II. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. Am 15. Mai 2023 reichte die E.________ AG, Zug (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), beim Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, gegen die A.________ AG, Zürich (vormals: "H.________ AG"; nachfolgend: Beschwerdeführerin), und die I.________, Moskau, Russische Föderation, eine Klage auf Schadenersatz aus faktischer Organschaft, alternativ aus Geschäftsführung ohne Auftrag über insgesamt CHF 91'640'162.05 ein (Verfahren A3 2023 20). Der Prozess ist noch hängig. 2. Am 24. Mai 2023 stellte die Beschwerdegegnerin bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung. Mit Entscheid vom
7. Juni 2023 wies die Einzelrichterin das Gesuch ab und eröffnete über die Beschwerdegeg- nerin den Konkurs (Verfahren EN 2023 3). Dagegen erhob die Beschwerdegegnerin mit Ein- gabe vom 12. Juni 2023 Beschwerde beim Obergericht das Kantons Zug, welche die Be- schwerde mit Urteil vom 22. August 2023 guthiess, den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 7. Juni 2023 aufhob und die Sache zur Bewilligung der provisori- schen Nachlassstundung und zur Durchführung des Nachlassverfahrens an die Vorinstanz zurückwies (Verfahren BZ 2023 62). 3. Mit Entscheid vom 29. August 2023 gewährte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug der Beschwerdegegnerin eine provisorische Nachlassstundung bis 29. Dezember 2023 und mit Entscheid vom 19. Dezember 2023 die definitive Nachlassstundung bis 29. Juni 2024. Zu- dem ernannte sie jeweils die Rechtsanwälte J.________ und K.________ zu provisorischen bzw. definitiven Sachwaltern (Verfahren EN 2023 3). 4. Gegen den Entscheid betreffend definitive Nachlassstundung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Januar 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 19. Dezember 2023, Verfahrens-Nr. EN 2023 3, aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht Zug zurückzuwei- sen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 19. Dezember 2023, Verfahrens- Nr. EN 2023 3, aufzuheben, es sei keine definitive Nachlassstundung zu gewähren und es sei der Konkurs über die Beschwerdegegnerin zu eröffnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es seien die Akten des vor- instanzlichen Verfahrens beizuziehen und es sei der Beschwerdeführerin umgehend vollum- fängliche Akteneinsicht zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht sei der Beschwer- deführerin die Gelegenheit zu geben, zu den Akten Stellung zu nehmen. 5. Die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug verzichtete am 7. Januar 2024 auf eine Vernehm- lassung (act. 4).
Seite 3/10 6. Die beiden Sachwalter beantragten in der Vernehmlassung vom 15. Januar 2024, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten der Beschwerdeführe- rin (act. 5). 7. Die Beschwerdegegnerin stellte in der Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 6). 8. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Eingabe vom 24. Januar 2024 um Zustellung von act. 4 und um Ansetzung einer Frist für die Stellungnahme zur Beschwerdeantwort, zur Vernehm- lassung der Sachwalter und zu den beigezogenen Akten des Kantonsgerichts Zug (act. 7). Mit Schreiben vom 26. Januar 2024 räumte der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin Frist ein, um sich zu den Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin und der Sachwalter zu äussern. Gleichzeitig teilte er der Beschwerdeführerin mit, die beigezogenen Akten des Kan- tonsgerichts könnten ihr nicht zur Verfügung gestellt werden, weil das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin bekanntlich die Einsicht in diese Akten nicht bewilligt habe und die Fra- ge der Akteneinsicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens BZ 2024 2 bilde. Eine Aushän- digung der Akten zum jetzigen Zeitpunkt würde jenes Beschwerdeverfahren präjudizieren (act. 8). In der Stellungnahme vom 9. Februar 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren und ihren Verfahrensanträgen fest. Neu stellte sie den Verfahrensantrag, es sei die "Vernehmlassung" der Sachwalter vom 15. Januar 2024 aus dem Recht zu weisen und unberücksichtigt zu lassen (act. 10). 9. Die Sachwalter hielten in ihrer Stellungname im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom
22. Februar 2024 an ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2024 ausdrücklich fest (act. 11). 10. Die Beschwerdegegnerin replizierte mit Eingabe vom 23. Februar 2024 (act. 12). Dazu wie- derum nahm die Beschwerdeführerin am 7. März 2024 Stellung (act. 13). Die Sachwalter äusserten sich dazu mit Eingabe vom 25. März 2024 (act. 14). 11. Die vorinstanzlichen Akten EN 2023 3 wurden beigezogen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsge- richt Zug vom 19. Dezember 2023, mit welchem der Beschwerdegegnerin die definitive Nachlassstundung gewährt wurde.
E. 1.1 Gemäss Art. 319 lit. b ZPO i.V.m. Art. 295c Abs. 1 ZPO können der Schuldner und die Gläu- biger den Entscheid des Nachlassgerichts (über die definitive Nachlassstundung) mit Be- schwerde nach der ZPO anfechten. Sowohl der Schuldner als auch "die Gläubiger" sind zur Beschwerde legitimiert. Damit ist nicht nur der antragstellende Gläubiger, sondern jeder Gläubiger gemeint. Abs. 1 ist weit gefasst und lässt auch die Beschwerde des nicht antrags- tellenden Gläubigers gegen die Bewilligung oder die Nichtbewilligung der definitiven Nach- lassstundung zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob beschwerdeführende Gläubiger anläss- lich der Verhandlung über die Bewilligung der definitiven Nachlassstundung angehört wurden
Seite 4/10 bzw. eine Stellungnahme abgegeben haben (Art. 294 Abs. 3 SchKG) oder nicht (Bauer/ Lu- ginbühl, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 295c SchKG N 6; vgl. auch Hunkeler, in: Hunkeler [Hrsg.], SchKG Kurzkommentar, 2. A. 2014, Art. 295c SchKG N 2). Einem aussen- stehenden Dritten steht hingegen die Beschwerde nicht zur Verfügung (vgl. Umbach-Spahn/ Kesselbach/ Fink, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. 2017, Art. 295c SchKG N 6).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin behauptet, sie sei Gläubigerin der Beschwerdegegnerin und damit zur Beschwerde legitimiert. Sie bringt – zusammengefasst – Folgendes vor (vgl. act. 1 Rz 11 ff. [Beschwerde vom 2. Januar 2024]):
E. 1.2.1 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 21. November 2023 sei sie verpflichtet worden, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung für das genannte Verfahren zu entrichten (BZ 2023 79). Die entsprechende Forderung sei noch offen. Sie sei somit Gläubi- gerin der Beschwerdegegnerin und als solche zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.2.2 Ausserdem sei sie Gläubigerin einer suspensiv bedingten Forderung gegenüber der Be- schwerdegegnerin. Sie und die Beschwerdegegnerin stünden sich derzeit in einem Zivilver- fahren vor dem Kantonsgericht Zug gegenüber (Verfahren A3 2023 20). Sofern sie in diesem Verfahren obsiege, habe sie einen Anspruch auf Parteientschädigung gegen die Beschwer- degegnerin. Es handle sich mithin um eine suspensiv bedingte Forderung in Abhängigkeit vom Ausgang des Verfahrens. Im Rahmen des Konkursverfahrens sei unbestritten, dass auch Gläubiger von suspensiv bedingten Forderungen als Gläubiger im Rechtssinne zu qua- lifizieren seien. Was hinsichtlich der Gläubigerstellung im Konkursverfahren gelte (Art. 210 SchKG), gelte auch für das Nachlassverfahren. Sie sei somit auch unter diesem Gesichts- punkt Gläubigerin der Beschwerdegegnerin und zur Beschwerde legitimiert. Als aufschie- bend bedingte Forderungen würden gemäss Urteil des Bundesgerichts 2C_195/2016 vom
26. September 2016, E. 2.2.3, auch Forderungen im Zusammenhang mit der Leistung von einstweilen durch die unentgeltliche Rechtspflege gedeckten Kosten im Zusammenhang mit Zivilprozessen qualifiziert.
E. 1.2.3 Die Gläubigerstellung sei von den Sachwaltern zumindest implizit anerkannt worden, indem sie ihr auf entsprechendes Gesuch unter gleicher Begründung der Gläubigerstellung eine (elektronische) Kopie des Entscheids ohne Weiteres hätten zukommen lassen.
E. 1.3 Die Sachwalter sind der Auffassung, dass der Beschwerdeführerin derzeit keine Gläubiger- stellung und damit auch keine Beschwerdelegitimation zukomme (vgl. act. 5 Rz 8 ff. [Ver- nehmlassung vom 15. Januar 2024]).
E. 1.3.1 Sie führen aus, soweit die Beschwerdeführerin ihre Gläubigerstellung aus der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 21. November 2023 (BZ 2023 79) zugesprochenen Par- teientschädigung von CHF 2'000.00 ableite, sei festzuhalten, dass diese Forderung durch Verrechnung untergegangen sei. Anfang Dezember 2023 sei Rechtsanwalt J.________ von der Beschwerdeführerin angefragt worden, ob und wohin die Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 26'556.67 u.a. resultierend aus einem sie verpflichtenden Schiedsurteil überweisen solle. Rechtsanwalt J.________ habe der Beschwerdeführerin in der Folge eine Kalkulations- tabelle über CHF 26'664.67 übermittelt und explizit erklärt, dass die Parteientschädigung von
Seite 5/10 CHF 2'000.00 darin miteingeschlossen und von der Forderung der Beschwerdegegnerin ge- gen die Beschwerdeführerin in Abzug gebracht worden sei. Mit anderen Worten habe Rechtsanwalt J.________ die Verrechnungserklärung der Beschwerdegegnerin an die Be- schwerdeführerin übermittelt. Jedenfalls sei die bis anhin unbeglichene Forderung der Be- schwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung von CHF 12'000.00 aus dem Verfahren um Anerkennung des genannten Schiedsurteils ausge- wiesen und damit seien die Voraussetzungen von Art. 120 ff. OR erfüllt. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin unter diesem Titel nicht Gläubigerin.
E. 1.3.2 Selbst im Falle, dass das Gericht davon ausgehen sollte, dass die Verrechnung noch nicht oder nicht gültig erfolgt sei, sei der Beschwerdeführerin die Gläubigerstellung nach Art. 295c SchKG abzuerkennen, zumal der Beschwerdegegnerin jedenfalls eine übersteigende (ge- richtlich zugesprochene) Forderung zukomme, welche im Nachlass grundsätzlich jederzeit zur Verrechnung gestellt werden könnte. Jedenfalls erscheine die Konstituierung der Be- schwerdeführerin als Gläubigerin aufgrund einer ihr zustehenden Parteientschädigung von CHF 2'000.00 als missbräuchlich, nachdem der Beschwerdegegnerin jedenfalls eine Gegen- forderung von CHF 12'000.00 zustehe.
E. 1.3.3 Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin in einem Forde- rungsprozess gegenüberstehe und in diesem – sollte sie obsiegen – Anspruch auf eine Par- teientschädigung habe, helfe der Beschwerdeführerin nicht. Sie verkenne dabei, dass auch sie zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden könnte, weshalb die Parteien- tschädigung aus ihrer Sicht genauso gut als bedingte Schuld bezeichnet werden könnte. Im Falle eines hälftigen Unterliegens/Obsiegens gäbe es gar keine Parteientschädigung und damit auch keine Forderung bzw. Schuld. Ein Anspruch auf Parteientschädigung entstehe erst mit der gerichtlichen Ausfällung. Entsprechend stelle sie auch keine aufschiebend be- dingte Forderung dar.
E. 1.3.4 Im Übrigen sei die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 12. Dezember 2023 verpflichtet worden, für eine allfällige Parteientschädigung der Beschwerdeführerin CHF 832'500.00 als Sicherheit zu hinterlegen. Weshalb die Position der Beschwerdeführerin darüber hinaus ge- stärkt werden solle, erhelle nicht.
E. 1.4 Die Beschwerdegegnerin stellt sich ebenfalls auf den Standpunkt, der Beschwerdeführerin komme keine Gläubigerstellung zu (vgl. act. 6 Rz 1.1 ff. [Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2024]).
E. 1.4.1 Die Beschwerdeführerin sei keine Gläubigerin, sondern Schuldnerin der Beschwerdegegne- rin. Gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. April 2023 schulde ihr die Beschwer- deführerin einen Betrag von ca. CHF 11'800.00 (weil die Beschwerdeführerin im Zusammen- hang mit einem Schiedsspruch vom London Center of International Arbitration [LCIA] einen zu niedrigen Wechselkurs angewendet habe) sowie die Rückerstattung der Gerichtskosten (CHF 4'000.00) und eine Parteientschädigung (CHF 12'000.00). Zwar sei der Beschwerde- führerin gemäss Urteil des Obergerichts Zug vom 21. November 2023 eine Parteientschädi- gung von CHF 2'000.00 zugesprochen worden. Dieses Urteil sei frühestens am 8. Januar 2024 "in Kraft getreten". Die Beschwerdeführerin habe seit der Zustellung des Urteils am
22. November 2023 nie die Zahlung dieser Parteientschädigung verlangt. Obwohl die Forde-
Seite 6/10 rung der Beschwerdeführerin bereits durch Verrechnung untergegangen sei, habe sie (die Beschwerdegegnerin) am 12. Januar 2023 sicherheitshalber den Betrag von CHF 2'000.00 an die Beschwerdeführerin bezahlt. Die Beschwerdeführerin könne sich somit nicht auf eine Gläubigerstellung aufgrund des – von ihr nie geltend gemachten – Anspruchs auf Parteien- tschädigung berufen.
E. 1.4.2 Die Beschwerdeführerin sei auch nicht Gläubigerin einer suspensiv bedingten Forderung ge- genüber der Beschwerdegegnerin. Die potenzielle Möglichkeit, dass in der Zukunft am Ende des hängigen Prozesses der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zugesprochen werden könnte, mache die Beschwerdeführerin nicht zu einer Gläubigerin der Beschwerde- gegnerin. Der Begriff der bedingten Verpflichtung setze voraus, dass eine Schuld bereits ge- schaffen worden sei, aber ihre Wirkungen (nicht: ihre Existenz) von einer Tatsache abhängen würden. Eine Parteientschädigung werde erst mit einem Urteil geschaffen; vor dem Urteil existiere keine Schuld. Art. 210 SchKG beziehe sich auf die Gläubigerstellung im Konkurs- verfahren und gelte nicht für das Nachlassverfahren.
E. 1.4.3 Schliesslich habe sie für den Prozess vor Kantonsgericht Zug am 3. Januar 2024 eine Si- cherstellung der Parteientschädigung (Kaution) in Höhe von CHF 832'500.00 geleistet. Wür- de der Beschwerdeführerin letztendlich – wider Erwarten – eine Parteientschädigung zuge- sprochen, würden keine Interessen der Beschwerdeführerin es rechtfertigen, sie jetzt als Gläubigerin zu betrachten.
E. 1.5 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Vernehmlassungen der Sachwalter seien aus dem Recht zu weisen und unberücksichtigt zu lassen. Sie bringt vor, die ZPO sehe einen numerus clausus bzw. eine abschliessende Aufzählung der an einem Verfahren beteiligten Personen vor. Die Sachwalter hätten ihre Vernehmlassungen in eigenem Namen "in ihrer Funktion als Sachwalter" – zusätzlich zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin – eingereicht; sie hätten die Eingaben nicht im Namen der Beschwerdegegnerin als Partei eingereicht. Eine Beteiligung der Sachwalter als Partei bzw. Parteivertreter oder Prozessstandschafter falle daher ausser Betracht. Die Sachwalter würden in ihren Vernehmlassungen sodann kein In- terventionsgesuch stellen. Sie würden auch kein eigenes rechtliches Interesse daran glaub- haft machen, dass die rechtshängige Streitigkeit zugunsten einer Partei entschieden werde. Entsprechend falle auch eine Beteiligung der Sachwalter als Nebenintervenienten ausser Be- tracht. Eine andere rechtliche Grundlage für eine Stellungnahme im Rahmen eines Zivilver- fahrens sei nicht ersichtlich (vgl. act. 10 S. 2 sowie Rz 19 ff.; act. 13 Rz 41 ff.). Der Sachwalter im Nachlassverfahren agiert als öffentlich-rechtliches Organ und nimmt eine ähnliche Stellung wie diejenige eines Betreibungs- oder Konkursbeamten ein. Als öffentliches Organ des Staates hat der Sachwalter die Interessen der Gläubiger und des Schuldners glei- chermassen zu wahren (Bauer/Luginbühl, a.a.O., Art. 295 SchKG N 23 ff. m.H.). Der Sach- walter prüft und überwacht die Aussicht auf Sanierung und die Möglichkeit der Bestätigung eines Nachlassvertrages; er entwirft den Nachlassvertrag und überwacht die Handlungen der Nachlassschuldnerin. Zudem bzw. in der Hauptsache hat der Sachwalter die Aufgabe, das Nachlassverfahren zu leiten, und ist für dessen reibungslosen und gesetzkonformen Ablauf verantwortlich (vgl. Bernheim/Geiger, Der Sachwalter im Nachlassverfahren, in: ZZZ 2021 S. 666 f., m.H.). Als "öffentliches Organ des Staates zur Leitung des Nachlassverfahrens" und somit als rechtliches bzw. staatliches Organ der Zwangsvollstreckung (vgl. Oeri, Der Sach-
Seite 7/10 walter im Nachlassverfahren, in: Sprecher [Hrsg.], Hotspots des Sanierungsrechts, 12. Fach- tagung zur Sanierung und Insolvenz von Unternehmen, Tagungsband 2021, S. 95, m.H.) ist dem Sachwalter in einem Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. auch Umbach-Spahn/Kesselbach/Fink, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], a.a.O., Art. 295c SchKG N 10). Folglich können die Vernehmlassungen der Sachwalter berücksichtigt werden.
E. 1.6 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin Gläubigerin im Nachlassverfahren der Be- schwerdegegnerin und damit zur Beschwerde gegen den Entscheid des Nachlassgerichts gemäss Art. 295c Abs. 1 SchKG legitimiert ist.
E. 1.6.1 Die Beschwerdelegitimation stellt eine Prozessvoraussetzung für das Eintreten und die mate- rielle Behandlung eines Rechtsmittels dar. Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, prüft das Gericht von Amtes wegen (Art. 60 ZPO), was auch für die Rechtsmittelinstanz gilt. Sie müssen – von gewissen Ausnahmen abgesehen – im Zeitpunkt der Fällung des Sachurteils gegeben sein. Steht endgültig fest, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, darf nicht zur Sache verhandelt werden und ergeht ein Nichteintretensentscheid (BGE 140 III 159 E. 4.2.4; Urteil des Bundesgerichts 4A_527/2020 vom 22. April 2021 E. 5.2 m.H.; vgl. auch Gehri, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 60 ZPO N 9).
E. 1.6.2 Die Beschwerdeführerin leitet die (behauptete) Gläubigerstellung zunächst aus der im Zeit- punkt der Beschwerde bestehenden offenen Forderung gegenüber der Beschwerdegegnerin auf Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'000.00 gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 21. November 2023 ab (BZ 2023 79). Wie den Akten zu entnehmen ist, bezahlte die Beschwerdegegnerin am 12. Januar 2023, mithin nach Einreichung der vorlie- genden Beschwerde vom 2. Januar 2024, der Beschwerdeführerin "sicherheitshalber" den Betrag von CHF 2'000.00 (vgl. act. 6 Rz 1.4, act. 6/6), was die Beschwerdeführerin nicht be- streitet (vgl. act. 13 Rz 27). Mit der Zahlung verlor die Beschwerdeführerin ihre Gläubigerstel- lung bezüglich der Parteientschädigung (sofern die Schuld nicht bereits durch die [bestritte- ne] Verrechnungserklärung der Beschwerdeführerin getilgt war). Da es sich bei der Be- schwerdelegitimation um eine Prozessvoraussetzung handelt, kann die Zahlung und damit die fehlende Gläubigerstellung bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung berücksichtigt werden (vgl. E. 1.6.1). Die Zahlung ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. act. 10 Rz 37; act. 13 Rz 28) – kein unzulässig vorgebrachtes Novum. Nicht erfasst vom Novenver- bot für neue Tatsachen und Beweismittel sind die Prozessvoraussetzungen, da diese – von gewissen Ausnahmen abgesehen – in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen zu prü- fen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_448/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.4.4 m.H.). Folglich kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 21. November 2023 zur Zahlung einer Partei- entschädigung an sie verpflichtet wurde, keine Gläubigerstellung und damit keine Legitimati- on für die vorliegende Beschwerde nach Art. 295c Abs. 1 SchKG ableiten. Bei dieser Sach- lage kann offenbleiben, ob seitens der Beschwerdeführerin oder der Beschwerdegegnerin eine rechtsgültige Verrechnungserklärung vorlag.
E. 1.6.3 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe einen Anspruch auf Parteientschädi- gung im vor Kantonsgericht Zug hängigen Verfahren A3 2023 20, sofern sie in diesem Ver- fahren obsiege. Es handle sich um eine suspensiv bedingte Forderung in Abhängigkeit vom Ausgang des Verfahrens.
Seite 8/10 Diese Argumentation überzeugt nicht. Die Kostenverteilung und die Kostenfestsetzung und damit auch die Zusprechung einer allfälligen Parteientschädigung erfolgt in der Regel erst im Endentscheid (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO) und grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen (vgl. Art. 106 ZPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung entsteht erst mit der Zusprechung durch das Gericht. Für den Standpunkt, wonach es sich bei der Parteientschädigung um eine suspensiv bedingte Forderung handelt, findet sich weder im Gesetz noch in der Lehre oder Rechtsprechung eine Grundlage. Der Prozess vor Kantonsgericht Zug ist noch nicht beendet und der Ausgang des Verfahrens ungewiss. Folglich besteht derzeit kein Anspruch der Be- schwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin auf eine Parteientschädigung, auch kein suspensiv bedingter Anspruch. Denn die Suspensivbedingung setzt voraus, dass über- haupt eine Forderung besteht; lediglich ihre Wirkungen hängen vom Eintritt eines künftigen, ungewissen Ereignisses ab (vgl. etwa Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemei- ner Teil, 2. A. 1988, S. 507 f.; Gauch/Schluep/Emmenegger, Schweizerisches Obligationen- recht, Allgemeiner Teil, 11. A. 2020, Rz 3948 ff.; Schwenzer/Fountoulakis, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. A. 2020, Rz 11.05 f.; Widmer/Costantini/Ehrat, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 151 OR N 7). Da die Beschwerdeführerin noch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung im Verfahren A3 2023 20 und damit keine Forderung gegenü- ber der Beschwerdegegnerin hat, kann auch keine suspensiv bedingte Forderung vorliegen. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt (vgl. act. 10 Rz 41), handelt es sich bei der Par- teientschädigung um eine privatrechtliche Forderung, welche der obsiegenden Partei im Ur- teil zugesprochen wird ([Hervorhebung hinzugefügt]; vgl. Urwyler/Grütter, in: Brunner/Gasser/ Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. A. 2016, Art. 112 ZPO N 6). Der Anspruch auf Parteientschädigung wird nicht über eine Leistungskla- ge auf Schadenersatz durchgesetzt (vgl. act. 10 Rz 39 ff.; act. 13 Rz 4 ff.), sondern ist eine rein prozessrechtliche und akzessorische Nebenforderung (vgl. Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 105 ZPO N 8). Da keine suspensiv bedingte Forderung vorliegt, kommt Art. 210 Abs. 1 SchKG (wonach Forderungen unter aufschiebender Bedingung im Konkurs zum vol- len Betrag zugelassen werden) nicht zum Tragen. Abgesehen davon ist ohnehin fraglich, ob diese Bestimmung überhaupt für das Nachlassverfahren gilt. Nicht einschlägig ist auch das von der Beschwerdeführerin zitierte Urteil des Bundesgerichts 2C_195/2016 vom 26. Sep- tember 2016. In E. 2.2.3 prüfte das Bundesgericht die Frage, welcher Tatbestand bei der Nachzahlungspflicht für gewährte unentgeltliche Rechtspflege und/oder Verbeiständung im Falle verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse zu Rechtsfolgen führt. Demgegenüber stand die – vorliegend relevante – Frage, ob ein allfälliger Anspruch auf eine Parteientschädigung als suspensiv bedingte Forderung zu qualifizieren ist, nicht zur Diskussion.
E. 1.6.4 Die (behauptete) Gläubigerstellung lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Sachwal- ter der Beschwerdeführerin auf entsprechendes Gesuch unter gleicher Begründung der Gläubigerstellung eine (elektronische) Kopie des Entscheids ohne Weiteres zukommen lies- sen. Massgebend für die Gläubigerstellung und damit die Beschwerdelegitimation der Be- schwerdeführerin ist der Zeitpunkt der Urteilsfällung (vgl. E. 1.6.1 f.).
E. 1.6.5 Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin mit Entscheid des Referenten am Kan- tonsgerichts Zug vom 12. Dezember 2023 im Verfahren A3 2023 20 verpflichtet wurde, für eine allfällige Parteientschädigung der Beschwerdeführerin [Hervorhebung hinzugefügt] Si-
Seite 9/10 cherheit in der Höhe von CHF 832'500.00 zu leisten (vgl. act. 5/3). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung entsteht erst mit der Zusprechung durch das Gericht (vgl. E. 1.6.2).
E. 1.6.6 Fehlt der Beschwerdeführerin mithin die Gläubigerstellung im Nachlassverfahren der Be- schwerdegegnerin, ist sie nicht zur Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 19. Dezember 2023 betreffend definitive Nachlassstundung legiti- miert. Da es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 1.6.7 Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob es der Beschwerdeführerin auch an einem schutzwürdigen Interesse fehlt, wie die Beschwerdegegnerin vorbringt (vgl. act. 6 Rz 1.8).
E. 1.6.8 Die fehlende Gläubigerstellung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren nach Art. 295c SchKG hat auch zur Folge, dass der Beschwerdeführerin keine Einsicht in die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens gewährt werden kann.
E. 2 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese ist zudem antragsgemäss zu verpflichten, die anwaltlich vertretene Be- schwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), jedoch ohne Mehrwertsteuer, weil die Beschwerdegegnerin dies im Rechtsbe- gehren nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. Weisung des Obergerichts Zug über die Mehr- wertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug vom 29. Juli 2015 S. 2). Der Honoraranspruch der Sachwalter bildet eine Masseverbindlichkeit. Die Sachwalter können ih- ren Honoraranspruch dem erstinstanzlichen Nachlassgericht zur Genehmigung unterbreiten. Beschluss
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 auferlegt und diese wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
- Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'000.00 zu entschädigen.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 10/10
- Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - definitive Sachwalter - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EN 2023 3) - Betreibungsamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 1 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Beschluss vom 2. Mai 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________ und/oder Rechts- anwalt D.________, Beschwerdeführerin, gegen E.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt F.________ und/oder Rechtsanwalt G.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nachlassstundung (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 19. Dezember 2023)
Seite 2/10 Sachverhalt 1. Am 15. Mai 2023 reichte die E.________ AG, Zug (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), beim Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, gegen die A.________ AG, Zürich (vormals: "H.________ AG"; nachfolgend: Beschwerdeführerin), und die I.________, Moskau, Russische Föderation, eine Klage auf Schadenersatz aus faktischer Organschaft, alternativ aus Geschäftsführung ohne Auftrag über insgesamt CHF 91'640'162.05 ein (Verfahren A3 2023 20). Der Prozess ist noch hängig. 2. Am 24. Mai 2023 stellte die Beschwerdegegnerin bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung. Mit Entscheid vom
7. Juni 2023 wies die Einzelrichterin das Gesuch ab und eröffnete über die Beschwerdegeg- nerin den Konkurs (Verfahren EN 2023 3). Dagegen erhob die Beschwerdegegnerin mit Ein- gabe vom 12. Juni 2023 Beschwerde beim Obergericht das Kantons Zug, welche die Be- schwerde mit Urteil vom 22. August 2023 guthiess, den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 7. Juni 2023 aufhob und die Sache zur Bewilligung der provisori- schen Nachlassstundung und zur Durchführung des Nachlassverfahrens an die Vorinstanz zurückwies (Verfahren BZ 2023 62). 3. Mit Entscheid vom 29. August 2023 gewährte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug der Beschwerdegegnerin eine provisorische Nachlassstundung bis 29. Dezember 2023 und mit Entscheid vom 19. Dezember 2023 die definitive Nachlassstundung bis 29. Juni 2024. Zu- dem ernannte sie jeweils die Rechtsanwälte J.________ und K.________ zu provisorischen bzw. definitiven Sachwaltern (Verfahren EN 2023 3). 4. Gegen den Entscheid betreffend definitive Nachlassstundung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Januar 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 19. Dezember 2023, Verfahrens-Nr. EN 2023 3, aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht Zug zurückzuwei- sen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 19. Dezember 2023, Verfahrens- Nr. EN 2023 3, aufzuheben, es sei keine definitive Nachlassstundung zu gewähren und es sei der Konkurs über die Beschwerdegegnerin zu eröffnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es seien die Akten des vor- instanzlichen Verfahrens beizuziehen und es sei der Beschwerdeführerin umgehend vollum- fängliche Akteneinsicht zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht sei der Beschwer- deführerin die Gelegenheit zu geben, zu den Akten Stellung zu nehmen. 5. Die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug verzichtete am 7. Januar 2024 auf eine Vernehm- lassung (act. 4).
Seite 3/10 6. Die beiden Sachwalter beantragten in der Vernehmlassung vom 15. Januar 2024, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten der Beschwerdeführe- rin (act. 5). 7. Die Beschwerdegegnerin stellte in der Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 6). 8. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Eingabe vom 24. Januar 2024 um Zustellung von act. 4 und um Ansetzung einer Frist für die Stellungnahme zur Beschwerdeantwort, zur Vernehm- lassung der Sachwalter und zu den beigezogenen Akten des Kantonsgerichts Zug (act. 7). Mit Schreiben vom 26. Januar 2024 räumte der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin Frist ein, um sich zu den Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin und der Sachwalter zu äussern. Gleichzeitig teilte er der Beschwerdeführerin mit, die beigezogenen Akten des Kan- tonsgerichts könnten ihr nicht zur Verfügung gestellt werden, weil das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin bekanntlich die Einsicht in diese Akten nicht bewilligt habe und die Fra- ge der Akteneinsicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens BZ 2024 2 bilde. Eine Aushän- digung der Akten zum jetzigen Zeitpunkt würde jenes Beschwerdeverfahren präjudizieren (act. 8). In der Stellungnahme vom 9. Februar 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren und ihren Verfahrensanträgen fest. Neu stellte sie den Verfahrensantrag, es sei die "Vernehmlassung" der Sachwalter vom 15. Januar 2024 aus dem Recht zu weisen und unberücksichtigt zu lassen (act. 10). 9. Die Sachwalter hielten in ihrer Stellungname im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom
22. Februar 2024 an ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2024 ausdrücklich fest (act. 11). 10. Die Beschwerdegegnerin replizierte mit Eingabe vom 23. Februar 2024 (act. 12). Dazu wie- derum nahm die Beschwerdeführerin am 7. März 2024 Stellung (act. 13). Die Sachwalter äusserten sich dazu mit Eingabe vom 25. März 2024 (act. 14). 11. Die vorinstanzlichen Akten EN 2023 3 wurden beigezogen. Erwägungen 1. Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsge- richt Zug vom 19. Dezember 2023, mit welchem der Beschwerdegegnerin die definitive Nachlassstundung gewährt wurde. 1.1 Gemäss Art. 319 lit. b ZPO i.V.m. Art. 295c Abs. 1 ZPO können der Schuldner und die Gläu- biger den Entscheid des Nachlassgerichts (über die definitive Nachlassstundung) mit Be- schwerde nach der ZPO anfechten. Sowohl der Schuldner als auch "die Gläubiger" sind zur Beschwerde legitimiert. Damit ist nicht nur der antragstellende Gläubiger, sondern jeder Gläubiger gemeint. Abs. 1 ist weit gefasst und lässt auch die Beschwerde des nicht antrags- tellenden Gläubigers gegen die Bewilligung oder die Nichtbewilligung der definitiven Nach- lassstundung zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob beschwerdeführende Gläubiger anläss- lich der Verhandlung über die Bewilligung der definitiven Nachlassstundung angehört wurden
Seite 4/10 bzw. eine Stellungnahme abgegeben haben (Art. 294 Abs. 3 SchKG) oder nicht (Bauer/ Lu- ginbühl, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 295c SchKG N 6; vgl. auch Hunkeler, in: Hunkeler [Hrsg.], SchKG Kurzkommentar, 2. A. 2014, Art. 295c SchKG N 2). Einem aussen- stehenden Dritten steht hingegen die Beschwerde nicht zur Verfügung (vgl. Umbach-Spahn/ Kesselbach/ Fink, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. 2017, Art. 295c SchKG N 6). 1.2 Die Beschwerdeführerin behauptet, sie sei Gläubigerin der Beschwerdegegnerin und damit zur Beschwerde legitimiert. Sie bringt – zusammengefasst – Folgendes vor (vgl. act. 1 Rz 11 ff. [Beschwerde vom 2. Januar 2024]): 1.2.1 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 21. November 2023 sei sie verpflichtet worden, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung für das genannte Verfahren zu entrichten (BZ 2023 79). Die entsprechende Forderung sei noch offen. Sie sei somit Gläubi- gerin der Beschwerdegegnerin und als solche zur Beschwerde legitimiert. 1.2.2 Ausserdem sei sie Gläubigerin einer suspensiv bedingten Forderung gegenüber der Be- schwerdegegnerin. Sie und die Beschwerdegegnerin stünden sich derzeit in einem Zivilver- fahren vor dem Kantonsgericht Zug gegenüber (Verfahren A3 2023 20). Sofern sie in diesem Verfahren obsiege, habe sie einen Anspruch auf Parteientschädigung gegen die Beschwer- degegnerin. Es handle sich mithin um eine suspensiv bedingte Forderung in Abhängigkeit vom Ausgang des Verfahrens. Im Rahmen des Konkursverfahrens sei unbestritten, dass auch Gläubiger von suspensiv bedingten Forderungen als Gläubiger im Rechtssinne zu qua- lifizieren seien. Was hinsichtlich der Gläubigerstellung im Konkursverfahren gelte (Art. 210 SchKG), gelte auch für das Nachlassverfahren. Sie sei somit auch unter diesem Gesichts- punkt Gläubigerin der Beschwerdegegnerin und zur Beschwerde legitimiert. Als aufschie- bend bedingte Forderungen würden gemäss Urteil des Bundesgerichts 2C_195/2016 vom
26. September 2016, E. 2.2.3, auch Forderungen im Zusammenhang mit der Leistung von einstweilen durch die unentgeltliche Rechtspflege gedeckten Kosten im Zusammenhang mit Zivilprozessen qualifiziert. 1.2.3 Die Gläubigerstellung sei von den Sachwaltern zumindest implizit anerkannt worden, indem sie ihr auf entsprechendes Gesuch unter gleicher Begründung der Gläubigerstellung eine (elektronische) Kopie des Entscheids ohne Weiteres hätten zukommen lassen. 1.3 Die Sachwalter sind der Auffassung, dass der Beschwerdeführerin derzeit keine Gläubiger- stellung und damit auch keine Beschwerdelegitimation zukomme (vgl. act. 5 Rz 8 ff. [Ver- nehmlassung vom 15. Januar 2024]). 1.3.1 Sie führen aus, soweit die Beschwerdeführerin ihre Gläubigerstellung aus der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 21. November 2023 (BZ 2023 79) zugesprochenen Par- teientschädigung von CHF 2'000.00 ableite, sei festzuhalten, dass diese Forderung durch Verrechnung untergegangen sei. Anfang Dezember 2023 sei Rechtsanwalt J.________ von der Beschwerdeführerin angefragt worden, ob und wohin die Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 26'556.67 u.a. resultierend aus einem sie verpflichtenden Schiedsurteil überweisen solle. Rechtsanwalt J.________ habe der Beschwerdeführerin in der Folge eine Kalkulations- tabelle über CHF 26'664.67 übermittelt und explizit erklärt, dass die Parteientschädigung von
Seite 5/10 CHF 2'000.00 darin miteingeschlossen und von der Forderung der Beschwerdegegnerin ge- gen die Beschwerdeführerin in Abzug gebracht worden sei. Mit anderen Worten habe Rechtsanwalt J.________ die Verrechnungserklärung der Beschwerdegegnerin an die Be- schwerdeführerin übermittelt. Jedenfalls sei die bis anhin unbeglichene Forderung der Be- schwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung von CHF 12'000.00 aus dem Verfahren um Anerkennung des genannten Schiedsurteils ausge- wiesen und damit seien die Voraussetzungen von Art. 120 ff. OR erfüllt. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin unter diesem Titel nicht Gläubigerin. 1.3.2 Selbst im Falle, dass das Gericht davon ausgehen sollte, dass die Verrechnung noch nicht oder nicht gültig erfolgt sei, sei der Beschwerdeführerin die Gläubigerstellung nach Art. 295c SchKG abzuerkennen, zumal der Beschwerdegegnerin jedenfalls eine übersteigende (ge- richtlich zugesprochene) Forderung zukomme, welche im Nachlass grundsätzlich jederzeit zur Verrechnung gestellt werden könnte. Jedenfalls erscheine die Konstituierung der Be- schwerdeführerin als Gläubigerin aufgrund einer ihr zustehenden Parteientschädigung von CHF 2'000.00 als missbräuchlich, nachdem der Beschwerdegegnerin jedenfalls eine Gegen- forderung von CHF 12'000.00 zustehe. 1.3.3 Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin in einem Forde- rungsprozess gegenüberstehe und in diesem – sollte sie obsiegen – Anspruch auf eine Par- teientschädigung habe, helfe der Beschwerdeführerin nicht. Sie verkenne dabei, dass auch sie zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden könnte, weshalb die Parteien- tschädigung aus ihrer Sicht genauso gut als bedingte Schuld bezeichnet werden könnte. Im Falle eines hälftigen Unterliegens/Obsiegens gäbe es gar keine Parteientschädigung und damit auch keine Forderung bzw. Schuld. Ein Anspruch auf Parteientschädigung entstehe erst mit der gerichtlichen Ausfällung. Entsprechend stelle sie auch keine aufschiebend be- dingte Forderung dar. 1.3.4 Im Übrigen sei die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 12. Dezember 2023 verpflichtet worden, für eine allfällige Parteientschädigung der Beschwerdeführerin CHF 832'500.00 als Sicherheit zu hinterlegen. Weshalb die Position der Beschwerdeführerin darüber hinaus ge- stärkt werden solle, erhelle nicht. 1.4 Die Beschwerdegegnerin stellt sich ebenfalls auf den Standpunkt, der Beschwerdeführerin komme keine Gläubigerstellung zu (vgl. act. 6 Rz 1.1 ff. [Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2024]). 1.4.1 Die Beschwerdeführerin sei keine Gläubigerin, sondern Schuldnerin der Beschwerdegegne- rin. Gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. April 2023 schulde ihr die Beschwer- deführerin einen Betrag von ca. CHF 11'800.00 (weil die Beschwerdeführerin im Zusammen- hang mit einem Schiedsspruch vom London Center of International Arbitration [LCIA] einen zu niedrigen Wechselkurs angewendet habe) sowie die Rückerstattung der Gerichtskosten (CHF 4'000.00) und eine Parteientschädigung (CHF 12'000.00). Zwar sei der Beschwerde- führerin gemäss Urteil des Obergerichts Zug vom 21. November 2023 eine Parteientschädi- gung von CHF 2'000.00 zugesprochen worden. Dieses Urteil sei frühestens am 8. Januar 2024 "in Kraft getreten". Die Beschwerdeführerin habe seit der Zustellung des Urteils am
22. November 2023 nie die Zahlung dieser Parteientschädigung verlangt. Obwohl die Forde-
Seite 6/10 rung der Beschwerdeführerin bereits durch Verrechnung untergegangen sei, habe sie (die Beschwerdegegnerin) am 12. Januar 2023 sicherheitshalber den Betrag von CHF 2'000.00 an die Beschwerdeführerin bezahlt. Die Beschwerdeführerin könne sich somit nicht auf eine Gläubigerstellung aufgrund des – von ihr nie geltend gemachten – Anspruchs auf Parteien- tschädigung berufen. 1.4.2 Die Beschwerdeführerin sei auch nicht Gläubigerin einer suspensiv bedingten Forderung ge- genüber der Beschwerdegegnerin. Die potenzielle Möglichkeit, dass in der Zukunft am Ende des hängigen Prozesses der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zugesprochen werden könnte, mache die Beschwerdeführerin nicht zu einer Gläubigerin der Beschwerde- gegnerin. Der Begriff der bedingten Verpflichtung setze voraus, dass eine Schuld bereits ge- schaffen worden sei, aber ihre Wirkungen (nicht: ihre Existenz) von einer Tatsache abhängen würden. Eine Parteientschädigung werde erst mit einem Urteil geschaffen; vor dem Urteil existiere keine Schuld. Art. 210 SchKG beziehe sich auf die Gläubigerstellung im Konkurs- verfahren und gelte nicht für das Nachlassverfahren. 1.4.3 Schliesslich habe sie für den Prozess vor Kantonsgericht Zug am 3. Januar 2024 eine Si- cherstellung der Parteientschädigung (Kaution) in Höhe von CHF 832'500.00 geleistet. Wür- de der Beschwerdeführerin letztendlich – wider Erwarten – eine Parteientschädigung zuge- sprochen, würden keine Interessen der Beschwerdeführerin es rechtfertigen, sie jetzt als Gläubigerin zu betrachten. 1.5 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Vernehmlassungen der Sachwalter seien aus dem Recht zu weisen und unberücksichtigt zu lassen. Sie bringt vor, die ZPO sehe einen numerus clausus bzw. eine abschliessende Aufzählung der an einem Verfahren beteiligten Personen vor. Die Sachwalter hätten ihre Vernehmlassungen in eigenem Namen "in ihrer Funktion als Sachwalter" – zusätzlich zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin – eingereicht; sie hätten die Eingaben nicht im Namen der Beschwerdegegnerin als Partei eingereicht. Eine Beteiligung der Sachwalter als Partei bzw. Parteivertreter oder Prozessstandschafter falle daher ausser Betracht. Die Sachwalter würden in ihren Vernehmlassungen sodann kein In- terventionsgesuch stellen. Sie würden auch kein eigenes rechtliches Interesse daran glaub- haft machen, dass die rechtshängige Streitigkeit zugunsten einer Partei entschieden werde. Entsprechend falle auch eine Beteiligung der Sachwalter als Nebenintervenienten ausser Be- tracht. Eine andere rechtliche Grundlage für eine Stellungnahme im Rahmen eines Zivilver- fahrens sei nicht ersichtlich (vgl. act. 10 S. 2 sowie Rz 19 ff.; act. 13 Rz 41 ff.). Der Sachwalter im Nachlassverfahren agiert als öffentlich-rechtliches Organ und nimmt eine ähnliche Stellung wie diejenige eines Betreibungs- oder Konkursbeamten ein. Als öffentliches Organ des Staates hat der Sachwalter die Interessen der Gläubiger und des Schuldners glei- chermassen zu wahren (Bauer/Luginbühl, a.a.O., Art. 295 SchKG N 23 ff. m.H.). Der Sach- walter prüft und überwacht die Aussicht auf Sanierung und die Möglichkeit der Bestätigung eines Nachlassvertrages; er entwirft den Nachlassvertrag und überwacht die Handlungen der Nachlassschuldnerin. Zudem bzw. in der Hauptsache hat der Sachwalter die Aufgabe, das Nachlassverfahren zu leiten, und ist für dessen reibungslosen und gesetzkonformen Ablauf verantwortlich (vgl. Bernheim/Geiger, Der Sachwalter im Nachlassverfahren, in: ZZZ 2021 S. 666 f., m.H.). Als "öffentliches Organ des Staates zur Leitung des Nachlassverfahrens" und somit als rechtliches bzw. staatliches Organ der Zwangsvollstreckung (vgl. Oeri, Der Sach-
Seite 7/10 walter im Nachlassverfahren, in: Sprecher [Hrsg.], Hotspots des Sanierungsrechts, 12. Fach- tagung zur Sanierung und Insolvenz von Unternehmen, Tagungsband 2021, S. 95, m.H.) ist dem Sachwalter in einem Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. auch Umbach-Spahn/Kesselbach/Fink, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], a.a.O., Art. 295c SchKG N 10). Folglich können die Vernehmlassungen der Sachwalter berücksichtigt werden. 1.6 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin Gläubigerin im Nachlassverfahren der Be- schwerdegegnerin und damit zur Beschwerde gegen den Entscheid des Nachlassgerichts gemäss Art. 295c Abs. 1 SchKG legitimiert ist. 1.6.1 Die Beschwerdelegitimation stellt eine Prozessvoraussetzung für das Eintreten und die mate- rielle Behandlung eines Rechtsmittels dar. Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, prüft das Gericht von Amtes wegen (Art. 60 ZPO), was auch für die Rechtsmittelinstanz gilt. Sie müssen – von gewissen Ausnahmen abgesehen – im Zeitpunkt der Fällung des Sachurteils gegeben sein. Steht endgültig fest, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, darf nicht zur Sache verhandelt werden und ergeht ein Nichteintretensentscheid (BGE 140 III 159 E. 4.2.4; Urteil des Bundesgerichts 4A_527/2020 vom 22. April 2021 E. 5.2 m.H.; vgl. auch Gehri, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 60 ZPO N 9). 1.6.2 Die Beschwerdeführerin leitet die (behauptete) Gläubigerstellung zunächst aus der im Zeit- punkt der Beschwerde bestehenden offenen Forderung gegenüber der Beschwerdegegnerin auf Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'000.00 gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 21. November 2023 ab (BZ 2023 79). Wie den Akten zu entnehmen ist, bezahlte die Beschwerdegegnerin am 12. Januar 2023, mithin nach Einreichung der vorlie- genden Beschwerde vom 2. Januar 2024, der Beschwerdeführerin "sicherheitshalber" den Betrag von CHF 2'000.00 (vgl. act. 6 Rz 1.4, act. 6/6), was die Beschwerdeführerin nicht be- streitet (vgl. act. 13 Rz 27). Mit der Zahlung verlor die Beschwerdeführerin ihre Gläubigerstel- lung bezüglich der Parteientschädigung (sofern die Schuld nicht bereits durch die [bestritte- ne] Verrechnungserklärung der Beschwerdeführerin getilgt war). Da es sich bei der Be- schwerdelegitimation um eine Prozessvoraussetzung handelt, kann die Zahlung und damit die fehlende Gläubigerstellung bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung berücksichtigt werden (vgl. E. 1.6.1). Die Zahlung ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. act. 10 Rz 37; act. 13 Rz 28) – kein unzulässig vorgebrachtes Novum. Nicht erfasst vom Novenver- bot für neue Tatsachen und Beweismittel sind die Prozessvoraussetzungen, da diese – von gewissen Ausnahmen abgesehen – in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen zu prü- fen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_448/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.4.4 m.H.). Folglich kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 21. November 2023 zur Zahlung einer Partei- entschädigung an sie verpflichtet wurde, keine Gläubigerstellung und damit keine Legitimati- on für die vorliegende Beschwerde nach Art. 295c Abs. 1 SchKG ableiten. Bei dieser Sach- lage kann offenbleiben, ob seitens der Beschwerdeführerin oder der Beschwerdegegnerin eine rechtsgültige Verrechnungserklärung vorlag. 1.6.3 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe einen Anspruch auf Parteientschädi- gung im vor Kantonsgericht Zug hängigen Verfahren A3 2023 20, sofern sie in diesem Ver- fahren obsiege. Es handle sich um eine suspensiv bedingte Forderung in Abhängigkeit vom Ausgang des Verfahrens.
Seite 8/10 Diese Argumentation überzeugt nicht. Die Kostenverteilung und die Kostenfestsetzung und damit auch die Zusprechung einer allfälligen Parteientschädigung erfolgt in der Regel erst im Endentscheid (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO) und grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen (vgl. Art. 106 ZPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung entsteht erst mit der Zusprechung durch das Gericht. Für den Standpunkt, wonach es sich bei der Parteientschädigung um eine suspensiv bedingte Forderung handelt, findet sich weder im Gesetz noch in der Lehre oder Rechtsprechung eine Grundlage. Der Prozess vor Kantonsgericht Zug ist noch nicht beendet und der Ausgang des Verfahrens ungewiss. Folglich besteht derzeit kein Anspruch der Be- schwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin auf eine Parteientschädigung, auch kein suspensiv bedingter Anspruch. Denn die Suspensivbedingung setzt voraus, dass über- haupt eine Forderung besteht; lediglich ihre Wirkungen hängen vom Eintritt eines künftigen, ungewissen Ereignisses ab (vgl. etwa Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemei- ner Teil, 2. A. 1988, S. 507 f.; Gauch/Schluep/Emmenegger, Schweizerisches Obligationen- recht, Allgemeiner Teil, 11. A. 2020, Rz 3948 ff.; Schwenzer/Fountoulakis, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. A. 2020, Rz 11.05 f.; Widmer/Costantini/Ehrat, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 151 OR N 7). Da die Beschwerdeführerin noch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung im Verfahren A3 2023 20 und damit keine Forderung gegenü- ber der Beschwerdegegnerin hat, kann auch keine suspensiv bedingte Forderung vorliegen. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt (vgl. act. 10 Rz 41), handelt es sich bei der Par- teientschädigung um eine privatrechtliche Forderung, welche der obsiegenden Partei im Ur- teil zugesprochen wird ([Hervorhebung hinzugefügt]; vgl. Urwyler/Grütter, in: Brunner/Gasser/ Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. A. 2016, Art. 112 ZPO N 6). Der Anspruch auf Parteientschädigung wird nicht über eine Leistungskla- ge auf Schadenersatz durchgesetzt (vgl. act. 10 Rz 39 ff.; act. 13 Rz 4 ff.), sondern ist eine rein prozessrechtliche und akzessorische Nebenforderung (vgl. Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 105 ZPO N 8). Da keine suspensiv bedingte Forderung vorliegt, kommt Art. 210 Abs. 1 SchKG (wonach Forderungen unter aufschiebender Bedingung im Konkurs zum vol- len Betrag zugelassen werden) nicht zum Tragen. Abgesehen davon ist ohnehin fraglich, ob diese Bestimmung überhaupt für das Nachlassverfahren gilt. Nicht einschlägig ist auch das von der Beschwerdeführerin zitierte Urteil des Bundesgerichts 2C_195/2016 vom 26. Sep- tember 2016. In E. 2.2.3 prüfte das Bundesgericht die Frage, welcher Tatbestand bei der Nachzahlungspflicht für gewährte unentgeltliche Rechtspflege und/oder Verbeiständung im Falle verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse zu Rechtsfolgen führt. Demgegenüber stand die – vorliegend relevante – Frage, ob ein allfälliger Anspruch auf eine Parteientschädigung als suspensiv bedingte Forderung zu qualifizieren ist, nicht zur Diskussion. 1.6.4 Die (behauptete) Gläubigerstellung lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Sachwal- ter der Beschwerdeführerin auf entsprechendes Gesuch unter gleicher Begründung der Gläubigerstellung eine (elektronische) Kopie des Entscheids ohne Weiteres zukommen lies- sen. Massgebend für die Gläubigerstellung und damit die Beschwerdelegitimation der Be- schwerdeführerin ist der Zeitpunkt der Urteilsfällung (vgl. E. 1.6.1 f.). 1.6.5 Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin mit Entscheid des Referenten am Kan- tonsgerichts Zug vom 12. Dezember 2023 im Verfahren A3 2023 20 verpflichtet wurde, für eine allfällige Parteientschädigung der Beschwerdeführerin [Hervorhebung hinzugefügt] Si-
Seite 9/10 cherheit in der Höhe von CHF 832'500.00 zu leisten (vgl. act. 5/3). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung entsteht erst mit der Zusprechung durch das Gericht (vgl. E. 1.6.2). 1.6.6 Fehlt der Beschwerdeführerin mithin die Gläubigerstellung im Nachlassverfahren der Be- schwerdegegnerin, ist sie nicht zur Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 19. Dezember 2023 betreffend definitive Nachlassstundung legiti- miert. Da es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.6.7 Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob es der Beschwerdeführerin auch an einem schutzwürdigen Interesse fehlt, wie die Beschwerdegegnerin vorbringt (vgl. act. 6 Rz 1.8). 1.6.8 Die fehlende Gläubigerstellung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren nach Art. 295c SchKG hat auch zur Folge, dass der Beschwerdeführerin keine Einsicht in die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens gewährt werden kann. 2. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese ist zudem antragsgemäss zu verpflichten, die anwaltlich vertretene Be- schwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), jedoch ohne Mehrwertsteuer, weil die Beschwerdegegnerin dies im Rechtsbe- gehren nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. Weisung des Obergerichts Zug über die Mehr- wertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug vom 29. Juli 2015 S. 2). Der Honoraranspruch der Sachwalter bildet eine Masseverbindlichkeit. Die Sachwalter können ih- ren Honoraranspruch dem erstinstanzlichen Nachlassgericht zur Genehmigung unterbreiten. Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 auferlegt und diese wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'000.00 zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 10/10 5. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - definitive Sachwalter - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EN 2023 3) - Betreibungsamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: