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BZ 2023 56

Zug OG · 2023-06-20 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1.

Mit Entscheid vom 16. Mai 2023 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf

entsprechendes Begehren von C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) in der Betrei-

bung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Cham über die A.________ AG (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 16'838.10).

Zur Begründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 16.

Mai 2023, 09:00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschie-

nen. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und

unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die

Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin

gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren

EK 2023 165).

2.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Mai 2023 Beschwerde bei der

II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug. Sie beantragte im Wesentli-

chen, das Konkursdekret sei aufzuheben und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wir-

kung zu erteilen. Bereits zuvor, am 19. Mai 2022 hatte die Beschwerdeführerin bei der Ge-

richtskasse des Kantons Zug CHF 20'000.00 zugunsten des Beschwerdegegners und

CHF 300.00 als Vorschuss für die Gerichtskosten hinterlegt.

3.

Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 erkannte der Präsident der Beschwerdeabteilung der Be-

schwerde die aufschiebende Wirkung zu.

4.

Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte der Beschwerde-

gegner mit Eingabe vom 24. Mai 2023, der ihm zustehende Betrag von CHF 16'838.10 sowie

die ihm zugesprochene Parteientschädigung von CHF 250.00 seien ihm aus dem von der

Beschwerdeführerin hinterlegten Betrag auszuzahlen. Zudem seien der Beschwerdeführerin

die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen und es sei ihm eine pauschale Parteientschädi-

gung für das vorliegende Verfahren auszurichten.

5.

Mit Eingabe vom 29. Mai 2023 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Ent- scheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher ver- pflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen.

E. 2 Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der Seite 3/6 geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine ge- setzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungs- fähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.2).

E. 3 Die Beschwerdeführerin hinterlegte am 19. Mai 2023 bei der Gerichtskasse CHF 20'300.00 zugunsten des Beschwerdegegners. Die Konkursforderung beläuft sich samt Zinsen und Kosten auf CHF 16'838.10. Darin eingeschlossen ist auch die dem Beschwerdegegner im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Parteientschädigung von CHF 250.00 (Vi act. 3). Mit der Hinterlegung tilgte die Beschwerdeführerin somit innert der 10-tägigen Rechtsmittel- frist ihre Schuld gegenüber dem Beschwerdegegner vollumfänglich. Der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund ist mithin gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.

E. 4 Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver- wirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungs- unfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, ins- besondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vor- zulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzu- legen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Kon- kursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamt- betrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forde- rung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Seite 4/6 Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, a.a.O., Art. 174 SchKG N 26).

E. 5 Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten:

E. 5.1 Gemäss dem eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Cham vom

17. Mai 2023 (act. 1/10) wurden gegen die Beschwerdeführerin seit August 2018 19 Betrei- bungen über insgesamt CHF 308'330.26 eingeleitet. Davon sind nebst der Betreibung des Beschwerdegegners über CHF 13'285.77, die zur vorinstanzlichen Konkurseröffnung geführt hat, drei Betreibungen (Nrn. F.________, G.________ und H.________) im Umfang von total CHF 4'658.00 durch Zahlung erledigt. Die Beschwerdeführerin hat sodann am 29. Mai 2023 innert laufender Beschwerdefrist urkundlich nachgewiesen, dass auch die Forderungen aus den Betreibungen Nrn. I.________, J.________, K.________ und L.________ über insge- samt CHF 32'719.25 getilgt worden sind (act 5 u. 5/15, 5/17 u. 5/18). Ferner wurden die Be- treibungen Nrn. M.________ und N.________ über total CHF 118'988.64 gemäss der ur- kundlich belegten Darstellung der Beschwerdeführerin durch eine Vergleichszahlung von CHF 71'656.65 erledigt (act. 5 u. 5/16). Gemäss ihren weiteren Ausführungen hat sich die Beschwerdeführerin sodann in den Betreibungen Nrn. O.________ und P.________ über insgesamt CHF 8'930.00 mit den Gläubigern gütlich geeinigt. Dafür liegen allerdings keine Belege vor. Da die Betreibungen im Mai und Juli 2021 eingeleitet und nach der Erhebung der Rechtsvorschläge nicht weiter verfolgt wurden, können auch diese Betreibungen bei gross- zügiger Betrachtung als erledigt angesehen werden. Die Forderungen in den Betreibungen Nrn. Q.________, R.________, S.________ und T.________ über insgesamt CHF 120'296.00, gegen welche die Beschwerdeführerin jeweils Rechtsvorschlag erhoben hat, werden von ihr substanziiert bestritten. Keine Stellung genommen hat die Beschwerde- führerin hingegen zu den Betreibungen Nrn. U.________, V.________ und W.________ über total CHF 9'452.60.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin reichte keine aktuelle Jahresrechnung ein. Gemäss der ins Recht gelegten Inventarliste gehörten der Beschwerdeführerin, die mit Autos handelt und eine Autowerkstatt betreibt, am 17. Mai 2023 insgesamt 539 Fahrzeuge mit einem Einkaufswert von rund CHF 9,75 Mio. (act. 1/4). Ferner verfügte die Beschwerdeführerin per 19. Mai 2023 über Kontoguthaben von CHF 80'775.58 und EUR 578.70. Die Bankguthaben sind gemäss der eingereichten Liste zwar stark schwankend. Es bestand jedoch nie eine Unterdeckung (act. 1/3). Gemäss der urkundlich belegten Darstellung der Beschwerdeführerin belaufen sich die Debitorenguthaben per 19. Mai 2023 auf rund CHF 3,25 Mio. (act. 1/9). Die kurzfristigen Verbindlichkeiten betragen gemäss der eingereichten Kreditorenliste per 19. Mai 2023 CHF 2'557.15 (act. 1/8). Dies steht allerdings im Kontrast zu den Schulden gemäss dem ein- gereichten Betreibungsregisterauszug, namentlich zu den Forderungen in den Betreibungen Nrn. U.________, V.________ und W.________ über total CHF 9'452.60, zu welchen die Beschwerdeführerin nicht Stellung genommen hat. Gemäss der ins Recht gelegten Bilanz per 30. Juni 2021 belief sich das langfristige Fremdkapital der Beschwerdeführerin auf rund CHF 587'000.00. Darunter figurierten ein Covid-19-Kredit über CHF 500'000.00 und ein Dar- lehen der X.________ Bank über CHF 60'000.00 (act. 1/5 S. 2). Den Covid-19-Kredit bezahl- te die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2022 zurück (act. 1/6). Ferner macht sie geltend, auch das Darlehen der X.________ Bank in der Zwischenzeit in Raten zurückgezahlt zu ha- ben. Sie reichte allerdings lediglich einen Zahlungsbeleg über CHF 20'000.00 ein (act. 1/7). Seite 5/6 Aufgrund der vorgelegten Zahlen besteht jedenfalls ein deutlicher Aktivenüberschuss. Aller- dings ist dieser nicht in einer Bilanz ausgewiesen, sondern das Resultat einzelner Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer aktuellen Vermögenssituation, die teilweise mit den im Be- treibungsregisterauszug ausgewiesenen Schulden kontrastieren. Bei wohlwollender Betrach- tung kann gleichwohl auf diese Angaben abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat da- mit ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht. Sie muss sich allerdings im Klaren sein, dass im Falle einer erneuten Konkurseröffnung höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gestellt würden. Insbesondere wäre eine aktuelle Jahresrechnung ein- zureichen.

E. 6 Sind die Voraussetzungen, unter denen die II. Beschwerdeabteilung im Rechtsmittelverfah- ren die Konkurseröffnung aufheben kann, im vorliegenden Fall erfüllt, erweist sich die Be- schwerde als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das Konkursdekret ist aufzuheben.

E. 7 Trotz dieses Verfahrensausgangs hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zwei- tinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkursdekret damals zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst im Nachhinein geschaffen. Sie hat damit das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb sie auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Zudem hat sie den anwalt- lich vertretenen Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren antragsgemäss mit einer Pauschale zu entschädigen. Seite 6/6 Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 16. Mai 2023 aufgehoben und das Konkursbegehren des Beschwerdegegners wird zufolge nachträglicher Hinterlegung des offenen Schuldbetrages abgewiesen. 2. Die Gerichtskasse wird angewiesen, vom hinterlegten Betrag von CHF 20'300.00 einen An- teil von CHF 16'838.10 an den Beschwerdegegner auszuzahlen. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt und diese wird mit dem Rest des hinterlegten Betrags von CHF 3'461.90 verrechnet. Der übrig gebliebene Betrag von CHF 2'711.90 wird an das Kon- kursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten er- gebenden Saldo der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegner für das vorliegende Ver- fahren mit CHF 500.00 (inkl. MWSt) zu entschädigen. 5. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 6. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2023 165) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Cham (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung

BZ 2023 56

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter M. Siegwart

Oberrichter A. Sidler

Gerichtsschreiber J. Lötscher

Urteil vom 20. Juni 2023 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

Beschwerdegegner,

betreffend

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Cham

(Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 16. Mai 2023)

Seite 2/6

Sachverhalt

1.

Mit Entscheid vom 16. Mai 2023 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf

entsprechendes Begehren von C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) in der Betrei-

bung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Cham über die A.________ AG (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 16'838.10).

Zur Begründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 16.

Mai 2023, 09:00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschie-

nen. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und

unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die

Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin

gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren

EK 2023 165).

2.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Mai 2023 Beschwerde bei der

II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug. Sie beantragte im Wesentli-

chen, das Konkursdekret sei aufzuheben und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wir-

kung zu erteilen. Bereits zuvor, am 19. Mai 2022 hatte die Beschwerdeführerin bei der Ge-

richtskasse des Kantons Zug CHF 20'000.00 zugunsten des Beschwerdegegners und

CHF 300.00 als Vorschuss für die Gerichtskosten hinterlegt.

3.

Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 erkannte der Präsident der Beschwerdeabteilung der Be-

schwerde die aufschiebende Wirkung zu.

4.

Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte der Beschwerde-

gegner mit Eingabe vom 24. Mai 2023, der ihm zustehende Betrag von CHF 16'838.10 sowie

die ihm zugesprochene Parteientschädigung von CHF 250.00 seien ihm aus dem von der

Beschwerdeführerin hinterlegten Betrag auszuzahlen. Zudem seien der Beschwerdeführerin

die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen und es sei ihm eine pauschale Parteientschädi-

gung für das vorliegende Verfahren auszurichten.

5.

Mit Eingabe vom 29. Mai 2023 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde.

Erwägungen

1.

Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Ent-

scheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch

in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die

Schuld weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher ver-

pflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz

gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen.

2.

Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben,

wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist,

dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der

Seite 3/6

geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist

(Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3).

Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine ge-

setzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind

daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben

und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungs-

fähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der

gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts

5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.2).

3.

Die Beschwerdeführerin hinterlegte am 19. Mai 2023 bei der Gerichtskasse CHF 20'300.00

zugunsten des Beschwerdegegners. Die Konkursforderung beläuft sich samt Zinsen und

Kosten auf CHF 16'838.10. Darin eingeschlossen ist auch die dem Beschwerdegegner im

erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Parteientschädigung von CHF 250.00 (Vi act. 3).

Mit der Hinterlegung tilgte die Beschwerdeführerin somit innert der 10-tägigen Rechtsmittel-

frist ihre Schuld gegenüber dem Beschwerdegegner vollumfänglich. Der in Art. 174 Abs. 2

Ziff. 1 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund ist mithin gegeben. Im Folgenden bleibt zu

prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.

4.

Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente

sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver-

wirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies,

dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungs-

unfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, ins-

besondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens

nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vor-

zulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der

Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer

ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren

vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum

Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzu-

legen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit

bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden

sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Kon-

kursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere

Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner

noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte

für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare

Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund

der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind

auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamt-

betrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher

grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forde-

rung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu

belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2

und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der

Seite 4/6

Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu

(vgl. Giroud/ Theus Simoni, a.a.O., Art. 174 SchKG N 26).

5.

Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten:

5.1

Gemäss dem eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Cham vom

17. Mai 2023 (act. 1/10) wurden gegen die Beschwerdeführerin seit August 2018 19 Betrei-

bungen über insgesamt CHF 308'330.26 eingeleitet. Davon sind nebst der Betreibung des

Beschwerdegegners über CHF 13'285.77, die zur vorinstanzlichen Konkurseröffnung geführt

hat, drei Betreibungen (Nrn. F.________, G.________ und H.________) im Umfang von total

CHF 4'658.00 durch Zahlung erledigt. Die Beschwerdeführerin hat sodann am 29. Mai 2023

innert laufender Beschwerdefrist urkundlich nachgewiesen, dass auch die Forderungen aus

den Betreibungen Nrn. I.________, J.________, K.________ und L.________ über insge-

samt CHF 32'719.25 getilgt worden sind (act 5 u. 5/15, 5/17 u. 5/18). Ferner wurden die Be-

treibungen Nrn. M.________ und N.________ über total CHF 118'988.64 gemäss der ur-

kundlich belegten Darstellung der Beschwerdeführerin durch eine Vergleichszahlung von

CHF 71'656.65 erledigt (act. 5 u. 5/16). Gemäss ihren weiteren Ausführungen hat sich die

Beschwerdeführerin sodann in den Betreibungen Nrn. O.________ und P.________ über

insgesamt CHF 8'930.00 mit den Gläubigern gütlich geeinigt. Dafür liegen allerdings keine

Belege vor. Da die Betreibungen im Mai und Juli 2021 eingeleitet und nach der Erhebung der

Rechtsvorschläge nicht weiter verfolgt wurden, können auch diese Betreibungen bei gross-

zügiger Betrachtung als erledigt angesehen werden. Die Forderungen in den Betreibungen

Nrn. Q.________, R.________, S.________ und T.________ über insgesamt

CHF 120'296.00, gegen welche die Beschwerdeführerin jeweils Rechtsvorschlag erhoben

hat, werden von ihr substanziiert bestritten. Keine Stellung genommen hat die Beschwerde-

führerin hingegen zu den Betreibungen Nrn. U.________, V.________ und W.________ über

total CHF 9'452.60.

5.2

Die Beschwerdeführerin reichte keine aktuelle Jahresrechnung ein. Gemäss der ins Recht

gelegten Inventarliste gehörten der Beschwerdeführerin, die mit Autos handelt und eine

Autowerkstatt betreibt, am 17. Mai 2023 insgesamt 539 Fahrzeuge mit einem Einkaufswert

von rund CHF 9,75 Mio. (act. 1/4). Ferner verfügte die Beschwerdeführerin per 19. Mai 2023

über Kontoguthaben von CHF 80'775.58 und EUR 578.70. Die Bankguthaben sind gemäss

der eingereichten Liste zwar stark schwankend. Es bestand jedoch nie eine Unterdeckung

(act. 1/3). Gemäss der urkundlich belegten Darstellung der Beschwerdeführerin belaufen sich

die Debitorenguthaben per 19. Mai 2023 auf rund CHF 3,25 Mio. (act. 1/9). Die kurzfristigen

Verbindlichkeiten betragen gemäss der eingereichten Kreditorenliste per 19. Mai 2023

CHF 2'557.15 (act. 1/8). Dies steht allerdings im Kontrast zu den Schulden gemäss dem ein-

gereichten Betreibungsregisterauszug, namentlich zu den Forderungen in den Betreibungen

Nrn. U.________, V.________ und W.________ über total CHF 9'452.60, zu welchen die

Beschwerdeführerin nicht Stellung genommen hat. Gemäss der ins Recht gelegten Bilanz

per 30. Juni 2021 belief sich das langfristige Fremdkapital der Beschwerdeführerin auf rund

CHF 587'000.00. Darunter figurierten ein Covid-19-Kredit über CHF 500'000.00 und ein Dar-

lehen der X.________ Bank über CHF 60'000.00 (act. 1/5 S. 2). Den Covid-19-Kredit bezahl-

te die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2022 zurück (act. 1/6). Ferner macht sie geltend,

auch das Darlehen der X.________ Bank in der Zwischenzeit in Raten zurückgezahlt zu ha-

ben. Sie reichte allerdings lediglich einen Zahlungsbeleg über CHF 20'000.00 ein (act. 1/7).

Seite 5/6

Aufgrund der vorgelegten Zahlen besteht jedenfalls ein deutlicher Aktivenüberschuss. Aller-

dings ist dieser nicht in einer Bilanz ausgewiesen, sondern das Resultat einzelner Angaben

der Beschwerdeführerin zu ihrer aktuellen Vermögenssituation, die teilweise mit den im Be-

treibungsregisterauszug ausgewiesenen Schulden kontrastieren. Bei wohlwollender Betrach-

tung kann gleichwohl auf diese Angaben abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat da-

mit ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht. Sie muss sich allerdings im Klaren sein, dass

im Falle einer erneuten Konkurseröffnung höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung

der Zahlungsfähigkeit gestellt würden. Insbesondere wäre eine aktuelle Jahresrechnung ein-

zureichen.

6.

Sind die Voraussetzungen, unter denen die II. Beschwerdeabteilung im Rechtsmittelverfah-

ren die Konkurseröffnung aufheben kann, im vorliegenden Fall erfüllt, erweist sich die Be-

schwerde als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das Konkursdekret ist aufzuheben.

7.

Trotz dieses Verfahrensausgangs hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zwei-

tinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkursdekret damals zu

Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst im

Nachhinein geschaffen. Sie hat damit das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb sie

auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Zudem hat sie den anwalt-

lich vertretenen Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren antragsgemäss mit einer

Pauschale zu entschädigen.

Seite 6/6

Urteilsspruch

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters

am Kantonsgericht Zug vom 16. Mai 2023 aufgehoben und das Konkursbegehren des

Beschwerdegegners wird zufolge nachträglicher Hinterlegung des offenen Schuldbetrages

abgewiesen.

2.

Die Gerichtskasse wird angewiesen, vom hinterlegten Betrag von CHF 20'300.00 einen An-

teil von CHF 16'838.10 an den Beschwerdegegner auszuzahlen.

3.

Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von

CHF 750.00 auferlegt und diese wird mit dem Rest des hinterlegten Betrags von

CHF 3'461.90 verrechnet. Der übrig gebliebene Betrag von CHF 2'711.90 wird an das Kon-

kursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten er-

gebenden Saldo der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat.

4.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegner für das vorliegende Ver-

fahren mit CHF 500.00 (inkl. MWSt) zu entschädigen.

5.

Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes-

gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.

BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich

begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be-

weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein-

zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende

Wirkung.

6.

Mitteilung an:

-

Parteien

-

Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2023 165)

-

Konkursamt Zug

-

Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv)

-

Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv)

-

Betreibungsamt Cham (im Dispositiv)

-

Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

St. Scherer

J. Lötscher

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiber

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