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BZ 2024 11

Zug OG · 2024-02-29 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1.

Die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug eröffnete am 31. Oktober 2023, 09.15 Uhr, auf

Begehren der B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) über die A.________ AG (nach-

folgend: Gesuchstellerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten:

CHF 1'079.25; EK 2023 383). Dagegen reichte die Gesuchstellerin, vertreten durch

C.________, mit Eingabe vom 15. November 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kan-

tons Zug ein. Am 21. November 2023 wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, für die Durch-

führung des Beschwerdeverfahrens innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von

CHF 1'800.00 einzuzahlen. Die zehntägige Zahlungsfrist lief am 11. Dezember 2023 ab. Da

die Gesuchstellerin innerhalb dieser Frist den Kostenvorschuss nicht leistete, wurde ihr am

12. Dezember 2023 eine Nachfrist von 5 Tagen angesetzt, mit der Androhung, dass bei nicht

fristgerechter Zahlung auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Diese Frist lief – unter

Berücksichtigung der Betreibungsferien – am 8. Januar 2024 ab. Weil die Gesuchstellerin

auch die Nachfrist unbenützt verstreichen liess, trat der Abteilungspräsident mit Verfügung

vom 18. Januar 2024 zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht

ein. Er setzte das Datum der Konkurseröffnung neu auf 18. Januar 2024, 09.00 Uhr, fest

(BZ 2023 112).

2.

Die Gesuchstellerin, vertreten durch D.________, reichte mit Eingabe vom 25. Januar 2024

beim Obergericht des Kantons Zug ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist

ein und stellte folgende Anträge:

1.

Die Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses von CHF 1'800.00 für die Durchführung des

Beschwerdeverfahrens sei wegen unverschuldeter Versäumnis i.S.v. Art. 148 ZPO wiederher-

zustellen, und es sei der Gesuchstellerin eine neue Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses

anzusetzen.

2.

Unter Kostenfolge zulasten der Gesuchstellerin.

3.

In der Gesuchsantwort vom 2. Februar 2024 erklärte die Gesuchsgegnerin, sie sei nicht mehr

an einer Konkurseröffnung interessiert und stimme dem Gesuch um Wiederherstellung der

Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses zu.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 148 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1). Das Gesuch ist innert zehn Tagen vom Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Abs. 2). Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft ver- langt werden (Abs. 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann Krankheit ein unverschuldetes, zur Wie- derherstellung führendes Hindernis sein. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch

Seite 3/4 eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Das Bundesgericht hat die Wiederherstellung einem an einer schweren Lungenentzündung leidenden, hospitalisier- ten 60-jährigen Gesuchsteller gewährt und ebenso einem Gesuchsteller, der wegen schwe- rer nachoperativer Blutungen massive zerebrale Veränderungen aufwies und intellektuell stark beeinträchtigt war. Nicht gewährt hat das Bundesgericht die Wiederherstellung dage- gen in Fällen eines immobilisierten rechten Armes bzw. einer schweren Grippe. Bedeutsam für die Frage, ob Krankheit im Sinne eines unverschuldeten Hindernisses die Partei von eigenem fristgerechten Handeln oder Beauftragung eines Dritten abgehalten hat, ist auch der Zeitpunkt der Erkrankung. Erkrankt eine Partei eine gewisse Zeit vor Fristablauf, so ist es ihr in aller Regel möglich und zumutbar, ihre Interessen selber zu wahren oder die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen. Erkrankt die Partei dagegen ernsthaft gegen das Ende der Frist, so wird sie im Allgemeinen nicht in der Lage sein, selber zu handeln oder einen Dritten zu beauftragen, weshalb in solchen Fällen die Wiederherstellung zu gewähren ist. Die säu- mige Partei trägt die Beweislast für den behaupteten Wiederherstellungsgrund (vgl. BGE 112 V 255 E. 2a; Gozzi, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 148 ZPO N 20 und 38).

E. 2 Die Gesuchstellerin begründet das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses damit, dass sie in E.________ eine Bar betreibe. Alleiniger Geschäfts- führer der Bar sei C.________. Seit Ende November 2023 leide er an einem schweren Bur- nout. Aufgrund der gesundheitlichen Probleme sei er nicht in der Lage gewesen, Post für die Gesuchstellerin entgegenzunehmen und zu beantworten oder D.________, Verwaltungs- ratspräsident, oder eine andere Person mit der Bearbeitung des Postverkehrs zu beauftragen und über seinen Gesundheitszustand zu informieren. Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit von C.________ habe sie (die Gesuchstellerin) es versäumt, den verlangten Kostenvorschuss rechtzeitig einzuzahlen (vgl. act. 1).

E. 3 Das zusammen mit dem Wiederherstellungsgesuch eingereichte ärztliche Zeugnis von Dr.med. F.________, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 23. Januar 2024 bestätigt ledig- lich, dass C.________ "wegen Krankheit" in dessen Behandlung stand, die Arbeitsunfähig- keit vom 22. Januar 2024 bis 4. Februar 2024 100 % betrug und die Beschwerden seit min- destens 20. Dezember 2023 bestanden (vgl. act. 1/5). Das Arztzeugnis enthält jedoch keine Angaben zur Erkrankung und zur Art der Arbeitsunfähigkeit. Bei dieser Sachlage kann nicht beurteilt werden, ob C.________ tatsächlich nicht in der Lage war, für die Gesuchstellerin in- nert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung (Einzah- lung des Kostenvorschusses) zu betrauen. Nach Angaben der Gesuchstellerin litt bzw. leidet C.________ an einem Burnout. Gemäss der 11. Version der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems; ICD-11), die am 1. Januar 2022 in Kraft trat, gilt ein Burnout nicht als eigentliche Krankheit. "Burnout" ist ein Oberbegriff für be- stimmte Arten von persönlichen Krisen, die als Reaktion auf andauernden Stress und Über- lastung am Arbeitsplatz auftreten (vgl. https://de.wikipedia.org). Es erscheint daher fraglich, ob ein Burnout generell fristwahrendes Handeln verunmöglicht (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Uri OG Bl 16 2 vom 11. April 2016 E. 3c, in: Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2016 und 2017, S. 87). Vorliegend reichte die Gesuchstellerin eine Erklärung von C.________ vom 24. Januar 2024 ein, wonach er in der Zeit von Ende November 2023 bis und mit Januar 2024 nicht in der Lage war, die Post für die Gesuchstellerin entgegenzunehmen und zu bearbeiten, D.________ oder eine andere Per-

Seite 4/4 son mit der Entgegennahme und Bearbeitung der Post zu beauftragen oder über seinen Ge- sundheitszustand zu informieren (vgl. act. 1/6). Bei dieser Erklärung handelt es sich um eine blosse Parteibehauptung, der keine Beweiskraft zukommt. Insgesamt vermag die Gesuch- stellerin mit ihren Angaben und Belegen die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO nicht plausibel aufzuzeigen.

E. 4 Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Gesuchstellerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses wird ab- gewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 400.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem vor ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  4. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 11 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 29. Februar 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Gesuchstellerin, gegen B.________, Gesuchsgegnerin, betreffend Wiederherstellung der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses

Seite 2/4 Sachverhalt 1. Die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug eröffnete am 31. Oktober 2023, 09.15 Uhr, auf Begehren der B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) über die A.________ AG (nach- folgend: Gesuchstellerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 1'079.25; EK 2023 383). Dagegen reichte die Gesuchstellerin, vertreten durch C.________, mit Eingabe vom 15. November 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kan- tons Zug ein. Am 21. November 2023 wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, für die Durch- führung des Beschwerdeverfahrens innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 einzuzahlen. Die zehntägige Zahlungsfrist lief am 11. Dezember 2023 ab. Da die Gesuchstellerin innerhalb dieser Frist den Kostenvorschuss nicht leistete, wurde ihr am

12. Dezember 2023 eine Nachfrist von 5 Tagen angesetzt, mit der Androhung, dass bei nicht fristgerechter Zahlung auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Diese Frist lief – unter Berücksichtigung der Betreibungsferien – am 8. Januar 2024 ab. Weil die Gesuchstellerin auch die Nachfrist unbenützt verstreichen liess, trat der Abteilungspräsident mit Verfügung vom 18. Januar 2024 zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht ein. Er setzte das Datum der Konkurseröffnung neu auf 18. Januar 2024, 09.00 Uhr, fest (BZ 2023 112). 2. Die Gesuchstellerin, vertreten durch D.________, reichte mit Eingabe vom 25. Januar 2024 beim Obergericht des Kantons Zug ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ein und stellte folgende Anträge: 1. Die Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses von CHF 1'800.00 für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens sei wegen unverschuldeter Versäumnis i.S.v. Art. 148 ZPO wiederher- zustellen, und es sei der Gesuchstellerin eine neue Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses anzusetzen. 2. Unter Kostenfolge zulasten der Gesuchstellerin. 3. In der Gesuchsantwort vom 2. Februar 2024 erklärte die Gesuchsgegnerin, sie sei nicht mehr an einer Konkurseröffnung interessiert und stimme dem Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses zu. Erwägungen 1. Gemäss Art. 148 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1). Das Gesuch ist innert zehn Tagen vom Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Abs. 2). Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft ver- langt werden (Abs. 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann Krankheit ein unverschuldetes, zur Wie- derherstellung führendes Hindernis sein. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch

Seite 3/4 eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Das Bundesgericht hat die Wiederherstellung einem an einer schweren Lungenentzündung leidenden, hospitalisier- ten 60-jährigen Gesuchsteller gewährt und ebenso einem Gesuchsteller, der wegen schwe- rer nachoperativer Blutungen massive zerebrale Veränderungen aufwies und intellektuell stark beeinträchtigt war. Nicht gewährt hat das Bundesgericht die Wiederherstellung dage- gen in Fällen eines immobilisierten rechten Armes bzw. einer schweren Grippe. Bedeutsam für die Frage, ob Krankheit im Sinne eines unverschuldeten Hindernisses die Partei von eigenem fristgerechten Handeln oder Beauftragung eines Dritten abgehalten hat, ist auch der Zeitpunkt der Erkrankung. Erkrankt eine Partei eine gewisse Zeit vor Fristablauf, so ist es ihr in aller Regel möglich und zumutbar, ihre Interessen selber zu wahren oder die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen. Erkrankt die Partei dagegen ernsthaft gegen das Ende der Frist, so wird sie im Allgemeinen nicht in der Lage sein, selber zu handeln oder einen Dritten zu beauftragen, weshalb in solchen Fällen die Wiederherstellung zu gewähren ist. Die säu- mige Partei trägt die Beweislast für den behaupteten Wiederherstellungsgrund (vgl. BGE 112 V 255 E. 2a; Gozzi, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 148 ZPO N 20 und 38). 2. Die Gesuchstellerin begründet das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses damit, dass sie in E.________ eine Bar betreibe. Alleiniger Geschäfts- führer der Bar sei C.________. Seit Ende November 2023 leide er an einem schweren Bur- nout. Aufgrund der gesundheitlichen Probleme sei er nicht in der Lage gewesen, Post für die Gesuchstellerin entgegenzunehmen und zu beantworten oder D.________, Verwaltungs- ratspräsident, oder eine andere Person mit der Bearbeitung des Postverkehrs zu beauftragen und über seinen Gesundheitszustand zu informieren. Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit von C.________ habe sie (die Gesuchstellerin) es versäumt, den verlangten Kostenvorschuss rechtzeitig einzuzahlen (vgl. act. 1). 3. Das zusammen mit dem Wiederherstellungsgesuch eingereichte ärztliche Zeugnis von Dr.med. F.________, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 23. Januar 2024 bestätigt ledig- lich, dass C.________ "wegen Krankheit" in dessen Behandlung stand, die Arbeitsunfähig- keit vom 22. Januar 2024 bis 4. Februar 2024 100 % betrug und die Beschwerden seit min- destens 20. Dezember 2023 bestanden (vgl. act. 1/5). Das Arztzeugnis enthält jedoch keine Angaben zur Erkrankung und zur Art der Arbeitsunfähigkeit. Bei dieser Sachlage kann nicht beurteilt werden, ob C.________ tatsächlich nicht in der Lage war, für die Gesuchstellerin in- nert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung (Einzah- lung des Kostenvorschusses) zu betrauen. Nach Angaben der Gesuchstellerin litt bzw. leidet C.________ an einem Burnout. Gemäss der 11. Version der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems; ICD-11), die am 1. Januar 2022 in Kraft trat, gilt ein Burnout nicht als eigentliche Krankheit. "Burnout" ist ein Oberbegriff für be- stimmte Arten von persönlichen Krisen, die als Reaktion auf andauernden Stress und Über- lastung am Arbeitsplatz auftreten (vgl. https://de.wikipedia.org). Es erscheint daher fraglich, ob ein Burnout generell fristwahrendes Handeln verunmöglicht (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Uri OG Bl 16 2 vom 11. April 2016 E. 3c, in: Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2016 und 2017, S. 87). Vorliegend reichte die Gesuchstellerin eine Erklärung von C.________ vom 24. Januar 2024 ein, wonach er in der Zeit von Ende November 2023 bis und mit Januar 2024 nicht in der Lage war, die Post für die Gesuchstellerin entgegenzunehmen und zu bearbeiten, D.________ oder eine andere Per-

Seite 4/4 son mit der Entgegennahme und Bearbeitung der Post zu beauftragen oder über seinen Ge- sundheitszustand zu informieren (vgl. act. 1/6). Bei dieser Erklärung handelt es sich um eine blosse Parteibehauptung, der keine Beweiskraft zukommt. Insgesamt vermag die Gesuch- stellerin mit ihren Angaben und Belegen die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO nicht plausibel aufzuzeigen. 4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Gesuchstellerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Urteilsspruch 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses wird ab- gewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 400.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem vor ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: