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BZ 2023 70

Zug OG · 2023-09-13 · Deutsch ZG

Kantonsgericht, 1. Abteilung — II. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1.

Mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 reichte C.________ (nachfolgend: Klägerin) beim Kan-

tonsgericht des Kantons Zug gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine (un-

begründete) Scheidungsklage ein (Vi act. 1; Verfahren A1 2020 71). Mit Schreiben vom

18. November 2020 ersuchte der zuständige Referent am Kantonsgericht Zug die Parteien

um Mitteilung, wie das Scheidungsverfahren vor dem Hintergrund der hängigen Rechts-

mittelverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zug fortgesetzt werden solle (Vi act. 4). Die

Parteien äusserten sich dazu mit Eingaben vom 25. bzw. 30. November 2020 (Vi act. 5 und

6). Am 2. Dezember 2020 fragte der Referent die Parteien an, ob sie auf die Einigungsver-

handlung verzichten wollen (Vi act. 7). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 teilte die Kläge-

rin mit, dass sie an der Durchführung einer Einigungsverhandlung festhalte (Vi act. 8). Mit

Verfügung vom 10. Dezember 2020 wurden die Parteien zur Einigungsverhandlung auf den

28. Januar 2021 vorgeladen (Vi act. 9). An der Einigungsverhandlung bestätigten die Partei-

en, dass sie an der Scheidung der Ehe festhalten würden. Über die Regelung der Nebenfol-

gen konnte keine Einigung erzielt werden (Vi act. 12).

2.

Am 13. April 2021 begründete die Klägerin ihre Klage (Vi act. 16). Der Beschwerdeführer

äusserte sich dazu in der Klageantwort vom 21. Juni 2021 (Vi act. 22). Mit Verfügung vom

23. Juni 2021 forderte der Referent die Parteien zur Edition diverser Belege auf (Vi act. 23).

Die Parteien reichten die verlangten Belege mit Eingaben vom 2. Juli 2021 bzw. 20. August

2021 ein (Vi act. 24-27).

3.

Mit Eingabe vom 4. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht Zug eine

Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Mit Verfügung vom 14.

April 2022 forderte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die Parteien zur weiteren Akte-

nedition auf. Zudem lud er das älteste Kind der Parteien auf den 4. Mai 2022 zur Kindesan-

hörung vor (Vi act. 32). Am 20. April 2022 stellte der Beschwerdeführer verschiedene Anträ-

ge zu den Modalitäten der Anhörung (Vi act. 33). Mit Entscheid vom 26. April 2022 wies der

Referent die Anträge des Beschwerdeführers ab (Vi act. 35). Am 4. Mai 2022 fand die Kin-

desanhörung statt (Vi act. 39). Mit Beschluss vom 12. Mai 2022 schrieb das Obergericht die

Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit

ab (Verfahren BZ 2022 14).

4.

Mit Verfügung vom 22. Juli 2022 lud der Referent die Parteien zur Parteibefragung und In-

struktionsverhandlung auf den 21. Oktober 2022 vor (Vi act. 44). Im Anschluss an die Partei-

befragung und Instruktionsverhandlung schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung ab

(Vi act. 45-47).

5.

Am 20. Dezember 2022 reichte die Klägerin die Replik ein und ergänzte ihre Ausführungen

mit Noveneingabe vom 10. März 2023 (Vi act. 53 und 55). Der Beschwerdeführer nahm dazu

in der Duplik vom 20. März 2023 Stellung (Vi act. 61).

6.

Mit Eingabe vom 24. März 2023 beantragte die Klägerin die Sistierung des Scheidungsver-

fahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der zuständigen IV-Stelle/

D.________-Ausgleichskasse, eventualiter bis zum Vorliegen eines (materiell) rechtskräfti-

gen Entscheids in dem vor Bundesgericht hängigen Massnahmeverfahren (Vi act. 63). In der

Seite 3/5

Stellungnahme vom 6. April 2023 beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Ab-

weisung dieser Anträge (Vi act. 66). Mit Entscheid vom 20. April 2023 wies der Referent das

Gesuch um Sistierung des Scheidungsverfahrens ab (Vi act. 67).

7.

Am 12. Mai 2023 bzw. 1. Juni 2023 machten die Parteien je von ihrem Replikrecht Gebrauch

(Vi act. 68-71).

8.

Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons

Zug eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ein und stellte folgen-

de Anträge (act. 1):

1.

Für das Beschwerdeverfahren sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-

währen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

2.

Es sei festzustellen, dass sich das Verfahren A1 2020 71 mit dem Abschluss in unrechtmässigem

Verzug gemäss Art. 41 ff. OR befindet.

3.

Alle Kostenfolgen zulasten der Gerichtskasse.

9.

In der Vernehmlassung vom 31. Juli 2023 äusserte sich der Referent zur Beschwerde, ver-

zichtete aber darauf, formelle Anträge zu stellen (act. 3).

10.

Die Klägerin reichte keine Vernehmlassung ein.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Wegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 319 lit. c und Art. 321 Abs. 4 ZPO). Indes hat der Referent am Kantonsgericht Zug zwischenzeitlich das Scheidungsverfahren fortgeführt. Mit Verfügung vom 17. August 2023 lud er die Parteien des Scheidungsverfahrens zur Hauptverhandlung auf den 15. November 2023 vor. Insofern ist die vorliegende Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung gegen- standslos geworden.

E. 2 Die Beschwerde ist demnach zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

E. 2.1 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sind die Prozesskosten nach Ermessen zu vertei- len, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Zu berück- sichtigen ist dabei etwa, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmass- liche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist (vgl. Jenny, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. A. 2016, Art. 107 ZPO N 16).

E. 2.2 Vorliegend sind keine grossen Lücken hinsichtlich des prozessualen Handelns auszuma- chen. Mit Eingabe vom 24. März 2023 beantragte die Klägerin die Sistierung des Schei- dungsverfahrens. Am 6. April 2023 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Mit Entscheid Seite 4/5 vom 20. April 2023 wies der Referent das Gesuch um Sistierung des Scheidungsverfahrens ab. Am 12. Mai 2023 und am 1. Juni 2023 reichten die Parteien unaufgefordert weitere Ein- gaben ein (Vi act. 63-71). Schon sechs Wochen später – am 14. Juli 2023 – reichte der Be- schwerdeführer die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Auch wenn nach Art. 124 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK Gerichtsprozesse be- förderlich zu behandeln sind, ist der Vorinstanz weder eine Rechtsverzögerung noch eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen. Somit hat der Beschwerdeführer das vorliegende Be- schwerdeverfahren veranlasst, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen sind, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die- ses Verfahren – gemäss den nachstehenden Ausführungen – abgewiesen wird.

E. 3 Für die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfah- ren ist der Präsident der Beschwerdeabteilung zuständig (§ 23 Abs. 4 GOG i.V.m. § 11 Abs. 2 Geschäftsordnung des Obergerichts). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (VA 2023 96). I. Verfügung des Abteilungspräsidenten 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren wird abgewiesen (VA 2023 96). 2. Es werden keine Kosten erhoben. II. Beschluss der Beschwerdeabteilung 1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 wird dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. III. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung 1. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 5/5 2. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung (A1 2020 71) - RA E.________, als Vertreterin der Klägerin - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

Dispositiv
  1. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 reichte C.________ (nachfolgend: Klägerin) beim Kan- tonsgericht des Kantons Zug gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine (un- begründete) Scheidungsklage ein (Vi act. 1; Verfahren A1 2020 71). Mit Schreiben vom
  2. November 2020 ersuchte der zuständige Referent am Kantonsgericht Zug die Parteien um Mitteilung, wie das Scheidungsverfahren vor dem Hintergrund der hängigen Rechts- mittelverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zug fortgesetzt werden solle (Vi act. 4). Die Parteien äusserten sich dazu mit Eingaben vom 25. bzw. 30. November 2020 (Vi act. 5 und 6). Am 2. Dezember 2020 fragte der Referent die Parteien an, ob sie auf die Einigungsver- handlung verzichten wollen (Vi act. 7). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 teilte die Kläge- rin mit, dass sie an der Durchführung einer Einigungsverhandlung festhalte (Vi act. 8). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 wurden die Parteien zur Einigungsverhandlung auf den
  3. Januar 2021 vorgeladen (Vi act. 9). An der Einigungsverhandlung bestätigten die Partei- en, dass sie an der Scheidung der Ehe festhalten würden. Über die Regelung der Nebenfol- gen konnte keine Einigung erzielt werden (Vi act. 12).
  4. Am 13. April 2021 begründete die Klägerin ihre Klage (Vi act. 16). Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu in der Klageantwort vom 21. Juni 2021 (Vi act. 22). Mit Verfügung vom
  5. Juni 2021 forderte der Referent die Parteien zur Edition diverser Belege auf (Vi act. 23). Die Parteien reichten die verlangten Belege mit Eingaben vom 2. Juli 2021 bzw. 20. August 2021 ein (Vi act. 24-27).
  6. Mit Eingabe vom 4. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht Zug eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Mit Verfügung vom 14. April 2022 forderte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die Parteien zur weiteren Akte- nedition auf. Zudem lud er das älteste Kind der Parteien auf den 4. Mai 2022 zur Kindesan- hörung vor (Vi act. 32). Am 20. April 2022 stellte der Beschwerdeführer verschiedene Anträ- ge zu den Modalitäten der Anhörung (Vi act. 33). Mit Entscheid vom 26. April 2022 wies der Referent die Anträge des Beschwerdeführers ab (Vi act. 35). Am 4. Mai 2022 fand die Kin- desanhörung statt (Vi act. 39). Mit Beschluss vom 12. Mai 2022 schrieb das Obergericht die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit ab (Verfahren BZ 2022 14).
  7. Mit Verfügung vom 22. Juli 2022 lud der Referent die Parteien zur Parteibefragung und In- struktionsverhandlung auf den 21. Oktober 2022 vor (Vi act. 44). Im Anschluss an die Partei- befragung und Instruktionsverhandlung schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung ab (Vi act. 45-47).
  8. Am 20. Dezember 2022 reichte die Klägerin die Replik ein und ergänzte ihre Ausführungen mit Noveneingabe vom 10. März 2023 (Vi act. 53 und 55). Der Beschwerdeführer nahm dazu in der Duplik vom 20. März 2023 Stellung (Vi act. 61).
  9. Mit Eingabe vom 24. März 2023 beantragte die Klägerin die Sistierung des Scheidungsver- fahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der zuständigen IV-Stelle/ D.________-Ausgleichskasse, eventualiter bis zum Vorliegen eines (materiell) rechtskräfti- gen Entscheids in dem vor Bundesgericht hängigen Massnahmeverfahren (Vi act. 63). In der Seite 3/5 Stellungnahme vom 6. April 2023 beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Ab- weisung dieser Anträge (Vi act. 66). Mit Entscheid vom 20. April 2023 wies der Referent das Gesuch um Sistierung des Scheidungsverfahrens ab (Vi act. 67).
  10. Am 12. Mai 2023 bzw. 1. Juni 2023 machten die Parteien je von ihrem Replikrecht Gebrauch (Vi act. 68-71).
  11. Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zug eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ein und stellte folgen- de Anträge (act. 1):
  12. Für das Beschwerdeverfahren sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
  13. Es sei festzustellen, dass sich das Verfahren A1 2020 71 mit dem Abschluss in unrechtmässigem Verzug gemäss Art. 41 ff. OR befindet.
  14. Alle Kostenfolgen zulasten der Gerichtskasse.
  15. In der Vernehmlassung vom 31. Juli 2023 äusserte sich der Referent zur Beschwerde, ver- zichtete aber darauf, formelle Anträge zu stellen (act. 3).
  16. Die Klägerin reichte keine Vernehmlassung ein. Erwägungen
  17. Wegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 319 lit. c und Art. 321 Abs. 4 ZPO). Indes hat der Referent am Kantonsgericht Zug zwischenzeitlich das Scheidungsverfahren fortgeführt. Mit Verfügung vom 17. August 2023 lud er die Parteien des Scheidungsverfahrens zur Hauptverhandlung auf den 15. November 2023 vor. Insofern ist die vorliegende Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung gegen- standslos geworden.
  18. Die Beschwerde ist demnach zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 2.1 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sind die Prozesskosten nach Ermessen zu vertei- len, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Zu berück- sichtigen ist dabei etwa, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmass- liche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist (vgl. Jenny, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. A. 2016, Art. 107 ZPO N 16). 2.2 Vorliegend sind keine grossen Lücken hinsichtlich des prozessualen Handelns auszuma- chen. Mit Eingabe vom 24. März 2023 beantragte die Klägerin die Sistierung des Schei- dungsverfahrens. Am 6. April 2023 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Mit Entscheid Seite 4/5 vom 20. April 2023 wies der Referent das Gesuch um Sistierung des Scheidungsverfahrens ab. Am 12. Mai 2023 und am 1. Juni 2023 reichten die Parteien unaufgefordert weitere Ein- gaben ein (Vi act. 63-71). Schon sechs Wochen später – am 14. Juli 2023 – reichte der Be- schwerdeführer die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Auch wenn nach Art. 124 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK Gerichtsprozesse be- förderlich zu behandeln sind, ist der Vorinstanz weder eine Rechtsverzögerung noch eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen. Somit hat der Beschwerdeführer das vorliegende Be- schwerdeverfahren veranlasst, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen sind, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die- ses Verfahren – gemäss den nachstehenden Ausführungen – abgewiesen wird.
  19. Für die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfah- ren ist der Präsident der Beschwerdeabteilung zuständig (§ 23 Abs. 4 GOG i.V.m. § 11 Abs. 2 Geschäftsordnung des Obergerichts). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (VA 2023 96). I. Verfügung des Abteilungspräsidenten
  20. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren wird abgewiesen (VA 2023 96).
  21. Es werden keine Kosten erhoben. II. Beschluss der Beschwerdeabteilung
  22. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
  23. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 wird dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. III. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung
  24. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 5/5
  25. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung (A1 2020 71) - RA E.________, als Vertreterin der Klägerin - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 70 (VA 2023 96) Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Beschluss vom 13. September 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Kantonsrichter B.________, c/o Kantonsgericht Zug, Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug, Beschwerdegegner, betreffend Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 reichte C.________ (nachfolgend: Klägerin) beim Kan- tonsgericht des Kantons Zug gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine (un- begründete) Scheidungsklage ein (Vi act. 1; Verfahren A1 2020 71). Mit Schreiben vom

18. November 2020 ersuchte der zuständige Referent am Kantonsgericht Zug die Parteien um Mitteilung, wie das Scheidungsverfahren vor dem Hintergrund der hängigen Rechts- mittelverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zug fortgesetzt werden solle (Vi act. 4). Die Parteien äusserten sich dazu mit Eingaben vom 25. bzw. 30. November 2020 (Vi act. 5 und 6). Am 2. Dezember 2020 fragte der Referent die Parteien an, ob sie auf die Einigungsver- handlung verzichten wollen (Vi act. 7). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 teilte die Kläge- rin mit, dass sie an der Durchführung einer Einigungsverhandlung festhalte (Vi act. 8). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 wurden die Parteien zur Einigungsverhandlung auf den

28. Januar 2021 vorgeladen (Vi act. 9). An der Einigungsverhandlung bestätigten die Partei- en, dass sie an der Scheidung der Ehe festhalten würden. Über die Regelung der Nebenfol- gen konnte keine Einigung erzielt werden (Vi act. 12). 2. Am 13. April 2021 begründete die Klägerin ihre Klage (Vi act. 16). Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu in der Klageantwort vom 21. Juni 2021 (Vi act. 22). Mit Verfügung vom

23. Juni 2021 forderte der Referent die Parteien zur Edition diverser Belege auf (Vi act. 23). Die Parteien reichten die verlangten Belege mit Eingaben vom 2. Juli 2021 bzw. 20. August 2021 ein (Vi act. 24-27). 3. Mit Eingabe vom 4. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht Zug eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Mit Verfügung vom 14. April 2022 forderte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die Parteien zur weiteren Akte- nedition auf. Zudem lud er das älteste Kind der Parteien auf den 4. Mai 2022 zur Kindesan- hörung vor (Vi act. 32). Am 20. April 2022 stellte der Beschwerdeführer verschiedene Anträ- ge zu den Modalitäten der Anhörung (Vi act. 33). Mit Entscheid vom 26. April 2022 wies der Referent die Anträge des Beschwerdeführers ab (Vi act. 35). Am 4. Mai 2022 fand die Kin- desanhörung statt (Vi act. 39). Mit Beschluss vom 12. Mai 2022 schrieb das Obergericht die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit ab (Verfahren BZ 2022 14). 4. Mit Verfügung vom 22. Juli 2022 lud der Referent die Parteien zur Parteibefragung und In- struktionsverhandlung auf den 21. Oktober 2022 vor (Vi act. 44). Im Anschluss an die Partei- befragung und Instruktionsverhandlung schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung ab (Vi act. 45-47). 5. Am 20. Dezember 2022 reichte die Klägerin die Replik ein und ergänzte ihre Ausführungen mit Noveneingabe vom 10. März 2023 (Vi act. 53 und 55). Der Beschwerdeführer nahm dazu in der Duplik vom 20. März 2023 Stellung (Vi act. 61). 6. Mit Eingabe vom 24. März 2023 beantragte die Klägerin die Sistierung des Scheidungsver- fahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der zuständigen IV-Stelle/ D.________-Ausgleichskasse, eventualiter bis zum Vorliegen eines (materiell) rechtskräfti- gen Entscheids in dem vor Bundesgericht hängigen Massnahmeverfahren (Vi act. 63). In der Seite 3/5 Stellungnahme vom 6. April 2023 beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Ab- weisung dieser Anträge (Vi act. 66). Mit Entscheid vom 20. April 2023 wies der Referent das Gesuch um Sistierung des Scheidungsverfahrens ab (Vi act. 67). 7. Am 12. Mai 2023 bzw. 1. Juni 2023 machten die Parteien je von ihrem Replikrecht Gebrauch (Vi act. 68-71). 8. Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zug eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ein und stellte folgen- de Anträge (act. 1): 1. Für das Beschwerdeverfahren sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 2. Es sei festzustellen, dass sich das Verfahren A1 2020 71 mit dem Abschluss in unrechtmässigem Verzug gemäss Art. 41 ff. OR befindet. 3. Alle Kostenfolgen zulasten der Gerichtskasse. 9. In der Vernehmlassung vom 31. Juli 2023 äusserte sich der Referent zur Beschwerde, ver- zichtete aber darauf, formelle Anträge zu stellen (act. 3). 10. Die Klägerin reichte keine Vernehmlassung ein. Erwägungen 1. Wegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 319 lit. c und Art. 321 Abs. 4 ZPO). Indes hat der Referent am Kantonsgericht Zug zwischenzeitlich das Scheidungsverfahren fortgeführt. Mit Verfügung vom 17. August 2023 lud er die Parteien des Scheidungsverfahrens zur Hauptverhandlung auf den 15. November 2023 vor. Insofern ist die vorliegende Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung gegen- standslos geworden. 2. Die Beschwerde ist demnach zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 2.1 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sind die Prozesskosten nach Ermessen zu vertei- len, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Zu berück- sichtigen ist dabei etwa, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmass- liche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist (vgl. Jenny, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. A. 2016, Art. 107 ZPO N 16). 2.2 Vorliegend sind keine grossen Lücken hinsichtlich des prozessualen Handelns auszuma- chen. Mit Eingabe vom 24. März 2023 beantragte die Klägerin die Sistierung des Schei- dungsverfahrens. Am 6. April 2023 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Mit Entscheid Seite 4/5 vom 20. April 2023 wies der Referent das Gesuch um Sistierung des Scheidungsverfahrens ab. Am 12. Mai 2023 und am 1. Juni 2023 reichten die Parteien unaufgefordert weitere Ein- gaben ein (Vi act. 63-71). Schon sechs Wochen später – am 14. Juli 2023 – reichte der Be- schwerdeführer die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Auch wenn nach Art. 124 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK Gerichtsprozesse be- förderlich zu behandeln sind, ist der Vorinstanz weder eine Rechtsverzögerung noch eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen. Somit hat der Beschwerdeführer das vorliegende Be- schwerdeverfahren veranlasst, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen sind, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die- ses Verfahren – gemäss den nachstehenden Ausführungen – abgewiesen wird. 3. Für die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfah- ren ist der Präsident der Beschwerdeabteilung zuständig (§ 23 Abs. 4 GOG i.V.m. § 11 Abs. 2 Geschäftsordnung des Obergerichts). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (VA 2023 96). I. Verfügung des Abteilungspräsidenten 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren wird abgewiesen (VA 2023 96). 2. Es werden keine Kosten erhoben. II. Beschluss der Beschwerdeabteilung 1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 wird dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. III. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung 1. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 5/5 2. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung (A1 2020 71) - RA E.________, als Vertreterin der Klägerin - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: