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BZ 2024 33

Zug OG · 2024-07-04 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Mit Entscheid vom 12. März 2024 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug dem Staat Zürich und der Politischen Gemeinde Uitikon in der gegen die A.________ AG laufenden Be- treibung Nr. B.________ des Betreibungsamtes Zug die definitive Rechtsöffnung für CHF 13'859.05 (Staats- und Gemeindesteuern 2019) nebst Zins zu 4,5 % auf CHF 13'307.05 seit 16. Januar 2024 (Verfahren ER 2024 172). 2. Dagegen erhob die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom

24. März 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte, der Ent- scheid des Kantonsgerichts Zug sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren vollum- fänglich abzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangte die Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Zudem stellte sie ein Ausstandsbegehren gegen die Oberrich- ter C.________ und D.________. 3. Mit Verfügung vom 28. März 2024 erkannte der Abteilungspräsident i.V. der Beschwerde in- soweit aufschiebende Wirkung zu, als bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens Ver- wertungshandlungen zu unterbleiben haben. 4. Mit Beschluss vom 23. April 2024 wies die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug das Ausstandsgesuch gegen die Oberrichter C.________ und D.________ ab. Dagegen er- hob die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Verfü- gung vom 29. Mai 2024 wies die Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab, da die Beschwerde als aussichtslos erscheine. Das Verfahren vor Bundesgericht ist noch hängig (4D_81/2024). 5. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die amtlichen Akten wurden beigezogen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Das Ausstandsverfahren betreffend die Oberrichter C.________ und D.________ ist zwar, wie erwähnt, noch vor dem Bundesgericht hängig. Die Beschwerde in Zivilsachen hat aber keine aufschiebende Wirkung und die Abteilungspräsidentin am Bundesgericht hat das Ge- such der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Einer Beurteilung der vorliegenden Sache unter Mitwirkung der abgelehnten Richter steht daher nichts im Weg.

E. 2 Gemäss Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO sind Rechtöffnungsentscheide mit Be- schwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

E. 3 Anlass zur Beschwerde gibt die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern.

Seite 3/6

E. 3.1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubi- ger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. Gerichtlichen Entscheiden sind unter anderem Verfügungen schweizerischer Verwaltungs- behörden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die definitive Rechtsöff- nung wird erteilt, sofern der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).

E. 3.2 Die Vorinstanz hiess das Rechtsöffnungsgesuch gut mit der Begründung, der Einspra- cheentscheid des Steueramtes des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2022 und die Schluss- rechnung vom 29. März 2023, welche aufgrund des Rekursentscheids ergangen sei, würden einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellen. Die Be- schwerdeführerin habe nicht nachgewiesen, dass der Einspracheentscheid nicht rechtskräftig und vollstreckbar sei, nachdem sie lediglich das Deckblatt des Rekursentscheids sowie des- sen Seite 7 eingereicht habe. Die Beschwerdeführerin wende zwar ein, sie habe die Schluss- rechnung nicht erhalten. Sie habe jedoch auf die letzte eingeschriebene Mahnung vom

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Steuerkommissär des kantonalen Steueramtes habe in der Rechtskraftbescheinigung vom 12. Februar 2024 erklärt, dass "kein Rechtsmittel" gegen den Einspracheentscheid des Steueramtes vom 8. Dezember 2022 erhoben worden sei. Das sei falsch. Sie habe am 5. Januar 2023 Rekurs beim Steuerrekursgericht einge- reicht, der am 19. Januar 2023 behandelt worden sei. Darauf habe sie am 20. Februar 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben, welche jedoch nie ordnungsgemäss abge- schlossen worden sei. Aufgrund der fehlenden originalen Unterschriften habe keine Rechts- kraft eintreten können. Gegen die "Letzte Mahnung" habe sie sich wegen Gegenstandslosig- keit nicht zur Wehr gesetzt. Auch das sei keine Verfügung. Es bestehe keine Zahlungsver- pflichtung. Die falschen Rechtskraftbescheinigungen seien auch strafrechtlich relevant. Die behauptete Schlussrechnung sei ihr nie zugestellt worden (act. 1 Rz 1 und 6).

E. 3.3.1 In der Rechtskrafts- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 12. Februar 2024 gab der Steuerkommissär des Steueramtes des Kantons Zürich folgende Erklärung ab: "Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022 betreffend [Name und Adresse der Beschwer- deführerin, Steuerperiode und -art] wurde kein Rechtsmittel erhoben. Der Einspracheent- scheid ist somit in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar" (vgl. act. 1/5). Daraus geht klar hervor, dass der Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022, welcher der vorliegenden Be- treibung zugrunde liegt, rechtskräftig ist (vgl. act. 1/9). Den Akten der parallelen Beschwer- deverfahren BZ 2024 24 und BZ 2024 27 ist weiter zu entnehmen, dass das Steuerrekursge- richt des Kantons Zürich am 17. Januar 2023 auf den Rekus der Beschwerdeführerin nicht

Seite 4/6 eintrat, weil ihre Eingabe als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich eingestuft wurde. Aus den gleichen Gründen trat auch der Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 22. Februar 2023 auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein. Beide Entschei- de sind in Rechtskraft erwachsen. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass das Steueramt des Kantons Zürich am 12. Februar 2024 die Rechtskraft des Einspracheentscheids vom 8. De- zember 2022 bestätigte, auch wenn fälschlicherweise festgehalten wurde, gegen den Ein- spracheentscheid sei kein Rechtsmittel erhoben worden. Die Rechtskraftbescheinigung wird dadurch nicht ungültig. Die Rechtskraft muss nicht bereits bei Einleitung der Betreibung be- scheinigt sein. Es genügt, wenn die Bescheinigung bei Erteilung der definitiven Rechtsöff- nung vorliegt. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, welche Vorschriften von der ausstel- lenden Behörde verletzt worden sein sollen.

E. 3.3.2 Die Steuerrechnung der Gemeinde Uitikon vom 29. März 2023 ist gemäss Rechtskraftbe- scheinigung vom 27. Februar 2024 ebenfalls in Rechtskraft erwachsen (vgl. act. 1/5 und 1/6). Die Beschwerdeführerin behauptete bereits vor der Vorinstanz, die Schlussrechnung nicht erhalten zu haben. Die Vorinstanz verwarf diesen Einwand mit der Begründung, sie habe un- bestrittenermassen auf die letzte eingeschriebene Mahnung vom 7. Dezember 2023, in wel- cher die Schlussrechnung explizit erwähnt worden sei, nicht reagiert, sondern lediglich in ih- rer Gesuchsantwort behauptet, sie habe sich wegen Gegenstandslosigkeit nicht zur Wehr gesetzt und es sei auch keine Verfügung oder dergleichen gewesen, weshalb der Nachweis der Zustellung der Schlussrechnung indiziert sei. Mit dieser Begründung setzt sich die Be- schwerdeführerin nicht auseinander. Die Beschwerde genügt in dieser Hinsicht den Begrün- dungsanforderungen nicht. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 3.3.3 Folglich bleibt es dabei, dass der Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2022 zusammen mit der Schlussrechnung vom 29. März 2023 einen defi- nitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellt.

E. 3.4 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz "Rechtsverweigerung" vor, weil sie die bean- standete Gültigkeit der Verfügung vom 1. März 2024 (nur Faksimile-Unterschrift) nicht be- handelt habe (vgl. act. 1 Rz 4-5).

E. 3.4.1 Für die verfahrenseinleitenden vorinstanzlichen Verfügungen vom 1. März 2024 (Vi act. 2) ist die eigenhändige Unterschrift kein Gültigkeitserfordernis. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, welche Vorschriften hier verletzt worden sein sollen.

E. 3.4.2 Sodann täuscht sich die Beschwerdeführerin in der Tragweite der behördlichen Begrün- dungspflicht, wie sie sich aus dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt: Eine Behörde ist nicht verpflichtet, sich zu allen aufgeworfenen Punkten einläss- lich zu äussern und jedes einzelne Vorbringen einer Partei zu widerlegen (s. zum Ganzen: BGE 134 I 83 E. 4.1; BGE 133 III 439 E. 3.3). Zu begründen ist das Ergebnis des Entschei- des, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung des Betrof- fenen berührt. Über dessen Tragweite – und nicht über ihm zugrunde liegende Erwägungen

– soll sich die betroffene Person Rechenschaft geben können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_313/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2). Folglich ist der angefochtene Entscheid auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV nicht zu beanstanden.

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E. 3.5 Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, das Gerichtswesen in der Schweiz sei seit dem "Rechtsbankrott" vollkommen dysfunktional, zusammen mit weiten Teilen des Staatsgebil- des. Sie habe keinerlei Interesse an einem blossen Aufschub irgendwelcher Verpflichtungen, sondern gehe davon aus, dass sie in diesem System keinerlei Zahlungen zu leisten habe bzw. die Justiz gar nicht mehr in der Lage sei, korrekt zu arbeiten und korrekte Urteile zu fäl- len (vgl. act. 1 Rz 3 und 8). Die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO ist ein ausserordentliches Rechtsmittel (vgl. BBl 2006 7370), mit welchem eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 320 lit. a und b ZPO). Zur Diskussion der Frage, ob es sich beim Bund und dem Kanton Zug überhaupt um ein Staatsgebilde han- delt, steht die Beschwerde nicht zur Verfügung. Hinter dem Ansinnen der Beschwerdeführe- rin steht ohnehin kein schutzwürdiges Interesse. Vielmehr handelt es sich um floskelhafte Ausführungen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer, Reichsbürger und ähnlicher Bewe- gungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_228/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 2). 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Urteilsspruch

E. 7 Dezember 2023, in welcher die Schlussrechnung explizit erwähnt worden sei, nicht rea- giert, sondern lediglich in der Gesuchsantwort behauptet, sie habe sich wegen Gegenstands- losigkeit nicht zur Wehr gesetzt und es sei auch keine Verfügung oder dergleichen gewesen. Der Nachweis der Zustellung der Schlussrechnung sei daher indiziert. Der Eingabe der Be- schwerdeführerin liessen sich keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (Til- gung, Stundung oder Verjährung der geltend gemachten Forderung) entnehmen. Somit kön- ne die definitive Rechtsöffnung für CHF 13'431.55 nebst unbestrittenem Zins von CHF 427.50, d.h. für insgesamt CHF 13'859.05, sowie Zins zu 4,5 % auf CHF 13'307.05 seit

16. Januar 2024 erteilt werden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzu- reichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 6/6
  4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (Verfahren ER 2024 172) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 33 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 4. Juli 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Staat Zürich und Politische Gemeinde Uitikon, vertreten durch Steueramt Uitikon, Beschwerdegegner, betreffend definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. B.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 12. März 2024)

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 12. März 2024 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug dem Staat Zürich und der Politischen Gemeinde Uitikon in der gegen die A.________ AG laufenden Be- treibung Nr. B.________ des Betreibungsamtes Zug die definitive Rechtsöffnung für CHF 13'859.05 (Staats- und Gemeindesteuern 2019) nebst Zins zu 4,5 % auf CHF 13'307.05 seit 16. Januar 2024 (Verfahren ER 2024 172). 2. Dagegen erhob die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom

24. März 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte, der Ent- scheid des Kantonsgerichts Zug sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren vollum- fänglich abzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangte die Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Zudem stellte sie ein Ausstandsbegehren gegen die Oberrich- ter C.________ und D.________. 3. Mit Verfügung vom 28. März 2024 erkannte der Abteilungspräsident i.V. der Beschwerde in- soweit aufschiebende Wirkung zu, als bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens Ver- wertungshandlungen zu unterbleiben haben. 4. Mit Beschluss vom 23. April 2024 wies die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug das Ausstandsgesuch gegen die Oberrichter C.________ und D.________ ab. Dagegen er- hob die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Verfü- gung vom 29. Mai 2024 wies die Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab, da die Beschwerde als aussichtslos erscheine. Das Verfahren vor Bundesgericht ist noch hängig (4D_81/2024). 5. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die amtlichen Akten wurden beigezogen. Erwägungen 1. Das Ausstandsverfahren betreffend die Oberrichter C.________ und D.________ ist zwar, wie erwähnt, noch vor dem Bundesgericht hängig. Die Beschwerde in Zivilsachen hat aber keine aufschiebende Wirkung und die Abteilungspräsidentin am Bundesgericht hat das Ge- such der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Einer Beurteilung der vorliegenden Sache unter Mitwirkung der abgelehnten Richter steht daher nichts im Weg. 2. Gemäss Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO sind Rechtöffnungsentscheide mit Be- schwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Anlass zur Beschwerde gibt die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern.

Seite 3/6 3.1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubi- ger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. Gerichtlichen Entscheiden sind unter anderem Verfügungen schweizerischer Verwaltungs- behörden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die definitive Rechtsöff- nung wird erteilt, sofern der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). 3.2 Die Vorinstanz hiess das Rechtsöffnungsgesuch gut mit der Begründung, der Einspra- cheentscheid des Steueramtes des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2022 und die Schluss- rechnung vom 29. März 2023, welche aufgrund des Rekursentscheids ergangen sei, würden einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellen. Die Be- schwerdeführerin habe nicht nachgewiesen, dass der Einspracheentscheid nicht rechtskräftig und vollstreckbar sei, nachdem sie lediglich das Deckblatt des Rekursentscheids sowie des- sen Seite 7 eingereicht habe. Die Beschwerdeführerin wende zwar ein, sie habe die Schluss- rechnung nicht erhalten. Sie habe jedoch auf die letzte eingeschriebene Mahnung vom

7. Dezember 2023, in welcher die Schlussrechnung explizit erwähnt worden sei, nicht rea- giert, sondern lediglich in der Gesuchsantwort behauptet, sie habe sich wegen Gegenstands- losigkeit nicht zur Wehr gesetzt und es sei auch keine Verfügung oder dergleichen gewesen. Der Nachweis der Zustellung der Schlussrechnung sei daher indiziert. Der Eingabe der Be- schwerdeführerin liessen sich keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (Til- gung, Stundung oder Verjährung der geltend gemachten Forderung) entnehmen. Somit kön- ne die definitive Rechtsöffnung für CHF 13'431.55 nebst unbestrittenem Zins von CHF 427.50, d.h. für insgesamt CHF 13'859.05, sowie Zins zu 4,5 % auf CHF 13'307.05 seit

16. Januar 2024 erteilt werden. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Steuerkommissär des kantonalen Steueramtes habe in der Rechtskraftbescheinigung vom 12. Februar 2024 erklärt, dass "kein Rechtsmittel" gegen den Einspracheentscheid des Steueramtes vom 8. Dezember 2022 erhoben worden sei. Das sei falsch. Sie habe am 5. Januar 2023 Rekurs beim Steuerrekursgericht einge- reicht, der am 19. Januar 2023 behandelt worden sei. Darauf habe sie am 20. Februar 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben, welche jedoch nie ordnungsgemäss abge- schlossen worden sei. Aufgrund der fehlenden originalen Unterschriften habe keine Rechts- kraft eintreten können. Gegen die "Letzte Mahnung" habe sie sich wegen Gegenstandslosig- keit nicht zur Wehr gesetzt. Auch das sei keine Verfügung. Es bestehe keine Zahlungsver- pflichtung. Die falschen Rechtskraftbescheinigungen seien auch strafrechtlich relevant. Die behauptete Schlussrechnung sei ihr nie zugestellt worden (act. 1 Rz 1 und 6). 3.3.1 In der Rechtskrafts- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 12. Februar 2024 gab der Steuerkommissär des Steueramtes des Kantons Zürich folgende Erklärung ab: "Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022 betreffend [Name und Adresse der Beschwer- deführerin, Steuerperiode und -art] wurde kein Rechtsmittel erhoben. Der Einspracheent- scheid ist somit in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar" (vgl. act. 1/5). Daraus geht klar hervor, dass der Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022, welcher der vorliegenden Be- treibung zugrunde liegt, rechtskräftig ist (vgl. act. 1/9). Den Akten der parallelen Beschwer- deverfahren BZ 2024 24 und BZ 2024 27 ist weiter zu entnehmen, dass das Steuerrekursge- richt des Kantons Zürich am 17. Januar 2023 auf den Rekus der Beschwerdeführerin nicht

Seite 4/6 eintrat, weil ihre Eingabe als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich eingestuft wurde. Aus den gleichen Gründen trat auch der Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 22. Februar 2023 auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein. Beide Entschei- de sind in Rechtskraft erwachsen. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass das Steueramt des Kantons Zürich am 12. Februar 2024 die Rechtskraft des Einspracheentscheids vom 8. De- zember 2022 bestätigte, auch wenn fälschlicherweise festgehalten wurde, gegen den Ein- spracheentscheid sei kein Rechtsmittel erhoben worden. Die Rechtskraftbescheinigung wird dadurch nicht ungültig. Die Rechtskraft muss nicht bereits bei Einleitung der Betreibung be- scheinigt sein. Es genügt, wenn die Bescheinigung bei Erteilung der definitiven Rechtsöff- nung vorliegt. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, welche Vorschriften von der ausstel- lenden Behörde verletzt worden sein sollen. 3.3.2 Die Steuerrechnung der Gemeinde Uitikon vom 29. März 2023 ist gemäss Rechtskraftbe- scheinigung vom 27. Februar 2024 ebenfalls in Rechtskraft erwachsen (vgl. act. 1/5 und 1/6). Die Beschwerdeführerin behauptete bereits vor der Vorinstanz, die Schlussrechnung nicht erhalten zu haben. Die Vorinstanz verwarf diesen Einwand mit der Begründung, sie habe un- bestrittenermassen auf die letzte eingeschriebene Mahnung vom 7. Dezember 2023, in wel- cher die Schlussrechnung explizit erwähnt worden sei, nicht reagiert, sondern lediglich in ih- rer Gesuchsantwort behauptet, sie habe sich wegen Gegenstandslosigkeit nicht zur Wehr gesetzt und es sei auch keine Verfügung oder dergleichen gewesen, weshalb der Nachweis der Zustellung der Schlussrechnung indiziert sei. Mit dieser Begründung setzt sich die Be- schwerdeführerin nicht auseinander. Die Beschwerde genügt in dieser Hinsicht den Begrün- dungsanforderungen nicht. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.3.3 Folglich bleibt es dabei, dass der Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2022 zusammen mit der Schlussrechnung vom 29. März 2023 einen defi- nitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellt. 3.4 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz "Rechtsverweigerung" vor, weil sie die bean- standete Gültigkeit der Verfügung vom 1. März 2024 (nur Faksimile-Unterschrift) nicht be- handelt habe (vgl. act. 1 Rz 4-5). 3.4.1 Für die verfahrenseinleitenden vorinstanzlichen Verfügungen vom 1. März 2024 (Vi act. 2) ist die eigenhändige Unterschrift kein Gültigkeitserfordernis. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, welche Vorschriften hier verletzt worden sein sollen. 3.4.2 Sodann täuscht sich die Beschwerdeführerin in der Tragweite der behördlichen Begrün- dungspflicht, wie sie sich aus dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt: Eine Behörde ist nicht verpflichtet, sich zu allen aufgeworfenen Punkten einläss- lich zu äussern und jedes einzelne Vorbringen einer Partei zu widerlegen (s. zum Ganzen: BGE 134 I 83 E. 4.1; BGE 133 III 439 E. 3.3). Zu begründen ist das Ergebnis des Entschei- des, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung des Betrof- fenen berührt. Über dessen Tragweite – und nicht über ihm zugrunde liegende Erwägungen

– soll sich die betroffene Person Rechenschaft geben können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_313/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2). Folglich ist der angefochtene Entscheid auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV nicht zu beanstanden.

Seite 5/6 3.5 Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, das Gerichtswesen in der Schweiz sei seit dem "Rechtsbankrott" vollkommen dysfunktional, zusammen mit weiten Teilen des Staatsgebil- des. Sie habe keinerlei Interesse an einem blossen Aufschub irgendwelcher Verpflichtungen, sondern gehe davon aus, dass sie in diesem System keinerlei Zahlungen zu leisten habe bzw. die Justiz gar nicht mehr in der Lage sei, korrekt zu arbeiten und korrekte Urteile zu fäl- len (vgl. act. 1 Rz 3 und 8). Die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO ist ein ausserordentliches Rechtsmittel (vgl. BBl 2006 7370), mit welchem eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 320 lit. a und b ZPO). Zur Diskussion der Frage, ob es sich beim Bund und dem Kanton Zug überhaupt um ein Staatsgebilde han- delt, steht die Beschwerde nicht zur Verfügung. Hinter dem Ansinnen der Beschwerdeführe- rin steht ohnehin kein schutzwürdiges Interesse. Vielmehr handelt es sich um floskelhafte Ausführungen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer, Reichsbürger und ähnlicher Bewe- gungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_228/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 2). 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzu- reichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 6/6 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (Verfahren ER 2024 172) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: