opencaselaw.ch

BZ 2024 138

Zug OG · 2025-05-22 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Am 9. August 2024 ersuchte Rechtsanwalt D.________, Anwaltskanzlei E.________, Salt Lake City, USA, per E-Mail das Obergericht des Kantons Zug um Rechtshilfe. Er führte aus, vor dem Bezirksgericht Utah sei ein Rechtsstreit zwischen der F.________ AG et. al. gegen die G.________ Inc. mit der Fallnummer 2:23-cv-00467-RJS-CMR hängig. Er vertrete die Beklagte G.________ Inc. Am 21. Juni 2024 habe die für diesen Rechtsstreit zuständige Bundesrichterin, H.________, ein Rechtshilfeersuchen gemäss dem Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen er- lassen. Das Schreiben sei an A.________, Zug, gerichtet. Zweck des Ersuchens sei die Be- schaffung von Beweismitteln zur Verwendung bei der Verhandlung des Rechtsstreits. Das Rechtshilfeersuchen sei dem Dokument als Anlage 1 beigefügt (Vi act. 2). Das Obergericht Zug leitete die E-Mail zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Zug weiter. 2. Mit E-Mail vom 9. August 2024 teilte der zuständige Einzelrichter am Kantonsgericht Zug der Anwaltskanzlei E.________ per E-Mail mit, dass ein Rechtshilfeersuchen von einer Behörde ausgehen müsse. Zudem sei das Rechtshilfegesuch von der ersuchenden Behörde zu unter- zeichnen und im Original zu übermitteln (act. 4). 3. Mit E-Mail vom 26. August 2024 erkundigte sich der Einzelrichter am Kantonsgericht bei der Anwaltskanzlei E.________, ob sie seine E-Mail vom 9. August 2024 erhalten habe und die darin angeforderten Informationen liefern werde (Vi act. 6). 4. Am 10. Oktober 2024 entschied der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug, dass die E-Mail des Kantonsgerichts Zug vom 26. August 2024 an die Vertreter der Beklagten in Kopie dem ersuchenden Gericht zugestellt werde. Gleichzeitig forderte er das ersuchende Gericht auf, innert einer Frist von 90 Tagen dem Kantonsgericht Zug folgende Dokumente einzureichen: (i) ein unterzeichnetes Original des Rechtshilfeersuchens und der Beilagen samt beglaubig- ter Übersetzung, welches das Kantonsgericht Zug und nicht das Oberlandesgericht Düssel- dorf betreffen, (ii) eine beglaubigte Übersetzung mit Bezug auf die beantragte Beweisauf- nahme von A.________ durch das Kantonsgericht Zug und (iii) den konkreten Fragenkatalog für die Beweisaufnahme von A.________ durch das Kantonsgericht Zug ( Vi act. 7). Die An- waltskanzlei E.________ nahm dazu mit E-Mail vom 12. Oktober 2024 Stellung, worauf der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug erneut darauf hinwies, dass ein unterzeichnetes Original des Rechtshilfeersuchens samt Beilagen und einer beglaubigten Übersetzung eingereicht werden müsse (Vi act. 8). 5. Mit Eingabe vom 14. November 2024 (Posteingang) reichte die Anwaltskanzlei E.________ eine unterzeichnete Kopie des Rechtshilfeersuchens samt einer deutschen Übersetzung ein (Vi act. 9). 6. Am 26. November 2024 forderte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug A.________ auf, folgende Urkunden mit Bezug auf den vor dem United States District Court for the District of Utah hängigen Prozess in Sachen F.________ AG und I.________ AG gegen G.________ Inc. betreffend Unternehmenseigentümerschaft herauszugeben (Vi act. 10; Verfahren RH 2024 18):

Seite 3/8 1. Dokumente, die die Kommunikation mit den folgenden Personen wiedergeben, einschliesslich Per- sonen, die im Namen einer der folgenden Personen handeln: a. J.________ b. K.________ c. L.________ d. M.________ e. N.________ AG (einschliesslich aber nicht beschränkt auf O.________ und P.________) f. F.________ AG (einschliesslich, aber nicht beschränkt auf O.________ und P.________) g. I.________ AG h. Q.________ AG 2. Dokumente und Mitteilungen, insbesondere Vereinbarungen im Zusammenhang mit Transaktionen mit Aktien der I.________ AG und/oder der Q.________ AG. 3. Dokumente im Zusammenhang mit der R.________ Ltd. 4. Angeblich von S.________ unterzeichnete Dokumente. 5. Dokumente in Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten, an denen I.________ AG und/oder Q.________ AG beteiligt sind, einschliesslich eidesstattlicher Erklärungen oder anderer für diese Rechtsstreitigkeiten erstellter Unterlagen. 7. Am 4. Dezember 2024 ersuchte der neu bestellte Rechtsvertreter von A.________ das Kantonsgericht Zug um Zustellung der Verfahrensakten (Aktenzeichen: 2:323-cv-00467- RJS-CMR), insbesondere des Rechtshilfeersuchens des United States District Court for the District of Utah (Vi act. 11). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 wies der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das Akteneinsichtsgesuch ab (Vi act. 12). 8. Gegen die Verfügung des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 26. November 2024 liess A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug einreichen und folgende Anträge stellen (act. 1): 1. Die Verfügung des Kantonsgerichts Zug vom 26. November 2024 (Geschäfts-Nr. RH 2024 18) sei aufzuheben. 2. Das Verfahren sei aufgrund Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, die Gerichtskosten des vor- instanzlichen Verfahrens (Geschäfts-Nr. RH 2024 18) seien dem Kantonsgericht Zug aufzuerlegen und das Kantonsgericht Zug sei zu verpflichten, eine angemessene Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren an die Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Eventualiter zu Ziff. 2: Die Sache sei an das Kantonsgericht Zug zurückzuweisen. 4. Die Vollstreckung der angefochtenen Verfügung sei aufzuschieben. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten des Kantonsgerichts Zug.

Seite 4/8 9. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 2). 10. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 3). 11. Am 9. Januar 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe entdeckt, dass ihr Akten- einsichtsgesuch, das sie am 4. Dezember 2024 an das Kantonsgericht Zug im Verfahren RH 2024 18 gestellt habe, samt Beilage auf dem Internet öffentlich einsehbar sei. Sie über- lasse es dem Obergericht, gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen, unter Berück- sichtigung von § 93 GOG, zu treffen (act. 4).

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Das Verfahren der Beweisaufnahmehilfe nach dem (Haager) Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen (HBewUe 70; SR 0.274.132) unterliegt – vorbehältlich der verfahrensrechtlichen Vorgaben des Staatsver- trages – den Art. 335 ff. ZPO (BGE 142 III 116 E. 3.3.1). Entsprechend handelt es sich beim Entscheid, welcher das Rechtshilfeersuchen gutheisst oder abweist, nicht um eine Beweis- verfügung nach Art. 154 ZPO, sondern um einen Entscheid eines Vollstreckungsgerichts, der nach Art. 309 lit. a ZPO der Beschwerde unterliegt (BGE 142 III 116 E. 3.4.1). Mit der Be- schwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Un- beschränkt zulässig sind demgegenüber neue rechtliche Vorbringen. Diesbezüglich hat die Beschwerdeinstanz volle Kognition, weil sie das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeführerin (als vom Rechtshilfegesuch Betroffene) ist durch den ange- fochtenen Entscheid beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert (vgl. BGE 142 III 116 E. 3.4; Urteil des Obergerichts Zürich RU170083 vom 19. Dezember 2018 E. II./4.). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei zur Herausgabe bzw. Edition zahlreicher Doku- mente aufgefordert worden, welche angeblich in einem hängigen Verfahren vor dem United States District Court for the District of Utah verwendet werden sollten. Es handle sich somit fraglos um Unterlagen, welche im Rahmen eines sogenannten pre-trial-discovery-Verfahrens in den USA verwendet werden sollten, für welches gemäss ständiger Lehre und Rechtspre- chung besondere Voraussetzungen gelten würden. Gemäss Wegleitung des Eidgenössi- schen Justiz- und Polizeidepartementes für die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Stand 1. Juli 2024, erledige die Schweiz zwar Rechtshilfeersuchen, die im Rahmen von pre- trial-discovery-Verfahren gestellt würden. Sie verlange jedoch stets, dass ihr die Rechtshilfe- ersuchen nicht direkt von den Parteien, sondern durch das zuständige ausländische Gericht zugesandt würden und dass darin genau angegeben werde, welche Urkunden zu welchem Zweck verlangt würden. Weiter müsse eine direkte und notwendige Beziehung zwischen dem Ersuchen und dem im Ausland hängigen Verfahren bestehen. Vorliegend habe sich das Kan- tonsgericht Zug geweigert, ihr (der Beschwerdeführerin) Akteneinsicht zu gewähren. Sie wis- se daher nicht, um was es im Hauptverfahren gehe. Es liege offensichtlich eine unzulässige

Seite 5/8 fishing expedition vor. In der angefochtenen Verfügung würden keine Angaben gemacht und es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die herausverlangten Urkunden und Informationen für das ausländische Verfahren relevant seien und zu welchem Zweck sie herausverlangt wür- den. Klar unzulässig sei es, wenn in Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung die Angabe von Dokumenten ohne jede nähere Bezeichnung verlangt werde, welche in Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten in den USA stünden (act. 1 Rz 16 ff.).

E. 2.1 Nach Art. 3 lit. c HBewUe 70 hat das Rechtshilfeersuchen die Art und den Gegenstand der Rechtssache sowie eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts zu enthalten. Vorliegend ersucht ein US-amerikanisches Gericht die schweizerischen Behörden um Aktenedition bei der Beschwerdeführerin (vgl. Vi act. 2 und 9). Es handelt sich um Unterlagen, die im Rahmen eines sogenannten pre-trial-discovery-Verfahrens in den USA verwendet werden sollen (vgl. act. 1 Rz 11).

E. 2.2 Gemäss Art. 23 HBewUe 70 kann jeder Vertragsstaat bei der Unterzeichnung, bei der Ratifi- kation oder beim Betritt erklären, dass er Rechtshilfeersuchen nicht erledigt, die ein Verfah- ren zum Gegenstand haben, das in den Ländern des "Common Law" unter der Bezeichnung "pre-trial discovery of documents" bekannt ist. Die Schweiz hat erklärt, dass Rechtshilfeersu- chen, die ein "pre-trial discovery of documents"-Verfahren zum Gegenstand haben, abge- lehnt werden, wenn: a) das Ersuchen keine direkte und notwendige Beziehung zu dem zu- grunde liegenden Verfahren aufweist; oder b) von einer Person verlangt wird, sie solle ange- ben, welche den Rechtsstreit betreffenden Urkunden sich in ihrem Besitz, ihrem Gewahrsam oder ihrer Verfügungsgewalt befinden oder befunden haben; oder c) von einer Person ver- langt wird, sie solle auch andere als die im Rechtshilfebegehren spezifizierten Urkunden vor- legen, die sich vermutlich in ihrem Besitz, ihrem Gewahrsam oder ihrer Verfügungsgewalt befinden; oder d) schutzwürdige Interessen der Betroffenen gefährdet sind (vgl. Vorbehalte und Erklärungen der Schweiz, Ziff. 6).

E. 2.3 Bei der in Art. 23 HBewUe 70 vorgesehenen Möglichkeit, Rechtshilfeersuchen aus einem pre-trial-discovery-Verfahren keine Folge zu geben, geht es im Wesentlichen um die Ableh- nung generell gehaltener Ausforschungsversuche, sogenannter "fishing expeditions". Die Schweiz will mit ihrem Teilvorbehalt zum Ausdruck bringen, dass sie die Erledigung von Rechtshilfeersuchen, die ein pre-trial-discovery-Verfahren zum Gegenstand haben, nicht grundsätzlich verweigert. Sie ist bereit, die verlangte Herausgabe von Akten zuzulassen, wenn hinsichtlich ihrer Relevanz und Bestimmtheit gewisse dem schweizerischen Zivilpro- zess nachempfundene Massstäbe erfüllt sind. So fordert lit. a, dass die fraglichen Beweis- massnahmen in einem hinreichend relevanten sachlichen Zusammenhang zum Prozessthe- ma stehen müssen. Mit den lit. b und c soll verhindert werden, dass die beweissuchende Partei die Obliegenheit zur Beibringung des Beweismaterials, welches sie für die Substanzi- ierung des geltend gemachten Anspruchs benötigt, auf die Gegenpartei oder gar auf Dritte abschieben kann und dass sich diese Partei mittels Ausforschungsbegehren über die in in- ländischen Prozessen durchwegs verlangte ausreichende Spezifizierung von Beweisanträ- gen hinwegsetzt. In lit. d soll zum Ausdruck gebracht werden, dass es der Schweiz in erster Linie um den Schutz des Betroffenen und nicht um Gründe der Staatsräson geht (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 4A_315/2017 vom 17. Januar 2018 E. 5.3.1).

Seite 6/8

E. 2.4 Eine direkte und notwendige Beziehung zwischen dem Verfahren vor dem ersuchenden Ge- richt und der beantragten Urkundenedition ist vorliegend nicht erkennbar.

E. 2.4.1 Im Rechtshilfeersuchen wird der Gegenstand des Hauptverfahrens wie folgt umschrieben: "Streit um die Unternehmenseigentümerschaft, einschliesslich der damit verbundenen Vor- würfe des Betrugs und der Unterschlagung. Die Klägerin I.________ AG behauptet, dass sie die Beklagte G.________, Inc. besitzt und dass die Klägerin F.________ AG ungefähr 48 % des Patents der I.________ AG, Q.________ AG, besitzt. Die Kläger beklagen, dass die Be- klagten irreführende Angaben über die Eigentumsverhältnisse von G.________ gemacht hät- ten. Die Beklagten bestreiten die Ansprüche der Kläger und behaupten, sie seien Opfer eines Pennystock-Schemas einer Scheinfirma. Sie fordern eine Feststellungsklage, dass die Klä- ger nicht Eigentümer von G.________ sind". Ein Zusammenhang zwischen dem Hauptver- fahren und dem Rechtshilfeersuchen soll wie folgt bestehen: "Frau A.________ hat für einige der in den Rechtsstreit verwickelten Unternehmen bestimmte Buchhaltungsdienstleistungen erbracht. Sie war auch an Mitteilungen und Anfragen im Zusammenhang mit deutschen Rechtsstreitigkeiten beteiligt, an denen eines der Unternehmen beteiligt war. Die Beklagten ersuchen sie zu diesen Themen um Informationen" (vgl. Vi act. 9).

E. 2.4.2 Aus dem Rechtshilfeersuchen geht somit lediglich hervor, dass es im Verfahren vor dem er- suchenden Gericht um die Frage der Eigentumsverhältnisse an der G.________ Inc. geht. Demgegenüber fehlen Ausführungen dazu, wer gestützt auf welchen Rechtsgrund behauptet, Eigentümer der G.________ Inc. zu sein. Unklar bleibt zudem, welcher Rechtsnatur die da- mit verbundenen Vorwürfe des Betrugs und der Unterschlagung sind und in welchem Ver- hältnis sie zur Zivilklage stehen. Es kann daher nicht abschliessend beurteilt werden, ob das Rechtshilfeersuchen überhaupt (vollumfänglich) in den Regelungsbereich des HBewUe 70 fällt. Nicht nachvollziehbar ist überdies, inwiefern die zu edierenden Unterlagen darüber Auf- schluss geben sollen, wer Eigentümer der G.________ Inc. ist. Dazu fehlen im Rechtshilfe- ersuchen jegliche Angaben. Die Beschwerdeführerin soll "für einige der in den Rechtsstreit verwickelten Unternehmen bestimmte Buchhaltungsdienstleistungen erbracht" haben. Unklar bleibt, für welche Unternehmen die Beschwerdeführerin Dienstleistungen erbracht haben soll, insbesondere ob die im Hauptverfahren interessierende G.________ Inc. zu den fragli- chen Unternehmen gehört. Weiter bleibt ungewiss, welche Dienstleistungen die Beschwerde- führerin erbracht haben soll und wie sie im Rahmen allfälliger Buchhaltungsdienstleistungen auch Einblick in die Eigentumsverhältnisse der G.________ Inc. gehabt haben soll. Sodann liegt es nicht auf der Hand, weshalb mit Blick auf den Hauptprozess, in welchem es um die Unternehmenseigentümerschaft an der G.________ Inc. geht, Dokumente, welche J.________, die K.________, die L.________, M.________, die N.________ AG, die F.________ AG, die I.________ AG, die Q.________ AG, die R.________ Ltd. und S.________ betreffen, eingereicht werden müssten. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwie- fern die deutschen Rechtsstreitigkeiten einen Zusammenhang mit dem Hauptverfahren und/oder den verlangten Editionen haben sollen. Insgesamt erlauben die Angaben des ersu- chenden Gerichts dem ersuchten Gericht nicht zu beurteilen, ob das Rechtshilfeersuchen ei- ne direkte und notwendige Beziehung mit dem zugrunde liegenden Verfahren im Sinne von lit. a des schweizerischen Teilvorbehalts aufweist.

E. 2.5 Nach dem Gesagten hätte dem Rechtshilfeersuchen mit Blick auf Art. 3 lit. c HBewUe 70 und lit. a des Teilvorbehalts nicht stattgegeben werden dürfen. In Gutheissung der Beschwerde

Seite 7/8 ist daher der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 26. November 2024 aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen des United States District Court for the District of Utah vom 21. Juni 2024 abzuweisen. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, wie es sich mit der weiteren Kritik der Beschwerdeführerin verhält, insbesondere dass der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, dass es sich nicht um Dokumen- te der Beschwerdeführerin, sondern ihrer Arbeitgeberin handle, dass die Beschwerdeführerin ein Zeugnisverweigerungsrecht zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses habe und dass das Rechtshilfeersuchen rechtsmissbräuchlich sei.

E. 3 Anzumerken bleibt Folgendes: In der Eingabe vom 9. Januar 2025 kritisiert die Beschwerde- führerin, das Kantonsgericht Zug habe das Akteneinsichtsgesuch vom 4. Dezember 2024 samt beigelegter Vollmacht und den Abweisungsentscheid grundlos an den United States District Court for the District of Utah geschickt, ohne sie (die Beschwerdeführerin) um ihr Ein- verständnis anzufragen. Gemäss Art. 13 HBewUe 70 seien der ersuchenden Behörde ledig- lich die Schriftstücke, aus denen sich die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens ergebe, so- wie die Nichterledigung unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Das Akteneinsichtsgesuch falle nicht unter die der ersuchenden Behörde mitzuteilenden Schriftstücke. Sie überlasse es dem Obergericht, die erforderlichen Massnahmen, unter Berücksichtigung von § 93 GOG, zu treffen (vgl. act. 4). Hier verkennt die Beschwerdeführerin, dass Parteien des Hauptsache- prozesses auch im Rechtshilfeverfahren Parteistellung zukommt (vgl. Beschluss des Oberge- richts Zürich RU210038 vom 23. August 2021 E. 2.2). Entsprechend ist nicht zu beanstan- den, dass das Kantonsgericht Zug die Abweisung des Akteneinsichtsgesuches (auch) an den Rechtsvertreter der Beklagten im Hauptprozess sandte. Aus diesem Grund besteht kein An- lass für die Einreichung einer Strafanzeige gemäss § 93 GOG.

E. 4 Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschie- bende Wirkung.

E. 5 Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (RH 2024 18) - das ersuchende Gericht - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

Dispositiv
  1. Dokumente, die die Kommunikation mit den folgenden Personen wiedergeben, einschliesslich Per- sonen, die im Namen einer der folgenden Personen handeln: a. J.________ b. K.________ c. L.________ d. M.________ e. N.________ AG (einschliesslich aber nicht beschränkt auf O.________ und P.________) f. F.________ AG (einschliesslich, aber nicht beschränkt auf O.________ und P.________) g. I.________ AG h. Q.________ AG
  2. Dokumente und Mitteilungen, insbesondere Vereinbarungen im Zusammenhang mit Transaktionen mit Aktien der I.________ AG und/oder der Q.________ AG.
  3. Dokumente im Zusammenhang mit der R.________ Ltd.
  4. Angeblich von S.________ unterzeichnete Dokumente.
  5. Dokumente in Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten, an denen I.________ AG und/oder Q.________ AG beteiligt sind, einschliesslich eidesstattlicher Erklärungen oder anderer für diese Rechtsstreitigkeiten erstellter Unterlagen.
  6. Am 4. Dezember 2024 ersuchte der neu bestellte Rechtsvertreter von A.________ das Kantonsgericht Zug um Zustellung der Verfahrensakten (Aktenzeichen: 2:323-cv-00467- RJS-CMR), insbesondere des Rechtshilfeersuchens des United States District Court for the District of Utah (Vi act. 11). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 wies der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das Akteneinsichtsgesuch ab (Vi act. 12).
  7. Gegen die Verfügung des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 26. November 2024 liess A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug einreichen und folgende Anträge stellen (act. 1):
  8. Die Verfügung des Kantonsgerichts Zug vom 26. November 2024 (Geschäfts-Nr. RH 2024 18) sei aufzuheben.
  9. Das Verfahren sei aufgrund Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, die Gerichtskosten des vor- instanzlichen Verfahrens (Geschäfts-Nr. RH 2024 18) seien dem Kantonsgericht Zug aufzuerlegen und das Kantonsgericht Zug sei zu verpflichten, eine angemessene Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren an die Beschwerdeführerin zu bezahlen.
  10. Eventualiter zu Ziff. 2: Die Sache sei an das Kantonsgericht Zug zurückzuweisen.
  11. Die Vollstreckung der angefochtenen Verfügung sei aufzuschieben.
  12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten des Kantonsgerichts Zug. Seite 4/8
  13. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 2).
  14. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 3).
  15. Am 9. Januar 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe entdeckt, dass ihr Akten- einsichtsgesuch, das sie am 4. Dezember 2024 an das Kantonsgericht Zug im Verfahren RH 2024 18 gestellt habe, samt Beilage auf dem Internet öffentlich einsehbar sei. Sie über- lasse es dem Obergericht, gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen, unter Berück- sichtigung von § 93 GOG, zu treffen (act. 4). Erwägungen
  16. Das Verfahren der Beweisaufnahmehilfe nach dem (Haager) Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen (HBewUe 70; SR 0.274.132) unterliegt – vorbehältlich der verfahrensrechtlichen Vorgaben des Staatsver- trages – den Art. 335 ff. ZPO (BGE 142 III 116 E. 3.3.1). Entsprechend handelt es sich beim Entscheid, welcher das Rechtshilfeersuchen gutheisst oder abweist, nicht um eine Beweis- verfügung nach Art. 154 ZPO, sondern um einen Entscheid eines Vollstreckungsgerichts, der nach Art. 309 lit. a ZPO der Beschwerde unterliegt (BGE 142 III 116 E. 3.4.1). Mit der Be- schwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Un- beschränkt zulässig sind demgegenüber neue rechtliche Vorbringen. Diesbezüglich hat die Beschwerdeinstanz volle Kognition, weil sie das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeführerin (als vom Rechtshilfegesuch Betroffene) ist durch den ange- fochtenen Entscheid beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert (vgl. BGE 142 III 116 E. 3.4; Urteil des Obergerichts Zürich RU170083 vom 19. Dezember 2018 E. II./4.). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
  17. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei zur Herausgabe bzw. Edition zahlreicher Doku- mente aufgefordert worden, welche angeblich in einem hängigen Verfahren vor dem United States District Court for the District of Utah verwendet werden sollten. Es handle sich somit fraglos um Unterlagen, welche im Rahmen eines sogenannten pre-trial-discovery-Verfahrens in den USA verwendet werden sollten, für welches gemäss ständiger Lehre und Rechtspre- chung besondere Voraussetzungen gelten würden. Gemäss Wegleitung des Eidgenössi- schen Justiz- und Polizeidepartementes für die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Stand 1. Juli 2024, erledige die Schweiz zwar Rechtshilfeersuchen, die im Rahmen von pre- trial-discovery-Verfahren gestellt würden. Sie verlange jedoch stets, dass ihr die Rechtshilfe- ersuchen nicht direkt von den Parteien, sondern durch das zuständige ausländische Gericht zugesandt würden und dass darin genau angegeben werde, welche Urkunden zu welchem Zweck verlangt würden. Weiter müsse eine direkte und notwendige Beziehung zwischen dem Ersuchen und dem im Ausland hängigen Verfahren bestehen. Vorliegend habe sich das Kan- tonsgericht Zug geweigert, ihr (der Beschwerdeführerin) Akteneinsicht zu gewähren. Sie wis- se daher nicht, um was es im Hauptverfahren gehe. Es liege offensichtlich eine unzulässige Seite 5/8 fishing expedition vor. In der angefochtenen Verfügung würden keine Angaben gemacht und es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die herausverlangten Urkunden und Informationen für das ausländische Verfahren relevant seien und zu welchem Zweck sie herausverlangt wür- den. Klar unzulässig sei es, wenn in Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung die Angabe von Dokumenten ohne jede nähere Bezeichnung verlangt werde, welche in Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten in den USA stünden (act. 1 Rz 16 ff.). 2.1 Nach Art. 3 lit. c HBewUe 70 hat das Rechtshilfeersuchen die Art und den Gegenstand der Rechtssache sowie eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts zu enthalten. Vorliegend ersucht ein US-amerikanisches Gericht die schweizerischen Behörden um Aktenedition bei der Beschwerdeführerin (vgl. Vi act. 2 und 9). Es handelt sich um Unterlagen, die im Rahmen eines sogenannten pre-trial-discovery-Verfahrens in den USA verwendet werden sollen (vgl. act. 1 Rz 11). 2.2 Gemäss Art. 23 HBewUe 70 kann jeder Vertragsstaat bei der Unterzeichnung, bei der Ratifi- kation oder beim Betritt erklären, dass er Rechtshilfeersuchen nicht erledigt, die ein Verfah- ren zum Gegenstand haben, das in den Ländern des "Common Law" unter der Bezeichnung "pre-trial discovery of documents" bekannt ist. Die Schweiz hat erklärt, dass Rechtshilfeersu- chen, die ein "pre-trial discovery of documents"-Verfahren zum Gegenstand haben, abge- lehnt werden, wenn: a) das Ersuchen keine direkte und notwendige Beziehung zu dem zu- grunde liegenden Verfahren aufweist; oder b) von einer Person verlangt wird, sie solle ange- ben, welche den Rechtsstreit betreffenden Urkunden sich in ihrem Besitz, ihrem Gewahrsam oder ihrer Verfügungsgewalt befinden oder befunden haben; oder c) von einer Person ver- langt wird, sie solle auch andere als die im Rechtshilfebegehren spezifizierten Urkunden vor- legen, die sich vermutlich in ihrem Besitz, ihrem Gewahrsam oder ihrer Verfügungsgewalt befinden; oder d) schutzwürdige Interessen der Betroffenen gefährdet sind (vgl. Vorbehalte und Erklärungen der Schweiz, Ziff. 6). 2.3 Bei der in Art. 23 HBewUe 70 vorgesehenen Möglichkeit, Rechtshilfeersuchen aus einem pre-trial-discovery-Verfahren keine Folge zu geben, geht es im Wesentlichen um die Ableh- nung generell gehaltener Ausforschungsversuche, sogenannter "fishing expeditions". Die Schweiz will mit ihrem Teilvorbehalt zum Ausdruck bringen, dass sie die Erledigung von Rechtshilfeersuchen, die ein pre-trial-discovery-Verfahren zum Gegenstand haben, nicht grundsätzlich verweigert. Sie ist bereit, die verlangte Herausgabe von Akten zuzulassen, wenn hinsichtlich ihrer Relevanz und Bestimmtheit gewisse dem schweizerischen Zivilpro- zess nachempfundene Massstäbe erfüllt sind. So fordert lit. a, dass die fraglichen Beweis- massnahmen in einem hinreichend relevanten sachlichen Zusammenhang zum Prozessthe- ma stehen müssen. Mit den lit. b und c soll verhindert werden, dass die beweissuchende Partei die Obliegenheit zur Beibringung des Beweismaterials, welches sie für die Substanzi- ierung des geltend gemachten Anspruchs benötigt, auf die Gegenpartei oder gar auf Dritte abschieben kann und dass sich diese Partei mittels Ausforschungsbegehren über die in in- ländischen Prozessen durchwegs verlangte ausreichende Spezifizierung von Beweisanträ- gen hinwegsetzt. In lit. d soll zum Ausdruck gebracht werden, dass es der Schweiz in erster Linie um den Schutz des Betroffenen und nicht um Gründe der Staatsräson geht (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 4A_315/2017 vom 17. Januar 2018 E. 5.3.1). Seite 6/8 2.4 Eine direkte und notwendige Beziehung zwischen dem Verfahren vor dem ersuchenden Ge- richt und der beantragten Urkundenedition ist vorliegend nicht erkennbar. 2.4.1 Im Rechtshilfeersuchen wird der Gegenstand des Hauptverfahrens wie folgt umschrieben: "Streit um die Unternehmenseigentümerschaft, einschliesslich der damit verbundenen Vor- würfe des Betrugs und der Unterschlagung. Die Klägerin I.________ AG behauptet, dass sie die Beklagte G.________, Inc. besitzt und dass die Klägerin F.________ AG ungefähr 48 % des Patents der I.________ AG, Q.________ AG, besitzt. Die Kläger beklagen, dass die Be- klagten irreführende Angaben über die Eigentumsverhältnisse von G.________ gemacht hät- ten. Die Beklagten bestreiten die Ansprüche der Kläger und behaupten, sie seien Opfer eines Pennystock-Schemas einer Scheinfirma. Sie fordern eine Feststellungsklage, dass die Klä- ger nicht Eigentümer von G.________ sind". Ein Zusammenhang zwischen dem Hauptver- fahren und dem Rechtshilfeersuchen soll wie folgt bestehen: "Frau A.________ hat für einige der in den Rechtsstreit verwickelten Unternehmen bestimmte Buchhaltungsdienstleistungen erbracht. Sie war auch an Mitteilungen und Anfragen im Zusammenhang mit deutschen Rechtsstreitigkeiten beteiligt, an denen eines der Unternehmen beteiligt war. Die Beklagten ersuchen sie zu diesen Themen um Informationen" (vgl. Vi act. 9). 2.4.2 Aus dem Rechtshilfeersuchen geht somit lediglich hervor, dass es im Verfahren vor dem er- suchenden Gericht um die Frage der Eigentumsverhältnisse an der G.________ Inc. geht. Demgegenüber fehlen Ausführungen dazu, wer gestützt auf welchen Rechtsgrund behauptet, Eigentümer der G.________ Inc. zu sein. Unklar bleibt zudem, welcher Rechtsnatur die da- mit verbundenen Vorwürfe des Betrugs und der Unterschlagung sind und in welchem Ver- hältnis sie zur Zivilklage stehen. Es kann daher nicht abschliessend beurteilt werden, ob das Rechtshilfeersuchen überhaupt (vollumfänglich) in den Regelungsbereich des HBewUe 70 fällt. Nicht nachvollziehbar ist überdies, inwiefern die zu edierenden Unterlagen darüber Auf- schluss geben sollen, wer Eigentümer der G.________ Inc. ist. Dazu fehlen im Rechtshilfe- ersuchen jegliche Angaben. Die Beschwerdeführerin soll "für einige der in den Rechtsstreit verwickelten Unternehmen bestimmte Buchhaltungsdienstleistungen erbracht" haben. Unklar bleibt, für welche Unternehmen die Beschwerdeführerin Dienstleistungen erbracht haben soll, insbesondere ob die im Hauptverfahren interessierende G.________ Inc. zu den fragli- chen Unternehmen gehört. Weiter bleibt ungewiss, welche Dienstleistungen die Beschwerde- führerin erbracht haben soll und wie sie im Rahmen allfälliger Buchhaltungsdienstleistungen auch Einblick in die Eigentumsverhältnisse der G.________ Inc. gehabt haben soll. Sodann liegt es nicht auf der Hand, weshalb mit Blick auf den Hauptprozess, in welchem es um die Unternehmenseigentümerschaft an der G.________ Inc. geht, Dokumente, welche J.________, die K.________, die L.________, M.________, die N.________ AG, die F.________ AG, die I.________ AG, die Q.________ AG, die R.________ Ltd. und S.________ betreffen, eingereicht werden müssten. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwie- fern die deutschen Rechtsstreitigkeiten einen Zusammenhang mit dem Hauptverfahren und/oder den verlangten Editionen haben sollen. Insgesamt erlauben die Angaben des ersu- chenden Gerichts dem ersuchten Gericht nicht zu beurteilen, ob das Rechtshilfeersuchen ei- ne direkte und notwendige Beziehung mit dem zugrunde liegenden Verfahren im Sinne von lit. a des schweizerischen Teilvorbehalts aufweist. 2.5 Nach dem Gesagten hätte dem Rechtshilfeersuchen mit Blick auf Art. 3 lit. c HBewUe 70 und lit. a des Teilvorbehalts nicht stattgegeben werden dürfen. In Gutheissung der Beschwerde Seite 7/8 ist daher der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 26. November 2024 aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen des United States District Court for the District of Utah vom 21. Juni 2024 abzuweisen. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, wie es sich mit der weiteren Kritik der Beschwerdeführerin verhält, insbesondere dass der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, dass es sich nicht um Dokumen- te der Beschwerdeführerin, sondern ihrer Arbeitgeberin handle, dass die Beschwerdeführerin ein Zeugnisverweigerungsrecht zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses habe und dass das Rechtshilfeersuchen rechtsmissbräuchlich sei.
  18. Anzumerken bleibt Folgendes: In der Eingabe vom 9. Januar 2025 kritisiert die Beschwerde- führerin, das Kantonsgericht Zug habe das Akteneinsichtsgesuch vom 4. Dezember 2024 samt beigelegter Vollmacht und den Abweisungsentscheid grundlos an den United States District Court for the District of Utah geschickt, ohne sie (die Beschwerdeführerin) um ihr Ein- verständnis anzufragen. Gemäss Art. 13 HBewUe 70 seien der ersuchenden Behörde ledig- lich die Schriftstücke, aus denen sich die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens ergebe, so- wie die Nichterledigung unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Das Akteneinsichtsgesuch falle nicht unter die der ersuchenden Behörde mitzuteilenden Schriftstücke. Sie überlasse es dem Obergericht, die erforderlichen Massnahmen, unter Berücksichtigung von § 93 GOG, zu treffen (vgl. act. 4). Hier verkennt die Beschwerdeführerin, dass Parteien des Hauptsache- prozesses auch im Rechtshilfeverfahren Parteistellung zukommt (vgl. Beschluss des Oberge- richts Zürich RU210038 vom 23. August 2021 E. 2.2). Entsprechend ist nicht zu beanstan- den, dass das Kantonsgericht Zug die Abweisung des Akteneinsichtsgesuches (auch) an den Rechtsvertreter der Beklagten im Hauptprozess sandte. Aus diesem Grund besteht kein An- lass für die Einreichung einer Strafanzeige gemäss § 93 GOG.
  19. Art. 14 Abs. 1 HBewUe 70, wonach für die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens die Erstat- tung von Gebühren und Auslagen irgendwelcher Art nicht verlangt werden darf, beschlägt le- diglich das Verhältnis der Signatarstaaten untereinander, nicht aber das Verhältnis zwischen den an einem Beschwerdeverfahren beteiligten Parteien. Die Kostenbefreiung gilt daher nur im erstinstanzlichen Rechtshilfeverfahren, nicht aber in einem allfälligen Rechtsmittelverfah- ren (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zug BZ 2018 10 E. 3; Urteil des Obergerichts Zürich RU210072 vom 26. Oktober 2021 E. V./2.). Vorliegend gilt zu beachten, dass die Par- teien des Hauptverfahrens nicht in das Beschwerdeverfahren miteinbezogen wurden. Nur die Beschwerdeführerin ist am Beschwerdeverfahren beteiligt. Da sie obsiegt, können ihr keine Gerichtskosten auferlegt werden (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind daher aus Billig- keitsüberlegungen auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO). Zudem ist die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren angemessen aus der Staatskasse zu ent- schädigen. Seite 8/8 Urteilsspruch
  20. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 26. November 2024 aufgehoben und das Rechtshilfeersuchen des United States District Court for the District of Utah vom 21. Juni 2024 wird abgewiesen.
  21. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt CHF 800.00 und wird auf die Staatskasse genommen.
  22. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'500.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
  23. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschie- bende Wirkung.
  24. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (RH 2024 18) - das ersuchende Gericht - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 138 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 22. Mai 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________, Beschwerdeführerin, gegen Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelrichter, Aabachstrasse 3, Postfach, 6301 Zug, betreffend Rechtshilfe / Edition (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 26. November 2024)

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Am 9. August 2024 ersuchte Rechtsanwalt D.________, Anwaltskanzlei E.________, Salt Lake City, USA, per E-Mail das Obergericht des Kantons Zug um Rechtshilfe. Er führte aus, vor dem Bezirksgericht Utah sei ein Rechtsstreit zwischen der F.________ AG et. al. gegen die G.________ Inc. mit der Fallnummer 2:23-cv-00467-RJS-CMR hängig. Er vertrete die Beklagte G.________ Inc. Am 21. Juni 2024 habe die für diesen Rechtsstreit zuständige Bundesrichterin, H.________, ein Rechtshilfeersuchen gemäss dem Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen er- lassen. Das Schreiben sei an A.________, Zug, gerichtet. Zweck des Ersuchens sei die Be- schaffung von Beweismitteln zur Verwendung bei der Verhandlung des Rechtsstreits. Das Rechtshilfeersuchen sei dem Dokument als Anlage 1 beigefügt (Vi act. 2). Das Obergericht Zug leitete die E-Mail zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Zug weiter. 2. Mit E-Mail vom 9. August 2024 teilte der zuständige Einzelrichter am Kantonsgericht Zug der Anwaltskanzlei E.________ per E-Mail mit, dass ein Rechtshilfeersuchen von einer Behörde ausgehen müsse. Zudem sei das Rechtshilfegesuch von der ersuchenden Behörde zu unter- zeichnen und im Original zu übermitteln (act. 4). 3. Mit E-Mail vom 26. August 2024 erkundigte sich der Einzelrichter am Kantonsgericht bei der Anwaltskanzlei E.________, ob sie seine E-Mail vom 9. August 2024 erhalten habe und die darin angeforderten Informationen liefern werde (Vi act. 6). 4. Am 10. Oktober 2024 entschied der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug, dass die E-Mail des Kantonsgerichts Zug vom 26. August 2024 an die Vertreter der Beklagten in Kopie dem ersuchenden Gericht zugestellt werde. Gleichzeitig forderte er das ersuchende Gericht auf, innert einer Frist von 90 Tagen dem Kantonsgericht Zug folgende Dokumente einzureichen: (i) ein unterzeichnetes Original des Rechtshilfeersuchens und der Beilagen samt beglaubig- ter Übersetzung, welches das Kantonsgericht Zug und nicht das Oberlandesgericht Düssel- dorf betreffen, (ii) eine beglaubigte Übersetzung mit Bezug auf die beantragte Beweisauf- nahme von A.________ durch das Kantonsgericht Zug und (iii) den konkreten Fragenkatalog für die Beweisaufnahme von A.________ durch das Kantonsgericht Zug ( Vi act. 7). Die An- waltskanzlei E.________ nahm dazu mit E-Mail vom 12. Oktober 2024 Stellung, worauf der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug erneut darauf hinwies, dass ein unterzeichnetes Original des Rechtshilfeersuchens samt Beilagen und einer beglaubigten Übersetzung eingereicht werden müsse (Vi act. 8). 5. Mit Eingabe vom 14. November 2024 (Posteingang) reichte die Anwaltskanzlei E.________ eine unterzeichnete Kopie des Rechtshilfeersuchens samt einer deutschen Übersetzung ein (Vi act. 9). 6. Am 26. November 2024 forderte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug A.________ auf, folgende Urkunden mit Bezug auf den vor dem United States District Court for the District of Utah hängigen Prozess in Sachen F.________ AG und I.________ AG gegen G.________ Inc. betreffend Unternehmenseigentümerschaft herauszugeben (Vi act. 10; Verfahren RH 2024 18):

Seite 3/8 1. Dokumente, die die Kommunikation mit den folgenden Personen wiedergeben, einschliesslich Per- sonen, die im Namen einer der folgenden Personen handeln: a. J.________ b. K.________ c. L.________ d. M.________ e. N.________ AG (einschliesslich aber nicht beschränkt auf O.________ und P.________) f. F.________ AG (einschliesslich, aber nicht beschränkt auf O.________ und P.________) g. I.________ AG h. Q.________ AG 2. Dokumente und Mitteilungen, insbesondere Vereinbarungen im Zusammenhang mit Transaktionen mit Aktien der I.________ AG und/oder der Q.________ AG. 3. Dokumente im Zusammenhang mit der R.________ Ltd. 4. Angeblich von S.________ unterzeichnete Dokumente. 5. Dokumente in Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten, an denen I.________ AG und/oder Q.________ AG beteiligt sind, einschliesslich eidesstattlicher Erklärungen oder anderer für diese Rechtsstreitigkeiten erstellter Unterlagen. 7. Am 4. Dezember 2024 ersuchte der neu bestellte Rechtsvertreter von A.________ das Kantonsgericht Zug um Zustellung der Verfahrensakten (Aktenzeichen: 2:323-cv-00467- RJS-CMR), insbesondere des Rechtshilfeersuchens des United States District Court for the District of Utah (Vi act. 11). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 wies der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das Akteneinsichtsgesuch ab (Vi act. 12). 8. Gegen die Verfügung des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 26. November 2024 liess A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug einreichen und folgende Anträge stellen (act. 1): 1. Die Verfügung des Kantonsgerichts Zug vom 26. November 2024 (Geschäfts-Nr. RH 2024 18) sei aufzuheben. 2. Das Verfahren sei aufgrund Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, die Gerichtskosten des vor- instanzlichen Verfahrens (Geschäfts-Nr. RH 2024 18) seien dem Kantonsgericht Zug aufzuerlegen und das Kantonsgericht Zug sei zu verpflichten, eine angemessene Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren an die Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Eventualiter zu Ziff. 2: Die Sache sei an das Kantonsgericht Zug zurückzuweisen. 4. Die Vollstreckung der angefochtenen Verfügung sei aufzuschieben. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten des Kantonsgerichts Zug.

Seite 4/8 9. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 2). 10. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 3). 11. Am 9. Januar 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe entdeckt, dass ihr Akten- einsichtsgesuch, das sie am 4. Dezember 2024 an das Kantonsgericht Zug im Verfahren RH 2024 18 gestellt habe, samt Beilage auf dem Internet öffentlich einsehbar sei. Sie über- lasse es dem Obergericht, gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen, unter Berück- sichtigung von § 93 GOG, zu treffen (act. 4). Erwägungen 1. Das Verfahren der Beweisaufnahmehilfe nach dem (Haager) Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen (HBewUe 70; SR 0.274.132) unterliegt – vorbehältlich der verfahrensrechtlichen Vorgaben des Staatsver- trages – den Art. 335 ff. ZPO (BGE 142 III 116 E. 3.3.1). Entsprechend handelt es sich beim Entscheid, welcher das Rechtshilfeersuchen gutheisst oder abweist, nicht um eine Beweis- verfügung nach Art. 154 ZPO, sondern um einen Entscheid eines Vollstreckungsgerichts, der nach Art. 309 lit. a ZPO der Beschwerde unterliegt (BGE 142 III 116 E. 3.4.1). Mit der Be- schwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Un- beschränkt zulässig sind demgegenüber neue rechtliche Vorbringen. Diesbezüglich hat die Beschwerdeinstanz volle Kognition, weil sie das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeführerin (als vom Rechtshilfegesuch Betroffene) ist durch den ange- fochtenen Entscheid beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert (vgl. BGE 142 III 116 E. 3.4; Urteil des Obergerichts Zürich RU170083 vom 19. Dezember 2018 E. II./4.). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei zur Herausgabe bzw. Edition zahlreicher Doku- mente aufgefordert worden, welche angeblich in einem hängigen Verfahren vor dem United States District Court for the District of Utah verwendet werden sollten. Es handle sich somit fraglos um Unterlagen, welche im Rahmen eines sogenannten pre-trial-discovery-Verfahrens in den USA verwendet werden sollten, für welches gemäss ständiger Lehre und Rechtspre- chung besondere Voraussetzungen gelten würden. Gemäss Wegleitung des Eidgenössi- schen Justiz- und Polizeidepartementes für die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Stand 1. Juli 2024, erledige die Schweiz zwar Rechtshilfeersuchen, die im Rahmen von pre- trial-discovery-Verfahren gestellt würden. Sie verlange jedoch stets, dass ihr die Rechtshilfe- ersuchen nicht direkt von den Parteien, sondern durch das zuständige ausländische Gericht zugesandt würden und dass darin genau angegeben werde, welche Urkunden zu welchem Zweck verlangt würden. Weiter müsse eine direkte und notwendige Beziehung zwischen dem Ersuchen und dem im Ausland hängigen Verfahren bestehen. Vorliegend habe sich das Kan- tonsgericht Zug geweigert, ihr (der Beschwerdeführerin) Akteneinsicht zu gewähren. Sie wis- se daher nicht, um was es im Hauptverfahren gehe. Es liege offensichtlich eine unzulässige

Seite 5/8 fishing expedition vor. In der angefochtenen Verfügung würden keine Angaben gemacht und es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die herausverlangten Urkunden und Informationen für das ausländische Verfahren relevant seien und zu welchem Zweck sie herausverlangt wür- den. Klar unzulässig sei es, wenn in Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung die Angabe von Dokumenten ohne jede nähere Bezeichnung verlangt werde, welche in Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten in den USA stünden (act. 1 Rz 16 ff.). 2.1 Nach Art. 3 lit. c HBewUe 70 hat das Rechtshilfeersuchen die Art und den Gegenstand der Rechtssache sowie eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts zu enthalten. Vorliegend ersucht ein US-amerikanisches Gericht die schweizerischen Behörden um Aktenedition bei der Beschwerdeführerin (vgl. Vi act. 2 und 9). Es handelt sich um Unterlagen, die im Rahmen eines sogenannten pre-trial-discovery-Verfahrens in den USA verwendet werden sollen (vgl. act. 1 Rz 11). 2.2 Gemäss Art. 23 HBewUe 70 kann jeder Vertragsstaat bei der Unterzeichnung, bei der Ratifi- kation oder beim Betritt erklären, dass er Rechtshilfeersuchen nicht erledigt, die ein Verfah- ren zum Gegenstand haben, das in den Ländern des "Common Law" unter der Bezeichnung "pre-trial discovery of documents" bekannt ist. Die Schweiz hat erklärt, dass Rechtshilfeersu- chen, die ein "pre-trial discovery of documents"-Verfahren zum Gegenstand haben, abge- lehnt werden, wenn: a) das Ersuchen keine direkte und notwendige Beziehung zu dem zu- grunde liegenden Verfahren aufweist; oder b) von einer Person verlangt wird, sie solle ange- ben, welche den Rechtsstreit betreffenden Urkunden sich in ihrem Besitz, ihrem Gewahrsam oder ihrer Verfügungsgewalt befinden oder befunden haben; oder c) von einer Person ver- langt wird, sie solle auch andere als die im Rechtshilfebegehren spezifizierten Urkunden vor- legen, die sich vermutlich in ihrem Besitz, ihrem Gewahrsam oder ihrer Verfügungsgewalt befinden; oder d) schutzwürdige Interessen der Betroffenen gefährdet sind (vgl. Vorbehalte und Erklärungen der Schweiz, Ziff. 6). 2.3 Bei der in Art. 23 HBewUe 70 vorgesehenen Möglichkeit, Rechtshilfeersuchen aus einem pre-trial-discovery-Verfahren keine Folge zu geben, geht es im Wesentlichen um die Ableh- nung generell gehaltener Ausforschungsversuche, sogenannter "fishing expeditions". Die Schweiz will mit ihrem Teilvorbehalt zum Ausdruck bringen, dass sie die Erledigung von Rechtshilfeersuchen, die ein pre-trial-discovery-Verfahren zum Gegenstand haben, nicht grundsätzlich verweigert. Sie ist bereit, die verlangte Herausgabe von Akten zuzulassen, wenn hinsichtlich ihrer Relevanz und Bestimmtheit gewisse dem schweizerischen Zivilpro- zess nachempfundene Massstäbe erfüllt sind. So fordert lit. a, dass die fraglichen Beweis- massnahmen in einem hinreichend relevanten sachlichen Zusammenhang zum Prozessthe- ma stehen müssen. Mit den lit. b und c soll verhindert werden, dass die beweissuchende Partei die Obliegenheit zur Beibringung des Beweismaterials, welches sie für die Substanzi- ierung des geltend gemachten Anspruchs benötigt, auf die Gegenpartei oder gar auf Dritte abschieben kann und dass sich diese Partei mittels Ausforschungsbegehren über die in in- ländischen Prozessen durchwegs verlangte ausreichende Spezifizierung von Beweisanträ- gen hinwegsetzt. In lit. d soll zum Ausdruck gebracht werden, dass es der Schweiz in erster Linie um den Schutz des Betroffenen und nicht um Gründe der Staatsräson geht (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 4A_315/2017 vom 17. Januar 2018 E. 5.3.1).

Seite 6/8 2.4 Eine direkte und notwendige Beziehung zwischen dem Verfahren vor dem ersuchenden Ge- richt und der beantragten Urkundenedition ist vorliegend nicht erkennbar. 2.4.1 Im Rechtshilfeersuchen wird der Gegenstand des Hauptverfahrens wie folgt umschrieben: "Streit um die Unternehmenseigentümerschaft, einschliesslich der damit verbundenen Vor- würfe des Betrugs und der Unterschlagung. Die Klägerin I.________ AG behauptet, dass sie die Beklagte G.________, Inc. besitzt und dass die Klägerin F.________ AG ungefähr 48 % des Patents der I.________ AG, Q.________ AG, besitzt. Die Kläger beklagen, dass die Be- klagten irreführende Angaben über die Eigentumsverhältnisse von G.________ gemacht hät- ten. Die Beklagten bestreiten die Ansprüche der Kläger und behaupten, sie seien Opfer eines Pennystock-Schemas einer Scheinfirma. Sie fordern eine Feststellungsklage, dass die Klä- ger nicht Eigentümer von G.________ sind". Ein Zusammenhang zwischen dem Hauptver- fahren und dem Rechtshilfeersuchen soll wie folgt bestehen: "Frau A.________ hat für einige der in den Rechtsstreit verwickelten Unternehmen bestimmte Buchhaltungsdienstleistungen erbracht. Sie war auch an Mitteilungen und Anfragen im Zusammenhang mit deutschen Rechtsstreitigkeiten beteiligt, an denen eines der Unternehmen beteiligt war. Die Beklagten ersuchen sie zu diesen Themen um Informationen" (vgl. Vi act. 9). 2.4.2 Aus dem Rechtshilfeersuchen geht somit lediglich hervor, dass es im Verfahren vor dem er- suchenden Gericht um die Frage der Eigentumsverhältnisse an der G.________ Inc. geht. Demgegenüber fehlen Ausführungen dazu, wer gestützt auf welchen Rechtsgrund behauptet, Eigentümer der G.________ Inc. zu sein. Unklar bleibt zudem, welcher Rechtsnatur die da- mit verbundenen Vorwürfe des Betrugs und der Unterschlagung sind und in welchem Ver- hältnis sie zur Zivilklage stehen. Es kann daher nicht abschliessend beurteilt werden, ob das Rechtshilfeersuchen überhaupt (vollumfänglich) in den Regelungsbereich des HBewUe 70 fällt. Nicht nachvollziehbar ist überdies, inwiefern die zu edierenden Unterlagen darüber Auf- schluss geben sollen, wer Eigentümer der G.________ Inc. ist. Dazu fehlen im Rechtshilfe- ersuchen jegliche Angaben. Die Beschwerdeführerin soll "für einige der in den Rechtsstreit verwickelten Unternehmen bestimmte Buchhaltungsdienstleistungen erbracht" haben. Unklar bleibt, für welche Unternehmen die Beschwerdeführerin Dienstleistungen erbracht haben soll, insbesondere ob die im Hauptverfahren interessierende G.________ Inc. zu den fragli- chen Unternehmen gehört. Weiter bleibt ungewiss, welche Dienstleistungen die Beschwerde- führerin erbracht haben soll und wie sie im Rahmen allfälliger Buchhaltungsdienstleistungen auch Einblick in die Eigentumsverhältnisse der G.________ Inc. gehabt haben soll. Sodann liegt es nicht auf der Hand, weshalb mit Blick auf den Hauptprozess, in welchem es um die Unternehmenseigentümerschaft an der G.________ Inc. geht, Dokumente, welche J.________, die K.________, die L.________, M.________, die N.________ AG, die F.________ AG, die I.________ AG, die Q.________ AG, die R.________ Ltd. und S.________ betreffen, eingereicht werden müssten. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwie- fern die deutschen Rechtsstreitigkeiten einen Zusammenhang mit dem Hauptverfahren und/oder den verlangten Editionen haben sollen. Insgesamt erlauben die Angaben des ersu- chenden Gerichts dem ersuchten Gericht nicht zu beurteilen, ob das Rechtshilfeersuchen ei- ne direkte und notwendige Beziehung mit dem zugrunde liegenden Verfahren im Sinne von lit. a des schweizerischen Teilvorbehalts aufweist. 2.5 Nach dem Gesagten hätte dem Rechtshilfeersuchen mit Blick auf Art. 3 lit. c HBewUe 70 und lit. a des Teilvorbehalts nicht stattgegeben werden dürfen. In Gutheissung der Beschwerde

Seite 7/8 ist daher der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 26. November 2024 aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen des United States District Court for the District of Utah vom 21. Juni 2024 abzuweisen. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, wie es sich mit der weiteren Kritik der Beschwerdeführerin verhält, insbesondere dass der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, dass es sich nicht um Dokumen- te der Beschwerdeführerin, sondern ihrer Arbeitgeberin handle, dass die Beschwerdeführerin ein Zeugnisverweigerungsrecht zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses habe und dass das Rechtshilfeersuchen rechtsmissbräuchlich sei. 3. Anzumerken bleibt Folgendes: In der Eingabe vom 9. Januar 2025 kritisiert die Beschwerde- führerin, das Kantonsgericht Zug habe das Akteneinsichtsgesuch vom 4. Dezember 2024 samt beigelegter Vollmacht und den Abweisungsentscheid grundlos an den United States District Court for the District of Utah geschickt, ohne sie (die Beschwerdeführerin) um ihr Ein- verständnis anzufragen. Gemäss Art. 13 HBewUe 70 seien der ersuchenden Behörde ledig- lich die Schriftstücke, aus denen sich die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens ergebe, so- wie die Nichterledigung unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Das Akteneinsichtsgesuch falle nicht unter die der ersuchenden Behörde mitzuteilenden Schriftstücke. Sie überlasse es dem Obergericht, die erforderlichen Massnahmen, unter Berücksichtigung von § 93 GOG, zu treffen (vgl. act. 4). Hier verkennt die Beschwerdeführerin, dass Parteien des Hauptsache- prozesses auch im Rechtshilfeverfahren Parteistellung zukommt (vgl. Beschluss des Oberge- richts Zürich RU210038 vom 23. August 2021 E. 2.2). Entsprechend ist nicht zu beanstan- den, dass das Kantonsgericht Zug die Abweisung des Akteneinsichtsgesuches (auch) an den Rechtsvertreter der Beklagten im Hauptprozess sandte. Aus diesem Grund besteht kein An- lass für die Einreichung einer Strafanzeige gemäss § 93 GOG. 4. Art. 14 Abs. 1 HBewUe 70, wonach für die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens die Erstat- tung von Gebühren und Auslagen irgendwelcher Art nicht verlangt werden darf, beschlägt le- diglich das Verhältnis der Signatarstaaten untereinander, nicht aber das Verhältnis zwischen den an einem Beschwerdeverfahren beteiligten Parteien. Die Kostenbefreiung gilt daher nur im erstinstanzlichen Rechtshilfeverfahren, nicht aber in einem allfälligen Rechtsmittelverfah- ren (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zug BZ 2018 10 E. 3; Urteil des Obergerichts Zürich RU210072 vom 26. Oktober 2021 E. V./2.). Vorliegend gilt zu beachten, dass die Par- teien des Hauptverfahrens nicht in das Beschwerdeverfahren miteinbezogen wurden. Nur die Beschwerdeführerin ist am Beschwerdeverfahren beteiligt. Da sie obsiegt, können ihr keine Gerichtskosten auferlegt werden (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind daher aus Billig- keitsüberlegungen auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO). Zudem ist die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren angemessen aus der Staatskasse zu ent- schädigen.

Seite 8/8 Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 26. November 2024 aufgehoben und das Rechtshilfeersuchen des United States District Court for the District of Utah vom 21. Juni 2024 wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt CHF 800.00 und wird auf die Staatskasse genommen. 3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'500.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschie- bende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (RH 2024 18) - das ersuchende Gericht - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: