II. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 3. Februar 2023 wurde den Eheleuten
C.________ und A.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführer)
das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt (Dispositiv-Ziffer 1). Die Obhut über den
Sohn F.________ wurde der Beschwerdegegnerin zugeteilt (Dispositiv-Ziffer 2) und der Be-
schwerdeführer für die Dauer des Getrenntlebens verpflichtet, der Beschwerdegegnerin an
den Unterhalt von F.________ vom 1. Januar 2022 bis 31. Mai 2023 indexierte monatliche
Barunterhaltsbeiträge (inkl. der ihm ausbezahlten Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulage)
von CHF 4'356.80 zu bezahlen, zahlbar auf den Ersten jedes Monats resp. rückwirkend per
1. Januar 2022, sowie hernach solche von CHF 3'509.60 pro Monat (Dispositiv-Ziffern 4 und
8). Der Beschwerdeführer wurde sodann verpflichtet, der Beschwerdegegnerin vom 1. Janu-
ar 2022 bis 31. Mai 2023 für sie persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 863.60 zu
bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten einen jeden Monats resp. rückwirkend ab 1. Januar
2022, sowie hernach solche von CHF 1'277.20 pro Monat (Dispositiv-Ziffern 5 und 8). Zudem
wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seiner Unterhaltspflicht bis zum 31. Dezem-
ber 2021 vollständig nachgekommen ist und vom 1. Januar 2022 bis 31. August 2022 in An-
rechnung an seine Unterhaltspflicht CHF 24'000.00 bereits bezahlt hat (Dispositiv-Ziffer 7).
Ferner wies das Gericht die eheliche Liegenschaft am G.________ in H.________ für die
Dauer des Getrenntlebens der Beschwerdegegnerin und F.________ sowie das auf den Be-
schwerdeführer eingelöste Fahrzeug Opel Cascade der Beschwerdegegnerin zur alleinigen
Benutzung zu (Dispositiv-Ziffern 9 und 10). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer ver-
pflichtet, der Beschwerdegegnerin eine auf 3/5 reduzierte Parteientschädigung von CHF
9'046.00 (inkl. MWST) zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 13; act. 5/1).
2.
Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Berufung beim Obergericht des Kantons
Zürich. Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 wies das Obergericht den Antrag des Be-
schwerdeführers auf aufschiebende Wirkung ab.
3.
Gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern stellte die Beschwerdegegnerin beim
Betreibungsamt Baar gegen den Beschwerdeführer das Betreibungsbegehren für insgesamt
CHF 51'617.35 nebst Zins zu 5 % seit 3. Februar 2023. Gegen den am 9. März 2023 zuge-
stellten Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. E.________ erhob der Beschwerdeführer am
17. März 2023 Rechtsvorschlag. Am 22. März 2023 ersuchte die Beschwerdegegnerin beim
Einzelrichter am Kantonsgericht Zug um definitive Rechtsöffnung für CHF 3'394.70 nebst
Zins zu 5 % seit 3. Februar 2023, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST
zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Entscheid vom 28. Juni 2023 erteilte der Rechtsöff-
nungsrichter in der Betreibung Nr. E.________ definitive Rechtsöffnung für CHF 3'394.70
nebst Zins zu 5 % seit 10. März 2023 (Verfahren ER 2023 241).
4.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2023 Beschwerde beim
Obergericht des Kantons Zug mit folgenden Anträgen:
1.
Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 28. Juni 2023 sei vollständig aufzuheben.
2.
Es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde.
Seite 3/8
3.
Das Rechtsöffnungsgesuch vom 22. März 2023 sei vollumfänglich abzuweisen.
4.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzgl. MWST).
5.
Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte die Beschwerde-
gegnerin mit Eingabe vom 27. Juli 2023 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Dazu liess sich der Beschwerdeführer am 8. August 2023 unaufgefordert vernehmen, worauf
die Beschwerdegegnerin am 21. August 2023 erwiderte.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Ent- scheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).
E. 2 Gemäss dem Zahlungsbefehl Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar vom 28. Februar 2023 leitete die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 3. Februar 2023 die Betreibung ein für die ausstehende Parteientschädigung von CHF 9'046.80 (Forderung 1), für die ausstehenden Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge vom 1. Januar 2022 bis 31. August 2022 im Betrag von insgesamt CHF 17'763.20 (Forde- rung 2) sowie für diejenigen vom 1. September 2022 bis 28. Februar 2023 im Betrag von CHF 24'807.35 (Forderung 3). Die Beschwerdegegnerin bezifferte im Rechtsöffnungsgesuch die geltend gemachte Forde- rung von CHF 3'394.70 wie folgt: Gemäss Urteil betrage die Parteientschädigung CHF 9'046.80. Die Kinder- und Ehegatten- unterhaltsbeiträge vom 1. Januar 2022 bis 31. August 2022 beliefen sich auf CHF 17'763.20 (8 x [CHF 4'356.80 + CHF 863.60] – CHF 24'000) und diejenigen vom 1. September 2022 bis 28. Februar auf CHF 24'807.35 (6 x [CHF 4'356.80 + CHF 863.60] abzüglich einer Zah- lung des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2023 im Umfang von CHF 6'395.05). Mit Valu- ta vom 2. März 2023 habe der Beschwerdeführer einen Betrag von CHF 39'984.35 überwie- sen. In diesem Betrag sei noch ein Teil der Unterhaltszahlungen für den März 2023 in der Höhe von CHF 2'020.40 inkludiert gewesen, nachdem der Beschwerdeführer für den Monat März am 28. Februar 2023 bereits CHF 3'200.00 bezahlt habe. Somit habe der Beschwerde- führer an die in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 51'617.35 eine Zahlung von CHF 37'963.95 geleistet (CHF 39'984.35 – CHF 2'020.40). Entsprechend sei von der in Be- treibung gesetzten Forderung noch ein Betrag von CHF 13'653.40 offen gewesen. In der Folge habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe vom 1. September 2022 bis
28. Februar 2023 für die Beschwerdegegnerin und F.________ zahlreiche Rechnungen be- glichen. Die Beschwerdegegnerin anerkenne diese Zahlungen im Umfang von Seite 4/8 CHF 10'258.70. Demnach seien von der in Betreibung gesetzten Forderung noch CHF 3'394.70 offen.
E. 3 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, er habe im erstinstanzlichen Ver- fahren vorgebracht, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen 2 und 3 nicht genau be- zeichnet seien und daher die Identität dieser Forderungen mit dem im Rechtsöffnungstitel zugesprochenen Beträgen nicht erstellt sei. Die Vorinstanz habe dazu ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin die Aufteilung der Unterhaltsbeiträge dargelegt habe, und teile die in Betreibung gesetzten Forderungen 2 und 3 dementsprechend in Kindes- und Ehegattenun- terhalt auf. Ein Zahlungsbefehl könne nicht nachträglich ergänzt werden. Die Vorinstanz bestätige somit implizit, dass die Identität der Forderungen 2 und 3 nicht genügend genau bezeichnet sei. Für die Forderungen 2 und 3 könne daher mangels klarer Bezeichnung der Identität im Zahlungsbefehl keine Rechtsöffnung erteilt werden.
E. 4 Diese Rüge ist unbegründet.
E. 4.1 Im Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2023 werden die "Forderungen gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern am Albis vom 03. Februar 2023" geltend gemacht. Forderung 1 ist die "ausstehende Parteientschädigung" von CHF 9'046.80. Diese Forderung ergibt sich ohne Weiteres aus Dispositiv-Ziffer 13 des im Zahlungsbefehl erwähnten Urteils.
E. 4.2 Die Forderung 2 über CHF 17'763.20 setzt sich aus den "monatlich ausstehende[n] Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge[n] vom 1.1.22-31.8.22" zusammen. Auch diese Summe er- gibt sich ohne Weiteres aus dem Urteil des Bezirksgerichts Affoltern. Die monatlichen Unterhaltsbeiträge für die Beschwerdegegnerin und F.________ belaufen sich während die- ser Zeit gemäss Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Urteils auf CHF 5'220.40 (CHF 4'356.80 + CHF 863.60), für acht Monate mithin auf CHF 41'763.20. In Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2022 bis 31. August 2022 in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht CHF 24'000.00 bereits bezahlt hat. Damit beträgt die Restforderung – wie im Zahlungsbefehl aufgeführt – CHF 17'763.20.
E. 4.3 Die Forderung 3 über CHF 24'807.35 beschlägt "ausstehende Kinder- und Ehegattenunter- haltsbeiträge vom 1.9.22-28.2.23". Die monatlichen Unterhaltsbeiträge für die Beschwerde- gegnerin und F.________ belaufen sich während dieser Zeit gemäss Dispositiv-Ziffern 4 und
E. 4.4 Zusammenfassend steht fest, dass die Forderungen 1-3 im Zahlungsbefehl hinreichend be- zeichnet wurden und für den Beschwerdeführer erkennbar war, welche Forderungen aus welchem Rechtsgrund in Betreibung gesetzt wurden.
E. 5 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Vorinstanz komme in Anwendung von Art. 87 OR zum Schluss, dass nur noch die Parteientschädigung ausstehend sei, und habe dafür Rechtsöffnung erteilt. Angesichts der Begründung des Rechtsöffnungsbegehrens habe für ihn keine Veranlassung bestanden zu begründen, weshalb die Parteientschädigung be- reits bezahlt und daher für diese keine Rechtsöffnung zu erteilen sei. Die Ergänzung der Rechtsbegehren durch die Vorinstanz stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Nach der Zahlung von CHF 6'395.05 waren von den in Betreibung gesetzten Forderungen noch die Unterhaltsbeiträge von CHF 42'570.55 (CHF 17'763.20 +CHF 24'807.35) sowie die Parteientschädigung von CHF 9'046.80 offen. Mit Schreiben vom 1. März 2023 teilte der Be- schwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er werde ihr, nachdem das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 23. Februar 2023 die mit der Berufung beantragte auf- schiebende Wirkung abgewiesen habe, in den nächsten Tagen noch CHF 39'984.35 über- weisen. Gemäss der beigelegten Abrechnung sollte mit dieser Summe – nebst den restlichen Unterhaltsbeiträgen für die Zeit vom 1. Februar 2022 bis 31. März 2023 im Umfang von CHF 30'937.55 – auch die Parteientschädigung von CHF 9'046.80 beglichen werden (act. 9/3). Demnach wurde – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – mit der Zahlung vom 2. März 2023 über CHF 39'984.35 die Parteientschädigung von CHF 9'046.80 vollstän- dig bezahlt (Art. 86 Abs. 1 OR). Damit erübrigt es sich, auf den vom Beschwerdeführer er- hobenen Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs weiter einzugehen.
E. 6 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, die Vorinstanz habe Zahlungen, welche er an Gläu- biger der Beschwerdegegnerin geleistet habe, nicht als Tilgung berücksichtigt.
E. 6.1 Im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung gilt nur die Zahlung an den Gläubiger, nicht an einen Gläubiger des Gläubigers (sogenannte Intervention) als Tilgung, sofern der Schuld- ner aufgrund einer Ermächtigung des Gläubigers, aufgrund des Gesetzes oder aufgrund der Verkehrsübung nicht zur Leistung an einen Dritten berechtigt ist (Staehelin, Basler Kommen- tar, 3. A. 2021, Art. 81 SchKG N 9). Zudem können einzig Zahlungen anerkannt werden, die urkundlich belegt sind. Kein Urkundenbeweis ist erforderlich, wenn der Gläubiger die Einrede der Tilgung ausdrücklich anerkennt (Staehelin, a.a.O., Art. 81 SchKG N 4).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer machte im Schreiben vom 1. März 2023 geltend, die Unterhaltsbeiträ- ge vollständig bis Ende März 2023 beglichen zu haben. In seiner diesbezüglichen Abrech- nung berücksichtigte er Zahlungen ab September 2022 an Gläubiger der Beschwerdegegne- rin im Umfang von CHF 13'773.40 (act. 9/3). Dabei berief er sich im erstinstanzlichen Verfah- ren auf eine Vereinbarung der Parteien, wonach er geleistete Zahlungen für Rechnungen, welche die Beschwerdegegnerin und F.________ beträfen, an die Unterhaltsbeiträge an- rechnen lassen könne. Diese Darstellung blieb im erstinstanzlichen Verfahren unbestritten, weshalb darauf abzustellen ist. Wenn die Beschwerdegegnerin nun im Beschwerdeverfahren erstmals geltend macht, eine solche Vereinbarung habe nicht bestanden, handelt es sich da- bei um ein unzulässiges Novum, mit dem die Beschwerdegegnerin nicht zu hören ist (Art. Seite 6/8 326 ZPO). Überdies erklärte die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 9. Februar 2023 gegenüber dem Beschwerdeführer, er könne die seit 1. September 2022 in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht gemachten Zahlungen gegen Vorlage der entsprechenden Quittungen in Abzug bringen (act. 9/4). Auch im Beschwerdeverfahren akzeptiert die Beschwerdegegne- rin solche Zahlungen des Beschwerdeführers an ihre Gläubiger im Umfang von CHF 10'258.70. Demgegenüber verweist der Beschwerdeführer auf seine – bereits im erstin- stanzlichen Verfahren eingereichte – Aufstellung (act. 9/7), gemäss welcher er sogar Zahlun- gen für die Beschwerdegegnerin und F.________ im Umfang von CHF 14'274.10 geleistet habe. Dazu ist Folgendes festzuhalten:
E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer macht Zahlungen von insgesamt CHF 3'162.25 für die Krankenkas- senprämien der Beschwerdegegnerin und von F.________ geltend sowie solche von insge- samt CHF 1'660.00 für Nachhilfestunden für F.________. Diese Zahlungen sind gemäss den eingereichten Belegen ausgewiesen. Ferner hat der Beschwerdeführer belegt, Rechnungen der I.________ an die Beschwerdegegnerin von insgesamt CHF 579.70 beglichen zu haben sowie solche der J.________ an die Beschwerdegegnerin von insgesamt CHF 503.10. Be- legt sind sodann Zahlungen der Prämienrechnung der Motorfahrzeugversicherung für den der Beschwerdegegnerin zugewiesenen Personenwagen Opel Cascade von CHF 571.30, der Verkehrsabgabe von CHF 298.00 für dieses Fahrzeug, der Rechnung des Steueramtes für die von der Beschwerdegegnerin geschuldete Steuer von CHF 282.00, der Rechnung von CHF 250.00 für das Kung Fu-Training von F.________ sowie die Zahlung der Stromrech- nung der K.________ von CHF 149.05 für die der Beschwerdegegnerin und F.________ zu- gewiesene eheliche Liegenschaft.
E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer will sodann Kosten für das von F.________ besuchte Lager von CHF 350.00 in Abzug bringen. Belegt ist indes nur eine Überweisung von CHF 150.00 an die Beschwerdegegnerin. Für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Barzahlung von CHF 200.00 liegt indes keine Quittung vor, weshalb sie nicht berücksichtigt werden kann. Dasselbe gilt für die geltend gemachte Übernahme der Benzinkosten von insgesamt CHF 593.70 zum Betrieb des Personenwagens Opel Cascade. Der Beschwerdeführer legte lediglich eine schlecht leserliche Liste über Benzinkosten vor. Daraus ist nicht weder ersicht- lich, dass die geltend gemachten Kosten von insgesamt CHF 593.70 entstanden sind, noch dass diese von ihm beglichen wurden.
E. 6.2.3 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Nebenkosten der von der Beschwerdegeg- nerin und F.________ bewohnten ehelichen Liegenschaft von CHF 2'500.00 bezahlt zu ha- ben sowie Hypothekarzinsen von CHF 3'375.00. Diesbezüglich verweist der Beschwerdefüh- rer auf fünf zwischen dem 30. September 2022 und 31. Januar 2023 erfolgte monatliche Überweisungen von je CHF 1'300.00, mithin CHF 6'500.00, von seinem Privatkonto "Lohn" auf das auf ihn lautende Privatkonto "Wohnung Privat". Mit E-Mail vom 20. März 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass Nebenkosten, die er auf sein ei- genes Konto überwiesen habe, nicht als Tilgung der Unterhaltforderungen anerkannt würden (act. 9/8). Dieser Auffassung ist zuzustimmen, da der Beschwerdeführer mit den Überwei- sungen von seinem Privatkonto "Lohn" auf sein Privatkonto "Wohnung Privat" nicht Forde- rungen, für welche die Beschwerdegegnerin aufkommen muss, beglichen hat. Aus dem Aus- zug des Privatkontos "Wohnung Privat" ist allerdings ersichtlich, dass zwischen dem 28. Sep- tember 2022 und dem 29. Dezember 2022 Belastungen von insgesamt CHF 4'041.20 für Hy- Seite 7/8 pothekarforderungen erfolgten. Diese Zahlungen können zur Tilgung der Unterhaltsforderun- gen berücksichtigt werden.
E. 6.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer urkundlich nachgewiesen, dass er für die Be- schwerdegegnerin und F.________ Forderungen im Umfang von insgesamt CHF 11'646.60 beglichen hat. Die noch offenen, in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge von CHF 42'570.55 reduzierten sich damit auf CHF 30'923.95.
E. 7 Wie erwähnt, überwies der Beschwerdeführer am 2. März 2023 CHF 39'984.35 an die Be- schwerdeführerin und tilgte damit gemäss seiner Erklärung vom 1. März 2023 (act 9/3) u.a. die Parteientschädigung von CHF 9'046.80. Mit dem Restbetrag von CHF 30'937.55 zahlte er gemäss seiner weiteren Erklärung vom 1. März 2023 (act. 9/3) – in Übereinstimmung mit der Darstellung der Beschwerdegegnerin – u.a. die nach einer Teilzahlung von CHF 3'200.00 noch ausstehende Unterhaltszahlung von CHF 2'020.40 für den Monat März 2023 (CHF 5'220.40 – CHF 3'200.00). Damit beglich er die noch offenen, in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge für die Monate Januar 2022 bis Februar 2023 von CHF 30'923.95 im Um- fang von CHF 28'917.15 (CHF 30'937.55 – CHF 2'020.40). Offen ist damit noch ein Betrag von CHF 2'006.80 (CHF 30'923.95 – CHF 28'917.15). Dafür ist der Beschwerdegegnerin de- finitive Rechtsöffnung zu erteilen. Hinzu kommt der im erstinstanzlichen Verfahren zugespro- chene Zins zu 5 % seit 10. März 2023.
E. 8 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung der Be- schwerde aufzuheben und der Beschwerdegegnerin ist in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar definitive Rechtsöffnung für CHF 2'006.80 nebst Zins zu 5 % seit
E. 10 März 2023 zu erteilen. 9. Gemessen an den im Rechtsöffnungsgesuch beantragten CHF 3'394.70 obsiegt somit die Beschwerdegegnerin zu rund 3/5. Die Kosten beider kantonaler Verfahren sind daher im Um- fang von 3/5 dem Beschwerdeführer und im Umfang von 2/5 der Beschwerdegegnerin auf- zuerlegen. Ferner ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Be- schwerdegegnerin für beide kantonalen Verfahren eine auf 1/5 reduzierte Parteientschädi- gung zu bezahlen. Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 28. Juni 2023 aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar definitive Rechtsöffnung erteilt für CHF 2'006.80 nebst Zins zu 5 % seit 10. März 2023. Seite 8/8 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 250.00 und diejenigen des Beschwer- deverfahrens von CHF 350.00 werden zu 3/5 dem Beschwerdeführer (= CHF 360.00) und zu 2/5 der Beschwerdegegnerin (= CHF 240.00) auferlegt und mit dem im erstinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss der Beschwerdegegnerin von CHF 250.00 sowie mit dem im Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschuss des Beschwerdeführers von CHF 350.00 verrechnet. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin den Kosten- vorschuss im Umfang von CHF 10.00 zu ersetzen. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für beide kantonalen Ver- fahren mit insgesamt CHF 188.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustel- lung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Ver- fassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzurei- chen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wir- kung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, Einzelrichter (ER 2023 241) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung
BZ 2023 68
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident
Oberrichter M. Siegwart
Oberrichter A. Sidler
Gerichtsschreiber J. Lötscher
Urteil vom 11. Oktober 2023[rechtskräftig]
in Sachen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar
(Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 28. Juni 2023)
Seite 2/8
Sachverhalt
1.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 3. Februar 2023 wurde den Eheleuten
C.________ und A.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführer)
das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt (Dispositiv-Ziffer 1). Die Obhut über den
Sohn F.________ wurde der Beschwerdegegnerin zugeteilt (Dispositiv-Ziffer 2) und der Be-
schwerdeführer für die Dauer des Getrenntlebens verpflichtet, der Beschwerdegegnerin an
den Unterhalt von F.________ vom 1. Januar 2022 bis 31. Mai 2023 indexierte monatliche
Barunterhaltsbeiträge (inkl. der ihm ausbezahlten Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulage)
von CHF 4'356.80 zu bezahlen, zahlbar auf den Ersten jedes Monats resp. rückwirkend per
1. Januar 2022, sowie hernach solche von CHF 3'509.60 pro Monat (Dispositiv-Ziffern 4 und
8). Der Beschwerdeführer wurde sodann verpflichtet, der Beschwerdegegnerin vom 1. Janu-
ar 2022 bis 31. Mai 2023 für sie persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 863.60 zu
bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten einen jeden Monats resp. rückwirkend ab 1. Januar
2022, sowie hernach solche von CHF 1'277.20 pro Monat (Dispositiv-Ziffern 5 und 8). Zudem
wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seiner Unterhaltspflicht bis zum 31. Dezem-
ber 2021 vollständig nachgekommen ist und vom 1. Januar 2022 bis 31. August 2022 in An-
rechnung an seine Unterhaltspflicht CHF 24'000.00 bereits bezahlt hat (Dispositiv-Ziffer 7).
Ferner wies das Gericht die eheliche Liegenschaft am G.________ in H.________ für die
Dauer des Getrenntlebens der Beschwerdegegnerin und F.________ sowie das auf den Be-
schwerdeführer eingelöste Fahrzeug Opel Cascade der Beschwerdegegnerin zur alleinigen
Benutzung zu (Dispositiv-Ziffern 9 und 10). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer ver-
pflichtet, der Beschwerdegegnerin eine auf 3/5 reduzierte Parteientschädigung von CHF
9'046.00 (inkl. MWST) zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 13; act. 5/1).
2.
Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Berufung beim Obergericht des Kantons
Zürich. Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 wies das Obergericht den Antrag des Be-
schwerdeführers auf aufschiebende Wirkung ab.
3.
Gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern stellte die Beschwerdegegnerin beim
Betreibungsamt Baar gegen den Beschwerdeführer das Betreibungsbegehren für insgesamt
CHF 51'617.35 nebst Zins zu 5 % seit 3. Februar 2023. Gegen den am 9. März 2023 zuge-
stellten Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. E.________ erhob der Beschwerdeführer am
17. März 2023 Rechtsvorschlag. Am 22. März 2023 ersuchte die Beschwerdegegnerin beim
Einzelrichter am Kantonsgericht Zug um definitive Rechtsöffnung für CHF 3'394.70 nebst
Zins zu 5 % seit 3. Februar 2023, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST
zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Entscheid vom 28. Juni 2023 erteilte der Rechtsöff-
nungsrichter in der Betreibung Nr. E.________ definitive Rechtsöffnung für CHF 3'394.70
nebst Zins zu 5 % seit 10. März 2023 (Verfahren ER 2023 241).
4.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2023 Beschwerde beim
Obergericht des Kantons Zug mit folgenden Anträgen:
1.
Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 28. Juni 2023 sei vollständig aufzuheben.
2.
Es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde.
Seite 3/8
3.
Das Rechtsöffnungsgesuch vom 22. März 2023 sei vollumfänglich abzuweisen.
4.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzgl. MWST).
5.
Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte die Beschwerde-
gegnerin mit Eingabe vom 27. Juli 2023 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Dazu liess sich der Beschwerdeführer am 8. August 2023 unaufgefordert vernehmen, worauf
die Beschwerdegegnerin am 21. August 2023 erwiderte.
Erwägungen
1.
Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts
oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt,
wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Ent-
scheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).
2.
Gemäss dem Zahlungsbefehl Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar vom 28. Februar
2023 leitete die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern
vom 3. Februar 2023 die Betreibung ein für die ausstehende Parteientschädigung von
CHF 9'046.80 (Forderung 1), für die ausstehenden Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge
vom 1. Januar 2022 bis 31. August 2022 im Betrag von insgesamt CHF 17'763.20 (Forde-
rung 2) sowie für diejenigen vom 1. September 2022 bis 28. Februar 2023 im Betrag von
CHF 24'807.35 (Forderung 3).
Die Beschwerdegegnerin bezifferte im Rechtsöffnungsgesuch die geltend gemachte Forde-
rung von CHF 3'394.70 wie folgt:
Gemäss Urteil betrage die Parteientschädigung CHF 9'046.80. Die Kinder- und Ehegatten-
unterhaltsbeiträge vom 1. Januar 2022 bis 31. August 2022 beliefen sich auf CHF 17'763.20
(8 x [CHF 4'356.80 + CHF 863.60] – CHF 24'000) und diejenigen vom 1. September 2022
bis 28. Februar auf CHF 24'807.35 (6 x [CHF 4'356.80 + CHF 863.60] abzüglich einer Zah-
lung des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2023 im Umfang von CHF 6'395.05). Mit Valu-
ta vom 2. März 2023 habe der Beschwerdeführer einen Betrag von CHF 39'984.35 überwie-
sen. In diesem Betrag sei noch ein Teil der Unterhaltszahlungen für den März 2023 in der
Höhe von CHF 2'020.40 inkludiert gewesen, nachdem der Beschwerdeführer für den Monat
März am 28. Februar 2023 bereits CHF 3'200.00 bezahlt habe. Somit habe der Beschwerde-
führer an die in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 51'617.35 eine Zahlung von
CHF 37'963.95 geleistet (CHF 39'984.35 – CHF 2'020.40). Entsprechend sei von der in Be-
treibung gesetzten Forderung noch ein Betrag von CHF 13'653.40 offen gewesen. In der
Folge habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe vom 1. September 2022 bis
28. Februar 2023 für die Beschwerdegegnerin und F.________ zahlreiche Rechnungen be-
glichen. Die Beschwerdegegnerin anerkenne diese Zahlungen im Umfang von
Seite 4/8
CHF 10'258.70. Demnach seien von der in Betreibung gesetzten Forderung noch
CHF 3'394.70 offen.
3.
Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, er habe im erstinstanzlichen Ver-
fahren vorgebracht, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen 2 und 3 nicht genau be-
zeichnet seien und daher die Identität dieser Forderungen mit dem im Rechtsöffnungstitel
zugesprochenen Beträgen nicht erstellt sei. Die Vorinstanz habe dazu ausgeführt, dass die
Beschwerdegegnerin die Aufteilung der Unterhaltsbeiträge dargelegt habe, und teile die in
Betreibung gesetzten Forderungen 2 und 3 dementsprechend in Kindes- und Ehegattenun-
terhalt auf. Ein Zahlungsbefehl könne nicht nachträglich ergänzt werden. Die Vorinstanz
bestätige somit implizit, dass die Identität der Forderungen 2 und 3 nicht genügend genau
bezeichnet sei. Für die Forderungen 2 und 3 könne daher mangels klarer Bezeichnung der
Identität im Zahlungsbefehl keine Rechtsöffnung erteilt werden.
4.
Diese Rüge ist unbegründet.
4.1
Im Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2023 werden die "Forderungen gestützt auf das Urteil
des Bezirksgerichts Affoltern am Albis vom 03. Februar 2023" geltend gemacht. Forderung 1
ist die "ausstehende Parteientschädigung" von CHF 9'046.80. Diese Forderung ergibt sich
ohne Weiteres aus Dispositiv-Ziffer 13 des im Zahlungsbefehl erwähnten Urteils.
4.2
Die Forderung 2 über CHF 17'763.20 setzt sich aus den "monatlich ausstehende[n] Kinder-
und Ehegattenunterhaltsbeiträge[n] vom 1.1.22-31.8.22" zusammen. Auch diese Summe er-
gibt sich ohne Weiteres aus dem Urteil des Bezirksgerichts Affoltern. Die monatlichen
Unterhaltsbeiträge für die Beschwerdegegnerin und F.________ belaufen sich während die-
ser Zeit gemäss Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Urteils auf CHF 5'220.40 (CHF 4'356.80 +
CHF 863.60), für acht Monate mithin auf CHF 41'763.20. In Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils
wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2022 bis 31. August 2022 in
Anrechnung an seine Unterhaltspflicht CHF 24'000.00 bereits bezahlt hat. Damit beträgt die
Restforderung – wie im Zahlungsbefehl aufgeführt – CHF 17'763.20.
4.3
Die Forderung 3 über CHF 24'807.35 beschlägt "ausstehende Kinder- und Ehegattenunter-
haltsbeiträge vom 1.9.22-28.2.23". Die monatlichen Unterhaltsbeiträge für die Beschwerde-
gegnerin und F.________ belaufen sich während dieser Zeit gemäss Dispositiv-Ziffern 4 und
5 des Urteils ebenfalls auf CHF 5'220.40 (CHF 4'356.80 + CHF 863.60), für sechs Monate
mithin auf CHF 31'322.40. Mit Schreiben vom 16. Februar 2023 teilte der Beschwerdeführer
der Beschwerdegegnerin mit, er anerkenne nur den mit der Berufung beantragten Unterhalt,
womit gemäss beigelegter Aufstellung noch ein Betrag von CHF 6'395.05 offen sei. Diesen
Betrag überwies er am 17. Februar 2023 an die Beschwerdegegnerin (act. 9/7). Damit redu-
zierten sich die offenen Unterhaltsbeiträge für die Monate September 2022 bis Februar 2023
auf CHF 24'927.35. Die Beschwerdegegnerin verlangte für diese Zeit aufgrund eines Re-
chenfehlers zwar bloss CHF 24'807.35. Gleichwohl konnten beim Beschwerdeführer nicht
ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdegegnerin mit der Forderung 3 die
von September 2022 bis Februar 2023 geschuldeten Unterhaltsbeiträge abzüglich der geleis-
teten Zahlung von CHF 6'395.05 geltend macht. Dabei fällt in Betracht, dass die Beschwer-
degegnerin dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 9. Februar 2023 detailliert auseinan-
dergesetzt hat, welche Beträge noch offen sind (act. 9/4).
Seite 5/8
4.4
Zusammenfassend steht fest, dass die Forderungen 1-3 im Zahlungsbefehl hinreichend be-
zeichnet wurden und für den Beschwerdeführer erkennbar war, welche Forderungen aus
welchem Rechtsgrund in Betreibung gesetzt wurden.
5.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Vorinstanz komme in Anwendung von
Art. 87 OR zum Schluss, dass nur noch die Parteientschädigung ausstehend sei, und habe
dafür Rechtsöffnung erteilt. Angesichts der Begründung des Rechtsöffnungsbegehrens habe
für ihn keine Veranlassung bestanden zu begründen, weshalb die Parteientschädigung be-
reits bezahlt und daher für diese keine Rechtsöffnung zu erteilen sei. Die Ergänzung der
Rechtsbegehren durch die Vorinstanz stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
Nach der Zahlung von CHF 6'395.05 waren von den in Betreibung gesetzten Forderungen
noch die Unterhaltsbeiträge von CHF 42'570.55 (CHF 17'763.20 +CHF 24'807.35) sowie die
Parteientschädigung von CHF 9'046.80 offen. Mit Schreiben vom 1. März 2023 teilte der Be-
schwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er werde ihr, nachdem das Obergericht des
Kantons Zürich mit Verfügung vom 23. Februar 2023 die mit der Berufung beantragte auf-
schiebende Wirkung abgewiesen habe, in den nächsten Tagen noch CHF 39'984.35 über-
weisen. Gemäss der beigelegten Abrechnung sollte mit dieser Summe – nebst den restlichen
Unterhaltsbeiträgen für die Zeit vom 1. Februar 2022 bis 31. März 2023 im Umfang von
CHF 30'937.55 – auch die Parteientschädigung von CHF 9'046.80 beglichen werden
(act. 9/3). Demnach wurde – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – mit der Zahlung
vom 2. März 2023 über CHF 39'984.35 die Parteientschädigung von CHF 9'046.80 vollstän-
dig bezahlt (Art. 86 Abs. 1 OR). Damit erübrigt es sich, auf den vom Beschwerdeführer er-
hobenen Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs weiter einzugehen.
6.
Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, die Vorinstanz habe Zahlungen, welche er an Gläu-
biger der Beschwerdegegnerin geleistet habe, nicht als Tilgung berücksichtigt.
6.1
Im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung gilt nur die Zahlung an den Gläubiger, nicht
an einen Gläubiger des Gläubigers (sogenannte Intervention) als Tilgung, sofern der Schuld-
ner aufgrund einer Ermächtigung des Gläubigers, aufgrund des Gesetzes oder aufgrund der
Verkehrsübung nicht zur Leistung an einen Dritten berechtigt ist (Staehelin, Basler Kommen-
tar, 3. A. 2021, Art. 81 SchKG N 9). Zudem können einzig Zahlungen anerkannt werden, die
urkundlich belegt sind. Kein Urkundenbeweis ist erforderlich, wenn der Gläubiger die Einrede
der Tilgung ausdrücklich anerkennt (Staehelin, a.a.O., Art. 81 SchKG N 4).
6.2
Der Beschwerdeführer machte im Schreiben vom 1. März 2023 geltend, die Unterhaltsbeiträ-
ge vollständig bis Ende März 2023 beglichen zu haben. In seiner diesbezüglichen Abrech-
nung berücksichtigte er Zahlungen ab September 2022 an Gläubiger der Beschwerdegegne-
rin im Umfang von CHF 13'773.40 (act. 9/3). Dabei berief er sich im erstinstanzlichen Verfah-
ren auf eine Vereinbarung der Parteien, wonach er geleistete Zahlungen für Rechnungen,
welche die Beschwerdegegnerin und F.________ beträfen, an die Unterhaltsbeiträge an-
rechnen lassen könne. Diese Darstellung blieb im erstinstanzlichen Verfahren unbestritten,
weshalb darauf abzustellen ist. Wenn die Beschwerdegegnerin nun im Beschwerdeverfahren
erstmals geltend macht, eine solche Vereinbarung habe nicht bestanden, handelt es sich da-
bei um ein unzulässiges Novum, mit dem die Beschwerdegegnerin nicht zu hören ist (Art.
Seite 6/8
326 ZPO). Überdies erklärte die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 9. Februar 2023
gegenüber dem Beschwerdeführer, er könne die seit 1. September 2022 in Anrechnung an
seine Unterhaltspflicht gemachten Zahlungen gegen Vorlage der entsprechenden Quittungen
in Abzug bringen (act. 9/4). Auch im Beschwerdeverfahren akzeptiert die Beschwerdegegne-
rin solche Zahlungen des Beschwerdeführers an ihre Gläubiger im Umfang von
CHF 10'258.70. Demgegenüber verweist der Beschwerdeführer auf seine – bereits im erstin-
stanzlichen Verfahren eingereichte – Aufstellung (act. 9/7), gemäss welcher er sogar Zahlun-
gen für die Beschwerdegegnerin und F.________ im Umfang von CHF 14'274.10 geleistet
habe. Dazu ist Folgendes festzuhalten:
6.2.1 Der Beschwerdeführer macht Zahlungen von insgesamt CHF 3'162.25 für die Krankenkas-
senprämien der Beschwerdegegnerin und von F.________ geltend sowie solche von insge-
samt CHF 1'660.00 für Nachhilfestunden für F.________. Diese Zahlungen sind gemäss den
eingereichten Belegen ausgewiesen. Ferner hat der Beschwerdeführer belegt, Rechnungen
der I.________ an die Beschwerdegegnerin von insgesamt CHF 579.70 beglichen zu haben
sowie solche der J.________ an die Beschwerdegegnerin von insgesamt CHF 503.10. Be-
legt sind sodann Zahlungen der Prämienrechnung der Motorfahrzeugversicherung für den
der Beschwerdegegnerin zugewiesenen Personenwagen Opel Cascade von CHF 571.30,
der Verkehrsabgabe von CHF 298.00 für dieses Fahrzeug, der Rechnung des Steueramtes
für die von der Beschwerdegegnerin geschuldete Steuer von CHF 282.00, der Rechnung von
CHF 250.00 für das Kung Fu-Training von F.________ sowie die Zahlung der Stromrech-
nung der K.________ von CHF 149.05 für die der Beschwerdegegnerin und F.________ zu-
gewiesene eheliche Liegenschaft.
6.2.2 Der Beschwerdeführer will sodann Kosten für das von F.________ besuchte Lager von
CHF 350.00 in Abzug bringen. Belegt ist indes nur eine Überweisung von CHF 150.00 an die
Beschwerdegegnerin. Für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Barzahlung von
CHF 200.00 liegt indes keine Quittung vor, weshalb sie nicht berücksichtigt werden kann.
Dasselbe gilt für die geltend gemachte Übernahme der Benzinkosten von insgesamt
CHF 593.70 zum Betrieb des Personenwagens Opel Cascade. Der Beschwerdeführer legte
lediglich eine schlecht leserliche Liste über Benzinkosten vor. Daraus ist nicht weder ersicht-
lich, dass die geltend gemachten Kosten von insgesamt CHF 593.70 entstanden sind, noch
dass diese von ihm beglichen wurden.
6.2.3 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Nebenkosten der von der Beschwerdegeg-
nerin und F.________ bewohnten ehelichen Liegenschaft von CHF 2'500.00 bezahlt zu ha-
ben sowie Hypothekarzinsen von CHF 3'375.00. Diesbezüglich verweist der Beschwerdefüh-
rer auf fünf zwischen dem 30. September 2022 und 31. Januar 2023 erfolgte monatliche
Überweisungen von je CHF 1'300.00, mithin CHF 6'500.00, von seinem Privatkonto "Lohn"
auf das auf ihn lautende Privatkonto "Wohnung Privat". Mit E-Mail vom 20. März 2023 teilte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass Nebenkosten, die er auf sein ei-
genes Konto überwiesen habe, nicht als Tilgung der Unterhaltforderungen anerkannt würden
(act. 9/8). Dieser Auffassung ist zuzustimmen, da der Beschwerdeführer mit den Überwei-
sungen von seinem Privatkonto "Lohn" auf sein Privatkonto "Wohnung Privat" nicht Forde-
rungen, für welche die Beschwerdegegnerin aufkommen muss, beglichen hat. Aus dem Aus-
zug des Privatkontos "Wohnung Privat" ist allerdings ersichtlich, dass zwischen dem 28. Sep-
tember 2022 und dem 29. Dezember 2022 Belastungen von insgesamt CHF 4'041.20 für Hy-
Seite 7/8
pothekarforderungen erfolgten. Diese Zahlungen können zur Tilgung der Unterhaltsforderun-
gen berücksichtigt werden.
6.3
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer urkundlich nachgewiesen, dass er für die Be-
schwerdegegnerin und F.________ Forderungen im Umfang von insgesamt CHF 11'646.60
beglichen hat. Die noch offenen, in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge von
CHF 42'570.55 reduzierten sich damit auf CHF 30'923.95.
7.
Wie erwähnt, überwies der Beschwerdeführer am 2. März 2023 CHF 39'984.35 an die Be-
schwerdeführerin und tilgte damit gemäss seiner Erklärung vom 1. März 2023 (act 9/3) u.a.
die Parteientschädigung von CHF 9'046.80. Mit dem Restbetrag von CHF 30'937.55 zahlte
er gemäss seiner weiteren Erklärung vom 1. März 2023 (act. 9/3) – in Übereinstimmung mit
der Darstellung der Beschwerdegegnerin – u.a. die nach einer Teilzahlung von CHF 3'200.00
noch ausstehende Unterhaltszahlung von CHF 2'020.40 für den Monat März 2023
(CHF 5'220.40 – CHF 3'200.00). Damit beglich er die noch offenen, in Betreibung gesetzten
Unterhaltsbeiträge für die Monate Januar 2022 bis Februar 2023 von CHF 30'923.95 im Um-
fang von CHF 28'917.15 (CHF 30'937.55 – CHF 2'020.40). Offen ist damit noch ein Betrag
von CHF 2'006.80 (CHF 30'923.95 – CHF 28'917.15). Dafür ist der Beschwerdegegnerin de-
finitive Rechtsöffnung zu erteilen. Hinzu kommt der im erstinstanzlichen Verfahren zugespro-
chene Zins zu 5 % seit 10. März 2023.
8.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung der Be-
schwerde aufzuheben und der Beschwerdegegnerin ist in der Betreibung Nr. E.________
des Betreibungsamtes Baar definitive Rechtsöffnung für CHF 2'006.80 nebst Zins zu 5 % seit
10. März 2023 zu erteilen.
9.
Gemessen an den im Rechtsöffnungsgesuch beantragten CHF 3'394.70 obsiegt somit die
Beschwerdegegnerin zu rund 3/5. Die Kosten beider kantonaler Verfahren sind daher im Um-
fang von 3/5 dem Beschwerdeführer und im Umfang von 2/5 der Beschwerdegegnerin auf-
zuerlegen. Ferner ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Be-
schwerdegegnerin für beide kantonalen Verfahren eine auf 1/5 reduzierte Parteientschädi-
gung zu bezahlen.
Urteilsspruch
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Einzelrichters am
Kantonsgericht Zug vom 28. Juni 2023 aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in
der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar definitive Rechtsöffnung erteilt
für CHF 2'006.80 nebst Zins zu 5 % seit 10. März 2023.
Seite 8/8
2.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 250.00 und diejenigen des Beschwer-
deverfahrens von CHF 350.00 werden zu 3/5 dem Beschwerdeführer (= CHF 360.00) und
zu 2/5 der Beschwerdegegnerin (= CHF 240.00) auferlegt und mit dem im erstinstanzlichen
Verfahren geleisteten Kostenvorschuss der Beschwerdegegnerin von CHF 250.00 sowie mit
dem im Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschuss des Beschwerdeführers von
CHF 350.00 verrechnet. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin den Kosten-
vorschuss im Umfang von CHF 10.00 zu ersetzen.
3.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für beide kantonalen Ver-
fahren mit insgesamt CHF 188.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.
4.
Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in
Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas-
sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach
den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustel-
lung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage
des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Ver-
fassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzurei-
chen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wir-
kung.
5.
Mitteilung an:
-
Parteien
-
Kantonsgericht, Einzelrichter (ER 2023 241)
-
Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung
St. Scherer
J. Lötscher
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiber
versandt am: