II. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. Mit Entscheid vom 20. März 2023 gewährte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug der D.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die provisorische Nachlassstundung bis
20. Juni 2023 und verlängerte sie mit Entscheid vom 12. Juni 2023 bis 20. September 2023 (Verfahren EN 2023 1). 2. Am 20. Juli 2023 ersuchten A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Einsicht in die amtlichen Akten. Zur Begründung führten sie aus, im Zusammenhang mit einem Bauträgerkaufvertrag vom 16. Januar 2020, ________, ________ (Haus A), den sie mit der Beschwerdegegnerin geschlossen hätten, stünden ihnen sowohl vertragliche als auch deliktische Ansprüche in erheblicher Höhe zu. 3. Mit Entscheid vom 24. Juli 2023 wies die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug das Gesuch der Beschwerdeführer um Akteneinsicht im Verfahren EN 2023 1 ab. Die Kosten des Ent- scheids von CHF 500.00 auferlegte sie den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbar- keit. Der Beschwerdegegnerin sprach sie keine Entschädigung zu. 4. Gegen diesen Entscheid reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. August 2023 Beschwerde beim Obergericht Zug ein und stellten folgende Anträge: 1. Den Beschwerdeführern sei Akteneinsicht zu gewähren wegen Entscheiden des Kantonsgerichts Zug im Zusammenhang mit der Nachlassstundung der Beschwerdegegnerin. 2. Hilfsweise: Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug sei dahingehend abzuändern, dass die Kosten des Entscheids CHF 200.00 betragen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. 5. Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 21. August 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdeführer. 6. Der provisorische Sachwalter und die Vorinstanz verzichteten auf eine Vernehmlassung. 7. Mit Entscheid vom 26. September 2023 gewährte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug der Beschwerdegegnerin die definitive Nachlassstundung nicht und eröffnete über sie den Konkurs (Verfahren EN 2023 1). Einer gegen die Konkurseröffnung eingereichten Beschwer- de der Beschwerdegegnerin wurde keine aufschiebende Wirkung erteilt.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 207 Abs. 1 SchKG werden bei Konkurseröffnung Zivilprozesse (mit Ausnahme dringlicher Fälle), in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Nach Art. 207 Abs. 2 SchKG können unter den gleichen Voraussetzun- gen auch Verwaltungsverfahren eingestellt werden. In beiden Fällen wird vorausgesetzt,
Seite 3/7 dass vom Prozess Auswirkungen auf das Konkursverfahren zu erwarten sind, d.h. dass die- ser den Bestand der Konkursmasse berührt (vgl. Wohlfahrt/Honegger, Basler Kommentar,
E. 3 Die Vorinstanz wies das Gesuch um Akteneinsicht der Beschwerdeführer ab mit der Begrün- dung, gemäss § 88 Abs. 2 GOG könnten Dritte nur dann Akten in hängigen Verfahren einse- hen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse gel- tend machen würden und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen würden. Vorliegend würden die Beschwerdeführer lediglich auf nicht weiter substanziierte vertragliche und deliktische Ansprüche aus einem Bauträgerkauf- vertrag verweisen. Sie würden in keiner Weise darlegen, weshalb sie sich diesbezüglich einen konkreten Nutzen aus der Einsicht in die Akten des Nachlassverfahrens erhofften. Damit hätten sie kein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht (vgl. act. 1/1).
E. 3.1 Die Beschwerdeführer setzen sich mit der Begründung der Vorinstanz nicht auseinander. Sie bringen vor, gemäss Art. 295c SchKG könne der "Entscheid des Nachlassgerichts" mit Be- schwerde nach der ZPO angefochten werden. Zur Beschwerde legitimiert seien der Schuld- ner und alle Gläubiger, unabhängig davon, ob sie den Antrag auf Bewilligung der definitiven Nachlassstundung gestellt hätten oder nicht. Das Recht der Beschwerdeführer, Entscheide mit einer Beschwerde anfechten zu können, schliesse auch das Recht mit ein, in die Akten Einsicht nehmen zu können, welche den Entscheiden zugrunde liegen würden. Andernfalls könnten die Beschwerdeführer ihre Rechte nicht effektiv ausüben. Sie seien auf diese Ent- scheidungsgrundlagen angewiesen (vgl. act. 1 S. 4).
E. 3.2 Diese Ansicht geht fehl. Gegenstand der Beschwerde nach Art. 295c SchKG ist der "Ent- scheid des Nachlassgerichts". Damit ist der Entscheid über die definitive (nicht über die pro- visorische) Nachlassstundung gemeint. Weder die Bewilligung der provisorischen Nachlass- stundung noch die Einsetzung eines provisorischen Sachwalters kann mit Beschwerde ange- fochten werden (Art. 293d SchKG; vgl. Bauer/Luginbühl, a.a.O., Art. 295c SchKG N 3 ff. und Art. 293d SchKG N 2 ff.). Vorliegend wurde kein Entscheid über die definitive Nachlassstun- dung gefällt. Folglich ist die Beschwerde nach Art. 295c SchKG nicht zulässig (vgl. BGE 80 III 131, BGE 141 III 188 E. 4.4; Bauer/Luginbühl, a.a.O., Art. 295c SchKG N 2). Entspre- chend können die Beschwerdeführer aus der Legitimation zur Beschwerde nach Art. 295c SchKG nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 3.3 Hinzu kommt Folgendes: Dritte können gemäss § 88 Abs. 2 GOG Akten in hängigen Verfah- ren einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes In- teresse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder pri- vaten Interessen entgegenstehen. Es liegt am Dritten, der Akteneinsicht verlangt, ein schüt- zenswertes Interesse substanziiert zu begründen und zu belegen. Vorliegend haben die Be- schwerdeführer weder dargetan noch belegt, aus welchen Gründen ein schützenswertes In- teresse gegeben sein soll, Einsicht in die Akten des Nachlassstundungsverfahrens zu neh- men. Entsprechend war das Akteneinsichtsgesuch abzuweisen.
Seite 5/7
E. 4 Hilfsweise fechten die Beschwerdeführer die Höhe der Gerichtskosten an.
E. 4.1 Bezüglich der Kosten führte die Einzelrichterin aus, die Gebühr für Entscheide des Nach- lassgerichts betrage CHF 200.00 bis CHF 2'500.00 (Art. 54 GebV SchKG). Vorliegend sei die Gerichtsgebühr auf CHF 500.00 festzulegen.
E. 4.2 Die Beschwerdeführer rügen, es seien keinerlei Umstände erkennbar, welche eine Festset- zung der Kosten oberhalb der Mindestkosten von CHF 200.00 rechtfertigen würden. Die Ein- zelrichterin habe lediglich ein einfaches Akteneinsichtsgesuch zu bearbeiten gehabt. Die Be- arbeitung sei sowohl vom zeitlichen Aufwand als auch von der Komplexität her am untersten Ende der Skala angesiedelt. Es habe auch kein Schriftenwechsel stattgefunden. Der Auf- wand sei minimal gewesen. Eine einfachere Angelegenheit sei schwerlich vorstellbar. Trotz- dem sei die Festsetzung der Kosten für den Entscheid auf das 2,5-fache der Mindestkosten erfolgt. Die Höhe der Gerichtskosten widerspreche dem Kostendeckungs- und Äquivalenz- prinzip (vgl. act. 1 S. 5).
E. 4.3 Die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) regelt die Gebühren und Entschädigungen der Ämter, Behörden und üb- rigen Organe, die in Anwendung des SchKG oder anderer Erlasse des Bundes im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, eines Nachlassverfahrens oder einer Notstundung Verrichtungen vornehmen (vgl. Art. 1 Abs. 1 GebV SchKG). Da es sich vorliegend um eine Verwaltungssa- che handelt (vgl. vorne E. 2.1 f.), kommt diese Verordnung nicht zur Anwendung. Vielmehr richten sich die Kosten nach der Verordnung des Obergerichts Zug über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht; KoV OG; BGS 161.7). § 27 Abs. 1 KoV OG bestimmt, dass die Gebühr für die übrigen Amtshandlungen im Bereich der Justizverwaltung CHF 200.00 bis CHF 5'000.00 beträgt.
E. 4.4 Vorliegend kann der Aufwand für die Ausarbeitung des angefochtenen Entscheids – entge- gen der Ansicht der Beschwerdeführer – nicht mehr als minimal bezeichnet werden. Die Ein- zelrichterin befasste sich zunächst mit der Frage der Akteneinsicht in einem hängigen Ver- fahren (§ 88 GOG). Sie untersuchte, ob den Beschwerdeführern ein Akteneinsichtsrecht als Partei (§ 88 Abs. 1 GOG) oder als Dritte (§ 88 Abs. 2 GOG) zusteht. Sodann führte sie aus, dass im weiteren Verlauf des Verfahrens – insbesondere bei einer allfälligen Gewährung der definitiven Nachlassstundung – und bei einem Akteneinsichtsgesuch, welches nicht nur die Gerichtsakten betreffe, der Sachwalter für dessen Beurteilung zuständig sei. Weiter legte sie dar, dass der Sachwalter gegenüber den Gläubigern eine Berichterstattungspflicht im Rah- men der Gläubigerversammlung nach Art. 302 SchKG habe und darüber hinaus gemäss Art. 295 Abs. 2 lit. d SchKG eine nicht näher beschriebene Orientierungspflicht über den Ver- lauf der Stundung bestehe (vgl. act. a/1). Dieser Aufwand für die Entscheidbegründung ist bei der Bemessung der Entscheidgebühr zu berücksichtigen. Mit CHF 500.00 liegt die Ge- bühr im unteren Bereich des Gebührenrahmens, was angesichts der nicht allzu komplexen und übersichtlichen Verhältnisse angemessen erscheint.
E. 4.5 Die Gebühr entspricht auch dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip.
E. 4.5.1 Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des be- treffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll. Es spielt im Allge-
Seite 6/7 meinen für Gerichtsgebühren keine Rolle, decken doch erfahrungsgemäss die von den Ge- richten eingenommenen Gebühren die entsprechenden Kosten bei Weitem nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.3). Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, dass Letzteres für die Zuger Justiz nicht gelten soll. Die Rüge der Verletzung des Kostendeckungsprinzips ist demnach unbe- gründet.
E. 4.5.2 Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objekti- ven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 139 III 334 E. 3.2.4). Wie dargelegt, verursachte das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführer mehr als nur einen geringfügigen Aufwand. Diesem Umstand hat die Ein- zelrichterin mit der festgesetzten Gebühr von CHF 500.00 Rechnung getragen. Unter dem Aspekt des Äquivalenzprinzips kann die erhobene Gerichtsgebühr dementsprechend nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden.
E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführer. Sie haben daher die Gerichtskosten zu tragen und der Beschwerdegegnerin für die anwaltschaftliche Vertretung vor Konkurseröffnung eine Parteientschädigung auszurichten (§ 79 Abs. 2 GOG i.V.m. § 23 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 VRG), jedoch ohne Mehrwertsteuer, weil Letztere dies im Rechts- begehren nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. Weisung des Obergerichts Zug über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug vom 29. Juli 2015 S. 2). Urteilsspruch
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 750.00 wird den Beschwerde- führern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 verrechnet.
- Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 500.00 zu entschädigen.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe rich- ten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Ent- scheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Ent- scheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Seite 7/7
- Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Konkursamt Zug - Rechtsanwalt E.________, - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EN 2023 1) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 78 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 21. November 2023 [rechtskräftig] in Sachen
1. A.________,
2. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Beschwerdeführer, gegen D.________ AG in Liquidation, vertreten durch das Konkursamt Zug, Aabachstrasse 5, Postfach 857, 6301 Zug, Beschwerdegegnerin, betreffend Einsicht in die Akten betreffend provisorische Nachlassstundung (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 24. Juli 2023)
Seite 2/7 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 20. März 2023 gewährte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug der D.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die provisorische Nachlassstundung bis
20. Juni 2023 und verlängerte sie mit Entscheid vom 12. Juni 2023 bis 20. September 2023 (Verfahren EN 2023 1). 2. Am 20. Juli 2023 ersuchten A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Einsicht in die amtlichen Akten. Zur Begründung führten sie aus, im Zusammenhang mit einem Bauträgerkaufvertrag vom 16. Januar 2020, ________, ________ (Haus A), den sie mit der Beschwerdegegnerin geschlossen hätten, stünden ihnen sowohl vertragliche als auch deliktische Ansprüche in erheblicher Höhe zu. 3. Mit Entscheid vom 24. Juli 2023 wies die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug das Gesuch der Beschwerdeführer um Akteneinsicht im Verfahren EN 2023 1 ab. Die Kosten des Ent- scheids von CHF 500.00 auferlegte sie den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbar- keit. Der Beschwerdegegnerin sprach sie keine Entschädigung zu. 4. Gegen diesen Entscheid reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. August 2023 Beschwerde beim Obergericht Zug ein und stellten folgende Anträge: 1. Den Beschwerdeführern sei Akteneinsicht zu gewähren wegen Entscheiden des Kantonsgerichts Zug im Zusammenhang mit der Nachlassstundung der Beschwerdegegnerin. 2. Hilfsweise: Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug sei dahingehend abzuändern, dass die Kosten des Entscheids CHF 200.00 betragen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. 5. Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 21. August 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdeführer. 6. Der provisorische Sachwalter und die Vorinstanz verzichteten auf eine Vernehmlassung. 7. Mit Entscheid vom 26. September 2023 gewährte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug der Beschwerdegegnerin die definitive Nachlassstundung nicht und eröffnete über sie den Konkurs (Verfahren EN 2023 1). Einer gegen die Konkurseröffnung eingereichten Beschwer- de der Beschwerdegegnerin wurde keine aufschiebende Wirkung erteilt. Erwägungen 1. Gemäss Art. 207 Abs. 1 SchKG werden bei Konkurseröffnung Zivilprozesse (mit Ausnahme dringlicher Fälle), in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Nach Art. 207 Abs. 2 SchKG können unter den gleichen Voraussetzun- gen auch Verwaltungsverfahren eingestellt werden. In beiden Fällen wird vorausgesetzt,
Seite 3/7 dass vom Prozess Auswirkungen auf das Konkursverfahren zu erwarten sind, d.h. dass die- ser den Bestand der Konkursmasse berührt (vgl. Wohlfahrt/Honegger, Basler Kommentar,
3. A. 2021, Art. 207 SchKG N 5). Vorliegend geht es nicht um eine Streitigkeit über Vermögen oder Schulden der Beschwer- degegnerin, sondern um das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführer und die Höhe der den Beschwerdeführern auferlegten Gerichtskosten. Folglich hat der Konkurs über die Be- schwerdegegnerin nicht die Einstellung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zur Folge. 2. Anfechtungsobjekt ist ein Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug über ein Ak- teneinsichtsgesuch in ein – im Zeitpunkt des Gesuchs – hängiges Verfahren betreffend pro- visorische Nachlassstundung. Es stellt sich vorab die Frage, welches Rechtsmittel gegen diesen Entscheid gegeben ist. 2.1 Eine um Einsicht in die Akten ersuchende Verfahrenspartei leitet ihren Anspruch auf Akten- einsicht während eines hängigen Verfahrens aus ihrer Parteistellung ab, weshalb der ent- sprechende Entscheid über die Akteneinsicht die Parteirechte und damit das Prozessrecht betrifft. Entsprechend ist die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht bei Verfahrensparteien während eines hängigen Verfahrens grundsätzlich mit ordentlichen Rechtsmitteln zu rügen. Anders verhält es sich bei Akteneinsichtsgesuchen von Dritten, d.h. nicht am Verfahren Be- teiligten. Dabei handelt es sich um eine Justizverwaltungssache, die nach den Regeln des Verwaltungsrechts zu behandeln ist (vgl. Beschluss der Verwaltungskommission des Ober- gerichts Zürich VB180009-O/U vom 17. Dezember 2018 E. 2.1 f). Aus dieser Unterscheidung folgt, dass ein Entscheid über Akteneinsicht einer Verfahrenspartei mit der ZPO-Beschwerde anzufechten ist, während gegen den Entscheid betreffend die Akteneinsicht eines Dritten nur ein verwaltungsrechtliches Rechtsmittel in Betracht kommt. 2.2 Als Rechtsmittel gegen Justizverwaltungsakte sieht das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) in § 79 einzig die Verwaltungsbeschwerde vor. Diese ist – nebst anderen Anfechtungsobjek- ten – zwar insbesondere gegen Verfügungen zulässig, welche die Akteneinsicht bei abge- schlossenen Verfahren zum Gegenstand haben (§ 79 Abs. 2 GOG). Die Aufzählung in § 79 Abs. 1 GOG ist aber nicht abschliessend. Die Verwaltungsbeschwerde muss auch gegen Entscheide zur Verfügung stehen, die ein Akteneinsichtsgesuch von Dritten (nicht am Verfah- ren Beteiligten) in ein hängiges Verfahren zum Gegenstand haben, weil es sich dabei – wie ausgeführt – ebenfalls um Justizverwaltungsakte handelt. 2.3 Vorliegend machen die Beschwerdeführer geltend, sie seien Gläubiger der Beschwerdegeg- nerin. Als Gläubiger sind sie nicht Partei im Nachlassverfahren. Parteien des Nachlassver- fahrens sind der Schuldner und gegebenenfalls der antragstellende Gläubiger (Art. 293 Abs. 1 lit. b SchKG). Den weiteren Gläubigern kommt keine Parteistellung zu (Hunkeler, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 294 SchKG N 3; vgl. auch Bau- er/Luginbühl, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 293a SchKG N 3). Da den Beschwerdefüh- rern keine Parteistellung zukommt, können sie eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht nicht mit ordentlichen Rechtsmitteln rügen. Als nicht am Verfahren beteiligte Dritte steht ih- nen aber die Verwaltungsbeschwerde zur Verfügung (vgl. vorne E. 2.1 f.). Insofern ist vorlie- gend die II. Beschwerdeabteilung als zuständige Aufsichtsbehörde zur Behandlung der Be-
Seite 4/7 schwerde zuständig, auch wenn im angefochtenen Entscheid als zulässiges Rechtsmittel die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO aufgeführt ist. 3. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Akteneinsicht der Beschwerdeführer ab mit der Begrün- dung, gemäss § 88 Abs. 2 GOG könnten Dritte nur dann Akten in hängigen Verfahren einse- hen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse gel- tend machen würden und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen würden. Vorliegend würden die Beschwerdeführer lediglich auf nicht weiter substanziierte vertragliche und deliktische Ansprüche aus einem Bauträgerkauf- vertrag verweisen. Sie würden in keiner Weise darlegen, weshalb sie sich diesbezüglich einen konkreten Nutzen aus der Einsicht in die Akten des Nachlassverfahrens erhofften. Damit hätten sie kein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht (vgl. act. 1/1). 3.1 Die Beschwerdeführer setzen sich mit der Begründung der Vorinstanz nicht auseinander. Sie bringen vor, gemäss Art. 295c SchKG könne der "Entscheid des Nachlassgerichts" mit Be- schwerde nach der ZPO angefochten werden. Zur Beschwerde legitimiert seien der Schuld- ner und alle Gläubiger, unabhängig davon, ob sie den Antrag auf Bewilligung der definitiven Nachlassstundung gestellt hätten oder nicht. Das Recht der Beschwerdeführer, Entscheide mit einer Beschwerde anfechten zu können, schliesse auch das Recht mit ein, in die Akten Einsicht nehmen zu können, welche den Entscheiden zugrunde liegen würden. Andernfalls könnten die Beschwerdeführer ihre Rechte nicht effektiv ausüben. Sie seien auf diese Ent- scheidungsgrundlagen angewiesen (vgl. act. 1 S. 4). 3.2 Diese Ansicht geht fehl. Gegenstand der Beschwerde nach Art. 295c SchKG ist der "Ent- scheid des Nachlassgerichts". Damit ist der Entscheid über die definitive (nicht über die pro- visorische) Nachlassstundung gemeint. Weder die Bewilligung der provisorischen Nachlass- stundung noch die Einsetzung eines provisorischen Sachwalters kann mit Beschwerde ange- fochten werden (Art. 293d SchKG; vgl. Bauer/Luginbühl, a.a.O., Art. 295c SchKG N 3 ff. und Art. 293d SchKG N 2 ff.). Vorliegend wurde kein Entscheid über die definitive Nachlassstun- dung gefällt. Folglich ist die Beschwerde nach Art. 295c SchKG nicht zulässig (vgl. BGE 80 III 131, BGE 141 III 188 E. 4.4; Bauer/Luginbühl, a.a.O., Art. 295c SchKG N 2). Entspre- chend können die Beschwerdeführer aus der Legitimation zur Beschwerde nach Art. 295c SchKG nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.3 Hinzu kommt Folgendes: Dritte können gemäss § 88 Abs. 2 GOG Akten in hängigen Verfah- ren einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes In- teresse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder pri- vaten Interessen entgegenstehen. Es liegt am Dritten, der Akteneinsicht verlangt, ein schüt- zenswertes Interesse substanziiert zu begründen und zu belegen. Vorliegend haben die Be- schwerdeführer weder dargetan noch belegt, aus welchen Gründen ein schützenswertes In- teresse gegeben sein soll, Einsicht in die Akten des Nachlassstundungsverfahrens zu neh- men. Entsprechend war das Akteneinsichtsgesuch abzuweisen.
Seite 5/7 4. Hilfsweise fechten die Beschwerdeführer die Höhe der Gerichtskosten an. 4.1 Bezüglich der Kosten führte die Einzelrichterin aus, die Gebühr für Entscheide des Nach- lassgerichts betrage CHF 200.00 bis CHF 2'500.00 (Art. 54 GebV SchKG). Vorliegend sei die Gerichtsgebühr auf CHF 500.00 festzulegen. 4.2 Die Beschwerdeführer rügen, es seien keinerlei Umstände erkennbar, welche eine Festset- zung der Kosten oberhalb der Mindestkosten von CHF 200.00 rechtfertigen würden. Die Ein- zelrichterin habe lediglich ein einfaches Akteneinsichtsgesuch zu bearbeiten gehabt. Die Be- arbeitung sei sowohl vom zeitlichen Aufwand als auch von der Komplexität her am untersten Ende der Skala angesiedelt. Es habe auch kein Schriftenwechsel stattgefunden. Der Auf- wand sei minimal gewesen. Eine einfachere Angelegenheit sei schwerlich vorstellbar. Trotz- dem sei die Festsetzung der Kosten für den Entscheid auf das 2,5-fache der Mindestkosten erfolgt. Die Höhe der Gerichtskosten widerspreche dem Kostendeckungs- und Äquivalenz- prinzip (vgl. act. 1 S. 5). 4.3 Die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) regelt die Gebühren und Entschädigungen der Ämter, Behörden und üb- rigen Organe, die in Anwendung des SchKG oder anderer Erlasse des Bundes im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, eines Nachlassverfahrens oder einer Notstundung Verrichtungen vornehmen (vgl. Art. 1 Abs. 1 GebV SchKG). Da es sich vorliegend um eine Verwaltungssa- che handelt (vgl. vorne E. 2.1 f.), kommt diese Verordnung nicht zur Anwendung. Vielmehr richten sich die Kosten nach der Verordnung des Obergerichts Zug über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht; KoV OG; BGS 161.7). § 27 Abs. 1 KoV OG bestimmt, dass die Gebühr für die übrigen Amtshandlungen im Bereich der Justizverwaltung CHF 200.00 bis CHF 5'000.00 beträgt. 4.4 Vorliegend kann der Aufwand für die Ausarbeitung des angefochtenen Entscheids – entge- gen der Ansicht der Beschwerdeführer – nicht mehr als minimal bezeichnet werden. Die Ein- zelrichterin befasste sich zunächst mit der Frage der Akteneinsicht in einem hängigen Ver- fahren (§ 88 GOG). Sie untersuchte, ob den Beschwerdeführern ein Akteneinsichtsrecht als Partei (§ 88 Abs. 1 GOG) oder als Dritte (§ 88 Abs. 2 GOG) zusteht. Sodann führte sie aus, dass im weiteren Verlauf des Verfahrens – insbesondere bei einer allfälligen Gewährung der definitiven Nachlassstundung – und bei einem Akteneinsichtsgesuch, welches nicht nur die Gerichtsakten betreffe, der Sachwalter für dessen Beurteilung zuständig sei. Weiter legte sie dar, dass der Sachwalter gegenüber den Gläubigern eine Berichterstattungspflicht im Rah- men der Gläubigerversammlung nach Art. 302 SchKG habe und darüber hinaus gemäss Art. 295 Abs. 2 lit. d SchKG eine nicht näher beschriebene Orientierungspflicht über den Ver- lauf der Stundung bestehe (vgl. act. a/1). Dieser Aufwand für die Entscheidbegründung ist bei der Bemessung der Entscheidgebühr zu berücksichtigen. Mit CHF 500.00 liegt die Ge- bühr im unteren Bereich des Gebührenrahmens, was angesichts der nicht allzu komplexen und übersichtlichen Verhältnisse angemessen erscheint. 4.5 Die Gebühr entspricht auch dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. 4.5.1 Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des be- treffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll. Es spielt im Allge-
Seite 6/7 meinen für Gerichtsgebühren keine Rolle, decken doch erfahrungsgemäss die von den Ge- richten eingenommenen Gebühren die entsprechenden Kosten bei Weitem nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.3). Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, dass Letzteres für die Zuger Justiz nicht gelten soll. Die Rüge der Verletzung des Kostendeckungsprinzips ist demnach unbe- gründet. 4.5.2 Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objekti- ven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 139 III 334 E. 3.2.4). Wie dargelegt, verursachte das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführer mehr als nur einen geringfügigen Aufwand. Diesem Umstand hat die Ein- zelrichterin mit der festgesetzten Gebühr von CHF 500.00 Rechnung getragen. Unter dem Aspekt des Äquivalenzprinzips kann die erhobene Gerichtsgebühr dementsprechend nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführer. Sie haben daher die Gerichtskosten zu tragen und der Beschwerdegegnerin für die anwaltschaftliche Vertretung vor Konkurseröffnung eine Parteientschädigung auszurichten (§ 79 Abs. 2 GOG i.V.m. § 23 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 VRG), jedoch ohne Mehrwertsteuer, weil Letztere dies im Rechts- begehren nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. Weisung des Obergerichts Zug über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug vom 29. Juli 2015 S. 2). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 750.00 wird den Beschwerde- führern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 verrechnet. 3. Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 500.00 zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe rich- ten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Ent- scheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Ent- scheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Seite 7/7 5. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Konkursamt Zug - Rechtsanwalt E.________, - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EN 2023 1) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: