opencaselaw.ch

BZ 2023 43

Zug OG · 2023-07-19 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Mit Entscheid vom 24. Februar 2020 verbot das Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung, A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), folgende Aussagen gegenüber D.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) oder gegenüber Dritten zu wiederholen (Dispositiv- Ziffer 1.1; Verfahren A2 2017 38):

- der Beschwerdegegner habe versucht, die Beschwerdeführerin zu ermorden;

- der Beschwerdegegner habe mit Nötigungsabsicht angedroht, die Beschwerdeführerin zu töten;

- der Beschwerdegegner habe in betrügerischer Weise versucht, von der Beschwerdeführe- rin eine Vollmacht zu erlangen, um sich damit ihr Vermögen anzueignen. Für den Fall der Missachtung dieser Anordnung wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, dem Kanton Zug eine Ordnungsbusse im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO in Höhe von CHF 5'000.00 zu bezahlen. 2. Mit Eingabe vom 25. November 2022 reichte der Beschwerdegegner beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein Vollstreckungsgesuch ein und stellte folgende Anträge (Vi act. 1): 1. Die Beschwerdeführerin sei für die Missachtung der Androhung gemäss Dispositiv-Ziffer 1.1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 24. Februar 2020 (A2 2017 38) in mindestens acht Fäl- len zu verpflichten, dem Kanton Zug eine Ordnungsbusse in Höhe von je CHF 5'000.00, d.h. total CHF 40'000.00, zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdeführerin. 3. In der Gesuchsantwort vom 11. Januar 2023 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei das Vollstreckungsgesuch vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners (Vi act. 7). 4. Am 31. Januar 2023 (Vi act. 12), 22. Februar 2023 (Vi act. 15), 8. März 2023 (Vi act. 17) und

20. März 2023 (Vi act. 19) nahmen die Parteien ihr Replikrecht wahr. 5. Mit Entscheid vom 31. März 2023 verpflichtete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die Beschwerdeführerin, dem Kanton Zug eine Ordnungsbusse von CHF 20'000.00 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00 auferlegte er den Parteien je zur Hälfte und verrechnete sie mit dem vom Beschwerdegegner geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00, wobei er festhielt, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 2'000.00 zu ersetzen habe (Dispositiv-Ziffer 2). Die Parteikosten wurden wettgeschlagen (Dispositiv-Ziffer 3; Verfahren ES 2022 878). 6. Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. April 2023 Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zug einreichen mit folgenden Anträgen (act. 1):

Seite 3/10 1. Das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 31. März 2023 (Geschäft Nr. ES 2022 878) sei unter Auferlegung der Kosten und Entschädigung zu Lasten des Beschwerdegegners vollum- fänglich aufzuheben und es sei von der Ausfällung einer Ordnungsbusse gänzlich abzusehen. 2. Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 31. März 2023 (Geschäft Nr. ES 2022 878) unter Auferlegung der Kosten und Entschädigung zu Lasten des Beschwerde- gegners im Umfang von CHF 15'000.00 aufzuheben und es sei die von der Vorinstanz ausgespro- chene Ordnungsbusse von CHF 20'000.00 auf CHF 5'000.00 zu reduzieren. 3. Subeventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. 7. In der Beschwerdeantwort vom 28. April 2023 beantragte der Beschwerdegegner, die Be- schwerde sei vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom

31. März 2023 (Verfahren ES 2022 878) zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zzgl. MWST der Vorinstanz und der Beschwerdeinstanz zu Lasten der Beschwerde- führerin (act. 5). 8. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 4).

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Angefochten ist ein Vollstreckungsentscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug. Dagegen ist einzig das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gegeben (vgl. Art. 309 lit. a ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

E. 2 Die Vorinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO eine Ordnungsbusse in Höhe von CHF 20'000.00 (d.h. CHF 5'000.00 pro anrechenbare Verfeh- lung). Zur Begründung verwies sie auf die wiederholten Verfehlungen der Beschwerdeführe- rin und die hinter dem Streit zwischen den Parteien stehenden finanziellen Mittel. Den Ein- wand der Beschwerdeführerin, wonach – falls überhaupt – höchstens eine Ordnungsbusse von insgesamt CHF 5'000.00 verhängt werden dürfe, verwarf sie. In der Lehre sei mehrheit- lich anerkannt, dass die Ordnungsbusse wiederholt ausgesprochen werden könne, wenn wiederholt gegen das Verbot verstossen werde. Andernfalls könnte die betroffene Partei, nachdem sie einmal mit einer Ordnungsbusse belegt sei, inskünftig ohne Folgen gegen das ausgesprochene Verbot verstossen. Demgemäss habe denn auch das Obergericht Zürich entschieden, die Ordnungsbusse könne für jeden einzelnen Verstoss angedroht werden, an- sonsten sich die unterliegende Partei durch eine einmalige Zahlung der weiteren Wirkung der Verfügung entziehen könnte (vgl. act. 1/1 E. 9 f.).

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO ermächtige das Vollstreckungsgericht lediglich, eine Ordnungsbusse "bis zu 5000 Franken" – im Sinne einer gesetzlichen Ober-

Seite 4/10 grenze – auszusprechen. In der Lehre sei keineswegs mehrheitlich anerkannt, dass die Ord- nungsbusse wiederholt ausgesprochen werden könne, wenn wiederholt gegen das Verbot verstossen werde. Die Ausführungen von Kellerhals im Berner Kommentar seien so zu ver- stehen, dass in einem Vollstreckungsverfahren nur eine Ordnungsbusse auferlegt werden könne, auch wenn mehrere Verstösse vorliegen würden. Die Bezugnahme von Jenny auf "mehrfache Ordnungsbussen" anstatt auf "kumulierte Ordnungsbussen" lasse einzig den Schluss zu, dass die gesetzliche Höchstbusse von CHF 5'000.00 in je separaten Vollstre- ckungsverfahren wiederholt ausgesprochen werden könne. Auch Zinsli im Basler Kommentar sei so zu verstehen. Staehelin, der von der Vorinstanz nicht zitiert worden sei, halte klar fest, dass es sich bei der in Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO normierten Ordnungsbusse um eine Höchstgrenze handle, die auch bei einer vermeintlich wiederholten Missachtung einer ge- richtlichen Anordnung zum Tragen komme. Der Gesetzgeber habe bewusst enge Grenzen gesetzt, um vermeintlich fehlbare Parteien in ihrer wirtschaftlichen Existenz nicht zu beein- trächtigen. Es sei dem Vollstreckungskläger zuzumuten, bei einer nochmaligen Verletzung einer gerichtlichen Anordnung erneut ein Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Die Vorinstanz missachte die eigenen Ordnungsbussenanordnung, wonach für den Fall der Missachtung von "Anordnungen gemäss Ziff. 1.1" dem Kanton Zug "eine Ordnungsbusse" zu zahlen sei. Das zitierte Urteil des Obergerichts Zürich sei vorliegend nicht einschlägig, weil in jenem Fall "für jeden einzelnen Verstoss" eine Ordnungsbusse angedroht worden sei (vgl. act. 1 Rz 11 ff.).

E. 2.2 Streitig ist, ob eine Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO bei wiederholten Ver- stössen gegen ein Verbot mehrfach – auch in einem einzigen Vollstreckungsverfahren – ausgesprochen werden kann. Während sich das Bundesgericht – soweit ersichtlich – zu die- ser Frage bislang nicht geäussert hat, wird sie in der Lehre praktisch einhellig bejaht. Nach Ansicht von Kellerhals bezieht sich der Höchstsatz von CHF 5'000.00 auf die einzelne Zuwiderhandlung. Weitere Bussenverfügungen seien zulässig, wenn der Urteilsschuldner weiterhin die Erfüllung verweigere (Kellerhals, Berner Kommentar, 2012, Art. 343 ZPO N 51). Der gleichen Meinung ist Jenny, der ausführt, mehrfache Ordnungsbussen könnten bei wie- derholten Verstössen gegen ein Verbot wie auch bei wiederholter Missachtung eines Befehls ausgefällt werden (Jenny, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 2. A. 2016, Art. 343 ZPO N 15). Auch Zinsli hält fest, dass die mehrfache Aus- sprechung einer Busse bei wiederholten Verstössen gegen eine richterliche Anordnung mög- lich sei (Zinsli, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 343 ZPO N 21). Schon Frank/Sträuli/ Messmer waren der Ansicht, dass mehrere Widerhandlungen gegen ein Verbot – gleich wie neuerliche Missachtung wiederholter Aufforderung zu einem Tun – eine mehrfache Bestra- fung bewirken können (Frank/Sträuli/Messmer [Hrsg.], Kommentar zur zürcherischen Zivil- prozessordnung, 3. A. 1997, § 306 N ZPO/ZH N 2). Auch Leuenberger/Uffer-Tobler folgten dieser Auffassung und erklärten, dass die mehrfache Aussprechung einer Busse bei wieder- holten Verstössen gegen eine richterliche Anordnung (z.B. mehrfacher Verstoss gegen eine Unterlassungspflicht) denkbar sei (Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozess- ordnung des Kantons St. Gallen, 1999, Art. 299 ZPO/SG N 3). Anderer Meinung ist offenbar Staehelin, der festhält, dass die einmalige Ordnungsbusse von CHF 5'000.00 nur einmal an- geordnet werden könne, ansonsten die gesetzliche Höchstgrenze ohne Wirkung wäre (Stae- helin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 343 ZPO N 15).

Seite 5/10

E. 2.3 Die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts sieht keinen Anlass, von der von namhaften Autorinnen und Autoren praktisch einhellig vertretenen (und vom Einzelrichter am Kantons- gericht übernommenen) Auffassung abzuweichen. Daran vermögen die nachfolgend zu be- handelnden Argumente der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.

E. 2.3.1 Die Textstelle von Kellerhals ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht so zu verstehen, dass in einem Vollstreckungsverfahren jeweils nur eine Ordnungsbusse auferlegt werden kann, auch wenn mehrere Verstösse vorliegen. In der Regel dürfte in einem Vollstre- ckungsverfahren jeweils nur ein Verstoss geahndet werden. Dies schliesst aber nicht aus, dass bei zwei Verstössen auch zwei Ordnungsbussen auferlegt werden können. Der Höchst- satz von CHF 5'000.00 bezieht sich – wie dargelegt – auf die einzelne Zuwiderhandlung und nicht auf das einzelne Vollstreckungsverfahren. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Zitatstelle von Jenny bezieht, geht daraus nicht hervor, dass die gesetzliche Höchstbusse von CHF 5'000.00 nur in separaten Vollstreckungsverfahren wiederholt ausgesprochen wer- den darf. Zudem ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die mehrfache Anordnung einer Ordnungsbusse von einer kumulierten Anordnung einer Ordnungsbusse unterscheiden soll. In beiden Fällen werden mehrere Ordnungsbussen zusammengezählt. Auch aus der Zitat- stelle von Zinsli lässt sich nicht ableiten, dass die einmalige Aussprechung mehrerer Ord- nungsbussen bei mehreren Verstössen nicht möglich sein soll, wie die Beschwerdeführerin vorbringt. Zinsli erachtet die mehrfache Aussprechung einer Busse und somit implizit auch die einmalige Aussprechung mehrerer Bussen bei wiederholten Verstössen gegen eine rich- terliche Anordnung für möglich. Wird die Zitatstellte von Staehelin so verstanden, dass es sich bei der in Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO normierten Ordnungsbusse von "bis zu 5000 Fran- ken" um eine gesetzliche Höchstgrenze handelt, die auch bei einer wiederholten Missach- tung einer gerichtlichen Anordnung zum Tragen kommt, so handelt es sich um eine Minder- heitsmeinung, der vorliegend nicht gefolgt wird (vgl. vorne E. 2.2).

E. 2.3.2 Weiter gilt es die Zulässigkeit der Anordnung von mehreren Massnahmen aufgrund eines Verstosses von der Zulässigkeit der Anordnung von mehreren Massnahmen aufgrund meh- rerer Verstösse in einem Vollstreckungsverfahren auseinanderzuhalten. Im ersten Fall ist die zulässige Höchstgrenze der Ordnungsbusse von CHF 5'000.00 zu beachten. Im zweiten Fall können auch mehrere Ordnungsbussen von je CHF 5'000.00 verfügt werden, womit sich zwar das Gesamttotal der Ordnungsbussen nicht aber der Höchstbetrag der einzelnen Ord- nungsbusse erhöht. Das Argument der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Existenz ver- fängt hier nicht, ansonsten könnte nur ein erster Verstoss sanktioniert werden und alle weite- ren Verstösse blieben ungesühnt. Nicht nachvollziehbar ist ferner, weshalb ein Vollstre- ckungskläger für jeden einzelnen Verstoss gegen eine gerichtliche Anordnung ein separates Vollstreckungsverfahren einleiten soll. Es gibt keine gesetzlichen Fristen für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens, weshalb ein Verstoss gegen eine richterliche Anordnung auch nicht unverzüglich nach jedem Verstoss geltend gemacht werden muss. Die Einrei- chung eines separaten Gesuchs um Vollstreckung für jeden einzelnen von mehreren Ver- stössen hätte höhere Kosten und Parteientschädigungen zur Folge, was letztendlich der Be- schwerdeführerin zum Nachteil gereichen würde. Vor diesem Hintergrund kann von einer "Monsterbusse" keine Rede sein.

E. 2.3.3 Die Vorinstanz missachtet ihre eigenen Anordnungen nicht. Mit "für den Fall der Missachtung dieser Anordnungen" in Dispositiv-Ziffer 1.1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom

Seite 6/10

24. Februar 2020 ist jede Missachtung der namentlich genannten, verbotenen Aussagen ge- meint. Es heisst "für den Fall der Missachtung dieser Anordnungen", weil mehrere Aussagen verboten wurden. Damit eine Ordnungsbusse ausgesprochen werden kann, genügt die Miss- achtung einer Anordnung und ist nicht die Missachtung einer Mehrzahl von Anordnungen er- forderlich. Die gerichtliche Anordnung war insofern klar und unmissverständlich.

E. 2.3.4 Schliesslich ist auch der Verweis der Vorinstanz auf ein Urteil des Obergerichts Zürich nicht zu beanstanden. Richtig ist, dass sich der vom Obergericht Zürich zu beurteilende Fall vom vorliegenden Fall insofern unterscheidet, als der belasteten Partei ausdrücklich "für jeden einzelnen Verstoss" eine Ordnungsbusse angedroht worden war. In diesem Zusammenhang führte das Obergericht aus, es sei durchaus angebracht, eine Busse für jeden Verstoss vor- zusehen, könnte sich doch der Gesuchsgegner andernfalls durch eine einmalige Zahlung der weiteren Wirkung der streitgegenständlichen Verfügung entziehen. Zur Zulässigkeit der je einzelnen Sanktionierung mehrerer Verstösse verwies das Gericht auf die Autoren Zinsli, Rohner/Jenny und Kellerhals (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RV120007 vom 18. April 2013 E. 5.3.2, in: ZR 113/2014 Nr. 86 E. 5.3.2). Folglich geht auch das Oberge- richt Zürich davon aus, dass die einzelne Sanktionierung von mehreren Verstössen zulässig ist.

E. 2.3.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Anordnung einer Ordnungsbusse in Höhe von CHF 5'000.00 für vier Verstösse, mithin eines Betrages von total CHF 20'000.00, recht- lich grundsätzlich möglich ist.

E. 3 Die Vorinstanz führte aus, das Verbot im Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 24. Febru- ar 2020 werde territorial nicht auf das Gebiet der Schweiz eingeschränkt. Auch brauche es keine Erklärung, dass der Entscheid "weltweit" wirksam sei. Käme einem derartigen Ent- scheid nämlich keine umfassende Wirksamkeit zu, so könnte sich die betroffene Partei mit einer Verlegung des Aufenthalts ins nahe Ausland oder unter Benützung technischer Kom- munikationsmittel, deren "Quelle" sich im Ausland befinde, ohne weiteres über das Verbot hinwegsetzen. Es sei mithin nicht erheblich, ob die Beschwerdeführerin die zu unterlassen- den Äusserungen in E-Mails festgehalten habe, die sie aus den USA verschickt habe, oder ob sie sie in einem Verfahren in den USA zu Protokoll gegeben habe. Die Äusserungen der Beschwerdeführerin würden ihre Wirkung nämlich jedenfalls auch in der Schweiz entfalten. Abgesehen davon, dass es sich beim Verfahren in den USA nicht um eine strafrechtliche Angelegenheit gehandelt habe, sei den Akten diesbezüglich zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin die vom Beschwerdegegner gerügten Aussagen von sich aus – mithin nicht erst auf Nachfragen des US-Rechtsvertreters des Beschwerdegegners – deponiert ha- be. Der Beschwerdeführerin wäre es daher möglich gewesen, ihren gesetzlichen Pflichten in den USA nachzukommen und wahrheitsgemäss Antwort zu geben, ohne die Anordnungen im Entscheid vom 24. Februar 2020 zu missachten (act. 1/1 E. 8).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin moniert, gemäss dem aus dem Völkerrecht fliessenden und allge- mein anerkannten Territorialitätsprinzip beschränke sich die Zuständigkeit staatlicher Behör- den zur Ausübung von Hoheitsgewalt auf das eigene Territorium. Entsprechend würden von schweizerischen Gerichten erlassene Urteile nur innerstaatliche Wirkung entfalten. Inwiefern und weshalb die im Verfahren vor dem United States District Court, H.________, am 5. Ok- tober 2022 abgegebene und ausschliesslich an einen US-Adressatenkreis gerichtete Deposi-

Seite 7/10 tion trotz Territorialitätsprinzips "jedenfalls auch in der Schweiz" Wirkung entfalten solle, gehe aus dem vorinstanzlichen Urteil nicht hervor. Die Vorinstanz verkenne insbesondere, dass das Protokoll der Deposition nicht auf der ganzen Welt durch jedermann ersichtlich bzw. öf- fentlich abrufbar (gewesen) sei. Die Deposition entfalte über die Grenzen der USA hinaus somit von vornherein keine Wirkung. Darüber hinaus lasse die Vorinstanz unberücksichtigt, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug in derselben Angelegenheit am 15. Februar 2023 eine – inzwischen rechtskräftige – Nichtanhandnahmeverfügung erlassen habe, weil die Aussagen der Beschwerdeführerin in der Deposition in den USA erfolgt und nicht mit dem Ziel gemacht worden seien, diese einer in der Schweiz wohnhaften Person zukommen zu lassen. Damit seien die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der US-Deposition getätig- ten Aussagen aufgrund des Territorialitätsprinzips vom Urteil des Kantonsgerichts Zug von vornherein nicht erfasst (vgl. act. 1 Rz 22 ff.).

E. 3.1.1 Im öffentlichen Recht gilt grundsätzlich das Territorialitätsprinzip. Dies bedeutet, dass das schweizerische öffentliche Recht grundsätzlich nur anwendbar ist auf Sachverhalte, die sich in der Schweiz zutragen. Das schweizerische öffentliche Recht kann allerdings gemäss dem sog. Auswirkungsprinzip als eine spezielle Ausprägung des Territorialitätsprinzips unter Um- ständen auch ohne eine diesbezügliche Norm auf Sachverhalte Anwendung finden, die sich zwar im Ausland zutragen, aber in einem ausreichenden Mass auf dem Territorium der Schweiz auswirken. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann schweizerisches öffentliches Recht auf Sachverhalte, die sich im Ausland zutragen, nur Anwendung finden, wenn sich dies aus einer Norm hinreichend klar ergibt (vgl. dazu BGE 133 II 331 E. 6.1). Diese Grund- sätze gelten im öffentlichen Recht und sind für das Zivilrecht nicht massgebend.

E. 3.1.2 Im Zivilrecht wird die Zuständigkeit und die Anwendbarkeit des Rechts eines Landes auf Sachverhalte, die einen internationalen Bezug aufweisen, durch das Internationale Privat- recht (Kollisionsrecht) bestimmt. Vorliegend hat der Beschwerdegegner seinen Wohnsitz in Zug, die Beklagte in I.________, USA. Es liegt somit ein internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor und das IPRG ist anwendbar. Gemäss Art. 33 Abs. 2 IPRG gelten für Klagen aus Persönlichkeitsverletzung die Bestimmungen des IPRG betreffend unerlaubte Handlungen. Zuständig für Klagen aus unerlaubter Handlung sind unter anderem die schwei- zerischen Gerichte am Erfolgsort (Art. 129 Abs. 1 IPRG). Bei Persönlichkeitsverletzungen durch einen Beklagten im Ausland befindet sich der Erfolgsort am (schweizerischen) ge- wöhnlichen Aufenthaltsort des Klägers (Rodriguez/Krüsi/Umbricht, Basler Kommentar, 4. A. 2020, Art. 129 IPRG N 30). Vorliegend hält sich der Beschwerdegegner unbestrittenermas- sen gewöhnlich in J.________ auf. Das Kantonsgericht Zug war daher für die Beurteilung der Persönlichkeitsverletzung zuständig (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Zug A2 2017 38 vom 24. Februar 2020 E. 1 [act. GB 1]). Für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen ist zwingend das Gericht am Ort zuständig, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt wor- den ist (Art. 339 Abs. 1 lit. c ZPO). Das gilt auch bei einer Persönlichkeitsverletzung mit Aus- landbezug. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug war daher für die Anordnung der bean- tragten Vollstreckungsmassnahmen örtlich und sachlich zuständig (Art. 339 ZPO; § 28 Abs. 2 lit. c und k GOG).

E. 3.1.3 Nicht abgestellt werden kann auf die Teil-Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft des Kantons Zug vom 15. Februar 2023, mit welcher die Strafsuchung gegen die Be- schwerdeführerin nicht an die Hand genommen wurde mit der Begründung, die Aussagen

Seite 8/10 der Beschwerdeführerin seien in der Deposition in den USA erfolgt und nicht mit dem Ziel gemacht worden, diese einer in der Schweiz wohnhaften Person zukommen zu lassen (vgl. Vi act. 15/1 E. 7 ff.). Die Zuständigkeit in Strafsachen richtet sich nach anderen Grundsätzen als die Zuständigkeit in Zivilsachen. Folglich kann die Beschwerdeführerin aus den Zustän- digkeitsregeln des Strafrechts nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 3.1.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das Territorialitätsprinzip nicht missachtet wurde.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss § ________ des K.________ Chapter ________ sei eine während einer Deposition aussagende Person unter Strafandrohung im Widerhandlungsfall verpflichtet, die Dinge so darzutun, wie sie sich aus ihrer Sicht ereignet hätten. Selbst persönlichkeitsverletzende, verleumderische oder in Missachtung einer ge- richtlichen Anordnung erfolgte Aussagen seien daher zulässig. Dieses "Aussage-Privileg" führe dazu, dass selbst mutwillige Falschaussagen in keiner Weise geahndet oder sanktio- niert werden dürften. Für sie seien sämtliche in der Deposition gemachten Aussagen "wahr" und überdies notwendig gewesen. Dass der Beschwerdegegner diesbezüglich eine andere Sicht und ihr mit dem Urteil des Kantonsgerichts Zug ein Redeverbot aufgezwängt habe, könne nicht dazu führen, dass sie ihrer fundamentalen Verfahrensgarantien unter dem Recht von K.________, inklusive des unbeschränkten Meinungsäusserungsrechts bzw. des ent- sprechenden "Aussage-Privilegs" verlustig gehe. Indem die Vorinstanz ihre vom "Aussage- Privileg" geschützten Ausführungen in der Deposition dennoch mit einer Ordnungsbusse von CHF 5'000.00 belegt habe, habe sie § ________ des K.________ Chapter ________ sowie die in L.________ dazu entwickelten Rechtsgrundsätze verletzt (vgl. act. 1 Rz 27 ff.).

E. 3.2.1 Wie dargelegt, liegt vorliegend ein internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor. Gemäss Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 133 Abs. 2 IPRG ist auf Ansprüche aus Persön- lichkeitsverletzung Schweizer Recht anwendbar (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Zug A2 2017 38 vom 24. Februar 2020 E. 1 [act. GB 1]), was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet. Damit war die Verletzung des auferlegten Verbots nach Schweizer Recht zu beurteilen. Das Recht von K.________, USA, kommt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zur Anwendung, weshalb sich die Vorinstanz nicht damit befassen musste. Im Übrigen wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die vom Beschwerdegegner gerüg- ten Aussagen "von sich aus" deponiert habe. Die verpönten Aussagen seien nicht erst dann erfolgt, als sie die Nachfragen des US-Rechtsvertreters des Beschwerdegegners beantwortet habe. "Der [Beschwerdeführerin] wäre es daher möglich gewesen, ihren gesetzlichen Pflich- ten in den USA nachzukommen und wahrheitsgemäss Antwort zu geben, ohne die Anord- nungen im Entscheid vom 24. Februar 2020 zu missachten" (vgl. act. 1/1). Mit diesen Aus- führungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie geht auch nicht auf die einzelnen persönlichkeitsverletzenden Aussagen ein und legt nicht dar, weshalb sie so und nicht anders auf die Fragen des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners antworten muss- te. Auch aus diesem Grund dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge nicht durch.

E. 3.2.2 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Aussageprivileg nach K.________- Recht nicht missachtet hat.

E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen.

Seite 9/10

E. 5 Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner eine angemessene Parteien- tschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 5.1 Im Rechtsmittelverfahren finden die für die Vorinstanz geltenden Ansätze und Bemessungs- grundsätze Anwendung. Als Streitwert gilt das vor der Vorinstanz zuletzt aufrechterhaltene Rechtsbegehren (vgl. § 15 Abs. 1 KoV OG). Für die Berechnung der Entscheidgebühr ist somit von einem Streitwert von CHF 40'000.00 auszugehen. Dieser sowie der entstandene Aufwand rechtfertigen eine Entscheidgebühr von CHF 4'000.00, wovon aufgrund des sum- marischen Verfahrens die Hälfte zu berechnen ist. Die Entscheidgebühr ist somit auf CHF 2'000.00 festzusetzen (§ 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 KoV OG).

E. 5.2 Rechtsanwälte können im Rechtmittelverfahren unter Berücksichtigung des noch in Betracht kommenden Streitwerts in der Regel ein bis zwei Drittel des Grundhonorars sowie die Ausla- gen und die MWST als Parteientschädigung geltend machen (vgl. § 8 Abs. 1, § 25 und § 25a AnwT). Somit ist hier von einem tieferen Streitwert von CHF 20'000.00 auszugehen. In die- sem Fall beträgt das Grundhonorar CHF 3'900.00 (vgl. § 3 Abs. 1 AnwT). Dieses ist in Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes um 1/3 auf CHF 5'200.00 zu erhöhen. Davon sind aufgrund des summarischen Verfahrens die Hälfte und aufgrund des Rechtsmittelver- fahrens 2/3 zu berechnen, was ein Honorar von CHF 1'733.35 ergibt. Hinzu kommen eine Auslagenpauschale von 3 % sowie die Mehrwertsteuer von 7,7 %, sodass eine Parteien- tschädigung von gerundet CHF 1'920.00 resultiert. Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 2'000.00 wird der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 ver- rechnet. Der Restbetrag von CHF 2'000.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
  3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'920.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.
  4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbe- schwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Be- schwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 10/10
  5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (Verfahren ES 2022 878) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 43 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 19. Juli 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________, Beschwerdeführerin, gegen D.________, vertreten durch Rechtsanwältin E.________ und/oder Rechtsanwalt F.________ und/oder Rechts- anwalt G.________, Beschwerdegegner, betreffend Vollstreckung (Ordnungsbusse) (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 31. März 2023)

Seite 2/10 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 24. Februar 2020 verbot das Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung, A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), folgende Aussagen gegenüber D.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) oder gegenüber Dritten zu wiederholen (Dispositiv- Ziffer 1.1; Verfahren A2 2017 38):

- der Beschwerdegegner habe versucht, die Beschwerdeführerin zu ermorden;

- der Beschwerdegegner habe mit Nötigungsabsicht angedroht, die Beschwerdeführerin zu töten;

- der Beschwerdegegner habe in betrügerischer Weise versucht, von der Beschwerdeführe- rin eine Vollmacht zu erlangen, um sich damit ihr Vermögen anzueignen. Für den Fall der Missachtung dieser Anordnung wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, dem Kanton Zug eine Ordnungsbusse im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO in Höhe von CHF 5'000.00 zu bezahlen. 2. Mit Eingabe vom 25. November 2022 reichte der Beschwerdegegner beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein Vollstreckungsgesuch ein und stellte folgende Anträge (Vi act. 1): 1. Die Beschwerdeführerin sei für die Missachtung der Androhung gemäss Dispositiv-Ziffer 1.1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 24. Februar 2020 (A2 2017 38) in mindestens acht Fäl- len zu verpflichten, dem Kanton Zug eine Ordnungsbusse in Höhe von je CHF 5'000.00, d.h. total CHF 40'000.00, zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdeführerin. 3. In der Gesuchsantwort vom 11. Januar 2023 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei das Vollstreckungsgesuch vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners (Vi act. 7). 4. Am 31. Januar 2023 (Vi act. 12), 22. Februar 2023 (Vi act. 15), 8. März 2023 (Vi act. 17) und

20. März 2023 (Vi act. 19) nahmen die Parteien ihr Replikrecht wahr. 5. Mit Entscheid vom 31. März 2023 verpflichtete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die Beschwerdeführerin, dem Kanton Zug eine Ordnungsbusse von CHF 20'000.00 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00 auferlegte er den Parteien je zur Hälfte und verrechnete sie mit dem vom Beschwerdegegner geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00, wobei er festhielt, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 2'000.00 zu ersetzen habe (Dispositiv-Ziffer 2). Die Parteikosten wurden wettgeschlagen (Dispositiv-Ziffer 3; Verfahren ES 2022 878). 6. Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. April 2023 Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zug einreichen mit folgenden Anträgen (act. 1):

Seite 3/10 1. Das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 31. März 2023 (Geschäft Nr. ES 2022 878) sei unter Auferlegung der Kosten und Entschädigung zu Lasten des Beschwerdegegners vollum- fänglich aufzuheben und es sei von der Ausfällung einer Ordnungsbusse gänzlich abzusehen. 2. Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 31. März 2023 (Geschäft Nr. ES 2022 878) unter Auferlegung der Kosten und Entschädigung zu Lasten des Beschwerde- gegners im Umfang von CHF 15'000.00 aufzuheben und es sei die von der Vorinstanz ausgespro- chene Ordnungsbusse von CHF 20'000.00 auf CHF 5'000.00 zu reduzieren. 3. Subeventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. 7. In der Beschwerdeantwort vom 28. April 2023 beantragte der Beschwerdegegner, die Be- schwerde sei vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom

31. März 2023 (Verfahren ES 2022 878) zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zzgl. MWST der Vorinstanz und der Beschwerdeinstanz zu Lasten der Beschwerde- führerin (act. 5). 8. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 4). Erwägungen 1. Angefochten ist ein Vollstreckungsentscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug. Dagegen ist einzig das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gegeben (vgl. Art. 309 lit. a ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO eine Ordnungsbusse in Höhe von CHF 20'000.00 (d.h. CHF 5'000.00 pro anrechenbare Verfeh- lung). Zur Begründung verwies sie auf die wiederholten Verfehlungen der Beschwerdeführe- rin und die hinter dem Streit zwischen den Parteien stehenden finanziellen Mittel. Den Ein- wand der Beschwerdeführerin, wonach – falls überhaupt – höchstens eine Ordnungsbusse von insgesamt CHF 5'000.00 verhängt werden dürfe, verwarf sie. In der Lehre sei mehrheit- lich anerkannt, dass die Ordnungsbusse wiederholt ausgesprochen werden könne, wenn wiederholt gegen das Verbot verstossen werde. Andernfalls könnte die betroffene Partei, nachdem sie einmal mit einer Ordnungsbusse belegt sei, inskünftig ohne Folgen gegen das ausgesprochene Verbot verstossen. Demgemäss habe denn auch das Obergericht Zürich entschieden, die Ordnungsbusse könne für jeden einzelnen Verstoss angedroht werden, an- sonsten sich die unterliegende Partei durch eine einmalige Zahlung der weiteren Wirkung der Verfügung entziehen könnte (vgl. act. 1/1 E. 9 f.). 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO ermächtige das Vollstreckungsgericht lediglich, eine Ordnungsbusse "bis zu 5000 Franken" – im Sinne einer gesetzlichen Ober-

Seite 4/10 grenze – auszusprechen. In der Lehre sei keineswegs mehrheitlich anerkannt, dass die Ord- nungsbusse wiederholt ausgesprochen werden könne, wenn wiederholt gegen das Verbot verstossen werde. Die Ausführungen von Kellerhals im Berner Kommentar seien so zu ver- stehen, dass in einem Vollstreckungsverfahren nur eine Ordnungsbusse auferlegt werden könne, auch wenn mehrere Verstösse vorliegen würden. Die Bezugnahme von Jenny auf "mehrfache Ordnungsbussen" anstatt auf "kumulierte Ordnungsbussen" lasse einzig den Schluss zu, dass die gesetzliche Höchstbusse von CHF 5'000.00 in je separaten Vollstre- ckungsverfahren wiederholt ausgesprochen werden könne. Auch Zinsli im Basler Kommentar sei so zu verstehen. Staehelin, der von der Vorinstanz nicht zitiert worden sei, halte klar fest, dass es sich bei der in Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO normierten Ordnungsbusse um eine Höchstgrenze handle, die auch bei einer vermeintlich wiederholten Missachtung einer ge- richtlichen Anordnung zum Tragen komme. Der Gesetzgeber habe bewusst enge Grenzen gesetzt, um vermeintlich fehlbare Parteien in ihrer wirtschaftlichen Existenz nicht zu beein- trächtigen. Es sei dem Vollstreckungskläger zuzumuten, bei einer nochmaligen Verletzung einer gerichtlichen Anordnung erneut ein Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Die Vorinstanz missachte die eigenen Ordnungsbussenanordnung, wonach für den Fall der Missachtung von "Anordnungen gemäss Ziff. 1.1" dem Kanton Zug "eine Ordnungsbusse" zu zahlen sei. Das zitierte Urteil des Obergerichts Zürich sei vorliegend nicht einschlägig, weil in jenem Fall "für jeden einzelnen Verstoss" eine Ordnungsbusse angedroht worden sei (vgl. act. 1 Rz 11 ff.). 2.2 Streitig ist, ob eine Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO bei wiederholten Ver- stössen gegen ein Verbot mehrfach – auch in einem einzigen Vollstreckungsverfahren – ausgesprochen werden kann. Während sich das Bundesgericht – soweit ersichtlich – zu die- ser Frage bislang nicht geäussert hat, wird sie in der Lehre praktisch einhellig bejaht. Nach Ansicht von Kellerhals bezieht sich der Höchstsatz von CHF 5'000.00 auf die einzelne Zuwiderhandlung. Weitere Bussenverfügungen seien zulässig, wenn der Urteilsschuldner weiterhin die Erfüllung verweigere (Kellerhals, Berner Kommentar, 2012, Art. 343 ZPO N 51). Der gleichen Meinung ist Jenny, der ausführt, mehrfache Ordnungsbussen könnten bei wie- derholten Verstössen gegen ein Verbot wie auch bei wiederholter Missachtung eines Befehls ausgefällt werden (Jenny, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 2. A. 2016, Art. 343 ZPO N 15). Auch Zinsli hält fest, dass die mehrfache Aus- sprechung einer Busse bei wiederholten Verstössen gegen eine richterliche Anordnung mög- lich sei (Zinsli, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 343 ZPO N 21). Schon Frank/Sträuli/ Messmer waren der Ansicht, dass mehrere Widerhandlungen gegen ein Verbot – gleich wie neuerliche Missachtung wiederholter Aufforderung zu einem Tun – eine mehrfache Bestra- fung bewirken können (Frank/Sträuli/Messmer [Hrsg.], Kommentar zur zürcherischen Zivil- prozessordnung, 3. A. 1997, § 306 N ZPO/ZH N 2). Auch Leuenberger/Uffer-Tobler folgten dieser Auffassung und erklärten, dass die mehrfache Aussprechung einer Busse bei wieder- holten Verstössen gegen eine richterliche Anordnung (z.B. mehrfacher Verstoss gegen eine Unterlassungspflicht) denkbar sei (Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozess- ordnung des Kantons St. Gallen, 1999, Art. 299 ZPO/SG N 3). Anderer Meinung ist offenbar Staehelin, der festhält, dass die einmalige Ordnungsbusse von CHF 5'000.00 nur einmal an- geordnet werden könne, ansonsten die gesetzliche Höchstgrenze ohne Wirkung wäre (Stae- helin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 343 ZPO N 15).

Seite 5/10 2.3 Die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts sieht keinen Anlass, von der von namhaften Autorinnen und Autoren praktisch einhellig vertretenen (und vom Einzelrichter am Kantons- gericht übernommenen) Auffassung abzuweichen. Daran vermögen die nachfolgend zu be- handelnden Argumente der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. 2.3.1 Die Textstelle von Kellerhals ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht so zu verstehen, dass in einem Vollstreckungsverfahren jeweils nur eine Ordnungsbusse auferlegt werden kann, auch wenn mehrere Verstösse vorliegen. In der Regel dürfte in einem Vollstre- ckungsverfahren jeweils nur ein Verstoss geahndet werden. Dies schliesst aber nicht aus, dass bei zwei Verstössen auch zwei Ordnungsbussen auferlegt werden können. Der Höchst- satz von CHF 5'000.00 bezieht sich – wie dargelegt – auf die einzelne Zuwiderhandlung und nicht auf das einzelne Vollstreckungsverfahren. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Zitatstelle von Jenny bezieht, geht daraus nicht hervor, dass die gesetzliche Höchstbusse von CHF 5'000.00 nur in separaten Vollstreckungsverfahren wiederholt ausgesprochen wer- den darf. Zudem ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die mehrfache Anordnung einer Ordnungsbusse von einer kumulierten Anordnung einer Ordnungsbusse unterscheiden soll. In beiden Fällen werden mehrere Ordnungsbussen zusammengezählt. Auch aus der Zitat- stelle von Zinsli lässt sich nicht ableiten, dass die einmalige Aussprechung mehrerer Ord- nungsbussen bei mehreren Verstössen nicht möglich sein soll, wie die Beschwerdeführerin vorbringt. Zinsli erachtet die mehrfache Aussprechung einer Busse und somit implizit auch die einmalige Aussprechung mehrerer Bussen bei wiederholten Verstössen gegen eine rich- terliche Anordnung für möglich. Wird die Zitatstellte von Staehelin so verstanden, dass es sich bei der in Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO normierten Ordnungsbusse von "bis zu 5000 Fran- ken" um eine gesetzliche Höchstgrenze handelt, die auch bei einer wiederholten Missach- tung einer gerichtlichen Anordnung zum Tragen kommt, so handelt es sich um eine Minder- heitsmeinung, der vorliegend nicht gefolgt wird (vgl. vorne E. 2.2). 2.3.2 Weiter gilt es die Zulässigkeit der Anordnung von mehreren Massnahmen aufgrund eines Verstosses von der Zulässigkeit der Anordnung von mehreren Massnahmen aufgrund meh- rerer Verstösse in einem Vollstreckungsverfahren auseinanderzuhalten. Im ersten Fall ist die zulässige Höchstgrenze der Ordnungsbusse von CHF 5'000.00 zu beachten. Im zweiten Fall können auch mehrere Ordnungsbussen von je CHF 5'000.00 verfügt werden, womit sich zwar das Gesamttotal der Ordnungsbussen nicht aber der Höchstbetrag der einzelnen Ord- nungsbusse erhöht. Das Argument der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Existenz ver- fängt hier nicht, ansonsten könnte nur ein erster Verstoss sanktioniert werden und alle weite- ren Verstösse blieben ungesühnt. Nicht nachvollziehbar ist ferner, weshalb ein Vollstre- ckungskläger für jeden einzelnen Verstoss gegen eine gerichtliche Anordnung ein separates Vollstreckungsverfahren einleiten soll. Es gibt keine gesetzlichen Fristen für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens, weshalb ein Verstoss gegen eine richterliche Anordnung auch nicht unverzüglich nach jedem Verstoss geltend gemacht werden muss. Die Einrei- chung eines separaten Gesuchs um Vollstreckung für jeden einzelnen von mehreren Ver- stössen hätte höhere Kosten und Parteientschädigungen zur Folge, was letztendlich der Be- schwerdeführerin zum Nachteil gereichen würde. Vor diesem Hintergrund kann von einer "Monsterbusse" keine Rede sein. 2.3.3 Die Vorinstanz missachtet ihre eigenen Anordnungen nicht. Mit "für den Fall der Missachtung dieser Anordnungen" in Dispositiv-Ziffer 1.1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom

Seite 6/10

24. Februar 2020 ist jede Missachtung der namentlich genannten, verbotenen Aussagen ge- meint. Es heisst "für den Fall der Missachtung dieser Anordnungen", weil mehrere Aussagen verboten wurden. Damit eine Ordnungsbusse ausgesprochen werden kann, genügt die Miss- achtung einer Anordnung und ist nicht die Missachtung einer Mehrzahl von Anordnungen er- forderlich. Die gerichtliche Anordnung war insofern klar und unmissverständlich. 2.3.4 Schliesslich ist auch der Verweis der Vorinstanz auf ein Urteil des Obergerichts Zürich nicht zu beanstanden. Richtig ist, dass sich der vom Obergericht Zürich zu beurteilende Fall vom vorliegenden Fall insofern unterscheidet, als der belasteten Partei ausdrücklich "für jeden einzelnen Verstoss" eine Ordnungsbusse angedroht worden war. In diesem Zusammenhang führte das Obergericht aus, es sei durchaus angebracht, eine Busse für jeden Verstoss vor- zusehen, könnte sich doch der Gesuchsgegner andernfalls durch eine einmalige Zahlung der weiteren Wirkung der streitgegenständlichen Verfügung entziehen. Zur Zulässigkeit der je einzelnen Sanktionierung mehrerer Verstösse verwies das Gericht auf die Autoren Zinsli, Rohner/Jenny und Kellerhals (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RV120007 vom 18. April 2013 E. 5.3.2, in: ZR 113/2014 Nr. 86 E. 5.3.2). Folglich geht auch das Oberge- richt Zürich davon aus, dass die einzelne Sanktionierung von mehreren Verstössen zulässig ist. 2.3.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Anordnung einer Ordnungsbusse in Höhe von CHF 5'000.00 für vier Verstösse, mithin eines Betrages von total CHF 20'000.00, recht- lich grundsätzlich möglich ist. 3. Die Vorinstanz führte aus, das Verbot im Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 24. Febru- ar 2020 werde territorial nicht auf das Gebiet der Schweiz eingeschränkt. Auch brauche es keine Erklärung, dass der Entscheid "weltweit" wirksam sei. Käme einem derartigen Ent- scheid nämlich keine umfassende Wirksamkeit zu, so könnte sich die betroffene Partei mit einer Verlegung des Aufenthalts ins nahe Ausland oder unter Benützung technischer Kom- munikationsmittel, deren "Quelle" sich im Ausland befinde, ohne weiteres über das Verbot hinwegsetzen. Es sei mithin nicht erheblich, ob die Beschwerdeführerin die zu unterlassen- den Äusserungen in E-Mails festgehalten habe, die sie aus den USA verschickt habe, oder ob sie sie in einem Verfahren in den USA zu Protokoll gegeben habe. Die Äusserungen der Beschwerdeführerin würden ihre Wirkung nämlich jedenfalls auch in der Schweiz entfalten. Abgesehen davon, dass es sich beim Verfahren in den USA nicht um eine strafrechtliche Angelegenheit gehandelt habe, sei den Akten diesbezüglich zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin die vom Beschwerdegegner gerügten Aussagen von sich aus – mithin nicht erst auf Nachfragen des US-Rechtsvertreters des Beschwerdegegners – deponiert ha- be. Der Beschwerdeführerin wäre es daher möglich gewesen, ihren gesetzlichen Pflichten in den USA nachzukommen und wahrheitsgemäss Antwort zu geben, ohne die Anordnungen im Entscheid vom 24. Februar 2020 zu missachten (act. 1/1 E. 8). 3.1 Die Beschwerdeführerin moniert, gemäss dem aus dem Völkerrecht fliessenden und allge- mein anerkannten Territorialitätsprinzip beschränke sich die Zuständigkeit staatlicher Behör- den zur Ausübung von Hoheitsgewalt auf das eigene Territorium. Entsprechend würden von schweizerischen Gerichten erlassene Urteile nur innerstaatliche Wirkung entfalten. Inwiefern und weshalb die im Verfahren vor dem United States District Court, H.________, am 5. Ok- tober 2022 abgegebene und ausschliesslich an einen US-Adressatenkreis gerichtete Deposi-

Seite 7/10 tion trotz Territorialitätsprinzips "jedenfalls auch in der Schweiz" Wirkung entfalten solle, gehe aus dem vorinstanzlichen Urteil nicht hervor. Die Vorinstanz verkenne insbesondere, dass das Protokoll der Deposition nicht auf der ganzen Welt durch jedermann ersichtlich bzw. öf- fentlich abrufbar (gewesen) sei. Die Deposition entfalte über die Grenzen der USA hinaus somit von vornherein keine Wirkung. Darüber hinaus lasse die Vorinstanz unberücksichtigt, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug in derselben Angelegenheit am 15. Februar 2023 eine – inzwischen rechtskräftige – Nichtanhandnahmeverfügung erlassen habe, weil die Aussagen der Beschwerdeführerin in der Deposition in den USA erfolgt und nicht mit dem Ziel gemacht worden seien, diese einer in der Schweiz wohnhaften Person zukommen zu lassen. Damit seien die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der US-Deposition getätig- ten Aussagen aufgrund des Territorialitätsprinzips vom Urteil des Kantonsgerichts Zug von vornherein nicht erfasst (vgl. act. 1 Rz 22 ff.). 3.1.1 Im öffentlichen Recht gilt grundsätzlich das Territorialitätsprinzip. Dies bedeutet, dass das schweizerische öffentliche Recht grundsätzlich nur anwendbar ist auf Sachverhalte, die sich in der Schweiz zutragen. Das schweizerische öffentliche Recht kann allerdings gemäss dem sog. Auswirkungsprinzip als eine spezielle Ausprägung des Territorialitätsprinzips unter Um- ständen auch ohne eine diesbezügliche Norm auf Sachverhalte Anwendung finden, die sich zwar im Ausland zutragen, aber in einem ausreichenden Mass auf dem Territorium der Schweiz auswirken. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann schweizerisches öffentliches Recht auf Sachverhalte, die sich im Ausland zutragen, nur Anwendung finden, wenn sich dies aus einer Norm hinreichend klar ergibt (vgl. dazu BGE 133 II 331 E. 6.1). Diese Grund- sätze gelten im öffentlichen Recht und sind für das Zivilrecht nicht massgebend. 3.1.2 Im Zivilrecht wird die Zuständigkeit und die Anwendbarkeit des Rechts eines Landes auf Sachverhalte, die einen internationalen Bezug aufweisen, durch das Internationale Privat- recht (Kollisionsrecht) bestimmt. Vorliegend hat der Beschwerdegegner seinen Wohnsitz in Zug, die Beklagte in I.________, USA. Es liegt somit ein internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor und das IPRG ist anwendbar. Gemäss Art. 33 Abs. 2 IPRG gelten für Klagen aus Persönlichkeitsverletzung die Bestimmungen des IPRG betreffend unerlaubte Handlungen. Zuständig für Klagen aus unerlaubter Handlung sind unter anderem die schwei- zerischen Gerichte am Erfolgsort (Art. 129 Abs. 1 IPRG). Bei Persönlichkeitsverletzungen durch einen Beklagten im Ausland befindet sich der Erfolgsort am (schweizerischen) ge- wöhnlichen Aufenthaltsort des Klägers (Rodriguez/Krüsi/Umbricht, Basler Kommentar, 4. A. 2020, Art. 129 IPRG N 30). Vorliegend hält sich der Beschwerdegegner unbestrittenermas- sen gewöhnlich in J.________ auf. Das Kantonsgericht Zug war daher für die Beurteilung der Persönlichkeitsverletzung zuständig (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Zug A2 2017 38 vom 24. Februar 2020 E. 1 [act. GB 1]). Für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen ist zwingend das Gericht am Ort zuständig, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt wor- den ist (Art. 339 Abs. 1 lit. c ZPO). Das gilt auch bei einer Persönlichkeitsverletzung mit Aus- landbezug. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug war daher für die Anordnung der bean- tragten Vollstreckungsmassnahmen örtlich und sachlich zuständig (Art. 339 ZPO; § 28 Abs. 2 lit. c und k GOG). 3.1.3 Nicht abgestellt werden kann auf die Teil-Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft des Kantons Zug vom 15. Februar 2023, mit welcher die Strafsuchung gegen die Be- schwerdeführerin nicht an die Hand genommen wurde mit der Begründung, die Aussagen

Seite 8/10 der Beschwerdeführerin seien in der Deposition in den USA erfolgt und nicht mit dem Ziel gemacht worden, diese einer in der Schweiz wohnhaften Person zukommen zu lassen (vgl. Vi act. 15/1 E. 7 ff.). Die Zuständigkeit in Strafsachen richtet sich nach anderen Grundsätzen als die Zuständigkeit in Zivilsachen. Folglich kann die Beschwerdeführerin aus den Zustän- digkeitsregeln des Strafrechts nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.1.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das Territorialitätsprinzip nicht missachtet wurde. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss § ________ des K.________ Chapter ________ sei eine während einer Deposition aussagende Person unter Strafandrohung im Widerhandlungsfall verpflichtet, die Dinge so darzutun, wie sie sich aus ihrer Sicht ereignet hätten. Selbst persönlichkeitsverletzende, verleumderische oder in Missachtung einer ge- richtlichen Anordnung erfolgte Aussagen seien daher zulässig. Dieses "Aussage-Privileg" führe dazu, dass selbst mutwillige Falschaussagen in keiner Weise geahndet oder sanktio- niert werden dürften. Für sie seien sämtliche in der Deposition gemachten Aussagen "wahr" und überdies notwendig gewesen. Dass der Beschwerdegegner diesbezüglich eine andere Sicht und ihr mit dem Urteil des Kantonsgerichts Zug ein Redeverbot aufgezwängt habe, könne nicht dazu führen, dass sie ihrer fundamentalen Verfahrensgarantien unter dem Recht von K.________, inklusive des unbeschränkten Meinungsäusserungsrechts bzw. des ent- sprechenden "Aussage-Privilegs" verlustig gehe. Indem die Vorinstanz ihre vom "Aussage- Privileg" geschützten Ausführungen in der Deposition dennoch mit einer Ordnungsbusse von CHF 5'000.00 belegt habe, habe sie § ________ des K.________ Chapter ________ sowie die in L.________ dazu entwickelten Rechtsgrundsätze verletzt (vgl. act. 1 Rz 27 ff.). 3.2.1 Wie dargelegt, liegt vorliegend ein internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor. Gemäss Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 133 Abs. 2 IPRG ist auf Ansprüche aus Persön- lichkeitsverletzung Schweizer Recht anwendbar (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Zug A2 2017 38 vom 24. Februar 2020 E. 1 [act. GB 1]), was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet. Damit war die Verletzung des auferlegten Verbots nach Schweizer Recht zu beurteilen. Das Recht von K.________, USA, kommt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zur Anwendung, weshalb sich die Vorinstanz nicht damit befassen musste. Im Übrigen wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die vom Beschwerdegegner gerüg- ten Aussagen "von sich aus" deponiert habe. Die verpönten Aussagen seien nicht erst dann erfolgt, als sie die Nachfragen des US-Rechtsvertreters des Beschwerdegegners beantwortet habe. "Der [Beschwerdeführerin] wäre es daher möglich gewesen, ihren gesetzlichen Pflich- ten in den USA nachzukommen und wahrheitsgemäss Antwort zu geben, ohne die Anord- nungen im Entscheid vom 24. Februar 2020 zu missachten" (vgl. act. 1/1). Mit diesen Aus- führungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie geht auch nicht auf die einzelnen persönlichkeitsverletzenden Aussagen ein und legt nicht dar, weshalb sie so und nicht anders auf die Fragen des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners antworten muss- te. Auch aus diesem Grund dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge nicht durch. 3.2.2 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Aussageprivileg nach K.________- Recht nicht missachtet hat. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen.

Seite 9/10 5. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner eine angemessene Parteien- tschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.1 Im Rechtsmittelverfahren finden die für die Vorinstanz geltenden Ansätze und Bemessungs- grundsätze Anwendung. Als Streitwert gilt das vor der Vorinstanz zuletzt aufrechterhaltene Rechtsbegehren (vgl. § 15 Abs. 1 KoV OG). Für die Berechnung der Entscheidgebühr ist somit von einem Streitwert von CHF 40'000.00 auszugehen. Dieser sowie der entstandene Aufwand rechtfertigen eine Entscheidgebühr von CHF 4'000.00, wovon aufgrund des sum- marischen Verfahrens die Hälfte zu berechnen ist. Die Entscheidgebühr ist somit auf CHF 2'000.00 festzusetzen (§ 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 KoV OG). 5.2 Rechtsanwälte können im Rechtmittelverfahren unter Berücksichtigung des noch in Betracht kommenden Streitwerts in der Regel ein bis zwei Drittel des Grundhonorars sowie die Ausla- gen und die MWST als Parteientschädigung geltend machen (vgl. § 8 Abs. 1, § 25 und § 25a AnwT). Somit ist hier von einem tieferen Streitwert von CHF 20'000.00 auszugehen. In die- sem Fall beträgt das Grundhonorar CHF 3'900.00 (vgl. § 3 Abs. 1 AnwT). Dieses ist in Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes um 1/3 auf CHF 5'200.00 zu erhöhen. Davon sind aufgrund des summarischen Verfahrens die Hälfte und aufgrund des Rechtsmittelver- fahrens 2/3 zu berechnen, was ein Honorar von CHF 1'733.35 ergibt. Hinzu kommen eine Auslagenpauschale von 3 % sowie die Mehrwertsteuer von 7,7 %, sodass eine Parteien- tschädigung von gerundet CHF 1'920.00 resultiert. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 2'000.00 wird der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 ver- rechnet. Der Restbetrag von CHF 2'000.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'920.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbe- schwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Be- schwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 10/10 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (Verfahren ES 2022 878) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: