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BZ 2023 39

Zug OG · 2023-05-15 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist eine Gesellschaft, welche die Beratung und Erbringung von Dienstleistungen im Bereich EDV, Netzwerk- und Rechenzen- trumstechnik sowie die Förderung und den Betrieb von Technologien im Bereich Blockchain bezweckt. Sie verfügt über keine Revisionsstelle. Einziges Organ der Beschwerdeführerin ist der Geschäftsführer D.________. Die B.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdegegne- rin), welche die Beratung und Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Vermögensver- waltung bezweckt, besitzt 30 Stammanteile der Beschwerdeführerin à CHF 100.00 und ist zu 15 % deren Gesellschafterin (Vi act. 1 S. 3 Rz 5, Vi act. 1/2 und 1/3). 2. Mit Einschreiben vom 14. Juli 2022 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie habe erfahren, dass verschiedentlich Übertragungen von ETH Tokens an die E.________ GmbH und F.________ GmbH, welche gesamthaft die Darlehensforderungen dieser Gesellschaften überstiegen, sowie auch ungeklärte Buchungen, insbesondere zu- gunsten von einzelnen Gesellschafterinnen und dem Geschäftsführer persönlich, veranlasst worden seien. Vor diesem Hintergrund mache sie von ihrem uneingeschränkten Einsichts- recht nach Art. 802 Abs. 2 OR Gebrauch und fordere die Beschwerdeführerin auf, ihr sämtli- che Buchhaltungsunterlagen und Akten der Gesellschaft seit deren Gründung, insbesondere auch Kopien von sämtlichen Rechnungen sowie deren vertragliche Grundlage (namentlich auch allfällige Beraterverträge) für von der Gesellschaft getätigte Zahlungen, Übertragungen von Kryptowährungen oder Gutschriften auf internen Konten an Gesellschafter und diesen nachstehende Personen, den Geschäftsführer persönlich und G.________, innert 10 Tagen zukommen zu lassen (Vi act. 1/4). 3. Da die Beschwerdeführerin der Aufforderung der Beschwerdegegnerin nicht nachkam, mahn- te die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Einschreiben vom 12. August 2022 ab (Vi act. 1/5). 4. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 liess die Beschwerdegegnerin beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Auskunft und Einsicht gemäss Art. 802 OR gegen die Beschwerdeführerin einreichen und folgende Anträge stellen (Vi act. 1): 1. Es sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin innert einer Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils die folgenden Dokumente am Sitz der Gesellschaft zur Ein- sichtnahme aufzulegen oder zur Einsichtnahme zuzustellen: a. sämtliche Buchhaltungsunterlagen seit der Gründung der Beschwerdeführerin am 17. Januar 2018 bis zum 13. Dezember 2022, inklusive Jahresabschlüsse mit Bilanzen und Erfolgsrech- nungen 2020 und 2021 sowie Einzelbuchungslisten und Kontoblätter; b. Kopien von sämtlichen Rechnungen sowie deren vertragliche/rechtliche Grundlage für sämtli- che von der Beschwerdeführerin getätigten Zahlungen, Übertragungen von Kryptowährungen oder Gutschriften auf internen Konten an Gesellschafter, Organe und diesen nahestehenden Personen sowie von diesen beherrschte Gesellschaften, insbesondere E.________ GmbH, F.________ AG (vor der Umwandlung am 26. Juni 2021 als GmbH), H.________ GmbH, den Geschäftsführer, Herr D.________, Herrn G.________, einschliesslich aller Beraterverträge

Seite 3/12 und -honorare sowie sämtliche Vergütungen und sonstige Leistungen an Organe oder diesen nahestehende Personen oder Gesellschaften; c. Kopien von sämtlichen Rechnungen sowie deren vertragliche/rechtliche Grundlage für alle von der Gesellschaft getätigten Zahlungen, Übertragungen von Kryptowährungen oder Gutschrif- ten auf internen Konten, die in den Jahren 2020 und 2021 getätigt wurden und den Betrag von CHF 50'000.00 überschreiten; d. Kopien der Protokolle sämtlicher Gesellschafterversammlungen seit Gründung der Beschwer- deführerin; e. Sämtliche Akten, Kaufvertrag, Versicherungspolicen, sonstige Verträge, Rechnungen sowie interne Dokumentationen über die Nutzung (inklusive der einzelnen zurückgelegten Strecken und des jeweiligen Lenkers) des von der Beschwerdeführerin am 8. April 2021 für CHF 89'600.00 erworbenen Fahrzeuges. 2. Für den Fall der Zuwiderhandlung sei die Bestrafung von D.________ als Organ der Beschwerde- führerin wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO sowie die Verhängung einer Ordnungsbusse von zumindest CHF 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO anzudrohen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (zuzüglich gesetzli- cher MWST). 5. In der Gesuchsantwort vom 26. Januar 2023 beantragte die Beschwerdeführerin, das Ge- such sei abzuweisen, eventualiter sei das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzu- schreiben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin (Vi act. 7). 6. Die Beschwerdegegnerin nahm dazu mit Eingabe vom 6. Februar 2023 Stellung und hielt vollumfänglich an den gestellten Rechtsbegehren fest (Vi act. 8). 7. Am 20. März 2023 fällte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug folgenden Entscheid (Vi act. 9; Verfahren ES 2022 920): 1. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin innert 14 Tagen ab Rechts- kraft des Entscheids die folgenden Dokumente am Sitz der Gesellschaft zur gewöhnlichen Ge- schäftszeit zur Einsichtnahme aufzulegen: a. sämtliche Buchhaltungsunterlagen seit der Gründung der Beschwerdeführerin am 17. Januar 2018 bis zum 13. Dezember 2022, inklusive Jahresabschlüsse mit Bilanzen und Erfolgsrechnun- gen 2020 und 2021 sowie Einzelbuchungen; b. Kopie von sämtlichen Rechnungen sowie deren vertragliche/rechtliche Grundlage für sämtliche von der Beschwerdeführerin getätigten Zahlungen, Übertragungen von Kryptowährungen oder Gutschriften auf internen Konten an Gesellschafter, Organe und diesen nahestehende Personen sowie von diesen beherrschte Gesellschaften, insbesondere E.________ GmbH, F.________ AG (vor der Umwandlung am 26. Juni 2021 als GmbH), H.________ GmbH, den Geschäftsführern, Herr D.________, Herrn G.________, einschliesslich aller Beraterverträge und -honorare sowie sämtliche Vergütungen und sonstige Leistungen an Organe oder diesen nahestehenden Perso- nen oder Gesellschaften;

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c. Kopien von sämtlichen Rechnungen sowie deren vertragliche/rechtliche Grundlage für alle von der Gesellschaft getätigte Zahlungen, Übertragungen von Kryptowährungen oder Gutschriften auf internen Konten, die in den Jahren 2020 und 2021 getätigt wurden und den Betrag von CHF 50'000.00 überschreiten;

d. Kopien der Protokolle sämtlicher Gesellschafterversammlungen seit Gründung der Beschwerde- führerin;

e. sämtliche Akten, Kaufvertrag, Versicherungspolicen, sonstige Verträge, Rechnungen, sowie in- terne Dokumentationen über die Nutzung (inklusive der einzelnen zurückgelegten Strecken und des jeweiligen Lenkers) des von der Beschwerdeführerin am 8. April 2021 für CHF 89'600.00 erworbenen Fahrzeuges. 2.1 Für den Fall der Missachtung von Ziff. 1 dieses Entscheids wird dem handelnden Organ der Be- schwerdeführerin, d.h. D.________, die Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Strafe: Busse bis CHF 10'000.00) ange- droht. 2.2 Sollte das handelnde Organ der Gesellschaft, d.h. D.________, nach Überweisung an den Straf- richter wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB Ziff. 1 dieses Entscheids weiter missachten, wird der Beschwerdeführerin eine Ordnungsbusse von CHF 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung ab der Überweisung angedroht. 3. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 300.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von der Be- schwerdegegnerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 400.00 verrechnet. Der Restbe- trag von CHF 100.00 wird der Beschwerdegegnerin von der Gerichtskasse zurückerstat- tet. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin den Kostenvorschuss von CHF 300.00 zu ersetzen. 4. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 550.00 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilung] 8. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. April 2023 Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1):

1. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO in Be- zug auf die Vollstreckung resp. Vollstreckbarkeit des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom

20. März 2023 (ES 2022 920) zu erteilen.

2. Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 20. März 2023 (ES 2022 920) sei aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdegegnerin sei abzuweisen.

Seite 5/12 Eventualiter: Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 20. März 2023 (ES 2022 920) sei aufzuheben und das Verfahren sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin. 9. Mit Verfügung vom 5. April 2023 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschie- bende Wirkung zu (act. 2). 10. In der Beschwerdeantwort vom 17. April 2023 liess die Beschwerdegegnerin beantragen, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Es sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Eventualiter seien die Dokumente nach Dispositiv-Ziffer 1 lit. a-e des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 20. März 2023 (ES 2022 920) im Sinne einer sichernden Massnahme gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO gerichtlich zu hinterlegen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführe- rin (zuzüglich gesetzlicher MWST; act. 4). 11. Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Eingabe vom 27. April 2023 Stellung, hielt an ihren Anträgen gemäss Beschwerde vom 3. April 2023 vollumfänglich fest und beantragte die Ab- weisung der in der Beschwerdeantwort vom 17. April 2023 gestellten Rechtsbegehren. 12. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 3).

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Angefochten ist ein Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 20. März 2023 betreffend Auskunfts- und Einsichtsrecht gemäss Art. 802 OR.

E. 1.1 Das Auskunfts- und Einsichtsbegehren ist eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Lautet das Rechtsbegehren – wie vorliegend – nicht auf eine bestimmte Geldsumme, hat das Gericht den Streitwert zu schätzen, sofern sich die Parteien nicht auf den Streitwert einigen bzw. ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Nach der Rechtsprechung kann der Wert des Auskunftsbegehrens nicht mit dem Wert des in Frage stehenden zugrunde lie- genden Anspruchs gleichgesetzt werden, sondern nur ein Bruchteil von 10-40 % davon ein- gesetzt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_542/2017 vom 9. April 2018 E. 4.2.2; Ur- teil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HE210111-O vom 20. August 2021 E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin geht – unter Hinweis auf das Stammkapital der Beschwerdeführerin von CHF 20'000.00 und ihre 30 Stammanteile à je CHF 100.00 an der Beschwerdeführerin – von einem Streitwert von CHF 1'000.00 aus (vgl. Vi act. 1 S. 3 Rz 4). Die Beschwerdeführe- rin äusserte sich nicht zum Streitwert (Vi act. 7). Bei einem Stammanteil der Beschwerde- gegnerin von CHF 3'000.00 an der Beschwerdeführerin erscheint es angemessen, den Aus- kunfts- und Einsichtsanspruch der Beschwerdegegnerin mit ca. 33 % bzw. CHF 1'000.00 zu bewerten. Damit ist die Streitwertgrenze von mindestens CHF 10'000.00 für eine Berufung nicht erreicht, weshalb einzig das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gege- ben ist.

Seite 6/12

E. 1.2 Für Streitigkeiten betreffend das Auskunfts- und Einsichtsrecht von Gesellschaftern nach Art. 802 OR gilt das summarische Verfahren (Art. 250 lit. c Ziff. 7 ZPO). Wird ein im summa- rischen Verfahren ergangener Entscheid angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der vorin- stanzliche Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 24. März 2023 zugestellt (vgl. Vi act. 10/1). Die 10-tägige Beschwerdefrist begann somit am 25. März 2023 zu laufen und en- dete am 3. April 2023 (vgl. Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. act. 4 S. 3 Rz 8) erfolgte demnach die Beschwerde vom

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Die Vorinstanz führte aus, die Beschwerdeführerin werde revisionsfrei geführt. Das Einsichts- recht bestehe somit grundsätzlich an allen Unterlagen der Gesellschaft, wobei die Begriffe "Bücher", wozu Unterlagen der Buchführung wie Geschäftsbücher und -berichte zählten, und "Akten", die Unterlagen, wie z.B. Buchhaltungsbelege und Geschäftskorrespondenz, Verträ- ge, im Rahmen der Geschäftsführung erhaltene und entstandene Papiere sowie Protokolle der Gesellschafterversammlung umfassten, extensiv auszulegen seien. In den Gegen- standsbereich des Einsichtsrechts würden sämtliche Unterlagen fallen, die aufbewahrungs- pflichtig seien. Mithin bestehe entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein einge- schränktes Einsichtsrecht (vgl. E. 3.3). 2.1 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, gemäss Art. 802 Abs. 2 OR bestehe zwar ein uneingeschränktes Einsichtsrecht, aber nur für Bücher und Akten und gerade nicht in alle Angelegenheiten der Gesellschaft, wie das für das Auskunftsrecht gemäss Art. 802 Abs. 1 OR vorgesehen sei. Diese Unterscheidung sei zentral, da die Beschwerdegegnerin gemäss Rechtsbegehren ausdrücklich ein Einsichtsrecht, und nicht etwa ein Auskunftsrecht, geltend gemacht habe. Der Begriff "Bücher und Akten" sei zwar eher weit auszulegen, umfasse aber keineswegs alle Unterlagen/Dokumente respektive Angelegenheiten der Gesellschaft. In der Literatur werde ausführt, dass das Einsichtsrecht in erster Linie Dokumente erfasse, welche Gegenstand der Revision seien. Nach Ansicht des Handelsgerichts des Kantons Zürich sei das Auskunftsrecht weiter gefasst als das Einsichtsrecht. Vom Einsichtsrecht nicht erfasst seien Unterlagen, die dem operativen Geschäft der Gesellschaft zuzuordnen seien. In richti- ger Rechtsanwendung müssten daher die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Einsichtsrechte wie folgt eingeschränkt werden: Entscheid-Dispositiv Ziff. 1 lit. a: Einsichts- recht in Bezug auf die Jahresabschlüsse (inkl. Bilanzen und Erfolgsrechnungen); lit. b und c: Einsichtsrecht in Bezug auf Verträge; lit. d: Einsichtsrecht für Protokolle von Gesellschafter- versammlungen; lit. e: Einsichtsrecht in Bezug auf den Kaufvertrag. Im Umfang, in welchem kein Einsichtsrecht bestehe, sei der Entscheid folglich aufzuheben und das Gesuch der Be- schwerdegegnerin abzuweisen (act. 1 S. 4 f.). 2.2 Jeder Gesellschafter kann von den Geschäftsführern Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen (Art. 802 Abs. 1 OR). Hat die Gesellschaft keine Revisionsstelle, so kann jeder Gesellschafter in die Geschäftsbücher und Akten uneingeschränkt Einsicht neh- men. Hat sie eine Revisionsstelle, so besteht ein Recht zur Einsichtnahme nur, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird (Art. 802 Abs. 2 OR).

Seite 7/12 2.2.1 Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Revisionsstelle. Mit Erklärung vom 17. Januar 2018 wurde auf die eingeschränkte Revision verzichtet (vgl. Vi act. 1/2). Folglich steht der Beschwerdegegnerin nach Art. 802 Abs. 2 Satz 1 OR ein uneingeschränktes Einsichtsrecht in die "Geschäftsbücher und Akten" zu. 2.2.2 Das Bundesgericht hat sich, soweit ersichtlich, nicht zur Frage geäussert, welche Dokumente unter die Begriffe "Geschäftsbücher und Akten" gemäss Art. 802 Abs. 2 Satz 1 OR fallen. Das Handelsgericht des Kantons Zürich führte in dem von der Beschwerdeführerin angeführ- ten Urteil vom 2. März 2021 Folgendes aus: "Gemäss Wortlaut von Art. 802 Abs. 1 OR um- fasst das Auskunftsrecht 'alle Angelegenheiten der Gesellschaft'. Art. 802 Abs. 2 OR bezieht sich wortwörtlich auf die 'Bücher und Akten' und macht den Umfang des Einsichtsrechts ex- plizit vom Vorhandensein einer Revisionsstelle abhängig. Namentlich der Terminus 'Bücher' zeigt, dass die Bestimmung primär auf eigentliche Geschäftsbücher i.S.v. Art. 957 ff. OR ab- zielt. Mit 'Akten' dürften Verträge oder Belege, die – in Nachachtung des in der Rechnungs- legung vorherrschenden Belegprinzips – den verbuchten Geschäftsvorfällen zugrunde liegen, gemeint sein. In systematischer Hinsicht ist das Auskunftsrecht (Art. 802 Abs. 1 OR) dem Einsichtsrecht (Art. 802 Abs. 2 OR) sodann vorgelagert. Damit drängt sich auch aus dieser Sicht der Schluss auf, dass das Auskunftsrecht weiter gefasst ist als das Einsichtsrecht. Auf- grund der stärkeren persönlichen Bindung des Gesellschafters an das Unternehmen – na- mentlich aufgrund der ihm auferlegten Treuepflicht (Art. 803 OR) – gehen dessen Informati- onsrechte weiter als diejenigen der Aktionäre. Mittels des Rechtsbehelfs der Einsicht kann sich der Gesellschafter ein Bild über die finanziellen Belange der Gesellschaft machen. In te- leologischer Sicht zielt das Einsichtsrecht entsprechend auf das funktionale Interesse des Gesellschafters an der betriebswirtschaftlichen Prüfung der Gesellschaft ab. Folgerichtig be- steht dieser Anspruch auf Einsicht in die Bücher und Akten nur dann uneingeschränkt, wenn die Gesellschaft über keine Revisionsstelle verfügt. Das Auskunftsrecht bedient hingegen das Interesse des Gesellschafters an sämtlichen Angelegenheiten der Gesellschaft. Davon sind u.a. Angelegenheiten eingeschlossen, die das operative Geschäft, also die Kerntätigkeit der Gesellschaft, betreffen. Das sind etwa die interne Führung, die Beziehung zu Dritten und wirtschaftliche Belange. Entsprechend ist das Auskunftsrecht auch nicht an das Vorhanden- sein einer Revisionsstelle gekoppelt. […]. Der Botschaft zur Revision des GmbH-Rechts lässt sich schliesslich entnehmen, dass sich das Einsichtsrecht von Art. 802 OR an der parallelen Bestimmung für Mitglieder des Verwaltungsrats (Art. 715a OR) orientiert […]. Die Einsicht bezieht sich auch dort gemäss Lehre im Wesentlichen auf die Geschäftsbücher sowie die Korrespondenz […]. Zusammenfassend lassen sich die vorstehenden Erkenntnisse auch durch das historische Auslegungselement stützen (Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HE200471-O vom 2. März 2021 E. 2.3.2). 2.2.3 Die Literatur spricht sich für eine weite Auslegung der Begriffe "Geschäftsbücher und Akten" aus. Nach Weber sind die Begriffe "Bücher" und "Akten" extensiv auszulegen. Als Bücher gelten die Unterlagen der Buchführung wie Geschäftsbücher und -berichte, zu den Akten zählen weitere Unterlagen wie z.B. Buchungsbelege und Geschäftskorrespondenz nach Art. 957 OR, Verträge, im Rahmen der Geschäftsführung erhaltene und entstandene Papiere (Entwürfe, Notizen und Protokolle der Sitzungen der Geschäftsführer) sowie Protokolle der Gesellschafterversammlungen (Basler Kommentar, 5. A. 2016, Art. 802 OR N 10 f.). Auch Jörg/Arter sind der Ansicht, dass die Begriffe "Bücher und Akten" weit zu verstehen sind. Darunter fallen auch Korrespondenz, Protokolle der Geschäftsführung, die Buchhaltung etc.

Seite 8/12 (Das Recht der schweizerischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung [GmbH], 2015, S. 153). Handschin/Truniger weisen darauf hin, dass der Gesellschafter grundsätzlich ein uneingeschränktes Recht auf Einsicht in die Geschäftsbücher und die Korrespondenz habe. Werde das Auskunfts- oder Einsichtsrecht ungerechtfertigterweise verweigert, ordne es der Richter am Sitz der Gesellschaft auf Antrag an. Soweit das Auskunftsbegehren ein aktuelles Rechtsschutzinteresse verfolge und seine Beantwortung erforderlich sei, um die Ausübung der Rechte des Gesellschafters sicherzustellen und eine umfassende Beurteilung der Lage der Gesellschaft zu ermöglichen, sei das Auskunftsrecht grosszügig zu bejahen. Die Gren- zen des Auskunftsrechts richteten sich nicht nach thematischen Leitplanken, sondern nach dem Vorliegen eines Konfliktes zwischen den berechtigten Interessen der Gesellschafter an einer transparenten Orientierung und den legitimen Interessen der Gesellschaft an der Ge- heimhaltung bestimmter Informationen. Eine Auskunftsverweigerung sei nur dann zulässig, wenn durch die Auskunft Geschäftsgeheimnisse oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft gefährdet würden, wobei die Gesellschaft in diesem Fall die Gefährdung ihrer Interessen konkret nachweisen müsse (Die GmbH, 3. A. 2019, § 9 N 60 f.). 2.2.4 Generell gilt zu beachten, dass die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege sowie der Ge- schäftsbericht und der Revisionsbericht während zehn Jahren aufzubewahren sind (vgl. Art. 958f Abs. 1 OR). In der Verordnung über die Führung und Aufbewahrung der Geschäfts- bücher (Geschäftsbücherverordnung; GeBüV; SR 221.431) hat der Bundesrat konkretisiert, welche Geschäftsbücher zu führen und welche Buchungsbelege zu erfassen sind. Wer buch- führungspflichtig ist, muss ein Hauptbuch und, je nach Art des Geschäfts, auch Hilfsbücher führen (Art. 1 Abs. 1 GeBüV). Das Hauptbuch besteht aus den Konten (sachlogische Gliede- rung aller verbuchten Geschäftsvorfälle), auf deren Basis Betriebsrechnung und Bilanz er- stellt werden, und dem Journal (chronologische Erfassung aller verbuchten Geschäftsvorfäl- le; vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a und b GeBüV). Die Hilfsbücher müssen in Ergänzung zum Haupt- buch die Angaben enthalten, die zur Feststellung der Vermögenslage des Geschäftes und der mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie der Betriebsergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre nötig sind. Darunter fallen insbe- sondere die Lohnbuchhaltung, die Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung sowie die fortlau- fende Führung der Warenbestände bzw. der nicht fakturierten Dienstleistungen (Art. 1 Abs. 3 GeBüV). Neben dem Hauptbuch und den Hilfsbüchern sind auch die Buchungsbelege zu führen und aufzubewahren, sofern diese zur Feststellung der Schuld- und Forderungsver- hältnisse notwendig sein können. Unter Buchungsbeleg wird das Schriftstück verstanden, aus welchem sich die für eine einzelne Buchung relevanten Elemente ableiten lassen (vgl. Neuhaus/Suter, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 958f OR N 8 f.). 2.3 Werden die soeben dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, ergibt sich Folgendes: 2.3.1 Entscheid-Dispositiv Ziff. 1 lit. a: Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass das Einsichts- recht für sämtliche Buchhaltungsunterlagen seit der Gründung der Gesellschaft am 17. Ja- nuar 2018 bis zum 13. Dezember 2022, inklusive Jahresabschlüsse mit Bilanzen und Er- folgsrechnungen 2020 und 2021 gilt (vgl. act. 1 S. 5). Darüber hinaus umfasst das Einsichts- recht – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – auch die Einzelbuchungslisten und Kontoblätter bzw. die "Einzelbuchungen", wie die Vorinstanz entschieden hat. Einzelbu- chungslisten und Kontoblätter bzw. "Einzelbuchungen", auf deren Basis Betriebsrechnung

Seite 9/12 und Bilanz erstellt werden, gehören zu den Geschäftsbüchern der Gesellschaft, unterliegen der Aufbewahrungspflicht und sind daher ohne Weiteres vom Einsichtsrecht (Art. 802 Abs. 2 OR) umfasst. Der Beschwerdegegnerin ist folglich auch Einsicht in die "Einzelbuchungen" für den umschriebenen Zeitraum zu gewähren. 2.3.2 Entscheid-Dispositiv Ziff. 1 lit. b: Die Beschwerdeführerin will der Beschwerdegegnerin nur Einsicht in Verträge, nicht aber in getätigte Zahlungen, Übertragungen von Kryptowährungen oder Gutschriften auf internen Konten an Gesellschafter, Organe und diesen nahestehende Personen sowie von diesen beherrschte Gesellschaften gewähren (vgl. act. 1 S. 5). Bei all diesen Dokumenten handelt es sich um "Verträge oder Belege, die – in Nachachtung des in der Rechnungslegung vorherrschenden Belegprinzips – den verbuchten Geschäftsvorfällen zugrunde liegen" (vgl. vorne E. 2.2.2). Sie unterliegen der Aufbewahrungspflicht und sind da- her vom Einsichtsrecht gemäss Art. 802 Abs. 2 OR umfasst. Der Beschwerdegegnerin ist folglich – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht nur in die Verträge, sondern auch die entsprechenden Zahlungen, Übertragungen, Gutschriften und dergleichen Einsicht zu gewähren. 2.3.3 Entscheid-Dispositiv Ziff. 1 lit. c: Die Beschwerdeführerin möchte der Beschwerdegegnerin nur Einsicht in die Verträge gewähren, nicht aber in die Zahlungen, Übertragungen von Kryp- towährungen oder Gutschriften auf internen Konten, die in den Jahren 2020 und 2021 getätigt wurden und den Betrag von CHF 50'000.00 überschreiten (vgl. act. 1 S. 5). Auch diese Vorgänge fallen unter "Geschäftsbücher und Akten" im Sinne von Art. 802 Abs. 2 OR, handelt es sich doch um "Verträge oder Belege, die – in Nachachtung des in der Rechnungs- legung vorherrschenden Belegprinzips – den verbuchten Geschäftsvorfällen zugrunde lie- gen" (vgl. vorne E. 2.2.2). Demzufolge ist der Beschwerdegegnerin – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht nur Einsicht in die Verträge, sondern auch in die diesbezügli- chen Zahlungen, Übertragungen, Gutschriften und dergleichen zu gewähren. 2.3.4 Entscheid-Dispositiv Ziff. 1 lit. d: Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ein Einsichts- recht für Protokolle von Gesellschafterversammlungen besteht (vgl. act. 1 S. 5). Damit bleibt es dabei, dass der Beschwerdegegnerin Einsicht in die Kopien der Protokolle sämtlicher Ge- sellschafterversammlungen seit der Gründung der Beschwerdeführerin zu gewähren ist. 2.3.5 Entscheid-Dispositiv Ziff. 1 lit. e: Die Beschwerdeführerin will der Beschwerdegegnerin nur Einsicht in den Kaufvertrag des am 8. April 2021 für CHF 89'000.00 erworbenen Fahrzeugs gewähren, nicht jedoch in sämtliche Akten, Versicherungspolicen, sonstige Verträge, Rech- nungen, sowie interne Dokumentationen über die Nutzung (inklusive der einzelnen zurückge- legten Strecken und des jeweiligen Lenkers; vgl. act. 1 S. 5). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass es sich beim angeschafften Fahrzeug um ein Geschäftsfahrzeug handelt. Eine allfällige private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs muss in der Buchhaltung der Gesellschaft korrekt abgebildet werden (vgl. Art. 5a der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartementes [EFD] über den Abzug der Berufskosten unselbstän- dig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer [Berufskostenverordnung]; SR 642.118.1] sowie Steuerbuch des Kantons Zug Ziff. 16.2.6). Von der Verbuchung eines Privatanteils kann nur abgesehen werden, wenn das Geschäftsfahrzeug ausschliesslich geschäftlich ge- nutzt wird. Entsprechend hat die Gesellschaft die Nutzung zu belegen und für die Buchhal-

Seite 10/12 tung aufzubewahren. Daraus folgt, dass der Beschwerdegegnerin auch Einsicht in die mit der Nutzung des Geschäftsfahrzeugs relevanten Dokumente gewährt werden muss. 2.3.6 Insgesamt sind die der Beschwerdegegnerin gewährten Einsichtsrechte in die Bücher und Akten der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat keine Ge- fährdung ihrer Interessen nachgewiesen.

E. 3 Die Vorinstanz drohte dem handelnden Organ der Beschwerdeführerin, d.h. D.________, für den Fall der Missachtung von Ziff. 1 des Entscheids (Einsichtsrecht der Beschwerdegegne- rin) die Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Strafe: Busse bis CHF 10'000.00) an. Für den Fall, dass das han- delnde Organ der Gesellschaft, d.h. D.________, nach Überweisung an den Strafrichter we- gen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB [Dispositiv-]Ziff. 1 des Entscheids weiter missachten sollte, drohte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Ordnungsbusse von CHF 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung ab der Überweisung an (vgl. E. 4).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die "kumulativen Strafandrohungen" seien unverhältnismässig, insbesondere auch deshalb, weil sie der Beschwerdegegnerin Einsicht in die Bücher und Ak- ten offeriert habe, für welche ihrer Ansicht nach tatsächlich ein Einsichtsrecht bestehe. Die Wahrung der Verhältnismässigkeit sei oberstes Gebot bei Strafandrohungen. Im Übrigen könne nicht zusätzlich zur Strafandrohung von Art. 292 StGB noch eine Ordnungsbusse an- gedroht werden (vgl. act. 1 S. 5 f.).

E. 3.2 Die Vollstreckung von Entscheiden, die nicht eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung zum Gegenstand haben, richtet sich nach den Artikeln 335-346 ZPO (vgl. Art. 335 Abs. 1 und 2 ZPO). Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO anordnen: a. eine Strafdro- hung nach Art. 292 StGB; b. eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken; c. eine Ordnungs- busse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung; d. eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes oder e. eine Er- satzvornahme. Eine Hierarchie unter den in Art. 343 Abs. 1 ZPO aufgezählten Zwangsmass- nahmen besteht nicht. Der Richter ist frei, zu entscheiden, von welchen der zur Verfügung stehenden Zwangsmittel er Gebrauch machen will. Er kann die verschiedenen Massnahmen auch miteinander verbinden (z.B. die Zwangsmassnahme zur Räumung einer Liegenschaft mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB) oder zeitlich gestaffelt einsetzen (z.B. Strafe erst dann anordnen, wenn die Frist zur Beseitigung einer Abschrankung nutzlos abgelaufen ist). Bei der Wahl der Vollstreckungsmassnahmen hat das Gericht den Grundsatz der Verhält- nismässigkeit zu beachten (vgl. Kellerhals, Berner Kommentar, 2012, Art. 343 ZPO N 10 ff.; Zinsli, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 343 ZPO N 4).

E. 3.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurden ihr nicht kumulativ "einerseits im Rahmen von Art. 292 StGB eine Busse bis CHF 10'000.00 bei Überweisung an den Strafrich- ter sowie anderseits eine Ordnungsbusse von CHF 500.00 pro Tag für jeden Tag der Nich- terfüllung ab der Überweisung angedroht". Vielmehr wurde der Beschwerdeführerin in einem ersten Schritt die Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügungen gemäss Art. 292 StGB und lediglich für den Fall, dass das handelnde Organ der

Seite 11/12 Gesellschaft, d.h. D.________, nach Überweisung an den Strafrichter [Dispositiv-]Ziff. 1 des Entscheids weiter missachten sollte, eine Ordnungsbusse von CHF 500.00 pro Tag der Nich- terfüllung angedroht. Mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip ist die Androhung sowohl einer Ungehorsamsstrafe nach Art.292 StGB wie auch einer Ordnungsbusse im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO geeignet, das Einsichtsrecht der Beschwerdegegnerin durchzuset- zen. Die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB ist Busse, wobei der Höchstbetrag CHF 10'000.00 beträgt (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse ist je nach Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemes- sen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Ordnungsbusse im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO darf sich maximal auf CHF 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung belaufen. Ob sich die Strafandrohung oder die Ordnungsbusse als weniger eingriffsintensiv erweist, lässt sich der- zeit nicht abschätzen. In jedem Fall möglich ist es aber, die verschiedenen Massnahmen zeitlich gestaffelt einzusetzen (vgl. vorne E. 3.2). Weiter kann, wenn der Erfolg einer bewillig- ten Vollstreckung ausbleibt, jederzeit ein neues Gesuch gestellt werden (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 4A_270/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 5.3.3 m.H.). Somit erweisen sich – zeit- lich gestaffelt – die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB und das Androhen einer Ord- nungsbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO als angemessene und geeignete Vollstre- ckungsmassnahmen.

E. 4 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Bücher und Akten würden bei ihr be- reits zur Einsicht aufliegen, soweit ein Einsichtsrecht der Beschwerdegegnerin bestehe. Da- her mangle es an einem Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerin. Das Verfahren sei diesbezüglich als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. act. 1 S. 6). Wie den Akten zu entnehmen ist, forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin – nach dem erstinstanzlichen Entscheid vom 20. März 2023 – mit Einschreiben vom 3. April 2023 erneut auf, sämtliche Dokumente ab Rechtskraft des Entscheides am Sitz der Gesell- schaft zur gewöhnlichen Geschäftszeit zur Einsicht aufzulegen (vgl. act. 4/7). Die Beschwer- deführerin antwortete mit E-Mail vom 4. April 2023 wie folgt: "Wir haben Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhoben. Danke für Ihre Kenntnisnahme" (vgl. act. 4/8). Entsprechend trifft es – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – nicht zu, dass sie bereit war, der Beschwerdegegnerin Einsicht in die Bücher und Akten zu gewähren. So- lange die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin das (im vorinstanzlichen Entscheid umschriebene) Einsichtsrecht in die Bücher und Akten verweigert, hat die Beschwerdegeg- nerin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse am vorliegenden Verfahren betreffend Auskunfts- und Einsichtsrecht nach Art. 802 OR. Aus diesem Grund besteht kein Anlass, das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten für das Beschwerde- verfahren zu tragen und der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Seite 12/12

E. 6 Mit dem Entscheid in der Sache sind der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Entzug der aufschiebenden Wirkung und der Eventualantrag auf gerichtliche Hinterlegung der Dokumen- te gemäss Dispositiv Ziffer 1 lit. a-e des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 20. März 2023 im Sinne einer sichernden Massnahme gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO gegenstandslos geworden. Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 400.00 wird der Beschwerde- führerin auferlegt.
  3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerde- verfahren mit CHF 550.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.
  4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustel- lung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Ver- fassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzurei- chen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wir- kung.
  5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, Einzelrichter (ES 2022 920) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 39 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 15. Mai 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen B.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Auskunfts- und Einsichtsrecht gemäss Art. 802 OR (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 20. März 2023)

Seite 2/12 Sachverhalt 1. Die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist eine Gesellschaft, welche die Beratung und Erbringung von Dienstleistungen im Bereich EDV, Netzwerk- und Rechenzen- trumstechnik sowie die Förderung und den Betrieb von Technologien im Bereich Blockchain bezweckt. Sie verfügt über keine Revisionsstelle. Einziges Organ der Beschwerdeführerin ist der Geschäftsführer D.________. Die B.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdegegne- rin), welche die Beratung und Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Vermögensver- waltung bezweckt, besitzt 30 Stammanteile der Beschwerdeführerin à CHF 100.00 und ist zu 15 % deren Gesellschafterin (Vi act. 1 S. 3 Rz 5, Vi act. 1/2 und 1/3). 2. Mit Einschreiben vom 14. Juli 2022 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie habe erfahren, dass verschiedentlich Übertragungen von ETH Tokens an die E.________ GmbH und F.________ GmbH, welche gesamthaft die Darlehensforderungen dieser Gesellschaften überstiegen, sowie auch ungeklärte Buchungen, insbesondere zu- gunsten von einzelnen Gesellschafterinnen und dem Geschäftsführer persönlich, veranlasst worden seien. Vor diesem Hintergrund mache sie von ihrem uneingeschränkten Einsichts- recht nach Art. 802 Abs. 2 OR Gebrauch und fordere die Beschwerdeführerin auf, ihr sämtli- che Buchhaltungsunterlagen und Akten der Gesellschaft seit deren Gründung, insbesondere auch Kopien von sämtlichen Rechnungen sowie deren vertragliche Grundlage (namentlich auch allfällige Beraterverträge) für von der Gesellschaft getätigte Zahlungen, Übertragungen von Kryptowährungen oder Gutschriften auf internen Konten an Gesellschafter und diesen nachstehende Personen, den Geschäftsführer persönlich und G.________, innert 10 Tagen zukommen zu lassen (Vi act. 1/4). 3. Da die Beschwerdeführerin der Aufforderung der Beschwerdegegnerin nicht nachkam, mahn- te die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Einschreiben vom 12. August 2022 ab (Vi act. 1/5). 4. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 liess die Beschwerdegegnerin beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Auskunft und Einsicht gemäss Art. 802 OR gegen die Beschwerdeführerin einreichen und folgende Anträge stellen (Vi act. 1): 1. Es sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin innert einer Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils die folgenden Dokumente am Sitz der Gesellschaft zur Ein- sichtnahme aufzulegen oder zur Einsichtnahme zuzustellen: a. sämtliche Buchhaltungsunterlagen seit der Gründung der Beschwerdeführerin am 17. Januar 2018 bis zum 13. Dezember 2022, inklusive Jahresabschlüsse mit Bilanzen und Erfolgsrech- nungen 2020 und 2021 sowie Einzelbuchungslisten und Kontoblätter; b. Kopien von sämtlichen Rechnungen sowie deren vertragliche/rechtliche Grundlage für sämtli- che von der Beschwerdeführerin getätigten Zahlungen, Übertragungen von Kryptowährungen oder Gutschriften auf internen Konten an Gesellschafter, Organe und diesen nahestehenden Personen sowie von diesen beherrschte Gesellschaften, insbesondere E.________ GmbH, F.________ AG (vor der Umwandlung am 26. Juni 2021 als GmbH), H.________ GmbH, den Geschäftsführer, Herr D.________, Herrn G.________, einschliesslich aller Beraterverträge

Seite 3/12 und -honorare sowie sämtliche Vergütungen und sonstige Leistungen an Organe oder diesen nahestehende Personen oder Gesellschaften; c. Kopien von sämtlichen Rechnungen sowie deren vertragliche/rechtliche Grundlage für alle von der Gesellschaft getätigten Zahlungen, Übertragungen von Kryptowährungen oder Gutschrif- ten auf internen Konten, die in den Jahren 2020 und 2021 getätigt wurden und den Betrag von CHF 50'000.00 überschreiten; d. Kopien der Protokolle sämtlicher Gesellschafterversammlungen seit Gründung der Beschwer- deführerin; e. Sämtliche Akten, Kaufvertrag, Versicherungspolicen, sonstige Verträge, Rechnungen sowie interne Dokumentationen über die Nutzung (inklusive der einzelnen zurückgelegten Strecken und des jeweiligen Lenkers) des von der Beschwerdeführerin am 8. April 2021 für CHF 89'600.00 erworbenen Fahrzeuges. 2. Für den Fall der Zuwiderhandlung sei die Bestrafung von D.________ als Organ der Beschwerde- führerin wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO sowie die Verhängung einer Ordnungsbusse von zumindest CHF 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO anzudrohen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (zuzüglich gesetzli- cher MWST). 5. In der Gesuchsantwort vom 26. Januar 2023 beantragte die Beschwerdeführerin, das Ge- such sei abzuweisen, eventualiter sei das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzu- schreiben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin (Vi act. 7). 6. Die Beschwerdegegnerin nahm dazu mit Eingabe vom 6. Februar 2023 Stellung und hielt vollumfänglich an den gestellten Rechtsbegehren fest (Vi act. 8). 7. Am 20. März 2023 fällte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug folgenden Entscheid (Vi act. 9; Verfahren ES 2022 920): 1. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin innert 14 Tagen ab Rechts- kraft des Entscheids die folgenden Dokumente am Sitz der Gesellschaft zur gewöhnlichen Ge- schäftszeit zur Einsichtnahme aufzulegen: a. sämtliche Buchhaltungsunterlagen seit der Gründung der Beschwerdeführerin am 17. Januar 2018 bis zum 13. Dezember 2022, inklusive Jahresabschlüsse mit Bilanzen und Erfolgsrechnun- gen 2020 und 2021 sowie Einzelbuchungen; b. Kopie von sämtlichen Rechnungen sowie deren vertragliche/rechtliche Grundlage für sämtliche von der Beschwerdeführerin getätigten Zahlungen, Übertragungen von Kryptowährungen oder Gutschriften auf internen Konten an Gesellschafter, Organe und diesen nahestehende Personen sowie von diesen beherrschte Gesellschaften, insbesondere E.________ GmbH, F.________ AG (vor der Umwandlung am 26. Juni 2021 als GmbH), H.________ GmbH, den Geschäftsführern, Herr D.________, Herrn G.________, einschliesslich aller Beraterverträge und -honorare sowie sämtliche Vergütungen und sonstige Leistungen an Organe oder diesen nahestehenden Perso- nen oder Gesellschaften;

Seite 4/12

c. Kopien von sämtlichen Rechnungen sowie deren vertragliche/rechtliche Grundlage für alle von der Gesellschaft getätigte Zahlungen, Übertragungen von Kryptowährungen oder Gutschriften auf internen Konten, die in den Jahren 2020 und 2021 getätigt wurden und den Betrag von CHF 50'000.00 überschreiten;

d. Kopien der Protokolle sämtlicher Gesellschafterversammlungen seit Gründung der Beschwerde- führerin;

e. sämtliche Akten, Kaufvertrag, Versicherungspolicen, sonstige Verträge, Rechnungen, sowie in- terne Dokumentationen über die Nutzung (inklusive der einzelnen zurückgelegten Strecken und des jeweiligen Lenkers) des von der Beschwerdeführerin am 8. April 2021 für CHF 89'600.00 erworbenen Fahrzeuges. 2.1 Für den Fall der Missachtung von Ziff. 1 dieses Entscheids wird dem handelnden Organ der Be- schwerdeführerin, d.h. D.________, die Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Strafe: Busse bis CHF 10'000.00) ange- droht. 2.2 Sollte das handelnde Organ der Gesellschaft, d.h. D.________, nach Überweisung an den Straf- richter wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB Ziff. 1 dieses Entscheids weiter missachten, wird der Beschwerdeführerin eine Ordnungsbusse von CHF 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung ab der Überweisung angedroht. 3. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 300.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von der Be- schwerdegegnerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 400.00 verrechnet. Der Restbe- trag von CHF 100.00 wird der Beschwerdegegnerin von der Gerichtskasse zurückerstat- tet. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin den Kostenvorschuss von CHF 300.00 zu ersetzen. 4. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 550.00 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilung] 8. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. April 2023 Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1):

1. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO in Be- zug auf die Vollstreckung resp. Vollstreckbarkeit des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom

20. März 2023 (ES 2022 920) zu erteilen.

2. Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 20. März 2023 (ES 2022 920) sei aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdegegnerin sei abzuweisen.

Seite 5/12 Eventualiter: Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 20. März 2023 (ES 2022 920) sei aufzuheben und das Verfahren sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin. 9. Mit Verfügung vom 5. April 2023 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschie- bende Wirkung zu (act. 2). 10. In der Beschwerdeantwort vom 17. April 2023 liess die Beschwerdegegnerin beantragen, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Es sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Eventualiter seien die Dokumente nach Dispositiv-Ziffer 1 lit. a-e des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 20. März 2023 (ES 2022 920) im Sinne einer sichernden Massnahme gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO gerichtlich zu hinterlegen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführe- rin (zuzüglich gesetzlicher MWST; act. 4). 11. Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Eingabe vom 27. April 2023 Stellung, hielt an ihren Anträgen gemäss Beschwerde vom 3. April 2023 vollumfänglich fest und beantragte die Ab- weisung der in der Beschwerdeantwort vom 17. April 2023 gestellten Rechtsbegehren. 12. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 3). Erwägungen 1. Angefochten ist ein Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 20. März 2023 betreffend Auskunfts- und Einsichtsrecht gemäss Art. 802 OR. 1.1 Das Auskunfts- und Einsichtsbegehren ist eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Lautet das Rechtsbegehren – wie vorliegend – nicht auf eine bestimmte Geldsumme, hat das Gericht den Streitwert zu schätzen, sofern sich die Parteien nicht auf den Streitwert einigen bzw. ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Nach der Rechtsprechung kann der Wert des Auskunftsbegehrens nicht mit dem Wert des in Frage stehenden zugrunde lie- genden Anspruchs gleichgesetzt werden, sondern nur ein Bruchteil von 10-40 % davon ein- gesetzt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_542/2017 vom 9. April 2018 E. 4.2.2; Ur- teil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HE210111-O vom 20. August 2021 E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin geht – unter Hinweis auf das Stammkapital der Beschwerdeführerin von CHF 20'000.00 und ihre 30 Stammanteile à je CHF 100.00 an der Beschwerdeführerin – von einem Streitwert von CHF 1'000.00 aus (vgl. Vi act. 1 S. 3 Rz 4). Die Beschwerdeführe- rin äusserte sich nicht zum Streitwert (Vi act. 7). Bei einem Stammanteil der Beschwerde- gegnerin von CHF 3'000.00 an der Beschwerdeführerin erscheint es angemessen, den Aus- kunfts- und Einsichtsanspruch der Beschwerdegegnerin mit ca. 33 % bzw. CHF 1'000.00 zu bewerten. Damit ist die Streitwertgrenze von mindestens CHF 10'000.00 für eine Berufung nicht erreicht, weshalb einzig das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gege- ben ist.

Seite 6/12 1.2 Für Streitigkeiten betreffend das Auskunfts- und Einsichtsrecht von Gesellschaftern nach Art. 802 OR gilt das summarische Verfahren (Art. 250 lit. c Ziff. 7 ZPO). Wird ein im summa- rischen Verfahren ergangener Entscheid angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der vorin- stanzliche Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 24. März 2023 zugestellt (vgl. Vi act. 10/1). Die 10-tägige Beschwerdefrist begann somit am 25. März 2023 zu laufen und en- dete am 3. April 2023 (vgl. Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. act. 4 S. 3 Rz 8) erfolgte demnach die Beschwerde vom

3. April 2023 (Poststempel) rechtzeitig. 1.3 Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Die Vorinstanz führte aus, die Beschwerdeführerin werde revisionsfrei geführt. Das Einsichts- recht bestehe somit grundsätzlich an allen Unterlagen der Gesellschaft, wobei die Begriffe "Bücher", wozu Unterlagen der Buchführung wie Geschäftsbücher und -berichte zählten, und "Akten", die Unterlagen, wie z.B. Buchhaltungsbelege und Geschäftskorrespondenz, Verträ- ge, im Rahmen der Geschäftsführung erhaltene und entstandene Papiere sowie Protokolle der Gesellschafterversammlung umfassten, extensiv auszulegen seien. In den Gegen- standsbereich des Einsichtsrechts würden sämtliche Unterlagen fallen, die aufbewahrungs- pflichtig seien. Mithin bestehe entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein einge- schränktes Einsichtsrecht (vgl. E. 3.3). 2.1 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, gemäss Art. 802 Abs. 2 OR bestehe zwar ein uneingeschränktes Einsichtsrecht, aber nur für Bücher und Akten und gerade nicht in alle Angelegenheiten der Gesellschaft, wie das für das Auskunftsrecht gemäss Art. 802 Abs. 1 OR vorgesehen sei. Diese Unterscheidung sei zentral, da die Beschwerdegegnerin gemäss Rechtsbegehren ausdrücklich ein Einsichtsrecht, und nicht etwa ein Auskunftsrecht, geltend gemacht habe. Der Begriff "Bücher und Akten" sei zwar eher weit auszulegen, umfasse aber keineswegs alle Unterlagen/Dokumente respektive Angelegenheiten der Gesellschaft. In der Literatur werde ausführt, dass das Einsichtsrecht in erster Linie Dokumente erfasse, welche Gegenstand der Revision seien. Nach Ansicht des Handelsgerichts des Kantons Zürich sei das Auskunftsrecht weiter gefasst als das Einsichtsrecht. Vom Einsichtsrecht nicht erfasst seien Unterlagen, die dem operativen Geschäft der Gesellschaft zuzuordnen seien. In richti- ger Rechtsanwendung müssten daher die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Einsichtsrechte wie folgt eingeschränkt werden: Entscheid-Dispositiv Ziff. 1 lit. a: Einsichts- recht in Bezug auf die Jahresabschlüsse (inkl. Bilanzen und Erfolgsrechnungen); lit. b und c: Einsichtsrecht in Bezug auf Verträge; lit. d: Einsichtsrecht für Protokolle von Gesellschafter- versammlungen; lit. e: Einsichtsrecht in Bezug auf den Kaufvertrag. Im Umfang, in welchem kein Einsichtsrecht bestehe, sei der Entscheid folglich aufzuheben und das Gesuch der Be- schwerdegegnerin abzuweisen (act. 1 S. 4 f.). 2.2 Jeder Gesellschafter kann von den Geschäftsführern Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen (Art. 802 Abs. 1 OR). Hat die Gesellschaft keine Revisionsstelle, so kann jeder Gesellschafter in die Geschäftsbücher und Akten uneingeschränkt Einsicht neh- men. Hat sie eine Revisionsstelle, so besteht ein Recht zur Einsichtnahme nur, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird (Art. 802 Abs. 2 OR).

Seite 7/12 2.2.1 Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Revisionsstelle. Mit Erklärung vom 17. Januar 2018 wurde auf die eingeschränkte Revision verzichtet (vgl. Vi act. 1/2). Folglich steht der Beschwerdegegnerin nach Art. 802 Abs. 2 Satz 1 OR ein uneingeschränktes Einsichtsrecht in die "Geschäftsbücher und Akten" zu. 2.2.2 Das Bundesgericht hat sich, soweit ersichtlich, nicht zur Frage geäussert, welche Dokumente unter die Begriffe "Geschäftsbücher und Akten" gemäss Art. 802 Abs. 2 Satz 1 OR fallen. Das Handelsgericht des Kantons Zürich führte in dem von der Beschwerdeführerin angeführ- ten Urteil vom 2. März 2021 Folgendes aus: "Gemäss Wortlaut von Art. 802 Abs. 1 OR um- fasst das Auskunftsrecht 'alle Angelegenheiten der Gesellschaft'. Art. 802 Abs. 2 OR bezieht sich wortwörtlich auf die 'Bücher und Akten' und macht den Umfang des Einsichtsrechts ex- plizit vom Vorhandensein einer Revisionsstelle abhängig. Namentlich der Terminus 'Bücher' zeigt, dass die Bestimmung primär auf eigentliche Geschäftsbücher i.S.v. Art. 957 ff. OR ab- zielt. Mit 'Akten' dürften Verträge oder Belege, die – in Nachachtung des in der Rechnungs- legung vorherrschenden Belegprinzips – den verbuchten Geschäftsvorfällen zugrunde liegen, gemeint sein. In systematischer Hinsicht ist das Auskunftsrecht (Art. 802 Abs. 1 OR) dem Einsichtsrecht (Art. 802 Abs. 2 OR) sodann vorgelagert. Damit drängt sich auch aus dieser Sicht der Schluss auf, dass das Auskunftsrecht weiter gefasst ist als das Einsichtsrecht. Auf- grund der stärkeren persönlichen Bindung des Gesellschafters an das Unternehmen – na- mentlich aufgrund der ihm auferlegten Treuepflicht (Art. 803 OR) – gehen dessen Informati- onsrechte weiter als diejenigen der Aktionäre. Mittels des Rechtsbehelfs der Einsicht kann sich der Gesellschafter ein Bild über die finanziellen Belange der Gesellschaft machen. In te- leologischer Sicht zielt das Einsichtsrecht entsprechend auf das funktionale Interesse des Gesellschafters an der betriebswirtschaftlichen Prüfung der Gesellschaft ab. Folgerichtig be- steht dieser Anspruch auf Einsicht in die Bücher und Akten nur dann uneingeschränkt, wenn die Gesellschaft über keine Revisionsstelle verfügt. Das Auskunftsrecht bedient hingegen das Interesse des Gesellschafters an sämtlichen Angelegenheiten der Gesellschaft. Davon sind u.a. Angelegenheiten eingeschlossen, die das operative Geschäft, also die Kerntätigkeit der Gesellschaft, betreffen. Das sind etwa die interne Führung, die Beziehung zu Dritten und wirtschaftliche Belange. Entsprechend ist das Auskunftsrecht auch nicht an das Vorhanden- sein einer Revisionsstelle gekoppelt. […]. Der Botschaft zur Revision des GmbH-Rechts lässt sich schliesslich entnehmen, dass sich das Einsichtsrecht von Art. 802 OR an der parallelen Bestimmung für Mitglieder des Verwaltungsrats (Art. 715a OR) orientiert […]. Die Einsicht bezieht sich auch dort gemäss Lehre im Wesentlichen auf die Geschäftsbücher sowie die Korrespondenz […]. Zusammenfassend lassen sich die vorstehenden Erkenntnisse auch durch das historische Auslegungselement stützen (Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HE200471-O vom 2. März 2021 E. 2.3.2). 2.2.3 Die Literatur spricht sich für eine weite Auslegung der Begriffe "Geschäftsbücher und Akten" aus. Nach Weber sind die Begriffe "Bücher" und "Akten" extensiv auszulegen. Als Bücher gelten die Unterlagen der Buchführung wie Geschäftsbücher und -berichte, zu den Akten zählen weitere Unterlagen wie z.B. Buchungsbelege und Geschäftskorrespondenz nach Art. 957 OR, Verträge, im Rahmen der Geschäftsführung erhaltene und entstandene Papiere (Entwürfe, Notizen und Protokolle der Sitzungen der Geschäftsführer) sowie Protokolle der Gesellschafterversammlungen (Basler Kommentar, 5. A. 2016, Art. 802 OR N 10 f.). Auch Jörg/Arter sind der Ansicht, dass die Begriffe "Bücher und Akten" weit zu verstehen sind. Darunter fallen auch Korrespondenz, Protokolle der Geschäftsführung, die Buchhaltung etc.

Seite 8/12 (Das Recht der schweizerischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung [GmbH], 2015, S. 153). Handschin/Truniger weisen darauf hin, dass der Gesellschafter grundsätzlich ein uneingeschränktes Recht auf Einsicht in die Geschäftsbücher und die Korrespondenz habe. Werde das Auskunfts- oder Einsichtsrecht ungerechtfertigterweise verweigert, ordne es der Richter am Sitz der Gesellschaft auf Antrag an. Soweit das Auskunftsbegehren ein aktuelles Rechtsschutzinteresse verfolge und seine Beantwortung erforderlich sei, um die Ausübung der Rechte des Gesellschafters sicherzustellen und eine umfassende Beurteilung der Lage der Gesellschaft zu ermöglichen, sei das Auskunftsrecht grosszügig zu bejahen. Die Gren- zen des Auskunftsrechts richteten sich nicht nach thematischen Leitplanken, sondern nach dem Vorliegen eines Konfliktes zwischen den berechtigten Interessen der Gesellschafter an einer transparenten Orientierung und den legitimen Interessen der Gesellschaft an der Ge- heimhaltung bestimmter Informationen. Eine Auskunftsverweigerung sei nur dann zulässig, wenn durch die Auskunft Geschäftsgeheimnisse oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft gefährdet würden, wobei die Gesellschaft in diesem Fall die Gefährdung ihrer Interessen konkret nachweisen müsse (Die GmbH, 3. A. 2019, § 9 N 60 f.). 2.2.4 Generell gilt zu beachten, dass die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege sowie der Ge- schäftsbericht und der Revisionsbericht während zehn Jahren aufzubewahren sind (vgl. Art. 958f Abs. 1 OR). In der Verordnung über die Führung und Aufbewahrung der Geschäfts- bücher (Geschäftsbücherverordnung; GeBüV; SR 221.431) hat der Bundesrat konkretisiert, welche Geschäftsbücher zu führen und welche Buchungsbelege zu erfassen sind. Wer buch- führungspflichtig ist, muss ein Hauptbuch und, je nach Art des Geschäfts, auch Hilfsbücher führen (Art. 1 Abs. 1 GeBüV). Das Hauptbuch besteht aus den Konten (sachlogische Gliede- rung aller verbuchten Geschäftsvorfälle), auf deren Basis Betriebsrechnung und Bilanz er- stellt werden, und dem Journal (chronologische Erfassung aller verbuchten Geschäftsvorfäl- le; vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a und b GeBüV). Die Hilfsbücher müssen in Ergänzung zum Haupt- buch die Angaben enthalten, die zur Feststellung der Vermögenslage des Geschäftes und der mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie der Betriebsergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre nötig sind. Darunter fallen insbe- sondere die Lohnbuchhaltung, die Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung sowie die fortlau- fende Führung der Warenbestände bzw. der nicht fakturierten Dienstleistungen (Art. 1 Abs. 3 GeBüV). Neben dem Hauptbuch und den Hilfsbüchern sind auch die Buchungsbelege zu führen und aufzubewahren, sofern diese zur Feststellung der Schuld- und Forderungsver- hältnisse notwendig sein können. Unter Buchungsbeleg wird das Schriftstück verstanden, aus welchem sich die für eine einzelne Buchung relevanten Elemente ableiten lassen (vgl. Neuhaus/Suter, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 958f OR N 8 f.). 2.3 Werden die soeben dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, ergibt sich Folgendes: 2.3.1 Entscheid-Dispositiv Ziff. 1 lit. a: Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass das Einsichts- recht für sämtliche Buchhaltungsunterlagen seit der Gründung der Gesellschaft am 17. Ja- nuar 2018 bis zum 13. Dezember 2022, inklusive Jahresabschlüsse mit Bilanzen und Er- folgsrechnungen 2020 und 2021 gilt (vgl. act. 1 S. 5). Darüber hinaus umfasst das Einsichts- recht – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – auch die Einzelbuchungslisten und Kontoblätter bzw. die "Einzelbuchungen", wie die Vorinstanz entschieden hat. Einzelbu- chungslisten und Kontoblätter bzw. "Einzelbuchungen", auf deren Basis Betriebsrechnung

Seite 9/12 und Bilanz erstellt werden, gehören zu den Geschäftsbüchern der Gesellschaft, unterliegen der Aufbewahrungspflicht und sind daher ohne Weiteres vom Einsichtsrecht (Art. 802 Abs. 2 OR) umfasst. Der Beschwerdegegnerin ist folglich auch Einsicht in die "Einzelbuchungen" für den umschriebenen Zeitraum zu gewähren. 2.3.2 Entscheid-Dispositiv Ziff. 1 lit. b: Die Beschwerdeführerin will der Beschwerdegegnerin nur Einsicht in Verträge, nicht aber in getätigte Zahlungen, Übertragungen von Kryptowährungen oder Gutschriften auf internen Konten an Gesellschafter, Organe und diesen nahestehende Personen sowie von diesen beherrschte Gesellschaften gewähren (vgl. act. 1 S. 5). Bei all diesen Dokumenten handelt es sich um "Verträge oder Belege, die – in Nachachtung des in der Rechnungslegung vorherrschenden Belegprinzips – den verbuchten Geschäftsvorfällen zugrunde liegen" (vgl. vorne E. 2.2.2). Sie unterliegen der Aufbewahrungspflicht und sind da- her vom Einsichtsrecht gemäss Art. 802 Abs. 2 OR umfasst. Der Beschwerdegegnerin ist folglich – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht nur in die Verträge, sondern auch die entsprechenden Zahlungen, Übertragungen, Gutschriften und dergleichen Einsicht zu gewähren. 2.3.3 Entscheid-Dispositiv Ziff. 1 lit. c: Die Beschwerdeführerin möchte der Beschwerdegegnerin nur Einsicht in die Verträge gewähren, nicht aber in die Zahlungen, Übertragungen von Kryp- towährungen oder Gutschriften auf internen Konten, die in den Jahren 2020 und 2021 getätigt wurden und den Betrag von CHF 50'000.00 überschreiten (vgl. act. 1 S. 5). Auch diese Vorgänge fallen unter "Geschäftsbücher und Akten" im Sinne von Art. 802 Abs. 2 OR, handelt es sich doch um "Verträge oder Belege, die – in Nachachtung des in der Rechnungs- legung vorherrschenden Belegprinzips – den verbuchten Geschäftsvorfällen zugrunde lie- gen" (vgl. vorne E. 2.2.2). Demzufolge ist der Beschwerdegegnerin – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht nur Einsicht in die Verträge, sondern auch in die diesbezügli- chen Zahlungen, Übertragungen, Gutschriften und dergleichen zu gewähren. 2.3.4 Entscheid-Dispositiv Ziff. 1 lit. d: Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ein Einsichts- recht für Protokolle von Gesellschafterversammlungen besteht (vgl. act. 1 S. 5). Damit bleibt es dabei, dass der Beschwerdegegnerin Einsicht in die Kopien der Protokolle sämtlicher Ge- sellschafterversammlungen seit der Gründung der Beschwerdeführerin zu gewähren ist. 2.3.5 Entscheid-Dispositiv Ziff. 1 lit. e: Die Beschwerdeführerin will der Beschwerdegegnerin nur Einsicht in den Kaufvertrag des am 8. April 2021 für CHF 89'000.00 erworbenen Fahrzeugs gewähren, nicht jedoch in sämtliche Akten, Versicherungspolicen, sonstige Verträge, Rech- nungen, sowie interne Dokumentationen über die Nutzung (inklusive der einzelnen zurückge- legten Strecken und des jeweiligen Lenkers; vgl. act. 1 S. 5). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass es sich beim angeschafften Fahrzeug um ein Geschäftsfahrzeug handelt. Eine allfällige private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs muss in der Buchhaltung der Gesellschaft korrekt abgebildet werden (vgl. Art. 5a der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartementes [EFD] über den Abzug der Berufskosten unselbstän- dig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer [Berufskostenverordnung]; SR 642.118.1] sowie Steuerbuch des Kantons Zug Ziff. 16.2.6). Von der Verbuchung eines Privatanteils kann nur abgesehen werden, wenn das Geschäftsfahrzeug ausschliesslich geschäftlich ge- nutzt wird. Entsprechend hat die Gesellschaft die Nutzung zu belegen und für die Buchhal-

Seite 10/12 tung aufzubewahren. Daraus folgt, dass der Beschwerdegegnerin auch Einsicht in die mit der Nutzung des Geschäftsfahrzeugs relevanten Dokumente gewährt werden muss. 2.3.6 Insgesamt sind die der Beschwerdegegnerin gewährten Einsichtsrechte in die Bücher und Akten der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat keine Ge- fährdung ihrer Interessen nachgewiesen. 3. Die Vorinstanz drohte dem handelnden Organ der Beschwerdeführerin, d.h. D.________, für den Fall der Missachtung von Ziff. 1 des Entscheids (Einsichtsrecht der Beschwerdegegne- rin) die Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Strafe: Busse bis CHF 10'000.00) an. Für den Fall, dass das han- delnde Organ der Gesellschaft, d.h. D.________, nach Überweisung an den Strafrichter we- gen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB [Dispositiv-]Ziff. 1 des Entscheids weiter missachten sollte, drohte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Ordnungsbusse von CHF 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung ab der Überweisung an (vgl. E. 4). 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die "kumulativen Strafandrohungen" seien unverhältnismässig, insbesondere auch deshalb, weil sie der Beschwerdegegnerin Einsicht in die Bücher und Ak- ten offeriert habe, für welche ihrer Ansicht nach tatsächlich ein Einsichtsrecht bestehe. Die Wahrung der Verhältnismässigkeit sei oberstes Gebot bei Strafandrohungen. Im Übrigen könne nicht zusätzlich zur Strafandrohung von Art. 292 StGB noch eine Ordnungsbusse an- gedroht werden (vgl. act. 1 S. 5 f.). 3.2 Die Vollstreckung von Entscheiden, die nicht eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung zum Gegenstand haben, richtet sich nach den Artikeln 335-346 ZPO (vgl. Art. 335 Abs. 1 und 2 ZPO). Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO anordnen: a. eine Strafdro- hung nach Art. 292 StGB; b. eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken; c. eine Ordnungs- busse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung; d. eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes oder e. eine Er- satzvornahme. Eine Hierarchie unter den in Art. 343 Abs. 1 ZPO aufgezählten Zwangsmass- nahmen besteht nicht. Der Richter ist frei, zu entscheiden, von welchen der zur Verfügung stehenden Zwangsmittel er Gebrauch machen will. Er kann die verschiedenen Massnahmen auch miteinander verbinden (z.B. die Zwangsmassnahme zur Räumung einer Liegenschaft mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB) oder zeitlich gestaffelt einsetzen (z.B. Strafe erst dann anordnen, wenn die Frist zur Beseitigung einer Abschrankung nutzlos abgelaufen ist). Bei der Wahl der Vollstreckungsmassnahmen hat das Gericht den Grundsatz der Verhält- nismässigkeit zu beachten (vgl. Kellerhals, Berner Kommentar, 2012, Art. 343 ZPO N 10 ff.; Zinsli, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 343 ZPO N 4). 3.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurden ihr nicht kumulativ "einerseits im Rahmen von Art. 292 StGB eine Busse bis CHF 10'000.00 bei Überweisung an den Strafrich- ter sowie anderseits eine Ordnungsbusse von CHF 500.00 pro Tag für jeden Tag der Nich- terfüllung ab der Überweisung angedroht". Vielmehr wurde der Beschwerdeführerin in einem ersten Schritt die Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügungen gemäss Art. 292 StGB und lediglich für den Fall, dass das handelnde Organ der

Seite 11/12 Gesellschaft, d.h. D.________, nach Überweisung an den Strafrichter [Dispositiv-]Ziff. 1 des Entscheids weiter missachten sollte, eine Ordnungsbusse von CHF 500.00 pro Tag der Nich- terfüllung angedroht. Mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip ist die Androhung sowohl einer Ungehorsamsstrafe nach Art.292 StGB wie auch einer Ordnungsbusse im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO geeignet, das Einsichtsrecht der Beschwerdegegnerin durchzuset- zen. Die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB ist Busse, wobei der Höchstbetrag CHF 10'000.00 beträgt (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse ist je nach Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemes- sen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Ordnungsbusse im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO darf sich maximal auf CHF 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung belaufen. Ob sich die Strafandrohung oder die Ordnungsbusse als weniger eingriffsintensiv erweist, lässt sich der- zeit nicht abschätzen. In jedem Fall möglich ist es aber, die verschiedenen Massnahmen zeitlich gestaffelt einzusetzen (vgl. vorne E. 3.2). Weiter kann, wenn der Erfolg einer bewillig- ten Vollstreckung ausbleibt, jederzeit ein neues Gesuch gestellt werden (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 4A_270/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 5.3.3 m.H.). Somit erweisen sich – zeit- lich gestaffelt – die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB und das Androhen einer Ord- nungsbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO als angemessene und geeignete Vollstre- ckungsmassnahmen. 4. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Bücher und Akten würden bei ihr be- reits zur Einsicht aufliegen, soweit ein Einsichtsrecht der Beschwerdegegnerin bestehe. Da- her mangle es an einem Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerin. Das Verfahren sei diesbezüglich als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. act. 1 S. 6). Wie den Akten zu entnehmen ist, forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin – nach dem erstinstanzlichen Entscheid vom 20. März 2023 – mit Einschreiben vom 3. April 2023 erneut auf, sämtliche Dokumente ab Rechtskraft des Entscheides am Sitz der Gesell- schaft zur gewöhnlichen Geschäftszeit zur Einsicht aufzulegen (vgl. act. 4/7). Die Beschwer- deführerin antwortete mit E-Mail vom 4. April 2023 wie folgt: "Wir haben Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhoben. Danke für Ihre Kenntnisnahme" (vgl. act. 4/8). Entsprechend trifft es – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – nicht zu, dass sie bereit war, der Beschwerdegegnerin Einsicht in die Bücher und Akten zu gewähren. So- lange die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin das (im vorinstanzlichen Entscheid umschriebene) Einsichtsrecht in die Bücher und Akten verweigert, hat die Beschwerdegeg- nerin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse am vorliegenden Verfahren betreffend Auskunfts- und Einsichtsrecht nach Art. 802 OR. Aus diesem Grund besteht kein Anlass, das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten für das Beschwerde- verfahren zu tragen und der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Seite 12/12 6. Mit dem Entscheid in der Sache sind der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Entzug der aufschiebenden Wirkung und der Eventualantrag auf gerichtliche Hinterlegung der Dokumen- te gemäss Dispositiv Ziffer 1 lit. a-e des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 20. März 2023 im Sinne einer sichernden Massnahme gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO gegenstandslos geworden. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 400.00 wird der Beschwerde- führerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerde- verfahren mit CHF 550.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustel- lung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Ver- fassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzurei- chen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wir- kung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, Einzelrichter (ES 2022 920) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: