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BZ 2023 114

Zug OG · 2024-02-29 · Deutsch ZG

Kantonsgericht, 3. Abteilung — II. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1.1 Mit Eingabe vom 6. Juli 2020 erhob die E.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beim Kantonsgericht Zug Klage gegen A.________, B.________ und C.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) und beantragte im Wesentlichen, die Beschwerdeführer seien soli- darisch zur Zahlung von CHF 22'968'525.00 nebst Zins zu verpflichten und es seien die in den Betreibungen gegen die Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschläge zu beseitigen. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst aus, die Beschwerdefüh- rer hätten ihr am 24. April 2018 die Aktien der I.________ AG verkauft, welche als einzige Beteiligung die J.________ AG gehalten habe. Anhand der von den Beschwerdeführern of- fengelegten Dokumenten habe die Beschwerdegegnerin die zahlreichen Manipulationen in der Buchhaltung der J.________ AG und weitere Mängel nicht erkennen können. Ebenfalls nicht zu erkennen gewesen sei, dass die im Aktienkaufvertrag abgegebenen Gewährleistun- gen und Zusicherungen nicht zugetroffen hätten. Erst der spätere, faktenbasierte Untersu- chungsbericht der K.________ AG vom 27. November 2019 habe die Machenschaften der Beschwerdeführer aufdecken können. Die Beschwerdeführer hätten die Beschwerdegegnerin damit in schwerwiegender Weise über den Wert der J.________ AG und damit über den Wert der I.________ AG getäuscht, weshalb sie zur Zahlung von Schadenersatz zu verpflich- ten seien (Verfahren A3 2020 34; Vi act. 1). 1.2 In der Klageantwort vom 5. Oktober 2020 bestritten die Beschwerdeführer, die Beschwerde- gegnerin beim Abschluss des Kaufvertrags getäuscht zu haben, und beantragten die kosten- pflichtige Abweisung der Klage. Im darauffolgenden Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Vi act. 8, 12, 17, 21, 24-26)., 1.3 Mit Entscheid vom 25. Februar 2022 ordnete der Referent der 3. Abteilung des Kantons- gerichts ein Gutachten über die Buchführung der J.________ AG an und forderte die Partei- en auf, innert zehn Tagen mindestens eine sachverständige und von ihnen unabhängige und nicht bereits mit der Sache befasste Person vorzuschlagen (Vi act. 27). Die Beschwerdegeg- nerin schlug u.a. L.________, M.________ AG, Zürich, als Experte vor (Vi act. 34). 1.4 Am 11. August 2022 fragte die Gerichtsschreiberin der 3. Abteilung des Kantonsgerichts L.________ telefonisch an, ob er bereit sei, ein Gutachten zu erstellen. Dabei wurden auch allfällige Ausstandsgründe bzw. Interessenkonflikte angesprochen (Vi act. 51). In einer E- Mail vom 26. August 2022 bestätigte L.________ sodann gegenüber der Gerichtsschreiberin der 3. Abteilung des Kantonsgerichts, die M.________ AG, Zürich, sowie er persönlich seien von den in den Fall involvierten juristischen und natürlichen Personen unabhängig. Der Vollständigkeit halber mache er darauf aufmerksam, dass er bis 2019 bei der K.________ AG angestellt gewesen sei. Letzter Arbeitstag sei ca. der 20. Juli 2019 gewesen, danach sei er bis 30. September 2019 im "garden leave" gewesen. Die Ersteller der faktenbasierten Un- tersuchung der K.________ AG (gemäss der mündlichen Auskunft der Gerichtsschreiberin O.________ und P.________) seien ihm bekannt. Er habe mit ihnen aber keinerlei berufliche Berührungspunkte während seiner Zeit bei der K.________ AG gehabt. Gemäss den ihm verfügbaren Informationen sei der "ultimate benefical owner" der J.________ AG aktuell ein durch die Q.________-GmbH (nachfolgend: Q.________ GmbH) verwalteter Fonds. Die Q.________ GmbH habe eine (non-audit) Kundenbeziehung mit gewissen ausländischen M.________-Gesellschaften (Vi act. 45).

Seite 3/10 1.5 Mit Entscheid vom 14. September 2022 ernannte der Referent der 3. Abteilung des Kantons- gerichts L.________ als sachverständige Person zur Ausarbeitung des Gutachtens. Die Par- teien wurden aufgefordert, allfällige Ausstandsgründe innert zehn Tagen geltend zu machen (Vi act. 46). Mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 beantragten die Beschwerdeführer innert er- streckter Frist, L.________ habe in den Ausstand zu treten (Vi act. 57). Die Beschwerdegeg- nerin schloss mit Eingabe vom 14. November 2022 auf Abweisung des Ausstandsgesuchs (Vi act. 62). L.________ wurde nicht zu einer Stellungnahme zum Ausstandsgesuch eingela- den. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2022 wies der Referent der 3. Abteilung des Kantons- gerichts das Ausstandsgesuch ab (Vi act. 63). 2. Die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführer vom 28. Dezember 2022 hiess die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit Urteil vom 21. März 2023 teilweise gut. Sie hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Vorinstanz an, L.________ zur Vernehmlassung zum Ausstandsgesuch einzuladen, damit er sich zur Kun- denbeziehung der ausländischen M.________-Gesellschaften mit der Q.________ GmbH substanziiert äussern könne, namentlich bei welchen ausländischen M.________- Gesellschaften die Q.________ GmbH Kundin sei, ob diese ausländischen M.________- Gesellschaften mit seiner Arbeitgeberin, der M.________ AG, Zürich, verbunden seien und, falls ja, wie diese Beziehung beschaffen sei (Vi act. 65; Verfahren BZ 2022 131). 3.1 Am 3. Mai 2023 ersuchte der Referent der 3. Abteilung des Kantonsgerichts L.________ um Erläuterung der fraglichen Kundenbeziehung und um eine Stellungnahme zum Ausstandsge- such (Vi act. 67). 3.2 In seiner Vernehmlassung vom 18. Mai 2023 (Vi act. 68) führte L.________ im Wesentlichen Folgendes aus: 3.2.1 Die E-Mail vom 26. August 2022 an die Gerichtsschreiberin der 3. Abteilung des Kantons- gerichts, in welcher er seine Unabhängigkeit von den Prozessparteien bestätigt habe, sei nach dem Abschluss eines sogenannten conflict check erfolgt. Dies sei ein standardisierter Prozess zur Aufdeckung von Interessenkonflikten bei M.________, mittels welchem vor der Annahme jedes Auftrags, welcher von M.________ Unabhängigkeit erfordere, sichergestellt werde, dass diese tatsächlich und dem Anschein nach gegeben sei. Diese Beurteilung erfol- ge durch ein spezialisiertes M.________-Team mit Sitz in Cardiff (UK). Im vorliegenden Fall habe ihm das Team am 25. August 2022 bestätigt, dass der Auftrag unter folgenden Bedin- gungen angenommen werden könne: Erstens sei das Bestehen einer Kundenbeziehung zwi- schen ausländischen M.________-Gesellschaften und der Q.________ GmbH dem Auftrag- geber offenzulegen. Dem sei er mit seiner E-Mail vom 26. August 2022 nachgekommen. Zweitens sei sicherzustellen, dass keine M.________-Mitarbeiter, welche zu irgendeinem Zeitpunkt Dienstleistungen für die Q.________ GmbH erbracht hätten, in die Erstellung des Gutachtens einzubeziehen seien. Dies sei nicht geplant. 3.2.2 Anhand der im Rahmen der oben beschriebenen conflict check durchgeführten Abklärungen sei festgestellt worden, dass die Q.________ GmbH eine Kundin der deutschen M.________-Gesellschaft gewesen sei. Details zu den Kundenbeziehungen ausländischer M.________-Gesellschaften unterlägen grundsätzlich der Geheimhaltung und würden ge-

Seite 4/10 genüber der M.________ AG, Zürich, normalerweise nicht offengelegt. Im vorliegenden Fall habe ihm die deutsche M.________-Gesellschaft explizit die Erlaubnis erteilt, dem Kantons- gericht gegenüber Folgendes offenzulegen: Die deutsche M.________-Gesellschaft habe in der Vergangenheit Steuerberatungsleistungen sowie Finanz- und Rechtsberatungsleistungen (jedoch keine Prüfungs-Dienstleistungen) für die Q.________ GmbH erbracht. Der letzte die- ser Aufträge sei im Jahr 2017 abgeschlossen worden und es seien zu keinem Zeitpunkt Dienstleistungen erbracht worden, welche die J.________ AG betroffen hätten. 3.2.3 Die einzelnen Mitgliedsunternehmen von M.________ seien grundsätzlich rechtlich selbstän- dig, unabhängig voneinander und jeweils im Besitz der Partner der entsprechenden Länder- gesellschaft. Die M.________ AG, Zürich, bilde dabei insofern eine Ausnahme, als diese ei- ne Tochtergesellschaft der britischen M.________-Gesellschaft sei, welche wiederum in Be- sitz der Partner der britischen M.________-Gesellschaft und der Partner der M.________ AG, Zürich, sei. Die einzelnen M.________-Gesellschaften weltweit seien insofern miteinan- der verbunden, als dass diese unter dem gleichen Markennamen aufträten und auf Grundla- ge diverser Verträge miteinander kooperierten. Für die Beurteilung der Unabhängigkeit sei dies aus seiner Sicht jedoch unerheblich, da der oben beschriebene conflict check explizit so aufgesetzt sei, dass die Unabhängigkeit der M.________ von einer Gegenpartei weltweit si- cherzustellen sei und nicht nur in Bezug auf eine einzelne M.________-Ländergesellschaft. 3.2.4 Weiter sei festzuhalten, dass er als Arbeitnehmer der K.________ AG nie mit der J.________ AG in Berührung gekommen sei, auch nicht, wie im Ausstandsgesuch der Be- schwerdeführer vermutet, im Rahmen eines internen conflict check der K.________ AG. 3.2.5 Entgegen dem Ausstandsgesuch sei die Q.________ GmbH nicht die wirtschaftliche Endbe- rechtigte der J.________ AG, sondern lediglich die Verwalterin des Fonds, welcher indirekt die Anteile der J.________ halte. Wirtschaftliche Endberechtigte seien somit der Fonds be- ziehungsweise die Halter der Anteile dieses Fonds, bei welchen es sich gemäss der Internet- seite der Q.________ GmbH um "eine Vielzahl deutscher Unternehmerfamilien sowie eu- ropäische institutionelle Investoren" handle 3.3 Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 beantragten die Beschwerdeführer beim vorinstanzlichen Rich- ter, L.________ habe "zu den Unklarheiten" Stellung zu nehmen und entsprechende Belege zu edieren, eventualiter habe er als sachverständige Person in den Ausstand zu treten, sub- ventuell sei seine Bezeichnung als sachverständige Person zu widerrufen und er sei aus sei- nem Auftrag zu entlassen (Vi act. 73). 3.4 Mit Entscheid vom 23. November 2023 wies der Referent der 3. Abteilung des Kantonsge- richts die Anträge der Beschwerdeführer vom 6. Juli 2023 ab und bestätigte L.________ als sachverständige Person (Vi act. 78). 4.1 Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 beim Oberge- richt des Kantons Zug Beschwerde. Sie beantragten, der vorinstanzliche Entscheid sei auf- zuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Even- tuell sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und L.________ sei anzuweisen, als sachverständige Person in den Ausstand zu treten, bzw. sei die Bezeichnung von

Seite 5/10 L.________ als sachverständige Person zu widerrufen, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten der Staatskasse, eventuell der Beschwerdegegnerin. 4.2 Mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 gewährte der Präsident der II. Beschwerdeabteilung der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu. 4.3 Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte die Beschwerde- gegnerin mit Eingabe vom 18. Dezember 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdefüh- rer. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Dazu liessen sich die Beschwerdeführer am 29. Dezember 2023 unaufgefordert vernehmen, worauf sich die Beschwerdegegnerin am 12. Januar 2024 und die Beschwerdeführer am 22. Januar 2024 je unaufgefordert wieder äusserten.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführer machen im Hauptstandpunkt geltend, die Eingabe von L.________ vom 18. Mai 2023 sei in mehreren Punkten unvollständig bzw. unklar und nicht belegt. Aus diesem Grund müsse dieser seine Stellungnahme ergänzen und Belege edieren.

E. 1.1 Zunächst bemängeln die Beschwerdeführer, die angebliche Bestätigung des spezialisierten M.________-Teams vom 25. August 2022 liege nicht bei den Akten. Entsprechend könne das angebliche Ergebnis dieser Prüfung nicht nachvollzogen werden. Damit diese Darstel- lung nachgeprüft und die Behauptung glaubhaft gemacht werden könne, müsse L.________ diese Bestätigung edieren. Es werde bestritten, dass ein spezialisiertes Team von M.________ eine Bestätigung mit dem behaupteten Inhalt abgegeben habe.

E. 1.1.1 Soweit die Beschwerdeführer die Darstellung von L.________ bestreiten, es sei durch ein spezialisiertes M.________-Team ein conflict check erfolgt, gemäss welchem der Gutach- tensauftrag unter gewissen – von L.________ erfüllten – Bedingungen angenommen werden könne, handelt es sich um eine neue tatsächliche Behauptung. In der Eingabe der Be- schwerdeführer vom 6. Juli 2023 im vorinstanzlichen Verfahren blieb die fragliche Darstellung von L.________ unbestritten (Vi act 73 Rz 15). Aufgrund des Novenverbots im Beschwerde- verfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ist die Bestreitung unbeachtlich. Massgebend ist aber ohnehin Folgendes:

E. 1.1.2 Weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren haben die Beschwerde- führer dargelegt, weshalb es erforderlich sein soll, das Ergebnis des conflict check im Rah- men der Bestellung von L.________ zum Gutachter im Verfahren A3 2020 34 nachzuprüfen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Ob L.________ zum Gutachter im vorinstanzlichen Verfah- ren ernannt werden kann, richtet sich nach den Regeln der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, namentlich der Ausstandsregelung in Art. 47 ff. ZPO. Das Ergebnis des conflict check ist hierfür irrelevant. Es bedarf daher auch keiner Nachprüfung desselben. Demzufolge erweisen sich das entsprechende Editionsbegehren und der damit verbundene Rückwei- sungsantrag der Beschwerdeführer als unbegründet.

Seite 6/10

E. 1.2 Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, in seiner Stellungnahme bestätige L.________, dass die Q.________ GmbH und die deutsche M.________-Gesellschaft in ei- ner Kundenbeziehung gestanden hätten und noch stünden, wobei der letzte Auftrag angeb- lich im Jahr 2017 abgeschlossen worden sein solle. Einen Beleg hierfür habe L.________ nicht vorgelegt. Zur Glaubhaftmachung seiner Behauptung hätte L.________ aber einen Be- leg edieren müssen. Ohne diesen Beleg sei die Behauptung nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerdeführer würden bestreiten, dass die Kundenbeziehung abgeschlossen sei und heute keine Kundenbeziehung mehr bestehe. L.________ werde sich im Rahmen der Edition des entsprechenden Vertrages und einer allfälligen Schlussrechnung zu äussern haben.

E. 1.2.1 Bereits im erstinstanzlichen Verfahren rügten die Beschwerdeführer, es liege kein Beleg dafür vor, dass die Kundenbeziehung zwischen der Q.________ GmbH und der deutschen M.________-Gesellschaft im Jahre 2017 abgeschlossen worden sei. Es sei unklar, ob der letzte Auftrag im Jahr 2017 erteilt und damit ein Vertrag abgeschlossen worden sei oder ob L.________ mit "abgeschlossen" meine, dass der letzte Auftrag im Jahr 2017 beendet wor- den und in der Folge keine Leistungen erbracht worden seien. Im ersten Fall stelle sich die Frage, ob dieses Mandat noch andauere. Dazu werde sich L.________ im Rahmen der Edi- tion des entsprechenden Vertrags und einer allfälligen Schlussrechnung zu äussern haben (Vi act. 73 Rz 16 f.). Damit bestritten die Beschwerdeführer weder ausdrücklich noch sub- stanziiert, dass das Mandat zwischen der Q.________ GmbH und der deutschen M.________-Gesellschaft im Jahre 2017 beendet wurde. Vielmehr erachteten Sie Letzteres aufgrund der Ausführungen von L.________ bloss als unklar. Ihre erstmalige Bestreitung im Beschwerdeverfahren ist daher ein unzulässiges Novum und somit unbeachtlich.

E. 1.2.2 Im Übrigen ist die fragliche Erklärung von L.________ keineswegs unklar. Die Darstellung, wonach die deutsche M.________-Gesellschaft "in der Vergangenheit" Steuerberatungsleis- tungen sowie Finanz- und Rechtsberatungsleistungen für die Q.________ GmbH erbracht habe und "der letzte dieser Aufträge […] im Jahr 2017 abgeschlossen" worden sei, lässt kei- nen Zweifel offen, dass die Vertragsbeziehung im Jahre 2017 beendet wurde. Steht dem- nach fest, dass das Mandatsverhältnis zwischen der Q.________ GmbH und der deutschen M.________-Gesellschaft im Jahre 2017 beendet wurde, bedarf es hierzu auch nicht der Edi- tion des Mandatsvertrags und der Schlussrechnung. Dieses Editionsbegehren sowie der da- mit verbundene Rückweisungsantrag erweisen sich somit ebenfalls als unbegründet.

E. 1.3 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, es sei unklar, von welcher deutschen M.________-Gesellschaft L.________ in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2023 gespro- chen habe. Sie – die Beschwerdeführer – gingen davon aus, dass L.________ grundsätzlich die (deutsche) M.________ GmbH U.________ als Auftraggeberin [recte: Beauftragte] ver- stehe, soweit er in seiner Eingabe von der deutschen M.________-Gesellschaft spreche. Al- lerdings seien gemäss der Darstellung von L.________ auch Rechtsberatungsdienstleistun- gen erbracht worden. Solche Dienstleistungen erbringe aufgrund der deutschen Vorschriften aus dem Anwaltsrecht – insbesondere zur anwaltlichen Unabhängigkeit – gemäss Angaben auf der Homepage von M.________ Deutschland nicht etwa die M.________ GmbH U.________, sondern die M.________ T.________. Hier bestehe Klärungsbedarf. Es stelle sich die Frage, welche Gesellschaft denn nun wann auf welcher Grundlage und vor allem welche Leistungen erbracht habe. Dazu müsse L.________ substanziiert Stellung nehmen und zur Glaubhaftmachung entsprechende Belege einreichen.

Seite 7/10 Die Beschwerdeführer legen nicht dar und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern es für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs wesentlich sein soll, ob die Q.________ GmbH Beratungsdienstleistungen von der M.________ GmbH U.________ oder von der M.________ T.________ erhalten hat. Aufgrund der Aussagen von L.________ steht fest, dass es sich bei der M.________ AG, Zürich, und der deutschen M.________-Gesellschaft um rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Gesellschaften handelt. Es kann daher auch keine Rolle spielen, mit welcher der von den Beschwerdeführern genannten deutschen M.________-Gesellschaften die Q.________ GmbH bis vor rund sieben Jahren Vertragsbe- ziehungen unterhalten hat. Somit sind auch die in diesem Zusammenhang gestellten Ergän- zungs- und Rückweisungsbegehren der Beschwerdeführer unbegründet.

E. 1.4 Nach dem Gesagten sind die im Hauptstandpunkt gestellten Anträge der Beschwerdeführer als unbegründet abzuweisen.

E. 2 Die Beschwerdeführer bringen in der Beschwerde zur Begründung des Ausstandsbegehrens sodann vor, es liege ein Bericht der K.________ AG vom 27. November 2019 im Recht, der als Beweismittel der Beschwerdegegnerin diene und folglich von der sachverständigen Per- son im Rahmen der Begutachtung in ihre Beurteilung einfliessen werde. Entgegen der Vor- instanz ergebe sich der von der sachverständigen Person zu beurteilende Sachverhalt nicht allein aus der Buchhaltung, zumal beispielsweise Fragen zur Bewertung von Beteiligungen oder Darlehen Gegenstand der Begutachtung darstellten, der Gutachter Varianten bilden müsse und folglich auch Behauptungen und Beweismittel der Parteien in die Begutachtung der Buchhaltung einfliessen würden. L.________ sei bis Ende September 2019 selbst bei der K.________ AG tätig bzw. angestellt gewesen und solle nun einen Bericht seiner ehemaligen und langjährigen Arbeitgeberin im Rahmen seiner Begutachtung mitbeurteilen. Eine solche (Mit-)Beurteilung sei jedoch offensichtlich nicht ohne (objektiven) Anschein von Befangenheit möglich. Zudem liege es unabhängig vom genauen Zeitpunkt der Auftragserteilung auf der Hand, dass die Beschwerdegegnerin und die K.________ AG bereits vor der angeblich am

17. Oktober 2019 erfolgten Erteilung des Auftrags in Kontakt gestanden hätten und ein Aus- tausch von Informationen zum Sachverhalt stattgefunden habe, auf dessen Grundlage die K.________ AG eine Offerte erstellt habe. Auch wenn L.________ nicht selbst daran beteiligt gewesen sei, sei er zu dieser Zeit doch Arbeitnehmer der K.________ AG gewesen. Diese Verbindung genüge, um den Anschein der Befangenheit zu erwecken.

E. 2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird die Verfahrensgarantie von Art. 58 Abs. 1 BV und von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sinngemäss auch auf das Erfordernis der Unabhän- gigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen angewendet. Daraus ergibt sich ein An- spruch auf Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit von gerichtlichen Experten. Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Miss- trauen in die Unparteilichkeit eines Richters bzw. Sachverständigen zu erwecken. Es braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass dieser tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreinge- nommenheit objektiv zu begründen vermögen. Nicht jede irgendwie geartete Beziehung zwi- schen dem Experten einerseits und den Parteien bzw. der zu beurteilenden Frage begründet für sich allein den Verdacht der Befangenheit. So ergibt sich eine solche nicht schon daraus, dass ein Experte im gleichen Institut arbeitet wie ein Kollege, dessen Meinungsäusserung zu

Seite 8/10 beurteilen ist; denn sonst könnte in vielen Fällen überhaupt kein geeigneter Experte gefun- den werden. Ebenso wenig ergibt sich eine Befangenheit bereits daraus, dass ein Experte etwa als Spitalarzt Angestellter des Gemeinwesens ist (BGE 125 II 541 E. 4.a f. mit Hinwei- sen).

E. 2.2 L.________ war gemäss seinen Aussagen bis zum 30. September 2019 bei der K.________ AG angestellt. Sein letzter Arbeitstag war indes bereits Ende Juli 2019, danach war er freige- stellt. Auch wenn ihm die bei der K.________ AG angestellten Verfasser des faktenbasierten Untersuchungsberichts bekannt waren, hatte er mit diesen während seiner Zeit bei der K.________ AG keine beruflichen Berührungspunkte. Er war somit bereits vor der Erteilung des Auftrags vom 17. Oktober 2019 zur Durchführung einer faktenbasierten Untersuchung in keiner Art und Weise mit dieser Sache befasst. Nicht gefolgt werden kann sodann den Be- schwerdeführern, wenn sie geltend machen, L.________ habe im Rahmen des zu erstellen- den Gutachtens den Bericht der K.________ AG über die faktenbasierte Untersuchung mit- zubeurteilen. Gegenstand des Gutachtenauftrags ist nicht die Überprüfung dieses Berichts. Vielmehr hat die sachverständige Person zu beurteilen, ob die Buchhaltung der J.________ AG in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften geführt wurde. Dabei ist zwar u.a. zu prüfen, ob die in der Buchhaltung vorgenommenen Bewertungen angemessen waren bzw. ob diese auf aussagekräftigen Belegen beruhten. Nicht zu beurteilen hat der Gutachter hin- gegen, ob die im faktenbasierten Untersuchungsbericht vorgenommenen Bewertungen plau- sibel sind. Somit vermögen weder die frühere Tätigkeit von L.________ bei der K.________ AG noch die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin den von der K.________ AG erstellten Bericht über die faktenbasierte Untersuchung als Beweismittel im Verfahren A3 2020 34 ein- gereicht hat, den Anschein der Befangenheit von L.________ objektiv zu begründen.

E. 3 Die Beschwerdeführer machen des Weiteren geltend, die Ausführungen von L.________ im Zusammenhang mit der rechtlichen Selbständigkeit einzelner M.________-Gesellschaften seien nicht stichhaltig. So seien selbstverständlich auch Konzerngesellschaften rechtlich un- abhängig. Dennoch habe das Bundesgericht den Anschein von Befangenheit im Verhältnis zu eng verbundenen Personen wie Konzerngesellschaften bejaht (BGE 139 III 433 E. 2.1.6; 140 III 221 E. 4.3.3). Nichts anderes könne bei den M.________-Gesellschaften gelten. Zen- tral sei dabei allein, dass zwischen den Gesellschaften einer Gruppe eine gewisse Verbun- denheit bestehe. Irrelevant sei, ob man diese Verbundenheit als Konzern, Konzernverhältnis, Interessengemeinschaft, Gesellschafts-Gruppe oder – wie von der Beschwerdegegnerin ausgeführt – als Netzwerk rechtlich selbständiger und unabhängiger Gesellschaften bezeich- ne. Der Interessenkonflikt sei vorliegend geradezu offensichtlich, da die wirtschaftliche End- berechtigte der Beschwerdegegnerin, die damit ein eigenes finanzielles Interesse am für die Beschwerdegegnerin positiven Prozessausgang habe, gemäss Aussage von L.________ zu mehreren ausländischen M.________-Gesellschaften in Kundenbeziehungen und damit in geschäftlichen Verbindungen zur M.________-Gruppe stehe, für die L.________ als Partner arbeite. Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss den Aussagen von L.________, auf die mangels einer substanziierten Bestreitung der Beschwerdeführer abzustellen ist, ist die Q.________ GmbH nicht die wirtschaftliche Endberechtigte der J.________ AG, sondern lediglich die Verwalterin des Fonds, welcher indirekt die Anteile der J.________ hält. Wirtschaftliche End- berechtigte der J.________ AG sind gemäss den weiteren Ausführungen von L.________

Seite 9/10 der Fonds beziehungsweise die Halter der Anteile dieses Fonds, bei welchen es sich laut den Nachforschungen von L.________ um eine Vielzahl deutscher Unternehmerfamilien so- wie europäische institutionelle Investoren handelt. Entgegen den Beschwerdeführern ist die Q.________ GmbH somit nicht die wirtschaftliche Endberechtigte der Beschwerdegegnerin. Hinzu kommt, dass die Vertragsbeziehung zwischen der Q.________ GmbH und der deut- schen M.________-Gesellschaft seit rund sieben Jahren beendet ist und es sich bei der Letzteren und der M.________ AG, Zürich, gemäss der verbindlichen Auskunft von L.________ um rechtlich sowie wirtschaftlich eigenständige Gesellschaften handelt. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern unter diesen Umständen eine irgendwie geartete Abhängig- keit oder besondere Verbundenheit zwischen L.________ und der Beschwerdegegnerin be- stehen sollte. Angesichts dessen besteht kein objektiver Anschein der Befangenheit von L.________. Soweit die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, das Bundesgericht habe den Anschein von Befangenheit im Verhältnis zu eng verbundenen Personen wie Konzerngesell- schaften bejaht, vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen. In den von den Beschwerde- führern zitierten Entscheiden (BGE 139 III 433 E. 2.1.6; 140 III 221 E. 4.3.3) schloss das Bundesgericht lediglich im Falle eines offenen Mandats des als nebenamtlicher Richter täti- gen Anwalts oder seiner Kanzlei zu einer mit der Verfahrenspartei eng verbundenen Person (Konzernschwester) auf eine besondere Verbundenheit und damit den Anschein der Befan- genheit. Dies trifft im vorliegenden Fall indes nicht zu, nachdem die Vertragsbeziehung zwi- schen der Q.________ GmbH und der deutschen M.________-Gesellschaft – wie bereits er- wähnt – seit rund sieben Jahren beendet ist.

E. 4 Zusammenfassend erweist sich das Ausstandsgesuch als unbegründet. Damit ist auch der angefochtene Entscheid, mit welchem L.________ als sachverständige Person bestätigt wurde, nicht zu beanstanden.

E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Da- mit wird der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Entzug der aufschiebenden Wirkung ge- genstandslos.

E. 6 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Ferner haben sie die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin für das vorlie- gende Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Seite 10/10 Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 1'500.00 wird den Beschwerde- führern unter solidarischer Haftung auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, die Beschwerde- gegnerin für das vorliegende Verfahren mit CHF 5'000.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.
  4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschie- bende Wirkung.
  5. Mitteilung an: - Parteien (an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführer vom 22. Januar 2024) - Kantonsgericht, 3. Abteilung (A3 2020 34) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 114 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 29. Februar 2024 [rechtskräftig] in Sachen

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________, alle vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beschwerdeführer, gegen E.________ AG, vertreten durch die Rechtsanwälte F.________ und/oder G.________ und/oder H.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Ausstand einer sachverständigen Person (Beschwerde gegen den Entscheid des Referenten der 3. Abteilung des Kantonsgerichts Zug vom

23. November 2023)

Seite 2/10 Sachverhalt 1.1 Mit Eingabe vom 6. Juli 2020 erhob die E.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beim Kantonsgericht Zug Klage gegen A.________, B.________ und C.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) und beantragte im Wesentlichen, die Beschwerdeführer seien soli- darisch zur Zahlung von CHF 22'968'525.00 nebst Zins zu verpflichten und es seien die in den Betreibungen gegen die Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschläge zu beseitigen. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst aus, die Beschwerdefüh- rer hätten ihr am 24. April 2018 die Aktien der I.________ AG verkauft, welche als einzige Beteiligung die J.________ AG gehalten habe. Anhand der von den Beschwerdeführern of- fengelegten Dokumenten habe die Beschwerdegegnerin die zahlreichen Manipulationen in der Buchhaltung der J.________ AG und weitere Mängel nicht erkennen können. Ebenfalls nicht zu erkennen gewesen sei, dass die im Aktienkaufvertrag abgegebenen Gewährleistun- gen und Zusicherungen nicht zugetroffen hätten. Erst der spätere, faktenbasierte Untersu- chungsbericht der K.________ AG vom 27. November 2019 habe die Machenschaften der Beschwerdeführer aufdecken können. Die Beschwerdeführer hätten die Beschwerdegegnerin damit in schwerwiegender Weise über den Wert der J.________ AG und damit über den Wert der I.________ AG getäuscht, weshalb sie zur Zahlung von Schadenersatz zu verpflich- ten seien (Verfahren A3 2020 34; Vi act. 1). 1.2 In der Klageantwort vom 5. Oktober 2020 bestritten die Beschwerdeführer, die Beschwerde- gegnerin beim Abschluss des Kaufvertrags getäuscht zu haben, und beantragten die kosten- pflichtige Abweisung der Klage. Im darauffolgenden Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Vi act. 8, 12, 17, 21, 24-26)., 1.3 Mit Entscheid vom 25. Februar 2022 ordnete der Referent der 3. Abteilung des Kantons- gerichts ein Gutachten über die Buchführung der J.________ AG an und forderte die Partei- en auf, innert zehn Tagen mindestens eine sachverständige und von ihnen unabhängige und nicht bereits mit der Sache befasste Person vorzuschlagen (Vi act. 27). Die Beschwerdegeg- nerin schlug u.a. L.________, M.________ AG, Zürich, als Experte vor (Vi act. 34). 1.4 Am 11. August 2022 fragte die Gerichtsschreiberin der 3. Abteilung des Kantonsgerichts L.________ telefonisch an, ob er bereit sei, ein Gutachten zu erstellen. Dabei wurden auch allfällige Ausstandsgründe bzw. Interessenkonflikte angesprochen (Vi act. 51). In einer E- Mail vom 26. August 2022 bestätigte L.________ sodann gegenüber der Gerichtsschreiberin der 3. Abteilung des Kantonsgerichts, die M.________ AG, Zürich, sowie er persönlich seien von den in den Fall involvierten juristischen und natürlichen Personen unabhängig. Der Vollständigkeit halber mache er darauf aufmerksam, dass er bis 2019 bei der K.________ AG angestellt gewesen sei. Letzter Arbeitstag sei ca. der 20. Juli 2019 gewesen, danach sei er bis 30. September 2019 im "garden leave" gewesen. Die Ersteller der faktenbasierten Un- tersuchung der K.________ AG (gemäss der mündlichen Auskunft der Gerichtsschreiberin O.________ und P.________) seien ihm bekannt. Er habe mit ihnen aber keinerlei berufliche Berührungspunkte während seiner Zeit bei der K.________ AG gehabt. Gemäss den ihm verfügbaren Informationen sei der "ultimate benefical owner" der J.________ AG aktuell ein durch die Q.________-GmbH (nachfolgend: Q.________ GmbH) verwalteter Fonds. Die Q.________ GmbH habe eine (non-audit) Kundenbeziehung mit gewissen ausländischen M.________-Gesellschaften (Vi act. 45).

Seite 3/10 1.5 Mit Entscheid vom 14. September 2022 ernannte der Referent der 3. Abteilung des Kantons- gerichts L.________ als sachverständige Person zur Ausarbeitung des Gutachtens. Die Par- teien wurden aufgefordert, allfällige Ausstandsgründe innert zehn Tagen geltend zu machen (Vi act. 46). Mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 beantragten die Beschwerdeführer innert er- streckter Frist, L.________ habe in den Ausstand zu treten (Vi act. 57). Die Beschwerdegeg- nerin schloss mit Eingabe vom 14. November 2022 auf Abweisung des Ausstandsgesuchs (Vi act. 62). L.________ wurde nicht zu einer Stellungnahme zum Ausstandsgesuch eingela- den. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2022 wies der Referent der 3. Abteilung des Kantons- gerichts das Ausstandsgesuch ab (Vi act. 63). 2. Die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführer vom 28. Dezember 2022 hiess die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit Urteil vom 21. März 2023 teilweise gut. Sie hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Vorinstanz an, L.________ zur Vernehmlassung zum Ausstandsgesuch einzuladen, damit er sich zur Kun- denbeziehung der ausländischen M.________-Gesellschaften mit der Q.________ GmbH substanziiert äussern könne, namentlich bei welchen ausländischen M.________- Gesellschaften die Q.________ GmbH Kundin sei, ob diese ausländischen M.________- Gesellschaften mit seiner Arbeitgeberin, der M.________ AG, Zürich, verbunden seien und, falls ja, wie diese Beziehung beschaffen sei (Vi act. 65; Verfahren BZ 2022 131). 3.1 Am 3. Mai 2023 ersuchte der Referent der 3. Abteilung des Kantonsgerichts L.________ um Erläuterung der fraglichen Kundenbeziehung und um eine Stellungnahme zum Ausstandsge- such (Vi act. 67). 3.2 In seiner Vernehmlassung vom 18. Mai 2023 (Vi act. 68) führte L.________ im Wesentlichen Folgendes aus: 3.2.1 Die E-Mail vom 26. August 2022 an die Gerichtsschreiberin der 3. Abteilung des Kantons- gerichts, in welcher er seine Unabhängigkeit von den Prozessparteien bestätigt habe, sei nach dem Abschluss eines sogenannten conflict check erfolgt. Dies sei ein standardisierter Prozess zur Aufdeckung von Interessenkonflikten bei M.________, mittels welchem vor der Annahme jedes Auftrags, welcher von M.________ Unabhängigkeit erfordere, sichergestellt werde, dass diese tatsächlich und dem Anschein nach gegeben sei. Diese Beurteilung erfol- ge durch ein spezialisiertes M.________-Team mit Sitz in Cardiff (UK). Im vorliegenden Fall habe ihm das Team am 25. August 2022 bestätigt, dass der Auftrag unter folgenden Bedin- gungen angenommen werden könne: Erstens sei das Bestehen einer Kundenbeziehung zwi- schen ausländischen M.________-Gesellschaften und der Q.________ GmbH dem Auftrag- geber offenzulegen. Dem sei er mit seiner E-Mail vom 26. August 2022 nachgekommen. Zweitens sei sicherzustellen, dass keine M.________-Mitarbeiter, welche zu irgendeinem Zeitpunkt Dienstleistungen für die Q.________ GmbH erbracht hätten, in die Erstellung des Gutachtens einzubeziehen seien. Dies sei nicht geplant. 3.2.2 Anhand der im Rahmen der oben beschriebenen conflict check durchgeführten Abklärungen sei festgestellt worden, dass die Q.________ GmbH eine Kundin der deutschen M.________-Gesellschaft gewesen sei. Details zu den Kundenbeziehungen ausländischer M.________-Gesellschaften unterlägen grundsätzlich der Geheimhaltung und würden ge-

Seite 4/10 genüber der M.________ AG, Zürich, normalerweise nicht offengelegt. Im vorliegenden Fall habe ihm die deutsche M.________-Gesellschaft explizit die Erlaubnis erteilt, dem Kantons- gericht gegenüber Folgendes offenzulegen: Die deutsche M.________-Gesellschaft habe in der Vergangenheit Steuerberatungsleistungen sowie Finanz- und Rechtsberatungsleistungen (jedoch keine Prüfungs-Dienstleistungen) für die Q.________ GmbH erbracht. Der letzte die- ser Aufträge sei im Jahr 2017 abgeschlossen worden und es seien zu keinem Zeitpunkt Dienstleistungen erbracht worden, welche die J.________ AG betroffen hätten. 3.2.3 Die einzelnen Mitgliedsunternehmen von M.________ seien grundsätzlich rechtlich selbstän- dig, unabhängig voneinander und jeweils im Besitz der Partner der entsprechenden Länder- gesellschaft. Die M.________ AG, Zürich, bilde dabei insofern eine Ausnahme, als diese ei- ne Tochtergesellschaft der britischen M.________-Gesellschaft sei, welche wiederum in Be- sitz der Partner der britischen M.________-Gesellschaft und der Partner der M.________ AG, Zürich, sei. Die einzelnen M.________-Gesellschaften weltweit seien insofern miteinan- der verbunden, als dass diese unter dem gleichen Markennamen aufträten und auf Grundla- ge diverser Verträge miteinander kooperierten. Für die Beurteilung der Unabhängigkeit sei dies aus seiner Sicht jedoch unerheblich, da der oben beschriebene conflict check explizit so aufgesetzt sei, dass die Unabhängigkeit der M.________ von einer Gegenpartei weltweit si- cherzustellen sei und nicht nur in Bezug auf eine einzelne M.________-Ländergesellschaft. 3.2.4 Weiter sei festzuhalten, dass er als Arbeitnehmer der K.________ AG nie mit der J.________ AG in Berührung gekommen sei, auch nicht, wie im Ausstandsgesuch der Be- schwerdeführer vermutet, im Rahmen eines internen conflict check der K.________ AG. 3.2.5 Entgegen dem Ausstandsgesuch sei die Q.________ GmbH nicht die wirtschaftliche Endbe- rechtigte der J.________ AG, sondern lediglich die Verwalterin des Fonds, welcher indirekt die Anteile der J.________ halte. Wirtschaftliche Endberechtigte seien somit der Fonds be- ziehungsweise die Halter der Anteile dieses Fonds, bei welchen es sich gemäss der Internet- seite der Q.________ GmbH um "eine Vielzahl deutscher Unternehmerfamilien sowie eu- ropäische institutionelle Investoren" handle 3.3 Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 beantragten die Beschwerdeführer beim vorinstanzlichen Rich- ter, L.________ habe "zu den Unklarheiten" Stellung zu nehmen und entsprechende Belege zu edieren, eventualiter habe er als sachverständige Person in den Ausstand zu treten, sub- ventuell sei seine Bezeichnung als sachverständige Person zu widerrufen und er sei aus sei- nem Auftrag zu entlassen (Vi act. 73). 3.4 Mit Entscheid vom 23. November 2023 wies der Referent der 3. Abteilung des Kantonsge- richts die Anträge der Beschwerdeführer vom 6. Juli 2023 ab und bestätigte L.________ als sachverständige Person (Vi act. 78). 4.1 Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 beim Oberge- richt des Kantons Zug Beschwerde. Sie beantragten, der vorinstanzliche Entscheid sei auf- zuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Even- tuell sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und L.________ sei anzuweisen, als sachverständige Person in den Ausstand zu treten, bzw. sei die Bezeichnung von

Seite 5/10 L.________ als sachverständige Person zu widerrufen, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten der Staatskasse, eventuell der Beschwerdegegnerin. 4.2 Mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 gewährte der Präsident der II. Beschwerdeabteilung der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu. 4.3 Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte die Beschwerde- gegnerin mit Eingabe vom 18. Dezember 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdefüh- rer. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Dazu liessen sich die Beschwerdeführer am 29. Dezember 2023 unaufgefordert vernehmen, worauf sich die Beschwerdegegnerin am 12. Januar 2024 und die Beschwerdeführer am 22. Januar 2024 je unaufgefordert wieder äusserten. Erwägungen 1. Die Beschwerdeführer machen im Hauptstandpunkt geltend, die Eingabe von L.________ vom 18. Mai 2023 sei in mehreren Punkten unvollständig bzw. unklar und nicht belegt. Aus diesem Grund müsse dieser seine Stellungnahme ergänzen und Belege edieren. 1.1 Zunächst bemängeln die Beschwerdeführer, die angebliche Bestätigung des spezialisierten M.________-Teams vom 25. August 2022 liege nicht bei den Akten. Entsprechend könne das angebliche Ergebnis dieser Prüfung nicht nachvollzogen werden. Damit diese Darstel- lung nachgeprüft und die Behauptung glaubhaft gemacht werden könne, müsse L.________ diese Bestätigung edieren. Es werde bestritten, dass ein spezialisiertes Team von M.________ eine Bestätigung mit dem behaupteten Inhalt abgegeben habe. 1.1.1 Soweit die Beschwerdeführer die Darstellung von L.________ bestreiten, es sei durch ein spezialisiertes M.________-Team ein conflict check erfolgt, gemäss welchem der Gutach- tensauftrag unter gewissen – von L.________ erfüllten – Bedingungen angenommen werden könne, handelt es sich um eine neue tatsächliche Behauptung. In der Eingabe der Be- schwerdeführer vom 6. Juli 2023 im vorinstanzlichen Verfahren blieb die fragliche Darstellung von L.________ unbestritten (Vi act 73 Rz 15). Aufgrund des Novenverbots im Beschwerde- verfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ist die Bestreitung unbeachtlich. Massgebend ist aber ohnehin Folgendes: 1.1.2 Weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren haben die Beschwerde- führer dargelegt, weshalb es erforderlich sein soll, das Ergebnis des conflict check im Rah- men der Bestellung von L.________ zum Gutachter im Verfahren A3 2020 34 nachzuprüfen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Ob L.________ zum Gutachter im vorinstanzlichen Verfah- ren ernannt werden kann, richtet sich nach den Regeln der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, namentlich der Ausstandsregelung in Art. 47 ff. ZPO. Das Ergebnis des conflict check ist hierfür irrelevant. Es bedarf daher auch keiner Nachprüfung desselben. Demzufolge erweisen sich das entsprechende Editionsbegehren und der damit verbundene Rückwei- sungsantrag der Beschwerdeführer als unbegründet.

Seite 6/10 1.2 Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, in seiner Stellungnahme bestätige L.________, dass die Q.________ GmbH und die deutsche M.________-Gesellschaft in ei- ner Kundenbeziehung gestanden hätten und noch stünden, wobei der letzte Auftrag angeb- lich im Jahr 2017 abgeschlossen worden sein solle. Einen Beleg hierfür habe L.________ nicht vorgelegt. Zur Glaubhaftmachung seiner Behauptung hätte L.________ aber einen Be- leg edieren müssen. Ohne diesen Beleg sei die Behauptung nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerdeführer würden bestreiten, dass die Kundenbeziehung abgeschlossen sei und heute keine Kundenbeziehung mehr bestehe. L.________ werde sich im Rahmen der Edition des entsprechenden Vertrages und einer allfälligen Schlussrechnung zu äussern haben. 1.2.1 Bereits im erstinstanzlichen Verfahren rügten die Beschwerdeführer, es liege kein Beleg dafür vor, dass die Kundenbeziehung zwischen der Q.________ GmbH und der deutschen M.________-Gesellschaft im Jahre 2017 abgeschlossen worden sei. Es sei unklar, ob der letzte Auftrag im Jahr 2017 erteilt und damit ein Vertrag abgeschlossen worden sei oder ob L.________ mit "abgeschlossen" meine, dass der letzte Auftrag im Jahr 2017 beendet wor- den und in der Folge keine Leistungen erbracht worden seien. Im ersten Fall stelle sich die Frage, ob dieses Mandat noch andauere. Dazu werde sich L.________ im Rahmen der Edi- tion des entsprechenden Vertrags und einer allfälligen Schlussrechnung zu äussern haben (Vi act. 73 Rz 16 f.). Damit bestritten die Beschwerdeführer weder ausdrücklich noch sub- stanziiert, dass das Mandat zwischen der Q.________ GmbH und der deutschen M.________-Gesellschaft im Jahre 2017 beendet wurde. Vielmehr erachteten Sie Letzteres aufgrund der Ausführungen von L.________ bloss als unklar. Ihre erstmalige Bestreitung im Beschwerdeverfahren ist daher ein unzulässiges Novum und somit unbeachtlich. 1.2.2 Im Übrigen ist die fragliche Erklärung von L.________ keineswegs unklar. Die Darstellung, wonach die deutsche M.________-Gesellschaft "in der Vergangenheit" Steuerberatungsleis- tungen sowie Finanz- und Rechtsberatungsleistungen für die Q.________ GmbH erbracht habe und "der letzte dieser Aufträge […] im Jahr 2017 abgeschlossen" worden sei, lässt kei- nen Zweifel offen, dass die Vertragsbeziehung im Jahre 2017 beendet wurde. Steht dem- nach fest, dass das Mandatsverhältnis zwischen der Q.________ GmbH und der deutschen M.________-Gesellschaft im Jahre 2017 beendet wurde, bedarf es hierzu auch nicht der Edi- tion des Mandatsvertrags und der Schlussrechnung. Dieses Editionsbegehren sowie der da- mit verbundene Rückweisungsantrag erweisen sich somit ebenfalls als unbegründet. 1.3 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, es sei unklar, von welcher deutschen M.________-Gesellschaft L.________ in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2023 gespro- chen habe. Sie – die Beschwerdeführer – gingen davon aus, dass L.________ grundsätzlich die (deutsche) M.________ GmbH U.________ als Auftraggeberin [recte: Beauftragte] ver- stehe, soweit er in seiner Eingabe von der deutschen M.________-Gesellschaft spreche. Al- lerdings seien gemäss der Darstellung von L.________ auch Rechtsberatungsdienstleistun- gen erbracht worden. Solche Dienstleistungen erbringe aufgrund der deutschen Vorschriften aus dem Anwaltsrecht – insbesondere zur anwaltlichen Unabhängigkeit – gemäss Angaben auf der Homepage von M.________ Deutschland nicht etwa die M.________ GmbH U.________, sondern die M.________ T.________. Hier bestehe Klärungsbedarf. Es stelle sich die Frage, welche Gesellschaft denn nun wann auf welcher Grundlage und vor allem welche Leistungen erbracht habe. Dazu müsse L.________ substanziiert Stellung nehmen und zur Glaubhaftmachung entsprechende Belege einreichen.

Seite 7/10 Die Beschwerdeführer legen nicht dar und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern es für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs wesentlich sein soll, ob die Q.________ GmbH Beratungsdienstleistungen von der M.________ GmbH U.________ oder von der M.________ T.________ erhalten hat. Aufgrund der Aussagen von L.________ steht fest, dass es sich bei der M.________ AG, Zürich, und der deutschen M.________-Gesellschaft um rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Gesellschaften handelt. Es kann daher auch keine Rolle spielen, mit welcher der von den Beschwerdeführern genannten deutschen M.________-Gesellschaften die Q.________ GmbH bis vor rund sieben Jahren Vertragsbe- ziehungen unterhalten hat. Somit sind auch die in diesem Zusammenhang gestellten Ergän- zungs- und Rückweisungsbegehren der Beschwerdeführer unbegründet. 1.4 Nach dem Gesagten sind die im Hauptstandpunkt gestellten Anträge der Beschwerdeführer als unbegründet abzuweisen. 2. Die Beschwerdeführer bringen in der Beschwerde zur Begründung des Ausstandsbegehrens sodann vor, es liege ein Bericht der K.________ AG vom 27. November 2019 im Recht, der als Beweismittel der Beschwerdegegnerin diene und folglich von der sachverständigen Per- son im Rahmen der Begutachtung in ihre Beurteilung einfliessen werde. Entgegen der Vor- instanz ergebe sich der von der sachverständigen Person zu beurteilende Sachverhalt nicht allein aus der Buchhaltung, zumal beispielsweise Fragen zur Bewertung von Beteiligungen oder Darlehen Gegenstand der Begutachtung darstellten, der Gutachter Varianten bilden müsse und folglich auch Behauptungen und Beweismittel der Parteien in die Begutachtung der Buchhaltung einfliessen würden. L.________ sei bis Ende September 2019 selbst bei der K.________ AG tätig bzw. angestellt gewesen und solle nun einen Bericht seiner ehemaligen und langjährigen Arbeitgeberin im Rahmen seiner Begutachtung mitbeurteilen. Eine solche (Mit-)Beurteilung sei jedoch offensichtlich nicht ohne (objektiven) Anschein von Befangenheit möglich. Zudem liege es unabhängig vom genauen Zeitpunkt der Auftragserteilung auf der Hand, dass die Beschwerdegegnerin und die K.________ AG bereits vor der angeblich am

17. Oktober 2019 erfolgten Erteilung des Auftrags in Kontakt gestanden hätten und ein Aus- tausch von Informationen zum Sachverhalt stattgefunden habe, auf dessen Grundlage die K.________ AG eine Offerte erstellt habe. Auch wenn L.________ nicht selbst daran beteiligt gewesen sei, sei er zu dieser Zeit doch Arbeitnehmer der K.________ AG gewesen. Diese Verbindung genüge, um den Anschein der Befangenheit zu erwecken. 2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird die Verfahrensgarantie von Art. 58 Abs. 1 BV und von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sinngemäss auch auf das Erfordernis der Unabhän- gigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen angewendet. Daraus ergibt sich ein An- spruch auf Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit von gerichtlichen Experten. Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Miss- trauen in die Unparteilichkeit eines Richters bzw. Sachverständigen zu erwecken. Es braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass dieser tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreinge- nommenheit objektiv zu begründen vermögen. Nicht jede irgendwie geartete Beziehung zwi- schen dem Experten einerseits und den Parteien bzw. der zu beurteilenden Frage begründet für sich allein den Verdacht der Befangenheit. So ergibt sich eine solche nicht schon daraus, dass ein Experte im gleichen Institut arbeitet wie ein Kollege, dessen Meinungsäusserung zu

Seite 8/10 beurteilen ist; denn sonst könnte in vielen Fällen überhaupt kein geeigneter Experte gefun- den werden. Ebenso wenig ergibt sich eine Befangenheit bereits daraus, dass ein Experte etwa als Spitalarzt Angestellter des Gemeinwesens ist (BGE 125 II 541 E. 4.a f. mit Hinwei- sen). 2.2 L.________ war gemäss seinen Aussagen bis zum 30. September 2019 bei der K.________ AG angestellt. Sein letzter Arbeitstag war indes bereits Ende Juli 2019, danach war er freige- stellt. Auch wenn ihm die bei der K.________ AG angestellten Verfasser des faktenbasierten Untersuchungsberichts bekannt waren, hatte er mit diesen während seiner Zeit bei der K.________ AG keine beruflichen Berührungspunkte. Er war somit bereits vor der Erteilung des Auftrags vom 17. Oktober 2019 zur Durchführung einer faktenbasierten Untersuchung in keiner Art und Weise mit dieser Sache befasst. Nicht gefolgt werden kann sodann den Be- schwerdeführern, wenn sie geltend machen, L.________ habe im Rahmen des zu erstellen- den Gutachtens den Bericht der K.________ AG über die faktenbasierte Untersuchung mit- zubeurteilen. Gegenstand des Gutachtenauftrags ist nicht die Überprüfung dieses Berichts. Vielmehr hat die sachverständige Person zu beurteilen, ob die Buchhaltung der J.________ AG in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften geführt wurde. Dabei ist zwar u.a. zu prüfen, ob die in der Buchhaltung vorgenommenen Bewertungen angemessen waren bzw. ob diese auf aussagekräftigen Belegen beruhten. Nicht zu beurteilen hat der Gutachter hin- gegen, ob die im faktenbasierten Untersuchungsbericht vorgenommenen Bewertungen plau- sibel sind. Somit vermögen weder die frühere Tätigkeit von L.________ bei der K.________ AG noch die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin den von der K.________ AG erstellten Bericht über die faktenbasierte Untersuchung als Beweismittel im Verfahren A3 2020 34 ein- gereicht hat, den Anschein der Befangenheit von L.________ objektiv zu begründen. 3. Die Beschwerdeführer machen des Weiteren geltend, die Ausführungen von L.________ im Zusammenhang mit der rechtlichen Selbständigkeit einzelner M.________-Gesellschaften seien nicht stichhaltig. So seien selbstverständlich auch Konzerngesellschaften rechtlich un- abhängig. Dennoch habe das Bundesgericht den Anschein von Befangenheit im Verhältnis zu eng verbundenen Personen wie Konzerngesellschaften bejaht (BGE 139 III 433 E. 2.1.6; 140 III 221 E. 4.3.3). Nichts anderes könne bei den M.________-Gesellschaften gelten. Zen- tral sei dabei allein, dass zwischen den Gesellschaften einer Gruppe eine gewisse Verbun- denheit bestehe. Irrelevant sei, ob man diese Verbundenheit als Konzern, Konzernverhältnis, Interessengemeinschaft, Gesellschafts-Gruppe oder – wie von der Beschwerdegegnerin ausgeführt – als Netzwerk rechtlich selbständiger und unabhängiger Gesellschaften bezeich- ne. Der Interessenkonflikt sei vorliegend geradezu offensichtlich, da die wirtschaftliche End- berechtigte der Beschwerdegegnerin, die damit ein eigenes finanzielles Interesse am für die Beschwerdegegnerin positiven Prozessausgang habe, gemäss Aussage von L.________ zu mehreren ausländischen M.________-Gesellschaften in Kundenbeziehungen und damit in geschäftlichen Verbindungen zur M.________-Gruppe stehe, für die L.________ als Partner arbeite. Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss den Aussagen von L.________, auf die mangels einer substanziierten Bestreitung der Beschwerdeführer abzustellen ist, ist die Q.________ GmbH nicht die wirtschaftliche Endberechtigte der J.________ AG, sondern lediglich die Verwalterin des Fonds, welcher indirekt die Anteile der J.________ hält. Wirtschaftliche End- berechtigte der J.________ AG sind gemäss den weiteren Ausführungen von L.________

Seite 9/10 der Fonds beziehungsweise die Halter der Anteile dieses Fonds, bei welchen es sich laut den Nachforschungen von L.________ um eine Vielzahl deutscher Unternehmerfamilien so- wie europäische institutionelle Investoren handelt. Entgegen den Beschwerdeführern ist die Q.________ GmbH somit nicht die wirtschaftliche Endberechtigte der Beschwerdegegnerin. Hinzu kommt, dass die Vertragsbeziehung zwischen der Q.________ GmbH und der deut- schen M.________-Gesellschaft seit rund sieben Jahren beendet ist und es sich bei der Letzteren und der M.________ AG, Zürich, gemäss der verbindlichen Auskunft von L.________ um rechtlich sowie wirtschaftlich eigenständige Gesellschaften handelt. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern unter diesen Umständen eine irgendwie geartete Abhängig- keit oder besondere Verbundenheit zwischen L.________ und der Beschwerdegegnerin be- stehen sollte. Angesichts dessen besteht kein objektiver Anschein der Befangenheit von L.________. Soweit die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, das Bundesgericht habe den Anschein von Befangenheit im Verhältnis zu eng verbundenen Personen wie Konzerngesell- schaften bejaht, vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen. In den von den Beschwerde- führern zitierten Entscheiden (BGE 139 III 433 E. 2.1.6; 140 III 221 E. 4.3.3) schloss das Bundesgericht lediglich im Falle eines offenen Mandats des als nebenamtlicher Richter täti- gen Anwalts oder seiner Kanzlei zu einer mit der Verfahrenspartei eng verbundenen Person (Konzernschwester) auf eine besondere Verbundenheit und damit den Anschein der Befan- genheit. Dies trifft im vorliegenden Fall indes nicht zu, nachdem die Vertragsbeziehung zwi- schen der Q.________ GmbH und der deutschen M.________-Gesellschaft – wie bereits er- wähnt – seit rund sieben Jahren beendet ist. 4. Zusammenfassend erweist sich das Ausstandsgesuch als unbegründet. Damit ist auch der angefochtene Entscheid, mit welchem L.________ als sachverständige Person bestätigt wurde, nicht zu beanstanden. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Da- mit wird der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Entzug der aufschiebenden Wirkung ge- genstandslos. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Ferner haben sie die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin für das vorlie- gende Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Seite 10/10 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 1'500.00 wird den Beschwerde- führern unter solidarischer Haftung auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, die Beschwerde- gegnerin für das vorliegende Verfahren mit CHF 5'000.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschie- bende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführer vom 22. Januar 2024) - Kantonsgericht, 3. Abteilung (A3 2020 34) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: