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BZ 2024 149

Zug OG · 2025-06-17 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Mit vollstreckbarer öffentlicher Urkunde vom 21. Dezember 2022 erklärten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und H.________, sie hätten umfassende Kenntnis vom Kaufvertrag vom 24. September 2021 betreffend Kauf von dreizehn Kunstwerken aus der I.________ Sammlung sowie betreffend Kauf der J.________ Sammlung, Möbel, Einrich- tungsgegenstände etc. aus dem Nachlass von B.________ sel. sowie der nachträglichen er- gänzenden Vereinbarung vom 21. April 2022 betreffend Einzelheiten der Vertragserfüllung. Sodann erklärten sie, den gesamten Kaufpreis von CHF 6'824'716.30 nebst Verzugszins von 5 % seit dem 1. Mai 2022 gegenüber dem Nachlass B.________ sel., vertreten durch den Willensvollstrecker, zu schulden und die Summe vollständig spätestens bis zum 31. Januar 2023 inkl. Verzugszins auf das vom Willensvollstrecker angegebene Konto zu überweisen. Für den Fall der Nichtleistung wurde Folgendes festgehalten (vgl. act. 5/2/2). "3.2 Kommen die verpflichteten Parteien dieser Zahlungspflicht bis zum 31. Januar 2023 nicht vollständig nach, ist der Willensvollstrecker berechtigt – dies ohne weitere Ansetzung einer Nachfrist – gegenüber den verpflichteten Parteien von den beiden Kaufverträgen vom 24. Sep- tember 2021 samt Nachtrag vom 21. April 2022 ohne Kostenfolge für den Nachlass zurückzutre- ten. Macht der Willensvollstrecker von diesem Rücktrittsrecht, erstmals ausübbar ab 1. Februar 2023, Gebrauch, verpflichten sich A.________ und H.________ (als Solidarschuldner), dem Nachlass als Entschädigung für die Nichterfüllung der vorerwähnten Verträge zur Zahlung von Schadenersatz im Betrag von pauschal CHF 3'000'000.00 (in Worten: Schweizer Franken drei Millionen) zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem Tag, nachdem der Willensvollstrecker als Vertreter der Verkäuferpartei per Einschreibebrief oder Mail den Rücktritt erklärt hat, zu bezah- len. […]" 2. Mit Schreiben vom 4. April 2023 trat der Willensvollstrecker namens des Nachlasses vom Kaufvertrag vom 24. September 2021 samt Nachtrag vom 21. April 2022 zurück und verlang- te den in der Urkunde festgelegten Betrag von CHF 3 Mio. nebst Zins von 5 % ab 5. April 2023 (act. 5/2/3-4). 3. Am 10. Juli 2024 stellte der Willensvollstrecker beim Betreibungsamt Risch gegen den Be- schwerdeführer ein Betreibungsbegehren über den Betrag von CHF 3 Mio. nebst Zins zu 5 % seit 7. April 2023 (act. 5/2/5). Gegen den am 15. Juli 2024 zugestellten Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. G.________ des Betreibungsamtes Risch erhob der Beschwerdeführer am

2. August 2024 Rechtsvorschlag (act. 5/2/1). 4. Mit Eingabe vom 6. August 2024 reichte die Erbengemeinschaft B.________ sel. (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um defini- tive Rechtsöffnung ein. Sie beantragte, ihr sei in der Betreibung Nr. G.________ des Betrei- bungsamtes Risch im Umfang von CHF 3 Mio. nebst Zins zu 5 % seit 7. April 2023 definitive Rechtsöffnung zu gewähren. Der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, die Gerichtskosten zu tragen und ihr sei der von ihr geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. Der Be-

Seite 3/9 schwerdeführer sei zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von CHF 19'375.25 (inkl. MWST) zu bezahlen (Vi act. 1). 5. In der Gesuchsantwort vom 13. September 2024 beantragte der Beschwerdeführer, es seien sämtliche Begehren der Beschwerdegegnerin abzuweisen und ihre Forderung sei "auf den ordentlichen Zivilprozess" zu verweisen. Eventualiter sei das Verfahren auf beidseitiges Be- gehren hin zu sistieren, um den Parteien Gelegenheit zu geben, einen Vergleich abzusch- liessen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Vi act. 8). 6. In der Stellungnahme vom 19. September 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren An- trägen fest (Vi act. 9). 7. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2024 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. G.________ des Betreibungsamtes Risch definitive Rechtsöffnung für CHF 3 Mio. nebst Zins zu 5 % seit 7. April 2024. Den Eventualantrag des Beschwerdeführers wies er ab. Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00 auferlegte er dem Beschwerdeführer und verrechnete sie mit dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00, wobei er festhielt, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 4'000.00 zu ersetzen habe. Ferner verpflichtete er den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 7'500.00 (MWST inbegriffen) zu bezahlen (Verfahren ER 2024 766; Vi act. 10, act. 1/1, act. 5/3). 8. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Es sei der angefochtene Entscheid vom 6. Dezember 2024 aufzuheben und das Rechtsöffnungs- gesuch der Beschwerdegegnerin abzuweisen. 2. Die Forderung der Beschwerdegegnerin sei auf den ordentlichen Zivilprozess zu verweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 9. In der Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungs- folge (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdeführers (act. 5). 10. In den weiteren Eingaben vom 5., 9., 25. und 30. April 2025 hielten die Parteien je an ihren Rechtsbegehren fest (act. 9, 11, 13 und 15). 11. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 4).

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Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Angefochten ist ein Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug. Dagegen ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gegeben (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

E. 2 Vorab bemängelt der Beschwerdeführer die vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt F.________, im Beschwerdeverfahren eingereichte Vollmacht vom 2. Januar

2025. Er bringt vor, weder der Wortlaut noch die unleserliche Unterschrift am Ende des Do- kuments gebe Auskunft über die vertretene Person. Daher beantrage er, dass die untaugli- che Vollmacht aus dem Recht gewiesen werde mit der Konsequenz, die dem angerufenen Gericht angemessen erscheine (vgl. act. 9 Rz 3). Dieser Einwand ist unbegründet. Im vorinstanzlichen Verfahren war die Beschwerdegegnerin durch den Willensvollstrecker, Rechtsanwalt E.________, vertreten (vgl. Vi act. 1). Mit Voll- macht vom 2. Januar 2025 beauftragte Rechtsanwalt E.________ seinen Büropartner, Rechtsanwalt F.________ mit der Mandatsführung (vgl. act. 5/1). Die Unterschriften von Rechtsanwalt E.________ im Rechtsöffnungsgesuch vom 6. August 2024 und in der Voll- macht vom 2. Januar 2025 sind identisch (vgl. Vi act. 1 S. 7 und act. 5/1). Somit bestehen keine Zweifel an der Gültigkeit der Vollmacht.

E. 3 Die Vorinstanz erteilte definitive Rechtsöffnung mit der Begründung, die eingereichte öffentli- che Urkunde sei vollstreckbar und stelle somit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der Einwand eines Willensmangels könne bei der Abgabe der Unterwerfungserklärung im Voll- streckungsverfahren grundsätzlich nicht zugelassen werden. Selbst wenn ein solcher zuge- lassen würde, müsste dieser sofort durch Urkundenbeweis erbracht werden. Der vom Be- schwerdeführer geltend gemachte Willensmangel (Grundlagenirrtum, Nötigung) sei damit nicht zu hören, wobei das diesbezüglich geforderte Beweismass auch nicht erfüllt wäre. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmängel im Beurkundungsverfahren, insbesondere die Befangenheit des beurkundenden Notars, seien nicht ausreichend bewie- sen und auch nicht sofort zu beweisen, zumal dem öffentlichen Notar kraft seiner hoheitli- chen Funktion sowie seiner Berufspflichten und Standesregeln eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme. Auch bedingte Forderungen könnten Gegenstand einer vollstreckbaren öffentli- chen Urkunde sein, wobei sich aber die Bedingung aus der Urkunde selbst eindeutig zu er- geben habe und der Beweis für den Eintritt der Bedingung mit den üblichen Beweismitteln im Vollstreckungsverfahren erbracht werden könne. Bei dieser Sachlage sei eine behauptete mündliche aufschiebende Bedingung nicht zu berücksichtigen. Konventionalstrafen seien als in einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde festgehaltene geschuldete Leistung zulässig. Eine Konventionalstrafe setze keinen Schaden voraus und könne allein aufgrund der Tatsa- che der Nichterfüllung der Hauptverpflichtung geschuldet sein (vgl. Vi act. 10, act. 1/1, act. 5/3).

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E. 4 Eine vollstreckbare öffentliche Urkunde über eine Geldleistung ist einem vollstreckbaren ge- richtlichen Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG gleichgestellt. Sie gilt als definitiver Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 und 81 SchKG (Art. 349 ZPO; Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1bis SchKG). Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene – neben der Tilgung oder Stundung der Schuld und der Verjährung (Art. 81 Abs. 1 SchKG) – im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind (vgl. Art. 81 Abs. 2 SchKG). Dazu zählen etwa Willensmängel, die fehlende Fälligkeit oder die Ungültigkeit der Urkunde. Für den Nachweis der erweiterten Einwendungen kommen grundsätzlich alle im summarischen Verfahren zulässigen Beweismittel in Frage (Urkundenbeweis, schriftliche Aussagen von möglichen Zeugen oder Aussagen von direkt zur Verhandlung mitgebrachten Zeugen). Die Zulassung einer Partei- oder Zeugenbefragung ist z.B. dann denkbar, wenn das Gericht eine mündliche Verhandlung anordnet. In den meisten Fällen dürfte die sofortige Beweisführung jedoch nur durch Urkundenbeweis gelingen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_647/2023 vom 12. Juni 2024 E. 2 m.w.H.; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7350; Schmid/Wohlgemuth, in: Sutter-Somm und ande- re [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 349 ZPO N 8; Visinoni-Meyer, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 351 ZPO N 12; Walpen, Berner Kommentar, 2012, Art. 349 ZPO N 4 ff.).

E. 5 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Einwand nicht gelten lassen, wonach der Kaufvertrag vom 24. September 2021 sowie die schriftliche Zusatzvereinbarung vom

21. April 2022, welche der öffentlichen Urkunde vom 21. Dezember 2022 zugrunde lägen, unter der Prämisse abgeschlossen worden seien, dass der Gesamtkaufpreis aus einem Fi- nanzgeschäft des Beschwerdeführers bezahlt werden müsse. Dieser einvernehmlich verein- barten Bedingung habe die Tatsache zugrunde gelegen, dass weder er noch sein mitver- pflichteter Kollege H.________ bei Vertragsabschluss über die notwendigen Geldmittel ver- fügt hätten, was dem Vertreter der Beschwerdegegnerin bestens bekannt gewesen sei. Es sei mündlich und unter Zeugen vereinbart worden, dass der Willensvollstrecker mit der Ein- forderung des Kaufpreises zuwarten würde, bis das Finanzgeschäft der Käufer realisiert wor- den sei. Die Vorinstanz sei in keiner Weise auf seine Ausführungen eingegangen. Sie habe ihm auch keine Gelegenheit gegeben, die von ihm angerufenen Beweise zu substanziieren, beispielsweise mit einem zweiten Schriftenwechsel und der Einvernahme von Zeugen. Sollte das summarische Verfahren nur eine auf den Urkundenbeweis reduzierte Beweisführung zu- lassen, wäre es angesichts der berechtigten Zweifel an der Vorgehensweise der Beschwer- degegnerin angebracht gewesen, das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen und auf den or- dentlichen Zivilprozessweg zu verweisen, wo die Spiesse für beide Parteien gleich lang seien (vgl. act. 1 Rz 3).

E. 5.1 Bedingte Forderungen können Gegenstand einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde gemäss Art. 347 ff. ZPO sein, wobei sich aber die Bedingung aus der Urkunde selbst eindeu- tig zu ergeben hat. Der Beweis für den Eintritt der Bedingung kann mit den üblichen Beweis- mitteln im Vollstreckungsverfahren erbracht werden (vgl. Visinoni-Meyer, a.a.O., Art. 347 ZPO N 26; Schmid/Wohlgemuth, a.a.O., Art. 347 ZPO N 27).

E. 5.2 In der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde vom 21. Dezember 2022 anerkannte der Be- schwerdeführer als Solidarschuldner zusammen mit H.________, der Beschwerdegegnerin

Seite 6/9 aus dem Kaufvertrag vom 24. September 2021 sowie der Vertragsergänzung vom 21. April 2022 den Betrag von CHF 6'824'716.30 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Mai 2022 zu schulden und bis spätestens 31. Januar 2023 zu bezahlen. Für den Fall der Nichterfüllung der genannten Verträge erklärte er, einen Schadenersatz von pauschal CHF 3 Mio. zuzüglich 5 % Zins seit dem Tag, nachdem der Willensvollstrecker als Vertreter der Verkäuferpartei per Einschreibe- brief oder Mail den Rücktritt erklärt hat, zu schulden. Ferner anerkannte der Beschwerdefüh- rer die direkte Vollstreckung im Sinne von Art. 347 ff. ZPO (vgl. act. 5/2/2). Eine Abrede, wo- nach der Willensvollstrecker mit der Einforderung des Kaufpreises zuwarten würde, bis das Finanzgeschäft der Käufer realisiert worden sei, geht aus der öffentlichen Urkunde nicht her- vor. Die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers wird in der Urkunde vielmehr bedingungsfrei festgehalten.

E. 5.3 Daran ändern die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisan- träge nichts (vgl. Vi act. 8 Rz 3). Der Beschwerdeführer offerierte in der Gesuchsantwort die Post- und E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien zur Edition, reichte sie aber nicht zu den Akten. Er legt nicht dar, weshalb er diese Unterlagen nicht zusammen mit der Ge- suchsantwort hätte einreichen können. Die Vorinstanz durfte sich auf die sofort verfügbaren Beweise beschränken und war nicht verpflichtet, Akten edieren zu lassen (vgl. E. 4). Sie konnte auch auf die vom Beschwerdeführer in der Gesuchsantwort beantragte Einvernahme von H.________, F.________ und K.________ als Auskunftspersonen verzichten, da keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde und diese Beweise demnach nicht sofort verfüg- bar waren (vgl. E. 4). Schriftliche Erklärungen der Auskunftspersonen lagen nicht vor. Der Beschwerdeführer durfte sich nicht darauf verlassen, dass die Vorinstanz nach einmaliger Anhörung noch einen zweiten Schriftenwechsel oder eine mündliche Verhandlung anordnet. Im summarischen Verfahren besteht kein Anspruch der Parteien darauf, sich zweimal zur Sache zu äussern. Grundsätzlich tritt der Aktenschluss nach einmaliger Äusserung ein (vgl. BGE 144 III 117 E. 2.2 m.w.H.). Aus diesen Gründen konnte der Beschwerdeführer den so- fortigen Beweis für seine Behauptung, dass es sich um eine bedingte Forderung handle und die Bedingung nicht eingetreten sei, nicht erbringen.

E. 6 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz missachte Art. 84 SchKG (wonach das Gericht von Amtes wegen zu prüfen habe, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliege), wenn sie ausführe, bei Einwendungen könne die sofortige Beweisführung nur durch Urkunden ge- lingen. Die Gültigkeit eines Rechtsöffnungstitels hänge von einem einwandfreien Zustande- kommen ab, was vorliegend gerade nicht gegeben sei, da dokumentierte Willensmängel (Grundlagenirrtum, Nötigung, befangener Notar) erhebliche Zweifel an der Beschaffenheit des Rechtsöffnungstitels begründen würden. Die öffentliche Urkunde vom 21. Dezember 2022 sei auf Druck des Willensvollstreckers in einer Weise zustande gekommen, welche an ihrer Rechtmässigkeit und Angemessenheit zweifeln lasse. Die Kaufparteien seien ohne vor- herige Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände in ein Büro in L.________ gebeten wor- den, wo bereits ein befreundeter Notar, M.________, mit der vorbereiteten öffentlichen Ur- kunde auf die Parteien gewartet und darauf gedrängt habe, das Dokument tel quel zu unter- zeichnen, ohne sie im Detail über Inhalt und Auswirkungen der öffentlichen Urkunde aufzu- klären. Die Urkunde sei vom Notar nicht vorgelesen und Zeit, sie in Ruhe zu lesen, sei nicht eingeräumt worden. Mit der Begründung, dass dem Notar, dem wegen der Nähe zu E.________ die gesetzlich vorgeschriebene Neutralität zu diesem Geschäft gefehlt habe,

Seite 7/9 kein Sekretariat zur Verfügung stehe, sei den Kaufparteien erklärt worden, es seien keine Änderungen mehr an der öffentlichen Urkunde möglich (vgl. act. 1 Rz 4 f. und 7).

E. 6.1 Wie bereits dargelegt, kann der Betriebene, wenn die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde beruht, weitere Einwendungen (namentlich Willensmängel) gegen die Leistungspflicht geltend machen, wobei in den meisten Fällen die erforderliche sofortige Be- weisführung nur durch Urkunden gelingen dürfte (vgl. vorne E. 4).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer machte in der Gesuchsantwort Willensmängel (Grundlagenirrtum, Nötigung) geltend. Zum sofortigen Beweis verwies er auf die öffentliche Urkunde vom

21. Dezember 2022 und rief H.________ als Auskunftsperson an (vgl. Vi act. 8 Rz 4 f. und 9). Der öffentlichen Urkunde vom 21. Dezember 2022 lassen sich keine Hinweise auf die be- haupteten Willensmängel entnehmen. Die beantragte Einvernahme von H.________ als Auskunftsperson war nicht geeignet, die behaupteten Willensmängel sofort beweisbar zu machen. Eine Befragung wäre einzig dann denkbar gewesen, wenn die Vorinstanz eine mündliche Verhandlung angeordnet hätte (vgl. E. 4), was vorliegend aber nicht der Fall war. Eine schriftliche Aussage von H.________ lag nicht vor. Auch die vom Beschwerdeführer in der Gesuchsantwort geltend gemachten Verfahrensmängel im Beurkundungsverfahren, ins- besondere die behauptete Befangenheit des beurkundenden Notars, konnten weder mit der öffentlichen Urkunde vom 21. Dezember 2022 noch mit der beantragten Einvernahme von H.________ als Auskunftsperson sofort bewiesen werden. Folglich standen die vom Be- schwerdeführer vorgebrachten Willens- und Verfahrensmängel der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nicht entgegen.

E. 7 Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin sei – bis auf gewisse Kosten – bis heute kein Schaden entstanden. Sie sei nach wie vor im vollen Besitz aller Kaufgegenstände und habe die darin enthaltene Altmeistersammlung unterdessen an eine Auktion gegeben, aus welcher ein Mehrfaches des vereinbarten Kaufpreises resultieren kön- ne. Damit komme die Beschwerdegegnerin ihrer Schadensminderungspflicht nach. Allerdings habe sie diese Schadensminderungspflicht missachtet, als sie den Kunsthändler N.________, Prag, abgelehnt habe, der einen Käufer in Deutschland für die Altmeistersamm- lung beigebracht hätte (vgl. act. 1 Rz 6). Nach Art. 347 ZPO können öffentliche Urkunden über Leistungen jeder Art wie Entscheide vollstreckt werden, wenn die verpflichtete Partei in der Urkunde ausdrücklich erklärt hat, dass sie die direkte Vollstreckung anerkennt (lit. a), wenn der Rechtsgrund der geschuldeten Leis- tung in der Urkunde erwähnt ist (lit. b) und die geschuldete Leistung genügend bestimmt, in der Urkunde von der verpflichteten Partei anerkannt und fällig ist (lit. c Ziff. 1-3). Die öffentli- che Urkunde vom 21. Dezember 2022 erfüllt die gesetzlichen Merkmale von Art. 347 ZPO. Dass beim Gläubiger ein Schaden entstanden ist, wird nicht vorausgesetzt. Entsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen zu einem allfälligen Schaden und zur Schadensminde- rungspflicht.

E. 8 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der Betreibung Nr. G.________ des Betreibungsamtes Risch definitive Rechtsöffnung für CHF 3 Mio. nebst Zins zu 5 % seit 7. April 2024 erteilt hat. Rechtsbegehren Ziffer 1 ist daher abzuweisen. Auf Rechtsbegehren Ziffer 2 (wonach die Forderung der Beschwerdegegnerin "auf den ordentli-

Seite 8/9 chen Zivilprozess zu verweisen" sei) ist schon deswegen nicht einzutreten, weil damit mehr bzw. anderes als im vorinstanzlichen Verfahren beantragt wird.

E. 9 Anzumerken bleibt, dass der Schuldner bei einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde gemäss Art. 347 ff. ZPO die Möglichkeit hat, eine gerichtliche Beurteilung der geschuldeten Leistung zu verlangen (Art. 352 ZPO). Durch das Rechtsöffnungsverfahren ist der der voll- streckbaren öffentlichen Urkunde zugrunde liegende Anspruch nicht rechtskräftig beurteilt worden. Dem Schuldner steht aber nicht wie bei der provisorischen Rechtsöffnung die Aber- kennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG offen, sondern er kann die negative Feststel- lungsklage nach Art. 85a SchKG oder die Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG einrei- chen (vgl. Visinoni-Meyer, a.a.O., Art. 349 ZPO N 4).

E. 10 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser ist ferner antragsgemäss zu verpflichten, die anwaltlich vertretene Be- schwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 3 Mio. beträgt das Grundhonorar CHF 51'400.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Davon ist gestützt auf § 3 Abs. 3 AnwT ein Abzug von 50 % vorzuneh- men, weil sich im Parallelverfahren BZ 2025 1 weitgehend die gleichen Fragen stellten. Vom Ergebnis von CHF 25'700.00 sind aufgrund des summarischen Verfahrens und des Rechts- mittelverfahrens ein Fünftel und davon zwei Drittel zu berechnen (§ 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AnwT), was CHF 3'426.65 ergibt. Unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 8,1 % (§ 25 Abs. 2 und § 25a AnwT) resultiert eine Parteien- tschädigung von gerundet CHF 3'800.00. Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 3'000.00 wird dem Beschwerde- führer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer zurück- erstattet.
  3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerde- verfahren mit CHF 3'800.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.
  4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 9/9
  5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug (ER 2024 766) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 149 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 17. Juni 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Erbengemeinschaft B.________ sel., bestehend aus

1. C.________,

2. D.________, vertreten durch den Willensvollstrecker (Rechtsanwalt) E.________, dieser wiederum substituiert durch Rechtsanwalt F.________, Beschwerdegegnerin, betreffend definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. G.________ des Betreibungsamtes Risch (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom

6. Dezember 2024)

Seite 2/9 Sachverhalt 1. Mit vollstreckbarer öffentlicher Urkunde vom 21. Dezember 2022 erklärten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und H.________, sie hätten umfassende Kenntnis vom Kaufvertrag vom 24. September 2021 betreffend Kauf von dreizehn Kunstwerken aus der I.________ Sammlung sowie betreffend Kauf der J.________ Sammlung, Möbel, Einrich- tungsgegenstände etc. aus dem Nachlass von B.________ sel. sowie der nachträglichen er- gänzenden Vereinbarung vom 21. April 2022 betreffend Einzelheiten der Vertragserfüllung. Sodann erklärten sie, den gesamten Kaufpreis von CHF 6'824'716.30 nebst Verzugszins von 5 % seit dem 1. Mai 2022 gegenüber dem Nachlass B.________ sel., vertreten durch den Willensvollstrecker, zu schulden und die Summe vollständig spätestens bis zum 31. Januar 2023 inkl. Verzugszins auf das vom Willensvollstrecker angegebene Konto zu überweisen. Für den Fall der Nichtleistung wurde Folgendes festgehalten (vgl. act. 5/2/2). "3.2 Kommen die verpflichteten Parteien dieser Zahlungspflicht bis zum 31. Januar 2023 nicht vollständig nach, ist der Willensvollstrecker berechtigt – dies ohne weitere Ansetzung einer Nachfrist – gegenüber den verpflichteten Parteien von den beiden Kaufverträgen vom 24. Sep- tember 2021 samt Nachtrag vom 21. April 2022 ohne Kostenfolge für den Nachlass zurückzutre- ten. Macht der Willensvollstrecker von diesem Rücktrittsrecht, erstmals ausübbar ab 1. Februar 2023, Gebrauch, verpflichten sich A.________ und H.________ (als Solidarschuldner), dem Nachlass als Entschädigung für die Nichterfüllung der vorerwähnten Verträge zur Zahlung von Schadenersatz im Betrag von pauschal CHF 3'000'000.00 (in Worten: Schweizer Franken drei Millionen) zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem Tag, nachdem der Willensvollstrecker als Vertreter der Verkäuferpartei per Einschreibebrief oder Mail den Rücktritt erklärt hat, zu bezah- len. […]" 2. Mit Schreiben vom 4. April 2023 trat der Willensvollstrecker namens des Nachlasses vom Kaufvertrag vom 24. September 2021 samt Nachtrag vom 21. April 2022 zurück und verlang- te den in der Urkunde festgelegten Betrag von CHF 3 Mio. nebst Zins von 5 % ab 5. April 2023 (act. 5/2/3-4). 3. Am 10. Juli 2024 stellte der Willensvollstrecker beim Betreibungsamt Risch gegen den Be- schwerdeführer ein Betreibungsbegehren über den Betrag von CHF 3 Mio. nebst Zins zu 5 % seit 7. April 2023 (act. 5/2/5). Gegen den am 15. Juli 2024 zugestellten Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. G.________ des Betreibungsamtes Risch erhob der Beschwerdeführer am

2. August 2024 Rechtsvorschlag (act. 5/2/1). 4. Mit Eingabe vom 6. August 2024 reichte die Erbengemeinschaft B.________ sel. (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um defini- tive Rechtsöffnung ein. Sie beantragte, ihr sei in der Betreibung Nr. G.________ des Betrei- bungsamtes Risch im Umfang von CHF 3 Mio. nebst Zins zu 5 % seit 7. April 2023 definitive Rechtsöffnung zu gewähren. Der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, die Gerichtskosten zu tragen und ihr sei der von ihr geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. Der Be-

Seite 3/9 schwerdeführer sei zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von CHF 19'375.25 (inkl. MWST) zu bezahlen (Vi act. 1). 5. In der Gesuchsantwort vom 13. September 2024 beantragte der Beschwerdeführer, es seien sämtliche Begehren der Beschwerdegegnerin abzuweisen und ihre Forderung sei "auf den ordentlichen Zivilprozess" zu verweisen. Eventualiter sei das Verfahren auf beidseitiges Be- gehren hin zu sistieren, um den Parteien Gelegenheit zu geben, einen Vergleich abzusch- liessen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Vi act. 8). 6. In der Stellungnahme vom 19. September 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren An- trägen fest (Vi act. 9). 7. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2024 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. G.________ des Betreibungsamtes Risch definitive Rechtsöffnung für CHF 3 Mio. nebst Zins zu 5 % seit 7. April 2024. Den Eventualantrag des Beschwerdeführers wies er ab. Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00 auferlegte er dem Beschwerdeführer und verrechnete sie mit dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00, wobei er festhielt, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 4'000.00 zu ersetzen habe. Ferner verpflichtete er den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 7'500.00 (MWST inbegriffen) zu bezahlen (Verfahren ER 2024 766; Vi act. 10, act. 1/1, act. 5/3). 8. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Es sei der angefochtene Entscheid vom 6. Dezember 2024 aufzuheben und das Rechtsöffnungs- gesuch der Beschwerdegegnerin abzuweisen. 2. Die Forderung der Beschwerdegegnerin sei auf den ordentlichen Zivilprozess zu verweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 9. In der Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungs- folge (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdeführers (act. 5). 10. In den weiteren Eingaben vom 5., 9., 25. und 30. April 2025 hielten die Parteien je an ihren Rechtsbegehren fest (act. 9, 11, 13 und 15). 11. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 4).

Seite 4/9 Erwägungen 1. Angefochten ist ein Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug. Dagegen ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gegeben (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Vorab bemängelt der Beschwerdeführer die vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt F.________, im Beschwerdeverfahren eingereichte Vollmacht vom 2. Januar

2025. Er bringt vor, weder der Wortlaut noch die unleserliche Unterschrift am Ende des Do- kuments gebe Auskunft über die vertretene Person. Daher beantrage er, dass die untaugli- che Vollmacht aus dem Recht gewiesen werde mit der Konsequenz, die dem angerufenen Gericht angemessen erscheine (vgl. act. 9 Rz 3). Dieser Einwand ist unbegründet. Im vorinstanzlichen Verfahren war die Beschwerdegegnerin durch den Willensvollstrecker, Rechtsanwalt E.________, vertreten (vgl. Vi act. 1). Mit Voll- macht vom 2. Januar 2025 beauftragte Rechtsanwalt E.________ seinen Büropartner, Rechtsanwalt F.________ mit der Mandatsführung (vgl. act. 5/1). Die Unterschriften von Rechtsanwalt E.________ im Rechtsöffnungsgesuch vom 6. August 2024 und in der Voll- macht vom 2. Januar 2025 sind identisch (vgl. Vi act. 1 S. 7 und act. 5/1). Somit bestehen keine Zweifel an der Gültigkeit der Vollmacht. 3. Die Vorinstanz erteilte definitive Rechtsöffnung mit der Begründung, die eingereichte öffentli- che Urkunde sei vollstreckbar und stelle somit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der Einwand eines Willensmangels könne bei der Abgabe der Unterwerfungserklärung im Voll- streckungsverfahren grundsätzlich nicht zugelassen werden. Selbst wenn ein solcher zuge- lassen würde, müsste dieser sofort durch Urkundenbeweis erbracht werden. Der vom Be- schwerdeführer geltend gemachte Willensmangel (Grundlagenirrtum, Nötigung) sei damit nicht zu hören, wobei das diesbezüglich geforderte Beweismass auch nicht erfüllt wäre. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmängel im Beurkundungsverfahren, insbesondere die Befangenheit des beurkundenden Notars, seien nicht ausreichend bewie- sen und auch nicht sofort zu beweisen, zumal dem öffentlichen Notar kraft seiner hoheitli- chen Funktion sowie seiner Berufspflichten und Standesregeln eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme. Auch bedingte Forderungen könnten Gegenstand einer vollstreckbaren öffentli- chen Urkunde sein, wobei sich aber die Bedingung aus der Urkunde selbst eindeutig zu er- geben habe und der Beweis für den Eintritt der Bedingung mit den üblichen Beweismitteln im Vollstreckungsverfahren erbracht werden könne. Bei dieser Sachlage sei eine behauptete mündliche aufschiebende Bedingung nicht zu berücksichtigen. Konventionalstrafen seien als in einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde festgehaltene geschuldete Leistung zulässig. Eine Konventionalstrafe setze keinen Schaden voraus und könne allein aufgrund der Tatsa- che der Nichterfüllung der Hauptverpflichtung geschuldet sein (vgl. Vi act. 10, act. 1/1, act. 5/3).

Seite 5/9 4. Eine vollstreckbare öffentliche Urkunde über eine Geldleistung ist einem vollstreckbaren ge- richtlichen Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG gleichgestellt. Sie gilt als definitiver Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 und 81 SchKG (Art. 349 ZPO; Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1bis SchKG). Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene – neben der Tilgung oder Stundung der Schuld und der Verjährung (Art. 81 Abs. 1 SchKG) – im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind (vgl. Art. 81 Abs. 2 SchKG). Dazu zählen etwa Willensmängel, die fehlende Fälligkeit oder die Ungültigkeit der Urkunde. Für den Nachweis der erweiterten Einwendungen kommen grundsätzlich alle im summarischen Verfahren zulässigen Beweismittel in Frage (Urkundenbeweis, schriftliche Aussagen von möglichen Zeugen oder Aussagen von direkt zur Verhandlung mitgebrachten Zeugen). Die Zulassung einer Partei- oder Zeugenbefragung ist z.B. dann denkbar, wenn das Gericht eine mündliche Verhandlung anordnet. In den meisten Fällen dürfte die sofortige Beweisführung jedoch nur durch Urkundenbeweis gelingen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_647/2023 vom 12. Juni 2024 E. 2 m.w.H.; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7350; Schmid/Wohlgemuth, in: Sutter-Somm und ande- re [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 349 ZPO N 8; Visinoni-Meyer, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 351 ZPO N 12; Walpen, Berner Kommentar, 2012, Art. 349 ZPO N 4 ff.). 5. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Einwand nicht gelten lassen, wonach der Kaufvertrag vom 24. September 2021 sowie die schriftliche Zusatzvereinbarung vom

21. April 2022, welche der öffentlichen Urkunde vom 21. Dezember 2022 zugrunde lägen, unter der Prämisse abgeschlossen worden seien, dass der Gesamtkaufpreis aus einem Fi- nanzgeschäft des Beschwerdeführers bezahlt werden müsse. Dieser einvernehmlich verein- barten Bedingung habe die Tatsache zugrunde gelegen, dass weder er noch sein mitver- pflichteter Kollege H.________ bei Vertragsabschluss über die notwendigen Geldmittel ver- fügt hätten, was dem Vertreter der Beschwerdegegnerin bestens bekannt gewesen sei. Es sei mündlich und unter Zeugen vereinbart worden, dass der Willensvollstrecker mit der Ein- forderung des Kaufpreises zuwarten würde, bis das Finanzgeschäft der Käufer realisiert wor- den sei. Die Vorinstanz sei in keiner Weise auf seine Ausführungen eingegangen. Sie habe ihm auch keine Gelegenheit gegeben, die von ihm angerufenen Beweise zu substanziieren, beispielsweise mit einem zweiten Schriftenwechsel und der Einvernahme von Zeugen. Sollte das summarische Verfahren nur eine auf den Urkundenbeweis reduzierte Beweisführung zu- lassen, wäre es angesichts der berechtigten Zweifel an der Vorgehensweise der Beschwer- degegnerin angebracht gewesen, das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen und auf den or- dentlichen Zivilprozessweg zu verweisen, wo die Spiesse für beide Parteien gleich lang seien (vgl. act. 1 Rz 3). 5.1 Bedingte Forderungen können Gegenstand einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde gemäss Art. 347 ff. ZPO sein, wobei sich aber die Bedingung aus der Urkunde selbst eindeu- tig zu ergeben hat. Der Beweis für den Eintritt der Bedingung kann mit den üblichen Beweis- mitteln im Vollstreckungsverfahren erbracht werden (vgl. Visinoni-Meyer, a.a.O., Art. 347 ZPO N 26; Schmid/Wohlgemuth, a.a.O., Art. 347 ZPO N 27). 5.2 In der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde vom 21. Dezember 2022 anerkannte der Be- schwerdeführer als Solidarschuldner zusammen mit H.________, der Beschwerdegegnerin

Seite 6/9 aus dem Kaufvertrag vom 24. September 2021 sowie der Vertragsergänzung vom 21. April 2022 den Betrag von CHF 6'824'716.30 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Mai 2022 zu schulden und bis spätestens 31. Januar 2023 zu bezahlen. Für den Fall der Nichterfüllung der genannten Verträge erklärte er, einen Schadenersatz von pauschal CHF 3 Mio. zuzüglich 5 % Zins seit dem Tag, nachdem der Willensvollstrecker als Vertreter der Verkäuferpartei per Einschreibe- brief oder Mail den Rücktritt erklärt hat, zu schulden. Ferner anerkannte der Beschwerdefüh- rer die direkte Vollstreckung im Sinne von Art. 347 ff. ZPO (vgl. act. 5/2/2). Eine Abrede, wo- nach der Willensvollstrecker mit der Einforderung des Kaufpreises zuwarten würde, bis das Finanzgeschäft der Käufer realisiert worden sei, geht aus der öffentlichen Urkunde nicht her- vor. Die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers wird in der Urkunde vielmehr bedingungsfrei festgehalten. 5.3 Daran ändern die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisan- träge nichts (vgl. Vi act. 8 Rz 3). Der Beschwerdeführer offerierte in der Gesuchsantwort die Post- und E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien zur Edition, reichte sie aber nicht zu den Akten. Er legt nicht dar, weshalb er diese Unterlagen nicht zusammen mit der Ge- suchsantwort hätte einreichen können. Die Vorinstanz durfte sich auf die sofort verfügbaren Beweise beschränken und war nicht verpflichtet, Akten edieren zu lassen (vgl. E. 4). Sie konnte auch auf die vom Beschwerdeführer in der Gesuchsantwort beantragte Einvernahme von H.________, F.________ und K.________ als Auskunftspersonen verzichten, da keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde und diese Beweise demnach nicht sofort verfüg- bar waren (vgl. E. 4). Schriftliche Erklärungen der Auskunftspersonen lagen nicht vor. Der Beschwerdeführer durfte sich nicht darauf verlassen, dass die Vorinstanz nach einmaliger Anhörung noch einen zweiten Schriftenwechsel oder eine mündliche Verhandlung anordnet. Im summarischen Verfahren besteht kein Anspruch der Parteien darauf, sich zweimal zur Sache zu äussern. Grundsätzlich tritt der Aktenschluss nach einmaliger Äusserung ein (vgl. BGE 144 III 117 E. 2.2 m.w.H.). Aus diesen Gründen konnte der Beschwerdeführer den so- fortigen Beweis für seine Behauptung, dass es sich um eine bedingte Forderung handle und die Bedingung nicht eingetreten sei, nicht erbringen. 6. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz missachte Art. 84 SchKG (wonach das Gericht von Amtes wegen zu prüfen habe, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliege), wenn sie ausführe, bei Einwendungen könne die sofortige Beweisführung nur durch Urkunden ge- lingen. Die Gültigkeit eines Rechtsöffnungstitels hänge von einem einwandfreien Zustande- kommen ab, was vorliegend gerade nicht gegeben sei, da dokumentierte Willensmängel (Grundlagenirrtum, Nötigung, befangener Notar) erhebliche Zweifel an der Beschaffenheit des Rechtsöffnungstitels begründen würden. Die öffentliche Urkunde vom 21. Dezember 2022 sei auf Druck des Willensvollstreckers in einer Weise zustande gekommen, welche an ihrer Rechtmässigkeit und Angemessenheit zweifeln lasse. Die Kaufparteien seien ohne vor- herige Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände in ein Büro in L.________ gebeten wor- den, wo bereits ein befreundeter Notar, M.________, mit der vorbereiteten öffentlichen Ur- kunde auf die Parteien gewartet und darauf gedrängt habe, das Dokument tel quel zu unter- zeichnen, ohne sie im Detail über Inhalt und Auswirkungen der öffentlichen Urkunde aufzu- klären. Die Urkunde sei vom Notar nicht vorgelesen und Zeit, sie in Ruhe zu lesen, sei nicht eingeräumt worden. Mit der Begründung, dass dem Notar, dem wegen der Nähe zu E.________ die gesetzlich vorgeschriebene Neutralität zu diesem Geschäft gefehlt habe,

Seite 7/9 kein Sekretariat zur Verfügung stehe, sei den Kaufparteien erklärt worden, es seien keine Änderungen mehr an der öffentlichen Urkunde möglich (vgl. act. 1 Rz 4 f. und 7). 6.1 Wie bereits dargelegt, kann der Betriebene, wenn die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde beruht, weitere Einwendungen (namentlich Willensmängel) gegen die Leistungspflicht geltend machen, wobei in den meisten Fällen die erforderliche sofortige Be- weisführung nur durch Urkunden gelingen dürfte (vgl. vorne E. 4). 6.2 Der Beschwerdeführer machte in der Gesuchsantwort Willensmängel (Grundlagenirrtum, Nötigung) geltend. Zum sofortigen Beweis verwies er auf die öffentliche Urkunde vom

21. Dezember 2022 und rief H.________ als Auskunftsperson an (vgl. Vi act. 8 Rz 4 f. und 9). Der öffentlichen Urkunde vom 21. Dezember 2022 lassen sich keine Hinweise auf die be- haupteten Willensmängel entnehmen. Die beantragte Einvernahme von H.________ als Auskunftsperson war nicht geeignet, die behaupteten Willensmängel sofort beweisbar zu machen. Eine Befragung wäre einzig dann denkbar gewesen, wenn die Vorinstanz eine mündliche Verhandlung angeordnet hätte (vgl. E. 4), was vorliegend aber nicht der Fall war. Eine schriftliche Aussage von H.________ lag nicht vor. Auch die vom Beschwerdeführer in der Gesuchsantwort geltend gemachten Verfahrensmängel im Beurkundungsverfahren, ins- besondere die behauptete Befangenheit des beurkundenden Notars, konnten weder mit der öffentlichen Urkunde vom 21. Dezember 2022 noch mit der beantragten Einvernahme von H.________ als Auskunftsperson sofort bewiesen werden. Folglich standen die vom Be- schwerdeführer vorgebrachten Willens- und Verfahrensmängel der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nicht entgegen. 7. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin sei – bis auf gewisse Kosten – bis heute kein Schaden entstanden. Sie sei nach wie vor im vollen Besitz aller Kaufgegenstände und habe die darin enthaltene Altmeistersammlung unterdessen an eine Auktion gegeben, aus welcher ein Mehrfaches des vereinbarten Kaufpreises resultieren kön- ne. Damit komme die Beschwerdegegnerin ihrer Schadensminderungspflicht nach. Allerdings habe sie diese Schadensminderungspflicht missachtet, als sie den Kunsthändler N.________, Prag, abgelehnt habe, der einen Käufer in Deutschland für die Altmeistersamm- lung beigebracht hätte (vgl. act. 1 Rz 6). Nach Art. 347 ZPO können öffentliche Urkunden über Leistungen jeder Art wie Entscheide vollstreckt werden, wenn die verpflichtete Partei in der Urkunde ausdrücklich erklärt hat, dass sie die direkte Vollstreckung anerkennt (lit. a), wenn der Rechtsgrund der geschuldeten Leis- tung in der Urkunde erwähnt ist (lit. b) und die geschuldete Leistung genügend bestimmt, in der Urkunde von der verpflichteten Partei anerkannt und fällig ist (lit. c Ziff. 1-3). Die öffentli- che Urkunde vom 21. Dezember 2022 erfüllt die gesetzlichen Merkmale von Art. 347 ZPO. Dass beim Gläubiger ein Schaden entstanden ist, wird nicht vorausgesetzt. Entsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen zu einem allfälligen Schaden und zur Schadensminde- rungspflicht. 8. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der Betreibung Nr. G.________ des Betreibungsamtes Risch definitive Rechtsöffnung für CHF 3 Mio. nebst Zins zu 5 % seit 7. April 2024 erteilt hat. Rechtsbegehren Ziffer 1 ist daher abzuweisen. Auf Rechtsbegehren Ziffer 2 (wonach die Forderung der Beschwerdegegnerin "auf den ordentli-

Seite 8/9 chen Zivilprozess zu verweisen" sei) ist schon deswegen nicht einzutreten, weil damit mehr bzw. anderes als im vorinstanzlichen Verfahren beantragt wird. 9. Anzumerken bleibt, dass der Schuldner bei einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde gemäss Art. 347 ff. ZPO die Möglichkeit hat, eine gerichtliche Beurteilung der geschuldeten Leistung zu verlangen (Art. 352 ZPO). Durch das Rechtsöffnungsverfahren ist der der voll- streckbaren öffentlichen Urkunde zugrunde liegende Anspruch nicht rechtskräftig beurteilt worden. Dem Schuldner steht aber nicht wie bei der provisorischen Rechtsöffnung die Aber- kennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG offen, sondern er kann die negative Feststel- lungsklage nach Art. 85a SchKG oder die Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG einrei- chen (vgl. Visinoni-Meyer, a.a.O., Art. 349 ZPO N 4). 10. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser ist ferner antragsgemäss zu verpflichten, die anwaltlich vertretene Be- schwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 3 Mio. beträgt das Grundhonorar CHF 51'400.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Davon ist gestützt auf § 3 Abs. 3 AnwT ein Abzug von 50 % vorzuneh- men, weil sich im Parallelverfahren BZ 2025 1 weitgehend die gleichen Fragen stellten. Vom Ergebnis von CHF 25'700.00 sind aufgrund des summarischen Verfahrens und des Rechts- mittelverfahrens ein Fünftel und davon zwei Drittel zu berechnen (§ 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AnwT), was CHF 3'426.65 ergibt. Unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 8,1 % (§ 25 Abs. 2 und § 25a AnwT) resultiert eine Parteien- tschädigung von gerundet CHF 3'800.00. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 3'000.00 wird dem Beschwerde- führer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer zurück- erstattet. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerde- verfahren mit CHF 3'800.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 9/9 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug (ER 2024 766) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: