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BZ 2024 43

Zug OG · 2024-07-04 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Am 14. März 2024 beantragte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Einzelrich- ter am Kantonsgericht Zug, es sei B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu ver- bieten, den gemeinsamen Sohn der Parteien am darauffolgenden Sonntag kirchlich taufen zu lassen (Vi act. 1). 2. Mit Entscheid vom 14. März 2024 gab der Einzelrichter dem Antrag superprovisorisch statt und setzte der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerde- führers an (Vi act. 5). 3. Am 25. März 2024 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf die Durchführung der Taufe des gemeinsamen Sohnes verzichtet habe, weshalb sich eine weitere Stellungnahme erübrige (Vi act. 7). 4. Mit Entscheid vom 17. April 2024 schrieb der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das Ver- fahren als gegenstandslos ab (Disp.-Ziff. 1). Die Gerichtskosten von CHF 500.00 auferlegte er dem Beschwerdeführer und verrechnete sie mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 (Disp.-Ziff. 2). Mangels Umtriebe sprach er der Beschwerdegegnerin keine Par- teientschädigung zu (Disp.-Ziff. 3; Vi act. 9; Verfahren ES 2024 224). 5. Gegen die Kostenauferlegung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2024 Beschwerde beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug (act. 1). Der Einzelrichter leitete die Eingabe des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zug weiter (act. 2). 6. In der Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollum- fängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdeführers (act. 6). 7. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Mai 2024 Stellung, wobei er an sei- nem Rechtsbegehren festhielt (act. 7). 8. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 5).

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 110 ZPO ist der Kostenentscheid selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden.

E. 2 Die Vorinstanz schrieb das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab. Sie auferlegte die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer, da er die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur kirchlichen Taufe in der Beilage zur Stellungnahme vom 25. März 2024 trotz des ihm gewähr- ten Replikrechts nicht bestritten habe (vgl. Vi act. 9).

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E. 3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, das Schreiben der Vorinstanz vom 26. März 2024 (samt Gesuchsantwort der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2024) sei ihm nur zur Kennt- nisnahme zugestellt worden. Deshalb sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er ein Replik- recht habe. Die Beschwerdegegnerin habe die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie den Fehler gemacht und die Taufe des gemeinsamen Sohnes ohne seine Einwilligung beschlos- sen habe (vgl. act. 1).

E. 4 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sind die Prozesskosten nach Ermessen zu vertei- len, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Zu berück- sichtigen ist dabei etwa, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmass- liche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist (vgl. Jenny, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. A. 2016, Art. 107 ZPO N 16).

E. 5 Der Beschwerdeführer verlangte im Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 261 ff. ZPO, es sei der Beschwerdegegnerin zu verbieten, den gemeinsamen Sohn der Parteien kirchlich taufen zu lassen (vgl. Vi act. 1). Nachdem die Vorinstanz der Beschwerde- gegnerin mit Entscheid vom 14. März 2024 superprovisorisch verboten hatte, den gemein- samen Sohn am darauffolgenden Sonntag und ohne ausdrückliche Zustimmung des Vaters kirchlich taufen zu lassen (vgl. Vi act. 5), erklärte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 25. März 2024, sie verzichte auf die Durchführung der Taufe (vgl. Vi act. 7). Damit hat die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens verur- sacht. Demgegenüber wäre der Beschwerdeführer wohl mit seinem Gesuch um provisori- sche Massnahmen nicht durchgedrungen. Gemäss dem im Eheschutzverfahren vor Kan- tonsgericht Zug abgeschlossenen Vergleich vom 16. Januar 2024 wurde das gemeinsame Kind unter die Obhut der Mutter gestellt. Die elterliche Sorge blieb weiterhin bei beiden El- ternteilen (Verfahren ES 2023 909). Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht entscheiden ge- meinsam über die religiöse Erziehung (Art. 303 Abs. 1 ZGB; vgl. Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 303 ZGB N 3). Sind sich die gemeinsam sorgeberechtigten El- ternteile nicht einig, ob und welcher Religion das Kind angehören soll, entscheidet die Kin- desschutzbehörde auf Gesuch hin über die gemeinsame elterliche Sorge unter Berücksichti- gung des Kindeswohls (vgl. Art. 307 ff. ZGB). Folglich war der Einzelrichter am Kantonsge- richt nicht zuständig für die Beurteilung des Gesuchs um provisorische Massnahmen, auch wenn er am 14. März 2024 ein superprovisorisches Verbot der Taufe ausgesprochen hat. Denn die Anordnung des Superprovisoriums ist stets nur vorläufig. Mit dem vorsorglichen Massnahmenentscheid fallen die Wirkungen des Superprovisoriums dahin (vgl. Sprecher, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 265 ZPO N 31 und 44 f.). Entsprechend wäre auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Verbot der Taufe) mutmasslich wegen sachlicher Unzuständigkeit nicht einzutreten gewesen. Hätte das Gesuch des Beschwerdeführers als Gesuch um Abänderung von Eheschutzmassnahmen (Teilentzug der elterlichen Sorge) auf- gefasst werden müssen (womit der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug zuständig gewesen wäre), wäre es wohl abzuweisen gewesen. Die Uneinigkeit von getrenntlebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht darüber, ob das Kind getauft werden soll, ist kein Grund, die elter- liche Sorge auf einen Elternteil zu übertragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_819/2016 vom 21. Februar 2017 E. 6.4). Vor diesem Hintergrund sind die Kosten des vorinstanzlichen

Seite 4/5 Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Zudem hat jede Partei ihre eigenen Kos- ten zu tragen.

E. 6 Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositiv-Ziffer 2 des an- gefochtenen Entscheids vom 17. April 2024 aufzuheben. Die vorinstanzliche Entscheidge- bühr von CHF 500.00 ist den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 zu verrechnen. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflich- ten, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 250.00 zu ersetzen.

E. 7 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte auf- zuerlegen. Zudem trägt jede Partei ihre eigenen Kosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Urteilsspruch

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Einzel- richters am Kantonsgericht Zug vom 17. April 2024 aufgehoben. Die vorinstanzliche Ent- scheidgebühr von CHF 500.00 wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Be- schwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 verrechnet. Die Beschwerde- gegnerin hat dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 250.00 zu ersetzen.
  2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 150.00 wird den Parteien je zur Hälfte (= CHF 75.00) auferlegt und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvor- schuss von CHF 150.00 verrechnet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 75.00 zu ersetzen.
  3. Die Parteikosten im Beschwerdeverfahren werden wettgeschlagen.
  4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustel- lung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Ver- fassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzurei- chen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wir- kung. Seite 5/5
  5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2024 224) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 43 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 4. Juli 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Kostenauflage (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 17. April 2024)

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Am 14. März 2024 beantragte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Einzelrich- ter am Kantonsgericht Zug, es sei B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu ver- bieten, den gemeinsamen Sohn der Parteien am darauffolgenden Sonntag kirchlich taufen zu lassen (Vi act. 1). 2. Mit Entscheid vom 14. März 2024 gab der Einzelrichter dem Antrag superprovisorisch statt und setzte der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerde- führers an (Vi act. 5). 3. Am 25. März 2024 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf die Durchführung der Taufe des gemeinsamen Sohnes verzichtet habe, weshalb sich eine weitere Stellungnahme erübrige (Vi act. 7). 4. Mit Entscheid vom 17. April 2024 schrieb der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das Ver- fahren als gegenstandslos ab (Disp.-Ziff. 1). Die Gerichtskosten von CHF 500.00 auferlegte er dem Beschwerdeführer und verrechnete sie mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 (Disp.-Ziff. 2). Mangels Umtriebe sprach er der Beschwerdegegnerin keine Par- teientschädigung zu (Disp.-Ziff. 3; Vi act. 9; Verfahren ES 2024 224). 5. Gegen die Kostenauferlegung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2024 Beschwerde beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug (act. 1). Der Einzelrichter leitete die Eingabe des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zug weiter (act. 2). 6. In der Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollum- fängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdeführers (act. 6). 7. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Mai 2024 Stellung, wobei er an sei- nem Rechtsbegehren festhielt (act. 7). 8. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 5). Erwägungen 1. Gemäss Art. 110 ZPO ist der Kostenentscheid selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. 2. Die Vorinstanz schrieb das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab. Sie auferlegte die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer, da er die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur kirchlichen Taufe in der Beilage zur Stellungnahme vom 25. März 2024 trotz des ihm gewähr- ten Replikrechts nicht bestritten habe (vgl. Vi act. 9).

Seite 3/5 3. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, das Schreiben der Vorinstanz vom 26. März 2024 (samt Gesuchsantwort der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2024) sei ihm nur zur Kennt- nisnahme zugestellt worden. Deshalb sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er ein Replik- recht habe. Die Beschwerdegegnerin habe die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie den Fehler gemacht und die Taufe des gemeinsamen Sohnes ohne seine Einwilligung beschlos- sen habe (vgl. act. 1). 4. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sind die Prozesskosten nach Ermessen zu vertei- len, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Zu berück- sichtigen ist dabei etwa, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmass- liche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist (vgl. Jenny, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. A. 2016, Art. 107 ZPO N 16). 5. Der Beschwerdeführer verlangte im Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 261 ff. ZPO, es sei der Beschwerdegegnerin zu verbieten, den gemeinsamen Sohn der Parteien kirchlich taufen zu lassen (vgl. Vi act. 1). Nachdem die Vorinstanz der Beschwerde- gegnerin mit Entscheid vom 14. März 2024 superprovisorisch verboten hatte, den gemein- samen Sohn am darauffolgenden Sonntag und ohne ausdrückliche Zustimmung des Vaters kirchlich taufen zu lassen (vgl. Vi act. 5), erklärte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 25. März 2024, sie verzichte auf die Durchführung der Taufe (vgl. Vi act. 7). Damit hat die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens verur- sacht. Demgegenüber wäre der Beschwerdeführer wohl mit seinem Gesuch um provisori- sche Massnahmen nicht durchgedrungen. Gemäss dem im Eheschutzverfahren vor Kan- tonsgericht Zug abgeschlossenen Vergleich vom 16. Januar 2024 wurde das gemeinsame Kind unter die Obhut der Mutter gestellt. Die elterliche Sorge blieb weiterhin bei beiden El- ternteilen (Verfahren ES 2023 909). Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht entscheiden ge- meinsam über die religiöse Erziehung (Art. 303 Abs. 1 ZGB; vgl. Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 303 ZGB N 3). Sind sich die gemeinsam sorgeberechtigten El- ternteile nicht einig, ob und welcher Religion das Kind angehören soll, entscheidet die Kin- desschutzbehörde auf Gesuch hin über die gemeinsame elterliche Sorge unter Berücksichti- gung des Kindeswohls (vgl. Art. 307 ff. ZGB). Folglich war der Einzelrichter am Kantonsge- richt nicht zuständig für die Beurteilung des Gesuchs um provisorische Massnahmen, auch wenn er am 14. März 2024 ein superprovisorisches Verbot der Taufe ausgesprochen hat. Denn die Anordnung des Superprovisoriums ist stets nur vorläufig. Mit dem vorsorglichen Massnahmenentscheid fallen die Wirkungen des Superprovisoriums dahin (vgl. Sprecher, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 265 ZPO N 31 und 44 f.). Entsprechend wäre auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Verbot der Taufe) mutmasslich wegen sachlicher Unzuständigkeit nicht einzutreten gewesen. Hätte das Gesuch des Beschwerdeführers als Gesuch um Abänderung von Eheschutzmassnahmen (Teilentzug der elterlichen Sorge) auf- gefasst werden müssen (womit der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug zuständig gewesen wäre), wäre es wohl abzuweisen gewesen. Die Uneinigkeit von getrenntlebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht darüber, ob das Kind getauft werden soll, ist kein Grund, die elter- liche Sorge auf einen Elternteil zu übertragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_819/2016 vom 21. Februar 2017 E. 6.4). Vor diesem Hintergrund sind die Kosten des vorinstanzlichen

Seite 4/5 Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Zudem hat jede Partei ihre eigenen Kos- ten zu tragen. 6. Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositiv-Ziffer 2 des an- gefochtenen Entscheids vom 17. April 2024 aufzuheben. Die vorinstanzliche Entscheidge- bühr von CHF 500.00 ist den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 zu verrechnen. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflich- ten, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 250.00 zu ersetzen. 7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte auf- zuerlegen. Zudem trägt jede Partei ihre eigenen Kosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Einzel- richters am Kantonsgericht Zug vom 17. April 2024 aufgehoben. Die vorinstanzliche Ent- scheidgebühr von CHF 500.00 wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Be- schwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 verrechnet. Die Beschwerde- gegnerin hat dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 250.00 zu ersetzen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 150.00 wird den Parteien je zur Hälfte (= CHF 75.00) auferlegt und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvor- schuss von CHF 150.00 verrechnet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 75.00 zu ersetzen. 3. Die Parteikosten im Beschwerdeverfahren werden wettgeschlagen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustel- lung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Ver- fassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzurei- chen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wir- kung.

Seite 5/5 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2024 224) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: