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BZ 2024 120

Zug OG · 2025-02-27 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Am 9. Juli 2024 (Postaufgabe) reichte die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) beim Friedensrichteramt Steinhausen ein Schlichtungsgesuch gegen B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) ein. In der Folge klärte das Friedensrichteramt ab, ob der Beschwerdegegner überhaupt in der Gemeinde Steinhausen Wohnsitz hat. Mit Verfügung vom 23. September 2024 schrieb das Friedensrichteramt das Verfahren infolge örtlicher Un- zuständigkeit ab. Die Kosten von CHF 120.00 auferlegte es der Beschwerdeführerin (act. 1/1). 2. Gegen diese Kostenauflage reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 Beschwerde beim Obergericht Zug ein und beantragte, das Friedensrichteramt Stein- hausen habe ihr den Kostenvorschuss von CHF 120.00 zurückzuerstatten (act. 1). 3. In der Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2024 beantragte das Friedensrichteramt Stein- hausen die Abweisung der Beschwerde (act. 3).

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 110 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. b ZPO ist der Kostenentscheid selbständig mit Be- schwerde anfechtbar. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen bei der Rechtsmittelinstanz schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrich- tige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

E. 2 Gegen diese Kostenauflage im angefochtenen Abschreibungsentscheid bringt die Beschwer- deführerin – zusammengefasst – vor, am 19. Juli 2024 habe die Friedensrichter- Stellvertreterin ihrem Geschäftsführer und Inhaber, C.________, mitgeteilt, dass das Gesuch nicht zugestellt werden könne. Daraufhin habe C.________ beim Einwohneramt Steinhausen nachgefragt. D.________ vom Einwohneramt habe dann relativ schnell Kontakt zum Be- schwerdegegner gehabt. Es sei für die Friedensrichter-Stellvertreterin und D.________ be- reits Anfang August 2024 klar gewesen, dass der Beschwerdegegner nicht in Steinhausen angemeldet sei. Das Friedensrichteramt hätte einfach sie (die Beschwerdeführerin) darüber informieren und ihr die Anzahlung zurückerstatten können. Am 11. September 2024 habe das Einwohneramt Steinhausen sie schriftlich über den Wegzug informiert. Sie habe der Friedensrichter-Stellvertreterin und D.________ mitgeteilt, dass sich der Beschwerdegegner per 1. Oktober 2024 wieder in Steinhausen anmelden werde. Der Beschwerdegegner habe bereits einen entsprechenden Mietvertrag unterzeichnet und dies der (jetzigen) Wohnge- meinde mitgeteilt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Friedensrichteramt nicht habe zuwarten können. Aus diesen Gründen habe ihr das Friedensrichteramt Steinhausen den Kostenvorschuss zurückzuerstatten (vgl. act. 1).

E. 3 Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO statuiert, dass für Klagen gegen eine natürliche Person das Gericht an deren Wohnsitz örtlich zuständig ist. Nach allgemeinem Grundsatz hat der Kläger die Zu- ständigkeit nachzuweisen. Wer sich somit auf einen bestimmten Wohnsitz beruft, mithin dar-

Seite 3/4 aus Rechte ableitet, hat dies im Sinne von Art. 8 ZGB nachzuweisen. Der Gerichtsstand des Wohnsitzes wird im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit geprüft (vgl. Infanger, Basler Kommentar,

E. 4 A. 2024, Art. 10 ZPO N 40 und 42). Die Rechtshängigkeit wird mit Einreichung eines Schlichtungsgesuchs begründet (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Sie tritt auch bei Fehlen einer Pro- zessvoraussetzung ein (vgl. Infanger, a.a.O., Art. 62 ZPO N 12).

E. 4.1 Wie soeben dargelegt, hat die Beschwerdeführerin als Klägerin nachzuweisen, dass der Be- schwerdegegner im Zeitpunkt der Einreichung des Schlichtungsgesuchs in der Gemeinde Steinhausen Wohnsitz hatte. Diesen Nachweis hat die Beschwerdeführerin nicht erbracht. Im Gegenteil räumt sie selber ein, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Einreichung des Schlichtungsgesuch keinen Wohnsitz in der Gemeinde Steinhausen hatte (vgl. act. 1). Aufgrund des fehlenden Wohnsitzes hat das Friedensrichteramt Steinhausen das Schlich- tungsverfahren zu Recht infolge örtlicher Unzuständigkeit abgeschrieben, wobei es sich bei diesem Entscheid letztlich um ein Nichteintreten auf das Schlichtungsgesuch handelte. Das Friedensrichteramt musste auch nicht zuwarten, bis der Beschwerdegegner allenfalls wieder Wohnsitz in der Gemeinde begründen würde, denn im massgebenden Zeitpunkt der Verfah- renseinleitung war es zufolge fehlenden Wohnsitzes des Beschwerdegegners in der Ge- meinde Steinhausen örtlich nicht zuständig.

E. 4.2 Art. 207 ZPO regelt die Kosten des Schlichtungsverfahrens. Die Kostenverteilung bei örtli- cher Unzuständigkeit wird darin aber nicht erwähnt, sondern richtet sich nach den allgemei- nen Verteilungsgrundsätzen der Zivilprozessordnung (Art. 106 ff. ZPO; vgl. Urteil des Bun- desgerichts 4A_510/2020 vom 11. November 2020 E. 4.3). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO wer- den die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Kla- gerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich, wie bereits erwähnt, um einen Nichteintretensentscheid. Folglich waren die Kosten des Schlichtungsverfahrens der Beschwerdeführerin als klagender Partei aufzuerlegen. Die Höhe der Gebühr für das Schlichtungsverfahrens hat die Beschwerdeführerin nicht bean- standet.

E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Seite 4/4 Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 100.00 wird der Beschwerde- führerin auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustel- lung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Ver- fassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzurei- chen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wir- kung.
  4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Friedensrichteramt Steinhausen - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 120 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 27. Februar 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Friedensrichteramt Steinhausen, Bahnhofstrasse 3, Postfach 164, 6312 Steinhausen, Beschwerdegegner, betreffend Kostenauflage (Beschwerde gegen die Verfügung des Friedensrichteramtes Steinhausen vom 23. September 2024)

Seite 2/4 Sachverhalt 1. Am 9. Juli 2024 (Postaufgabe) reichte die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) beim Friedensrichteramt Steinhausen ein Schlichtungsgesuch gegen B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) ein. In der Folge klärte das Friedensrichteramt ab, ob der Beschwerdegegner überhaupt in der Gemeinde Steinhausen Wohnsitz hat. Mit Verfügung vom 23. September 2024 schrieb das Friedensrichteramt das Verfahren infolge örtlicher Un- zuständigkeit ab. Die Kosten von CHF 120.00 auferlegte es der Beschwerdeführerin (act. 1/1). 2. Gegen diese Kostenauflage reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 Beschwerde beim Obergericht Zug ein und beantragte, das Friedensrichteramt Stein- hausen habe ihr den Kostenvorschuss von CHF 120.00 zurückzuerstatten (act. 1). 3. In der Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2024 beantragte das Friedensrichteramt Stein- hausen die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Erwägungen 1. Gemäss Art. 110 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. b ZPO ist der Kostenentscheid selbständig mit Be- schwerde anfechtbar. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen bei der Rechtsmittelinstanz schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrich- tige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Gegen diese Kostenauflage im angefochtenen Abschreibungsentscheid bringt die Beschwer- deführerin – zusammengefasst – vor, am 19. Juli 2024 habe die Friedensrichter- Stellvertreterin ihrem Geschäftsführer und Inhaber, C.________, mitgeteilt, dass das Gesuch nicht zugestellt werden könne. Daraufhin habe C.________ beim Einwohneramt Steinhausen nachgefragt. D.________ vom Einwohneramt habe dann relativ schnell Kontakt zum Be- schwerdegegner gehabt. Es sei für die Friedensrichter-Stellvertreterin und D.________ be- reits Anfang August 2024 klar gewesen, dass der Beschwerdegegner nicht in Steinhausen angemeldet sei. Das Friedensrichteramt hätte einfach sie (die Beschwerdeführerin) darüber informieren und ihr die Anzahlung zurückerstatten können. Am 11. September 2024 habe das Einwohneramt Steinhausen sie schriftlich über den Wegzug informiert. Sie habe der Friedensrichter-Stellvertreterin und D.________ mitgeteilt, dass sich der Beschwerdegegner per 1. Oktober 2024 wieder in Steinhausen anmelden werde. Der Beschwerdegegner habe bereits einen entsprechenden Mietvertrag unterzeichnet und dies der (jetzigen) Wohnge- meinde mitgeteilt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Friedensrichteramt nicht habe zuwarten können. Aus diesen Gründen habe ihr das Friedensrichteramt Steinhausen den Kostenvorschuss zurückzuerstatten (vgl. act. 1). 3. Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO statuiert, dass für Klagen gegen eine natürliche Person das Gericht an deren Wohnsitz örtlich zuständig ist. Nach allgemeinem Grundsatz hat der Kläger die Zu- ständigkeit nachzuweisen. Wer sich somit auf einen bestimmten Wohnsitz beruft, mithin dar-

Seite 3/4 aus Rechte ableitet, hat dies im Sinne von Art. 8 ZGB nachzuweisen. Der Gerichtsstand des Wohnsitzes wird im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit geprüft (vgl. Infanger, Basler Kommentar,

4. A. 2024, Art. 10 ZPO N 40 und 42). Die Rechtshängigkeit wird mit Einreichung eines Schlichtungsgesuchs begründet (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Sie tritt auch bei Fehlen einer Pro- zessvoraussetzung ein (vgl. Infanger, a.a.O., Art. 62 ZPO N 12). 4. 4.1 Wie soeben dargelegt, hat die Beschwerdeführerin als Klägerin nachzuweisen, dass der Be- schwerdegegner im Zeitpunkt der Einreichung des Schlichtungsgesuchs in der Gemeinde Steinhausen Wohnsitz hatte. Diesen Nachweis hat die Beschwerdeführerin nicht erbracht. Im Gegenteil räumt sie selber ein, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Einreichung des Schlichtungsgesuch keinen Wohnsitz in der Gemeinde Steinhausen hatte (vgl. act. 1). Aufgrund des fehlenden Wohnsitzes hat das Friedensrichteramt Steinhausen das Schlich- tungsverfahren zu Recht infolge örtlicher Unzuständigkeit abgeschrieben, wobei es sich bei diesem Entscheid letztlich um ein Nichteintreten auf das Schlichtungsgesuch handelte. Das Friedensrichteramt musste auch nicht zuwarten, bis der Beschwerdegegner allenfalls wieder Wohnsitz in der Gemeinde begründen würde, denn im massgebenden Zeitpunkt der Verfah- renseinleitung war es zufolge fehlenden Wohnsitzes des Beschwerdegegners in der Ge- meinde Steinhausen örtlich nicht zuständig. 4.2 Art. 207 ZPO regelt die Kosten des Schlichtungsverfahrens. Die Kostenverteilung bei örtli- cher Unzuständigkeit wird darin aber nicht erwähnt, sondern richtet sich nach den allgemei- nen Verteilungsgrundsätzen der Zivilprozessordnung (Art. 106 ff. ZPO; vgl. Urteil des Bun- desgerichts 4A_510/2020 vom 11. November 2020 E. 4.3). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO wer- den die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Kla- gerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich, wie bereits erwähnt, um einen Nichteintretensentscheid. Folglich waren die Kosten des Schlichtungsverfahrens der Beschwerdeführerin als klagender Partei aufzuerlegen. Die Höhe der Gebühr für das Schlichtungsverfahrens hat die Beschwerdeführerin nicht bean- standet. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Seite 4/4 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 100.00 wird der Beschwerde- führerin auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustel- lung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Ver- fassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzurei- chen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wir- kung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Friedensrichteramt Steinhausen - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: