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BZ 2023 7

Zug OG · 2023-03-21 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Mit eingeschriebenem Brief vom 22. September 2022 forderte das Handelsregisteramt Zug die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil zur Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei. Diese Aufforderung erfolgte unter der Androhung, dass nach unbenütztem Ablauf der Frist das Handelsregisteramt die Angelegenheit an das Kantonsge- richtspräsidium Zug überweisen werde, welches die erforderlichen Massnahmen – darunter u.a. die Auflösung der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs gemäss Art. 731b OR – ergreifen werde. Dieses Schreiben wurde von der Post an das Handelsregis- teramt retourniert mit der Bemerkung: "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden." Am 15. November 2022 erfolgte eine Publikation im SHAB, mit welcher das Handelsregisteramt die Beschwerdeführerin aufforderte, die Mängel in ihrer Organisation innert 30 Tagen zu beheben und ein gültiges Domizil zur Eintragung anzumelden, andernfalls die Angelegenheit dem Gericht oder der Aufsichtsbehörde überwiesen werde. Nachdem die Beschwerdeführerin darauf nicht reagiert hatte, überwies das Handelsregisteramt am

22. Dezember 2022 die Sache an das Kantonsgerichtspräsidium Zug zum Entscheid. Der Einzelrichter leitete daraufhin ein Verfahren betreffend Mängel in der Organisation ein (ES 2022 942). Am 16. Januar 2023 schrieb der Einzelrichter am Kantonsgericht das Gesuch des Handelsregisteramtes zufolge Gegenstandslosigkeit ab (Ziffer 1), nachdem er aufgrund der übereinstimmenden Eingaben der Parteien festgestellt hatte, dass die Beschwerdeführe- rin über ein rechtsgenügendes Domizil an der A.________ in D.________ verfügt. Die Be- schwerdeführerin wurde aufgefordert, die allfälligen Aufforderungskosten des Handelsregis- teramtes für das Verfahren ES 2022 942 zu bezahlen, bei der Post die notwendigen Ab- klärungen und Vorkehrungen zu treffen, damit die Post in Zukunft zustellbar ist, und dafür besorgt zu sein, dass die Anschrift und Erreichbarkeit am Domizil (Briefkasten- und Klingel- beschriftung) gewährleistet ist (Ziffer 2). Die Entscheidgebühr von CHF 700.00 wurde der Beschwerdeführerin auferlegt (Ziffer 3). 2. Am 17. Januar 2023 stellte das Handelsregisteramt der Beschwerdeführerin Rechnung im Betrag von CHF 305.30 für seine Bemühungen im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Beseitigung der geltend gemachten Organisationsmängel und der Überweisung der Sache an das Kantonsgericht. 3. Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Be- schwerde, mit welcher Sie sinngemäss beantragte, ihr seien weder die Entscheidgebühr von CHF 700.00 im Verfahren ES 2022 942 aufzuerlegen noch der ihr in Rechnung gestellte Be- trag von CHF 305.30 des Handelsregisteramtes. Diese Eingabe überwies der Einzelrichter am Kantonsgericht am 27. Januar 2023 zuständigkeitshalber an das Obergericht. 4. Im Beschwerdeverfahren vor Obergericht verzichtete der Einzelrichter am Kantonsgericht auf eine Vernehmlassung. Desgleichen verzichtete das Handelsregisteramt mit Eingabe vom

13. Februar 2023 bezüglich der im Verfahren ES 2022 942 erfolgten Auferlegung der Ent- scheidgebühr von CHF 700.00 an die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme. Indes beantragte es sinngemäss, auf den Antrag der Beschwerdeführerin, mit welcher um Aufhe- bung seiner Rechnung von CHF 305.30 ersucht werde, sei nicht einzutreten.

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Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, sie habe ihr Domizil seit dem

12. Juli 2013 an der A.________ in D.________ und ihr Büro sowie ihr Briefkasten seien kor- rekt mit ihrer Firma beschriftet. Mit eingeschriebenem Brief vom 3. Juni 2022 sei sie vom Handelsregisteramt aufgefordert worden, ein neues Domizil zu bestellen oder zu bestätigen, dass das eingetragene Domizil noch gültig sei. Mit E-Mail vom 10. Juni 2022 habe sie dem Handelsregisteramt unter Beilage von Beweismitteln dargelegt, dass ihre Büroräumlichkeiten an der A.________ in D.________ korrekt beschriftet seien. Mit E-Mail vom 3. August 2022 habe ihr das Handelsregisteramt nach Einsicht in die zugestellten Unterlagen mitgeteilt, es betrachte das Aufforderungsverfahren als erledigt. Am 23. August 2022 habe das Handels- registeramt sie erneut per Einschreiben aufgefordert, ein neues Domizil zu bestellen oder zu bestätigen, dass das eingetragene Domizil noch gültig sei. Auf ihre Rückmeldung per E-Mail vom 25. August 2022 habe das Handelsregisteramt mit E-Mail vom 26. August 2022 ihr wie- derum bestätigt, dass die Sache erledigt sei, und sie aufgefordert, bei der Post vorstellig zu werden, damit ihr Briefe inskünftig zugestellt werden könnten. Ihre Abklärungen bei der Post hätten dann ergeben, dass ihre Adresse in der internen Datenbank der Verteilzentren der Post auf "inaktiv" gestellt worden sei. Aus diesem Grund habe ihr Post nicht zugestellt wer- den können. Die Post habe ihr auf ihre Intervention bestätigt, dass ihre Adresse in der Da- tenbank wieder auf "aktiv" gesellt worden sei. In der Folge habe die Post ihre Adresse wieder auf "inaktiv" gestellt, weshalb ihr die eingeschrieben versandte Aufforderung des Handelsre- gisteramtes vom 22. September 2022 zur Bestellung eines neuen Domizils bzw. zum Nach- weis eines gültigen Domizils nicht habe zugestellt werden können. Es sei für sie nicht nach- vollziehbar, weshalb das Handelsregisteramt sie nach der Rücksendung dieses als unzu- stellbar gekennzeichneten Schreibens nicht per E-Mail oder Telefon kontaktiert habe. Sie habe ja in der Vergangenheit auf die Schreiben des Handelsregisteramtes reagiert und sich um eine Lösung des Problems gekümmert. Da ihr kein Fehlverhalten angelastet werde kön- ne, sei es nicht gerechtfertigt, ihr die Kosten des Handelsregisteramtes von CHF 305.30 und des Gerichtsverfahrens ES 2022 942 von CHF 700.00 aufzuerlegen.

E. 1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3 des Entscheids ES 2022 942 des Ein- zelrichters vom 16. Januar 2023 aufgehoben und die der Beschwerdeführerin in diesem Ver- fahren auferlegte Entscheidgebühr von CHF 700.00 wird auf die Staatskasse genommen.

E. 1.2 Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustel- lung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Ver- fassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzurei- chen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wir- kung.

E. 2 Die Rechnung des Handelsregisteramtes vom 17. Januar 2023, mit welcher der Beschwerde- führerin die Kosten von CHF 305.30 für die Bemühungen im Zusammenhang mit der Auffor- derung zur Beseitigung der geltend gemachten Organisationsmängel und der Überweisung der Sache an das Kantonsgericht auferlegt wurden, stellt eine Verfügung dar. Gemäss der auf der Rechnung abgedruckten Rechtsmittelbelehrung konnte dagegen innert 30 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug schriftlich Beschwerde erhoben wer- den. Soweit sich die Beschwerdeführerin beim Obergericht im vorliegenden Verfahren über diese Rechnung beschwert, kann darauf mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Daran ändert auch nichts, dass der Einzelrichter die Beschwerdeführerin in Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids aufgefordert hat, die allfälligen Aufforderungskosten des Handelsregisteramtes für das Verfahren ES 2022 942 zu bezahlen. Dabei handelt es sich nicht um eine von der zuständigen Stelle erlassene verbindliche und rechtlich durchsetzbare Anordnung zur Zahlung dieser Kosten. Es liegt somit kein anfechtbarer Entscheid vor.

E. 3 Einzutreten ist hingegen auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin darin die Aufer- legung der Kosten von CHF 700.00 für das Verfahren ES 2022 942 beanstandet.

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E. 3.1 Wie erwähnt, forderte das Handelsregisteramt die Beschwerdeführerin am 22. September 2022 auf, ein neues Domizil zur Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das einge- tragene Domizil noch gültig sei. Dieser per Einschreiben versandte Brief wurde von der Post retourniert mit der Bemerkung: "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden." Das Handelsregisteramt publizierte danach am 15. November 2022 die Aufforde- rung an die Beschwerdeführerin, die Mängel in ihrer Organisation innert 30 Tagen zu behe- ben und ein gültiges Domizil zur Eintragung anzumelden. Nachdem sich die Beschwerdefüh- rerin innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, überwies das Handelsregisteramt am 22. De- zember 2022 die Sache androhungsgemäss an das Kantonsgericht.

E. 3.2 Nach Art. 141 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (lit a) oder eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (lit. b). In diesen Fällen gilt die Zustellung am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die öffentliche Bekanntmachung ist "ultima ratio" und in den beiden oben auf- geführten Fällen nur zulässig, wenn sämtliche sachdienlichen Nachforschungen zur Eruie- rung des Aufenthaltsortes des Empfängers erfolgt, aber erfolglos geblieben sind. Die öffentli- che Bekanntmachung, deren gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind, entfaltet wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs keine rechtlichen Wirkungen (Staehelin, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. A. 2016, Art. 141 ZPO N 2; Gschwend, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 141 ZPO N 2 f. u. 10; Frei, Berner Kommentar, 2012, Art. 141 ZPO N 2, 8 u. 12).

E. 3.3 Das Handelsregisteramt hatte die Beschwerdeführerin bereits am 3. Juni 2022 und am

23. August 2022 aufgefordert, ein gültiges Domizil anzumelden bzw. wiederherzustellen. Auf diese Schreiben reagierte die Beschwerdeführerin mit E-Mails vom 10. Juni 2022 und vom

25. August 2022 jeweils prompt, weshalb das Handelsregisteramt der Beschwerdeführerin per E-Mail jeweils den Abschluss des Verfahrens bestätigte. Aufgrund dieser Korrespondenz war dem Handelsregisteramt bekannt, dass die Beschwerdeführerin über ein gültiges Domizil an der A.________ in D.________ verfügte und dass Schwierigkeiten bei der Zustellung der Post bestanden. Deshalb durfte das Handelsregisteramt nach der Rücksendung des Schrei- bens vom 22. September 2022 durch die Post nicht ohne Weiteres die Aufforderung zum Nachweis eines gültigen Domizils im SHAB publizieren lassen. Vielmehr hätte es sich aufge- drängt, die Beschwerdeführerin zur Klärung der Sache zunächst per E-Mail anzuschreiben. Das Handelsregisteramt hat jedoch die zumutbaren sachdienlichen Nachforschungen zur Eruierung des Domizils der Beschwerdeführerin unterlassen, weshalb die Voraussetzungen zur öffentlichen Bekanntmachung vom 15. November 2022 nicht erfüllt waren. Die Beschwer- deführerin wurde somit nicht rechtsgültig aufgefordert, innert 30 Tagen die Mängel in ihrer Organisation innert 30 Tagen zu beheben und ein gültiges Domizil zur Eintragung anzumel- den. Dementsprechend fehlte es an den Voraussetzungen für die Überweisung der Sache an das Kantonsgericht zwecks Ergreifung der notwendigen Massnahmen zur Behebung der Or- ganisationsmängel. War somit die Einleitung des Verfahrens ES 2022 942 nicht gerechtfer- tigt, können der Beschwerdeführerin auch die Kosten dieses Verfahrens nicht auferlegt wer- den. Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids ist mithin aufzuheben und die der Beschwerde- führerin in diesem Verfahren auferlegte Entscheidgebühr von CHF 700.00 ist auf die Staats- kasse zu nehmen.

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E. 4 Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2022 942) - Handelsregisteramt Zug - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 7 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 21. März 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelrichter, Aabachstrasse 3, Postfach, 6301 Zug, Beschwerdegegner, betreffend Kostenauflage (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 16. Januar 2023)

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit eingeschriebenem Brief vom 22. September 2022 forderte das Handelsregisteramt Zug die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil zur Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei. Diese Aufforderung erfolgte unter der Androhung, dass nach unbenütztem Ablauf der Frist das Handelsregisteramt die Angelegenheit an das Kantonsge- richtspräsidium Zug überweisen werde, welches die erforderlichen Massnahmen – darunter u.a. die Auflösung der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs gemäss Art. 731b OR – ergreifen werde. Dieses Schreiben wurde von der Post an das Handelsregis- teramt retourniert mit der Bemerkung: "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden." Am 15. November 2022 erfolgte eine Publikation im SHAB, mit welcher das Handelsregisteramt die Beschwerdeführerin aufforderte, die Mängel in ihrer Organisation innert 30 Tagen zu beheben und ein gültiges Domizil zur Eintragung anzumelden, andernfalls die Angelegenheit dem Gericht oder der Aufsichtsbehörde überwiesen werde. Nachdem die Beschwerdeführerin darauf nicht reagiert hatte, überwies das Handelsregisteramt am

22. Dezember 2022 die Sache an das Kantonsgerichtspräsidium Zug zum Entscheid. Der Einzelrichter leitete daraufhin ein Verfahren betreffend Mängel in der Organisation ein (ES 2022 942). Am 16. Januar 2023 schrieb der Einzelrichter am Kantonsgericht das Gesuch des Handelsregisteramtes zufolge Gegenstandslosigkeit ab (Ziffer 1), nachdem er aufgrund der übereinstimmenden Eingaben der Parteien festgestellt hatte, dass die Beschwerdeführe- rin über ein rechtsgenügendes Domizil an der A.________ in D.________ verfügt. Die Be- schwerdeführerin wurde aufgefordert, die allfälligen Aufforderungskosten des Handelsregis- teramtes für das Verfahren ES 2022 942 zu bezahlen, bei der Post die notwendigen Ab- klärungen und Vorkehrungen zu treffen, damit die Post in Zukunft zustellbar ist, und dafür besorgt zu sein, dass die Anschrift und Erreichbarkeit am Domizil (Briefkasten- und Klingel- beschriftung) gewährleistet ist (Ziffer 2). Die Entscheidgebühr von CHF 700.00 wurde der Beschwerdeführerin auferlegt (Ziffer 3). 2. Am 17. Januar 2023 stellte das Handelsregisteramt der Beschwerdeführerin Rechnung im Betrag von CHF 305.30 für seine Bemühungen im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Beseitigung der geltend gemachten Organisationsmängel und der Überweisung der Sache an das Kantonsgericht. 3. Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Be- schwerde, mit welcher Sie sinngemäss beantragte, ihr seien weder die Entscheidgebühr von CHF 700.00 im Verfahren ES 2022 942 aufzuerlegen noch der ihr in Rechnung gestellte Be- trag von CHF 305.30 des Handelsregisteramtes. Diese Eingabe überwies der Einzelrichter am Kantonsgericht am 27. Januar 2023 zuständigkeitshalber an das Obergericht. 4. Im Beschwerdeverfahren vor Obergericht verzichtete der Einzelrichter am Kantonsgericht auf eine Vernehmlassung. Desgleichen verzichtete das Handelsregisteramt mit Eingabe vom

13. Februar 2023 bezüglich der im Verfahren ES 2022 942 erfolgten Auferlegung der Ent- scheidgebühr von CHF 700.00 an die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme. Indes beantragte es sinngemäss, auf den Antrag der Beschwerdeführerin, mit welcher um Aufhe- bung seiner Rechnung von CHF 305.30 ersucht werde, sei nicht einzutreten.

Seite 3/5 Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, sie habe ihr Domizil seit dem

12. Juli 2013 an der A.________ in D.________ und ihr Büro sowie ihr Briefkasten seien kor- rekt mit ihrer Firma beschriftet. Mit eingeschriebenem Brief vom 3. Juni 2022 sei sie vom Handelsregisteramt aufgefordert worden, ein neues Domizil zu bestellen oder zu bestätigen, dass das eingetragene Domizil noch gültig sei. Mit E-Mail vom 10. Juni 2022 habe sie dem Handelsregisteramt unter Beilage von Beweismitteln dargelegt, dass ihre Büroräumlichkeiten an der A.________ in D.________ korrekt beschriftet seien. Mit E-Mail vom 3. August 2022 habe ihr das Handelsregisteramt nach Einsicht in die zugestellten Unterlagen mitgeteilt, es betrachte das Aufforderungsverfahren als erledigt. Am 23. August 2022 habe das Handels- registeramt sie erneut per Einschreiben aufgefordert, ein neues Domizil zu bestellen oder zu bestätigen, dass das eingetragene Domizil noch gültig sei. Auf ihre Rückmeldung per E-Mail vom 25. August 2022 habe das Handelsregisteramt mit E-Mail vom 26. August 2022 ihr wie- derum bestätigt, dass die Sache erledigt sei, und sie aufgefordert, bei der Post vorstellig zu werden, damit ihr Briefe inskünftig zugestellt werden könnten. Ihre Abklärungen bei der Post hätten dann ergeben, dass ihre Adresse in der internen Datenbank der Verteilzentren der Post auf "inaktiv" gestellt worden sei. Aus diesem Grund habe ihr Post nicht zugestellt wer- den können. Die Post habe ihr auf ihre Intervention bestätigt, dass ihre Adresse in der Da- tenbank wieder auf "aktiv" gesellt worden sei. In der Folge habe die Post ihre Adresse wieder auf "inaktiv" gestellt, weshalb ihr die eingeschrieben versandte Aufforderung des Handelsre- gisteramtes vom 22. September 2022 zur Bestellung eines neuen Domizils bzw. zum Nach- weis eines gültigen Domizils nicht habe zugestellt werden können. Es sei für sie nicht nach- vollziehbar, weshalb das Handelsregisteramt sie nach der Rücksendung dieses als unzu- stellbar gekennzeichneten Schreibens nicht per E-Mail oder Telefon kontaktiert habe. Sie habe ja in der Vergangenheit auf die Schreiben des Handelsregisteramtes reagiert und sich um eine Lösung des Problems gekümmert. Da ihr kein Fehlverhalten angelastet werde kön- ne, sei es nicht gerechtfertigt, ihr die Kosten des Handelsregisteramtes von CHF 305.30 und des Gerichtsverfahrens ES 2022 942 von CHF 700.00 aufzuerlegen. 2. Die Rechnung des Handelsregisteramtes vom 17. Januar 2023, mit welcher der Beschwerde- führerin die Kosten von CHF 305.30 für die Bemühungen im Zusammenhang mit der Auffor- derung zur Beseitigung der geltend gemachten Organisationsmängel und der Überweisung der Sache an das Kantonsgericht auferlegt wurden, stellt eine Verfügung dar. Gemäss der auf der Rechnung abgedruckten Rechtsmittelbelehrung konnte dagegen innert 30 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug schriftlich Beschwerde erhoben wer- den. Soweit sich die Beschwerdeführerin beim Obergericht im vorliegenden Verfahren über diese Rechnung beschwert, kann darauf mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Daran ändert auch nichts, dass der Einzelrichter die Beschwerdeführerin in Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids aufgefordert hat, die allfälligen Aufforderungskosten des Handelsregisteramtes für das Verfahren ES 2022 942 zu bezahlen. Dabei handelt es sich nicht um eine von der zuständigen Stelle erlassene verbindliche und rechtlich durchsetzbare Anordnung zur Zahlung dieser Kosten. Es liegt somit kein anfechtbarer Entscheid vor. 3. Einzutreten ist hingegen auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin darin die Aufer- legung der Kosten von CHF 700.00 für das Verfahren ES 2022 942 beanstandet.

Seite 4/5 3.1 Wie erwähnt, forderte das Handelsregisteramt die Beschwerdeführerin am 22. September 2022 auf, ein neues Domizil zur Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das einge- tragene Domizil noch gültig sei. Dieser per Einschreiben versandte Brief wurde von der Post retourniert mit der Bemerkung: "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden." Das Handelsregisteramt publizierte danach am 15. November 2022 die Aufforde- rung an die Beschwerdeführerin, die Mängel in ihrer Organisation innert 30 Tagen zu behe- ben und ein gültiges Domizil zur Eintragung anzumelden. Nachdem sich die Beschwerdefüh- rerin innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, überwies das Handelsregisteramt am 22. De- zember 2022 die Sache androhungsgemäss an das Kantonsgericht. 3.2 Nach Art. 141 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (lit a) oder eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (lit. b). In diesen Fällen gilt die Zustellung am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die öffentliche Bekanntmachung ist "ultima ratio" und in den beiden oben auf- geführten Fällen nur zulässig, wenn sämtliche sachdienlichen Nachforschungen zur Eruie- rung des Aufenthaltsortes des Empfängers erfolgt, aber erfolglos geblieben sind. Die öffentli- che Bekanntmachung, deren gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind, entfaltet wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs keine rechtlichen Wirkungen (Staehelin, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. A. 2016, Art. 141 ZPO N 2; Gschwend, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 141 ZPO N 2 f. u. 10; Frei, Berner Kommentar, 2012, Art. 141 ZPO N 2, 8 u. 12). 3.3 Das Handelsregisteramt hatte die Beschwerdeführerin bereits am 3. Juni 2022 und am

23. August 2022 aufgefordert, ein gültiges Domizil anzumelden bzw. wiederherzustellen. Auf diese Schreiben reagierte die Beschwerdeführerin mit E-Mails vom 10. Juni 2022 und vom

25. August 2022 jeweils prompt, weshalb das Handelsregisteramt der Beschwerdeführerin per E-Mail jeweils den Abschluss des Verfahrens bestätigte. Aufgrund dieser Korrespondenz war dem Handelsregisteramt bekannt, dass die Beschwerdeführerin über ein gültiges Domizil an der A.________ in D.________ verfügte und dass Schwierigkeiten bei der Zustellung der Post bestanden. Deshalb durfte das Handelsregisteramt nach der Rücksendung des Schrei- bens vom 22. September 2022 durch die Post nicht ohne Weiteres die Aufforderung zum Nachweis eines gültigen Domizils im SHAB publizieren lassen. Vielmehr hätte es sich aufge- drängt, die Beschwerdeführerin zur Klärung der Sache zunächst per E-Mail anzuschreiben. Das Handelsregisteramt hat jedoch die zumutbaren sachdienlichen Nachforschungen zur Eruierung des Domizils der Beschwerdeführerin unterlassen, weshalb die Voraussetzungen zur öffentlichen Bekanntmachung vom 15. November 2022 nicht erfüllt waren. Die Beschwer- deführerin wurde somit nicht rechtsgültig aufgefordert, innert 30 Tagen die Mängel in ihrer Organisation innert 30 Tagen zu beheben und ein gültiges Domizil zur Eintragung anzumel- den. Dementsprechend fehlte es an den Voraussetzungen für die Überweisung der Sache an das Kantonsgericht zwecks Ergreifung der notwendigen Massnahmen zur Behebung der Or- ganisationsmängel. War somit die Einleitung des Verfahrens ES 2022 942 nicht gerechtfer- tigt, können der Beschwerdeführerin auch die Kosten dieses Verfahrens nicht auferlegt wer- den. Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids ist mithin aufzuheben und die der Beschwerde- führerin in diesem Verfahren auferlegte Entscheidgebühr von CHF 700.00 ist auf die Staats- kasse zu nehmen.

Seite 5/5 4. Die Beschwerde erweist sich mit Bezug auf die Anfechtung des Kostenentscheids im Verfah- ren ES 2022 942 als begründet. Es rechtfertigt es sich daher, die Kosten des Beschwerde- verfahrens auf die Staatkasse zu nehmen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Rechnung des Handelsregisteramtes von CHF 305.30 nicht einzutreten ist, verursachte dieser Entscheid doch keine wesentlichen Mehrkosten. Urteilsspruch 1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3 des Entscheids ES 2022 942 des Ein- zelrichters vom 16. Januar 2023 aufgehoben und die der Beschwerdeführerin in diesem Ver- fahren auferlegte Entscheidgebühr von CHF 700.00 wird auf die Staatskasse genommen. 1.2 Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustel- lung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Ver- fassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzurei- chen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wir- kung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2022 942) - Handelsregisteramt Zug - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: