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BZ 2023 35

Zug OG · 2023-05-02 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 C.________,

E. 2 Mit Eingaben vom 24. Mai 2021 verlangte die K.________, A.________, beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug provisorische Rechtsöffnung in den Betreibungen Nrn. E.________ (gegen C.________) bzw. F.________ (gegen D.________) des Betreibungsamtes Zug für je CHF 377'710.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 25. Oktober 2020, für die Kosten des Zahlungs- befehls von CHF 203.30 sowie für die Gerichtskosten und die Parteientschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulas- ten von C.________ bzw. D.________.

E. 3 Mit Entscheiden vom 3. August 2021 wies der Einzelrichter die beiden Rechtsöffnungsgesu- che ab. Die Gerichtskosten von je CHF 750.00 auferlegte er der K.________, A.________, und verrechnete sie mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je CHF 750.00 (Verfahren ER 2021 391 und ER 2021 392).

E. 4 Gegen diese Entscheide liess die K.________, A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) mit separaten Eingaben vom 16. August 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kan- tons Zug einreichen und – zusammengefasst – beantragen, die angefochtenen Rechtsöff- nungsentscheide seien aufzuheben und in den genannten Betreibungen des Betreibungsam- tes Zug sei provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 377'710.00 zuzüglich Zins zu

E. 5 Mit Urteil vom 27. Oktober 2021 wies das Obergericht, II. Beschwerdeabteilung, die Be- schwerden ab, auferlegte der Beschwerdeführerin für die beiden Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von je CHF 1'200.00 und verrechnete diese mit den geleisteten Kostenvor- schüssen. Eine Parteientschädigung wurde den Beschwerdegegnern für das Beschwerde- verfahren nicht zugesprochen.

Seite 3/4

E. 6 Gegen dieses Urteil reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für je CHF 377'710.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 25. Oktober 2020, für die Kosten des Zahlungs- befehls von Fr. 203.30 sowie für die Gerichtskosten und Parteientschädigungen der Rechtsöffnungsverfahren.

E. 7 Mit Urteil vom 7. März 2023 hob das Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwer- de das Urteil des Obergerichts vom 27. Oktober 2021 auf und erteilte der Beschwerdeführe- rin in den Betreibungen Nrn. E.________ bzw. F.________ des Betreibungsamtes Zug die provisorische Rechtsöffnung für je CHF 377'710.00. Im Mehrbetrag wies es das Rechtsöff- nungsgesuch ab. Sodann wies es die Sache zur Neuregelung der Kosten und der Parteien- tschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Obergericht zurück. Schliesslich wur- den die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von CHF 8'000.00 den Beschwerdegeg- nern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und Letztere wurden unter solidarischer Haft- barkeit verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit CHF 8'000.00 zu entschädigen.

E. 8 Aufgrund des Urteils des Bundesgerichts sind somit im Folgenden die erst- und zweitinstanz- lichen Kosten neu zu verlegen. Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsöffnungs- begehren in weit überwiegendem Umfang durchgedrungen ist, werden die Beschwerdegeg- ner – wie im bundesgerichtlichen Verfahren – auch im Verfahren vor dem Kantons- und dem Obergericht kosten- und entschädigungspflichtig.

E. 9 Bezüglich der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug sind somit die erstin- stanzlichen Kosten von CHF 750.00 und die zweitinstanzlichen Kosten von CHF 1'200.00, insgesamt CHF 1'950.00, der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen. Dementsprechend hat der Beschwerdegegner 2 die Kosten in gleicher Höhe für die kantonalen Verfahren betref- fend die Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Zug zu tragen.

E. 10 Bei einem Streitwert von CHF 377'710.00 beträgt das Grundhonorar für die Parteient- schädigung CHF 20'954.20 (§ 3 Abs. 1 AnwT). In Anbetracht des geringen Umfangs der Rechtsöffnungsgesuche und weil die Beschwerdeführerin gegen beide Beschwerdegeg- ner praktisch identische Rechtschriften einreichte, rechtfertigt es sich, diesen Ansatz um einen Drittel auf CHF 13'969.45 zu kürzen (§ 3 Abs. 3 AnwT). Davon ist, weil es sich um ein summarisches Verfahren handelt, im vorliegenden Fall ein Fünftel, d.h. CHF 2'793.90, zu be- rechnen (§ 6 Abs. 1 AnwT). Unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale von 3 % ergibt sich somit für das Verfahren vor dem Kantonsgericht eine gerundete Parteientschädigung von je CHF 2'880.00. Für das Verfahren vor dem Obergericht sind von diesem Honorar zwei Drittel, d.h. je CHF 1'920.00 zu veranschlagen. Die Beschwerdegegner haben somit die Be- schwerdeführerin für beide kantonalen Verfahren zusammen mit je CHF 4'800.00 zu ent- schädigen. Da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz im Ausland hat, fällt keine Mehrwert- steuer an (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art .1 Abs. 2 lit. a MWSTG e contrario).

Seite 4/4 Beschluss

Dispositiv
  1. Die Entscheidgebühr für die beiden kantonalen Verfahren ER 2021 391 und BZ 2021 54 von insgesamt CHF 1'950.00 wird der Beschwerdegegnerin 1 auferlegt und mit den Kostenvor- schüssen der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe verrechnet. Die Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die geleisteten Kostenvorschüsse zu ersetzen.
  2. Die Entscheidgebühr für die beiden kantonalen Verfahren ER 2021 392 und BZ 2021 55 von insgesamt CHF 1'950.00 wird dem Beschwerdegegner 2 auferlegt und mit den Kostenvor- schüssen der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe verrechnet. Der Beschwerdegegner 2 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die geleisteten Kostenvorschüsse zu ersetzen.
  3. Die Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin für beide kantonalen Verfahren mit insgesamt CHF 4'800.00 zu entschädigen.
  4. Der Beschwerdegegner 2 wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin für beide kantonalen Verfahren mit insgesamt CHF 4'800.00 zu entschädigen.
  5. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  6. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (Verfahren ER 2021 391 und ER 2021 392) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 35 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Beschluss vom 2. Mai 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen 1. C.________, 2. D.________, Beschwerdegegner, betreffend provisorische Rechtsöffnung in den Betreibungen Nrn. E.________ und F.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerden gegen die Entscheide des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 3. August 2021)

Seite 2/4 Sachverhalt und Erwägungen 1. Am 21. August 2020 schlossen G.________ (Verkäufer) und A.________ (Maklerin) als voll- machtlose Vertreterin von C.________ und D.________ (Käufer) vor dem Notar H.________, I.________ [Ort], Deutschland, einen Kaufvertrag über eine Liegenschaft an der J.________ [Strasse] in I.________ samt Inventar. Der Kaufpreis betrug EUR 9'770'000.00. Die Käufer verpflichteten sich zur Zahlung einer Maklergebühr in Höhe von 3,48 % incl. 16 % MWST an die Maklerfirma K.________, A.________, I.________. Mit "Genehmigungserklärung" vom 24. August 2020 erklärten C.________ und D.________, dass sie Kenntnis vom Inhalt der Urkunde des Notars H.________ in I.________ erhalten hätten und sämtliche darin für sie abgegebenen Erklärungen genehmigen sowie in der Ur- kunde erteilte Vollmachten bestätigen würden. Rechtsanwalt L.________, Notar des Kantons Zug, beglaubigte gleichentags die Echtheit der Unterschriften von C.________ und D.________ auf der "Genehmigungserklärung". 2. Mit Eingaben vom 24. Mai 2021 verlangte die K.________, A.________, beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug provisorische Rechtsöffnung in den Betreibungen Nrn. E.________ (gegen C.________) bzw. F.________ (gegen D.________) des Betreibungsamtes Zug für je CHF 377'710.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 25. Oktober 2020, für die Kosten des Zahlungs- befehls von CHF 203.30 sowie für die Gerichtskosten und die Parteientschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulas- ten von C.________ bzw. D.________. 3. Mit Entscheiden vom 3. August 2021 wies der Einzelrichter die beiden Rechtsöffnungsgesu- che ab. Die Gerichtskosten von je CHF 750.00 auferlegte er der K.________, A.________, und verrechnete sie mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je CHF 750.00 (Verfahren ER 2021 391 und ER 2021 392). 4. Gegen diese Entscheide liess die K.________, A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) mit separaten Eingaben vom 16. August 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kan- tons Zug einreichen und – zusammengefasst – beantragen, die angefochtenen Rechtsöff- nungsentscheide seien aufzuheben und in den genannten Betreibungen des Betreibungsam- tes Zug sei provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 377'710.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 25. Oktober 2020, für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 203.30 sowie für die Gerichtskosten und die Parteientschädigung der Rechtsöffnungs- und Beschwerdeverfahren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten von C.________ bzw. D.________. 5. Mit Urteil vom 27. Oktober 2021 wies das Obergericht, II. Beschwerdeabteilung, die Be- schwerden ab, auferlegte der Beschwerdeführerin für die beiden Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von je CHF 1'200.00 und verrechnete diese mit den geleisteten Kostenvor- schüssen. Eine Parteientschädigung wurde den Beschwerdegegnern für das Beschwerde- verfahren nicht zugesprochen.

Seite 3/4 6. Gegen dieses Urteil reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für je CHF 377'710.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 25. Oktober 2020, für die Kosten des Zahlungs- befehls von Fr. 203.30 sowie für die Gerichtskosten und Parteientschädigungen der Rechtsöffnungsverfahren. 7. Mit Urteil vom 7. März 2023 hob das Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwer- de das Urteil des Obergerichts vom 27. Oktober 2021 auf und erteilte der Beschwerdeführe- rin in den Betreibungen Nrn. E.________ bzw. F.________ des Betreibungsamtes Zug die provisorische Rechtsöffnung für je CHF 377'710.00. Im Mehrbetrag wies es das Rechtsöff- nungsgesuch ab. Sodann wies es die Sache zur Neuregelung der Kosten und der Parteien- tschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Obergericht zurück. Schliesslich wur- den die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von CHF 8'000.00 den Beschwerdegeg- nern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und Letztere wurden unter solidarischer Haft- barkeit verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit CHF 8'000.00 zu entschädigen. 8. Aufgrund des Urteils des Bundesgerichts sind somit im Folgenden die erst- und zweitinstanz- lichen Kosten neu zu verlegen. Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsöffnungs- begehren in weit überwiegendem Umfang durchgedrungen ist, werden die Beschwerdegeg- ner – wie im bundesgerichtlichen Verfahren – auch im Verfahren vor dem Kantons- und dem Obergericht kosten- und entschädigungspflichtig. 9. Bezüglich der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug sind somit die erstin- stanzlichen Kosten von CHF 750.00 und die zweitinstanzlichen Kosten von CHF 1'200.00, insgesamt CHF 1'950.00, der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen. Dementsprechend hat der Beschwerdegegner 2 die Kosten in gleicher Höhe für die kantonalen Verfahren betref- fend die Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Zug zu tragen. 10. Bei einem Streitwert von CHF 377'710.00 beträgt das Grundhonorar für die Parteient- schädigung CHF 20'954.20 (§ 3 Abs. 1 AnwT). In Anbetracht des geringen Umfangs der Rechtsöffnungsgesuche und weil die Beschwerdeführerin gegen beide Beschwerdegeg- ner praktisch identische Rechtschriften einreichte, rechtfertigt es sich, diesen Ansatz um einen Drittel auf CHF 13'969.45 zu kürzen (§ 3 Abs. 3 AnwT). Davon ist, weil es sich um ein summarisches Verfahren handelt, im vorliegenden Fall ein Fünftel, d.h. CHF 2'793.90, zu be- rechnen (§ 6 Abs. 1 AnwT). Unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale von 3 % ergibt sich somit für das Verfahren vor dem Kantonsgericht eine gerundete Parteientschädigung von je CHF 2'880.00. Für das Verfahren vor dem Obergericht sind von diesem Honorar zwei Drittel, d.h. je CHF 1'920.00 zu veranschlagen. Die Beschwerdegegner haben somit die Be- schwerdeführerin für beide kantonalen Verfahren zusammen mit je CHF 4'800.00 zu ent- schädigen. Da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz im Ausland hat, fällt keine Mehrwert- steuer an (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art .1 Abs. 2 lit. a MWSTG e contrario).

Seite 4/4 Beschluss 1. Die Entscheidgebühr für die beiden kantonalen Verfahren ER 2021 391 und BZ 2021 54 von insgesamt CHF 1'950.00 wird der Beschwerdegegnerin 1 auferlegt und mit den Kostenvor- schüssen der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe verrechnet. Die Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die geleisteten Kostenvorschüsse zu ersetzen. 2. Die Entscheidgebühr für die beiden kantonalen Verfahren ER 2021 392 und BZ 2021 55 von insgesamt CHF 1'950.00 wird dem Beschwerdegegner 2 auferlegt und mit den Kostenvor- schüssen der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe verrechnet. Der Beschwerdegegner 2 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die geleisteten Kostenvorschüsse zu ersetzen. 3. Die Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin für beide kantonalen Verfahren mit insgesamt CHF 4'800.00 zu entschädigen. 4. Der Beschwerdegegner 2 wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin für beide kantonalen Verfahren mit insgesamt CHF 4'800.00 zu entschädigen. 5. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 6. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (Verfahren ER 2021 391 und ER 2021 392) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: