Kantonsgericht, 3. Abteilung — II. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 erhob D.________ (nachfolgend: Klägerin) beim Kan-
tonsgericht Zug eine paulianische Anfechtungsklage gegen C.________ und die E.________
Limited (nachfolgend: Beklagte). Für dieses von der 3. Abteilung des Kantonsgerichts geführ-
te Verfahren (A3 2018 56) bewilligte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug mit Entscheid
vom 23. April 2019 das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge und bestellte Rechtsanwalt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) als ihren un-
entgeltlicher Rechtsbeistand (UP 2018 210). Mit Entscheid vom 6. November 2023 entzog
der Einzelrichter am Kantonsgericht der Klägerin die am 23. April 2019 für das Verfahren A3
2018 56 gewährte unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend (ex tunc) und hob die Bestellung
des Beschwerdeführers zum unentgeltlichen Rechtsbeistand mit Wirkung ab Rechtskraft (ex
nunc) auf. Nachdem die Klägerin den für das Verfahren A3 2018 56 verlangten Kostenvor-
schuss trotz Mahnung nicht geleistet hatte, trat die 3. Abteilung des Kantonsgerichts mit Ent-
scheid vom 8. Februar 2024 auf die Klage zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht
ein (Ziffer 1), auferlegte die Entscheidgebühr von CHF 12'000.00 der Klägerin (Ziffer 2) und
verpflichtete diese, den Beklagten eine Parteientschädigung von je CHF 19'931.00 zu bezah-
len.
2.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2024 bei der Beschwer-
deabteilung des Obergerichts Beschwerde mit folgenden Anträgen:
1.
Der Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 8. Februar 2024 (Verfahren
A3 2018 56) sei wie folgt zu ergänzen:
a)
Rechtsanwalt A.________ sei für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand
der Klägerin im Verfahren UP 2018 210 mit CHF 12'387.65 (inkl. Mehrwertsteuer und Bar-
auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen; und
b)
Rechtsanwalt A.________ sei für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand
der Klägerin im Verfahren A3 2018 56 mit CHF 38'232.40 (inkl. Mehrwertsteuer und Bar-
auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
2.
Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 8. Februar 2024 (Ver-
fahren A3 2018 56) im Kostenpunkt betreffend Parteientschädigung aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung und zur Ergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Kantonsge-
richts, 3. Abteilung.
3.
In der Vernehmlassung vom 27. Februar 2024 beantragte die 3. Abteilung des Kantonsge-
richts die Gutheissung der Beschwerde.
Seite 3/4
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Nach Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO ist der Kostenentscheid nur mit Beschwerde anfechtbar. Der Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes auf Entschädigung steht diesem selber zu und nicht der verbeiständeten Partei (Urteil des Bundesgerichts 4D_24/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 4.1). Der Beschwerdeführer, dem im angefochtenen Entscheid keine Entschädigung für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Klägerin zugesprochen wurde, hat somit ein schützenswertes Interesse an der Ergänzung des angefochtenen Entscheids. Auf seine Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Bei der unentgeltlichen Verbeiständung handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Verhält- nis zwischen dem Staat und dem Rechtsanwalt, das einen Honoraranspruch des Rechtsbei- stands begründet (Urteil des Bundesgerichts 4D_24/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 4.1). Die Vorinstanz räumt ein, dass sie es im angefochtenen Entscheid versehentlich unterlassen hat, den Beschwerdeführer als unentgeltlichen Rechtsbeistand der Klägerin zu entschädigen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Entschädigung für seine notwendigen Bemühungen in den Verfahren UP 2018 210, A3 2018 56 und UP 2023 139 vom Zeitpunkt seiner Bestellung bis zu der am 6. November 2023 erfolgten Aufhebung. Die Sache ist daher in Gutheissung des Eventualantrags des Beschwerdeführers zur Festsetzung der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 3 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Ferner ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für seine notwendigen Bemühungen im Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse eine Entschädigung auszurich- ten. Urteilsspruch
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 500.00 wird auf die Staatskasse genommen.
- Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 800.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
- Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 4/4
- Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Kantonsgericht, 3. Abteilung (A3 2018 56) - D.________, zur Kenntnisnahme - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 22 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 9. April 2024 [rechtskräftig] in Sachen Rechtsanwalt A.________, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerdeführer, gegen Kantonsgericht des Kantons Zug, 3. Abteilung, Aabachstrasse 3, Postfach, 6301 Zug, betreffend Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Beschwerde gegen den Entscheid der 3. Abteilung des Kantonsgerichts vom 8. Februar 2024) Seite 2/4 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 erhob D.________ (nachfolgend: Klägerin) beim Kan- tonsgericht Zug eine paulianische Anfechtungsklage gegen C.________ und die E.________ Limited (nachfolgend: Beklagte). Für dieses von der 3. Abteilung des Kantonsgerichts geführ- te Verfahren (A3 2018 56) bewilligte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 23. April 2019 das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge und bestellte Rechtsanwalt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) als ihren un- entgeltlicher Rechtsbeistand (UP 2018 210). Mit Entscheid vom 6. November 2023 entzog der Einzelrichter am Kantonsgericht der Klägerin die am 23. April 2019 für das Verfahren A3 2018 56 gewährte unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend (ex tunc) und hob die Bestellung des Beschwerdeführers zum unentgeltlichen Rechtsbeistand mit Wirkung ab Rechtskraft (ex nunc) auf. Nachdem die Klägerin den für das Verfahren A3 2018 56 verlangten Kostenvor- schuss trotz Mahnung nicht geleistet hatte, trat die 3. Abteilung des Kantonsgerichts mit Ent- scheid vom 8. Februar 2024 auf die Klage zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein (Ziffer 1), auferlegte die Entscheidgebühr von CHF 12'000.00 der Klägerin (Ziffer 2) und verpflichtete diese, den Beklagten eine Parteientschädigung von je CHF 19'931.00 zu bezah- len. 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2024 bei der Beschwer- deabteilung des Obergerichts Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Der Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 8. Februar 2024 (Verfahren A3 2018 56) sei wie folgt zu ergänzen: a) Rechtsanwalt A.________ sei für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Klägerin im Verfahren UP 2018 210 mit CHF 12'387.65 (inkl. Mehrwertsteuer und Bar- auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen; und b) Rechtsanwalt A.________ sei für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Klägerin im Verfahren A3 2018 56 mit CHF 38'232.40 (inkl. Mehrwertsteuer und Bar- auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 8. Februar 2024 (Ver- fahren A3 2018 56) im Kostenpunkt betreffend Parteientschädigung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und zur Ergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Kantonsge- richts, 3. Abteilung. 3. In der Vernehmlassung vom 27. Februar 2024 beantragte die 3. Abteilung des Kantonsge- richts die Gutheissung der Beschwerde. Seite 3/4 Erwägungen 1. Nach Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO ist der Kostenentscheid nur mit Beschwerde anfechtbar. Der Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes auf Entschädigung steht diesem selber zu und nicht der verbeiständeten Partei (Urteil des Bundesgerichts 4D_24/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 4.1). Der Beschwerdeführer, dem im angefochtenen Entscheid keine Entschädigung für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Klägerin zugesprochen wurde, hat somit ein schützenswertes Interesse an der Ergänzung des angefochtenen Entscheids. Auf seine Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Bei der unentgeltlichen Verbeiständung handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Verhält- nis zwischen dem Staat und dem Rechtsanwalt, das einen Honoraranspruch des Rechtsbei- stands begründet (Urteil des Bundesgerichts 4D_24/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 4.1). Die Vorinstanz räumt ein, dass sie es im angefochtenen Entscheid versehentlich unterlassen hat, den Beschwerdeführer als unentgeltlichen Rechtsbeistand der Klägerin zu entschädigen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Entschädigung für seine notwendigen Bemühungen in den Verfahren UP 2018 210, A3 2018 56 und UP 2023 139 vom Zeitpunkt seiner Bestellung bis zu der am 6. November 2023 erfolgten Aufhebung. Die Sache ist daher in Gutheissung des Eventualantrags des Beschwerdeführers zur Festsetzung der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Ferner ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für seine notwendigen Bemühungen im Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse eine Entschädigung auszurich- ten. Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 500.00 wird auf die Staatskasse genommen. 3. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 800.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 4/4 5. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Kantonsgericht, 3. Abteilung (A3 2018 56) - D.________, zur Kenntnisnahme - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: