II. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. Mit Eingabe vom 15. Mai 2023 reichte die E.________ AG, Zug (nachfolgend: Beschwerde- gegnerin), beim Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, gegen die A.________ AG, Zürich (vor- mals: "H.________ AG"; nachfolgend: Beschwerdeführerin), und die I.________, Moskau, Russische Föderation, eine Klage auf Schadenersatz aus faktischer Organschaft, alternativ aus Geschäftsführung ohne Auftrag über insgesamt CHF 91'640'162.05 ein (Verfahren A3 2023 20). 2. Am 24. Mai 2023 stellte die Beschwerdegegnerin bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung. Mit Entscheid vom
7. Juni 2023 wies die Einzelrichterin das Gesuch ab und eröffnete über die Beschwerdegeg- nerin den Konkurs (Verfahren EN 2023 3). 3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 12. Juni 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Am 13. Juni 2023 erkannte der Abteilungs- präsident i.V. der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. Mit Urteil vom 22. August 2023 hiess das Obergericht die Beschwerde gut, hob den Entscheid der Einzelrichterin am Kan- tonsgericht Zug vom 7. Juni 2023 auf und wies die Sache zur Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung und zur Durchführung des Nachlassverfahrens an die Vorinstanz zurück (Verfahren BZ 2023 62). 4. Zuvor hatte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juni 2023 bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Zustellung einer Kopie des Entscheids vom 7. Juni 2023 im Verfahren EN 2023 3, mit welchem über die Beschwerdegegnerin der Konkurs eröffnet wurde, ersucht. 5. Am 24. Juli 2023 entschied die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug, der Entscheid vom
7. Juni 2023 werde nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist mit Schwärzungen während 20 Tagen zur Einsicht durch die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Zug auf- gelegt (Dispositiv-Ziffer 1). Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 auferlegte sie der Be- schwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin je zur Hälfte (Dispositiv-Ziffer 2) und die Par- teikosten wurden wettgeschlagen (Dispositiv-Ziffer 3). 6. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. August 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge: 1. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 24. Juli 2023 sei insoweit aufzu- heben, als (gemäss Erwägungen des Entscheids) Schwärzungen von Finanzzahlen und weiteren Informationen, die über die Anonymisierung von Namen hinausgehen, angeordnet werden. 2. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 24. Juli 2023 sei ferner insoweit aufzuheben, als (gemäss Erwägungen des Entscheids) der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen Auflage die Erstellung von Kopien nicht erlaubt sein soll, und die Vorinstanz sei anzu- weisen, es der Beschwerdeführerin zu erlauben, Kopien des gemäss Rechtsbegehren-Ziffer 1 an- onymisierten Entscheids erstellen zu lassen. Seite 3/11 3. Dispositiv-Ziffer 2 und 3 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 24. Juli 2023 seien aufzu- heben und die Verfahrenskosten seien vollständig der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. 7. In der Beschwerdeantwort vom 18. September 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde mit Kosten- und Entschädigungsfolgen. 8. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Anfechtungsobjekt ist ein Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug über ein Ak- teneinsichtsgesuch in ein – im Zeitpunkt des Gesuchs – abgeschlossenes Nachlassstun- dungsverfahren. Im Kanton Zug richtet sich die Akteneinsicht im abgeschlossenen Verfahren gemäss § 90 Satz 1 GOG nach der Datenschutzgesetzgebung, d.h. nach dem Zuger Datenschutzgesetz (DSG; BGS 157.1). § 22 DSG sieht vor, dass sich die Rechtspflege nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG]; BGS 162.1) richtet. Gemäss § 40 Abs. 2 VRG können alle Entscheide unterer kantonaler Verwaltungs- behörden, die sich auf kantonales Recht stützen, unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen beim Regierungsrat angefochten werden. Eine davon abweichende Regelung enthält § 79 Abs. 1 Bst. b GOG i.V.m. § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Obergerichts (BGS 161.112). Danach entscheidet die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts über Be- schwerden betreffend Verfügungen, welche die Akteneinsicht bei abgeschlossenen Verfah- ren zum Gegenstand haben. Die II. Beschwerdeabteilung ist damit zur Behandlung der vor- liegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.1 Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 24. Juli 2023 wird insoweit aufgehoben, als (gemäss den Erwägungen des Entscheids) Schwärzun- gen von Finanzzahlen und weiteren Informationen, die über die Anonymisierung von Namen hinausgehen, angeordnet werden.
E. 1.2 Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 24. Juli 2023 wird ferner insoweit aufgehoben, als (gemäss den Erwägungen des Entscheids) der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen Auflage die Erstellung von Kopien nicht er- laubt sein soll. Die Vorinstanz wird angewiesen, es der Beschwerdeführerin zu erlauben, Ko- pien des gemäss Rechtsbegehren-Ziffer 1 anonymisierten Entscheids erstellen zu lassen.
E. 1.3 Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 24. Juli 2023 werden aufgehoben. 2. Die Entscheidgebühr für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren beträgt je CHF 1’000.00 und wird der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das erst- und zweitin- stanzliche Verfahren mit insgesamt CHF 2'000.00 (inkl. MWST und Auslagen) zu entschädi- gen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe rich- ten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Ent- scheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Ent- scheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Seite 11/11
E. 2 Der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 7. Juni 2023, in welchem das Gesuch der Beschwerdegegnerin um provisorische Nachlassstundung abgewiesen und über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde, wurde mit Urteil der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug vom 22. August 2023 aufgehoben. Vorab stellt sich daher die Frage, ob überhaupt ein Recht auf Einsicht in einen nicht rechtskräftigen, durch die Rechtsmittel- instanz aufgehobenen Entscheid besteht.
E. 2.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung würde die Beschränkung der Einsicht auf rechts- kräftige Urteile dem Gebot der Transparenz der Rechtspflege widersprechen und zumindest partiell eine wirksame Kontrolle der Justiztätigkeit durch die Medien verhindern. Die Einsicht in noch nicht rechtskräftige und aufgehobene Urteile zu verweigern, würde somit die Kontroll- funktion der Medien untergraben und bei schriftlich geführten Verfahren ohne mündliche Ur- teilsverkündung würde eine zeitnahe Gerichtsberichterstattung ausgeschlossen. Bei von der Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Urteilen würde den Medien eine Kenntnisnahme sogar gänzlich verunmöglicht, obwohl sich die Justizkritik auch auf aufgehobene Urteile beziehen kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.8 f. und 1B_103/2021 vom 4. März 2022 E. 3.2). Seite 4/11
E. 2.2 Aus den zitierten Erwägungen folgt, dass grundsätzlich auch ein Anspruch auf Einsicht in einen nicht rechtskräftigen, durch die Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Entscheid besteht. Eines besonderen, schutzwürdigen Informationsinteresses bedarf es hierfür nicht.
E. 3 Die Vorinstanz führte aus, die Beschwerdeführerin habe keine Gläubigerstellung nachgewie- sen. Insbesondere sei ihr – Stand heute – im Verfahren A3 2023 20 keine Parteientschädi- gung zugesprochen worden. Selbst wenn sie Gläubigerin der Beschwerdegegnerin wäre, käme ihr im Verfahren betreffend Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung keine Parteistellung zu. Die Argumentation der Beschwerdeführerin dazu verfange zum Vornherein nicht. Weiter enthalte der Entscheid vom 7. Juni 2023 ausführliche Abhandlungen zur Ver- mögens- und Einkommenslage der Beschwerdegegnerin. Private Geheimhaltungsinteressen könnten dann bestehen, wenn im Verfahren Fabrikations- bzw. Geschäftsgeheimnisse disku- tiert würden. Jedoch sei für den Begriff des Geschäftsgeheimnisses im vorliegenden Fall auf denjenigen im Zusammenhang mit dem Einsichtsrecht der Gläubiger gemäss Art. 958e Abs. 2 OR abzustellen, da namentlich die Gläubiger der Beschwerdegegnerin ein legitimes Interesse an deren Vermögenssituation haben dürften. Das Einsichtsrecht der Gläubiger, die ein schutzwürdiges Interesse nachweisen würden, erstrecke sich gemäss Art. 958e Abs. 2 OR auf den Geschäftsbericht und die Revisionsberichte. Nachdem die Beschwerdeführerin keine Gläubigerstellung habe, sondern lediglich Beklagte in Gerichtsverfahren sei, sei ihr auch ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in die konkreten Finanzzahlen der Be- schwerdegegnerin abzusprechen. Folglich seien die Namen der Gläubiger der Beschwerde- gegnerin, deren Forderungsbeträge sowie die weiteren Zahlen zu Aktiven und Passiven so- wie Einkünften der Beschwerdegegnerin zu schwärzen. Zwar sei die Klageschrift der Be- schwerdegegnerin im Verfahren A3 2023 20 der Beschwerdeführerin bereits zugestellt, wes- halb keine Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdegegnerin an den Ausführungen in E. 5.1 bestünden. Indessen seien die Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich allfälliger künftiger prozessualer Schritte oder des taktischen Vorgehens zu beja- hen und entsprechende Passagen zu schwärzen (vgl. act. 1/1 E. 2.2 f.).
E. 3.1 In formeller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihr die Möglichkeit genommen habe, zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vor Erlass ihres Entscheids Stellung zu nehmen. Sie ver- zichte allerdings auf einen Rückweisungsantrag, da sie der Auffassung sei, dass diese offen- sichtliche Rechtsverletzung durch die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren geheilt werden könne (vgl. act. 1 Rz 37).
E. 3.1.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 15 Abs. 1 VRG). Dieser Anspruch ist auch grundrechtlich gewährleistet (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Er umfasst na- mentlich das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhal- ten und sich dazu zu äussern, unabhängig davon, ob diese Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist den Parteien daher von allen bei Gericht eingereichten Eingaben Kenntnis zu geben, und es ist ihnen ausreichend Gelegenheit einzuräumen, sich dazu zu äussern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4D_2/2019 vom 27. März 2019 E. 3). Seite 5/11 Vorliegend brachte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Eingabe der Beschwerdegeg- nerin vom 17. Juli 2023 nicht zur Kenntnis, bevor sie den angefochtenen Entscheid fällte. Dadurch verletzte sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, auch wenn sie in Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids anordnete, dass der Beschwerdeführerin eine Kopie der Eingabe vom 17. Juli 2023 beigelegt werde.
E. 3.1.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahms- weise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1022/2015 vom 29. April 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Die II. Beschwerdeabteilung hat die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die Vorinstanz (vgl. § 42 Abs. 1 VRG). Folglich kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdever- fahren geheilt werden.
E. 3.2 In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – geltend, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestehe grundsätzlich voraussetzungslos ein Einsichts- anspruch. Ein spezifischer Interessennachweis sei nicht erforderlich. Ebenso wenig sei eine Gläubigerstellung notwendig. Die Konsequenz davon sei, dass Art. 958e Abs. 2 OR von vornherein für den Umfang des Einsichtsrechts nicht massgeblich sein könne. Ohnehin be- treffe diese Bestimmung nicht die Einsichtnahme in Urteile und habe keinerlei Zusammen- hang zum Grundsatz der Justizöffentlichkeit. Einzig überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen würden eine teilweise Verweigerung des Einsichtsrechts rechtfer- tigen. Es gehe dabei um Fragen, welche den "engsten Privat- und Geheimbereich" einer am Verfahren beteiligten Person betreffen würden bzw. um "Fabrikations- bzw. Geschäftsge- heimnisse". Weder die Finanzzahlen der Beschwerdegegnerin noch die Ausführungen über mögliche künftige prozessuale Schritte, deren Schwärzung die Vorinstanz angeordnet habe, würden diese Bereiche betreffen. Als "Fabrikations- bzw. Geschäftsgeheimnisse" würden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig Tatsachen gelten, deren Kenntnis einen "Einfluss auf den wirtschaftlichen Erfolg haben könne", wie Fabrikationsanweisungen, be- sonderes Know-how, allenfalls Kundenlisten (nicht jedoch einzelne Kundennamen), evtl. auch Informationen über Margen oder die Preisbildung, jedoch sicher nicht allgemeine Fi- nanzzahlen. Weiter habe die Beschwerdegegnerin keine Geheimhaltungsinteressen nach- gewiesen. Es genüge nicht, pauschal zu behaupten, die Informationen seien "vertraulich" oder stellten ein "Geschäftsgeheimnis" dar. Ferner habe die Vorinstanz die Gläubigerstellung der Beschwerdeführerin zu Unrecht verneint, habe die Beschwerdeführerin doch einen auf- schiebend bedingten Anspruch auf Parteientschädigung im Verfahren A3 2023 20 von rund CHF 514'000.00 und sei sie in diesem Umfang suspensiv bedingte Gläubigerin der Be- schwerdegegnerin. Schliesslich würden die Interessen der Beschwerdeführerin (Verfahren vor Kantonsgericht Zug [A3 2023 20] und Verfahren in England) allfällige Vertraulichkeitsin- teressen der Beschwerdegegnerin überwiegen (vgl. act. 1 Rz 38 ff.). Seite 6/11
E. 3.2.1 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Prinzip der Justizöffentlichkeit kann wie folgt zusammengefasst werden: Der in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz der Justizöffent- lichkeit gewährleistet einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in alle Urteile nach der Ur- teilsverkündung, auch wenn diese vor einiger Zeit ergangen sind. Der Anspruch auf Einsicht in Urteile ist nicht absolut und kann insbesondere zum Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) der Prozessbeteiligten eingeschränkt werden. Die Einschränkung des Anspruchs erfolgt in Übereinstimmung mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. So kann dem Schutz der Persön- lichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten in aller Regel durch Anonymisierung Rechnung ge- tragen werden. Allenfalls rechtfertigt sich auch eine Teilschwärzung des interessierenden Ur- teils. Wo die Privatsphäre der Betroffenen weder durch eine Anonymisierung noch durch eine teilweise Schwärzung genügend geschützt werden kann – etwa weil Einsicht in Urteile ver- langt wird, die Personen betreffen, welche den Gesuchstellenden bekannt sind –, ist eine In- teressenabwägung vorzunehmen zwischen den Einsichtsinteressen und dem Schutz der Persönlichkeit. Dabei gilt es einerseits zu beachten, dass einigen spezifischen Einsichtsin- teressen – wie z.B. jenen von Medienschaffenden, Forscherinnen und Forschern sowie jenen der Anwaltschaft – grundsätzlich ein erhöhtes Gewicht zukommen. Anderseits nimmt die Wichtigkeit des Persönlichkeitsschutzes der Verfahrensbeteiligten – insbesondere in Straf- rechtsangelegenheiten – mit zunehmender zeitlicher Distanz zu einem Verfahren zu (vgl. BGE 147 I 407 E. 6.4.2).
E. 3.2.2 Wie soeben dargelegt, können dem Anspruch auf Einsicht in Urteile berechtigte Geheimhal- tungsinteressen entgegenstehen. Zu denken ist primär an den Schutz der Persönlichkeit der Verfahrensbeteiligten (insbesondere Wahrung des Datenschutzes und Achtung der Privat- sphäre; Art. 10 Abs. 2 und 13 Abs. 1 und 2 BV). Um diese Geheimhaltungsinteressen zu wahren, sind Gerichtsurteile zu anonymisieren. Mit Blick auf das Ziel einer Anonymisierung ("Zufallsfunde sollen vermieden werden") lassen sich folgende Hilfskriterien für den Arbeits- alltag ableiten: Zunächst muss sichergestellt werden, dass das Urteil nachvollziehbar bzw. verständlich bleibt. Sodann muss bedacht werden, welche Geheimhaltungsinteressen im konkreten Fall zu wahren sind und ob allenfalls besonders schützenswerte Informationen be- kannt werden könnten. Je persönlichkeitsrelevanter ein Sachverhalt ist, desto mehr Sorgfalt ist bei der Anonymisierung angezeigt und desto mehr Auslassungen rechtfertigen sich. Bei- spielsweise kann der Schutz von minderjährigen Opfern eine eingehendere Anonymisierung rechtfertigen. Ebenso kann es sich verhalten, wenn besondere Geheimnisse geschützt wer- den sollen. Den Verfahrensbeteiligten obliegt es, besondere Geheimhaltungsinteressen zu substanziieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_949/2010 vom 18. Mai 2011 E. 7.2 und 4P.74/2006 vom 19. Juni 2006 E. 8.4.2). Ein weiteres Hilfskriterium ist die Bedeutung des Ur- teils. Je bedeutender ein Urteil ist, desto wichtiger ist dessen Verständlichkeit und umso mehr Gewicht kann sachverhaltlichen Nuancen zukommen. Schliesslich spielt auch eine Rol- le, in welcher Art die Urteile veröffentlicht werden. Die Anonymisierung ist die Regel, wenn die Urteile im Internet publiziert werden (vgl. zum Ganzen: Bieri, Das Handwerk der Urteils- anonymisierung, in: Hürlimann/Kettiger [Hrsg.], Anonymisierung von Urteilen, 2021, S. 5 Rz 12 ff.).
E. 3.2.3 Zu anonymisieren sind zunächst die Namen der am Verfahren beteiligten Personen (Ver- fahrensparteien, Zeuginnen und Zeugen etc.). Sodann kann es angebracht sein, weitere Angaben zur Person zu entfernen oder zu bearbeiten, z.B. das Geburtsdatum, das Alter, Seite 7/11 die Adressangaben oder der Beruf. Zudem kann es notwendig werden, weitere Kontextinfor- mationen zu anonymisieren. Im Normallfall dürfte es genügen, den Namen und wenige weite- re persönliche Angaben abzudecken. Ausnahmsweise wird es aber notwendig sein, weitere sensible Details zum Schutz der Betroffenen wegzulassen. Nebst den Verfahrensparteien sind auch im Urteil erwähnte Dritte (z.B. Nachbarn, behandelnde Ärztinnen oder Ärzte, Ar- beitskolleginnen und -kollegen) zu anonymisieren. Nicht anonymisiert werden die beteiligten Gerichtspersonen und die Namen von Gemeinden, Behörden und Vorinstanzen. Unter- schiedlich gehandhabt wird die Anonymisierung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (vgl. Bieri, a.a.O., S. 9 Rz 25 ff.).
E. 3.2.4 Das Bundesgericht orientiert sich bei der Anonymisierung der Urteile an folgenden Regeln (Grundsätze gemäss Beschluss der Präsidentenkonferenz und der Verwaltungskommission vom 17. Dezember 2019 bzw. 13. Februar 2020): Die Anonymisierung bezweckt, die Persön- lichkeitsrechte der am Verfahren beteiligten natürlichen und juristischen Personen zu wah- ren. Der Persönlichkeitsschutz ist in der Regel gewährleistet, wenn Zufallsfunde von Verfah- renspersonen durch beliebige Unbeteiligte vermieden werden. In besonderen Fällen ist ein weitergehender Schutz angezeigt. Die Anonymisierung schliesst nicht aus, dass Verfahrens- beteiligte durch Recherchen ausfindig gemacht oder von Personen, die mit den Einzelheiten des Falles vertraut sind, erkannt werden können (Art. 1 Abs. 1-3). In Datenbanken, die öf- fentlich zugänglich sind, werden grundsätzlich anonymisierte Urteile verwendet (Art. 3). Nicht anonymisiert werden in der Regel die Namen von Behörden, öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften, Gemeindenamen, Namen, die untrennbar mit dem Verständnis der Ur- teile verbunden (insbesondere im Namens-, Firmen- und Markenrecht) oder notorisch und langfristig nicht schützenswert sind, Ortsbezeichnungen, Namen von Parteien in Verfahren betreffend politische Rechte und die Namen der Rechtsvertreter der Parteien. Behördlich be- stellte Experten werden in der Regel ebenfalls nicht anonymisiert (Art. 6). Hingegen werden der Wohnort oder der Sitz einer Partei in der Regel anonymisiert. Die Adressen von Parteien, Verfahrensbeteiligten und Rechtsvertretern werden in jedem Fall weggestrichen (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2).
E. 3.2.5.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Namen der am Verfahren beteiligten Personen und der im Entscheid erwähnten Dritten (insbesondere die Gläubiger der Beschwerdegegnerin) zu anonymisieren sind. Würden darüber hinaus gemäss den Erwägungen des angefochtenen Entscheids die Forderungsbeträge sowie die weiteren Zahlen zu Aktiven und Passiven sowie die Einkünfte der Beschwerdegegnerin geschwärzt, wäre der zu anonymisierende Entscheid nicht mehr verständlich. Wenn sämtliche relevanten Finanzzahlen anonymisiert würden, könnte die Begründung nicht mehr nachvollzogen werden. Damit würde der Zweck der Justi- zöffentlichkeit bzw. der Urteilsöffentlichkeit – die Kontrolle der Gerichtstätigkeit – verfehlt.
E. 3.2.5.2 Wie vorne in E. 3.2.2 dargelegt, obliegt es den Verfahrensbeteiligten, besondere Geheim- haltungsinteressen zu substanziieren. Folglich hat die Beschwerdegegnerin gewichtige und schutzwürdige Interessen an einer Geheimhaltung darzutun. Vorliegend behauptet sie, die Informationen, die ein Gesuchsteller in einem Nachlassstundungsverfahren dem Gericht übermittle, seien vertraulich und gehörten zur Geheimsphäre der Gesellschaft (vgl. act. 1 Rz 1). Sie erläutert indes nicht, woraus sie diese Behauptungen ableitet, und reicht dazu Seite 8/11 auch keine Belege ein. Ein schutzwürdiges Interesse an einer Geheimhaltung ist damit we- der substanziiert begründet noch belegt. Sodann bringt die Beschwerdegegnerin vor, das In- teresse an der Geheimhaltung sei umso stärker, als die Beschwerdeführerin eine Gegenpar- tei sei (act. 1 Rz 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Justizöffentlichkeit nicht nur den in- dividuellen Schutz der Prozessparteien gewährleistet, sondern auch im Dienst öffentlicher In- teressen steht, indem sie die Justiz einer Kontrolle unterstellt und das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit befriedigt (vgl. Bieri, a.a.O., S. 3 Rz 6). Auf dieses öffentliche Interesse kann sich auch die Beschwerdeführerin berufen, selbst wenn sie Gegenpartei im Verfahren A3 2023 20 ist. Weiter macht die Beschwerdegegnerin geltend, der eigentliche Zweck des Gesuchs der Beschwerdeführerin sei, den Entscheid vom 7. Juni 2023 in einem englischen Verfahren als Beleg einzureichen. Die Justizöffentlichkeit bezwecke aber die Kontrolle durch das Publikum und könne nicht zum Ziel haben, ein Urteil in einem anderen Verfahren einzu- reichen. Dafür bestünden andere Möglichkeiten (vgl. act. 1 Rz 3). Auch mit diesen Aus- führungen vermag die Beschwerdegegnerin keine besonderen Geheimhaltungsinteressen darzutun. Es ist nicht massgebend, zu welchem Zweck ein Gesuchsteller Einsicht in ein Ur- teil verlangt, sondern ob berechtigte Geheimhaltungsanliegen der Gegenpartei bestehen. Solche besonderen Gründe hat die Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht. Was schliesslich den Einwand betrifft, der Beschwerdeführerin sei bekannt, dass aufschiebende Wirkung erteilt worden sei, sodass kaum ein Interesse bestehe, den angefochtenen Ent- scheid irgendwo einzureichen (vgl. act. 1 Rz 4), kann auf E. 2 verwiesen werden. Ein Recht auf Einsicht besteht auch in einen nicht rechtskräftigen, durch die Rechtsmittelinstanz aufge- hobenen Entscheid. Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin nicht dargetan, aus welchen Gründen ein gewichtiges, schutzwürdiges Interesse gegeben sein soll, neben den Namen der Gläubiger auch deren Forderungsbeträge sowie die weiteren Zahlen zu Aktiven und Pas- siven sowie Einkünften der Beschwerdegegnerin geheim zu halten.
E. 3.2.5.3 Übergeordnete schutzwürdige Interessen an einer Geheimhaltung der fraglichen Finanz- zahlen hat die Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid kommt Art. 958e Abs. 2 OR vorliegend nicht zur Anwendung. Diese Bestimmung regelt das Einsichtsrecht von Gläubigern in den Geschäfts- bericht und die Revisionsberichte. Dazu muss der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interes- se nachweisen. Konkret hat er den Nachweis zu erbringen, dass seine Forderung in ihrer Einbringlichkeit als gefährdet erscheint (vgl. Neuhaus/Suter, Basler Kommentar, 6. A. 2023, Art. 958e OR N 7). Demgegenüber betrifft Art. 958e Abs. 2 OR nicht die Einsichtnahme in Ur- teile und hat keinen Zusammenhang mit dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit bzw. der Ur- teilsöffentlichkeit. Schliesslich betreffen die fraglichen Finanzzahlen auch nicht den Schutz- bereich von Art. 13 BV wie Privatleben, Familienleben, Wohnung, Brief-, Post- und Fernmel- degeheimnis und Schutz vor Datenmissbrauch (vgl. Diggelmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 13 BV N 11-35).
E. 3.2.5.4 Im Ergebnis ist Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 24. Juli 2023 insoweit aufzuheben, als (gemäss den Erwägungen des Entscheids) Schwärzungen von Finanzzahlen und weiteren Informationen, die über die Anonymisierung von Namen hin- ausgehen, angeordnet werden. Das Rechtsbegehren-Ziffer 1 der Beschwerdeführerin ist demnach gutzuheissen. Seite 9/11
E. 4 Die Vorinstanz führte weiter aus, gemäss den Richtlinien des Obergerichts Zug über die Öf- fentlichkeit bzw. öffentliche Auflage von Entscheiden vom 18. September 2013 (nachfolgend: "Richtlinien des Obergerichts Zug") dürften Entscheide nicht herausgegeben oder kopiert werden und die generelle Auflage betrage drei Tage. Werde Einsicht in einen konkreten, noch nicht rechtskräftigen oder noch nicht letztinstanzlich erledigten Entscheid verlangt, kön- ne die Frist grosszügiger bemessen und auf maximal 30 Tage verlängert werden. Folglich sei der Entscheid vom 7. Juni 2023 mit den Schwärzungen nach unbenütztem Ablauf der Be- schwerdefrist während 20 Tagen zur Einsicht durch die Beschwerdeführerin beim Kantons- gericht Zug aufzulegen (vgl. act. 1/1 E. 2.4).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Anordnung, dass keine Kopie erstellt werden dürfe, wider- spreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wie auch den Richtlinien des Obergerichts Zug. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse es möglich sein, im Rahmen der Einsichtnahme beim betreffenden Gericht eine Kopie des anonymisierten Entscheids anferti- gen zu lassen. Entsprechend betreffe auch Art. 1.6 der Richtlinien des Obergerichts Zug, wonach keine Herausgabe oder Kopie erlaubt sei, einzig nicht anonymisierte Entscheide. Entsprechend sei Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids auch insoweit aufzuhe- ben, als implizit die Herausgabe einer Kopie des anonymisierten Entscheids untersagt werde (vgl. act. 1 Rz 84 ff.).
E. 4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich aus dem Bundesrecht kein An- spruch auf Zustellung eines gewünschten (anonymisierten) Urteils. Vielmehr ist dem Ge- suchsteller zuzumuten, auf der Kanzlei des Gerichts darin Einsicht zu nehmen. Dort muss es ihm allerdings ermöglicht werden, eine Kopie des (anonymisierten) Urteils zu erstellen, so- fern er dies wünscht (vgl. BGE 147 I 407 E. 8.2 mit Verweis auf die Urteile des Bundesge- richts 2C_133/2012 vom 18. Juni 2012 E. 5.3.2 und 1C_252/2008 vom 4. September 2008 E. 2.1). Folglich ist Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 24. Juli 2023 auch insoweit aufzuheben, als (gemäss den Erwägungen der Vorinstanz) der Be- schwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen Auflage die Erstellung von Kopien nicht erlaubt sein soll. Die Vorinstanz ist anzuweisen, es der Beschwerdeführerin zu erlauben, Kopien des gemäss Rechtsbegehren-Ziffer 1 anonymisierten Entscheids erstellen zu lassen.
E. 5 Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EN 2023 3) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 79 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 21. November 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch die Rechtsanwälte B.________ und/oder C.________ und/oder D.________, Beschwerdeführerin, gegen E.________ AG, vertreten durch die Rechtsanwälte F.________ und G.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Akteneinsicht (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 24. Juli 2023) Seite 2/11 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 15. Mai 2023 reichte die E.________ AG, Zug (nachfolgend: Beschwerde- gegnerin), beim Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, gegen die A.________ AG, Zürich (vor- mals: "H.________ AG"; nachfolgend: Beschwerdeführerin), und die I.________, Moskau, Russische Föderation, eine Klage auf Schadenersatz aus faktischer Organschaft, alternativ aus Geschäftsführung ohne Auftrag über insgesamt CHF 91'640'162.05 ein (Verfahren A3 2023 20). 2. Am 24. Mai 2023 stellte die Beschwerdegegnerin bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung. Mit Entscheid vom
7. Juni 2023 wies die Einzelrichterin das Gesuch ab und eröffnete über die Beschwerdegeg- nerin den Konkurs (Verfahren EN 2023 3). 3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 12. Juni 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Am 13. Juni 2023 erkannte der Abteilungs- präsident i.V. der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. Mit Urteil vom 22. August 2023 hiess das Obergericht die Beschwerde gut, hob den Entscheid der Einzelrichterin am Kan- tonsgericht Zug vom 7. Juni 2023 auf und wies die Sache zur Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung und zur Durchführung des Nachlassverfahrens an die Vorinstanz zurück (Verfahren BZ 2023 62). 4. Zuvor hatte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juni 2023 bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Zustellung einer Kopie des Entscheids vom 7. Juni 2023 im Verfahren EN 2023 3, mit welchem über die Beschwerdegegnerin der Konkurs eröffnet wurde, ersucht. 5. Am 24. Juli 2023 entschied die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug, der Entscheid vom
7. Juni 2023 werde nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist mit Schwärzungen während 20 Tagen zur Einsicht durch die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Zug auf- gelegt (Dispositiv-Ziffer 1). Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 auferlegte sie der Be- schwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin je zur Hälfte (Dispositiv-Ziffer 2) und die Par- teikosten wurden wettgeschlagen (Dispositiv-Ziffer 3). 6. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. August 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge: 1. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 24. Juli 2023 sei insoweit aufzu- heben, als (gemäss Erwägungen des Entscheids) Schwärzungen von Finanzzahlen und weiteren Informationen, die über die Anonymisierung von Namen hinausgehen, angeordnet werden. 2. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 24. Juli 2023 sei ferner insoweit aufzuheben, als (gemäss Erwägungen des Entscheids) der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen Auflage die Erstellung von Kopien nicht erlaubt sein soll, und die Vorinstanz sei anzu- weisen, es der Beschwerdeführerin zu erlauben, Kopien des gemäss Rechtsbegehren-Ziffer 1 an- onymisierten Entscheids erstellen zu lassen. Seite 3/11 3. Dispositiv-Ziffer 2 und 3 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 24. Juli 2023 seien aufzu- heben und die Verfahrenskosten seien vollständig der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. 7. In der Beschwerdeantwort vom 18. September 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde mit Kosten- und Entschädigungsfolgen. 8. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Anfechtungsobjekt ist ein Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug über ein Ak- teneinsichtsgesuch in ein – im Zeitpunkt des Gesuchs – abgeschlossenes Nachlassstun- dungsverfahren. Im Kanton Zug richtet sich die Akteneinsicht im abgeschlossenen Verfahren gemäss § 90 Satz 1 GOG nach der Datenschutzgesetzgebung, d.h. nach dem Zuger Datenschutzgesetz (DSG; BGS 157.1). § 22 DSG sieht vor, dass sich die Rechtspflege nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG]; BGS 162.1) richtet. Gemäss § 40 Abs. 2 VRG können alle Entscheide unterer kantonaler Verwaltungs- behörden, die sich auf kantonales Recht stützen, unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen beim Regierungsrat angefochten werden. Eine davon abweichende Regelung enthält § 79 Abs. 1 Bst. b GOG i.V.m. § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Obergerichts (BGS 161.112). Danach entscheidet die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts über Be- schwerden betreffend Verfügungen, welche die Akteneinsicht bei abgeschlossenen Verfah- ren zum Gegenstand haben. Die II. Beschwerdeabteilung ist damit zur Behandlung der vor- liegenden Beschwerde zuständig. 2. Der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 7. Juni 2023, in welchem das Gesuch der Beschwerdegegnerin um provisorische Nachlassstundung abgewiesen und über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde, wurde mit Urteil der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug vom 22. August 2023 aufgehoben. Vorab stellt sich daher die Frage, ob überhaupt ein Recht auf Einsicht in einen nicht rechtskräftigen, durch die Rechtsmittel- instanz aufgehobenen Entscheid besteht. 2.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung würde die Beschränkung der Einsicht auf rechts- kräftige Urteile dem Gebot der Transparenz der Rechtspflege widersprechen und zumindest partiell eine wirksame Kontrolle der Justiztätigkeit durch die Medien verhindern. Die Einsicht in noch nicht rechtskräftige und aufgehobene Urteile zu verweigern, würde somit die Kontroll- funktion der Medien untergraben und bei schriftlich geführten Verfahren ohne mündliche Ur- teilsverkündung würde eine zeitnahe Gerichtsberichterstattung ausgeschlossen. Bei von der Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Urteilen würde den Medien eine Kenntnisnahme sogar gänzlich verunmöglicht, obwohl sich die Justizkritik auch auf aufgehobene Urteile beziehen kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.8 f. und 1B_103/2021 vom 4. März 2022 E. 3.2). Seite 4/11 2.2 Aus den zitierten Erwägungen folgt, dass grundsätzlich auch ein Anspruch auf Einsicht in einen nicht rechtskräftigen, durch die Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Entscheid besteht. Eines besonderen, schutzwürdigen Informationsinteresses bedarf es hierfür nicht. 3. Die Vorinstanz führte aus, die Beschwerdeführerin habe keine Gläubigerstellung nachgewie- sen. Insbesondere sei ihr – Stand heute – im Verfahren A3 2023 20 keine Parteientschädi- gung zugesprochen worden. Selbst wenn sie Gläubigerin der Beschwerdegegnerin wäre, käme ihr im Verfahren betreffend Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung keine Parteistellung zu. Die Argumentation der Beschwerdeführerin dazu verfange zum Vornherein nicht. Weiter enthalte der Entscheid vom 7. Juni 2023 ausführliche Abhandlungen zur Ver- mögens- und Einkommenslage der Beschwerdegegnerin. Private Geheimhaltungsinteressen könnten dann bestehen, wenn im Verfahren Fabrikations- bzw. Geschäftsgeheimnisse disku- tiert würden. Jedoch sei für den Begriff des Geschäftsgeheimnisses im vorliegenden Fall auf denjenigen im Zusammenhang mit dem Einsichtsrecht der Gläubiger gemäss Art. 958e Abs. 2 OR abzustellen, da namentlich die Gläubiger der Beschwerdegegnerin ein legitimes Interesse an deren Vermögenssituation haben dürften. Das Einsichtsrecht der Gläubiger, die ein schutzwürdiges Interesse nachweisen würden, erstrecke sich gemäss Art. 958e Abs. 2 OR auf den Geschäftsbericht und die Revisionsberichte. Nachdem die Beschwerdeführerin keine Gläubigerstellung habe, sondern lediglich Beklagte in Gerichtsverfahren sei, sei ihr auch ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in die konkreten Finanzzahlen der Be- schwerdegegnerin abzusprechen. Folglich seien die Namen der Gläubiger der Beschwerde- gegnerin, deren Forderungsbeträge sowie die weiteren Zahlen zu Aktiven und Passiven so- wie Einkünften der Beschwerdegegnerin zu schwärzen. Zwar sei die Klageschrift der Be- schwerdegegnerin im Verfahren A3 2023 20 der Beschwerdeführerin bereits zugestellt, wes- halb keine Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdegegnerin an den Ausführungen in E. 5.1 bestünden. Indessen seien die Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich allfälliger künftiger prozessualer Schritte oder des taktischen Vorgehens zu beja- hen und entsprechende Passagen zu schwärzen (vgl. act. 1/1 E. 2.2 f.). 3.1 In formeller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihr die Möglichkeit genommen habe, zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vor Erlass ihres Entscheids Stellung zu nehmen. Sie ver- zichte allerdings auf einen Rückweisungsantrag, da sie der Auffassung sei, dass diese offen- sichtliche Rechtsverletzung durch die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren geheilt werden könne (vgl. act. 1 Rz 37). 3.1.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 15 Abs. 1 VRG). Dieser Anspruch ist auch grundrechtlich gewährleistet (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Er umfasst na- mentlich das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhal- ten und sich dazu zu äussern, unabhängig davon, ob diese Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist den Parteien daher von allen bei Gericht eingereichten Eingaben Kenntnis zu geben, und es ist ihnen ausreichend Gelegenheit einzuräumen, sich dazu zu äussern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4D_2/2019 vom 27. März 2019 E. 3). Seite 5/11 Vorliegend brachte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Eingabe der Beschwerdegeg- nerin vom 17. Juli 2023 nicht zur Kenntnis, bevor sie den angefochtenen Entscheid fällte. Dadurch verletzte sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, auch wenn sie in Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids anordnete, dass der Beschwerdeführerin eine Kopie der Eingabe vom 17. Juli 2023 beigelegt werde. 3.1.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahms- weise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1022/2015 vom 29. April 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Die II. Beschwerdeabteilung hat die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die Vorinstanz (vgl. § 42 Abs. 1 VRG). Folglich kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdever- fahren geheilt werden. 3.2 In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – geltend, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestehe grundsätzlich voraussetzungslos ein Einsichts- anspruch. Ein spezifischer Interessennachweis sei nicht erforderlich. Ebenso wenig sei eine Gläubigerstellung notwendig. Die Konsequenz davon sei, dass Art. 958e Abs. 2 OR von vornherein für den Umfang des Einsichtsrechts nicht massgeblich sein könne. Ohnehin be- treffe diese Bestimmung nicht die Einsichtnahme in Urteile und habe keinerlei Zusammen- hang zum Grundsatz der Justizöffentlichkeit. Einzig überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen würden eine teilweise Verweigerung des Einsichtsrechts rechtfer- tigen. Es gehe dabei um Fragen, welche den "engsten Privat- und Geheimbereich" einer am Verfahren beteiligten Person betreffen würden bzw. um "Fabrikations- bzw. Geschäftsge- heimnisse". Weder die Finanzzahlen der Beschwerdegegnerin noch die Ausführungen über mögliche künftige prozessuale Schritte, deren Schwärzung die Vorinstanz angeordnet habe, würden diese Bereiche betreffen. Als "Fabrikations- bzw. Geschäftsgeheimnisse" würden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig Tatsachen gelten, deren Kenntnis einen "Einfluss auf den wirtschaftlichen Erfolg haben könne", wie Fabrikationsanweisungen, be- sonderes Know-how, allenfalls Kundenlisten (nicht jedoch einzelne Kundennamen), evtl. auch Informationen über Margen oder die Preisbildung, jedoch sicher nicht allgemeine Fi- nanzzahlen. Weiter habe die Beschwerdegegnerin keine Geheimhaltungsinteressen nach- gewiesen. Es genüge nicht, pauschal zu behaupten, die Informationen seien "vertraulich" oder stellten ein "Geschäftsgeheimnis" dar. Ferner habe die Vorinstanz die Gläubigerstellung der Beschwerdeführerin zu Unrecht verneint, habe die Beschwerdeführerin doch einen auf- schiebend bedingten Anspruch auf Parteientschädigung im Verfahren A3 2023 20 von rund CHF 514'000.00 und sei sie in diesem Umfang suspensiv bedingte Gläubigerin der Be- schwerdegegnerin. Schliesslich würden die Interessen der Beschwerdeführerin (Verfahren vor Kantonsgericht Zug [A3 2023 20] und Verfahren in England) allfällige Vertraulichkeitsin- teressen der Beschwerdegegnerin überwiegen (vgl. act. 1 Rz 38 ff.). Seite 6/11 3.2.1 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Prinzip der Justizöffentlichkeit kann wie folgt zusammengefasst werden: Der in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz der Justizöffent- lichkeit gewährleistet einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in alle Urteile nach der Ur- teilsverkündung, auch wenn diese vor einiger Zeit ergangen sind. Der Anspruch auf Einsicht in Urteile ist nicht absolut und kann insbesondere zum Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) der Prozessbeteiligten eingeschränkt werden. Die Einschränkung des Anspruchs erfolgt in Übereinstimmung mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. So kann dem Schutz der Persön- lichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten in aller Regel durch Anonymisierung Rechnung ge- tragen werden. Allenfalls rechtfertigt sich auch eine Teilschwärzung des interessierenden Ur- teils. Wo die Privatsphäre der Betroffenen weder durch eine Anonymisierung noch durch eine teilweise Schwärzung genügend geschützt werden kann – etwa weil Einsicht in Urteile ver- langt wird, die Personen betreffen, welche den Gesuchstellenden bekannt sind –, ist eine In- teressenabwägung vorzunehmen zwischen den Einsichtsinteressen und dem Schutz der Persönlichkeit. Dabei gilt es einerseits zu beachten, dass einigen spezifischen Einsichtsin- teressen – wie z.B. jenen von Medienschaffenden, Forscherinnen und Forschern sowie jenen der Anwaltschaft – grundsätzlich ein erhöhtes Gewicht zukommen. Anderseits nimmt die Wichtigkeit des Persönlichkeitsschutzes der Verfahrensbeteiligten – insbesondere in Straf- rechtsangelegenheiten – mit zunehmender zeitlicher Distanz zu einem Verfahren zu (vgl. BGE 147 I 407 E. 6.4.2). 3.2.2 Wie soeben dargelegt, können dem Anspruch auf Einsicht in Urteile berechtigte Geheimhal- tungsinteressen entgegenstehen. Zu denken ist primär an den Schutz der Persönlichkeit der Verfahrensbeteiligten (insbesondere Wahrung des Datenschutzes und Achtung der Privat- sphäre; Art. 10 Abs. 2 und 13 Abs. 1 und 2 BV). Um diese Geheimhaltungsinteressen zu wahren, sind Gerichtsurteile zu anonymisieren. Mit Blick auf das Ziel einer Anonymisierung ("Zufallsfunde sollen vermieden werden") lassen sich folgende Hilfskriterien für den Arbeits- alltag ableiten: Zunächst muss sichergestellt werden, dass das Urteil nachvollziehbar bzw. verständlich bleibt. Sodann muss bedacht werden, welche Geheimhaltungsinteressen im konkreten Fall zu wahren sind und ob allenfalls besonders schützenswerte Informationen be- kannt werden könnten. Je persönlichkeitsrelevanter ein Sachverhalt ist, desto mehr Sorgfalt ist bei der Anonymisierung angezeigt und desto mehr Auslassungen rechtfertigen sich. Bei- spielsweise kann der Schutz von minderjährigen Opfern eine eingehendere Anonymisierung rechtfertigen. Ebenso kann es sich verhalten, wenn besondere Geheimnisse geschützt wer- den sollen. Den Verfahrensbeteiligten obliegt es, besondere Geheimhaltungsinteressen zu substanziieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_949/2010 vom 18. Mai 2011 E. 7.2 und 4P.74/2006 vom 19. Juni 2006 E. 8.4.2). Ein weiteres Hilfskriterium ist die Bedeutung des Ur- teils. Je bedeutender ein Urteil ist, desto wichtiger ist dessen Verständlichkeit und umso mehr Gewicht kann sachverhaltlichen Nuancen zukommen. Schliesslich spielt auch eine Rol- le, in welcher Art die Urteile veröffentlicht werden. Die Anonymisierung ist die Regel, wenn die Urteile im Internet publiziert werden (vgl. zum Ganzen: Bieri, Das Handwerk der Urteils- anonymisierung, in: Hürlimann/Kettiger [Hrsg.], Anonymisierung von Urteilen, 2021, S. 5 Rz 12 ff.). 3.2.3 Zu anonymisieren sind zunächst die Namen der am Verfahren beteiligten Personen (Ver- fahrensparteien, Zeuginnen und Zeugen etc.). Sodann kann es angebracht sein, weitere Angaben zur Person zu entfernen oder zu bearbeiten, z.B. das Geburtsdatum, das Alter, Seite 7/11 die Adressangaben oder der Beruf. Zudem kann es notwendig werden, weitere Kontextinfor- mationen zu anonymisieren. Im Normallfall dürfte es genügen, den Namen und wenige weite- re persönliche Angaben abzudecken. Ausnahmsweise wird es aber notwendig sein, weitere sensible Details zum Schutz der Betroffenen wegzulassen. Nebst den Verfahrensparteien sind auch im Urteil erwähnte Dritte (z.B. Nachbarn, behandelnde Ärztinnen oder Ärzte, Ar- beitskolleginnen und -kollegen) zu anonymisieren. Nicht anonymisiert werden die beteiligten Gerichtspersonen und die Namen von Gemeinden, Behörden und Vorinstanzen. Unter- schiedlich gehandhabt wird die Anonymisierung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (vgl. Bieri, a.a.O., S. 9 Rz 25 ff.). 3.2.4 Das Bundesgericht orientiert sich bei der Anonymisierung der Urteile an folgenden Regeln (Grundsätze gemäss Beschluss der Präsidentenkonferenz und der Verwaltungskommission vom 17. Dezember 2019 bzw. 13. Februar 2020): Die Anonymisierung bezweckt, die Persön- lichkeitsrechte der am Verfahren beteiligten natürlichen und juristischen Personen zu wah- ren. Der Persönlichkeitsschutz ist in der Regel gewährleistet, wenn Zufallsfunde von Verfah- renspersonen durch beliebige Unbeteiligte vermieden werden. In besonderen Fällen ist ein weitergehender Schutz angezeigt. Die Anonymisierung schliesst nicht aus, dass Verfahrens- beteiligte durch Recherchen ausfindig gemacht oder von Personen, die mit den Einzelheiten des Falles vertraut sind, erkannt werden können (Art. 1 Abs. 1-3). In Datenbanken, die öf- fentlich zugänglich sind, werden grundsätzlich anonymisierte Urteile verwendet (Art. 3). Nicht anonymisiert werden in der Regel die Namen von Behörden, öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften, Gemeindenamen, Namen, die untrennbar mit dem Verständnis der Ur- teile verbunden (insbesondere im Namens-, Firmen- und Markenrecht) oder notorisch und langfristig nicht schützenswert sind, Ortsbezeichnungen, Namen von Parteien in Verfahren betreffend politische Rechte und die Namen der Rechtsvertreter der Parteien. Behördlich be- stellte Experten werden in der Regel ebenfalls nicht anonymisiert (Art. 6). Hingegen werden der Wohnort oder der Sitz einer Partei in der Regel anonymisiert. Die Adressen von Parteien, Verfahrensbeteiligten und Rechtsvertretern werden in jedem Fall weggestrichen (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2). 3.2.5 3.2.5.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Namen der am Verfahren beteiligten Personen und der im Entscheid erwähnten Dritten (insbesondere die Gläubiger der Beschwerdegegnerin) zu anonymisieren sind. Würden darüber hinaus gemäss den Erwägungen des angefochtenen Entscheids die Forderungsbeträge sowie die weiteren Zahlen zu Aktiven und Passiven sowie die Einkünfte der Beschwerdegegnerin geschwärzt, wäre der zu anonymisierende Entscheid nicht mehr verständlich. Wenn sämtliche relevanten Finanzzahlen anonymisiert würden, könnte die Begründung nicht mehr nachvollzogen werden. Damit würde der Zweck der Justi- zöffentlichkeit bzw. der Urteilsöffentlichkeit – die Kontrolle der Gerichtstätigkeit – verfehlt. 3.2.5.2 Wie vorne in E. 3.2.2 dargelegt, obliegt es den Verfahrensbeteiligten, besondere Geheim- haltungsinteressen zu substanziieren. Folglich hat die Beschwerdegegnerin gewichtige und schutzwürdige Interessen an einer Geheimhaltung darzutun. Vorliegend behauptet sie, die Informationen, die ein Gesuchsteller in einem Nachlassstundungsverfahren dem Gericht übermittle, seien vertraulich und gehörten zur Geheimsphäre der Gesellschaft (vgl. act. 1 Rz 1). Sie erläutert indes nicht, woraus sie diese Behauptungen ableitet, und reicht dazu Seite 8/11 auch keine Belege ein. Ein schutzwürdiges Interesse an einer Geheimhaltung ist damit we- der substanziiert begründet noch belegt. Sodann bringt die Beschwerdegegnerin vor, das In- teresse an der Geheimhaltung sei umso stärker, als die Beschwerdeführerin eine Gegenpar- tei sei (act. 1 Rz 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Justizöffentlichkeit nicht nur den in- dividuellen Schutz der Prozessparteien gewährleistet, sondern auch im Dienst öffentlicher In- teressen steht, indem sie die Justiz einer Kontrolle unterstellt und das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit befriedigt (vgl. Bieri, a.a.O., S. 3 Rz 6). Auf dieses öffentliche Interesse kann sich auch die Beschwerdeführerin berufen, selbst wenn sie Gegenpartei im Verfahren A3 2023 20 ist. Weiter macht die Beschwerdegegnerin geltend, der eigentliche Zweck des Gesuchs der Beschwerdeführerin sei, den Entscheid vom 7. Juni 2023 in einem englischen Verfahren als Beleg einzureichen. Die Justizöffentlichkeit bezwecke aber die Kontrolle durch das Publikum und könne nicht zum Ziel haben, ein Urteil in einem anderen Verfahren einzu- reichen. Dafür bestünden andere Möglichkeiten (vgl. act. 1 Rz 3). Auch mit diesen Aus- führungen vermag die Beschwerdegegnerin keine besonderen Geheimhaltungsinteressen darzutun. Es ist nicht massgebend, zu welchem Zweck ein Gesuchsteller Einsicht in ein Ur- teil verlangt, sondern ob berechtigte Geheimhaltungsanliegen der Gegenpartei bestehen. Solche besonderen Gründe hat die Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht. Was schliesslich den Einwand betrifft, der Beschwerdeführerin sei bekannt, dass aufschiebende Wirkung erteilt worden sei, sodass kaum ein Interesse bestehe, den angefochtenen Ent- scheid irgendwo einzureichen (vgl. act. 1 Rz 4), kann auf E. 2 verwiesen werden. Ein Recht auf Einsicht besteht auch in einen nicht rechtskräftigen, durch die Rechtsmittelinstanz aufge- hobenen Entscheid. Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin nicht dargetan, aus welchen Gründen ein gewichtiges, schutzwürdiges Interesse gegeben sein soll, neben den Namen der Gläubiger auch deren Forderungsbeträge sowie die weiteren Zahlen zu Aktiven und Pas- siven sowie Einkünften der Beschwerdegegnerin geheim zu halten. 3.2.5.3 Übergeordnete schutzwürdige Interessen an einer Geheimhaltung der fraglichen Finanz- zahlen hat die Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid kommt Art. 958e Abs. 2 OR vorliegend nicht zur Anwendung. Diese Bestimmung regelt das Einsichtsrecht von Gläubigern in den Geschäfts- bericht und die Revisionsberichte. Dazu muss der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interes- se nachweisen. Konkret hat er den Nachweis zu erbringen, dass seine Forderung in ihrer Einbringlichkeit als gefährdet erscheint (vgl. Neuhaus/Suter, Basler Kommentar, 6. A. 2023, Art. 958e OR N 7). Demgegenüber betrifft Art. 958e Abs. 2 OR nicht die Einsichtnahme in Ur- teile und hat keinen Zusammenhang mit dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit bzw. der Ur- teilsöffentlichkeit. Schliesslich betreffen die fraglichen Finanzzahlen auch nicht den Schutz- bereich von Art. 13 BV wie Privatleben, Familienleben, Wohnung, Brief-, Post- und Fernmel- degeheimnis und Schutz vor Datenmissbrauch (vgl. Diggelmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 13 BV N 11-35). 3.2.5.4 Im Ergebnis ist Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 24. Juli 2023 insoweit aufzuheben, als (gemäss den Erwägungen des Entscheids) Schwärzungen von Finanzzahlen und weiteren Informationen, die über die Anonymisierung von Namen hin- ausgehen, angeordnet werden. Das Rechtsbegehren-Ziffer 1 der Beschwerdeführerin ist demnach gutzuheissen. Seite 9/11 4. Die Vorinstanz führte weiter aus, gemäss den Richtlinien des Obergerichts Zug über die Öf- fentlichkeit bzw. öffentliche Auflage von Entscheiden vom 18. September 2013 (nachfolgend: "Richtlinien des Obergerichts Zug") dürften Entscheide nicht herausgegeben oder kopiert werden und die generelle Auflage betrage drei Tage. Werde Einsicht in einen konkreten, noch nicht rechtskräftigen oder noch nicht letztinstanzlich erledigten Entscheid verlangt, kön- ne die Frist grosszügiger bemessen und auf maximal 30 Tage verlängert werden. Folglich sei der Entscheid vom 7. Juni 2023 mit den Schwärzungen nach unbenütztem Ablauf der Be- schwerdefrist während 20 Tagen zur Einsicht durch die Beschwerdeführerin beim Kantons- gericht Zug aufzulegen (vgl. act. 1/1 E. 2.4). 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Anordnung, dass keine Kopie erstellt werden dürfe, wider- spreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wie auch den Richtlinien des Obergerichts Zug. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse es möglich sein, im Rahmen der Einsichtnahme beim betreffenden Gericht eine Kopie des anonymisierten Entscheids anferti- gen zu lassen. Entsprechend betreffe auch Art. 1.6 der Richtlinien des Obergerichts Zug, wonach keine Herausgabe oder Kopie erlaubt sei, einzig nicht anonymisierte Entscheide. Entsprechend sei Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids auch insoweit aufzuhe- ben, als implizit die Herausgabe einer Kopie des anonymisierten Entscheids untersagt werde (vgl. act. 1 Rz 84 ff.). 4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich aus dem Bundesrecht kein An- spruch auf Zustellung eines gewünschten (anonymisierten) Urteils. Vielmehr ist dem Ge- suchsteller zuzumuten, auf der Kanzlei des Gerichts darin Einsicht zu nehmen. Dort muss es ihm allerdings ermöglicht werden, eine Kopie des (anonymisierten) Urteils zu erstellen, so- fern er dies wünscht (vgl. BGE 147 I 407 E. 8.2 mit Verweis auf die Urteile des Bundesge- richts 2C_133/2012 vom 18. Juni 2012 E. 5.3.2 und 1C_252/2008 vom 4. September 2008 E. 2.1). Folglich ist Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 24. Juli 2023 auch insoweit aufzuheben, als (gemäss den Erwägungen der Vorinstanz) der Be- schwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen Auflage die Erstellung von Kopien nicht erlaubt sein soll. Die Vorinstanz ist anzuweisen, es der Beschwerdeführerin zu erlauben, Kopien des gemäss Rechtsbegehren-Ziffer 1 anonymisierten Entscheids erstellen zu lassen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstin- stanzlichen Verfahrens neu zu verteilen. Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrer Be- schwerde durchgedrungen ist, wird die Beschwerdegegnerin für das erst- und zweitinstanzli- che Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (§ 79 Abs. 2 GOG i.V.m. § 23 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 VRG). Gemäss § 27 der Verordnung des Obergerichts Zug über die Kosten in der Zivil- und Straf- rechtspflege (Kostenverordnung Obergericht; KoV OG; BGS 161.7) beträgt die Gebühr für die übrigen Amtshandlungen im Bereich der Justizverwaltung CHF 200.00 bis CHF 5'000.00 (Abs. 1) und die Gebühr im Verwaltungsbeschwerdeverfahren nach § 79 GOG ebenfalls CHF 200.00 bis CHF 5'000.00 (Abs. 2). Vorliegend ist die Höhe der erstinstanzlichen Gebühr von CHF 1'000.00 unbestritten geblieben. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist daher ebenfalls auf CHF 1'000.00 festzulegen. Das Honorar für das erst- und zweitinstanzliche Ver- fahren ist in analoger Anwendung von § 8 sowie § 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Seite 10/11 Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (BGS 162.12) auf insgesamt CHF 2'000.00 (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 1.1 Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 24. Juli 2023 wird insoweit aufgehoben, als (gemäss den Erwägungen des Entscheids) Schwärzun- gen von Finanzzahlen und weiteren Informationen, die über die Anonymisierung von Namen hinausgehen, angeordnet werden. 1.2 Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 24. Juli 2023 wird ferner insoweit aufgehoben, als (gemäss den Erwägungen des Entscheids) der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen Auflage die Erstellung von Kopien nicht er- laubt sein soll. Die Vorinstanz wird angewiesen, es der Beschwerdeführerin zu erlauben, Ko- pien des gemäss Rechtsbegehren-Ziffer 1 anonymisierten Entscheids erstellen zu lassen. 1.3 Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 24. Juli 2023 werden aufgehoben. 2. Die Entscheidgebühr für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren beträgt je CHF 1’000.00 und wird der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das erst- und zweitin- stanzliche Verfahren mit insgesamt CHF 2'000.00 (inkl. MWST und Auslagen) zu entschädi- gen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe rich- ten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Ent- scheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Ent- scheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Seite 11/11 5. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EN 2023 3) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: