II. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 machte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht Zug ein Verfahren betreffend Abänderung Scheidungsentscheid gegen C.________ (nachfolgend: Prozessgegnerin) anhängig (Verfahren EO 2024 174). Gleichen- tags reichte er bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren um Abänderung des Scheidungsentscheids ein (Vi act. 1; Verfahren UP 2024 137). 2. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2024 wies die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Vi act. 2). 3. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2. Der angefochtene Entscheid sei dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, unter Verbeiständung des unterzeichnenden Anwalts, gemäss separatem Gesuch, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 4. Mit Eingabe vom 6. Januar nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung, ohne einen kon- kreten Antrag zu stellen (act. 5). 5. Die Prozessgegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 4).
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO sind Entscheide, mit denen die unentgeltli- che Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt wird, mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen- behauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
E. 2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die notwen- digen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). So- fern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, hat sie überdies Anspruch auf einen unent- geltlichen Rechtsbeistand (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses
Seite 3/8 nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurtei- lung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstel- len Partei zu würdigen. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Ge- richts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellen Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. BGE 141 III 369 E. 4.1).
E. 3 Die Vorinstanz verneinte die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer erziele ein monatliches Nettoeinkommen – nach Pfändung – von CHF 3'773.00. Demgegenüber betrage sein monatliches Existenzminimum CHF 2'625.00 (Grundbetrag [plus 20 % Zuschlag]: CHF 1'020.00; Wohnungskosten [inkl. Nebenkosten]: CHF 469.00; Unterhaltsbeiträge E.________: CHF 916.00; auswärtige Verpflegung: CHF 220.00). Somit resultiere ein monatlicher Überschuss von CHF 1'148.00 bzw. ein jährli- cher Überschuss von CHF 13'776.00. Mit diesem Überschuss müsste es dem Beschwerde- führer möglich sein, für das von ihm angestrebte Abänderungsverfahren selbst aufzukom- men. Zum Existenzminimum hielt die Vorinstanz u.a. Folgendes fest:
E. 3.1 Krankenkasse KVG: Die Höhe der monatlichen Krankenkassenprämie des Beschwerdefüh- rers von gerundet CHF 419.00 ab Januar 2025 sei grundsätzlich ausgewiesen. Wie sich der Pfändungsurkunde vom 2. August 2024 entnehmen lasse, bezahle er diese Prämien jedoch nicht regelmässig, weshalb sie ihm vom Betreibungsamt F.________ auch nicht im betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum angerechnet worden seien. Dazu passe, dass die G.________ AG wiederholt als Gläubigerin in den eingereichten Betreibungsregisterauszü- gen des Beschwerdeführers auftauche. Auch Krankenkassenprämien dürften im Bedarf des Gesuchstellers nur dann berücksichtigt werden, wenn er diese auch tatsächlich bezahle. Die Krankenkassenprämie könne daher nicht berücksichtigt werden.
E. 3.2 Arbeitsweg: Der Beschwerdeführer mache Kosten für den Arbeitsweg in der Höhe von CHF 241.00 pro Monat geltend. Er führe dazu jedoch lediglich aus, er sei auf die Benützung eines Fahrzeugs angewiesen, um von H.________ an den Arbeitsort zu gelangen. Die mo- natlichen Kosten für das Fahrzeug würden sich auf CHF 241.00 belaufen. Die Kosten für ein Auto seien nur anzurechnen, sofern dem Auto Kompetenzqualität zukomme. Der Beschwer- deführer mache keinerlei Angaben dazu, weshalb er auf die Benutzung eines Autos für den Arbeitsweg angewiesen sei und es sich beim Auto mithin um ein Kompetenzgut handeln sol- le. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie sich der Betrag von monatlich CHF 241.00 zusam- mensetze. Schliesslich mache der Beschwerdeführer auch keine Ausführungen dazu, um was für ein Auto es sich überhaupt handeln solle. Sein Gesuch sei in diesem Punkt nicht nachvollziehbar. Diese Unklarheit gehe zu Lasten des anwaltlich vertretenen Beschwerde- führers. Folglich könnten keine Kosten für den Arbeitsweg berücksichtigt werden.
E. 3.3 Steuern: Für laufende Steuern mache der Beschwerdeführer CHF 325.00 pro Monat geltend. Diesen Betrag habe er für das Steuerjahr 2021 bezahlen müssen und die aktuelle Steuerbe- lastung bewege sich in "ähnlichem Rahmen". Belege für die tatsächliche regelmässige Be-
Seite 4/8 zahlung von Steuern in diesem Umfang reiche er nicht ein. Er erkläre lediglich, dem Gericht die "ausdrückliche Vollmacht" zu erteilen, bei der Steuerverwaltung Auskunft darüber einzu- holen, ob die Steuern bezahlt worden seien. Der Beschwerdeführer verkenne, dass es an ihm sei, genaue (und nicht nur ungefähre geschätzte) Angaben zu seinen finanziellen Ver- hältnissen zu machen und diese auch zu belegen. Er könne sich dieser Pflicht nicht entzie- hen, indem er das Gericht "ermächtige", die entsprechenden Belege selbst einzuholen. Die Steuern seien mangels substanziierter Behauptung und auch mangels Belegs nicht zu berücksichtigen.
E. 4 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass er die Krankenkassenprämie nicht bezahle. Sie habe selbst festgestellt, dass er ab dem
1. Januar 2025 eine monatliche Prämie für die Krankenkasse in Höhe von CHF 419.00 zu bezahlen habe. Ohne Berücksichtigung der Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes F.________ vom 2. August 2024 hätte dieser Nachweis genügt. Die Vorinstanz stütze sich auf das Betreibungsamt F.________, ohne die Gegebenheiten im Einzelnen abzuklären. Sie übersehe, dass die G.________ AG letztmals am 25. April 2024 ein Fortsetzungsbegehren gestellt habe. Neue Betreibungen der G.________ AG seien nicht ersichtlich. Hätte er die Prämien nicht bezahlt, so wären aus dem Betreibungsregisterauszug weitere Betreibungen ersichtlich, was gerade nicht der Fall sei. Aus diesen Gründen seien ihm Krankenkassenkos- ten von monatlich CHF 419.00 anzurechnen (act. 1 Rz 16 ff.).
E. 4.1 Gemäss Ziff. II./3. der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG des Obergerichts Zug (nachfolgend: Richtlinien) sind die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung im Existenzminimum anzurech- nen. Eine allgemeine Prämienverbilligung i.S.v. Art. 65 KVG ist zu berücksichtigen; gegebe- nenfalls sind nur die reduzierten Prämien einzusetzen (vgl. Wuffli/Fuhrer, Handbuch unent- geltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz 308). Der Grundsatz, dass bei der Berech- nung des Existenzminimums nur tatsächlich bezahlte Beträge berücksichtigt werden können, gilt auch für Krankenkassenprämien (vgl. BGE 121 III 20 E. 3c).
E. 4.2 Die monatliche Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung des Beschwerde- führers beträgt ab 1. Januar 2025 CHF 419.55 (vgl. Vi act. 1/21). Für das Jahr 2022 erhielt der Beschwerdeführer eine Prämienverbilligung für die Krankenkasse in Höhe von CHF 112.20 pro Jahr bzw. CHF 9.35 pro Monat. Diese Prämienverbilligung basierte auf einem jährlichen Nettoeinkommen von CHF 34'505.00 (Vi act. 1/19). In der Zwischenzeit hat sich das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers – nach Pfändung – auf CHF 3'773.00 pro Monat bzw. CHF 45'276.00 erhöht (vgl. Vi act. 1 S. 13, Vi act. 1/10j), weshalb anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer keine Prämienverbilligung mehr erhält. Es ist daher von mo- natlichen Krankenkassenprämien von (gerundet) CHF 420.00 auszugehen.
E. 4.3 Der Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes F.________ vom 2. August 2024 ist zu ent- nehmen, dass dem Beschwerdeführer im betreibungsrechtlichen Existenzminimum keine Krankenkassenprämie angerechnet wurde. Das Betreibungsamt begründete dies damit, dass diese "nicht regelmässig" bezahlt würden. Gegen Vorweisung der laufenden Quittungen wer- de ihm aber der entsprechende Betrag zurückerstattet (vgl. Vi act. 1/16). Allein aufgrund die- ser Angaben kann dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren betreffend unentgeltli- che Rechtspflege nicht die Anrechnung von Krankenkassenprämien verwehrt werden. Das
Seite 5/8 betreibungsrechtliche Existenzminimum ist vom hier interessierenden prozessrechtlichen Existenzminimum zu unterscheiden. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum i.S.v. Art. 93 SchKG dient als Vollstreckungsschranke im Rahmen einer Pfändung und ist enger gefasst als das prozessrechtliche. Geschützt sind nur die für den Schuldner und seine Fami- lie "unbedingt notwendigen" (Art. 93 Abs. 1 SchKG) Mittel. Demgegenüber soll Art. 117 ZPO Abhilfe schaffen, wenn dem Gesuchsteller die zur Führung eines Prozesses erforderlichen Mittel fehlen. Ihm soll – unter Beibehaltung einer bescheidenen Lebensführung – geholfen werden, die Prozesskosten zu finanzieren (vgl. Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz 259). Während die Pfändungsurkunde bzw. das betreibungsrechtliche Existenzminimum laufend den neuen Verhältnissen angepasst wird (vgl. Art. 93 Abs. 3 SchKG), sind für die Beurteilung des An- spruchs auf unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Ge- suchs massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_774/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2 m.H.). Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 29. November 2024 wurde der Be- schwerdeführer letztmals am 14. Dezember 2023 von seiner Krankenkasse betrieben (vgl. Vi act. 1/16). Neuere Betreibungen der Krankenkasse sind nicht ersichtlich. Mithin wurden im Jahr vor Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege keine neuen Betreibun- gen der Krankenkasse anhängig gemacht. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die laufenden Prämien der Krankenkasse bezahlt hat. Es rechtfertigt sich daher, im Existenzminimum monatliche Krankenkassenprämien in Höhe von CHF 420.00 zu berücksichtigen.
E. 5 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihm keine Kosten für den Arbeitsweg angerechnet. Dies sei aus zwei Gründen rechtsfehlerhaft. Erstens sei er auf ein Fahrzeug angewiesen. Er wohne in H.________ und sein Arbeitsort befinde sich in I.________. Mit dem Auto betrage die Fahrzeit 27 Minuten pro Weg, mithin 54 Minuten pro Tag. Mit den öf- fentlichen Verkehrsmitteln und zu Fuss würde der Zeitaufwand 114 Minuten pro Tag betra- gen. Würden noch die Wartezeiten am Bahnhof hinzugerechnet, käme er auf einen Arbeits- weg von zwei bis drei Stunden pro Tag. Durch die Nutzung des Privatfahrzeuges resultiere eine Zeitersparnis von mehreren Stunden. Deswegen habe sein Auto Kompetenzcharakter. Dies anerkenne auch das Betreibungsamt F.________. Zweitens hätte ihm die Vorinstanz mindestens die Kosten für den öffentlichen Verkehr anrechnen müssen. Ein Streckenabon- nement zwischen H.________ und I.________ koste CHF 252.00 pro Monat. Diese Kosten hätten im Existenzminimum berücksichtigt werden müssen (vgl. act. 1 Rz 23 ff.).
E. 5.1 Gemäss Ziff. II./4.4 der Richtlinien werden die festen und veränderlichen Kosten für ein Automobil als Zuschlag berücksichtigt, sofern dem Auto Kompetenzqualität zukommt. Bei Benützung eines Automobils ohne Kompetenzqualität ist der Auslagenersatz wie bei Benüt- zung eines öffentlichen Verkehrsmittels anzurechnen. Dem Auto kommt nicht bereits Kompe- tenzqualität zu, wenn die Zeitersparnis gegenüber dem öffentlichen Verkehr bis zu einer hal- ben Stunde beträgt. Massgebend ist vielmehr, ob der Arbeitsweg in zumutbarer Weise an- ders als mit dem Auto bewältigt werden kann. Dem gesunden Gesuchsteller ist namentlich zuzumuten, Strecken bis zu 10 Kilometern mit dem Velo zurückzulegen oder einen zwanzig- minütigen Marsch bis zur nächsten Haltestelle der öffentlichen Verkehrsmittel unter die Füs- se zu nehmen (vgl. Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz 322).
E. 5.2 Ob dem Auto des Beschwerdeführers Kompetenzqualität zukommt, kann vorliegend offen- bleiben. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, müssten dem Beschwerdeführer die Fahrtkos-
Seite 6/8 ten für den öffentlichen Verkehr angerechnet werden. Das Streckenabonnement zwischen H.________ und I.________ kostet gemäss Homepage der SBB ab CHF 2'061.00 pro Jahr und somit rund CHF 172.00 Monat. Dem Beschwerdeführer sind daher auf jeden Fall CHF 172.00 pro Monat für die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz anzurechnen.
E. 6 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Vorinstanz habe ihm die Steuerbelastung nicht angerechnet. Die steuerliche Belastung sei – im Gegensatz zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum – für die Berechnung des prozessualen Notbedarfs zwingend zu berück- sichtigen. Zutreffend sei, dass die aktuellen Steuerunterlagen derzeit noch ausstehend seien. Die Verhältnisse hätten sich allerdings in Bezug auf die steuerliche Belastung nicht wesent- lich verändert. Anstatt die notwendigen Dokumente bei der Steuerverwaltung zu beschaffen, habe ihm die Vorinstanz gar keine Steuerlast angerechnet. Für die Steuern sei ihm ein mo- natlicher Betrag von CHF 325.00 anzurechnen (vgl. act. 1 Rz 37 ff.).
E. 6.1 Bei der Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit sind – anders als beim betreibungsrechtli- chen Existenzminimum – neben den laufenden auch die verfallenen Steuerschulden mit fes- ter Höhe und Fälligkeit zu berücksichtigen. Der Gesuchsteller hat nachzuweisen, dass er die Tilgung aufgelaufener Steuerschulden tatsächlich im ihm möglichen Ausmass vornimmt. Auch die laufenden Steuern sind nur dann zu berücksichtigen, wenn deren Bezahlung nach- gewiesen ist. Allerdings muss die konkrete Höhe der Steuern noch nicht feststehen, damit sie im Bedarf aufgenommen werden (vgl. Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz 338).
E. 6.2 Aus dem Betreibungsregisterauszug vom 29. November 2024 geht hervor, dass der Be- schwerdeführer von der Schweizerischen Eidgenossenschaft und vom Kanton H.________ für aufgelaufene Steuern betrieben wurde. Wie der Pfändungsurkunde vom 2. August 2024 zu entnehmen ist, leistet der Beschwerdeführer für die aufgelaufenen Steuern monatliche Pfändungsraten an das Betreibungsamt F.________ (vgl. Vi act. 1/16). Dieser Umstand wur- de von der Vorinstanz insofern berücksichtigt, als dem Beschwerdeführer ein monatliches Nettoeinkommen – nach Pfändung – von lediglich CHF 3'773.00 angerechnet wurde. Zahlt der Beschwerdeführer die aufgelaufenen Steuern ab, kann zu seinen Gunsten angenommen werden, dass er auch für die laufenden Steuern aufkommen wird. Die laufenden Steuern sind daher im Existenzminimum zu berücksichtigen. Gestützt auf die Steuererklärungen 2021 ist von einem (geschätzten) Betrag von CHF 320.00 pro Monat auszugehen (CHF 3'832.50 ./. 12; vgl. Vi act. 1/23).
E. 7 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er habe vor der Vorinstanz geltend gemacht, dass für die Ausübung des Besuchsrechts von E.________ monatliche Kosten in Höhe von CHF 100.00 anfallen würden, welche nicht vom Grundbetrag abgedeckt seien. Er besuche E.________ drei- bis viermal pro Monat in Zug. Die Kosten für diese Besuche seien ihm vom Betreibungsamt F.________ angerechnet worden (vgl. act. 1 Rz 40 ff.). An der Einigungsverhandlung vom 3. Februar 2022 vor Kantonsgericht Zug wurde festgelegt, dass der Beschwerdeführer jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie jährlich drei Wochen Ferien mit E.________ verbringen darf (vgl. Vi act. 1/6; Verfahren EO 2021 138). Das Besuchsrecht ist grundsätzlich auf eigene Kosten des besuchsberechtigten Elternteils auszuüben (vgl. statt vieler: Beschluss und Urteil des Ober- gerichts Zürich LZ210027 vom 29. August 2022 E. 5.3e m.H.). Die Kosten für die Ausübung
Seite 7/8 des Besuchsrechts sind nicht im Grundbetrag inbegriffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.145/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 3.4). Zugunsten des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er den Sohn E.________ regelmässig in Zug besucht. Für die dafür anfal- lenden Kosten ist ihm im zivilprozessualen Notbedarf ermessensweise ein Betrag von CHF 100.00 zuzugestehen.
E. 8 Insgesamt ist dem Beschwerdeführer ein zivilprozessuales Existenzminimum von CHF 3'637.00 pro Monat (CHF 2'625.00 [Vorinstanz] + CHF 420.00 [Krankenkasse] + CHF 172.00 [Arbeitsweg] + CHF 320.00 [Steuern] + CHF 100.00 [Ausübung Besuchsrecht]) anzurechnen. Wird vom monatlichen Nettoeinkommen – nach Pfändung – von CHF 3'773.00 das Existenzminimum von CHF 3'637.00 in Abzug gebracht, verbleibt ein geringfügiger Überschuss von CHF 136.00 pro Monat bzw. von CHF 1'632.00 pro Jahr. Damit ist der Be- schwerdeführer nicht in der Lage, für das von ihm eingeleitete Abänderungsverfahren selbst aufzukommen. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist damit erstellt. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege – dass das Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos ist (vgl. Art. 117 lit. b ZPO) und die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes zur Wahrung der Rechte notwendig ist (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) – sind hier erfüllt und somit nicht weiter zu prüfen.
E. 9 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der Entscheid der Einzelrichterin am Kan- tonsgericht Zug vom 10. Dezember 2024 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist die Unent- geltlichkeit der Rechtspflege zu gewähren und Fürsprecher B.________ ist als unentgeltli- cher Rechtsbeistand einzusetzen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Staatskasse zu nehmen und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist für seine Bemühungen aus der Staatskasse zu entschädigen.
E. 10 Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos (Verfahren VA 2025 25). I. Verfügung des Abteilungspräsidenten
Dispositiv
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Protokoll abgeschrieben (VA 2025 25).
- Es werden keine Kosten erhoben. Seite 8/8 II. Urteilsspruch der Beschwerdeabteilung
- In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 10. Dezember 2024 aufgehoben (UP 2024 137).
- Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren EO 2024 174 betreffend Abänderung Scheidungsentscheid die Unentgeltlichkeit der Rechtspflege gewährt und Fürsprecher B.________ wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
- Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens beträgt CHF 400.00 und wird auf die Staatskasse genommen.
- Rechtsanwalt B.________ wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'000.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. III. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine all- fällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Prozessgegnerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (UP 2024 137) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EO 2024 174) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 145 (VA 2025 25) Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Verfügung und Urteil vom 27. März 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Fürsprecher B.________, Beschwerdeführer, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Prozessgegnerin (UP), betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 10. Dezember 2024)
Seite 2/8 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 machte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht Zug ein Verfahren betreffend Abänderung Scheidungsentscheid gegen C.________ (nachfolgend: Prozessgegnerin) anhängig (Verfahren EO 2024 174). Gleichen- tags reichte er bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren um Abänderung des Scheidungsentscheids ein (Vi act. 1; Verfahren UP 2024 137). 2. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2024 wies die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Vi act. 2). 3. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2. Der angefochtene Entscheid sei dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, unter Verbeiständung des unterzeichnenden Anwalts, gemäss separatem Gesuch, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 4. Mit Eingabe vom 6. Januar nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung, ohne einen kon- kreten Antrag zu stellen (act. 5). 5. Die Prozessgegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 4). Erwägungen 1. Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO sind Entscheide, mit denen die unentgeltli- che Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt wird, mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen- behauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die notwen- digen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). So- fern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, hat sie überdies Anspruch auf einen unent- geltlichen Rechtsbeistand (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses
Seite 3/8 nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurtei- lung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstel- len Partei zu würdigen. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Ge- richts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellen Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. BGE 141 III 369 E. 4.1). 3. Die Vorinstanz verneinte die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer erziele ein monatliches Nettoeinkommen – nach Pfändung – von CHF 3'773.00. Demgegenüber betrage sein monatliches Existenzminimum CHF 2'625.00 (Grundbetrag [plus 20 % Zuschlag]: CHF 1'020.00; Wohnungskosten [inkl. Nebenkosten]: CHF 469.00; Unterhaltsbeiträge E.________: CHF 916.00; auswärtige Verpflegung: CHF 220.00). Somit resultiere ein monatlicher Überschuss von CHF 1'148.00 bzw. ein jährli- cher Überschuss von CHF 13'776.00. Mit diesem Überschuss müsste es dem Beschwerde- führer möglich sein, für das von ihm angestrebte Abänderungsverfahren selbst aufzukom- men. Zum Existenzminimum hielt die Vorinstanz u.a. Folgendes fest: 3.1 Krankenkasse KVG: Die Höhe der monatlichen Krankenkassenprämie des Beschwerdefüh- rers von gerundet CHF 419.00 ab Januar 2025 sei grundsätzlich ausgewiesen. Wie sich der Pfändungsurkunde vom 2. August 2024 entnehmen lasse, bezahle er diese Prämien jedoch nicht regelmässig, weshalb sie ihm vom Betreibungsamt F.________ auch nicht im betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum angerechnet worden seien. Dazu passe, dass die G.________ AG wiederholt als Gläubigerin in den eingereichten Betreibungsregisterauszü- gen des Beschwerdeführers auftauche. Auch Krankenkassenprämien dürften im Bedarf des Gesuchstellers nur dann berücksichtigt werden, wenn er diese auch tatsächlich bezahle. Die Krankenkassenprämie könne daher nicht berücksichtigt werden. 3.2 Arbeitsweg: Der Beschwerdeführer mache Kosten für den Arbeitsweg in der Höhe von CHF 241.00 pro Monat geltend. Er führe dazu jedoch lediglich aus, er sei auf die Benützung eines Fahrzeugs angewiesen, um von H.________ an den Arbeitsort zu gelangen. Die mo- natlichen Kosten für das Fahrzeug würden sich auf CHF 241.00 belaufen. Die Kosten für ein Auto seien nur anzurechnen, sofern dem Auto Kompetenzqualität zukomme. Der Beschwer- deführer mache keinerlei Angaben dazu, weshalb er auf die Benutzung eines Autos für den Arbeitsweg angewiesen sei und es sich beim Auto mithin um ein Kompetenzgut handeln sol- le. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie sich der Betrag von monatlich CHF 241.00 zusam- mensetze. Schliesslich mache der Beschwerdeführer auch keine Ausführungen dazu, um was für ein Auto es sich überhaupt handeln solle. Sein Gesuch sei in diesem Punkt nicht nachvollziehbar. Diese Unklarheit gehe zu Lasten des anwaltlich vertretenen Beschwerde- führers. Folglich könnten keine Kosten für den Arbeitsweg berücksichtigt werden. 3.3. Steuern: Für laufende Steuern mache der Beschwerdeführer CHF 325.00 pro Monat geltend. Diesen Betrag habe er für das Steuerjahr 2021 bezahlen müssen und die aktuelle Steuerbe- lastung bewege sich in "ähnlichem Rahmen". Belege für die tatsächliche regelmässige Be-
Seite 4/8 zahlung von Steuern in diesem Umfang reiche er nicht ein. Er erkläre lediglich, dem Gericht die "ausdrückliche Vollmacht" zu erteilen, bei der Steuerverwaltung Auskunft darüber einzu- holen, ob die Steuern bezahlt worden seien. Der Beschwerdeführer verkenne, dass es an ihm sei, genaue (und nicht nur ungefähre geschätzte) Angaben zu seinen finanziellen Ver- hältnissen zu machen und diese auch zu belegen. Er könne sich dieser Pflicht nicht entzie- hen, indem er das Gericht "ermächtige", die entsprechenden Belege selbst einzuholen. Die Steuern seien mangels substanziierter Behauptung und auch mangels Belegs nicht zu berücksichtigen. 4. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass er die Krankenkassenprämie nicht bezahle. Sie habe selbst festgestellt, dass er ab dem
1. Januar 2025 eine monatliche Prämie für die Krankenkasse in Höhe von CHF 419.00 zu bezahlen habe. Ohne Berücksichtigung der Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes F.________ vom 2. August 2024 hätte dieser Nachweis genügt. Die Vorinstanz stütze sich auf das Betreibungsamt F.________, ohne die Gegebenheiten im Einzelnen abzuklären. Sie übersehe, dass die G.________ AG letztmals am 25. April 2024 ein Fortsetzungsbegehren gestellt habe. Neue Betreibungen der G.________ AG seien nicht ersichtlich. Hätte er die Prämien nicht bezahlt, so wären aus dem Betreibungsregisterauszug weitere Betreibungen ersichtlich, was gerade nicht der Fall sei. Aus diesen Gründen seien ihm Krankenkassenkos- ten von monatlich CHF 419.00 anzurechnen (act. 1 Rz 16 ff.). 4.1 Gemäss Ziff. II./3. der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG des Obergerichts Zug (nachfolgend: Richtlinien) sind die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung im Existenzminimum anzurech- nen. Eine allgemeine Prämienverbilligung i.S.v. Art. 65 KVG ist zu berücksichtigen; gegebe- nenfalls sind nur die reduzierten Prämien einzusetzen (vgl. Wuffli/Fuhrer, Handbuch unent- geltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz 308). Der Grundsatz, dass bei der Berech- nung des Existenzminimums nur tatsächlich bezahlte Beträge berücksichtigt werden können, gilt auch für Krankenkassenprämien (vgl. BGE 121 III 20 E. 3c). 4.2 Die monatliche Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung des Beschwerde- führers beträgt ab 1. Januar 2025 CHF 419.55 (vgl. Vi act. 1/21). Für das Jahr 2022 erhielt der Beschwerdeführer eine Prämienverbilligung für die Krankenkasse in Höhe von CHF 112.20 pro Jahr bzw. CHF 9.35 pro Monat. Diese Prämienverbilligung basierte auf einem jährlichen Nettoeinkommen von CHF 34'505.00 (Vi act. 1/19). In der Zwischenzeit hat sich das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers – nach Pfändung – auf CHF 3'773.00 pro Monat bzw. CHF 45'276.00 erhöht (vgl. Vi act. 1 S. 13, Vi act. 1/10j), weshalb anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer keine Prämienverbilligung mehr erhält. Es ist daher von mo- natlichen Krankenkassenprämien von (gerundet) CHF 420.00 auszugehen. 4.3 Der Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes F.________ vom 2. August 2024 ist zu ent- nehmen, dass dem Beschwerdeführer im betreibungsrechtlichen Existenzminimum keine Krankenkassenprämie angerechnet wurde. Das Betreibungsamt begründete dies damit, dass diese "nicht regelmässig" bezahlt würden. Gegen Vorweisung der laufenden Quittungen wer- de ihm aber der entsprechende Betrag zurückerstattet (vgl. Vi act. 1/16). Allein aufgrund die- ser Angaben kann dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren betreffend unentgeltli- che Rechtspflege nicht die Anrechnung von Krankenkassenprämien verwehrt werden. Das
Seite 5/8 betreibungsrechtliche Existenzminimum ist vom hier interessierenden prozessrechtlichen Existenzminimum zu unterscheiden. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum i.S.v. Art. 93 SchKG dient als Vollstreckungsschranke im Rahmen einer Pfändung und ist enger gefasst als das prozessrechtliche. Geschützt sind nur die für den Schuldner und seine Fami- lie "unbedingt notwendigen" (Art. 93 Abs. 1 SchKG) Mittel. Demgegenüber soll Art. 117 ZPO Abhilfe schaffen, wenn dem Gesuchsteller die zur Führung eines Prozesses erforderlichen Mittel fehlen. Ihm soll – unter Beibehaltung einer bescheidenen Lebensführung – geholfen werden, die Prozesskosten zu finanzieren (vgl. Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz 259). Während die Pfändungsurkunde bzw. das betreibungsrechtliche Existenzminimum laufend den neuen Verhältnissen angepasst wird (vgl. Art. 93 Abs. 3 SchKG), sind für die Beurteilung des An- spruchs auf unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Ge- suchs massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_774/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2 m.H.). Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 29. November 2024 wurde der Be- schwerdeführer letztmals am 14. Dezember 2023 von seiner Krankenkasse betrieben (vgl. Vi act. 1/16). Neuere Betreibungen der Krankenkasse sind nicht ersichtlich. Mithin wurden im Jahr vor Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege keine neuen Betreibun- gen der Krankenkasse anhängig gemacht. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die laufenden Prämien der Krankenkasse bezahlt hat. Es rechtfertigt sich daher, im Existenzminimum monatliche Krankenkassenprämien in Höhe von CHF 420.00 zu berücksichtigen. 5. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihm keine Kosten für den Arbeitsweg angerechnet. Dies sei aus zwei Gründen rechtsfehlerhaft. Erstens sei er auf ein Fahrzeug angewiesen. Er wohne in H.________ und sein Arbeitsort befinde sich in I.________. Mit dem Auto betrage die Fahrzeit 27 Minuten pro Weg, mithin 54 Minuten pro Tag. Mit den öf- fentlichen Verkehrsmitteln und zu Fuss würde der Zeitaufwand 114 Minuten pro Tag betra- gen. Würden noch die Wartezeiten am Bahnhof hinzugerechnet, käme er auf einen Arbeits- weg von zwei bis drei Stunden pro Tag. Durch die Nutzung des Privatfahrzeuges resultiere eine Zeitersparnis von mehreren Stunden. Deswegen habe sein Auto Kompetenzcharakter. Dies anerkenne auch das Betreibungsamt F.________. Zweitens hätte ihm die Vorinstanz mindestens die Kosten für den öffentlichen Verkehr anrechnen müssen. Ein Streckenabon- nement zwischen H.________ und I.________ koste CHF 252.00 pro Monat. Diese Kosten hätten im Existenzminimum berücksichtigt werden müssen (vgl. act. 1 Rz 23 ff.). 5.1 Gemäss Ziff. II./4.4 der Richtlinien werden die festen und veränderlichen Kosten für ein Automobil als Zuschlag berücksichtigt, sofern dem Auto Kompetenzqualität zukommt. Bei Benützung eines Automobils ohne Kompetenzqualität ist der Auslagenersatz wie bei Benüt- zung eines öffentlichen Verkehrsmittels anzurechnen. Dem Auto kommt nicht bereits Kompe- tenzqualität zu, wenn die Zeitersparnis gegenüber dem öffentlichen Verkehr bis zu einer hal- ben Stunde beträgt. Massgebend ist vielmehr, ob der Arbeitsweg in zumutbarer Weise an- ders als mit dem Auto bewältigt werden kann. Dem gesunden Gesuchsteller ist namentlich zuzumuten, Strecken bis zu 10 Kilometern mit dem Velo zurückzulegen oder einen zwanzig- minütigen Marsch bis zur nächsten Haltestelle der öffentlichen Verkehrsmittel unter die Füs- se zu nehmen (vgl. Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz 322). 5.2 Ob dem Auto des Beschwerdeführers Kompetenzqualität zukommt, kann vorliegend offen- bleiben. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, müssten dem Beschwerdeführer die Fahrtkos-
Seite 6/8 ten für den öffentlichen Verkehr angerechnet werden. Das Streckenabonnement zwischen H.________ und I.________ kostet gemäss Homepage der SBB ab CHF 2'061.00 pro Jahr und somit rund CHF 172.00 Monat. Dem Beschwerdeführer sind daher auf jeden Fall CHF 172.00 pro Monat für die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz anzurechnen. 6. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Vorinstanz habe ihm die Steuerbelastung nicht angerechnet. Die steuerliche Belastung sei – im Gegensatz zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum – für die Berechnung des prozessualen Notbedarfs zwingend zu berück- sichtigen. Zutreffend sei, dass die aktuellen Steuerunterlagen derzeit noch ausstehend seien. Die Verhältnisse hätten sich allerdings in Bezug auf die steuerliche Belastung nicht wesent- lich verändert. Anstatt die notwendigen Dokumente bei der Steuerverwaltung zu beschaffen, habe ihm die Vorinstanz gar keine Steuerlast angerechnet. Für die Steuern sei ihm ein mo- natlicher Betrag von CHF 325.00 anzurechnen (vgl. act. 1 Rz 37 ff.). 6.1 Bei der Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit sind – anders als beim betreibungsrechtli- chen Existenzminimum – neben den laufenden auch die verfallenen Steuerschulden mit fes- ter Höhe und Fälligkeit zu berücksichtigen. Der Gesuchsteller hat nachzuweisen, dass er die Tilgung aufgelaufener Steuerschulden tatsächlich im ihm möglichen Ausmass vornimmt. Auch die laufenden Steuern sind nur dann zu berücksichtigen, wenn deren Bezahlung nach- gewiesen ist. Allerdings muss die konkrete Höhe der Steuern noch nicht feststehen, damit sie im Bedarf aufgenommen werden (vgl. Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz 338). 6.2 Aus dem Betreibungsregisterauszug vom 29. November 2024 geht hervor, dass der Be- schwerdeführer von der Schweizerischen Eidgenossenschaft und vom Kanton H.________ für aufgelaufene Steuern betrieben wurde. Wie der Pfändungsurkunde vom 2. August 2024 zu entnehmen ist, leistet der Beschwerdeführer für die aufgelaufenen Steuern monatliche Pfändungsraten an das Betreibungsamt F.________ (vgl. Vi act. 1/16). Dieser Umstand wur- de von der Vorinstanz insofern berücksichtigt, als dem Beschwerdeführer ein monatliches Nettoeinkommen – nach Pfändung – von lediglich CHF 3'773.00 angerechnet wurde. Zahlt der Beschwerdeführer die aufgelaufenen Steuern ab, kann zu seinen Gunsten angenommen werden, dass er auch für die laufenden Steuern aufkommen wird. Die laufenden Steuern sind daher im Existenzminimum zu berücksichtigen. Gestützt auf die Steuererklärungen 2021 ist von einem (geschätzten) Betrag von CHF 320.00 pro Monat auszugehen (CHF 3'832.50 ./. 12; vgl. Vi act. 1/23). 7. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er habe vor der Vorinstanz geltend gemacht, dass für die Ausübung des Besuchsrechts von E.________ monatliche Kosten in Höhe von CHF 100.00 anfallen würden, welche nicht vom Grundbetrag abgedeckt seien. Er besuche E.________ drei- bis viermal pro Monat in Zug. Die Kosten für diese Besuche seien ihm vom Betreibungsamt F.________ angerechnet worden (vgl. act. 1 Rz 40 ff.). An der Einigungsverhandlung vom 3. Februar 2022 vor Kantonsgericht Zug wurde festgelegt, dass der Beschwerdeführer jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie jährlich drei Wochen Ferien mit E.________ verbringen darf (vgl. Vi act. 1/6; Verfahren EO 2021 138). Das Besuchsrecht ist grundsätzlich auf eigene Kosten des besuchsberechtigten Elternteils auszuüben (vgl. statt vieler: Beschluss und Urteil des Ober- gerichts Zürich LZ210027 vom 29. August 2022 E. 5.3e m.H.). Die Kosten für die Ausübung
Seite 7/8 des Besuchsrechts sind nicht im Grundbetrag inbegriffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.145/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 3.4). Zugunsten des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er den Sohn E.________ regelmässig in Zug besucht. Für die dafür anfal- lenden Kosten ist ihm im zivilprozessualen Notbedarf ermessensweise ein Betrag von CHF 100.00 zuzugestehen. 8. Insgesamt ist dem Beschwerdeführer ein zivilprozessuales Existenzminimum von CHF 3'637.00 pro Monat (CHF 2'625.00 [Vorinstanz] + CHF 420.00 [Krankenkasse] + CHF 172.00 [Arbeitsweg] + CHF 320.00 [Steuern] + CHF 100.00 [Ausübung Besuchsrecht]) anzurechnen. Wird vom monatlichen Nettoeinkommen – nach Pfändung – von CHF 3'773.00 das Existenzminimum von CHF 3'637.00 in Abzug gebracht, verbleibt ein geringfügiger Überschuss von CHF 136.00 pro Monat bzw. von CHF 1'632.00 pro Jahr. Damit ist der Be- schwerdeführer nicht in der Lage, für das von ihm eingeleitete Abänderungsverfahren selbst aufzukommen. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist damit erstellt. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege – dass das Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos ist (vgl. Art. 117 lit. b ZPO) und die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes zur Wahrung der Rechte notwendig ist (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) – sind hier erfüllt und somit nicht weiter zu prüfen. 9. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der Entscheid der Einzelrichterin am Kan- tonsgericht Zug vom 10. Dezember 2024 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist die Unent- geltlichkeit der Rechtspflege zu gewähren und Fürsprecher B.________ ist als unentgeltli- cher Rechtsbeistand einzusetzen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Staatskasse zu nehmen und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist für seine Bemühungen aus der Staatskasse zu entschädigen. 10. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos (Verfahren VA 2025 25). I. Verfügung des Abteilungspräsidenten 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Protokoll abgeschrieben (VA 2025 25). 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Seite 8/8 II. Urteilsspruch der Beschwerdeabteilung 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 10. Dezember 2024 aufgehoben (UP 2024 137). 2. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren EO 2024 174 betreffend Abänderung Scheidungsentscheid die Unentgeltlichkeit der Rechtspflege gewährt und Fürsprecher B.________ wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. 3. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens beträgt CHF 400.00 und wird auf die Staatskasse genommen. 4. Rechtsanwalt B.________ wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'000.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. III. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung 1. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine all- fällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 2. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Prozessgegnerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (UP 2024 137) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EO 2024 174) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: