II. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1.
Mit Entscheid vom 15. Oktober 2024 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf
Antrag der C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung
Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar über die A.________ AG (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 14'995.85).
Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den
15. Oktober 2024, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht
erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb
der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktien-
gesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im
vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb
über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs
zu eröffnen sei (EK 2024 467).
2.
Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 Beschwerde
beim Obergericht des Kantons Zug ein und beantragte, der Entscheid vom 15. Oktober 2024
betreffend Konkurseröffnung (EK 2024 467) solle "rückgängig gemacht werden."
3.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 teilte der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin
mit, sie habe bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, 28. Oktober 2024, Gelegenheit, ihre Be-
schwerde zu ergänzen, insbesondere bezüglich der Frage, ob die Schuld vollumfänglich be-
glichen worden sei.
4.
Am 25. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein.
5.
In der Beschwerdeantwort vom 4. November 2024 erklärte die Beschwerdegegnerin, der
Ausstand sei am 10. Oktober 2024 komplett bezahlt und vom Betreibungsamt an sie über-
wiesen worden. Sie habe der Beschwerdeführerin auch bestätigt, dass nichts mehr offen und
alles bezahlt worden sei. Aus ihrer Sicht sei die Konkurseröffnung "rückgängig zu machen".
6.
Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden, wobei die Parteien uneingeschränkt neue Tatsachen geltend machen können, wenn sie vor dem erstinstanzlichen Entscheid ent- standen sind. Inhaltlich können diese unechten Noven alle für das Konkursbegehren pro- zessrelevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen. Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Unechte Noven sind zwingend inner- halb der Beschwerdefrist vorzubringen. Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat oder eine Stundung
Seite 3/4 der Schuld vorliegt, prüft die Beschwerdeinstanz die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht (vgl. Giroud/Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 19 ff. m.H.).
E. 2 Trotz Gutheissung der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkursdekret seinerzeit zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst nachträglich nachgewiesen und damit auch das vorliegende Beschwerdeverfahren verur- sacht. Sie hat demzufolge für die dadurch verursachten Kosten einzustehen. Desgleichen hat sie die dem Konkursamt bisher entstandenen Kosten verursacht und muss auch hierfür auf- kommen. Hingegen hat sie die Beschwerdegegnerin mangels eines entsprechenden Antrags für das vorliegende Verfahren nicht zu entschädigen.
Seite 4/4 Urteilsspruch
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 15. Oktober 2024 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird zufolge Zahlung abgewiesen.
- Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 600.00 auferlegt und diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'200.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das – nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten – einen allfälligen Überschuss der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2024 467) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Baar (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 121 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 22. November 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________, Zustelladresse: D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 15. Oktober 2024)
Seite 2/4 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2024 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Antrag der C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar über die A.________ AG (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 14'995.85). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den
15. Oktober 2024, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktien- gesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (EK 2024 467). 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und beantragte, der Entscheid vom 15. Oktober 2024 betreffend Konkurseröffnung (EK 2024 467) solle "rückgängig gemacht werden." 3. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 teilte der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin mit, sie habe bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, 28. Oktober 2024, Gelegenheit, ihre Be- schwerde zu ergänzen, insbesondere bezüglich der Frage, ob die Schuld vollumfänglich be- glichen worden sei. 4. Am 25. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein. 5. In der Beschwerdeantwort vom 4. November 2024 erklärte die Beschwerdegegnerin, der Ausstand sei am 10. Oktober 2024 komplett bezahlt und vom Betreibungsamt an sie über- wiesen worden. Sie habe der Beschwerdeführerin auch bestätigt, dass nichts mehr offen und alles bezahlt worden sei. Aus ihrer Sicht sei die Konkurseröffnung "rückgängig zu machen". 6. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden, wobei die Parteien uneingeschränkt neue Tatsachen geltend machen können, wenn sie vor dem erstinstanzlichen Entscheid ent- standen sind. Inhaltlich können diese unechten Noven alle für das Konkursbegehren pro- zessrelevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen. Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Unechte Noven sind zwingend inner- halb der Beschwerdefrist vorzubringen. Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat oder eine Stundung
Seite 3/4 der Schuld vorliegt, prüft die Beschwerdeinstanz die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht (vgl. Giroud/Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 19 ff. m.H.). 2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe mit Valuta 8. Oktober 2024 den ausstehen- den Betrag von CHF 14'995.85 vollständig beim Betreibungsamt Baar bezahlt. Das Betrei- bungsamt Baar habe den geschuldeten Betrag an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet. Die Beschwerdegegnerin habe mit E-Mail vom 22. Oktober 2024 bestätigt, dass sie den ausstehenden Betrag vollständig erhalten und die Beschwerdeführerin keine weiteren ausstehenden Beträge mehr habe (vgl. act. 1). Als Beleg reichte die Beschwerdeführerin ei- ne Belastungsanzeige der F.________ ein, woraus hervorgeht, dass ihrem Konto am 8. Ok- tober 2024 ein Betrag von CHF 14'995.85 zugunsten des Betreibungsamtes Baar belastet wurde (vgl. act. 1/1). Dieser Betrag entspricht dem von der Vorinstanz in der Vorladung zur Konkursverhandlung aufgeführten offenen Betrag von CHF 14'995.85 samt Zinsen und Kos- ten (vgl. Vi act. 5). In diesem Betrag sind allerdings die Inkassokosten, welche das Betrei- bungsamt für die Weiterleitung an die Gläubiger erhebt, nicht enthalten. Dies schadet der Beschwerdeführerin indes nicht. Zusammen mit der Beschwerde reichte die Beschwerdefüh- rerin eine (undatierte) E-Mail der Beschwerdegegnerin ein, worin diese bestätigt, dass sie die Zahlung des Betreibungsamtes erhalten habe und damit der Ausstand beglichen und abge- schlossen sei (vgl. act. 1/2). Weiter legte sie mit Eingabe vom 25. Oktober 2024, mithin innert Beschwerdefrist, eine E-Mail vom 25. Oktober 2024 vor, worin die Beschwerdegegnerin er- neut bestätigte, dass sie die Zahlung von CHF 13'327.35 am 10. Oktober 2024 erhalten ha- be. Dieser Betrag decke den Ausstand und es bestehe keine offene Forderung mehr bei ihr (vgl. act. 3/1). Mit dieser Bestätigung der Gläubigerin ist der Nachweis erbracht, dass die zur Konkurseröffnung führende Forderung vollständig – samt Zinsen und Kosten – noch vor Konkurseröffnung getilgt wurde. Die vollständige Tilgung der Schuld kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren als sogenanntes unechtes Novum berücksichtigt werden. Mit dem Nachweis, dass die Schuldnerin die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, braucht die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nicht geprüft zu werden. Somit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid über die Konkurseröffnung aufzuheben. 2. Trotz Gutheissung der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkursdekret seinerzeit zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst nachträglich nachgewiesen und damit auch das vorliegende Beschwerdeverfahren verur- sacht. Sie hat demzufolge für die dadurch verursachten Kosten einzustehen. Desgleichen hat sie die dem Konkursamt bisher entstandenen Kosten verursacht und muss auch hierfür auf- kommen. Hingegen hat sie die Beschwerdegegnerin mangels eines entsprechenden Antrags für das vorliegende Verfahren nicht zu entschädigen.
Seite 4/4 Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 15. Oktober 2024 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird zufolge Zahlung abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 600.00 auferlegt und diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'200.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das – nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten – einen allfälligen Überschuss der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2024 467) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Baar (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: