II. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1.
Mit Verfügung des Präsidenten der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des
Kantons Zug vom 4. Juli 2002 wurde RA lic.iur. A.________ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) in das Anwaltsregister des Kantons Zug eingetragen. Zudem wurde
festgestellt, dass er weiterhin zur öffentlichen Beurkundung nach dem Gesetz über die
öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz;
BeurkG) ermächtigt ist (Vi act. 1).
2.
Während vieler Jahre übte der Beschwerdeführer seine Anwaltstätigkeit als Partner der
C.________ aus, die im Dezember 2019 in D.________ umfirmiert wurde. Später erhielt die
Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer
seine Tätigkeit bei der D.________ beendet hatte.
2.1
Mit Schreiben vom 19. Mai 2021 ersuchte der Präsident der Aufsichtskommission den
Beschwerdeführer um Bekanntgabe seiner aktuellen Kanzleiadresse. Weiter forderte er ihn
als Urkundsperson des Kantons Zug auf, den Nachweis zu erbringen, dass er seine Tätigkeit
in einer Kanzlei im Kanton Zug mit der üblichen Infrastruktur ausübe und dabei nach aussen
in Erscheinung trete. Dieser Nachweis könne dadurch erfolgen, dass er nebst dem
Briefpapier mit dem gedruckten Briefkopf die Anmeldung zur Eintragung ins Telefonbuch
oder den Telefonbucheintrag als Rechtsanwalt und Urkundsperson, den Auftrag zur oder die
Rechnung über die Anfertigung eines entsprechenden Kanzleischildes und einen Vertrag
über die Miete geeigneter Kanzleiräume sowie einen Plan dieser Räume einreiche (Vi act. 2).
2.2
Am 10. Juni 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, seit seinem Ausscheiden aus der Kanzlei
D.________ sei seine Adresse an der ________ in E.________. Er werde demnächst für
längere Zeit abwesend sein. Nach seiner Rückkehr Ende August 2021 werde er bezüglich
des Nachweises der weiteren Formalitäten mit der Aufsichtskommission Kontakt aufnehmen
(Vi act. 3).
2.3
Nach einem Telefonat mit dem Sekretär der Aufsichtskommission vom 2. September 2021
erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. September 2021, er empfange an der
________ in E.________ keine Klientschaft und übe dort auch keine Berufstätigkeit aus.
Seine Tätigkeit als Urkundsperson des Kantons Zug erfolge aufgrund seiner Pensionierung
ausschliesslich nur noch in den Büroräumlichkeiten einer Bank in F.________. Vor diesem
Hintergrund erübrige sich der Nachweis einer üblichen Büroinfrastruktur (vgl. Vi act. 4 und 5).
2.4
Mit Verfügung vom 16. September 2021 gab der Präsident der Aufsichtskommission dem
Beschwerdeführer Gelegenheit, innert 20 Tagen zur Frage Stellung zu nehmen, ob er die
Voraussetzungen für die Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung noch erfülle (Vi act. 6).
2.5
Am 16. Dezember 2021 beantragte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist, es sei vom
Entzug der Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung abzusehen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Vi act. 12).
Seite 3/7
2.6
Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 überwies der Präsident das von ihm eröffnete Verfahren
zuständigkeitshalber an die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte (Vi act. 13;
Verfahren AP 2021 64).
3.
Mit Beschluss vom 18. August 2022 stellte die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte
fest, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der ihm
erteilten Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung nicht mehr erfülle (Disp.-Ziff. 1). Sie
entzog ihm die Beurkundungsbefugnis (Disp.-Ziff. 2). Zudem verpflichtete sie den
Beschwerdeführer, innert einer Frist von 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids das
Geschäftsprotokoll und die Originale oder die beglaubigten Kopien der Urkunden dem
Staatsarchiv abzugeben und der Aufsichtskommission hernach eine Empfangsbestätigung
des Staatsarchivs zuzustellen (Disp.-Ziff. 3). Die Kosten des Verfahrens von CHF 820.00
auferlegte sie dem Beschwerdeführer (Disp.-Ziff. 4; Vi act. 14; Verfahren AK 2022 4).
4.
Gegen diesen Beschluss liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2022
Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug einreichen und folgende Anträge stellen
(act. 1):
1.
Es sei der Beschluss der Vorinstanz vom 18. August 2022 aufzuheben.
2.
Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist für den Nachweis einer
ordnungsgemässen Büroführung anzusetzen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen MWST zu Lasten der Vor-
instanz.
5.
Am 22. September 2022 nahm die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte zur
Beschwerde Stellung. Für den Fall, dass die Beschwerde gutgeheissen würde, beantragte
sie, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens seien dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (act. 3).
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Gemäss § 33h Abs. 3 BeurkG richtet sich der Rechtsschutz gegen Entscheide der Aufsichtskommission nach dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA). Nach § 19 Abs. 1 EG BGFA kann gegen die in Anwendung des EG BGFA oder des Bundesgesetzes (BGFA) ergangenen Entscheide beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdelegitimation und die Beschwerdegründe richten sich nach den Bestimmungen für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG), soweit sich dem EG BGFA oder dem BGFA keine spezielle Vorschrift entnehmen lässt (§ 19 Abs. 2 Satz 1 EG BGFA). Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu (§ 19 Abs. 4 Satz 1 EG BGFA). Auf das Beschwerdeverfahren sind im Übrigen die entsprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) sinngemäss anwendbar (§ 22 EG BGFA). Seite 4/7
E. 2 Die Aufsichtskommission stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen zur
Aufrechterhaltung der ihm erteilten Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung nicht mehr,
und entzog ihm die Beurkundungsbefugnis. Zur Begründung führte sie Folgendes aus (vgl.
act. 1/1):
Praxisgemäss werde von den freiberuflichen Urkundspersonen des Kantons Zug verlangt,
dass sie ihre amtliche Tätigkeit in einer Kanzlei im Kanton Zug mit der üblichen Infrastruktur
ausüben und dabei nach aussen in Erscheinung treten. Diese Pflicht werde aus § 9a BeurkG
abgeleitet. Nach dieser Bestimmung müsse die Urkundsperson ihre Dienste dem gesamten
Publikum anbieten. Sie könne sich nicht von vornherein darauf beschränken, ihre
Beurkundungstätigkeit bloss einem ausgewählten Personenkreis anzubieten, um auf die
erforderlichen Kanzleiräume zu verzichten. Aufgrund der Beurkundungspflicht gemäss § 9a
BeurkG sei es somit unabdingbar, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit in einer
Kanzlei im Kanton Zug mit der üblichen Infrastruktur ausübe und dabei nach aussen in
Erscheinung trete. Einer ausdrücklichen Erwähnung dieser Pflicht im Beurkundungsgesetz
bedürfe es nicht. Diese Praxis verstosse nicht gegen die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27
BV, könnten sich doch Notare nach konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht auf die
Wirtschaftsfreiheit berufen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Privaträume
zum Betrieb einer Anwaltskanzlei zulässig seien, sei entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers für die Frage, ob freiberufliche Urkundspersonen nach dem kantonalen
Recht zur Ausübung der Notariatstätigkeit über Büroräumlichkeiten verfügen müssten, die
von den Privaträumen abgetrennt seien, nicht massgebend. Die Anforderung an eine
Urkundsperson, über eigene, von den Privaträumen abgetrennte Büroräumlichkeiten zu
verfügen, sei auch nicht überspitzt formalistisch. Schliesslich seien die unterschiedlichen
Anforderungen der Aufsichtskommission an Notare und Anwälte nicht willkürlich, und es liege
auch keine unzulässige Ungleichbehandlung vor. Nach dem Gesagten sei der
Beschwerdeführer verpflichtet, für die Aufrechterhaltung der Ermächtigung zur öffentlichen
Beurkundung den Nachweis zu leisten, dass er diese amtliche Tätigkeit in einer Kanzlei im
Kanton Zug mit der üblichen Infrastruktur ausübe, d.h. in einem von den Privaträumen
abgetrennten Büro, und dabei nach aussen in Erscheinung trete. Diesen Nachweis habe der
Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung im Schreiben des Präsidenten der
Aufsichtskommission vom 19. Mai 2021 nicht geleistet und er sei auch nicht bereit, diesen zu
leisten.
E. 3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, das Beurkundungsgesetz enthalte keine Vorschrift, unter welche sich die fragliche Büroführungspflicht subsumieren liesse. § 9a BeurkG besage lediglich, dass die Urkundsperson im Rahmen ihrer Zuständigkeit verpflichtet sei, die von ihr verlangten Berufsfunktionen zu erfüllen, und dass sie die Beurkundung aus wichtigen Gründen ablehnen könne. Irgendwelche Vorschriften in Bezug auf Büroräumlichkeiten und Infrastruktur seien in dieser Bestimmung nicht enthalten. Das Beurkundungsgesetz enthalte auch keine Delegationsnorm, welche die Aufsichtskommission zum Erlass von nicht im Gesetz enthaltenen Vorschriften für die Ausübung der Beurkundungstätigkeit ermächtigen würden. Die Anordnung, dass die Beurkundungstätigkeit in separaten, von den Privaträumen abgetrennten Büroräumlichkeiten auszuüben sei, lasse sich auch nicht aus der Verfügung des Präsidenten der Aufsichtskommission AP 2005/3 vom 2. März 2005, aus der Solennität des Beurkundungsvorgangs oder aus den gesetzlichen Regelungen in anderen Kantonen Seite 5/7 ableiten. Mithin fehle eine gesetzliche Grundlage. Zudem sei der Entzug der Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung unverhältnismässig. Die Aufsichtskommission habe ihn "lediglich" aufgefordert, zum Sachverhalt und zu den Anforderungen an die Büroräumlichkeiten gemäss Praxis der Aufsichtskommission Stellung zu nehmen. Sie habe ihn jedoch nicht unter Androhung von Disziplinarmassnahmen im Widerhandlungsfall aufgefordert, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Weiter biete er seine Dienste als Urkundsperson uneingeschränkt der Öffentlichkeit an, trete nach aussen in Erscheinung und erfülle die Anforderungen an die Räumlichkeiten sowie die Büroinfrastruktur. Dazu reichte er neu den Grundrissplan zu den Räumlichkeiten an der ________ in E.________, den Telefonbucheintrag sowie Fotos des Briefkastens und der Klingel ein.
E. 4 Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren nachgewiesen, dass er in einem von den Privaträumen abgetrennten Büro seine Leistungen dem Publikum anbietet. Gemäss dem vom Beschwerdeführer neu eingereichten Grundrissplan der Räumlichkeiten an der ________, E.________, befindet sich das Geschäftsbüro des Beschwerdeführers getrennt von den übrigen (Wohn-)Räumen. Der Zugang zum Geschäftsbüro erfolgt direkt vom Treppenhaus aus. Andere private (Wohn-)Räume müssen nicht durchquert werden (vgl. act. 1/2). Damit verfügt der Beschwerdeführer über separate, von den Wohnräumen getrennte Büroräumlichkeiten an der ________, E.________. Weiter tritt der Beschwerdeführer nach aussen auf und bietet seine Leistungen dem Publikum an. Er ist im Telefonbuch (www.local.ch) als Rechtsanwalt und Notar mit Telefonnummer und Adresse eingetragen (vgl. act. 1/3). Auch sein Briefkasten und seine Klingel sind mit Namen und Berufsbezeichnung ("Rechtsanwalt & Notar") beschriftet (vgl. act. 1/4-1/5). Damit hat der Beschwerdeführer den vom Präsidenten der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte mit Schreiben vom 19. Mai 2021 geforderten Nachweis erbracht (vgl. Vi act. 2). Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob § 9a Abs. 1 BeurkG eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Büroführungspflicht bildet und ob der angeordnete Entzug der Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung verhältnismässig war.
E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Dispositiv-Ziffern 1-3 des Beschlusses der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte vom
18. August 2022 sind daher aufzuheben.
E. 5.1 Die Kosten des Disziplinarverfahrens werden der Rechtsanwältin bzw. dem Rechtsanwalt auferlegt, wenn eine Disziplinierung erfolgt oder das Verfahren schuldhaft veranlasst wurde (§ 27 Abs. 1 EG BGFA). Im Beschwerdeverfahren richtet sich die Kosten- und Entschädigungspflicht sinngemäss nach den entsprechenden Vorschriften der StPO (§ 28 EG BGFA). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigen Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO). Im Rechtsmittelverfahren kann die Entschädigung herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 428 Abs. 2 StPO erfüllt sind (Art. 430 Abs. 2 StPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine Entschädigung verweigert werden (vgl. Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 430 StPO N 20).
E. 5.2 Trotz Gutheissung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Der Beschwerdeführer hat es trotz Aufforderung Seite 6/7 des Präsidenten der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte versäumt, bereits im erstinstanzlichen Verfahren nachzuweisen, dass er seine Beurkundungstätigkeit in einer Kanzlei im Kanton Zug mit der üblichen Infrastruktur ausübt und dabei nach aussen in Erscheinung tritt. Erst im Beschwerdeverfahren hat er diesen Nachweis erbracht. Damit hat er das vorliegende Beschwerdeverfahren verursacht und folglich für die dadurch verursachten Kosten einzustehen. Desgleichen hat er die der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte entstandenen Kosten verursacht und muss auch hierfür aufkommen. Entsprechend besteht auch für beide Verfahren keine Entschädigungspflicht des Staates. Urteilsspruch
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1-3 des Beschlusses der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte vom 18. August 2022 aufgehoben.
- In Bestätigung des Kostenpunktes der Vorinstanz werden die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 820.00 dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen CHF 500.00 Spruchgebühr CHF 20.00 Auslagen CHF 520.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug - Gerichtskasse (im Dispositiv) Seite 7/7 Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. M. Siegwart lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung
BZ 2022 94
Oberrichter lic.iur. M. Siegwart, Abteilungspräsident i.V.
Oberrichter Dr.iur. A. Sidler
Oberrichter Dr.iur. A. Staub
Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli
Urteil vom 25. November 2022 [rechtskräftig]
in Sachen
RA lic.iur. A.________,
vertreten durch RA MLaw B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Entzug der Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung
(Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons
Zug vom 18. August 2022)
Seite 2/7
Sachverhalt
1.
Mit Verfügung des Präsidenten der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des
Kantons Zug vom 4. Juli 2002 wurde RA lic.iur. A.________ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) in das Anwaltsregister des Kantons Zug eingetragen. Zudem wurde
festgestellt, dass er weiterhin zur öffentlichen Beurkundung nach dem Gesetz über die
öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz;
BeurkG) ermächtigt ist (Vi act. 1).
2.
Während vieler Jahre übte der Beschwerdeführer seine Anwaltstätigkeit als Partner der
C.________ aus, die im Dezember 2019 in D.________ umfirmiert wurde. Später erhielt die
Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer
seine Tätigkeit bei der D.________ beendet hatte.
2.1
Mit Schreiben vom 19. Mai 2021 ersuchte der Präsident der Aufsichtskommission den
Beschwerdeführer um Bekanntgabe seiner aktuellen Kanzleiadresse. Weiter forderte er ihn
als Urkundsperson des Kantons Zug auf, den Nachweis zu erbringen, dass er seine Tätigkeit
in einer Kanzlei im Kanton Zug mit der üblichen Infrastruktur ausübe und dabei nach aussen
in Erscheinung trete. Dieser Nachweis könne dadurch erfolgen, dass er nebst dem
Briefpapier mit dem gedruckten Briefkopf die Anmeldung zur Eintragung ins Telefonbuch
oder den Telefonbucheintrag als Rechtsanwalt und Urkundsperson, den Auftrag zur oder die
Rechnung über die Anfertigung eines entsprechenden Kanzleischildes und einen Vertrag
über die Miete geeigneter Kanzleiräume sowie einen Plan dieser Räume einreiche (Vi act. 2).
2.2
Am 10. Juni 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, seit seinem Ausscheiden aus der Kanzlei
D.________ sei seine Adresse an der ________ in E.________. Er werde demnächst für
längere Zeit abwesend sein. Nach seiner Rückkehr Ende August 2021 werde er bezüglich
des Nachweises der weiteren Formalitäten mit der Aufsichtskommission Kontakt aufnehmen
(Vi act. 3).
2.3
Nach einem Telefonat mit dem Sekretär der Aufsichtskommission vom 2. September 2021
erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. September 2021, er empfange an der
________ in E.________ keine Klientschaft und übe dort auch keine Berufstätigkeit aus.
Seine Tätigkeit als Urkundsperson des Kantons Zug erfolge aufgrund seiner Pensionierung
ausschliesslich nur noch in den Büroräumlichkeiten einer Bank in F.________. Vor diesem
Hintergrund erübrige sich der Nachweis einer üblichen Büroinfrastruktur (vgl. Vi act. 4 und 5).
2.4
Mit Verfügung vom 16. September 2021 gab der Präsident der Aufsichtskommission dem
Beschwerdeführer Gelegenheit, innert 20 Tagen zur Frage Stellung zu nehmen, ob er die
Voraussetzungen für die Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung noch erfülle (Vi act. 6).
2.5
Am 16. Dezember 2021 beantragte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist, es sei vom
Entzug der Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung abzusehen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Vi act. 12).
Seite 3/7
2.6
Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 überwies der Präsident das von ihm eröffnete Verfahren
zuständigkeitshalber an die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte (Vi act. 13;
Verfahren AP 2021 64).
3.
Mit Beschluss vom 18. August 2022 stellte die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte
fest, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der ihm
erteilten Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung nicht mehr erfülle (Disp.-Ziff. 1). Sie
entzog ihm die Beurkundungsbefugnis (Disp.-Ziff. 2). Zudem verpflichtete sie den
Beschwerdeführer, innert einer Frist von 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids das
Geschäftsprotokoll und die Originale oder die beglaubigten Kopien der Urkunden dem
Staatsarchiv abzugeben und der Aufsichtskommission hernach eine Empfangsbestätigung
des Staatsarchivs zuzustellen (Disp.-Ziff. 3). Die Kosten des Verfahrens von CHF 820.00
auferlegte sie dem Beschwerdeführer (Disp.-Ziff. 4; Vi act. 14; Verfahren AK 2022 4).
4.
Gegen diesen Beschluss liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2022
Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug einreichen und folgende Anträge stellen
(act. 1):
1.
Es sei der Beschluss der Vorinstanz vom 18. August 2022 aufzuheben.
2.
Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist für den Nachweis einer
ordnungsgemässen Büroführung anzusetzen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen MWST zu Lasten der Vor-
instanz.
5.
Am 22. September 2022 nahm die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte zur
Beschwerde Stellung. Für den Fall, dass die Beschwerde gutgeheissen würde, beantragte
sie, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens seien dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (act. 3).
Erwägungen
1.
Gemäss § 33h Abs. 3 BeurkG richtet sich der Rechtsschutz gegen Entscheide der
Aufsichtskommission nach dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit
der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA). Nach § 19 Abs. 1 EG BGFA kann gegen die in
Anwendung des EG BGFA oder des Bundesgesetzes (BGFA) ergangenen Entscheide beim
Obergericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdelegitimation und die
Beschwerdegründe richten sich nach den Bestimmungen für die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG), soweit sich dem
EG BGFA oder dem BGFA keine spezielle Vorschrift entnehmen lässt (§ 19 Abs. 2 Satz 1
EG BGFA). Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu (§ 19 Abs. 4 Satz 1 EG
BGFA). Auf das Beschwerdeverfahren sind im Übrigen die entsprechenden Bestimmungen
der Strafprozessordnung (StPO) sinngemäss anwendbar (§ 22 EG BGFA).
Seite 4/7
2.
Die Aufsichtskommission stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen zur
Aufrechterhaltung der ihm erteilten Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung nicht mehr,
und entzog ihm die Beurkundungsbefugnis. Zur Begründung führte sie Folgendes aus (vgl.
act. 1/1):
Praxisgemäss werde von den freiberuflichen Urkundspersonen des Kantons Zug verlangt,
dass sie ihre amtliche Tätigkeit in einer Kanzlei im Kanton Zug mit der üblichen Infrastruktur
ausüben und dabei nach aussen in Erscheinung treten. Diese Pflicht werde aus § 9a BeurkG
abgeleitet. Nach dieser Bestimmung müsse die Urkundsperson ihre Dienste dem gesamten
Publikum anbieten. Sie könne sich nicht von vornherein darauf beschränken, ihre
Beurkundungstätigkeit bloss einem ausgewählten Personenkreis anzubieten, um auf die
erforderlichen Kanzleiräume zu verzichten. Aufgrund der Beurkundungspflicht gemäss § 9a
BeurkG sei es somit unabdingbar, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit in einer
Kanzlei im Kanton Zug mit der üblichen Infrastruktur ausübe und dabei nach aussen in
Erscheinung trete. Einer ausdrücklichen Erwähnung dieser Pflicht im Beurkundungsgesetz
bedürfe es nicht. Diese Praxis verstosse nicht gegen die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27
BV, könnten sich doch Notare nach konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht auf die
Wirtschaftsfreiheit berufen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Privaträume
zum Betrieb einer Anwaltskanzlei zulässig seien, sei entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers für die Frage, ob freiberufliche Urkundspersonen nach dem kantonalen
Recht zur Ausübung der Notariatstätigkeit über Büroräumlichkeiten verfügen müssten, die
von den Privaträumen abgetrennt seien, nicht massgebend. Die Anforderung an eine
Urkundsperson, über eigene, von den Privaträumen abgetrennte Büroräumlichkeiten zu
verfügen, sei auch nicht überspitzt formalistisch. Schliesslich seien die unterschiedlichen
Anforderungen der Aufsichtskommission an Notare und Anwälte nicht willkürlich, und es liege
auch keine unzulässige Ungleichbehandlung vor. Nach dem Gesagten sei der
Beschwerdeführer verpflichtet, für die Aufrechterhaltung der Ermächtigung zur öffentlichen
Beurkundung den Nachweis zu leisten, dass er diese amtliche Tätigkeit in einer Kanzlei im
Kanton Zug mit der üblichen Infrastruktur ausübe, d.h. in einem von den Privaträumen
abgetrennten Büro, und dabei nach aussen in Erscheinung trete. Diesen Nachweis habe der
Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung im Schreiben des Präsidenten der
Aufsichtskommission vom 19. Mai 2021 nicht geleistet und er sei auch nicht bereit, diesen zu
leisten.
3.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, das Beurkundungsgesetz
enthalte keine Vorschrift, unter welche sich die fragliche Büroführungspflicht subsumieren
liesse. § 9a BeurkG besage lediglich, dass die Urkundsperson im Rahmen ihrer
Zuständigkeit verpflichtet sei, die von ihr verlangten Berufsfunktionen zu erfüllen, und dass
sie die Beurkundung aus wichtigen Gründen ablehnen könne. Irgendwelche Vorschriften in
Bezug auf Büroräumlichkeiten und Infrastruktur seien in dieser Bestimmung nicht enthalten.
Das Beurkundungsgesetz enthalte auch keine Delegationsnorm, welche die
Aufsichtskommission zum Erlass von nicht im Gesetz enthaltenen Vorschriften für die
Ausübung der Beurkundungstätigkeit ermächtigen würden. Die Anordnung, dass die
Beurkundungstätigkeit in separaten, von den Privaträumen abgetrennten Büroräumlichkeiten
auszuüben sei, lasse sich auch nicht aus der Verfügung des Präsidenten der
Aufsichtskommission AP 2005/3 vom 2. März 2005, aus der Solennität des
Beurkundungsvorgangs oder aus den gesetzlichen Regelungen in anderen Kantonen
Seite 5/7
ableiten. Mithin fehle eine gesetzliche Grundlage. Zudem sei der Entzug der Ermächtigung
zur öffentlichen Beurkundung unverhältnismässig. Die Aufsichtskommission habe ihn
"lediglich" aufgefordert, zum Sachverhalt und zu den Anforderungen an die
Büroräumlichkeiten gemäss Praxis der Aufsichtskommission Stellung zu nehmen. Sie habe
ihn jedoch nicht unter Androhung von Disziplinarmassnahmen im Widerhandlungsfall
aufgefordert, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Weiter biete er seine Dienste als
Urkundsperson uneingeschränkt der Öffentlichkeit an, trete nach aussen in Erscheinung und
erfülle die Anforderungen an die Räumlichkeiten sowie die Büroinfrastruktur. Dazu reichte er
neu den Grundrissplan zu den Räumlichkeiten an der ________ in E.________, den
Telefonbucheintrag sowie Fotos des Briefkastens und der Klingel ein.
4.
Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren nachgewiesen, dass er in einem von
den Privaträumen abgetrennten Büro seine Leistungen dem Publikum anbietet. Gemäss dem
vom Beschwerdeführer neu eingereichten Grundrissplan der Räumlichkeiten an der
________, E.________, befindet sich das Geschäftsbüro des Beschwerdeführers getrennt
von den übrigen (Wohn-)Räumen. Der Zugang zum Geschäftsbüro erfolgt direkt vom
Treppenhaus aus. Andere private (Wohn-)Räume müssen nicht durchquert werden (vgl. act.
1/2). Damit verfügt der Beschwerdeführer über separate, von den Wohnräumen getrennte
Büroräumlichkeiten an der ________, E.________. Weiter tritt der Beschwerdeführer nach
aussen auf und bietet seine Leistungen dem Publikum an. Er ist im Telefonbuch
(www.local.ch) als Rechtsanwalt und Notar mit Telefonnummer und Adresse eingetragen
(vgl. act. 1/3). Auch sein Briefkasten und seine Klingel sind mit Namen und
Berufsbezeichnung ("Rechtsanwalt & Notar") beschriftet (vgl. act. 1/4-1/5). Damit hat der
Beschwerdeführer den vom Präsidenten der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte
mit Schreiben vom 19. Mai 2021 geforderten Nachweis erbracht (vgl. Vi act. 2). Bei dieser
Sachlage kann offenbleiben, ob § 9a Abs. 1 BeurkG eine hinreichende gesetzliche
Grundlage für die Büroführungspflicht bildet und ob der angeordnete Entzug der
Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung verhältnismässig war.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen.
Dispositiv-Ziffern 1-3 des Beschlusses der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte vom
18. August 2022 sind daher aufzuheben.
5.1
Die Kosten des Disziplinarverfahrens werden der Rechtsanwältin bzw. dem Rechtsanwalt
auferlegt, wenn eine Disziplinierung erfolgt oder das Verfahren schuldhaft veranlasst wurde
(§ 27 Abs. 1 EG BGFA). Im Beschwerdeverfahren richtet sich die Kosten- und
Entschädigungspflicht sinngemäss nach den entsprechenden Vorschriften der StPO (§ 28
EG BGFA). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigen
Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen
für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (Art. 428 Abs. 2 lit. a
StPO). Im Rechtsmittelverfahren kann die Entschädigung herabgesetzt werden, wenn die
Voraussetzungen von Art. 428 Abs. 2 StPO erfüllt sind (Art. 430 Abs. 2 StPO). Unter den
gleichen Voraussetzungen kann auch eine Entschädigung verweigert werden (vgl.
Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 430 StPO N 20).
5.2
Trotz Gutheissung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Kosten des erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Der Beschwerdeführer hat es trotz Aufforderung
Seite 6/7
des Präsidenten der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte versäumt, bereits im
erstinstanzlichen Verfahren nachzuweisen, dass er seine Beurkundungstätigkeit in einer
Kanzlei im Kanton Zug mit der üblichen Infrastruktur ausübt und dabei nach aussen in
Erscheinung tritt. Erst im Beschwerdeverfahren hat er diesen Nachweis erbracht. Damit hat
er das vorliegende Beschwerdeverfahren verursacht und folglich für die dadurch
verursachten Kosten einzustehen. Desgleichen hat er die der Aufsichtskommission über die
Rechtsanwälte entstandenen Kosten verursacht und muss auch hierfür aufkommen.
Entsprechend besteht auch für beide Verfahren keine Entschädigungspflicht des Staates.
Urteilsspruch
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1-3 des Beschlusses
der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte vom 18. August 2022 aufgehoben.
2.
In Bestätigung des Kostenpunktes der Vorinstanz werden die Verfahrenskosten in Höhe von
CHF 820.00 dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen
CHF
500.00 Spruchgebühr
CHF
20.00 Auslagen
CHF
520.00 Total
und werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung
zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe
richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des
Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des
Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug
-
Gerichtskasse (im Dispositiv)
Seite 7/7
Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung
lic.iur. M. Siegwart
lic.iur. D. Huber Stüdli
Abteilungspräsident i.V.
Gerichtsschreiberin
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