opencaselaw.ch

BZ 2023 55

Zug OG · 2023-09-27 · Deutsch ZG

Kantonsgericht, 3. Abteilung — II. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Mit Eingabe vom 1. Februar 2021 erhob die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) beim Kantonsgericht Zug Klage gegen die C.________ AG (nachfolgend: Beschwerde- gegnerin) mit folgendem Rechtsbegehren: 1. Es sei festzustellen, dass die ordentliche Generalversammlung der Beklagten vom 5. März 2020 a) einstimmig beschlossen hat, i. das Protokoll der vorangehenden ordentlichen Generalversammlung zu genehmi- gen (Traktandum Nr. 3), ii. den Revisionsstellenbericht für das Jahr 2019 unter Berücksichtigung der Empfeh- lungen der Revisionsstelle zustimmend zur Kenntnis zu nehmen (Traktandum Nr. 5), iii. die Jahresrechnung zu genehmigen und das Ergebnis gemäss Ergebnisvorschlag zu genehmigen (Traktandum Nr. 6), iv. der Verwaltung die Entlastung zu erteilen (Traktandum Nr. 7), v. die bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrates für eine weitere, statutengemässe Amtszeit als Mitglieder des Verwaltungsrates zu wählen (Traktandum Nr. 8), vi. auf die Abgabe einer Insolvenzerklärung zu verzichten (Traktandum Nr. 11); b) den Verzicht auf die Abgabe einer Insolvenzerklärung (Traktandum Nr. 11) mit der Aussicht begründete, im Rahmen weiterer Verhandlungen einen Beschluss von Sanierungsmass- nahmen im erforderlichen Umfang fassen zu können; c) keinen Beschluss zu möglichen Sanierungsmassnahmen gefasst hat (Traktandum Nr. 10). 2.a) Es sei festzustellen, dass die Beschlüsse der Generalversammlung der Beklagten vom 15. Juni 2020 zu den Traktanden Nr. 1 bis 5 und Nr. 7 nichtig sind, d.h. namentlich i. der Beschluss zur Genehmigung des Protokolls der ordentlichen Generalversammlung 2017/2018 (Traktandum Nr. 1). ii. der Beschluss bezüglich Kenntnisnahme und Genehmigung des Revisionsstellenbe- richts Geschäftsjahr 2018/2019 (Traktandum Nr. 2). iii. der Beschluss bezüglich Genehmigung der Jahresrechnung und Ergebnisverwendung (Übertrag auf neue Rechnung) (Traktandum Nr. 3). iv. der Beschluss bezüglich Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates für das abge- schlossene Geschäftsjahr 2018/2019 (Traktandum Nr. 4). v. die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates (Traktandum Nr. 5). vi. der Beschluss auf Verzicht der Abgabe einer Insolvenzerklärung (Traktandum Nr. 7). 2.b) Eventualiter seien die Beschlüsse der Generalversammlung der Beklagten vom 15. Juni 2020 zu den Traktanden Nr. 1 bis 5 und Nr. 7, wie in Ziff. 2.a) aufgeführt, gerichtlich aufzuheben. 3. Es sei der Beschluss der Generalversammlung der Beklagten vom 15. Juni 2020 zur Ablehnung des Vorschlags E.________ betreffend Übernahme Kindersicherung durch A.________ AG so- wie zur Annahme des Vorschlags von F.________ AG betreffend Übernahme Kindersicherung (Traktandum Nr. 6) gerichtlich aufzuheben. 4.a) Es sei die Beklagte zu verpflichten, die Übertragung des von den Parteien als "Kindersicherung" bzw. "kindersichere Medikamentenverpackung" bezeichneten Know-hows (samt diesbezüglicher Unterlagen, Patente oder Patentanmeldungen) an die F.________ AG rückgängig zu machen. 4.b) Eventualiter sei die Beklage zu verpflichten, gegenüber F.________ AG zu erklären, dass sie den Vertrag zur Übertragung der "Kindersicherung" (inkl. Patent oder Patentanmeldung und

Seite 3/8 Entwicklungsunterlagen) wegen Irrtums anfechte und die Rückübertragung der "Kindersiche- rung" gegen Rückerstattung des Kaufpreises verlange. 5. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten. Den Streitwert bezifferte die Beschwerdeführerin mit mindestens CHF 30'001.00 (Verfahren A3 2021 5). 2. In der Klageantwort vom 1. Juni 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Klage abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten der Beschwerdeführerin. Zudem kritisierte sie den von der Beschwerdeführe- rin angegebenen Streitwert von CHF 30'001.00 und hielt fest, der Streitwert belaufe sich auf mindestens CHF 1 Mio. 3. Mit Entscheid vom 23. September 2021 erkannte die Referentin der 3. Abteilung des Kan- tonsgerichts, der Streitwert betrage CHF 1'069'849.20, und forderte die Beschwerdeführerin auf, nebst dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von CHF 7'000.00 einen weiteren von CHF 18'000.00 zu leisten. Dieser Entscheid blieb unangefochten. 4. In der Replik vom 9. Februar 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren klägerischen Anträ- gen fest, mit Ausnahme des Eventualbegehrens gemäss Ziffer 4.b, welches sie zurückzog. Die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik vom 23. Mai 2022 ihre Rechtsbegehren aufrecht. 5. In teilweiser Gutheissung der Klage stellte die 3. Abteilung des Kantonsgerichts mit Ent- scheid vom 13. April 2023 fest, dass die an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 15. Juni 2020 gefassten Beschlüsse betreffend die Traktanden Nr. 2 (Kenntnisnahme und Genehmigung des Revisionsstellenberichts betreffend das Geschäftsjahr 2018/2019), Nr. 3 (Genehmigung der Jahresrechnung und Ergebnisverwendung betreffend das Ge- schäftsjahr 2018/2019) und Nr. 4 (Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats für das ab- geschlossene Geschäftsjahr 2018/2019) nichtig sind (Ziffer 1.1). Im Übrigen wies das Kan- tonsgericht die Klage ab, soweit es darauf eintrat (Ziffer 1.2). Die Entscheidgebühr von CHF 26'746.00 wurde der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von dieser geleisteten Kostenvorschuss von CHF 25'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 1'746.00 wurde von der Beschwerdeführerin nachgefordert (Ziffer 2). Schliesslich verpflichtete das Kantons- gericht die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 41'123.10 zu bezahlen (Ziffer 3). 6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Mai 2023 Beschwerde bei der Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug mit folgenden Anträgen: 1. Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 13. April 2023 im Kostenpunkt (Dispositiv- Ziffer 2, 2. Teil) und betreffend die Parteientschädigung (Dispositiv- Ziffer 3) aufzuheben. 2. Es seien die Gerichtskosten im Betrag von CHF 26'746.00 zu zwei Dritteln (CHF 17'831.00) der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel (CHF 8'915.00) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin den Kostenvor- schuss im Umfang von CHF 7'169.00 zu ersetzen.

Seite 4/8 3. Es sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädi- gung von CHF 13'707.70 zu bezahlen. 4. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 13. April 2023 im Kostenpunkt (Dispositiv-Ziffer 2, 2. Teil) und betreffend Parteientschädigung (Dispositiv-Ziffer 3) aufzuheben und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST von 7,7 %) zulasten der Beschwerdegeg- nerin. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte die Beschwerde- gegnerin mit Eingabe vom 14. Juni 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführe- rin.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die Vorinstanz stellte – wie erwähnt – im angefochtenen Entscheid fest, dass die an der aus- serordentlichen Generalversammlung vom 15. Juni 2020 gefassten Beschlüsse betreffend die Traktanden Nr. 2 (Kenntnisnahme und Genehmigung des Revisionsstellenberichts betref- fend das Geschäftsjahr 2018/2019), Nr. 3 (Genehmigung der Jahresrechnung und Ergebnis- verwendung betreffend das Geschäftsjahr 2018/2019) und Nr. 4 (Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats für das abgeschlossene Geschäftsjahr 2018/2019) nichtig sind. Im Übri- gen wies sie die Klage ab, soweit sie darauf eintrat. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Prozessthema im vorinstanzlichen Verfahren sei hauptsächlich die Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen gewesen. Die Vor- instanz habe dabei gleich drei Generalversammlungsbeschlüsse der ausserordentlichen Ge- neralversammlung vom 15. Juni 2020 für nichtig erklärt, und dies notabene trotz der hohen Hürden, die es für eine gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit zu überwinden gelte. Die ge- richtliche Nichtigerklärung der Beschlüsse zeige, dass die Beschwerdeführerin zu Recht eine Klage eingeleitet und den Prozess geführt habe. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Ent- scheid festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Klage "grossmehrheitlich" unter- legen sei, weshalb sie für die Prozesskosten vollumfänglich aufzukommen habe. Die Vor- instanz habe wohl zum Ausdruck bringen wollen, dass die Beschwerdegegnerin nahezu ob- siegt habe. Dies sei aber unzutreffend. Entgegen der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten obsiegt. Auch wenn dem Gericht bei der Verteilung der Kosten ein erhebliches Ermessen zukomme, dürfe nicht von den grundle- genden Prinzipien der Verteilung abgewichen werden. Ein solches Prinzip sei, dass, wenn keine der Parteien vollständig obsiege, die Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens ver- teilt würden. Die Vorinstanz verletze Art. 106 ZPO, indem sie die Prozesskosten ungeachtet des Obsiegens der Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten vollständig dieser auferlegt habe. Aufgrund des Gesamtprozessausgangs und insbesondere aufgrund des Obsiegens in einem Kernthema des Prozesses (Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen) seien die Prozesskosten (d.h. die Gerichtskosten und die Parteientschädigung) zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin und zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Seite 5/8

E. 2 Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Während die Kognition der Beschwerdeinstanz bei Rechtsfragen grundsätzlich um- fassend ist, ist die Überprüfung des Sachverhalts auf Willkür beschränkt (BGE 138 III 232 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Willkür liegt vor bei aktenwidriger Tatsachenfeststellung, d.h. wenn sich die Feststellung auf einen Sachverhalt stützt, der überhaupt nicht aktenmässig belegt ist, es sei denn, es handle sich um eine bekannte Tatsache (d.h. offenkundige oder gerichtsnotorische Tatsachen oder all- gemein anerkannte Erfahrungssätze) im Sinne von Art. 151 ZPO. Dasselbe gilt, wenn eine aktenkundige und rechtserhebliche Tatsache übersehen oder irrtümlich nicht richtig festge- halten worden ist. Ist das Beweisergebnis interpretationsbedürftig, gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Der Beschwerdegrund ist nur erfüllt, wenn die durch die erste Instanz gezogene Schlussfolgerung schlechtweg nicht vertretbar erscheint (Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 320 ZPO N 6 f.).

E. 3 Abteilung des Kantonsgerichts, mit welchem – mit Ausnahme der Feststellung der Nichtig- keit von drei Generalversammlungsbeschlüssen – die Klage abgewiesen wurde, soweit dar- auf eingetreten wurde. Der Entscheid des Kantonsgerichts wurde damit in der Sache rechts- kräftig. Dementsprechend sind auch die in Übereinstimmung mit dem Entscheid der Referen- tin vom 23. September 2021 erfolgten Erwägungen des Kantonsgerichts verbindlich, wonach die Erfindung der kindersicheren Medikamentenverpackung unstrittig einen wesentlichen Vermögenswert der Beklagten dargestellt hat, welcher im Fokus der Beteiligten lag. Dassel- be gilt für die Bezifferung des Streitwerts auf CHF 1'069'849.20 und die damit verbundene Feststellung, dass sich dieser Streitwert im Wesentlichen aus Ziffer 4.a des klägerischen Be- gehrens, mit welcher die Rückgängigmachung der Übertragung des Know-hows betreffend die kindersichere Medikamentenverpackung verlangt wurde, ergibt. Die Beurteilung dieses Begehrens war somit gemäss den verbindlichen Feststellungen des Kantonsgerichts der Kern des vorinstanzlichen Verfahrens. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Ver- fahren im Widerspruch dazu ausführt, Prozessthema im vorinstanzlichen Verfahren sei hauptsächlich die Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen gewesen, kann darauf nicht abgestellt werden.

E. 3.1 Wie erwähnt bezifferte die Referentin der 3. Abteilung des Kantonsgerichts im Entscheid vom

23. September 2021 den Streitwert auf CHF 1'069'849.20. Dazu hielt sie fest, gemäss der übereinstimmenden Darstellung der Parteien stehe der Verkauf des von ihnen als "Kinder- sicherung" bzw. "kindersichere Medikamentenverpackung" bezeichneten Know-hows bzw. die Rückgängigmachung dieses Verkaufs im Zentrum des Interesses. Zur Streitwertermitt- lung sei daher auf die Vereinbarung vom 25. Juni 2020 über den Verkauf der kindersicheren Medikamentenverpackung abzustellen, zumal die Beschwerdeführerin trotz gerichtlicher Auf- forderung vom 30. Juli 2021 für die Beschlussfeststellungsklage (Rechtsbegehren Ziffer 1) sowie die Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklage (Rechtsbegehren Ziffer 2.a und 2.b) keinen Streitwert beziffert habe, obwohl diese Rechtsbegehren nicht die Beschlussfassung betref- fend Übernahme der "Kindersicherung" beträfen. Gemäss der Vereinbarung vom 25. Juni 2020 würden sich die Gegenleistungen der F.________ AG (ohne Berücksichtigung der künf- tigen Gewinnbeteiligung) auf total CHF 1'069'849.20 belaufen. Die Parteien hätten der streit- gegenständlichen Vereinbarung vom 25. Juni 2020 mithin einen Wert von CHF 1'069'849.20 (ohne Berücksichtigung der künftigen Gewinnbeteiligung) beigemessen. Folglich hätte die Beschwerdegegnerin der F.________ AG im Falle der Rückgängigmachung des Verkaufs die

Seite 6/8 vereinbarte Gegenleistung im Betrag von total CHF 1'069'849.20 zurückzuerstatten bzw. – soweit es sich um noch zu erbringende Leistungen handle – auf die Gegenleistung zu ver- zichten, selbst wenn ein objektiver (Markt-)Wert der kindersicheren Medikamentenverpa- ckung tiefer oder höher gewesen wäre. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin bei ihren eigenen Vorschlägen zur Übernahme der kindersicheren Medikamentenverpackung einen Kaufpreis von CHF 1'065'000.00 offeriert.

E. 3.2 Im Entscheid vom 13. April 2023 erkannte die 3. Abteilung des Kantonsgerichts in Überein- stimmung mit der Referentin, die Erfindung der kindersicheren Medikamentenverpackung habe unstrittig einen wesentlichen Vermögenswert der Beklagten dargestellt, welcher im Fo- kus der Beteiligten gelegen habe (Erwägung Ziff. 5.7.2). Zudem stellte die 3. Abteilung des Kantonsgerichts zur Streitwertberechnung auf die Erwägungen der der Referentin im Ent- scheid vom 23. April 2021 ab (Erwägung Ziff. 8.1).

E. 3.3 Der Entscheid der Referentin blieb unangefochten, obwohl die Beschwerdeführerin diesen nach Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 103 ZPO aufgrund der Aufforderung zur Leistung eines zusätzlichen Kostenvorschusses ohne Einschränkungen bei der Beschwerdeabteilung hätte anfechten können. Unangefochten blieben sodann Ziffern 1.1 und 1.2 des Entscheids der

E. 3.4 Anzumerken ist im Übrigen, dass die Beschwerdeführerin weder geltend macht noch auf- zeigt, dass die Feststellung des Kantonsgerichts, wonach es im Verfahren A3 2021 5 im We- sentlichen um die Rückgängigmachung der Übertragung des Know-hows betreffend die kin- dersichere Medikamentenverpackung ging, offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist. Viel- mehr wich die Beschwerdeführerin von dieser Sachverhaltsfeststellung ab, ohne sich über- haupt mit den diesbezüglichen Erwägungen des Kantonsgerichts zu befassen. Die Be- schwerdeführerin versäumte es damit, im Beschwerdeverfahren die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz (Art. 320 lit. b ZPO) gehörig zu begründen und aufzuzeigen, weshalb der Entscheid über die Nichtigkeit der Generalver- sammlungsbeschlüsse wesentlicher Bestandteil des Verfahrens A3 2021 5 war. Auch aus diesem Grund kann sie mit ihren Rügen nicht gehört werden.

Seite 7/8

E. 3.5 Schliesslich erwiese sich ihrer Darstellung, wonach es im Verfahren A3 2021 5 im Wesentli- chen um die Nichtigerklärung der Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung vom 5. März 2020 gegangen sei, nicht als überzeugend, sofern darauf abgestellt werden könnte. Die Nichtigerklärung der Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung vom

15. Juni 2020 zu den Traktanden Nr. 2 (Kenntnisnahme und Genehmigung des Revisions- stellenberichts betreffend das Geschäftsjahr 2018/2019) und Nr. 3 (Genehmigung der Jah- resrechnung und Ergebnisverwendung betreffend das Geschäftsjahr 2018/2019) hatte gemäss der Vorinstanz zur Folge, dass an deren Stelle die entsprechenden, beinahe gleich- lautenden Beschlüsse der ordentlichen Generalversammlung vom 5. März 2020 traten (dort unter den Traktanden Nrn. 5 und 6 aufgeführt). Die Nichtigerklärung der fraglichen Beschlüs- se hatte somit faktisch keine Auswirkungen. Dasselbe gilt für die Nichtigerklärung des Be- schlusses der ausserordentlichen Generalversammlung vom 15. Juni 2020 zum Traktandum Nr. 4 (Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats für das abgeschlossene Geschäftsjahr 2018/2019). Zwar wurde in dem für nichtig erklärten Beschluss E.________ – dem von der Beschwerdeführerin entsandten Verwaltungsrat – im Gegensatz zum Beschluss der ordentli- chen Generalversammlung vom 5. März 2020 zum Traktandum Nr. 7 die Décharge verwei- gert. Die Darstellung der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, niemand habe je- mals Anstalten getroffen, E.________ verantwortlichkeitsrechtlich zu belangen, wurde jedoch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin von der Verweigerung der Décharge gegenüber E.________ nicht betroffen war. Zusammenge- fasst hatte die Nichtigerklärung der fraglichen drei Beschlüsse der ausserordentlichen Gene- ralversammlung vom 15. Juni 2020 faktisch keine Auswirkungen. Entsprechend waren diese Rechtsbegehren im Rahmen der Beurteilung der Klage von derart untergeordneter Bedeu- tung, dass sich trotz geringfügigen Obsiegens der Beschwerdeführerin eine Kostenteilung nicht rechtfertigte.

E. 3.6 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss den verbindlichen Feststellungen des Kantonsgerichts mit ihrer Klage im Kern gescheitert ist. Damit erweist sich ihr Vorwurf, die Vorinstanz habe Art. 106 ZPO verletzt, indem sie die Prozesskosten un- geachtet des Obsiegens der Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten vollständig der Beschwerdeführerin auferlegt habe, als unbegründet. Demnach besteht kein Anlass, die vom Kantonsgericht vorgenommene Verteilung der Prozesskosten aufzuheben.

E. 4 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese ist zudem antragsgemäss zu verpflichten, die anwaltlich vertretene Be- schwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren angemessen zu entschädigen. Der Streit- wert des Beschwerdeverfahrens beträgt CHF 36'330.40 (Differenz zwischen Kostenauflage gemäss angefochtenem Entscheid von CHF 26'746.00 und derjenigen gemäss Beschwerde- antrag von CHF 17'831.00 zuzüglich Differenz zwischen Parteientschädigung gemäss ange- fochtenem Entscheid CHF 41'123.10 und derjenigen gemäss Beschwerdeantrag von CHF 13'707.70). Bei diesem Streitwert beträgt die das Grundhonorar rund CHF 5'695.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Davon ist gestützt auf § 8 Abs. 1 AnwT die Hälfte zu berechnen; hinzu kom- men sodann die Pauschalauslagen von 3 %, was eine Entschädigung von rund

Seite 8/8 CHF 2'935.00 ergibt. Die Mehrwertsteuer ist mangels eines entsprechenden Antrags nicht hinzuzurechnen (Art. 25a AnwT i.V.m. mit Ziffer 2.1.1 des Beschlusses der Justizverwal- tungsabteilung des Obergerichts Zug vom 29. Juli 2015 betreffend Weisung über die Mehr- wertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug). Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 1'500.00 wird der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das vorliegende Ver- fahren mit CHF 2'935.00 zu entschädigen.
  4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, 3. Abteilung (A3 2021 5) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 55 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 27. September 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Kostenauflage und Parteientschädigung (Beschwerde gegen den Entscheid der 3. Abteilung des Kantonsgerichts Zug vom 13. April 2023)

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 1. Februar 2021 erhob die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) beim Kantonsgericht Zug Klage gegen die C.________ AG (nachfolgend: Beschwerde- gegnerin) mit folgendem Rechtsbegehren: 1. Es sei festzustellen, dass die ordentliche Generalversammlung der Beklagten vom 5. März 2020 a) einstimmig beschlossen hat, i. das Protokoll der vorangehenden ordentlichen Generalversammlung zu genehmi- gen (Traktandum Nr. 3), ii. den Revisionsstellenbericht für das Jahr 2019 unter Berücksichtigung der Empfeh- lungen der Revisionsstelle zustimmend zur Kenntnis zu nehmen (Traktandum Nr. 5), iii. die Jahresrechnung zu genehmigen und das Ergebnis gemäss Ergebnisvorschlag zu genehmigen (Traktandum Nr. 6), iv. der Verwaltung die Entlastung zu erteilen (Traktandum Nr. 7), v. die bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrates für eine weitere, statutengemässe Amtszeit als Mitglieder des Verwaltungsrates zu wählen (Traktandum Nr. 8), vi. auf die Abgabe einer Insolvenzerklärung zu verzichten (Traktandum Nr. 11); b) den Verzicht auf die Abgabe einer Insolvenzerklärung (Traktandum Nr. 11) mit der Aussicht begründete, im Rahmen weiterer Verhandlungen einen Beschluss von Sanierungsmass- nahmen im erforderlichen Umfang fassen zu können; c) keinen Beschluss zu möglichen Sanierungsmassnahmen gefasst hat (Traktandum Nr. 10). 2.a) Es sei festzustellen, dass die Beschlüsse der Generalversammlung der Beklagten vom 15. Juni 2020 zu den Traktanden Nr. 1 bis 5 und Nr. 7 nichtig sind, d.h. namentlich i. der Beschluss zur Genehmigung des Protokolls der ordentlichen Generalversammlung 2017/2018 (Traktandum Nr. 1). ii. der Beschluss bezüglich Kenntnisnahme und Genehmigung des Revisionsstellenbe- richts Geschäftsjahr 2018/2019 (Traktandum Nr. 2). iii. der Beschluss bezüglich Genehmigung der Jahresrechnung und Ergebnisverwendung (Übertrag auf neue Rechnung) (Traktandum Nr. 3). iv. der Beschluss bezüglich Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates für das abge- schlossene Geschäftsjahr 2018/2019 (Traktandum Nr. 4). v. die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates (Traktandum Nr. 5). vi. der Beschluss auf Verzicht der Abgabe einer Insolvenzerklärung (Traktandum Nr. 7). 2.b) Eventualiter seien die Beschlüsse der Generalversammlung der Beklagten vom 15. Juni 2020 zu den Traktanden Nr. 1 bis 5 und Nr. 7, wie in Ziff. 2.a) aufgeführt, gerichtlich aufzuheben. 3. Es sei der Beschluss der Generalversammlung der Beklagten vom 15. Juni 2020 zur Ablehnung des Vorschlags E.________ betreffend Übernahme Kindersicherung durch A.________ AG so- wie zur Annahme des Vorschlags von F.________ AG betreffend Übernahme Kindersicherung (Traktandum Nr. 6) gerichtlich aufzuheben. 4.a) Es sei die Beklagte zu verpflichten, die Übertragung des von den Parteien als "Kindersicherung" bzw. "kindersichere Medikamentenverpackung" bezeichneten Know-hows (samt diesbezüglicher Unterlagen, Patente oder Patentanmeldungen) an die F.________ AG rückgängig zu machen. 4.b) Eventualiter sei die Beklage zu verpflichten, gegenüber F.________ AG zu erklären, dass sie den Vertrag zur Übertragung der "Kindersicherung" (inkl. Patent oder Patentanmeldung und

Seite 3/8 Entwicklungsunterlagen) wegen Irrtums anfechte und die Rückübertragung der "Kindersiche- rung" gegen Rückerstattung des Kaufpreises verlange. 5. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten. Den Streitwert bezifferte die Beschwerdeführerin mit mindestens CHF 30'001.00 (Verfahren A3 2021 5). 2. In der Klageantwort vom 1. Juni 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Klage abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten der Beschwerdeführerin. Zudem kritisierte sie den von der Beschwerdeführe- rin angegebenen Streitwert von CHF 30'001.00 und hielt fest, der Streitwert belaufe sich auf mindestens CHF 1 Mio. 3. Mit Entscheid vom 23. September 2021 erkannte die Referentin der 3. Abteilung des Kan- tonsgerichts, der Streitwert betrage CHF 1'069'849.20, und forderte die Beschwerdeführerin auf, nebst dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von CHF 7'000.00 einen weiteren von CHF 18'000.00 zu leisten. Dieser Entscheid blieb unangefochten. 4. In der Replik vom 9. Februar 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren klägerischen Anträ- gen fest, mit Ausnahme des Eventualbegehrens gemäss Ziffer 4.b, welches sie zurückzog. Die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik vom 23. Mai 2022 ihre Rechtsbegehren aufrecht. 5. In teilweiser Gutheissung der Klage stellte die 3. Abteilung des Kantonsgerichts mit Ent- scheid vom 13. April 2023 fest, dass die an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 15. Juni 2020 gefassten Beschlüsse betreffend die Traktanden Nr. 2 (Kenntnisnahme und Genehmigung des Revisionsstellenberichts betreffend das Geschäftsjahr 2018/2019), Nr. 3 (Genehmigung der Jahresrechnung und Ergebnisverwendung betreffend das Ge- schäftsjahr 2018/2019) und Nr. 4 (Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats für das ab- geschlossene Geschäftsjahr 2018/2019) nichtig sind (Ziffer 1.1). Im Übrigen wies das Kan- tonsgericht die Klage ab, soweit es darauf eintrat (Ziffer 1.2). Die Entscheidgebühr von CHF 26'746.00 wurde der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von dieser geleisteten Kostenvorschuss von CHF 25'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 1'746.00 wurde von der Beschwerdeführerin nachgefordert (Ziffer 2). Schliesslich verpflichtete das Kantons- gericht die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 41'123.10 zu bezahlen (Ziffer 3). 6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Mai 2023 Beschwerde bei der Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug mit folgenden Anträgen: 1. Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 13. April 2023 im Kostenpunkt (Dispositiv- Ziffer 2, 2. Teil) und betreffend die Parteientschädigung (Dispositiv- Ziffer 3) aufzuheben. 2. Es seien die Gerichtskosten im Betrag von CHF 26'746.00 zu zwei Dritteln (CHF 17'831.00) der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel (CHF 8'915.00) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin den Kostenvor- schuss im Umfang von CHF 7'169.00 zu ersetzen.

Seite 4/8 3. Es sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädi- gung von CHF 13'707.70 zu bezahlen. 4. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 13. April 2023 im Kostenpunkt (Dispositiv-Ziffer 2, 2. Teil) und betreffend Parteientschädigung (Dispositiv-Ziffer 3) aufzuheben und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST von 7,7 %) zulasten der Beschwerdegeg- nerin. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte die Beschwerde- gegnerin mit Eingabe vom 14. Juni 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführe- rin. Erwägungen 1. Die Vorinstanz stellte – wie erwähnt – im angefochtenen Entscheid fest, dass die an der aus- serordentlichen Generalversammlung vom 15. Juni 2020 gefassten Beschlüsse betreffend die Traktanden Nr. 2 (Kenntnisnahme und Genehmigung des Revisionsstellenberichts betref- fend das Geschäftsjahr 2018/2019), Nr. 3 (Genehmigung der Jahresrechnung und Ergebnis- verwendung betreffend das Geschäftsjahr 2018/2019) und Nr. 4 (Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats für das abgeschlossene Geschäftsjahr 2018/2019) nichtig sind. Im Übri- gen wies sie die Klage ab, soweit sie darauf eintrat. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Prozessthema im vorinstanzlichen Verfahren sei hauptsächlich die Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen gewesen. Die Vor- instanz habe dabei gleich drei Generalversammlungsbeschlüsse der ausserordentlichen Ge- neralversammlung vom 15. Juni 2020 für nichtig erklärt, und dies notabene trotz der hohen Hürden, die es für eine gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit zu überwinden gelte. Die ge- richtliche Nichtigerklärung der Beschlüsse zeige, dass die Beschwerdeführerin zu Recht eine Klage eingeleitet und den Prozess geführt habe. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Ent- scheid festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Klage "grossmehrheitlich" unter- legen sei, weshalb sie für die Prozesskosten vollumfänglich aufzukommen habe. Die Vor- instanz habe wohl zum Ausdruck bringen wollen, dass die Beschwerdegegnerin nahezu ob- siegt habe. Dies sei aber unzutreffend. Entgegen der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten obsiegt. Auch wenn dem Gericht bei der Verteilung der Kosten ein erhebliches Ermessen zukomme, dürfe nicht von den grundle- genden Prinzipien der Verteilung abgewichen werden. Ein solches Prinzip sei, dass, wenn keine der Parteien vollständig obsiege, die Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens ver- teilt würden. Die Vorinstanz verletze Art. 106 ZPO, indem sie die Prozesskosten ungeachtet des Obsiegens der Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten vollständig dieser auferlegt habe. Aufgrund des Gesamtprozessausgangs und insbesondere aufgrund des Obsiegens in einem Kernthema des Prozesses (Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen) seien die Prozesskosten (d.h. die Gerichtskosten und die Parteientschädigung) zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin und zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Seite 5/8 2. Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Während die Kognition der Beschwerdeinstanz bei Rechtsfragen grundsätzlich um- fassend ist, ist die Überprüfung des Sachverhalts auf Willkür beschränkt (BGE 138 III 232 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Willkür liegt vor bei aktenwidriger Tatsachenfeststellung, d.h. wenn sich die Feststellung auf einen Sachverhalt stützt, der überhaupt nicht aktenmässig belegt ist, es sei denn, es handle sich um eine bekannte Tatsache (d.h. offenkundige oder gerichtsnotorische Tatsachen oder all- gemein anerkannte Erfahrungssätze) im Sinne von Art. 151 ZPO. Dasselbe gilt, wenn eine aktenkundige und rechtserhebliche Tatsache übersehen oder irrtümlich nicht richtig festge- halten worden ist. Ist das Beweisergebnis interpretationsbedürftig, gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Der Beschwerdegrund ist nur erfüllt, wenn die durch die erste Instanz gezogene Schlussfolgerung schlechtweg nicht vertretbar erscheint (Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 320 ZPO N 6 f.). 3. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten (d.h. die Gerichtskosten und die Par- teientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) der unterliegenden Partei auferlegt. Dabei gilt bei Nichteintreten und bei Klagerückzug die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die be- klagte Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozess- kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese Vorschrift räumt dem Gericht bei der Kostenverteilung ein weites Ermessen ein. Art. 106 Abs. 2 ZPO spricht generell vom "Ausgang des Verfahrens". Danach kann der Richter bei der Kostenver- teilung insbesondere auch das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren innerhalb eines Rechtsstreits berücksichtigen, wie auch den Umstand, dass eine Partei in einer grundsätzli- chen Frage obsiegt hat, was für die ähnliche Situation, dass die Klage zwar grundsätzlich, nicht aber in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde, überdies in Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO ausdrücklich vorgesehen ist. In der Praxis wird in der Regel ein geringfügiges Unterlie- gen im Umfang von einigen Prozenten nicht berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 4A_266/2021 vom 16. September 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). 3.1 Wie erwähnt bezifferte die Referentin der 3. Abteilung des Kantonsgerichts im Entscheid vom

23. September 2021 den Streitwert auf CHF 1'069'849.20. Dazu hielt sie fest, gemäss der übereinstimmenden Darstellung der Parteien stehe der Verkauf des von ihnen als "Kinder- sicherung" bzw. "kindersichere Medikamentenverpackung" bezeichneten Know-hows bzw. die Rückgängigmachung dieses Verkaufs im Zentrum des Interesses. Zur Streitwertermitt- lung sei daher auf die Vereinbarung vom 25. Juni 2020 über den Verkauf der kindersicheren Medikamentenverpackung abzustellen, zumal die Beschwerdeführerin trotz gerichtlicher Auf- forderung vom 30. Juli 2021 für die Beschlussfeststellungsklage (Rechtsbegehren Ziffer 1) sowie die Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklage (Rechtsbegehren Ziffer 2.a und 2.b) keinen Streitwert beziffert habe, obwohl diese Rechtsbegehren nicht die Beschlussfassung betref- fend Übernahme der "Kindersicherung" beträfen. Gemäss der Vereinbarung vom 25. Juni 2020 würden sich die Gegenleistungen der F.________ AG (ohne Berücksichtigung der künf- tigen Gewinnbeteiligung) auf total CHF 1'069'849.20 belaufen. Die Parteien hätten der streit- gegenständlichen Vereinbarung vom 25. Juni 2020 mithin einen Wert von CHF 1'069'849.20 (ohne Berücksichtigung der künftigen Gewinnbeteiligung) beigemessen. Folglich hätte die Beschwerdegegnerin der F.________ AG im Falle der Rückgängigmachung des Verkaufs die

Seite 6/8 vereinbarte Gegenleistung im Betrag von total CHF 1'069'849.20 zurückzuerstatten bzw. – soweit es sich um noch zu erbringende Leistungen handle – auf die Gegenleistung zu ver- zichten, selbst wenn ein objektiver (Markt-)Wert der kindersicheren Medikamentenverpa- ckung tiefer oder höher gewesen wäre. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin bei ihren eigenen Vorschlägen zur Übernahme der kindersicheren Medikamentenverpackung einen Kaufpreis von CHF 1'065'000.00 offeriert. 3.2 Im Entscheid vom 13. April 2023 erkannte die 3. Abteilung des Kantonsgerichts in Überein- stimmung mit der Referentin, die Erfindung der kindersicheren Medikamentenverpackung habe unstrittig einen wesentlichen Vermögenswert der Beklagten dargestellt, welcher im Fo- kus der Beteiligten gelegen habe (Erwägung Ziff. 5.7.2). Zudem stellte die 3. Abteilung des Kantonsgerichts zur Streitwertberechnung auf die Erwägungen der der Referentin im Ent- scheid vom 23. April 2021 ab (Erwägung Ziff. 8.1). 3.3 Der Entscheid der Referentin blieb unangefochten, obwohl die Beschwerdeführerin diesen nach Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 103 ZPO aufgrund der Aufforderung zur Leistung eines zusätzlichen Kostenvorschusses ohne Einschränkungen bei der Beschwerdeabteilung hätte anfechten können. Unangefochten blieben sodann Ziffern 1.1 und 1.2 des Entscheids der

3. Abteilung des Kantonsgerichts, mit welchem – mit Ausnahme der Feststellung der Nichtig- keit von drei Generalversammlungsbeschlüssen – die Klage abgewiesen wurde, soweit dar- auf eingetreten wurde. Der Entscheid des Kantonsgerichts wurde damit in der Sache rechts- kräftig. Dementsprechend sind auch die in Übereinstimmung mit dem Entscheid der Referen- tin vom 23. September 2021 erfolgten Erwägungen des Kantonsgerichts verbindlich, wonach die Erfindung der kindersicheren Medikamentenverpackung unstrittig einen wesentlichen Vermögenswert der Beklagten dargestellt hat, welcher im Fokus der Beteiligten lag. Dassel- be gilt für die Bezifferung des Streitwerts auf CHF 1'069'849.20 und die damit verbundene Feststellung, dass sich dieser Streitwert im Wesentlichen aus Ziffer 4.a des klägerischen Be- gehrens, mit welcher die Rückgängigmachung der Übertragung des Know-hows betreffend die kindersichere Medikamentenverpackung verlangt wurde, ergibt. Die Beurteilung dieses Begehrens war somit gemäss den verbindlichen Feststellungen des Kantonsgerichts der Kern des vorinstanzlichen Verfahrens. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Ver- fahren im Widerspruch dazu ausführt, Prozessthema im vorinstanzlichen Verfahren sei hauptsächlich die Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen gewesen, kann darauf nicht abgestellt werden. 3.4 Anzumerken ist im Übrigen, dass die Beschwerdeführerin weder geltend macht noch auf- zeigt, dass die Feststellung des Kantonsgerichts, wonach es im Verfahren A3 2021 5 im We- sentlichen um die Rückgängigmachung der Übertragung des Know-hows betreffend die kin- dersichere Medikamentenverpackung ging, offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist. Viel- mehr wich die Beschwerdeführerin von dieser Sachverhaltsfeststellung ab, ohne sich über- haupt mit den diesbezüglichen Erwägungen des Kantonsgerichts zu befassen. Die Be- schwerdeführerin versäumte es damit, im Beschwerdeverfahren die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz (Art. 320 lit. b ZPO) gehörig zu begründen und aufzuzeigen, weshalb der Entscheid über die Nichtigkeit der Generalver- sammlungsbeschlüsse wesentlicher Bestandteil des Verfahrens A3 2021 5 war. Auch aus diesem Grund kann sie mit ihren Rügen nicht gehört werden.

Seite 7/8 3.5 Schliesslich erwiese sich ihrer Darstellung, wonach es im Verfahren A3 2021 5 im Wesentli- chen um die Nichtigerklärung der Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung vom 5. März 2020 gegangen sei, nicht als überzeugend, sofern darauf abgestellt werden könnte. Die Nichtigerklärung der Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung vom

15. Juni 2020 zu den Traktanden Nr. 2 (Kenntnisnahme und Genehmigung des Revisions- stellenberichts betreffend das Geschäftsjahr 2018/2019) und Nr. 3 (Genehmigung der Jah- resrechnung und Ergebnisverwendung betreffend das Geschäftsjahr 2018/2019) hatte gemäss der Vorinstanz zur Folge, dass an deren Stelle die entsprechenden, beinahe gleich- lautenden Beschlüsse der ordentlichen Generalversammlung vom 5. März 2020 traten (dort unter den Traktanden Nrn. 5 und 6 aufgeführt). Die Nichtigerklärung der fraglichen Beschlüs- se hatte somit faktisch keine Auswirkungen. Dasselbe gilt für die Nichtigerklärung des Be- schlusses der ausserordentlichen Generalversammlung vom 15. Juni 2020 zum Traktandum Nr. 4 (Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats für das abgeschlossene Geschäftsjahr 2018/2019). Zwar wurde in dem für nichtig erklärten Beschluss E.________ – dem von der Beschwerdeführerin entsandten Verwaltungsrat – im Gegensatz zum Beschluss der ordentli- chen Generalversammlung vom 5. März 2020 zum Traktandum Nr. 7 die Décharge verwei- gert. Die Darstellung der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, niemand habe je- mals Anstalten getroffen, E.________ verantwortlichkeitsrechtlich zu belangen, wurde jedoch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin von der Verweigerung der Décharge gegenüber E.________ nicht betroffen war. Zusammenge- fasst hatte die Nichtigerklärung der fraglichen drei Beschlüsse der ausserordentlichen Gene- ralversammlung vom 15. Juni 2020 faktisch keine Auswirkungen. Entsprechend waren diese Rechtsbegehren im Rahmen der Beurteilung der Klage von derart untergeordneter Bedeu- tung, dass sich trotz geringfügigen Obsiegens der Beschwerdeführerin eine Kostenteilung nicht rechtfertigte. 3.6 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss den verbindlichen Feststellungen des Kantonsgerichts mit ihrer Klage im Kern gescheitert ist. Damit erweist sich ihr Vorwurf, die Vorinstanz habe Art. 106 ZPO verletzt, indem sie die Prozesskosten un- geachtet des Obsiegens der Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten vollständig der Beschwerdeführerin auferlegt habe, als unbegründet. Demnach besteht kein Anlass, die vom Kantonsgericht vorgenommene Verteilung der Prozesskosten aufzuheben. 4. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese ist zudem antragsgemäss zu verpflichten, die anwaltlich vertretene Be- schwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren angemessen zu entschädigen. Der Streit- wert des Beschwerdeverfahrens beträgt CHF 36'330.40 (Differenz zwischen Kostenauflage gemäss angefochtenem Entscheid von CHF 26'746.00 und derjenigen gemäss Beschwerde- antrag von CHF 17'831.00 zuzüglich Differenz zwischen Parteientschädigung gemäss ange- fochtenem Entscheid CHF 41'123.10 und derjenigen gemäss Beschwerdeantrag von CHF 13'707.70). Bei diesem Streitwert beträgt die das Grundhonorar rund CHF 5'695.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Davon ist gestützt auf § 8 Abs. 1 AnwT die Hälfte zu berechnen; hinzu kom- men sodann die Pauschalauslagen von 3 %, was eine Entschädigung von rund

Seite 8/8 CHF 2'935.00 ergibt. Die Mehrwertsteuer ist mangels eines entsprechenden Antrags nicht hinzuzurechnen (Art. 25a AnwT i.V.m. mit Ziffer 2.1.1 des Beschlusses der Justizverwal- tungsabteilung des Obergerichts Zug vom 29. Juli 2015 betreffend Weisung über die Mehr- wertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 1'500.00 wird der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das vorliegende Ver- fahren mit CHF 2'935.00 zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, 3. Abteilung (A3 2021 5) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: