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BZ 2023 54

Zug OG · 2023-09-19 · Deutsch ZG

Kantonsgericht, 3. Abteilung — II. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Am 30. August 2022 reichte die D.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beim Kantonsgericht Zug gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Forderungs- klage über CHF 457'646.30 nebst Zins ein (Verfahren A3 2022 34; Vi act. 1). 2. Am 1. September 2022 wurde die Beschwerdegegnerin zur Leistung eines Vorschusses für die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens von CHF 17'500.00 aufgefordert (Vi act. 3). Die Zahlung ging am 5. September 2022 bei der Gerichtskasse ein. 3. Mit Eingabe vom 30. November 2022 beantragte der Beschwerdeführer unter anderem, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für die Parteientschädigung des Beschwerdeführers Sicherheit in der Höhe von mindestens CHF 33'830.00 zu leisten. Zudem sei der Beschwer- degegnerin Frist für die Entbindung des Beschwerdeführers vom Anwaltsgeheimnis anzuset- zen, und dem Beschwerdeführer sei nach Eingang der Entbindungserklärung der Beschwer- degegnerin Gelegenheit einzuräumen, das Gesuch um Sicherheitsleistung für die Parteien- tschädigung zu begründen. Schliesslich sei ihm bis zum Entscheid über das Gesuch betref- fend Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung die Frist zur Erstattung der Klageantwort abzunehmen (Vi act. 7). 4. Am 1. Dezember 2022 nahm der Referent am Kantonsgericht Zug dem Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung der Klageantwort einstweilen ab (Vi act. 8). 5. In der Stellungnahme vom 5. Dezember 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin im We- sentlichen die kostenfällige Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers (Vi act. 9). 6. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 erklärte die Beschwerdegegnerin, den Beschwerde- führer unter gewissen Vorbehalten vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden (Vi act. 12/1). Am

31. Januar 2023 reichte dieser ein begründetes Gesuch um Sicherheit für die Parteientschä- digung ein und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für die Parteien- tschädigung des Beschwerdeführers Sicherheit in Höhe von mindestens CHF 50'000.00 zu leisten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Letztere zzgl. 7,7 % MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin (Vi act. 13). 7. In der Stellungnahme vom 13. Februar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die kosten- fällige Abweisung des Sicherstellungsgesuchs (Vi act. 17). 8. In der Folge reichten die Parteien in Ausübung ihres unbedingten Replikrechts unaufgefor- dert weitere Stellungnahme ein (der Beschwerdeführer am 24. Februar 2023 [Vi act. 18] und am 11. März 2023 [Vi act. 20]; die Beschwerdegegnerin am 3. März 2023 [Vi act. 19]). 9. Mit Entscheid vom 3. Mai 2023 wies der Referent am Kantonsgericht Zug den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung ab (Vi act. 23). 10. Am 15. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zug Be- schwerde gegen diesen Entscheid und stellte folgende Anträge (act. 1):

Seite 3/11 1. Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug im Verfahren A3 2022 34 vom 3. Mai 2023 betref- fend Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung aufzuheben und die Beschwerdegeg- nerin bzw. Klägerin im Verfahren A3 2022 34 zu verpflichten, für die Parteientschädigung des Be- schwerdeführers bzw. Beklagten im Verfahren A2 2022 34 Sicherheit in Höhe von mindestens CHF 50'000.00 zu leisten. 2. Eventualiter: Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug im Verfahren A3 2022 34 vom 3. Mai 2023 betreffend Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (letzteres zzgl. 7,7 % MWST) zulasten der Beschwerde- gegnerin. 11. In der Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Be- schwerde vom 15. Mai 2023 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 5). 12. In Ausübung seines unbedingten Replikrechts reichte der Beschwerdeführer am 9. Juni 2023 eine weitere Stellungnahme ein (act. 6).

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Angefochten ist der Entscheid des Referenten am Kantonsgericht Zug vom 3. Mai 2023, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Leistung einer Sicherheit für die Parteien- tschädigung abgewiesen wurde. Dagegen ist einzig das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gegeben (vgl. Art. 103 ZPO).

E. 1.1 Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden.

E. 1.2 Die Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzu- reichen (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochte- ne Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Beschwerdeführer im kantonalen Rechtsmittelverfahren nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorge- tragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden- gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vor- instanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (Urteil des Bundesgerichts 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2 m.H.; Urteil des Obergerichts Zug BZ 2018 61 vom 28. August 2018 E. 2.1).

E. 2 Gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie zahlungsunfähig erscheint, na- mentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen.

Seite 4/11

E. 2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zahlungsunfähig, wer weder über die Mittel verfügt, fällige Verbindlichkeiten zu erfüllen, noch über den erforderlichen Kredit, sich diese Mittel nötigenfalls zu beschaffen (vgl. BGE 111 II 206 E. 1). Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO enthält im Sinne einer nicht abschliessenden Aufzählung drei Vermutungen, bei deren Vorliegen unwiderlegbar von Zahlungsunfähigkeit und somit von einer Kautionspflicht auszugehen ist (Konkurseröffnung über den Kläger; laufendes Nachlassverfahren; Verlustscheine). Daneben kann die Zahlungsunfähigkeit des Klägers auch aus anderen Gründen glaubhaft gemacht werden. Solche anderen Gründe können insbesondere sein: eine laufende Lohnpfändung; wiederholte Konkursbegehren, die jedoch nicht zur Konkurseröffnung geführt haben; Einstel- lung des Konkursverfahrens mangels Aktiven, wenn diese nicht weit zurückliegt; u.U. Pfand- ausfallscheine; u.U. das Vorliegen einer Vielzahl von Betreibungen im Betreibungsregister; Bewilligung des Konkursaufschubs nach Benachrichtigung des Richters gemäss Art. 725a OR (Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 99 ZPO N 27 ff.; vgl. auch Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 99 ZPO N 12). Die beklagte Partei hat die (behauptete) Zahlungsunfähigkeit der klagenden Partei glaubhaft zu machen, wobei grundsätzlich von Zahlungsfähigkeit auszugehen ist und Zahlungsun- fähigkeit nicht leichthin angenommen werden darf. Bei einer summarischen Prüfung hat das Gericht primär auf die betreibungsrechtlichen Akten abzustellen (Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 99 ZPO N 26; vgl. auch Urwyler/Grütter, in: Brunner/Gasser/ Schwander [Hrsg.], Schwei- zerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 99 ZPO N 11). Massgebend für die Beurteilung, ob ein Kautionsgrund vorliegt, sind die Verhältnisse im Zeit- punkt des Entscheids (Urteil des Bundesgerichts 5A_916/2016 vom 7. Juli 2017 E. 2.4.3; 5A_733/2012 vom 16. November 2012 E. 2.1).

E. 2.2 Der Referent am Kantonsgericht Zug verneinte den vom Beschwerdeführer geltend gemach- te Kautionsgrund der Zahlungsunfähigkeit nach Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO aus den folgenden Gründen (Vi act. 23 E. 3):

E. 2.2.1 Der Beschwerdeführer bringe zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen vor, die Be- schwerdegegnerin sei seit vielen Jahren nicht mehr operativ tätig, weswegen sie seit Jahren keine Einnahmen mehr generiere und spätestens seit Sommer 2019 ohne Vermögen und damit faktisch zahlungsunfähig sei. Konkret habe die Beschwerdegegnerin im Jahr 2017 offene Rechnungen im Umfang von rund CHF 116'000.00 bei einer Liquidität von rund CHF 25'000.00 (inkl. Darlehensvertrag von F.________) gehabt. Im Einklang mit den Aus- führungen der Beschwerdegegnerin sei festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer vor- gebrachte Sachverhalt Jahre zurück liege und folglich in Bezug auf die aktuelle Liquidität der Beschwerdegegnerin nicht aussagekräftig sei. Dem [vom Beschwerdeführer] eingereichten Betreibungsregisterauszug datierend vom 19. August 2021 liessen sich lediglich sechs Be- treibungen aus dem Jahr 2016 entnehmen, welche in ihrer Summe über die genannte Peri- ode (von 2016 bis 2021) noch keine gewichtigen Anhaltspunkte darstellen würden, die für ei- ne Zahlungsunfähigkeit sprechen würden. Schliesslich liessen sich dem aktuellen Betrei- bungsregisterauszug vom 3. Februar 2023 keine Einträge entnehmen. Unbestritten sei zu- dem, dass der Beschwerdegegnerin aus dem Verkauf der Stockwerkeinheit im Jahre 2018

Seite 5/11 Geld zugeflossen sei, weshalb die Ausführungen zur Liquidität in der Zeit davor ohnehin ob- solet und für die vorliegende Beurteilung des Gesuchs irrelevant seien.

E. 2.2.2 Aus den eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass der Beschwer- degegnerin, der G.________ AG, der H.________ AG und der I.________ AG (allesamt Tochtergesellschaften der J.________ AG) sämtliche Vermögenswerte von rund CHF 14 Mio. widerrechtlich entzogen und auf Anweisung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und unter Bestätigung durch das Obergericht Zug an die J.________ AG zurückgeführt wor- den seien. Nicht explizit ersichtlich werde aus der vom Beschwerdeführer offerierten Beilage [Vi] act. 13/3, ob das Geld, wie er behaupte, an die J.________ AG geflossen sei oder nicht doch an die Tochtergesellschaften (als J.________ Gruppe), welchen gestützt auf den Sach- verhalt der Vermögensanspruch zustünde. Ein weiterer Aktenbeizug erweise sich nicht not- wendig, zumal der Vermögensübertrag auf das Konto der J.________ AG ohnehin bereits urkundlich belegt sei. Aus dem im Jahr 2020 zugetragenen Sachverhalt lasse sich nicht zwangsläufig auf die aktuelle Vermögenssituation der Beschwerdegegnerin schliessen, und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie seither keine finanziellen Mittel oder Kredite habe erhältlich machen können oder erhältlich machen könne. Jedoch habe der Beschwer- deführer, welchen die Behauptungs- und Beweislast treffe, die Vermögenssituation anhand aktueller Tatsachen zu behaupten und darzutun, was er mit Bezug auf die vorerwähnten Sachverhalte nicht getan habe.

E. 2.2.3 Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer keine gewichtigen Anhaltspunkte vorbringe, wel- che für eine derzeitige Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin sprechen würden. Vielmehr begnüge er sich damit, auf in der Vergangenheit zugetragene Sachverhalte abzu- stellen, aus welchen nicht zwangsläufig auf eine aktuelle Zahlungsunfähigkeit geschlossen könne. Tatsache sei, dass die Beschwerdegegnerin den von ihr verlangten Kostenvorschuss unverzüglich habe leisten können. Ob die Bezahlung nun aus eigenen liquiden Mitteln oder via Darlehen erfolgt sei, könne offenbleiben, zumal es ausreiche, wenn die Beschwerdegeg- nerin mittels Kredits den mutmasslichen Zahlungsverpflichtungen nachkommen könne. Der Beschwerdegegnerin sei beizupflichten, dass eine Kreditwürdigkeit eine Zahlungsunfähigkeit ausschliesse. Schliesslich lasse sich auch dem aktuellen Betreibungsregisterauszug vom

E. 2.2.4 Aus der fehlenden operativen Tätigkeit und den deshalb fehlenden Einnahmen einer Gesell- schaft könne nicht zwangsläufig geschlossen werden, dass keine finanziellen Mittel vorhan- den seien bzw. über einen Kredit die notwendigen finanziellen Mittel nicht beschafft werden könnten. Wie sich gezeigt habe, habe gerade trotz einer fehlenden operativen Tätigkeit der Beschwerdegegnerin auch der Kostenvorschuss beglichen werden können und eine aktuelle Zahlungsunfähigkeit sei gerade nicht belegt.

E. 3 Die Erwägungen der Vorinstanz sind grundsätzlich nicht zu beanstanden, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_538/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1). Die dagegen erhobenen Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet:

E. 3.1 Unzutreffend ist zunächst die Darstellung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe es als glaubhaft angesehen, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2020 über kein Vermögen mehr verfügt habe (act. 1 Rz 6.1). Zwar erachtete es die Vorinstanz als glaubhaft, dass der Beschwerdegegnerin aus dem Ver- kauf der Stockwerkeinheit im Jahre 2018 Gelder zugeflossen sind. Weiter hielt sie es für glaubhaft, dass der Beschwerdegegnerin, der G.________ AG, der H.________ AG und der I.________ AG im Jahr 2019 sämtliche Vermögenswerte von rund CHF 14 Mio. widerrecht- lich entzogen und im Jahr 2020 auf Anweisung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug – und unter Bestätigung durch das Obergericht des Kantons Zug – auf ein Konto der J.________ AG zurücküberwiesen wurden. Die Vorinstanz hat jedoch nie festgehalten, es sei glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2020 über kein Vermögen mehr verfügt ha- be. Vielmehr ging sie – zu Recht – davon aus, dass die Beschwerdegegnerin, die G.________ AG, die H.________ AG und die I.________ AG im Jahr 2020 gemeinsam einen Vermögensanspruch von rund CHF 14 Mio. (d.h. im Umfang der unrechtmässig entzogenen Vermögenswerte) gegenüber ihrer Muttergesellschaft hatten, hielt sie doch Folgendes fest: "Nicht explizit ersichtlich wird aus der vom Beklagten offerierten Beilage act. 13/3, ob das Geld, wie er behauptet, an die J.________ AG geflossen ist oder nicht doch an die Tochter- gesellschaften (als J.________ Gruppe), welchen gestützt auf den Sachverhalt der Vermö- gensanspruch zustünde" (Vi act. 23 E. 3.2.2). Diese Feststellung wurde denn auch vom Be- schwerdeführer nicht in Frage gestellt.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt offen- sichtlich unrichtig fest, wenn sie festhalte, aus der Situation im Jahr 2020 könne nicht zwangsläufig auf die aktuelle Vermögenslage der Beschwerdegegnerin geschlossen werden. Denn er (der Beschwerdeführer) habe sich auf einen seit spätestens 2019 andauernden Zu- stand abgestützt, der auch zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (und auch jetzt noch) bestehe. Deshalb habe er im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, aufgrund der mindestens seit 2017 nicht mehr vorhandenen Geschäftstätigkeit und der deshalb ausblei- benden Geschäftseinnahmen sei es in Kombination mit dem vollständigen Entzug des Ver- mögens im Sommer 2019 ohne Nachweis einer seitherigen Rückführung glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin unfähig sei, die Parteientschädigung dereinst aus eigener Kraft zu be- zahlen (act. 1 Rz 6.2).

E. 3.2.1 Es mag zutreffen, dass die Beschwerdegegnerin seit dem Jahr 2017 keiner Geschäftstätig- keit mehr nachgeht und seither auch keine Geschäftseinnahmen mehr generiert. Hingegen

Seite 7/11 ist es nicht glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin seit dem widerrechtlichen Entzug des Vermögens im Jahr 2019 über kein Vermögen mehr verfügt, zumal ein widerrechtlicher Ent- zug von Vermögenswerten nicht den Verlust des Rückerstattungsanspruchs zur Folge hat. Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers, der mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 5. Januar 2017 als Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin eingesetzt wurde, wies die Beschwerdegegnerin im Juni 2017 offene Rechnungen von rund CHF 116'000.00 sowie eine Liquidität von knapp CHF 50'000.00 (inkl. einem Darlehen von CHF 25'000.00 von F.________) aus (Vi act. 13 Rz 3, 4 und 11.1; vgl. Vi act. 23 E. 3.1). Um diese offenen For- derungen tilgen zu können, veräusserte der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat der Be- schwerdegegnerin am 20. Februar 2018 deren Stockwerkeinheit an der ____-strasse, K.________ (nachfolgend: die Stockwerkeinheit), zu einem Verkaufspreis von CHF 475'000.00 (Vi act. 1 Rz 18; Vi act. 1/8; Vi act. 17 Rz 9 und 20; act. 13/2 S. 4). Nach Abzug der offenen Rechnungen resultierte somit ein Überschuss. Dass die Beschwerdegeg- nerin diesen Überschuss bis zum unrechtmässigen Vermögensentzug im Jahr 2019 aufge- braucht hat, legte der Beschwerdeführer nicht dar und wurde zudem von der Beschwerde- gegnerin bestritten (vgl. Vi act. 17 Rz 9, 20 und 21). Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass der noch "in geringem Masse vorhandene Erlös" aufgebraucht worden sei (vgl. Vi act. 13 Rz 11.2; vgl. Vi 18 Rz 6), begründet dies aber nicht und offeriert hierzu auch keine Beweise.

E. 3.2.2 Im Jahr 2019 wurden der Beschwerdegegnerin, der G.________ AG, der H.________ AG und der I.________ AG Vermögenswerte von insgesamt CHF 14 Mio. unrechtmässig entzo- gen und auf Konten bei der L.________ AG überwiesen. Diese unrechtmässig entzogenen Vermögenswerte wurden später auf Anordnung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug auf ein Konto der J.________ AG zurücküberwiesen. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren folgende Passage aus der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 13. November 2019 wieder: "[…] der Einfachheit halber bzw. weil die Gesellschaften gegenwärtig über keine Bankkonten mehr zu verfügen scheinen, weil diese gemäss der Darstellung von Rechtsanwalt M.________ von den Beschuldigten allesamt sal- diert worden sein sollen (act. 4/49), sämtliche sich bei der L.________ AG befindlichen Ver- mögenswerte aller J.________-Gesellschaften auf ein Konto der J.________ AG zu überwei- sen sind, jeweils unter dem Betreff der jeweiligen Gesellschaft, wozu die L.________ AG an- zuweisen ist […]" (Vi act. 18 Rz 3). Demnach wurden die unrechtmässig entzogenen Vermö- genswerte lediglich aufgrund der Tatsache, dass die Gesellschaften im damaligen Zeitpunkt über kein Bankkonto mehr verfügten, auf ein Konto der J.________ AG überwiesen. Dass die jeweiligen Gesellschaften aber keinen Anspruch auf die ihnen unrechtmässig entzogenen Vermögenswerte gehabt hätten, geht weder aus der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug hervor, noch machte der Beschwerdeführer dies geltend. Auch kann aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin – wie im Übrigen auch die anderen Tochtergesell- schaften der J.________ AG – im Jahr 2020 über kein Bankkonto verfügte, auf das die un- rechtmässig entzogenen Vermögenswerte hätten überwiesen werden können, nicht gefolgert werden, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2019 über kein Vermögen mehr verfügte bzw. der Erlös aus dem Verkauf der Stockwerkeinheit nicht mehr vorhanden gewesen war. Als Folge der Rückerstattung der unrechtmässig entzogenen Vermögenswerte auf ein Konto der J.________ AG im Jahr 2020 entstand bei der Beschwerdegegnerin eine Forderung gegenü- ber der J.________ AG im Umfang der ihr entzogenen Vermögenswerte. Aus vermögens- technischer Sicht ist es unerheblich, ob diese Vermögenswerte auf ein Konto der Beschwer-

Seite 8/11 degegnerin überwiesen wurden oder ob sie sich noch auf einem Konto der J.________ AG befinden. Im ersten Fall verfügt die Beschwerdegegnerin über liquides Vermögen, im zweiten Fall hat sie eine Forderung gegenüber ihrer Muttergesellschaft. Dass Letztere zahlungsun- fähig ist, hat weder der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren behauptet noch er- gibt sich dies aus den Akten. Da nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2020 mittellos war, ist folglich auch die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht zu bemängeln, wonach aufgrund der Situation im Jahr 2020 nicht zwangsläufig auf die aktuelle Vermögenslage der Beschwerdegegnerin geschlossen werden könne.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe die Beweislast falsch verteilt, "wenn sie unmittelbar nach den glaubhaft gemachten Tatsachen 2020, die nachweislich andauern" würden, ausführe, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin seither keine finanziellen Mittel oder Kredite habe erhältlich machen können. Denn ange- sichts der "glaubhaft gemachten Tatsachen 2020", die eine Sicherstellung der Parteien- tschädigung mit sich gebracht hätten, müsste die Beschwerdegegnerin nunmehr eine Ge- schäftstätigkeit mit entsprechenden Einnahmen und/oder eine Rückführung eines entspre- chenden Vermögens glaubhaft machen. Das habe die Beschwerdegegnerin aber nicht getan. Insbesondere ein unbekannter Rest des Erlöses aus dem Verkauf der Stockwerkeinheit an der ____-strasse in K.________ im Jahre 2018 würde als relevante Tatsache nicht glaubhaft gemacht werden können, weil das gesamte Vermögen 2019/2020, und mithin nach dem Ver- kauf im Jahre 2018, entzogen worden sei. Zudem habe die Beschwerdegegnerin nicht einmal ein Bankkonto besessen, sei also nachweislich mittellos und ohne jegliche Tätigkeit. Im Er- gebnis habe die Vorinstanz aber nicht nur die Beweislast falsch verteilt, sondern sogar eine unzulässige, willkürliche Annahme getroffen, indem sie festgehalten habe, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin seither keine finanziellen Mittel oder Kredite habe erhältlich machen können. Denn dies sei keine glaubhaft gemachte Tatsache, sondern eine nicht belegte, willkürliche Annahme, die so nicht einmal behauptet worden sei. Es müsse eben gerade angesichts der glaubhaft gemachten, andauernden Tatsachen (kein Vermögen und keine Geschäftstätigkeit) nicht bloss "ausgeschlossen" werden können, dass sich die Vermögenslage der Beschwerdeführerin [recte: Beschwerdegegnerin] nicht verän- dert habe, sondern es müsse vielmehr zwingend glaubhaft gemacht werden, dass sich die Vermögenslage tatsächlich erheblich positiv verändert habe. Falsch sei somit die Feststel- lung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe zur aktuellen Vermögenssituation weder substanziierte Behauptungen vorgebracht noch Beweise offeriert, obwohl ihm die Behaup- tungs- und Beweislast zukomme (act. 1 Rz 6.3). Der Beschwerdeführer leitet die Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin daraus ab, dass Letztere im Jahr 2020 kein Vermögen gehabt habe und sich daran – auch mangels Ge- schäftstätigkeit – bis heute nichts geändert habe. Wie jedoch bereits aufgezeigt wurde (vgl. E. 3.1 f.), ist es nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 über kein Vermö- gen mehr verfügt hat. Vielmehr ist glaubhaft, dass sie im Umfang der ihr unrechtmässig ent- zogenen Vermögenswerte (Restvermögen aus dem Verkauf der Stockwerkeinheit) eine For- derung gegenüber ihrer Muttergesellschaft hatte und somit nicht mittellos war. Hinzu kommt, dass grundsätzlich von der Zahlungsfähigkeit einer Gesellschaft auszugehen ist (vgl. E. 2.1) und keine Betreibungen gegen die Beschwerdegegnerin hängig sind (vgl. Vi act. 17/1), was ein starkes Indiz für deren momentane Fähigkeit darstellt, ihren fälligen finanziellen Verpflich- tungen nachzukommen. Demzufolge hätte es am Beschwerdeführer als Gesuchsteller gele-

Seite 9/11 gen, substanziierte Behauptungen vorzubringen und Beweise dafür zu offerieren, dass die Beschwerdegegnerin ihr Vermögen aus dem Verkauf der Stockwerkeinheit aufgebraucht hat und daher im heutigen Zeitpunkt zahlungsunfähig erscheint. Die Beweislastverteilung der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.

E. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie lege ihm unzutreffende Ausführun- gen in den Mund (act. 1 Rz 7), ist nicht klar, was genau er daraus für seinen Standpunkt im Beschwerdeverfahren ableiten will. Die Beschwerde ist daher insoweit offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf diese Rüge nicht eingetreten werden kann.

E. 3.5 Ferner rügt der Beschwerdeführer, es stehe nicht fest, dass er keine gewichtigen Anhalts- punkte vorgebracht habe, welche für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit der Beschwerde- gegnerin sprächen. Ebenso wenig habe er sich damit begnügt, auf Sachverhalte aus der Vergangenheit abzustellen, aus welchen nicht zwangsläufig auf eine aktuelle Zahlungsun- fähigkeit geschlossen werden könne. Vielmehr habe er in seinem Gesuch die fehlende Ge- schäftstätigkeit ab 2017 sowie den Entzug sämtlichen Vermögens bis heute dargelegt bzw. glaubhaft gemacht. Diese Ausführungen seien nach wie vor aktuell. Zudem sei auch die "heimliche" Finanzierung mit Darlehen durch F.________ erstellt (act. 1 Rz 7). Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdegegnerin im Jahr 2019 sämtliches Vermögen unrecht- mässig entzogen wurde. Diese Vermögenswerte wurden jedoch im Jahr 2020 auf ein Konto der J.________ AG, der Muttergesellschaft der Beschwerdegegnerin, zurückgeführt. Folglich kam der Beschwerdegegnerin im Jahr 2020 eine Forderung gegenüber ihrer Muttergesell- schaft im Umfang des unrechtmässig entzogenen Vermögens zu (vgl. E. 3.1 f.). Da der Be- schwerdeführer die Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin im Jahr 2020 nicht glaubhaft ge- macht hat, ist auch seiner Argumentation, er habe Anhaltspunkte für eine anhaltende Zah- lungsunfähigkeit vorgebracht, die Grundlage entzogen.

E. 3.6 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer den Standpunkt der Vorinstanz, es könne offen- bleiben, ob die Bezahlung des Kostenvorschusses nun aus eigenen liquiden Mitteln oder via Darlehen erfolgt sei, da es ausreiche, wenn die Klägerin mittels Kredit den mutmasslichen Zahlungsverpflichtungen nachkommen könne (act. 1 Rz 8). Die Beschwerdegegnerin habe ihre Kreditwürdigkeit nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, sondern bloss behauptet, dass sie, wenn sie sich mittels Darlehen finanzieren würde, offenbar kreditwürdig wäre und die Kreditwürdigkeit die Zahlungsunfähigkeit gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO jedoch gerade ausschliesse. Im Falle des Unterliegens im Prozess gäbe es für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit, direkt auf F.________ oder die J.________ AG zurückzugreifen. Deshalb könne selbstverständlich bei Darlehen von nahestehenden Personen nicht von einer allgemeinen Kreditwürdigkeit der Beschwerdegegnerin ausgegangen werden. Genau deshalb sei es glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin ein reines Prozessvehikel sei – ohne Geschäft- stätigkeit und ohne Vermögen. Angesichts der vormaligen (Prozess-)Finanzierung durch F.________ sei glaubhaft, dass erneut diese oder die J.________ AG entsprechende Darle- hen an die Beschwerdegegnerin im Sinne einer Prozessfinanzierung gewährt hätten (act. 1 Rz 8.2). Aus der Tatsache, dass F.________ im Jahr 2016 einen Kostenvorschuss zugunsten der Beschwerdegegnerin geleistet haben soll, kann weder gefolgert werden, dass es sich bei der

Seite 10/11 Beschwerdegegnerin um ein "Prozessvehikel" handelt, noch dass der Kostenvorschuss für das vorinstanzliche Verfahren ebenfalls von F.________ oder von der J.________ AG geleis- tet wurde. Überdies hat sich die Liquiditätssituation der Beschwerdegegnerin im Jahr 2018 durch den vom Beschwerdeführer vorgenommenen Verkauf der Stockwerkeinheit wesentlich verändert, weshalb Ausführungen zu ihrer Liquidität vor diesem Zeitpunkt nicht relevant sind (vgl. E. 3.2; vgl. auch Vi act. 23 E. 3.1.2). Im vorinstanzlichen Verfahren gelang es dem Be- schwerdeführer nicht, Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin glaubhaft zu machen. Glaubhaft ist hingegen, dass die Beschwerdegegnerin stets über Vermögen aus dem Verkauf der Stockwerkeinheit verfügte. Ebenfalls gegen eine Zahlungsunfähigkeit spricht der vom 3. Februar 2023 datierende Betreibungsregisterauszug, der keine hängigen Betreibungen aufweist. Da dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die Beweis- last für das Vorliegen des Kautionsgrundes der Zahlungsunfähigkeit zukam, oblag es nicht der Beschwerdegegnerin, Belege in Bezug auf ihre Kreditwürdigkeit vorzulegen. In Überein- stimmung mit der Vorinstanz kann daher offenbleiben, aus welchen Mitteln der Kostenvor- schuss im Verfahren A3 2022 34 geleistet wurde. Aus diesem Grund ist auch nicht zu bemängeln, dass die Vorinstanz den Editionsantrag des Beschwerdeführers für unbegründet erachtete (vgl. act. 1 Rz 9).

E. 3.7 Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Aktenschluss im vorinstanzlichen Verfah- ren (act. 1 Rz 10) ist nicht weiter einzugehen, weil daraus nicht hervorgeht, inwiefern diese Ausführungen am Entscheid der Vorinstanz etwas zu ändern vermöchten.

E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 5 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Ferner ist er antragsgemäss zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 1'500.00 wird dem Beschwerde- führer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfah- ren mit CHF 2'590.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.
  4. Gegen diesen Entscheid ist unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie un- ter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 11/11
  5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung (A3 2022 34) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 54 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber I. Cathry Urteil vom 19. September 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwälte B.________ und/oder C.________, Beschwerdeführer, gegen D.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung (Beschwerde gegen den Entscheid des Referenten am Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, vom 3. Mai 2023)

Seite 2/11 Sachverhalt 1. Am 30. August 2022 reichte die D.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beim Kantonsgericht Zug gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Forderungs- klage über CHF 457'646.30 nebst Zins ein (Verfahren A3 2022 34; Vi act. 1). 2. Am 1. September 2022 wurde die Beschwerdegegnerin zur Leistung eines Vorschusses für die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens von CHF 17'500.00 aufgefordert (Vi act. 3). Die Zahlung ging am 5. September 2022 bei der Gerichtskasse ein. 3. Mit Eingabe vom 30. November 2022 beantragte der Beschwerdeführer unter anderem, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für die Parteientschädigung des Beschwerdeführers Sicherheit in der Höhe von mindestens CHF 33'830.00 zu leisten. Zudem sei der Beschwer- degegnerin Frist für die Entbindung des Beschwerdeführers vom Anwaltsgeheimnis anzuset- zen, und dem Beschwerdeführer sei nach Eingang der Entbindungserklärung der Beschwer- degegnerin Gelegenheit einzuräumen, das Gesuch um Sicherheitsleistung für die Parteien- tschädigung zu begründen. Schliesslich sei ihm bis zum Entscheid über das Gesuch betref- fend Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung die Frist zur Erstattung der Klageantwort abzunehmen (Vi act. 7). 4. Am 1. Dezember 2022 nahm der Referent am Kantonsgericht Zug dem Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung der Klageantwort einstweilen ab (Vi act. 8). 5. In der Stellungnahme vom 5. Dezember 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin im We- sentlichen die kostenfällige Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers (Vi act. 9). 6. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 erklärte die Beschwerdegegnerin, den Beschwerde- führer unter gewissen Vorbehalten vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden (Vi act. 12/1). Am

31. Januar 2023 reichte dieser ein begründetes Gesuch um Sicherheit für die Parteientschä- digung ein und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für die Parteien- tschädigung des Beschwerdeführers Sicherheit in Höhe von mindestens CHF 50'000.00 zu leisten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Letztere zzgl. 7,7 % MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin (Vi act. 13). 7. In der Stellungnahme vom 13. Februar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die kosten- fällige Abweisung des Sicherstellungsgesuchs (Vi act. 17). 8. In der Folge reichten die Parteien in Ausübung ihres unbedingten Replikrechts unaufgefor- dert weitere Stellungnahme ein (der Beschwerdeführer am 24. Februar 2023 [Vi act. 18] und am 11. März 2023 [Vi act. 20]; die Beschwerdegegnerin am 3. März 2023 [Vi act. 19]). 9. Mit Entscheid vom 3. Mai 2023 wies der Referent am Kantonsgericht Zug den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung ab (Vi act. 23). 10. Am 15. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zug Be- schwerde gegen diesen Entscheid und stellte folgende Anträge (act. 1):

Seite 3/11 1. Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug im Verfahren A3 2022 34 vom 3. Mai 2023 betref- fend Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung aufzuheben und die Beschwerdegeg- nerin bzw. Klägerin im Verfahren A3 2022 34 zu verpflichten, für die Parteientschädigung des Be- schwerdeführers bzw. Beklagten im Verfahren A2 2022 34 Sicherheit in Höhe von mindestens CHF 50'000.00 zu leisten. 2. Eventualiter: Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug im Verfahren A3 2022 34 vom 3. Mai 2023 betreffend Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (letzteres zzgl. 7,7 % MWST) zulasten der Beschwerde- gegnerin. 11. In der Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Be- schwerde vom 15. Mai 2023 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 5). 12. In Ausübung seines unbedingten Replikrechts reichte der Beschwerdeführer am 9. Juni 2023 eine weitere Stellungnahme ein (act. 6). Erwägungen 1. Angefochten ist der Entscheid des Referenten am Kantonsgericht Zug vom 3. Mai 2023, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Leistung einer Sicherheit für die Parteien- tschädigung abgewiesen wurde. Dagegen ist einzig das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gegeben (vgl. Art. 103 ZPO). 1.1 Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. 1.2 Die Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzu- reichen (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochte- ne Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Beschwerdeführer im kantonalen Rechtsmittelverfahren nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorge- tragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden- gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vor- instanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (Urteil des Bundesgerichts 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2 m.H.; Urteil des Obergerichts Zug BZ 2018 61 vom 28. August 2018 E. 2.1). 2. Gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie zahlungsunfähig erscheint, na- mentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen.

Seite 4/11 2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zahlungsunfähig, wer weder über die Mittel verfügt, fällige Verbindlichkeiten zu erfüllen, noch über den erforderlichen Kredit, sich diese Mittel nötigenfalls zu beschaffen (vgl. BGE 111 II 206 E. 1). Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO enthält im Sinne einer nicht abschliessenden Aufzählung drei Vermutungen, bei deren Vorliegen unwiderlegbar von Zahlungsunfähigkeit und somit von einer Kautionspflicht auszugehen ist (Konkurseröffnung über den Kläger; laufendes Nachlassverfahren; Verlustscheine). Daneben kann die Zahlungsunfähigkeit des Klägers auch aus anderen Gründen glaubhaft gemacht werden. Solche anderen Gründe können insbesondere sein: eine laufende Lohnpfändung; wiederholte Konkursbegehren, die jedoch nicht zur Konkurseröffnung geführt haben; Einstel- lung des Konkursverfahrens mangels Aktiven, wenn diese nicht weit zurückliegt; u.U. Pfand- ausfallscheine; u.U. das Vorliegen einer Vielzahl von Betreibungen im Betreibungsregister; Bewilligung des Konkursaufschubs nach Benachrichtigung des Richters gemäss Art. 725a OR (Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 99 ZPO N 27 ff.; vgl. auch Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 99 ZPO N 12). Die beklagte Partei hat die (behauptete) Zahlungsunfähigkeit der klagenden Partei glaubhaft zu machen, wobei grundsätzlich von Zahlungsfähigkeit auszugehen ist und Zahlungsun- fähigkeit nicht leichthin angenommen werden darf. Bei einer summarischen Prüfung hat das Gericht primär auf die betreibungsrechtlichen Akten abzustellen (Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 99 ZPO N 26; vgl. auch Urwyler/Grütter, in: Brunner/Gasser/ Schwander [Hrsg.], Schwei- zerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 99 ZPO N 11). Massgebend für die Beurteilung, ob ein Kautionsgrund vorliegt, sind die Verhältnisse im Zeit- punkt des Entscheids (Urteil des Bundesgerichts 5A_916/2016 vom 7. Juli 2017 E. 2.4.3; 5A_733/2012 vom 16. November 2012 E. 2.1). 2.2 Der Referent am Kantonsgericht Zug verneinte den vom Beschwerdeführer geltend gemach- te Kautionsgrund der Zahlungsunfähigkeit nach Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO aus den folgenden Gründen (Vi act. 23 E. 3): 2.2.1 Der Beschwerdeführer bringe zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen vor, die Be- schwerdegegnerin sei seit vielen Jahren nicht mehr operativ tätig, weswegen sie seit Jahren keine Einnahmen mehr generiere und spätestens seit Sommer 2019 ohne Vermögen und damit faktisch zahlungsunfähig sei. Konkret habe die Beschwerdegegnerin im Jahr 2017 offene Rechnungen im Umfang von rund CHF 116'000.00 bei einer Liquidität von rund CHF 25'000.00 (inkl. Darlehensvertrag von F.________) gehabt. Im Einklang mit den Aus- führungen der Beschwerdegegnerin sei festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer vor- gebrachte Sachverhalt Jahre zurück liege und folglich in Bezug auf die aktuelle Liquidität der Beschwerdegegnerin nicht aussagekräftig sei. Dem [vom Beschwerdeführer] eingereichten Betreibungsregisterauszug datierend vom 19. August 2021 liessen sich lediglich sechs Be- treibungen aus dem Jahr 2016 entnehmen, welche in ihrer Summe über die genannte Peri- ode (von 2016 bis 2021) noch keine gewichtigen Anhaltspunkte darstellen würden, die für ei- ne Zahlungsunfähigkeit sprechen würden. Schliesslich liessen sich dem aktuellen Betrei- bungsregisterauszug vom 3. Februar 2023 keine Einträge entnehmen. Unbestritten sei zu- dem, dass der Beschwerdegegnerin aus dem Verkauf der Stockwerkeinheit im Jahre 2018

Seite 5/11 Geld zugeflossen sei, weshalb die Ausführungen zur Liquidität in der Zeit davor ohnehin ob- solet und für die vorliegende Beurteilung des Gesuchs irrelevant seien. 2.2.2 Aus den eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass der Beschwer- degegnerin, der G.________ AG, der H.________ AG und der I.________ AG (allesamt Tochtergesellschaften der J.________ AG) sämtliche Vermögenswerte von rund CHF 14 Mio. widerrechtlich entzogen und auf Anweisung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und unter Bestätigung durch das Obergericht Zug an die J.________ AG zurückgeführt wor- den seien. Nicht explizit ersichtlich werde aus der vom Beschwerdeführer offerierten Beilage [Vi] act. 13/3, ob das Geld, wie er behaupte, an die J.________ AG geflossen sei oder nicht doch an die Tochtergesellschaften (als J.________ Gruppe), welchen gestützt auf den Sach- verhalt der Vermögensanspruch zustünde. Ein weiterer Aktenbeizug erweise sich nicht not- wendig, zumal der Vermögensübertrag auf das Konto der J.________ AG ohnehin bereits urkundlich belegt sei. Aus dem im Jahr 2020 zugetragenen Sachverhalt lasse sich nicht zwangsläufig auf die aktuelle Vermögenssituation der Beschwerdegegnerin schliessen, und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie seither keine finanziellen Mittel oder Kredite habe erhältlich machen können oder erhältlich machen könne. Jedoch habe der Beschwer- deführer, welchen die Behauptungs- und Beweislast treffe, die Vermögenssituation anhand aktueller Tatsachen zu behaupten und darzutun, was er mit Bezug auf die vorerwähnten Sachverhalte nicht getan habe. 2.2.3 Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer keine gewichtigen Anhaltspunkte vorbringe, wel- che für eine derzeitige Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin sprechen würden. Vielmehr begnüge er sich damit, auf in der Vergangenheit zugetragene Sachverhalte abzu- stellen, aus welchen nicht zwangsläufig auf eine aktuelle Zahlungsunfähigkeit geschlossen könne. Tatsache sei, dass die Beschwerdegegnerin den von ihr verlangten Kostenvorschuss unverzüglich habe leisten können. Ob die Bezahlung nun aus eigenen liquiden Mitteln oder via Darlehen erfolgt sei, könne offenbleiben, zumal es ausreiche, wenn die Beschwerdegeg- nerin mittels Kredits den mutmasslichen Zahlungsverpflichtungen nachkommen könne. Der Beschwerdegegnerin sei beizupflichten, dass eine Kreditwürdigkeit eine Zahlungsunfähigkeit ausschliesse. Schliesslich lasse sich auch dem aktuellen Betreibungsregisterauszug vom

3. Februar 2023 keine einzige Betreibung der Beschwerdegegnerin entnehmen. Es lägen demnach keine betreibungsrechtlich relevanten Sachverhalte und auch sonst keine Tatsa- chen vor, gestützt auf welche von der Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin ausge- gangen werden könnte. Zur aktuellen Vermögenssituation habe der Beschwerdeführer weder substanziierte Behauptungen vorgebracht noch Beweise offeriert, obwohl ihm die Behaup- tungs- und Beweislast zukomme. Ein allgemeiner Editionsantrag, der erst die Begründung des Prozessstandpunkts ermöglichen solle, sei sodann unzulässig. Darüber hinaus sei das Gericht ohnehin nicht verpflichtet, die finanziellen Verhältnisse der möglicherweise zu einer Prozesskaution verpflichteten Partei abzuklären, sondern könne sich im Rahmen einer sum- marischen Prüfung auf die feststellbaren betreibungsrechtlichen Akten abstellen. Dem Editi- onsantrag des Beschwerdeführers zum aktuellen Vermögen und Einkommen der Beschwer- degegnerin könne deshalb nicht stattgegeben werden. Insofern dürfe vorliegend gestützt auf den dem Gericht vorliegenden Betreibungsregisterauszug und den Umstand, wonach der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden sei, auf die Zahlungsfähigkeit der Beschwerde- gegnerin geschlossen werden.

Seite 6/11 2.2.4 Aus der fehlenden operativen Tätigkeit und den deshalb fehlenden Einnahmen einer Gesell- schaft könne nicht zwangsläufig geschlossen werden, dass keine finanziellen Mittel vorhan- den seien bzw. über einen Kredit die notwendigen finanziellen Mittel nicht beschafft werden könnten. Wie sich gezeigt habe, habe gerade trotz einer fehlenden operativen Tätigkeit der Beschwerdegegnerin auch der Kostenvorschuss beglichen werden können und eine aktuelle Zahlungsunfähigkeit sei gerade nicht belegt. 3. Die Erwägungen der Vorinstanz sind grundsätzlich nicht zu beanstanden, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_538/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1). Die dagegen erhobenen Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet: 3.1 Unzutreffend ist zunächst die Darstellung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe es als glaubhaft angesehen, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2020 über kein Vermögen mehr verfügt habe (act. 1 Rz 6.1). Zwar erachtete es die Vorinstanz als glaubhaft, dass der Beschwerdegegnerin aus dem Ver- kauf der Stockwerkeinheit im Jahre 2018 Gelder zugeflossen sind. Weiter hielt sie es für glaubhaft, dass der Beschwerdegegnerin, der G.________ AG, der H.________ AG und der I.________ AG im Jahr 2019 sämtliche Vermögenswerte von rund CHF 14 Mio. widerrecht- lich entzogen und im Jahr 2020 auf Anweisung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug – und unter Bestätigung durch das Obergericht des Kantons Zug – auf ein Konto der J.________ AG zurücküberwiesen wurden. Die Vorinstanz hat jedoch nie festgehalten, es sei glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2020 über kein Vermögen mehr verfügt ha- be. Vielmehr ging sie – zu Recht – davon aus, dass die Beschwerdegegnerin, die G.________ AG, die H.________ AG und die I.________ AG im Jahr 2020 gemeinsam einen Vermögensanspruch von rund CHF 14 Mio. (d.h. im Umfang der unrechtmässig entzogenen Vermögenswerte) gegenüber ihrer Muttergesellschaft hatten, hielt sie doch Folgendes fest: "Nicht explizit ersichtlich wird aus der vom Beklagten offerierten Beilage act. 13/3, ob das Geld, wie er behauptet, an die J.________ AG geflossen ist oder nicht doch an die Tochter- gesellschaften (als J.________ Gruppe), welchen gestützt auf den Sachverhalt der Vermö- gensanspruch zustünde" (Vi act. 23 E. 3.2.2). Diese Feststellung wurde denn auch vom Be- schwerdeführer nicht in Frage gestellt. 3.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt offen- sichtlich unrichtig fest, wenn sie festhalte, aus der Situation im Jahr 2020 könne nicht zwangsläufig auf die aktuelle Vermögenslage der Beschwerdegegnerin geschlossen werden. Denn er (der Beschwerdeführer) habe sich auf einen seit spätestens 2019 andauernden Zu- stand abgestützt, der auch zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (und auch jetzt noch) bestehe. Deshalb habe er im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, aufgrund der mindestens seit 2017 nicht mehr vorhandenen Geschäftstätigkeit und der deshalb ausblei- benden Geschäftseinnahmen sei es in Kombination mit dem vollständigen Entzug des Ver- mögens im Sommer 2019 ohne Nachweis einer seitherigen Rückführung glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin unfähig sei, die Parteientschädigung dereinst aus eigener Kraft zu be- zahlen (act. 1 Rz 6.2). 3.2.1 Es mag zutreffen, dass die Beschwerdegegnerin seit dem Jahr 2017 keiner Geschäftstätig- keit mehr nachgeht und seither auch keine Geschäftseinnahmen mehr generiert. Hingegen

Seite 7/11 ist es nicht glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin seit dem widerrechtlichen Entzug des Vermögens im Jahr 2019 über kein Vermögen mehr verfügt, zumal ein widerrechtlicher Ent- zug von Vermögenswerten nicht den Verlust des Rückerstattungsanspruchs zur Folge hat. Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers, der mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 5. Januar 2017 als Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin eingesetzt wurde, wies die Beschwerdegegnerin im Juni 2017 offene Rechnungen von rund CHF 116'000.00 sowie eine Liquidität von knapp CHF 50'000.00 (inkl. einem Darlehen von CHF 25'000.00 von F.________) aus (Vi act. 13 Rz 3, 4 und 11.1; vgl. Vi act. 23 E. 3.1). Um diese offenen For- derungen tilgen zu können, veräusserte der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat der Be- schwerdegegnerin am 20. Februar 2018 deren Stockwerkeinheit an der ____-strasse, K.________ (nachfolgend: die Stockwerkeinheit), zu einem Verkaufspreis von CHF 475'000.00 (Vi act. 1 Rz 18; Vi act. 1/8; Vi act. 17 Rz 9 und 20; act. 13/2 S. 4). Nach Abzug der offenen Rechnungen resultierte somit ein Überschuss. Dass die Beschwerdegeg- nerin diesen Überschuss bis zum unrechtmässigen Vermögensentzug im Jahr 2019 aufge- braucht hat, legte der Beschwerdeführer nicht dar und wurde zudem von der Beschwerde- gegnerin bestritten (vgl. Vi act. 17 Rz 9, 20 und 21). Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass der noch "in geringem Masse vorhandene Erlös" aufgebraucht worden sei (vgl. Vi act. 13 Rz 11.2; vgl. Vi 18 Rz 6), begründet dies aber nicht und offeriert hierzu auch keine Beweise. 3.2.2 Im Jahr 2019 wurden der Beschwerdegegnerin, der G.________ AG, der H.________ AG und der I.________ AG Vermögenswerte von insgesamt CHF 14 Mio. unrechtmässig entzo- gen und auf Konten bei der L.________ AG überwiesen. Diese unrechtmässig entzogenen Vermögenswerte wurden später auf Anordnung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug auf ein Konto der J.________ AG zurücküberwiesen. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren folgende Passage aus der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 13. November 2019 wieder: "[…] der Einfachheit halber bzw. weil die Gesellschaften gegenwärtig über keine Bankkonten mehr zu verfügen scheinen, weil diese gemäss der Darstellung von Rechtsanwalt M.________ von den Beschuldigten allesamt sal- diert worden sein sollen (act. 4/49), sämtliche sich bei der L.________ AG befindlichen Ver- mögenswerte aller J.________-Gesellschaften auf ein Konto der J.________ AG zu überwei- sen sind, jeweils unter dem Betreff der jeweiligen Gesellschaft, wozu die L.________ AG an- zuweisen ist […]" (Vi act. 18 Rz 3). Demnach wurden die unrechtmässig entzogenen Vermö- genswerte lediglich aufgrund der Tatsache, dass die Gesellschaften im damaligen Zeitpunkt über kein Bankkonto mehr verfügten, auf ein Konto der J.________ AG überwiesen. Dass die jeweiligen Gesellschaften aber keinen Anspruch auf die ihnen unrechtmässig entzogenen Vermögenswerte gehabt hätten, geht weder aus der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug hervor, noch machte der Beschwerdeführer dies geltend. Auch kann aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin – wie im Übrigen auch die anderen Tochtergesell- schaften der J.________ AG – im Jahr 2020 über kein Bankkonto verfügte, auf das die un- rechtmässig entzogenen Vermögenswerte hätten überwiesen werden können, nicht gefolgert werden, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2019 über kein Vermögen mehr verfügte bzw. der Erlös aus dem Verkauf der Stockwerkeinheit nicht mehr vorhanden gewesen war. Als Folge der Rückerstattung der unrechtmässig entzogenen Vermögenswerte auf ein Konto der J.________ AG im Jahr 2020 entstand bei der Beschwerdegegnerin eine Forderung gegenü- ber der J.________ AG im Umfang der ihr entzogenen Vermögenswerte. Aus vermögens- technischer Sicht ist es unerheblich, ob diese Vermögenswerte auf ein Konto der Beschwer-

Seite 8/11 degegnerin überwiesen wurden oder ob sie sich noch auf einem Konto der J.________ AG befinden. Im ersten Fall verfügt die Beschwerdegegnerin über liquides Vermögen, im zweiten Fall hat sie eine Forderung gegenüber ihrer Muttergesellschaft. Dass Letztere zahlungsun- fähig ist, hat weder der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren behauptet noch er- gibt sich dies aus den Akten. Da nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2020 mittellos war, ist folglich auch die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht zu bemängeln, wonach aufgrund der Situation im Jahr 2020 nicht zwangsläufig auf die aktuelle Vermögenslage der Beschwerdegegnerin geschlossen werden könne. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe die Beweislast falsch verteilt, "wenn sie unmittelbar nach den glaubhaft gemachten Tatsachen 2020, die nachweislich andauern" würden, ausführe, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin seither keine finanziellen Mittel oder Kredite habe erhältlich machen können. Denn ange- sichts der "glaubhaft gemachten Tatsachen 2020", die eine Sicherstellung der Parteien- tschädigung mit sich gebracht hätten, müsste die Beschwerdegegnerin nunmehr eine Ge- schäftstätigkeit mit entsprechenden Einnahmen und/oder eine Rückführung eines entspre- chenden Vermögens glaubhaft machen. Das habe die Beschwerdegegnerin aber nicht getan. Insbesondere ein unbekannter Rest des Erlöses aus dem Verkauf der Stockwerkeinheit an der ____-strasse in K.________ im Jahre 2018 würde als relevante Tatsache nicht glaubhaft gemacht werden können, weil das gesamte Vermögen 2019/2020, und mithin nach dem Ver- kauf im Jahre 2018, entzogen worden sei. Zudem habe die Beschwerdegegnerin nicht einmal ein Bankkonto besessen, sei also nachweislich mittellos und ohne jegliche Tätigkeit. Im Er- gebnis habe die Vorinstanz aber nicht nur die Beweislast falsch verteilt, sondern sogar eine unzulässige, willkürliche Annahme getroffen, indem sie festgehalten habe, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin seither keine finanziellen Mittel oder Kredite habe erhältlich machen können. Denn dies sei keine glaubhaft gemachte Tatsache, sondern eine nicht belegte, willkürliche Annahme, die so nicht einmal behauptet worden sei. Es müsse eben gerade angesichts der glaubhaft gemachten, andauernden Tatsachen (kein Vermögen und keine Geschäftstätigkeit) nicht bloss "ausgeschlossen" werden können, dass sich die Vermögenslage der Beschwerdeführerin [recte: Beschwerdegegnerin] nicht verän- dert habe, sondern es müsse vielmehr zwingend glaubhaft gemacht werden, dass sich die Vermögenslage tatsächlich erheblich positiv verändert habe. Falsch sei somit die Feststel- lung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe zur aktuellen Vermögenssituation weder substanziierte Behauptungen vorgebracht noch Beweise offeriert, obwohl ihm die Behaup- tungs- und Beweislast zukomme (act. 1 Rz 6.3). Der Beschwerdeführer leitet die Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin daraus ab, dass Letztere im Jahr 2020 kein Vermögen gehabt habe und sich daran – auch mangels Ge- schäftstätigkeit – bis heute nichts geändert habe. Wie jedoch bereits aufgezeigt wurde (vgl. E. 3.1 f.), ist es nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 über kein Vermö- gen mehr verfügt hat. Vielmehr ist glaubhaft, dass sie im Umfang der ihr unrechtmässig ent- zogenen Vermögenswerte (Restvermögen aus dem Verkauf der Stockwerkeinheit) eine For- derung gegenüber ihrer Muttergesellschaft hatte und somit nicht mittellos war. Hinzu kommt, dass grundsätzlich von der Zahlungsfähigkeit einer Gesellschaft auszugehen ist (vgl. E. 2.1) und keine Betreibungen gegen die Beschwerdegegnerin hängig sind (vgl. Vi act. 17/1), was ein starkes Indiz für deren momentane Fähigkeit darstellt, ihren fälligen finanziellen Verpflich- tungen nachzukommen. Demzufolge hätte es am Beschwerdeführer als Gesuchsteller gele-

Seite 9/11 gen, substanziierte Behauptungen vorzubringen und Beweise dafür zu offerieren, dass die Beschwerdegegnerin ihr Vermögen aus dem Verkauf der Stockwerkeinheit aufgebraucht hat und daher im heutigen Zeitpunkt zahlungsunfähig erscheint. Die Beweislastverteilung der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie lege ihm unzutreffende Ausführun- gen in den Mund (act. 1 Rz 7), ist nicht klar, was genau er daraus für seinen Standpunkt im Beschwerdeverfahren ableiten will. Die Beschwerde ist daher insoweit offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf diese Rüge nicht eingetreten werden kann. 3.5 Ferner rügt der Beschwerdeführer, es stehe nicht fest, dass er keine gewichtigen Anhalts- punkte vorgebracht habe, welche für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit der Beschwerde- gegnerin sprächen. Ebenso wenig habe er sich damit begnügt, auf Sachverhalte aus der Vergangenheit abzustellen, aus welchen nicht zwangsläufig auf eine aktuelle Zahlungsun- fähigkeit geschlossen werden könne. Vielmehr habe er in seinem Gesuch die fehlende Ge- schäftstätigkeit ab 2017 sowie den Entzug sämtlichen Vermögens bis heute dargelegt bzw. glaubhaft gemacht. Diese Ausführungen seien nach wie vor aktuell. Zudem sei auch die "heimliche" Finanzierung mit Darlehen durch F.________ erstellt (act. 1 Rz 7). Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdegegnerin im Jahr 2019 sämtliches Vermögen unrecht- mässig entzogen wurde. Diese Vermögenswerte wurden jedoch im Jahr 2020 auf ein Konto der J.________ AG, der Muttergesellschaft der Beschwerdegegnerin, zurückgeführt. Folglich kam der Beschwerdegegnerin im Jahr 2020 eine Forderung gegenüber ihrer Muttergesell- schaft im Umfang des unrechtmässig entzogenen Vermögens zu (vgl. E. 3.1 f.). Da der Be- schwerdeführer die Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin im Jahr 2020 nicht glaubhaft ge- macht hat, ist auch seiner Argumentation, er habe Anhaltspunkte für eine anhaltende Zah- lungsunfähigkeit vorgebracht, die Grundlage entzogen. 3.6 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer den Standpunkt der Vorinstanz, es könne offen- bleiben, ob die Bezahlung des Kostenvorschusses nun aus eigenen liquiden Mitteln oder via Darlehen erfolgt sei, da es ausreiche, wenn die Klägerin mittels Kredit den mutmasslichen Zahlungsverpflichtungen nachkommen könne (act. 1 Rz 8). Die Beschwerdegegnerin habe ihre Kreditwürdigkeit nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, sondern bloss behauptet, dass sie, wenn sie sich mittels Darlehen finanzieren würde, offenbar kreditwürdig wäre und die Kreditwürdigkeit die Zahlungsunfähigkeit gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO jedoch gerade ausschliesse. Im Falle des Unterliegens im Prozess gäbe es für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit, direkt auf F.________ oder die J.________ AG zurückzugreifen. Deshalb könne selbstverständlich bei Darlehen von nahestehenden Personen nicht von einer allgemeinen Kreditwürdigkeit der Beschwerdegegnerin ausgegangen werden. Genau deshalb sei es glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin ein reines Prozessvehikel sei – ohne Geschäft- stätigkeit und ohne Vermögen. Angesichts der vormaligen (Prozess-)Finanzierung durch F.________ sei glaubhaft, dass erneut diese oder die J.________ AG entsprechende Darle- hen an die Beschwerdegegnerin im Sinne einer Prozessfinanzierung gewährt hätten (act. 1 Rz 8.2). Aus der Tatsache, dass F.________ im Jahr 2016 einen Kostenvorschuss zugunsten der Beschwerdegegnerin geleistet haben soll, kann weder gefolgert werden, dass es sich bei der

Seite 10/11 Beschwerdegegnerin um ein "Prozessvehikel" handelt, noch dass der Kostenvorschuss für das vorinstanzliche Verfahren ebenfalls von F.________ oder von der J.________ AG geleis- tet wurde. Überdies hat sich die Liquiditätssituation der Beschwerdegegnerin im Jahr 2018 durch den vom Beschwerdeführer vorgenommenen Verkauf der Stockwerkeinheit wesentlich verändert, weshalb Ausführungen zu ihrer Liquidität vor diesem Zeitpunkt nicht relevant sind (vgl. E. 3.2; vgl. auch Vi act. 23 E. 3.1.2). Im vorinstanzlichen Verfahren gelang es dem Be- schwerdeführer nicht, Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin glaubhaft zu machen. Glaubhaft ist hingegen, dass die Beschwerdegegnerin stets über Vermögen aus dem Verkauf der Stockwerkeinheit verfügte. Ebenfalls gegen eine Zahlungsunfähigkeit spricht der vom 3. Februar 2023 datierende Betreibungsregisterauszug, der keine hängigen Betreibungen aufweist. Da dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die Beweis- last für das Vorliegen des Kautionsgrundes der Zahlungsunfähigkeit zukam, oblag es nicht der Beschwerdegegnerin, Belege in Bezug auf ihre Kreditwürdigkeit vorzulegen. In Überein- stimmung mit der Vorinstanz kann daher offenbleiben, aus welchen Mitteln der Kostenvor- schuss im Verfahren A3 2022 34 geleistet wurde. Aus diesem Grund ist auch nicht zu bemängeln, dass die Vorinstanz den Editionsantrag des Beschwerdeführers für unbegründet erachtete (vgl. act. 1 Rz 9). 3.7 Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Aktenschluss im vorinstanzlichen Verfah- ren (act. 1 Rz 10) ist nicht weiter einzugehen, weil daraus nicht hervorgeht, inwiefern diese Ausführungen am Entscheid der Vorinstanz etwas zu ändern vermöchten. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Ferner ist er antragsgemäss zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 1'500.00 wird dem Beschwerde- führer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfah- ren mit CHF 2'590.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid ist unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie un- ter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 11/11 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung (A3 2022 34) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: