beschluss des Verwaltungsrats der Beschwerdegegnerin betreffend Korrektur des Certificate of Incumbency vom 8. Februar 2024 und die Signature List Directors vom 21. Februar 2024 seien auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin ausgestellt worden, ihre Entstehung sei somit vom Willen der Beschwerdegegnerin abhängig gewesen. Die Zulässigkeit von Noven, deren Entstehung vom Willen der Parteien abhänge (sog. Potestativ-Noven), entscheide sich danach, ob sie trotz zumutbarer Sorgfalt im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO nicht vorher hätten vorgebracht werden können, und der Sorgfaltsnachweis setze voraus, dass die Dup- liknoven für deren Vorbringen kausal gewesen seien. Vorliegend seien sowohl der Zirkular- beschluss des Verwaltungsrats der Beschwerdegegnerin betreffend Korrektur des Certificate of Incumbency, die Signature List Directors sowie der Auszug aus dem Register Directors and Officers (act. 6/4/14-16) durch die Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Ge- suchsantwort veranlasst worden und als Reaktion auf diese Einwendungen aufzufassen. Zum einen seien diese unechten Noven unverzüglich innerhalb der vom Kantonsgericht an- gesetzten Frist zur Ausübung des verfassungsmässigen Replikrechts eingereicht worden. Zum anderen sei die erst nach Aktenschluss erfolgte Einreichung entschuldbar, da die Be- schwerdegegnerin erst aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin veranlasst ge- wesen sei, diese Urkunden einzureichen, um die gehörige Bevollmächtigung nachzuweisen. Das Gesagte gelte im Übrigen auch für die am 13. Februar 2024 ausgestellte Bestätigung der Vertretungsbevollmächtigung (Confirmation of Authorization) von O.________ zum Ab- schluss des Anleihekaufvertrages vom 10. Januar 2022 und der Zusatzvereinbarung vom

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber – zusammengefasst – Folgendes geltend (vgl. act. 1 Rz 24 ff.):

E. 3.2.1 Die – anwaltlich beratene – Beschwerdegegnerin hätte die mit unaufgeforderter Stellung- nahme vom 23. Februar 2024 eingereichten sieben neuen Beweismittel (act. 6/4/13-19) be- reits mit dem Rechtsöffnungsgesuch einreichen müssen. Sie habe bei Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs gewusst, dass sie als Gesuchstellerin die Zeichnungsberechtigun- gen/Bevollmächtigungen derjenigen Personen, die den angeblichen Rechtsöffnungstitel un- terzeichnet hätten, nahtlos belegen müsse. Seite 7/15

E. 3.2.2 Die Beschwerdegegnerin hätte für jede einzelne neue Tatsache und jedes einzelne neue Beweismittel substanziiert dartun müssen, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO erfüllt seien. Dies habe sie nicht getan. Bei den nach Aktenschluss ins Recht gelegten Unterlagen handle es sich weder um echte Noven (Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO) noch um – zulässige – unechte Noven (Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Sorgfaltsnachweis ge- linge der Beschwerdegegnerin nicht. Die Vorinstanz hätte daher die neu ins Recht gelegten Beweismittel (act. 6/4/13-19) vollumfänglich aus dem Recht weisen müssen.

E. 3.2.3 Bei den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Dokumenten handle es sich allesamt um sog. rechtserzeugende Tatsachen, von deren Existenz die Erteilung der Rechtsöffnung ab- hänge. Versäume der Gesuchsteller (vorliegend die Beschwerdegegnerin), in seinem Rechtsöffnungsgesuch rechtserzeugende Tatsachen zu substanziieren, so sei das Gesuch abzuweisen, wenn der Gesuchsgegner diese Tatsachen in seiner Gesuchsantwort nicht an- erkannt habe. Bestreite der Gesuchsgegner rechtserzeugende Tatsachen, die der Gesuch- steller zwar behauptet, aber nicht substanziiert habe – wie vorliegend die Gültigkeit des Rechtsöffnungstitels – so seien die diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen und Beweis- mittel unzulässig, weil es dem Gesuchsteller zumutbar gewesen wäre, diese Tatsachen und Beweismittel bereits in seinem Gesuch darzulegen.

E. 3.2.4 Unzutreffend sei, dass die von der Beschwerdegegnerin nach Aktenschluss eingereichten Belege – nämlich der Zirkularbeschluss des Verwaltungsrates der Beschwerdegegnerin be- treffend Korrektur des Certificate of Incumbency (act. 6/4/14), die Signature List of Directors (act. 6/4/15), der Auszug aus dem Register Directors and Officers (act. 6/4/16) sowie die Bestätigung der Vertretungsbevollmächtigung (Confirmation of Authorization, act. 6/4/18) von O.________ zum Abschluss des Bond Purchase Agreement wie auch des Amendment Agreement – erst durch die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Ge- suchsantwort veranlasst worden seien.

E. 3.2.5 Im Übrigen handle es sich entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht um unechte Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO. Die von der Beschwerdegegnerin nachträglich ins Recht gelegten Beweismittel seien nicht bereits bei Abschluss des Schriftenwechsels vorhanden gewesen, sondern erst nachträglich – dies gezielt in Vorbereitung der unaufgefor- derten Stellungnahme vom 23. Februar 2024 und zur Wahrung des Replikrechts – eigens produziert worden.

E. 3.2.6 Schliesslich habe die Vorinstanz keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet. Vor diesem Hintergrund könne Art. 229 ZPO gar nicht sinngemäss angewendet werden und die Einbrin- gung von Noven sei von vornherein ausgeschlossen.

E. 3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts tritt der Aktenschluss im summarischen Ver- fahren grundsätzlich nach einmaliger Äusserung jeder Partei ein. Die Beschränkung auf einen einfachen Schriftenwechsel ändert jedoch nichts daran, dass den Parteien das Recht zusteht, zu jeder Eingabe der Vorinstanz oder der Gegenpartei im Rahmen ihres verfas- sungsmässig garantierten Replikrechts Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält. Unter der Geltung des Verhandlungs- grundsatzes kann die gesuchstellende Partei Noven nur unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 lit. a oder b ZPO einbringen. Waren neue Tatsachen und Beweismittel bereits Seite 8/15 vor Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung vorhan- den, werden sie nur noch berücksichtigt, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vor- gebracht werden konnten (Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Was den Sorgfaltsmassstab gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO betrifft, so ist für das summarische Verfahren im Grundsatz zu berücksichtigen, dass das Recht zur Stellungnahme nicht zur nachträglichen Ergänzung oder Verbesserung des Gesuchs genutzt werden darf, zumal die Parteien im Summarverfahren zu Beginn des Verfahrens ohnehin nicht mit einem zweiten Schriftenwechsel rechnen dürfen. Andererseits können Noven auch erst durch die Vorbringen der Gegenpartei veranlasst wer- den, da es der gesuchstellenden Partei weder möglich noch zumutbar ist, auf Vorrat sämtli- che denkbaren Einreden und Einwendungen zu entkräften, mit denen der Prozessstoff in der Gesuchsantwort noch ausgedehnt werden kann. Für den Sorgfaltsnachweis gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO ist unabdingbar, dass die Noveneingabe durch die Vorbringen der Gegen- partei kausal veranlasst wurde. Die Prüfung dieses Kausalzusammenhangs erfolgt anhand der Umstände des Einzelfalls (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_84/2021 vom 17. Februar 2022 E. 3.1.1 und 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_188/2021 vom 21. Februar 2022 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 146 III 55 E. 2.5.2 und 146 III 416 E. 6; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RT180215 vom 31. Juli 2019 E. 4.4.3 m.H.). An die Voraussehbarkeit von Einwendungen, auf die bereits in der ersten Eingabe eingegangen werden muss, ist kein allzu strenger Massstab anzulegen, um ausufernde Gesuche zu vermeiden. Beispiel hierfür wäre die Fälligkeit aufgrund einer Kündigung, die vorprozessual nie bestritten wurde. Weiter wird als zulässig angesehen, dass die Frist zur Einreichung von Noven gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO vom Gericht verlängert werden kann. Eine Verlängerung der Frist zur Einrei- chung einer unaufgeforderten Replik gilt auch als Verlängerung der Frist zur Einreichung von Noven gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO (vgl. Staehelin, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 84 SchKG N 52a).

E. 3.4 Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus das Folgende:

E. 3.4.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin auf deren Ersu- chen vom 12. Februar 2024 hin mit Schreiben vom 15. Februar 2024 eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen zur Wahrung des Replikrechts ansetzte (vgl. Vi act. 8-9). Die Beschwer- degegnerin durfte sich daher in einer weiteren Eingabe zu den Ausführungen der Beschwer- deführerin in der Gesuchsantwort äussern, was sie mit Eingabe vom 23. Februar 2024 innert eingeräumter Frist auch tat. Demnach handelt es sich um eine zulässige und grundsätzlich zu beachtende Eingabe.

E. 3.4.2 Eine andere Frage ist, ob die mit der Replik eingebrachten sieben neuen Belege (act. 6/4/13-

19) noch berücksichtigt werden können. Wie dargelegt, kann die gesuchstellende Partei im Rechtsöffnungsverfahren nach Abschluss des Schriftenwechsels Noven nur unter den Vor- aussetzungen von Art. 229 Abs. 1 lit. a oder b ZPO einbringen (vgl. E. 3.3).

E. 3.4.2.1 Nach Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO können echte Noven (Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des Schriftenwechsels entstanden sind) unbeschränkt zugelassen werden. Vorliegend war der erste Schriftenwechsel mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom

5. Februar 2024 abgeschlossen. Vier der neu eingereichten Belege entstanden erst nach Abschluss des Schriftenwechsels, nämlich der Handelsregisterauszug vom 9. Februar 2024 (act. 6/4/13), der Zirkularbeschluss des Verwaltungsrates der Beschwerdegegnerin betref- Seite 9/15 fend Korrektur des Certificate of Incumbency vom 8. Februar 2024 (act. 6/4/14), die Signa- ture List Directors vom 21. Februar 2024 (act. 6/4/15) und die Bestätigung der Vertretungs- bevollmächtigung (Confirmation of Authorization) zum Abschluss des Bond Purchase Agreement und des Amendment Agreement vom 13. Februar 2024 (act. 6/4/18). Dabei han- delt es sich um echte Noven, die grundsätzlich zulässig sind (sofern sie sofort nachgebracht werden [vgl. Willisegger, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 229 ZPO N 30], was vorliegend der Fall ist). Wie der Bestätigung der Beschwerdegegnerin als vertretener Partei vom 13. Febru- ar 2024 zu entnehmen ist, handelte O.________ namens und im Auftrag der Beschwerde- gegnerin sowohl im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Bond Purchase Agreement als auch des Amendment Agreement (act. 6/4/18). Die Bestätigung ist von den Direktoren der Be- schwerdegegnerin, I.________ und J.________, unterzeichnet, welche beide Einzelzeich- nungsberechtigung haben (vgl. E. 2). Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel, dass O.________ berechtigt war, das Bond Purchase Agreement und das Amendment Agreement für die Beschwerdegegnerin zu unterzeichnen. Mithin war O.________ – entgegen der Auf- fassung der Beschwerdeführerin – zeichnungsberechtigt. Demnach ist weder das Bond Purchase Agreement noch das Amendment Agreement ungültig bzw. nichtig.

E. 3.4.2.2 Gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO können unechte Noven (Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels vorhanden waren) nur berücksichtigt werden, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten. Die Beschwer- degegnerin behauptete im Rechtsöffnungsgesuch, die Parteien hätten am 10. Januar 2022 ein Bond Purchase Agreement abgeschlossen, wonach die Beschwerdeführerin von der Be- schwerdegegnerin 1'650 Notes der H.________ SA zu einem Kaufpreis von CHF 3'300'000.00 bis spätestens 28. Februar 2022 kaufe. Weiter sei mit Amendment Agreement vom 8. April 2022 vereinbart worden, dass der Kaufpreis USD 3'600'300.00 be- trage und die Vereinbarung bis spätestens 30. Juni 2022 vollzogen werden solle. Es sei un- bestritten, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen sei, wonach die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin seit dem 30. Juni 2022 die Summe von USD 3'600'300.00 schulde (Vi act. 1 Rz 7 f. und 13). Demgegenüber bestritt die Beschwerde- führerin in der Gesuchsantwort das gültige Zustandekommen des Bond Purchase Agreement und des Amendment Agreement. Sie führte aus, sowohl das Bond Purchase Agreement als auch das Amendment Agreement seien von O.________ unterzeichnet worden. Die Be- schwerdegegnerin lege keine Beweismittel ins Recht, welche die Zeichnungsberechtigung von O.________ am 10. Januar 2022, dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Bond Purcha- se Agreement, oder am 8. April 2022, dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Amendment Agreement, belegen würden. Es müsse daher von der fehlenden Zeichnungsberechtigung von O.________ ausgegangen werden, was zur Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit sowohl des Bond Purchase Agreement als auch des Amendment Agreement führe (Vi act. 7 Rz 15). Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Be- schwerdegegnerin bereits vorprozessual die Ungültigkeit des Bond Purchase Agreement und des Amendment Agreement mangels Zeichnungsberechtigung von O.________ geltend machte. Folglich durfte die Beschwerdegegnerin im Rechtsöffnungsgesuch davon ausgehen, dass sowohl das Bond Purchase Agreement als auch das Amendment Agreement gültig zu- stande gekommen sind. Der Einwand, die beiden Vereinbarungen seien nichtig, wurde erst- mals in der Gesuchsantwort erhoben. Damit brachte die Beschwerdeführerin thematisch Neues vor, was die Beschwerdegegnerin ihrerseits zu neuen Vorbringen (Tatsachen und Seite 10/15 Beweismittel) berechtigte. Folglich sind die von der Beschwerdegegnerin mit der Replik ein- gereichten neuen Beweismittel zur Frage der Zeichnungsberechtigung von O.________ durch die Vorbringen der Beschwerdeführerin kausal veranlasst und können auch unter die- sem Aspekt berücksichtigt werden.

E. 3.5 Hinzu kommt Folgendes: Im Rechtsöffnungsverfahren wird nicht über den Bestand einer Forderung, sondern nur über den Bestand eines Rechtsöffnungstitels entschieden. Es muss daher kein materieller Sachverhalt, sondern nur der Bestand eines Titels behauptet und be- wiesen werden. Dies erfolgt durch Einreichung des Titels mit der Behauptung, dass dies der Titel für die Rechtsöffnung sei. Diese Behauptung kann implizit erfolgen. Es ist weder erfor- derlich, den dem Titel zugrunde liegenden Sachverhalt zu schildern, noch den Inhalt des Ti- tels zu paraphrasieren (Staehelin, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 84 SchKG N 36 d). Folglich genügte es vorliegend, dass die Beschwerdeführerin das Bond Purchase Agreement und das Amendment Agreement als Rechtsöffnungstitel bezeichnete und damit implizit vom gültigen Zustandekommen dieser Vereinbarungen, insbesondere von der Zeichnungsberechtigung von O.________, ausging.

E. 3.6 Was die Beschwerdeführerin vorbringt, überzeugt nicht: Wie dargelegt, hätte die Beschwer- degegnerin die mit Eingabe vom 23. Februar 2024 eingereichten sieben neuen Beweismittel (act. 6/4/13-19) – soweit für die Frage der Zeichnungsberechtigung von O.________ über- haupt relevant – nicht bereits mit dem Rechtsöffnungsgesuch einreichen müssen. Die einge- brachten Noven durften berücksichtigt werden. Entscheidrelevant waren die echten Noven, welche nach Abschluss des Schriftenwechsels grundsätzlich zulässig sind, sofern sie sofort nachgebracht werden, was vorliegend der Fall ist. Eine Substanziierung jedes einzelnen Be- weismittels, wie die Beschwerdeführerin verlangt, war nicht erforderlich. Der Sorgfaltsnach- weis für die unechten Noven ist der Beschwerdegegnerin gelungen (vgl. E. 3.4). Daran än- dert die von der Beschwerdeführerin zitierte Lehrmeinung von Domenig (Aktenschluss, No- ven- und Replikrecht im summarischen Verfahren der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2022, Rz 275) zum Sorgfaltsmassstab beim Vorbringen unechter Noven, insbesondere bei rechtserzeugenden Tatsachen, nichts. Vorliegend geht es um ein Rechtsöffnungsverfahren, in welchem nicht über den Bestand einer Forderung, sondern nur über das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels entschieden wird (vgl. E. 3.5).

E. 3.7 Steht mithin fest, dass das Bond Purchase Agreement und das Amendment Agreement rechtsgültig unterzeichnet wurden, kann offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin – wie die Vorinstanz annahm (act. 1/1) und was die Beschwerdeführerin bestreitet (act. 1 Rz 38 f.) – die Vereinbarungen spätestens am 10. August 2023 genehmigte, als sie die Beschwerde- führerin zur Bezahlung des Kaufpreises aufgefordert und ihrerseits die Übertragung der 1'650 Anleihenszertifikate angeboten haben soll (act. 6/3/10). 4. Umstritten ist ferner, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ihre Leistung or- dentlich angeboten hat und sich die Beschwerdeführerin in Annahmeverzug befindet. 4.1 Die Vorinstanz führte aus, vorliegend habe die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. August 2023 die Übertragung der 1'650 Anleihen angeboten und die Beschwerdeführerin um Kontaktaufnahme zwecks Organisation der Übertragung der Zertifi- kate aufgefordert. Die Beschwerdegegnerin habe im Rechtsöffnungsgesuch ausgeführt, die Seite 11/15 Beschwerdeführerin habe trotz mehrfacher Aufforderung die Übermittlung der Bank- bzw. Depotdaten für die Lieferung der Zertifikate unterlassen. In der Replik habe die Beschwerde- gegnerin Auszüge ihres Portfolios per 30. November 2021, 31. Dezember 2022, 30. Novem- ber 2023 und 31. Januar 2024 eingereicht, aus welchen ersichtlich sei, dass sich die 1'650 Anleihen in ihrem Depot befänden. Mithin sei die Erfüllung der Leistung der Beschwerdegeg- nerin nur von der Mitteilung der Beschwerdeführerin bezüglich des Depots, in welches die Ti- tel hätten eingeliefert werden sollen, abhängig gewesen. Die Beschwerdeführerin behaupte zwar, die Beschwerdegegnerin verfüge über sämtliche Informationen für eine ordnungs- gemässe Vorlage der Wertpapiere. Sie habe jedoch nicht belegt, dass sie die erforderlichen Depotangaben an die Beschwerdegegnerin übermittelt habe. Insbesondere habe die Be- schwerdeführerin auch in ihrer Antwort auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom

E. 8 April 2022 sowie die Portfolioauszüge der Beschwerdegegnerin per 30. November 2021,

31. Dezember 2022, 30. November 2023 und 31. Januar 2024 (act. 6/4/18-19). Folglich seien die mit unaufgeforderter Replik vom 23. Februar 2024 eingereichten vorgenannten Urkunden als unechte Noven zuzulassen (Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Die neu eingereichte Confirmation of Authorization vom 13. Februar 2024 bestätige, dass O.________ zur Unterzeichnung des Bond Purchase Agreement und des Amendment Agreement ermächtigt gewesen sei. Folg- lich seien diese Vereinbarungen rechtsgültig unterzeichnet.

E. 10 August 2023 nicht die geforderten Informationen übermittelt, sondern lediglich mitgeteilt, ihren Verpflichtungen in der bezeichneten Frist vollumfänglich nachzukommen. Folglich habe die Beschwerdegegnerin ihre Leistung gehörig angeboten, die Beschwerdeführerin hingegen notwendige Vorbereitungshandlungen unterlassen, weshalb sich Letztere in Annahmeverzug befinde und sich nicht auf Art. 82 OR berufen könne (vgl. act. 1/1). 4.2 Die Beschwerdeführerin moniert, im Schreiben vom 10. August 2023 habe die Beschwerde- gegnerin nicht die Übergabe der Aktienzertifikate gegen Bezahlung Zug um Zug angeboten, sondern lediglich die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Bond Purchase Agreement so- wie aus dem Amendment Agreement in Aussicht gestellt und sie (die Beschwerdeführerin) gleichzeitig aufgefordert, vorgängig den Kaufpreis zu bezahlen. Dass die Beschwerdegegne- rin zur Übertragung der Anleihenszertifikate in der Lage gewesen wäre, habe sie nicht zu be- legen vermocht. Daran vermöchten die mit der Stellungnahme vom 23. Februar 2024 ins Recht gelegten Portfolioauszüge per 30. November 2021, 31. Dezember 2022, 30. Novem- ber 2023 und 31. Januar 2024 nichts zu ändern. Diese seien verspätet ins Recht gelegt wor- den und hätten nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Abgesehen davon lägen keine Be- lege vor, dass die Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin ermächtigt gewesen wären, den Kaufgegenstand auf die erfolgte Weise anzubieten. Weiter verletze die Vorinstanz die Be- gründungspflicht, wenn sie pauschal feststelle, die Erfüllung der Leistung der Beschwerde- gegnerin sei einzig von der Mitteilung der Beschwerdeführerin abhängig gewesen, in welches Depot die gekauften Titel eingeliefert werden sollten. Ferner verkenne die Vorinstanz, dass mangels gehöriger Anerbietung der Leistung durch die Beschwerdegegnerin auch sie (die Beschwerdeführerin) nicht gehalten gewesen sei, ihrerseits irgendwelche Verpflichtungen zu erfüllen. Damit würden auch die Ausführungen der Vorinstanz zur nachträglich eingetretenen Unmöglichkeit der Leistung der Beschwerdegegnerin infolge der Annullation der Aktienzertifi- kate nicht verfangen (act. 1 Rz 40 ff.). 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger, dessen Forderung auf einer durch öffent- liche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG ist insbesondere ein vom Betriebenen – oder durch seinen Stellvertreter – un- terzeichnetes Schriftstück, aus dem dessen Wille hervorgeht, dem Betreibenden vorbehalts- und bedingungslos eine bestimmte oder leicht bestimmbare fällige Geldsumme zu bezahlen. Es obliegt dem Betreibenden, die Fälligkeit der Schuld zu beweisen. Der Betriebene kann Seite 12/15 Einwendungen gegen die Fälligkeit seiner Schuld nur unter Berufung auf Art. 82 OR vorbrin- gen (vgl. BGE 148 III 145 E. 4.1.1 m.H. = Pra 111 [2022] Nr. 92). 4.3.2 Bei gegenseitigen Verpflichtungen aufgrund eines zweiseitigen Vertrags sieht Art. 82 OR vor, dass derjenige, der den anderen zur Erfüllung anhalten will, entweder bereits erfüllt haben muss oder die Erfüllung anbieten muss, ausser er habe nach dem Inhalt oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen. Mit anderen Worten müssen die Leistungen gleichzeitig (oder "Zug um Zug") erfüllt werden. Der zur Erfüllung angehaltene Schuldner kann die Leis- tung verweigern, indem er die Einrede des nicht erfüllten Vertrags erhebt, wenn der Gläubi- ger, der ihn zur Erfüllung anhält, seinerseits die Gegenleistung nicht erfüllt oder angeboten hat. Gemäss Art. 91 OR kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die Annahme der gehörig angebotenen Leistung ungerechtfertigterweise verweigert. Bei einem synallagmatischen Ver- trag hat das namentlich zur Folge, dass er der Erfüllungsklage der Gegenpartei nicht mehr die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (Art. 82 OR) entgegenhalten kann (vgl. BGE 148 III 145 E. 4.2.1.1 f. m.H. = Pra 111 [2022] Nr. 92). 4.3.3 Ein Angebot im Sinne von Art. 82 OR muss in der Regel real sein (Realoblation). Die Hinter- legung ist praktisch die wichtigste Form der Realoblation. Ausnahmsweise kann ein mündli- ches Angebot (Verbaloblation) genügen. Dies ist der Fall, wenn es sich um eine Holschuld handelt oder wenn der Gläubiger eine Vorbereitungshandlung unterlässt, ohne die die Erfül- lung durch den Schuldner gar nicht möglich ist, oder auch wenn er sich offensichtlich von vornherein weigert, die Leistung anzunehmen. Damit sein mündliches Angebot gehörig ist, muss der Schuldner allerdings in der Lage sein, tatsächlich zu leisten. Für den Kaufvertrag hat das Bundesgericht in Anwendung dieser Regeln erwogen, der Verkäufer sei nicht zur Vorleistung verpflichtet, damit der Kaufpreis fällig werde. Es genüge, wenn er die Leistung insofern anbiete, als er über die Sache verfüge und sie dem Käufer Zug um Zug gegen Zah- lung des Kaufpreises aushändigen könne (vgl. BGE 148 III 145 E. 4.2.2.1 f., m.H. = Pra 111 [2022] Nr. 92). 4.3.4 Der Betreibende kann die Fälligkeit seiner Forderung – im Gegensatz zum Nachweis des Bestehens einer Schuldanerkennung – auch mit Urkunden nachweisen, die keine Schuld- anerkennung enthalten (vgl. BGE 148 III 145 E. 4.3.3 = Pra 111 [2022] Nr. 92). 4.4 Die Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin wandten sich mit Schreiben vom 10. August 2023 an die Beschwerdeführerin und erklärten (u.a.) Folgendes: "Despite several requests from our client, the transaction pursuant to the Bond Purchase Agreement and the Amend- ment has not yet been executed as contractually agreed. In the name and on behalf of our client, we therefore hereby (once again) offer performance of our clients's obligations under the Bond Purchase Agreement and the Amendment and accordingly request A.________ AG to fulfil its obligations under the Bond Purchase Agreement and the Amendment and pay the Purchase Price (as defined above) latest until 21 August 2023 (credited) to our client deposit account mentioned above. We further request you to contact us as soon as possible so that we can arrange for the delivery of the Certificates" (vgl. act. 6/3/10). Daraus geht klar hervor, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen aus dem Bond Purchase Agreement und dem Amendment Agreement angeboten und die Beschwerdeführerin diesbezüglich um Kontakt- nahme gebeten hat. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, die Beschwerdegegnerin habe lediglich die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Bond Purchase Agreement und dem Seite 13/15 Amendment Agreement (unter vorgängiger Zahlung des Kaufpreises) in Aussicht gestellt, legt aber nicht dar, woraus sie diese Interpretation ableitet. Weiter ist belegt, dass die Be- schwerdeführerin die notwendigen Vorbereitungshandlungen unterlassen hat. Im Rechtsöff- nungsgesuch führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin habe trotz mehr- facher Aufforderung die Übermittlung ihrer Bank- bzw. Depotdaten für die Lieferung der Zerti- fikate unterlassen (Vi act. 1 Rz 10). Mit den Auszügen ihres Portfolios per 30. November 2021, 31. Dezember 2022, 30. November 2023 und 31. Januar 2024, welche sie mit der Re- plik vom 23. Februar 2024 ins Recht legte, wies sie nach, dass sich die 1'650 Anleihen in ih- rem Depot befinden (act. 6/4/19). Diese unechten Noven wurden durch den erstmals in der Gesuchsantwort erhobenen Einwand der Beschwerdeführerin, die Leistung sei nicht gehörig angeboten worden und die Forderung nicht fällig, kausal veranlasst (act. 7 Rz 17 ff.). Folglich waren die neu eingereichten Belege zulässig und konnten berücksichtigt werden (vgl. E. 3.3). Aus diesen Belegen durfte die Vorinstanz den Schluss ziehen, die Erfüllung der Leistung der Beschwerdegegnerin sei nur von der Mitteilung der Beschwerdeführerin betreffend das De- pot, in welchem die Titel eingefordert werden sollten, abhängig. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht nachvollziehbar auf, weshalb diese Schlussfolgerung unzulässig sein soll. Eine Verletzung der Begründungspflicht der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Dass die Rechtsvertre- ter der Beschwerdegegnerin bevollmächtigt sind, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 2). Die Be- schwerdegegnerin hat ihre Leistung gehörig angeboten, die Beschwerdeführerin jedoch die notwendigen Vorbereitungshandlungen unterlassen. Dementsprechend befindet sich die Be- schwerdeführerin in Annahmeverzug gemäss Art. 91 OR und kann sich nicht auf Art. 82 OR berufen. 5. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine Rechtsverweigerung, weil die Vorinstanz auf bestimmte Ausführungen in ihrer Gesuchsantwort nicht (ausreichend) eingegangen sei. Zum einen habe sich die Vorin- stanz, ohne die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Art. 82 SchKG zu würdigen, auf den Standpunkt gestellt, es lägen ein gültiger synallagmatischer Vertrag, eine fällige Forde- rung und ein rechtsgültiger provisorischer Rechtsöffnungstitel vor. Damit habe sie die Be- gründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt. Zum andern ha- be die Vorinstanz den Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin befinde sich in Leistungsverzug, grösstenteils unberücksichtigt gelassen bzw. gar nicht erst geprüft. Das habe zur Folge gehabt, dass die Vorinstanz die nachträgliche Unmöglichkeit der Leis- tung durch die Annullation der Anleihenzertifikate gar nicht mehr eingehend geprüft habe, da sie fälschlicherweise von einem Annahmeverzug ausgegangen sei. Dies sei ein klassischer Fall von Rechtsverweigerung (vgl. act. 1 Rz 44 f.). 5.1 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts hat das Gericht seinen Entscheid zwar zu begründen, doch ist nicht erforderlich, dass es sich mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Entscheid gerecht. Aus dem Entscheid geht hinreichend klar hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen. Die Vorinstanz erwog, dass die Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin gültig bevollmächtigt waren und sind, O.________ seitens der Beschwerdegegnerin zur Unterzeichnung der Vereinbarungen er- Seite 14/15 mächtigt war und sich die Beschwerdeführerin in Annahmeverzug befindet. Die Beschwerde- führerin war demnach in der Lage, das angefochtene Urteil sachgerecht anzufechten. 5.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt, eine Ent- scheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist (BGE 124 V 130 E. 4). Die Vorinstanz hat in der Sache entschieden. Sie kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin befinde sich in Annahmeverzug, und verwarf damit – zumindest implizit – den Einwand der Beschwerdefüh- rerin, die Beschwerdegegnerin befinde sich in Leistungsverzug. Weiter führte sie aus, die Be- rufung der Beschwerdeführerin auf eine angeblich eingetretene nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung durch die Annullation der Zertifikate sei unbehelflich, da die Gefahr des zufälli- gen Untergangs der geschuldeten Sache bei Annahmeverzug der Gläubigerin – analog Art. 103 Abs. 1 OR – auf diese übergehe. Ohnehin sei mit dem eingereichten Schreiben vom

9. Januar 2024 die behauptete Annullation der 1'650 Anleihen ("notes") der H.________ S.A. Series .________ Tranche 1 .________ 5,75 % .________, ISIN .________, nicht belegt, nachdem sich das Schreiben auf "Series .________ .________ 5,75 % Fixed Rate Certifi- cates" beziehe. Daraus erhellt, dass die Vorinstanz den Einwand der geltend gemachten nachträglichen Unmöglichkeit der Leistung infolge Annulation der Anleihenzertifikate nicht ignoriert, sondern geprüft hat. Folglich kann von einer Rechtsverweigerung keine Rede sein. 6. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese ist ferner antragsgemäss zu verpflichten, die anwaltlich vertretene Be- schwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin ent- fällt, da Dienstleistungen von Anwälten an Empfänger mit Geschäfts- oder Wohnsitz im Aus- land von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG e con- trario). Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 5'000.00 wird der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
  3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerde- verfahren mit CHF 5'000.00 zu entschädigen. Seite 15/15
  4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ER 2024 36) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 48 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 19. September 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________, Beschwerdeführerin, gegen D.________, vertreten durch Rechtsanwalt E.________ und/oder Rechtsanwalt F.________, Beschwerdegegnerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. G.________ des Betreibungsamtes Hünenberg (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 12. April 2024) Seite 2/15 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 ersuchte die D.________, Cayman Islands (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. G.________ des Betreibungsamtes Hünenberg gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) um provisorische Rechtsöffnung für CHF 3'221'937.00 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 30. Juni 2022 sowie für die Betreibungskosten in der Höhe von CHF 413.30, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Las- ten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin stützte ihr Rechtsöffnungsgesuch zum einen auf ein Bond Purchase Agreement vom 10. Januar 2022 zwischen ihr als Verkäuferin und der Beschwerdeführerin als Käuferin über den Erwerb von 1'650 Anleihen ("notes") der H.________ SA (Series .________, Tranche 1, .________, 5,75 %, .________, ISIN .________) mit einem Nominalbetrag von je CHF 2'000.00 zu einem Kaufpreis von CHF 3'300'000.00. Der Vollzug sollte bis spätestens 28. Februar 2022 erfolgen. Zum andern legte die Beschwerdegegnerin ein "Amendmend to the Reciprocal Bridge Loan Agreement" (nachfolgend: Amendment Agreement) zwischen ihr als Verkäuferin und der Beschwerde- gegnerin als Käuferin vom 8. April 2022 vor, worin der Kaufpreis für die 1'650 Anleihen der H.________ SA auf total USD 3'600'300.00 festgesetzt und als Vollzugsdatum spätestens der 30. Juni 2022 bestimmt wurde (Vi act. 1). 2. In der Gesuchsantwort vom 5. Februar 2024 beantragte die Beschwerdeführerin, das Gesuch sei vollumfänglich abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin (Vi act. 7). 3. In der Replik vom 23. Februar 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Rechtsbegehren fest (Vi act. 10). Die Beschwerdeführerin duplizierte mit Eingabe vom 21. März 2024 und be- harrte auf ihrem Standpunkt (Vi act. 13). 4. Mit Entscheid vom 12. April 2024 erteilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. G.________ des Betreibungsamtes Hünenberg provisorische Rechtsöffnung für CHF 3'221'937.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2022 (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gerichts- kosten von CHF 4'000.00 auferlegte sie der Beschwerdeführerin und verrechnete sie mit dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00, wobei sie festhielt, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 4'000.00 zu ersetzen habe (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem verpflichtete sie die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin für die prozessualen Umtriebe mit CHF 7'300.00 zu entschädigen (Dispositiv-Ziffer 3; Vi act. 14; Verfahren ER 2024 36). 5. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Mai 2024 Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 12. April 2024 (Geschäfts-Nr. ER 2024 36) aufzuheben und es sei das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerde- gegnerin vom 15. Januar 2024 in der Betreibung Nr. G.________ des Betreibungsamtes Hünen- berg vollumfänglich abzuweisen. Seite 3/15 2. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 12. April 2024 (Geschäfts-Nr. ER 2024 36) aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8,1 % MWST) zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu erteilen. 6. Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschie- bende Wirkung zu (act. 2). 7. In der Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Be- schwerde sei vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf eingetreten werde, alles unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdeführerin. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, die mit Verfügung vom 3. Mai 2024 gewährte aufschiebende Wirkung sei umgehend aufzuheben (act. 6). 8. In der Replik vom 12. Juni 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest. Zudem beantragte sie, auf den prozessualen Antrag der Beschwerdegegnerin betreffend die Aufhebung der mit Verfügung vom 3. Mai 2024 gewährten aufschiebenden Wirkung sei nicht einzutreten, eventualiter sei er abzuweisen (act. 10). 9. Mit Schreiben vom 17. Juni 2024 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie keine weiteren Stellungnahmen einreichen werde, und verwies vollumfänglich auf ihre Beschwerdeantwort (act. 11). 10. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 4). Erwägungen 1. Angefochten ist ein Rechtsöffnungsentscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug. Dagegen ist einzig das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gegeben (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Streitig ist zunächst die Bevollmächtigung der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin. 2.1 Die Vorinstanz führte aus, die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Anwaltsvollmacht sei am 29. Juni 2023 von I.________ sowie J.________ unterzeichnet worden, wobei sich das handschriftliche "K.________" auf den ersten Blick wie ein "L.________" lese. Gemäss dem Certificate of Incumbency vom 20. Juli 2023 seien I.________ und "M.________" Direk- toren der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin habe mit unaufgeforderter Eingabe Seite 4/15 vom 23. Februar 2024 mitgeteilt, bei der Eintragung von J.________ sei ein Druckfehler un- terlaufen (M.________ statt J.________). Entsprechend finde sich dieser auch auf dem Cer- tificate of Incumbency vom 20. Juli 2023. Mittlerweile habe die Beschwerdegegnerin diesen Fehler der ausländischen Behörde zur Korrektur gemeldet, was aus dem Zirkularbeschluss des Verwaltungsrats der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2024 hervorgehe. Zudem ver- füge I.________ über Einzelzeichnungsberechtigung für die Beschwerdegegnerin, was sich aus der Liste der Zeichnungsberechtigten (Signature List Directors) vom 21. Februar 2024 ergebe. Die Einzelzeichnungsberechtigung habe gemäss dem Register of Directors and Offi- cers vom 14. April 2021 bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vollmacht vorgelegen. Die unterzeichneten Rechtsanwälte seien offensichtlich gehörig bevollmächtigt. Die mit un- aufgeforderter Replik vom 23. Februar 2024 eingereichten Urkunden seien als unechte No- ven zuzulassen. Der Einwand der nicht gehörigen Bevollmächtigung der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin verfange nicht, da kein Zweifel darüber bestehe, dass die Anwaltsvoll- macht vom 29. Juni 2023 von I.________ und J.________, Direktoren der Beschwerdegeg- nerin mit Einzelunterschrift, unterzeichnet worden sei. Im Übrigen handle es sich bei dem im Certificate of Incumbency aufgeführten Direktor "M.________" um J.________, somit um ei- nen Schreibfehler im Namen (vgl. act. 1/1). 2.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ent- behre jeglicher Grundlage. Sie beruhe im Wesentlichen auf der unzulässigen Berücksichti- gung der verspätet, nämlich nach Abschluss des einfachen Schriftenwechsels und damit nach Aktenschluss, ins Recht gelegten Beweismittel der Beschwerdegegnerin. Zudem wider- spreche sich die Vorinstanz selbst, indem sie festhalte, die Zeichnungsberechtigung von J.________ ergebe sich aus dem Certificate of Incumbency eindeutig, obwohl sie zuvor selbst auf die unterschiedlichen Schreibweisen des Nachnamens, N.________, J.________, M.________, hingewiesen habe (vgl. act. 1 Rz 37). 2.3 Zur Rechtsvertretung insbesondere juristischer Personen vor schweizerischen Zivilgerichten (Art. 68 ZPO) ist nur berechtigt, wer sich auf eine Vollmacht berufen kann, die von Personen unterzeichnet ist, die ihrerseits die juristische Person gültig vertreten können. Die gültige Ver- tretung ist eine Prozessvoraussetzung (Urteil des Bundesgerichts 4A_533/2023 vom 18. April 2023 E. 3.2). Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, prüft das Gericht von Amtes we- gen (Art. 60 ZPO). Sie müssen – von gewissen Ausnahmen abgesehen – im Zeitpunkt der Fällung des Sachurteils gegeben sein (BGE 140 III 159 E. 4.2.4; vgl. auch Gehri, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 60 ZPO N 9). Die Prozessvoraussetzungen sind vom Novenver- bot für neue Tatsachen und Beweismittel nicht erfasst, da diese – von gewissen Ausnahmen abgesehen – in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen zu prüfen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_448/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.4.4 m.H.). 2.4 Die Anwaltsvollmacht vom 29. Juni 2023 wurde von I.________ und "N.________" unter- zeichnet (act. 6/3/1). Gemäss Certificate of Incumbency vom 10. Juli 2023 sind I.________ und "M.________" Direktoren der Beschwerdegegnerin (act. 6/3/2). Bei dem in der Anwalts- vollmacht aufgeführten "N.________" und dem im Certificate of Incumbency aufgeführten Di- rektor "M.________" handelt es sich offensichtlich um einen Verschrieb im Nachnamen. Gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zug war J.________ neun Jahre lang (von 2011 bis 2020) Mitglied des Verwaltungsrates der Beschwerdegegnerin, zuerst als Delegierter, später als Präsident (vgl. act. 6/3/5, act. 6 Rz 19a). Auch bezeichnete der Seite 5/15 Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Rechtsanwalt B.________) J.________ in seinem Schreiben vom 31. August 2023 korrekt als "Dr. J.________". Er wusste also, um wen es sich handelte, zumal er nebst dem Namen auch den Doktortitel von J.________ anführte, der sich nicht aus dem Handelsregister ergibt und nach Angaben der Beschwerdegegnerin von ihr selbst nie in der Korrespondenz erwähnt wurde (vgl. act. 6/3/11, act. 6 Rz 19b). Im Übri- gen wurde die Bevollmächtigung in der vorprozessualen Korrespondenz zwischen den Rechtsvertretern der Parteien nach Angaben der Beschwerdegegnerin nie beanstandet (vgl. act. 6 Rz 19c), was die Beschwerdeführerin nicht zu widerlegen vermag (vgl. act. 10 Rz 19). All diese Belege reichte die Beschwerdegegnerin bereits mit ihrem Rechtsöffnungsgesuch vom 15. Januar 2024 ein und können ohne weiteres berücksichtigt werden. Sie belegen, dass die Anwaltsvollmacht vom 29. Juni 2023 von I.________ und J.________ als Direktoren der Beschwerdegegnerin unterzeichnet wurde. 2.5 Mit der Replik vom 23. Februar 2024 reichte die Beschwerdegegnerin weitere Belege zum Nachweis der Bevollmächtigung ihrer Rechtsvertreter ein. Aus dem eingereichten Zirkularbe- schluss des Verwaltungsrates der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2024 geht hervor, dass der Name des Direktors, J.________, im Company's Register of Directors vom 4. Mai 2016 fälschlicherweise als "M.________" eingetragen wurde, und mit Wirkung ab 8. Februar 2024 korrigiert werden sollte ("J.________" statt "M.________"; vgl. act. 6/4/14). Weiter gilt zu beachten, dass I.________, welcher die Anwaltsvollmacht vom 29. Juni 2023 ebenfalls unterzeichnet hat (act. 6/3/1), gemäss dem Registerauszug "Signature List Directors" der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2024 Einzelzeichnungsberechtigung hatte (vgl. act. 6/4/15), weshalb die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Zeichnungsberechtigung von J.________ ohnehin nicht von Relevanz sind. Ferner ergibt sich aus der Signature List Directors vom 21. Februar 2024 und dem Register of Directors and Officers der Beschwer- degegnerin vom 14. April 2021, dass die Einzelzeichnungsberechtigung von J.________ seit

2. Mai 2016 – und damit auch im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vollmacht vom 29. Juni 2023 – bestand (vgl. act. 6/4/15-16). Weil es sich bei der Frage der gehörigen Bevollmächti- gung der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin um eine Prozessvoraussetzung handelt und Prozessvoraussetzungen vom Novenverbot für neue Tatsachen und Beweismittel nicht erfasst sind (vgl. E. 2.3), konnten die mit der Replik zum Nachweis der Bevollmächtigung eingereichten Belege ohne Weiteres berücksichtigt werden. 2.6 Schliesslich reichte die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren neu eine Vollmacht vom 14. Mai 2024 ein, woraus hervorgeht, dass ihre Rechtsvertreter von I.________ und J.________ gültig bevollmächtigt sind (vgl. act. 6/1). Zudem belegt das neu eingereichte Certificate of Incumbency vom 18. April 2024, dass I.________ und J.________ Direktoren der Beschwerdegegnerin sind (vgl. act. 6/2). Auf diese Belege, welche die Frage der Bevoll- mächtigung und damit eine Prozessvoraussetzung betreffen, kann im Beschwerdeverfahren abgestellt werden. 2.7 Nach dem Gesagten ist ausgewiesen, dass die Rechtvertreter der Beschwerdegegnerin gül- tig bevollmächtigt sind. 3. Die Beschwerdegegnerin stützt ihr Rechtsöffnungsgesuch auf das Bond Purchase Agree- ment vom 10. Januar 2022 und das Amendment Agreement vom 8. April 2022. Beide Ver- Seite 6/15 einbarungen wurden seitens der Beschwerdeführerin von O.________ unterzeichnet. Um- stritten ist, ob O.________ zeichnungsberechtigt war. 3.1 Die Vorinstanz prüfte zunächst, ob die von der Beschwerdegegnerin mit ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2024 eingereichten sieben neuen Beweismittel (act. 6/4/13-19) noch berücksichtigt werden können. Sie führte aus, sie habe mit Verfügung vom 15. Februar 2024 keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet, sondern der Beschwerdegegnerin Frist zur Ausübung des verfassungsmässigen Replikrechts angesetzt. Damit seien Noven nur noch unter den engen Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig gewesen. Der Zirkular- beschluss des Verwaltungsrats der Beschwerdegegnerin betreffend Korrektur des Certificate of Incumbency vom 8. Februar 2024 und die Signature List Directors vom 21. Februar 2024 seien auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin ausgestellt worden, ihre Entstehung sei somit vom Willen der Beschwerdegegnerin abhängig gewesen. Die Zulässigkeit von Noven, deren Entstehung vom Willen der Parteien abhänge (sog. Potestativ-Noven), entscheide sich danach, ob sie trotz zumutbarer Sorgfalt im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO nicht vorher hätten vorgebracht werden können, und der Sorgfaltsnachweis setze voraus, dass die Dup- liknoven für deren Vorbringen kausal gewesen seien. Vorliegend seien sowohl der Zirkular- beschluss des Verwaltungsrats der Beschwerdegegnerin betreffend Korrektur des Certificate of Incumbency, die Signature List Directors sowie der Auszug aus dem Register Directors and Officers (act. 6/4/14-16) durch die Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Ge- suchsantwort veranlasst worden und als Reaktion auf diese Einwendungen aufzufassen. Zum einen seien diese unechten Noven unverzüglich innerhalb der vom Kantonsgericht an- gesetzten Frist zur Ausübung des verfassungsmässigen Replikrechts eingereicht worden. Zum anderen sei die erst nach Aktenschluss erfolgte Einreichung entschuldbar, da die Be- schwerdegegnerin erst aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin veranlasst ge- wesen sei, diese Urkunden einzureichen, um die gehörige Bevollmächtigung nachzuweisen. Das Gesagte gelte im Übrigen auch für die am 13. Februar 2024 ausgestellte Bestätigung der Vertretungsbevollmächtigung (Confirmation of Authorization) von O.________ zum Ab- schluss des Anleihekaufvertrages vom 10. Januar 2022 und der Zusatzvereinbarung vom

8. April 2022 sowie die Portfolioauszüge der Beschwerdegegnerin per 30. November 2021,

31. Dezember 2022, 30. November 2023 und 31. Januar 2024 (act. 6/4/18-19). Folglich seien die mit unaufgeforderter Replik vom 23. Februar 2024 eingereichten vorgenannten Urkunden als unechte Noven zuzulassen (Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Die neu eingereichte Confirmation of Authorization vom 13. Februar 2024 bestätige, dass O.________ zur Unterzeichnung des Bond Purchase Agreement und des Amendment Agreement ermächtigt gewesen sei. Folg- lich seien diese Vereinbarungen rechtsgültig unterzeichnet. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber – zusammengefasst – Folgendes geltend (vgl. act. 1 Rz 24 ff.): 3.2.1 Die – anwaltlich beratene – Beschwerdegegnerin hätte die mit unaufgeforderter Stellung- nahme vom 23. Februar 2024 eingereichten sieben neuen Beweismittel (act. 6/4/13-19) be- reits mit dem Rechtsöffnungsgesuch einreichen müssen. Sie habe bei Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs gewusst, dass sie als Gesuchstellerin die Zeichnungsberechtigun- gen/Bevollmächtigungen derjenigen Personen, die den angeblichen Rechtsöffnungstitel un- terzeichnet hätten, nahtlos belegen müsse. Seite 7/15 3.2.2 Die Beschwerdegegnerin hätte für jede einzelne neue Tatsache und jedes einzelne neue Beweismittel substanziiert dartun müssen, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO erfüllt seien. Dies habe sie nicht getan. Bei den nach Aktenschluss ins Recht gelegten Unterlagen handle es sich weder um echte Noven (Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO) noch um – zulässige – unechte Noven (Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Sorgfaltsnachweis ge- linge der Beschwerdegegnerin nicht. Die Vorinstanz hätte daher die neu ins Recht gelegten Beweismittel (act. 6/4/13-19) vollumfänglich aus dem Recht weisen müssen. 3.2.3 Bei den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Dokumenten handle es sich allesamt um sog. rechtserzeugende Tatsachen, von deren Existenz die Erteilung der Rechtsöffnung ab- hänge. Versäume der Gesuchsteller (vorliegend die Beschwerdegegnerin), in seinem Rechtsöffnungsgesuch rechtserzeugende Tatsachen zu substanziieren, so sei das Gesuch abzuweisen, wenn der Gesuchsgegner diese Tatsachen in seiner Gesuchsantwort nicht an- erkannt habe. Bestreite der Gesuchsgegner rechtserzeugende Tatsachen, die der Gesuch- steller zwar behauptet, aber nicht substanziiert habe – wie vorliegend die Gültigkeit des Rechtsöffnungstitels – so seien die diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen und Beweis- mittel unzulässig, weil es dem Gesuchsteller zumutbar gewesen wäre, diese Tatsachen und Beweismittel bereits in seinem Gesuch darzulegen. 3.2.4 Unzutreffend sei, dass die von der Beschwerdegegnerin nach Aktenschluss eingereichten Belege – nämlich der Zirkularbeschluss des Verwaltungsrates der Beschwerdegegnerin be- treffend Korrektur des Certificate of Incumbency (act. 6/4/14), die Signature List of Directors (act. 6/4/15), der Auszug aus dem Register Directors and Officers (act. 6/4/16) sowie die Bestätigung der Vertretungsbevollmächtigung (Confirmation of Authorization, act. 6/4/18) von O.________ zum Abschluss des Bond Purchase Agreement wie auch des Amendment Agreement – erst durch die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Ge- suchsantwort veranlasst worden seien. 3.2.5 Im Übrigen handle es sich entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht um unechte Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO. Die von der Beschwerdegegnerin nachträglich ins Recht gelegten Beweismittel seien nicht bereits bei Abschluss des Schriftenwechsels vorhanden gewesen, sondern erst nachträglich – dies gezielt in Vorbereitung der unaufgefor- derten Stellungnahme vom 23. Februar 2024 und zur Wahrung des Replikrechts – eigens produziert worden. 3.2.6 Schliesslich habe die Vorinstanz keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet. Vor diesem Hintergrund könne Art. 229 ZPO gar nicht sinngemäss angewendet werden und die Einbrin- gung von Noven sei von vornherein ausgeschlossen. 3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts tritt der Aktenschluss im summarischen Ver- fahren grundsätzlich nach einmaliger Äusserung jeder Partei ein. Die Beschränkung auf einen einfachen Schriftenwechsel ändert jedoch nichts daran, dass den Parteien das Recht zusteht, zu jeder Eingabe der Vorinstanz oder der Gegenpartei im Rahmen ihres verfas- sungsmässig garantierten Replikrechts Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält. Unter der Geltung des Verhandlungs- grundsatzes kann die gesuchstellende Partei Noven nur unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 lit. a oder b ZPO einbringen. Waren neue Tatsachen und Beweismittel bereits Seite 8/15 vor Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung vorhan- den, werden sie nur noch berücksichtigt, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vor- gebracht werden konnten (Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Was den Sorgfaltsmassstab gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO betrifft, so ist für das summarische Verfahren im Grundsatz zu berücksichtigen, dass das Recht zur Stellungnahme nicht zur nachträglichen Ergänzung oder Verbesserung des Gesuchs genutzt werden darf, zumal die Parteien im Summarverfahren zu Beginn des Verfahrens ohnehin nicht mit einem zweiten Schriftenwechsel rechnen dürfen. Andererseits können Noven auch erst durch die Vorbringen der Gegenpartei veranlasst wer- den, da es der gesuchstellenden Partei weder möglich noch zumutbar ist, auf Vorrat sämtli- che denkbaren Einreden und Einwendungen zu entkräften, mit denen der Prozessstoff in der Gesuchsantwort noch ausgedehnt werden kann. Für den Sorgfaltsnachweis gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO ist unabdingbar, dass die Noveneingabe durch die Vorbringen der Gegen- partei kausal veranlasst wurde. Die Prüfung dieses Kausalzusammenhangs erfolgt anhand der Umstände des Einzelfalls (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_84/2021 vom 17. Februar 2022 E. 3.1.1 und 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_188/2021 vom 21. Februar 2022 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 146 III 55 E. 2.5.2 und 146 III 416 E. 6; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RT180215 vom 31. Juli 2019 E. 4.4.3 m.H.). An die Voraussehbarkeit von Einwendungen, auf die bereits in der ersten Eingabe eingegangen werden muss, ist kein allzu strenger Massstab anzulegen, um ausufernde Gesuche zu vermeiden. Beispiel hierfür wäre die Fälligkeit aufgrund einer Kündigung, die vorprozessual nie bestritten wurde. Weiter wird als zulässig angesehen, dass die Frist zur Einreichung von Noven gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO vom Gericht verlängert werden kann. Eine Verlängerung der Frist zur Einrei- chung einer unaufgeforderten Replik gilt auch als Verlängerung der Frist zur Einreichung von Noven gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO (vgl. Staehelin, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 84 SchKG N 52a). 3.4 Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus das Folgende: 3.4.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin auf deren Ersu- chen vom 12. Februar 2024 hin mit Schreiben vom 15. Februar 2024 eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen zur Wahrung des Replikrechts ansetzte (vgl. Vi act. 8-9). Die Beschwer- degegnerin durfte sich daher in einer weiteren Eingabe zu den Ausführungen der Beschwer- deführerin in der Gesuchsantwort äussern, was sie mit Eingabe vom 23. Februar 2024 innert eingeräumter Frist auch tat. Demnach handelt es sich um eine zulässige und grundsätzlich zu beachtende Eingabe. 3.4.2 Eine andere Frage ist, ob die mit der Replik eingebrachten sieben neuen Belege (act. 6/4/13-

19) noch berücksichtigt werden können. Wie dargelegt, kann die gesuchstellende Partei im Rechtsöffnungsverfahren nach Abschluss des Schriftenwechsels Noven nur unter den Vor- aussetzungen von Art. 229 Abs. 1 lit. a oder b ZPO einbringen (vgl. E. 3.3). 3.4.2.1 Nach Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO können echte Noven (Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des Schriftenwechsels entstanden sind) unbeschränkt zugelassen werden. Vorliegend war der erste Schriftenwechsel mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom

5. Februar 2024 abgeschlossen. Vier der neu eingereichten Belege entstanden erst nach Abschluss des Schriftenwechsels, nämlich der Handelsregisterauszug vom 9. Februar 2024 (act. 6/4/13), der Zirkularbeschluss des Verwaltungsrates der Beschwerdegegnerin betref- Seite 9/15 fend Korrektur des Certificate of Incumbency vom 8. Februar 2024 (act. 6/4/14), die Signa- ture List Directors vom 21. Februar 2024 (act. 6/4/15) und die Bestätigung der Vertretungs- bevollmächtigung (Confirmation of Authorization) zum Abschluss des Bond Purchase Agreement und des Amendment Agreement vom 13. Februar 2024 (act. 6/4/18). Dabei han- delt es sich um echte Noven, die grundsätzlich zulässig sind (sofern sie sofort nachgebracht werden [vgl. Willisegger, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 229 ZPO N 30], was vorliegend der Fall ist). Wie der Bestätigung der Beschwerdegegnerin als vertretener Partei vom 13. Febru- ar 2024 zu entnehmen ist, handelte O.________ namens und im Auftrag der Beschwerde- gegnerin sowohl im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Bond Purchase Agreement als auch des Amendment Agreement (act. 6/4/18). Die Bestätigung ist von den Direktoren der Be- schwerdegegnerin, I.________ und J.________, unterzeichnet, welche beide Einzelzeich- nungsberechtigung haben (vgl. E. 2). Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel, dass O.________ berechtigt war, das Bond Purchase Agreement und das Amendment Agreement für die Beschwerdegegnerin zu unterzeichnen. Mithin war O.________ – entgegen der Auf- fassung der Beschwerdeführerin – zeichnungsberechtigt. Demnach ist weder das Bond Purchase Agreement noch das Amendment Agreement ungültig bzw. nichtig. 3.4.2.2 Gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO können unechte Noven (Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels vorhanden waren) nur berücksichtigt werden, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten. Die Beschwer- degegnerin behauptete im Rechtsöffnungsgesuch, die Parteien hätten am 10. Januar 2022 ein Bond Purchase Agreement abgeschlossen, wonach die Beschwerdeführerin von der Be- schwerdegegnerin 1'650 Notes der H.________ SA zu einem Kaufpreis von CHF 3'300'000.00 bis spätestens 28. Februar 2022 kaufe. Weiter sei mit Amendment Agreement vom 8. April 2022 vereinbart worden, dass der Kaufpreis USD 3'600'300.00 be- trage und die Vereinbarung bis spätestens 30. Juni 2022 vollzogen werden solle. Es sei un- bestritten, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen sei, wonach die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin seit dem 30. Juni 2022 die Summe von USD 3'600'300.00 schulde (Vi act. 1 Rz 7 f. und 13). Demgegenüber bestritt die Beschwerde- führerin in der Gesuchsantwort das gültige Zustandekommen des Bond Purchase Agreement und des Amendment Agreement. Sie führte aus, sowohl das Bond Purchase Agreement als auch das Amendment Agreement seien von O.________ unterzeichnet worden. Die Be- schwerdegegnerin lege keine Beweismittel ins Recht, welche die Zeichnungsberechtigung von O.________ am 10. Januar 2022, dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Bond Purcha- se Agreement, oder am 8. April 2022, dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Amendment Agreement, belegen würden. Es müsse daher von der fehlenden Zeichnungsberechtigung von O.________ ausgegangen werden, was zur Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit sowohl des Bond Purchase Agreement als auch des Amendment Agreement führe (Vi act. 7 Rz 15). Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Be- schwerdegegnerin bereits vorprozessual die Ungültigkeit des Bond Purchase Agreement und des Amendment Agreement mangels Zeichnungsberechtigung von O.________ geltend machte. Folglich durfte die Beschwerdegegnerin im Rechtsöffnungsgesuch davon ausgehen, dass sowohl das Bond Purchase Agreement als auch das Amendment Agreement gültig zu- stande gekommen sind. Der Einwand, die beiden Vereinbarungen seien nichtig, wurde erst- mals in der Gesuchsantwort erhoben. Damit brachte die Beschwerdeführerin thematisch Neues vor, was die Beschwerdegegnerin ihrerseits zu neuen Vorbringen (Tatsachen und Seite 10/15 Beweismittel) berechtigte. Folglich sind die von der Beschwerdegegnerin mit der Replik ein- gereichten neuen Beweismittel zur Frage der Zeichnungsberechtigung von O.________ durch die Vorbringen der Beschwerdeführerin kausal veranlasst und können auch unter die- sem Aspekt berücksichtigt werden. 3.5 Hinzu kommt Folgendes: Im Rechtsöffnungsverfahren wird nicht über den Bestand einer Forderung, sondern nur über den Bestand eines Rechtsöffnungstitels entschieden. Es muss daher kein materieller Sachverhalt, sondern nur der Bestand eines Titels behauptet und be- wiesen werden. Dies erfolgt durch Einreichung des Titels mit der Behauptung, dass dies der Titel für die Rechtsöffnung sei. Diese Behauptung kann implizit erfolgen. Es ist weder erfor- derlich, den dem Titel zugrunde liegenden Sachverhalt zu schildern, noch den Inhalt des Ti- tels zu paraphrasieren (Staehelin, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 84 SchKG N 36 d). Folglich genügte es vorliegend, dass die Beschwerdeführerin das Bond Purchase Agreement und das Amendment Agreement als Rechtsöffnungstitel bezeichnete und damit implizit vom gültigen Zustandekommen dieser Vereinbarungen, insbesondere von der Zeichnungsberechtigung von O.________, ausging. 3.6 Was die Beschwerdeführerin vorbringt, überzeugt nicht: Wie dargelegt, hätte die Beschwer- degegnerin die mit Eingabe vom 23. Februar 2024 eingereichten sieben neuen Beweismittel (act. 6/4/13-19) – soweit für die Frage der Zeichnungsberechtigung von O.________ über- haupt relevant – nicht bereits mit dem Rechtsöffnungsgesuch einreichen müssen. Die einge- brachten Noven durften berücksichtigt werden. Entscheidrelevant waren die echten Noven, welche nach Abschluss des Schriftenwechsels grundsätzlich zulässig sind, sofern sie sofort nachgebracht werden, was vorliegend der Fall ist. Eine Substanziierung jedes einzelnen Be- weismittels, wie die Beschwerdeführerin verlangt, war nicht erforderlich. Der Sorgfaltsnach- weis für die unechten Noven ist der Beschwerdegegnerin gelungen (vgl. E. 3.4). Daran än- dert die von der Beschwerdeführerin zitierte Lehrmeinung von Domenig (Aktenschluss, No- ven- und Replikrecht im summarischen Verfahren der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2022, Rz 275) zum Sorgfaltsmassstab beim Vorbringen unechter Noven, insbesondere bei rechtserzeugenden Tatsachen, nichts. Vorliegend geht es um ein Rechtsöffnungsverfahren, in welchem nicht über den Bestand einer Forderung, sondern nur über das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels entschieden wird (vgl. E. 3.5). 3.7 Steht mithin fest, dass das Bond Purchase Agreement und das Amendment Agreement rechtsgültig unterzeichnet wurden, kann offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin – wie die Vorinstanz annahm (act. 1/1) und was die Beschwerdeführerin bestreitet (act. 1 Rz 38 f.) – die Vereinbarungen spätestens am 10. August 2023 genehmigte, als sie die Beschwerde- führerin zur Bezahlung des Kaufpreises aufgefordert und ihrerseits die Übertragung der 1'650 Anleihenszertifikate angeboten haben soll (act. 6/3/10). 4. Umstritten ist ferner, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ihre Leistung or- dentlich angeboten hat und sich die Beschwerdeführerin in Annahmeverzug befindet. 4.1 Die Vorinstanz führte aus, vorliegend habe die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. August 2023 die Übertragung der 1'650 Anleihen angeboten und die Beschwerdeführerin um Kontaktaufnahme zwecks Organisation der Übertragung der Zertifi- kate aufgefordert. Die Beschwerdegegnerin habe im Rechtsöffnungsgesuch ausgeführt, die Seite 11/15 Beschwerdeführerin habe trotz mehrfacher Aufforderung die Übermittlung der Bank- bzw. Depotdaten für die Lieferung der Zertifikate unterlassen. In der Replik habe die Beschwerde- gegnerin Auszüge ihres Portfolios per 30. November 2021, 31. Dezember 2022, 30. Novem- ber 2023 und 31. Januar 2024 eingereicht, aus welchen ersichtlich sei, dass sich die 1'650 Anleihen in ihrem Depot befänden. Mithin sei die Erfüllung der Leistung der Beschwerdegeg- nerin nur von der Mitteilung der Beschwerdeführerin bezüglich des Depots, in welches die Ti- tel hätten eingeliefert werden sollen, abhängig gewesen. Die Beschwerdeführerin behaupte zwar, die Beschwerdegegnerin verfüge über sämtliche Informationen für eine ordnungs- gemässe Vorlage der Wertpapiere. Sie habe jedoch nicht belegt, dass sie die erforderlichen Depotangaben an die Beschwerdegegnerin übermittelt habe. Insbesondere habe die Be- schwerdeführerin auch in ihrer Antwort auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom

10. August 2023 nicht die geforderten Informationen übermittelt, sondern lediglich mitgeteilt, ihren Verpflichtungen in der bezeichneten Frist vollumfänglich nachzukommen. Folglich habe die Beschwerdegegnerin ihre Leistung gehörig angeboten, die Beschwerdeführerin hingegen notwendige Vorbereitungshandlungen unterlassen, weshalb sich Letztere in Annahmeverzug befinde und sich nicht auf Art. 82 OR berufen könne (vgl. act. 1/1). 4.2 Die Beschwerdeführerin moniert, im Schreiben vom 10. August 2023 habe die Beschwerde- gegnerin nicht die Übergabe der Aktienzertifikate gegen Bezahlung Zug um Zug angeboten, sondern lediglich die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Bond Purchase Agreement so- wie aus dem Amendment Agreement in Aussicht gestellt und sie (die Beschwerdeführerin) gleichzeitig aufgefordert, vorgängig den Kaufpreis zu bezahlen. Dass die Beschwerdegegne- rin zur Übertragung der Anleihenszertifikate in der Lage gewesen wäre, habe sie nicht zu be- legen vermocht. Daran vermöchten die mit der Stellungnahme vom 23. Februar 2024 ins Recht gelegten Portfolioauszüge per 30. November 2021, 31. Dezember 2022, 30. Novem- ber 2023 und 31. Januar 2024 nichts zu ändern. Diese seien verspätet ins Recht gelegt wor- den und hätten nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Abgesehen davon lägen keine Be- lege vor, dass die Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin ermächtigt gewesen wären, den Kaufgegenstand auf die erfolgte Weise anzubieten. Weiter verletze die Vorinstanz die Be- gründungspflicht, wenn sie pauschal feststelle, die Erfüllung der Leistung der Beschwerde- gegnerin sei einzig von der Mitteilung der Beschwerdeführerin abhängig gewesen, in welches Depot die gekauften Titel eingeliefert werden sollten. Ferner verkenne die Vorinstanz, dass mangels gehöriger Anerbietung der Leistung durch die Beschwerdegegnerin auch sie (die Beschwerdeführerin) nicht gehalten gewesen sei, ihrerseits irgendwelche Verpflichtungen zu erfüllen. Damit würden auch die Ausführungen der Vorinstanz zur nachträglich eingetretenen Unmöglichkeit der Leistung der Beschwerdegegnerin infolge der Annullation der Aktienzertifi- kate nicht verfangen (act. 1 Rz 40 ff.). 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger, dessen Forderung auf einer durch öffent- liche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG ist insbesondere ein vom Betriebenen – oder durch seinen Stellvertreter – un- terzeichnetes Schriftstück, aus dem dessen Wille hervorgeht, dem Betreibenden vorbehalts- und bedingungslos eine bestimmte oder leicht bestimmbare fällige Geldsumme zu bezahlen. Es obliegt dem Betreibenden, die Fälligkeit der Schuld zu beweisen. Der Betriebene kann Seite 12/15 Einwendungen gegen die Fälligkeit seiner Schuld nur unter Berufung auf Art. 82 OR vorbrin- gen (vgl. BGE 148 III 145 E. 4.1.1 m.H. = Pra 111 [2022] Nr. 92). 4.3.2 Bei gegenseitigen Verpflichtungen aufgrund eines zweiseitigen Vertrags sieht Art. 82 OR vor, dass derjenige, der den anderen zur Erfüllung anhalten will, entweder bereits erfüllt haben muss oder die Erfüllung anbieten muss, ausser er habe nach dem Inhalt oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen. Mit anderen Worten müssen die Leistungen gleichzeitig (oder "Zug um Zug") erfüllt werden. Der zur Erfüllung angehaltene Schuldner kann die Leis- tung verweigern, indem er die Einrede des nicht erfüllten Vertrags erhebt, wenn der Gläubi- ger, der ihn zur Erfüllung anhält, seinerseits die Gegenleistung nicht erfüllt oder angeboten hat. Gemäss Art. 91 OR kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die Annahme der gehörig angebotenen Leistung ungerechtfertigterweise verweigert. Bei einem synallagmatischen Ver- trag hat das namentlich zur Folge, dass er der Erfüllungsklage der Gegenpartei nicht mehr die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (Art. 82 OR) entgegenhalten kann (vgl. BGE 148 III 145 E. 4.2.1.1 f. m.H. = Pra 111 [2022] Nr. 92). 4.3.3 Ein Angebot im Sinne von Art. 82 OR muss in der Regel real sein (Realoblation). Die Hinter- legung ist praktisch die wichtigste Form der Realoblation. Ausnahmsweise kann ein mündli- ches Angebot (Verbaloblation) genügen. Dies ist der Fall, wenn es sich um eine Holschuld handelt oder wenn der Gläubiger eine Vorbereitungshandlung unterlässt, ohne die die Erfül- lung durch den Schuldner gar nicht möglich ist, oder auch wenn er sich offensichtlich von vornherein weigert, die Leistung anzunehmen. Damit sein mündliches Angebot gehörig ist, muss der Schuldner allerdings in der Lage sein, tatsächlich zu leisten. Für den Kaufvertrag hat das Bundesgericht in Anwendung dieser Regeln erwogen, der Verkäufer sei nicht zur Vorleistung verpflichtet, damit der Kaufpreis fällig werde. Es genüge, wenn er die Leistung insofern anbiete, als er über die Sache verfüge und sie dem Käufer Zug um Zug gegen Zah- lung des Kaufpreises aushändigen könne (vgl. BGE 148 III 145 E. 4.2.2.1 f., m.H. = Pra 111 [2022] Nr. 92). 4.3.4 Der Betreibende kann die Fälligkeit seiner Forderung – im Gegensatz zum Nachweis des Bestehens einer Schuldanerkennung – auch mit Urkunden nachweisen, die keine Schuld- anerkennung enthalten (vgl. BGE 148 III 145 E. 4.3.3 = Pra 111 [2022] Nr. 92). 4.4 Die Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin wandten sich mit Schreiben vom 10. August 2023 an die Beschwerdeführerin und erklärten (u.a.) Folgendes: "Despite several requests from our client, the transaction pursuant to the Bond Purchase Agreement and the Amend- ment has not yet been executed as contractually agreed. In the name and on behalf of our client, we therefore hereby (once again) offer performance of our clients's obligations under the Bond Purchase Agreement and the Amendment and accordingly request A.________ AG to fulfil its obligations under the Bond Purchase Agreement and the Amendment and pay the Purchase Price (as defined above) latest until 21 August 2023 (credited) to our client deposit account mentioned above. We further request you to contact us as soon as possible so that we can arrange for the delivery of the Certificates" (vgl. act. 6/3/10). Daraus geht klar hervor, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen aus dem Bond Purchase Agreement und dem Amendment Agreement angeboten und die Beschwerdeführerin diesbezüglich um Kontakt- nahme gebeten hat. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, die Beschwerdegegnerin habe lediglich die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Bond Purchase Agreement und dem Seite 13/15 Amendment Agreement (unter vorgängiger Zahlung des Kaufpreises) in Aussicht gestellt, legt aber nicht dar, woraus sie diese Interpretation ableitet. Weiter ist belegt, dass die Be- schwerdeführerin die notwendigen Vorbereitungshandlungen unterlassen hat. Im Rechtsöff- nungsgesuch führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin habe trotz mehr- facher Aufforderung die Übermittlung ihrer Bank- bzw. Depotdaten für die Lieferung der Zerti- fikate unterlassen (Vi act. 1 Rz 10). Mit den Auszügen ihres Portfolios per 30. November 2021, 31. Dezember 2022, 30. November 2023 und 31. Januar 2024, welche sie mit der Re- plik vom 23. Februar 2024 ins Recht legte, wies sie nach, dass sich die 1'650 Anleihen in ih- rem Depot befinden (act. 6/4/19). Diese unechten Noven wurden durch den erstmals in der Gesuchsantwort erhobenen Einwand der Beschwerdeführerin, die Leistung sei nicht gehörig angeboten worden und die Forderung nicht fällig, kausal veranlasst (act. 7 Rz 17 ff.). Folglich waren die neu eingereichten Belege zulässig und konnten berücksichtigt werden (vgl. E. 3.3). Aus diesen Belegen durfte die Vorinstanz den Schluss ziehen, die Erfüllung der Leistung der Beschwerdegegnerin sei nur von der Mitteilung der Beschwerdeführerin betreffend das De- pot, in welchem die Titel eingefordert werden sollten, abhängig. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht nachvollziehbar auf, weshalb diese Schlussfolgerung unzulässig sein soll. Eine Verletzung der Begründungspflicht der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Dass die Rechtsvertre- ter der Beschwerdegegnerin bevollmächtigt sind, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 2). Die Be- schwerdegegnerin hat ihre Leistung gehörig angeboten, die Beschwerdeführerin jedoch die notwendigen Vorbereitungshandlungen unterlassen. Dementsprechend befindet sich die Be- schwerdeführerin in Annahmeverzug gemäss Art. 91 OR und kann sich nicht auf Art. 82 OR berufen. 5. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine Rechtsverweigerung, weil die Vorinstanz auf bestimmte Ausführungen in ihrer Gesuchsantwort nicht (ausreichend) eingegangen sei. Zum einen habe sich die Vorin- stanz, ohne die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Art. 82 SchKG zu würdigen, auf den Standpunkt gestellt, es lägen ein gültiger synallagmatischer Vertrag, eine fällige Forde- rung und ein rechtsgültiger provisorischer Rechtsöffnungstitel vor. Damit habe sie die Be- gründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt. Zum andern ha- be die Vorinstanz den Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin befinde sich in Leistungsverzug, grösstenteils unberücksichtigt gelassen bzw. gar nicht erst geprüft. Das habe zur Folge gehabt, dass die Vorinstanz die nachträgliche Unmöglichkeit der Leis- tung durch die Annullation der Anleihenzertifikate gar nicht mehr eingehend geprüft habe, da sie fälschlicherweise von einem Annahmeverzug ausgegangen sei. Dies sei ein klassischer Fall von Rechtsverweigerung (vgl. act. 1 Rz 44 f.). 5.1 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts hat das Gericht seinen Entscheid zwar zu begründen, doch ist nicht erforderlich, dass es sich mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Entscheid gerecht. Aus dem Entscheid geht hinreichend klar hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen. Die Vorinstanz erwog, dass die Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin gültig bevollmächtigt waren und sind, O.________ seitens der Beschwerdegegnerin zur Unterzeichnung der Vereinbarungen er- Seite 14/15 mächtigt war und sich die Beschwerdeführerin in Annahmeverzug befindet. Die Beschwerde- führerin war demnach in der Lage, das angefochtene Urteil sachgerecht anzufechten. 5.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt, eine Ent- scheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist (BGE 124 V 130 E. 4). Die Vorinstanz hat in der Sache entschieden. Sie kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin befinde sich in Annahmeverzug, und verwarf damit – zumindest implizit – den Einwand der Beschwerdefüh- rerin, die Beschwerdegegnerin befinde sich in Leistungsverzug. Weiter führte sie aus, die Be- rufung der Beschwerdeführerin auf eine angeblich eingetretene nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung durch die Annullation der Zertifikate sei unbehelflich, da die Gefahr des zufälli- gen Untergangs der geschuldeten Sache bei Annahmeverzug der Gläubigerin – analog Art. 103 Abs. 1 OR – auf diese übergehe. Ohnehin sei mit dem eingereichten Schreiben vom

9. Januar 2024 die behauptete Annullation der 1'650 Anleihen ("notes") der H.________ S.A. Series .________ Tranche 1 .________ 5,75 % .________, ISIN .________, nicht belegt, nachdem sich das Schreiben auf "Series .________ .________ 5,75 % Fixed Rate Certifi- cates" beziehe. Daraus erhellt, dass die Vorinstanz den Einwand der geltend gemachten nachträglichen Unmöglichkeit der Leistung infolge Annulation der Anleihenzertifikate nicht ignoriert, sondern geprüft hat. Folglich kann von einer Rechtsverweigerung keine Rede sein. 6. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese ist ferner antragsgemäss zu verpflichten, die anwaltlich vertretene Be- schwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin ent- fällt, da Dienstleistungen von Anwälten an Empfänger mit Geschäfts- oder Wohnsitz im Aus- land von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG e con- trario). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 5'000.00 wird der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerde- verfahren mit CHF 5'000.00 zu entschädigen. Seite 15/15 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ER 2024 36) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: