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BZ 2024 113

Zug OG · 2024-11-07 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 beantragte die D.________ Inc. (nachfolgend: Beschwerde- gegnerin), bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug, es sei über die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) der Konkurs ohne vorgängige Betreibung zu eröffnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (Vi act. 1). 2. In der Gesuchsantwort vom 16. August 2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Abwei- sung des Konkursbegehrens. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um Sistierung des Verfahrens bis 15. September 2024 sowie um Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Verfügung vom 21. August 2024 wies die Einzelrichterin am Kantonsgericht das Sistie- rungsgesuch ab. 3. An der Verhandlung vom 18. September 2024 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Mit Entscheid vom 23. September 2024, 17.45 Uhr, eröffnete die Einzelrichterin über die Beschwerdeführerin den Konkurs. Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 auferlegte sie der Beschwerdeführerin und verrechnete sie mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe, wobei sie festhielt, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin den Kos- tenvorschuss im Umfang von CHF 300.00 zu ersetzen habe (Vi act. 14; Verfahren EK 2024 323). 4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Konkur- ses. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 1). Zur Begründung ihrer Anträge machte die Beschwerdeführerin u.a. geltend, die Par- teien hätten sich in einer Vereinbarung vom 4. Oktober 2024 (act. 1/12) auf eine Forderungs- summe von EUR 761'000.00 geeinigt. Nach Erhalt dieses Betrages habe die Beschwerde- gegnerin am 7. Oktober 2024 das Konkursbegehren zurückgezogen (act. 1/13). 5. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde auf- schiebende Wirkung zu (act. 2). 6. In der Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2024 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sie das Konkursbegehren mit schriftlicher Erklärung vom 7. Oktober 2024 zurückgezo- gen habe. Sie widersetze sich dementsprechend der Aufhebung des Konkurses nicht. Zudem beantragte sie, die Kosten des Konkurseröffnungs- und des Beschwerdeverfahrens seien entsprechend der Vereinbarung der Parteien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (act. 5). 7. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Seite 3/4

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdegegnerin hat, wie erwähnt, nach Eröffnung des Konkurses über die Be- schwerdeführerin das Konkursbegehren zurückgezogen.

E. 1.1 Gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG kann ein Gläubiger ohne vorgängige Betreibung beim Gericht die Konkurseröffnung verlangen gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat. Nach Lehre und Rechtsprechung wird dem Verfahren bei Konkurseröffnung ohne Betreibung – im Gegensatz zum ordentlichen Verfah- ren bei Konkurseröffnung – zivilprozessualer Charakter zugesprochen. Der Konkursrichter hat bei diesen Verfahren ausschliesslich materielle Fragen (ob die Schuldnerin flüchtig oder ihr Aufenthaltsort unbekannt ist, ob sie betrügerische Handlungen begeht, Vermögen ver- heimlicht oder ihre Zahlungen eingestellt hat) analog dem Zivilprozess zu prüfen. Der an- tragstellende Gläubiger trägt für die materiellen Konkursgründe die Beweislast. Deshalb soll ihm auch die Dispositionsbefugnis über das Verfahren zukommen. Würde trotz Rückzug des Konkursbegehrens der Nachweis der Zahlungsfähigkeit verlangt, würde dies dem zivilpro- zessähnlichen Charakter des Verfahrens nicht gerecht. Daher wird bis zur Rechtskraft des Konkurserkenntnisses ein Rückzug des Konkursbegehrens ohne weitere Voraussetzungen zugelassen. Der Schuldner muss bei einem Rückzug des Konkursbegehrens im Konkur- seröffnungsverfahren ohne vorgängige Betreibung seine Zahlungsfähigkeit nicht noch glaub- haft machen (vgl. Brunner/Boller/Fritschi, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 190 SchKG N 29 und Art. 194 SchKG N 8c; Entscheid des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau BR.1999.141 vom 24. Februar 2000, in: RBOG 2002 Nr. 19; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS200120 vom 25. Juni 2020 E. II./3.2).

E. 1.2 Mit dem Rückzug des Konkursbegehrens und dem – impliziten – Verzicht auf die Durch- führung des Konkurses im Beschwerdeverfahren ist der Konkursaufhebungsgrund des Gläu- bigerverzichts (Art. 194 i.V.m. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) gegeben. Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ist nicht mehr zu prüfen (vgl. vorne E. 1.1). Folglich ist die Beschwerde gut- zuheissen und das Konkursdekret aufzuheben.

E. 2 Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Zum einen haben die Parteien dies in ihrer Vereinbarung vom 4. Oktober 2024 so geregelt. Im Übrigen wäre auch ohne entspre- chende Vereinbarung entsprechend zu verfahren gewesen. Denn die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkursdekrets erst im Nachhinein geschaf- fen. Sie hat damit das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb sie auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Eine Entschädigung für das Beschwerdeverfah- ren haben die Parteien nicht vereinbart; eine solche hat die Beschwerdegegnerin auch nicht beantragt.

Seite 4/4 Urteilsspruch

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 23. September 2024 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird zufolge Rückzugs abgeschrieben.
  2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo der Be- schwerdeführerin zurückzuerstatten hat.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2024 323) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 113 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 7. November 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwältin C.________, Beschwerdeführerin, gegen D.________ Inc., vertreten durch Rechtsanwalt E.________ und/oder Rechtsanwältin F.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom

23. September 2024)

Seite 2/4 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 beantragte die D.________ Inc. (nachfolgend: Beschwerde- gegnerin), bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug, es sei über die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) der Konkurs ohne vorgängige Betreibung zu eröffnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (Vi act. 1). 2. In der Gesuchsantwort vom 16. August 2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Abwei- sung des Konkursbegehrens. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um Sistierung des Verfahrens bis 15. September 2024 sowie um Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Verfügung vom 21. August 2024 wies die Einzelrichterin am Kantonsgericht das Sistie- rungsgesuch ab. 3. An der Verhandlung vom 18. September 2024 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Mit Entscheid vom 23. September 2024, 17.45 Uhr, eröffnete die Einzelrichterin über die Beschwerdeführerin den Konkurs. Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 auferlegte sie der Beschwerdeführerin und verrechnete sie mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe, wobei sie festhielt, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin den Kos- tenvorschuss im Umfang von CHF 300.00 zu ersetzen habe (Vi act. 14; Verfahren EK 2024 323). 4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Konkur- ses. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 1). Zur Begründung ihrer Anträge machte die Beschwerdeführerin u.a. geltend, die Par- teien hätten sich in einer Vereinbarung vom 4. Oktober 2024 (act. 1/12) auf eine Forderungs- summe von EUR 761'000.00 geeinigt. Nach Erhalt dieses Betrages habe die Beschwerde- gegnerin am 7. Oktober 2024 das Konkursbegehren zurückgezogen (act. 1/13). 5. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde auf- schiebende Wirkung zu (act. 2). 6. In der Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2024 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sie das Konkursbegehren mit schriftlicher Erklärung vom 7. Oktober 2024 zurückgezo- gen habe. Sie widersetze sich dementsprechend der Aufhebung des Konkurses nicht. Zudem beantragte sie, die Kosten des Konkurseröffnungs- und des Beschwerdeverfahrens seien entsprechend der Vereinbarung der Parteien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (act. 5). 7. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Seite 3/4 Erwägungen 1. Die Beschwerdegegnerin hat, wie erwähnt, nach Eröffnung des Konkurses über die Be- schwerdeführerin das Konkursbegehren zurückgezogen. 1.1 Gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG kann ein Gläubiger ohne vorgängige Betreibung beim Gericht die Konkurseröffnung verlangen gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat. Nach Lehre und Rechtsprechung wird dem Verfahren bei Konkurseröffnung ohne Betreibung – im Gegensatz zum ordentlichen Verfah- ren bei Konkurseröffnung – zivilprozessualer Charakter zugesprochen. Der Konkursrichter hat bei diesen Verfahren ausschliesslich materielle Fragen (ob die Schuldnerin flüchtig oder ihr Aufenthaltsort unbekannt ist, ob sie betrügerische Handlungen begeht, Vermögen ver- heimlicht oder ihre Zahlungen eingestellt hat) analog dem Zivilprozess zu prüfen. Der an- tragstellende Gläubiger trägt für die materiellen Konkursgründe die Beweislast. Deshalb soll ihm auch die Dispositionsbefugnis über das Verfahren zukommen. Würde trotz Rückzug des Konkursbegehrens der Nachweis der Zahlungsfähigkeit verlangt, würde dies dem zivilpro- zessähnlichen Charakter des Verfahrens nicht gerecht. Daher wird bis zur Rechtskraft des Konkurserkenntnisses ein Rückzug des Konkursbegehrens ohne weitere Voraussetzungen zugelassen. Der Schuldner muss bei einem Rückzug des Konkursbegehrens im Konkur- seröffnungsverfahren ohne vorgängige Betreibung seine Zahlungsfähigkeit nicht noch glaub- haft machen (vgl. Brunner/Boller/Fritschi, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 190 SchKG N 29 und Art. 194 SchKG N 8c; Entscheid des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau BR.1999.141 vom 24. Februar 2000, in: RBOG 2002 Nr. 19; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS200120 vom 25. Juni 2020 E. II./3.2). 1.2 Mit dem Rückzug des Konkursbegehrens und dem – impliziten – Verzicht auf die Durch- führung des Konkurses im Beschwerdeverfahren ist der Konkursaufhebungsgrund des Gläu- bigerverzichts (Art. 194 i.V.m. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) gegeben. Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ist nicht mehr zu prüfen (vgl. vorne E. 1.1). Folglich ist die Beschwerde gut- zuheissen und das Konkursdekret aufzuheben. 2. Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Zum einen haben die Parteien dies in ihrer Vereinbarung vom 4. Oktober 2024 so geregelt. Im Übrigen wäre auch ohne entspre- chende Vereinbarung entsprechend zu verfahren gewesen. Denn die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkursdekrets erst im Nachhinein geschaf- fen. Sie hat damit das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb sie auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Eine Entschädigung für das Beschwerdeverfah- ren haben die Parteien nicht vereinbart; eine solche hat die Beschwerdegegnerin auch nicht beantragt.

Seite 4/4 Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 23. September 2024 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird zufolge Rückzugs abgeschrieben. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo der Be- schwerdeführerin zurückzuerstatten hat. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2024 323) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: