opencaselaw.ch

BZ 2022 94

Zug OG · 2022-11-25 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1.

Mit Verfügung des Präsidenten der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des

Kantons Zug vom 4. Juli 2002 wurde RA lic.iur. A.________ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) in das Anwaltsregister des Kantons Zug eingetragen. Zudem wurde

festgestellt, dass er weiterhin zur öffentlichen Beurkundung nach dem Gesetz über die

öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz;

BeurkG) ermächtigt ist (Vi act. 1).

2.

Während vieler Jahre übte der Beschwerdeführer seine Anwaltstätigkeit als Partner der

C.________ aus, die im Dezember 2019 in D.________ umfirmiert wurde. Später erhielt die

Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer

seine Tätigkeit bei der D.________ beendet hatte.

2.1

Mit Schreiben vom 19. Mai 2021 ersuchte der Präsident der Aufsichtskommission den

Beschwerdeführer um Bekanntgabe seiner aktuellen Kanzleiadresse. Weiter forderte er ihn

als Urkundsperson des Kantons Zug auf, den Nachweis zu erbringen, dass er seine Tätigkeit

in einer Kanzlei im Kanton Zug mit der üblichen Infrastruktur ausübe und dabei nach aussen

in Erscheinung trete. Dieser Nachweis könne dadurch erfolgen, dass er nebst dem

Briefpapier mit dem gedruckten Briefkopf die Anmeldung zur Eintragung ins Telefonbuch

oder den Telefonbucheintrag als Rechtsanwalt und Urkundsperson, den Auftrag zur oder die

Rechnung über die Anfertigung eines entsprechenden Kanzleischildes und einen Vertrag

über die Miete geeigneter Kanzleiräume sowie einen Plan dieser Räume einreiche (Vi act. 2).

2.2

Am 10. Juni 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, seit seinem Ausscheiden aus der Kanzlei

D.________ sei seine Adresse an der ________ in E.________. Er werde demnächst für

längere Zeit abwesend sein. Nach seiner Rückkehr Ende August 2021 werde er bezüglich

des Nachweises der weiteren Formalitäten mit der Aufsichtskommission Kontakt aufnehmen

(Vi act. 3).

2.3

Nach einem Telefonat mit dem Sekretär der Aufsichtskommission vom 2. September 2021

erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. September 2021, er empfange an der

________ in E.________ keine Klientschaft und übe dort auch keine Berufstätigkeit aus.

Seine Tätigkeit als Urkundsperson des Kantons Zug erfolge aufgrund seiner Pensionierung

ausschliesslich nur noch in den Büroräumlichkeiten einer Bank in F.________. Vor diesem

Hintergrund erübrige sich der Nachweis einer üblichen Büroinfrastruktur (vgl. Vi act. 4 und 5).

2.4

Mit Verfügung vom 16. September 2021 gab der Präsident der Aufsichtskommission dem

Beschwerdeführer Gelegenheit, innert 20 Tagen zur Frage Stellung zu nehmen, ob er die

Voraussetzungen für die Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung noch erfülle (Vi act. 6).

2.5

Am 16. Dezember 2021 beantragte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist, es sei vom

Entzug der Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung abzusehen, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Vi act. 12).

Seite 3/7

2.6

Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 überwies der Präsident das von ihm eröffnete Verfahren

zuständigkeitshalber an die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte (Vi act. 13;

Verfahren AP 2021 64).

3.

Mit Beschluss vom 18. August 2022 stellte die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte

fest, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der ihm

erteilten Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung nicht mehr erfülle (Disp.-Ziff. 1). Sie

entzog ihm die Beurkundungsbefugnis (Disp.-Ziff. 2). Zudem verpflichtete sie den

Beschwerdeführer, innert einer Frist von 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids das

Geschäftsprotokoll und die Originale oder die beglaubigten Kopien der Urkunden dem

Staatsarchiv abzugeben und der Aufsichtskommission hernach eine Empfangsbestätigung

des Staatsarchivs zuzustellen (Disp.-Ziff. 3). Die Kosten des Verfahrens von CHF 820.00

auferlegte sie dem Beschwerdeführer (Disp.-Ziff. 4; Vi act. 14; Verfahren AK 2022 4).

4.

Gegen diesen Beschluss liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2022

Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug einreichen und folgende Anträge stellen

(act. 1):

1.

Es sei der Beschluss der Vorinstanz vom 18. August 2022 aufzuheben.

2.

Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist für den Nachweis einer

ordnungsgemässen Büroführung anzusetzen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen MWST zu Lasten der Vor-

instanz.

5.

Am 22. September 2022 nahm die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte zur

Beschwerde Stellung. Für den Fall, dass die Beschwerde gutgeheissen würde, beantragte

sie, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens seien dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (act. 3).

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Gemäss § 33h Abs. 3 BeurkG richtet sich der Rechtsschutz gegen Entscheide der Aufsichtskommission nach dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA). Nach § 19 Abs. 1 EG BGFA kann gegen die in Anwendung des EG BGFA oder des Bundesgesetzes (BGFA) ergangenen Entscheide beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdelegitimation und die Beschwerdegründe richten sich nach den Bestimmungen für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG), soweit sich dem EG BGFA oder dem BGFA keine spezielle Vorschrift entnehmen lässt (§ 19 Abs. 2 Satz 1 EG BGFA). Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu (§ 19 Abs. 4 Satz 1 EG BGFA). Auf das Beschwerdeverfahren sind im Übrigen die entsprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) sinngemäss anwendbar (§ 22 EG BGFA). Seite 4/7

E. 2 Die Aufsichtskommission stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen zur

Aufrechterhaltung der ihm erteilten Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung nicht mehr,

und entzog ihm die Beurkundungsbefugnis. Zur Begründung führte sie Folgendes aus (vgl.

act. 1/1):

Praxisgemäss werde von den freiberuflichen Urkundspersonen des Kantons Zug verlangt,

dass sie ihre amtliche Tätigkeit in einer Kanzlei im Kanton Zug mit der üblichen Infrastruktur

ausüben und dabei nach aussen in Erscheinung treten. Diese Pflicht werde aus § 9a BeurkG

abgeleitet. Nach dieser Bestimmung müsse die Urkundsperson ihre Dienste dem gesamten

Publikum anbieten. Sie könne sich nicht von vornherein darauf beschränken, ihre

Beurkundungstätigkeit bloss einem ausgewählten Personenkreis anzubieten, um auf die

erforderlichen Kanzleiräume zu verzichten. Aufgrund der Beurkundungspflicht gemäss § 9a

BeurkG sei es somit unabdingbar, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit in einer

Kanzlei im Kanton Zug mit der üblichen Infrastruktur ausübe und dabei nach aussen in

Erscheinung trete. Einer ausdrücklichen Erwähnung dieser Pflicht im Beurkundungsgesetz

bedürfe es nicht. Diese Praxis verstosse nicht gegen die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27

BV, könnten sich doch Notare nach konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht auf die

Wirtschaftsfreiheit berufen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Privaträume

zum Betrieb einer Anwaltskanzlei zulässig seien, sei entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers für die Frage, ob freiberufliche Urkundspersonen nach dem kantonalen

Recht zur Ausübung der Notariatstätigkeit über Büroräumlichkeiten verfügen müssten, die

von den Privaträumen abgetrennt seien, nicht massgebend. Die Anforderung an eine

Urkundsperson, über eigene, von den Privaträumen abgetrennte Büroräumlichkeiten zu

verfügen, sei auch nicht überspitzt formalistisch. Schliesslich seien die unterschiedlichen

Anforderungen der Aufsichtskommission an Notare und Anwälte nicht willkürlich, und es liege

auch keine unzulässige Ungleichbehandlung vor. Nach dem Gesagten sei der

Beschwerdeführer verpflichtet, für die Aufrechterhaltung der Ermächtigung zur öffentlichen

Beurkundung den Nachweis zu leisten, dass er diese amtliche Tätigkeit in einer Kanzlei im

Kanton Zug mit der üblichen Infrastruktur ausübe, d.h. in einem von den Privaträumen

abgetrennten Büro, und dabei nach aussen in Erscheinung trete. Diesen Nachweis habe der

Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung im Schreiben des Präsidenten der

Aufsichtskommission vom 19. Mai 2021 nicht geleistet und er sei auch nicht bereit, diesen zu

leisten.

E. 3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, das Beurkundungsgesetz enthalte keine Vorschrift, unter welche sich die fragliche Büroführungspflicht subsumieren liesse. § 9a BeurkG besage lediglich, dass die Urkundsperson im Rahmen ihrer Zuständigkeit verpflichtet sei, die von ihr verlangten Berufsfunktionen zu erfüllen, und dass sie die Beurkundung aus wichtigen Gründen ablehnen könne. Irgendwelche Vorschriften in Bezug auf Büroräumlichkeiten und Infrastruktur seien in dieser Bestimmung nicht enthalten. Das Beurkundungsgesetz enthalte auch keine Delegationsnorm, welche die Aufsichtskommission zum Erlass von nicht im Gesetz enthaltenen Vorschriften für die Ausübung der Beurkundungstätigkeit ermächtigen würden. Die Anordnung, dass die Beurkundungstätigkeit in separaten, von den Privaträumen abgetrennten Büroräumlichkeiten auszuüben sei, lasse sich auch nicht aus der Verfügung des Präsidenten der Aufsichtskommission AP 2005/3 vom 2. März 2005, aus der Solennität des Beurkundungsvorgangs oder aus den gesetzlichen Regelungen in anderen Kantonen Seite 5/7 ableiten. Mithin fehle eine gesetzliche Grundlage. Zudem sei der Entzug der Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung unverhältnismässig. Die Aufsichtskommission habe ihn "lediglich" aufgefordert, zum Sachverhalt und zu den Anforderungen an die Büroräumlichkeiten gemäss Praxis der Aufsichtskommission Stellung zu nehmen. Sie habe ihn jedoch nicht unter Androhung von Disziplinarmassnahmen im Widerhandlungsfall aufgefordert, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Weiter biete er seine Dienste als Urkundsperson uneingeschränkt der Öffentlichkeit an, trete nach aussen in Erscheinung und erfülle die Anforderungen an die Räumlichkeiten sowie die Büroinfrastruktur. Dazu reichte er neu den Grundrissplan zu den Räumlichkeiten an der ________ in E.________, den Telefonbucheintrag sowie Fotos des Briefkastens und der Klingel ein.

E. 4 Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren nachgewiesen, dass er in einem von den Privaträumen abgetrennten Büro seine Leistungen dem Publikum anbietet. Gemäss dem vom Beschwerdeführer neu eingereichten Grundrissplan der Räumlichkeiten an der ________, E.________, befindet sich das Geschäftsbüro des Beschwerdeführers getrennt von den übrigen (Wohn-)Räumen. Der Zugang zum Geschäftsbüro erfolgt direkt vom Treppenhaus aus. Andere private (Wohn-)Räume müssen nicht durchquert werden (vgl. act. 1/2). Damit verfügt der Beschwerdeführer über separate, von den Wohnräumen getrennte Büroräumlichkeiten an der ________, E.________. Weiter tritt der Beschwerdeführer nach aussen auf und bietet seine Leistungen dem Publikum an. Er ist im Telefonbuch (www.local.ch) als Rechtsanwalt und Notar mit Telefonnummer und Adresse eingetragen (vgl. act. 1/3). Auch sein Briefkasten und seine Klingel sind mit Namen und Berufsbezeichnung ("Rechtsanwalt & Notar") beschriftet (vgl. act. 1/4-1/5). Damit hat der Beschwerdeführer den vom Präsidenten der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte mit Schreiben vom 19. Mai 2021 geforderten Nachweis erbracht (vgl. Vi act. 2). Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob § 9a Abs. 1 BeurkG eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Büroführungspflicht bildet und ob der angeordnete Entzug der Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung verhältnismässig war.

E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Dispositiv-Ziffern 1-3 des Beschlusses der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte vom

18. August 2022 sind daher aufzuheben.

E. 5.1 Die Kosten des Disziplinarverfahrens werden der Rechtsanwältin bzw. dem Rechtsanwalt auferlegt, wenn eine Disziplinierung erfolgt oder das Verfahren schuldhaft veranlasst wurde (§ 27 Abs. 1 EG BGFA). Im Beschwerdeverfahren richtet sich die Kosten- und Entschädigungspflicht sinngemäss nach den entsprechenden Vorschriften der StPO (§ 28 EG BGFA). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigen Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO). Im Rechtsmittelverfahren kann die Entschädigung herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 428 Abs. 2 StPO erfüllt sind (Art. 430 Abs. 2 StPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine Entschädigung verweigert werden (vgl. Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 430 StPO N 20).

E. 5.2 Trotz Gutheissung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Der Beschwerdeführer hat es trotz Aufforderung Seite 6/7 des Präsidenten der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte versäumt, bereits im erstinstanzlichen Verfahren nachzuweisen, dass er seine Beurkundungstätigkeit in einer Kanzlei im Kanton Zug mit der üblichen Infrastruktur ausübt und dabei nach aussen in Erscheinung tritt. Erst im Beschwerdeverfahren hat er diesen Nachweis erbracht. Damit hat er das vorliegende Beschwerdeverfahren verursacht und folglich für die dadurch verursachten Kosten einzustehen. Desgleichen hat er die der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte entstandenen Kosten verursacht und muss auch hierfür aufkommen. Entsprechend besteht auch für beide Verfahren keine Entschädigungspflicht des Staates. Urteilsspruch

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1-3 des Beschlusses der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte vom 18. August 2022 aufgehoben.
  2. In Bestätigung des Kostenpunktes der Vorinstanz werden die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 820.00 dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen CHF 500.00 Spruchgebühr CHF 20.00 Auslagen CHF 520.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen.
  5. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  6. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug - Gerichtskasse (im Dispositiv) Seite 7/7 Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. M. Siegwart lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung

BZ 2022 94

Oberrichter lic.iur. M. Siegwart, Abteilungspräsident i.V.

Oberrichter Dr.iur. A. Sidler

Oberrichter Dr.iur. A. Staub

Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli

Urteil vom 25. November 2022 [rechtskräftig]

in Sachen

RA lic.iur. A.________,

vertreten durch RA MLaw B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Entzug der Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung

(Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons

Zug vom 18. August 2022)

Seite 2/7

Sachverhalt

1.

Mit Verfügung des Präsidenten der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des

Kantons Zug vom 4. Juli 2002 wurde RA lic.iur. A.________ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) in das Anwaltsregister des Kantons Zug eingetragen. Zudem wurde

festgestellt, dass er weiterhin zur öffentlichen Beurkundung nach dem Gesetz über die

öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz;

BeurkG) ermächtigt ist (Vi act. 1).

2.

Während vieler Jahre übte der Beschwerdeführer seine Anwaltstätigkeit als Partner der

C.________ aus, die im Dezember 2019 in D.________ umfirmiert wurde. Später erhielt die

Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer

seine Tätigkeit bei der D.________ beendet hatte.

2.1

Mit Schreiben vom 19. Mai 2021 ersuchte der Präsident der Aufsichtskommission den

Beschwerdeführer um Bekanntgabe seiner aktuellen Kanzleiadresse. Weiter forderte er ihn

als Urkundsperson des Kantons Zug auf, den Nachweis zu erbringen, dass er seine Tätigkeit

in einer Kanzlei im Kanton Zug mit der üblichen Infrastruktur ausübe und dabei nach aussen

in Erscheinung trete. Dieser Nachweis könne dadurch erfolgen, dass er nebst dem

Briefpapier mit dem gedruckten Briefkopf die Anmeldung zur Eintragung ins Telefonbuch

oder den Telefonbucheintrag als Rechtsanwalt und Urkundsperson, den Auftrag zur oder die

Rechnung über die Anfertigung eines entsprechenden Kanzleischildes und einen Vertrag

über die Miete geeigneter Kanzleiräume sowie einen Plan dieser Räume einreiche (Vi act. 2).

2.2

Am 10. Juni 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, seit seinem Ausscheiden aus der Kanzlei

D.________ sei seine Adresse an der ________ in E.________. Er werde demnächst für

längere Zeit abwesend sein. Nach seiner Rückkehr Ende August 2021 werde er bezüglich

des Nachweises der weiteren Formalitäten mit der Aufsichtskommission Kontakt aufnehmen

(Vi act. 3).

2.3

Nach einem Telefonat mit dem Sekretär der Aufsichtskommission vom 2. September 2021

erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. September 2021, er empfange an der

________ in E.________ keine Klientschaft und übe dort auch keine Berufstätigkeit aus.

Seine Tätigkeit als Urkundsperson des Kantons Zug erfolge aufgrund seiner Pensionierung

ausschliesslich nur noch in den Büroräumlichkeiten einer Bank in F.________. Vor diesem

Hintergrund erübrige sich der Nachweis einer üblichen Büroinfrastruktur (vgl. Vi act. 4 und 5).

2.4

Mit Verfügung vom 16. September 2021 gab der Präsident der Aufsichtskommission dem

Beschwerdeführer Gelegenheit, innert 20 Tagen zur Frage Stellung zu nehmen, ob er die

Voraussetzungen für die Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung noch erfülle (Vi act. 6).

2.5

Am 16. Dezember 2021 beantragte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist, es sei vom

Entzug der Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung abzusehen, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Vi act. 12).

Seite 3/7

2.6

Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 überwies der Präsident das von ihm eröffnete Verfahren

zuständigkeitshalber an die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte (Vi act. 13;

Verfahren AP 2021 64).

3.

Mit Beschluss vom 18. August 2022 stellte die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte

fest, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der ihm

erteilten Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung nicht mehr erfülle (Disp.-Ziff. 1). Sie

entzog ihm die Beurkundungsbefugnis (Disp.-Ziff. 2). Zudem verpflichtete sie den

Beschwerdeführer, innert einer Frist von 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids das

Geschäftsprotokoll und die Originale oder die beglaubigten Kopien der Urkunden dem

Staatsarchiv abzugeben und der Aufsichtskommission hernach eine Empfangsbestätigung

des Staatsarchivs zuzustellen (Disp.-Ziff. 3). Die Kosten des Verfahrens von CHF 820.00

auferlegte sie dem Beschwerdeführer (Disp.-Ziff. 4; Vi act. 14; Verfahren AK 2022 4).

4.

Gegen diesen Beschluss liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2022

Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug einreichen und folgende Anträge stellen

(act. 1):

1.

Es sei der Beschluss der Vorinstanz vom 18. August 2022 aufzuheben.

2.

Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist für den Nachweis einer

ordnungsgemässen Büroführung anzusetzen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen MWST zu Lasten der Vor-

instanz.

5.

Am 22. September 2022 nahm die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte zur

Beschwerde Stellung. Für den Fall, dass die Beschwerde gutgeheissen würde, beantragte

sie, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens seien dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (act. 3).

Erwägungen

1.

Gemäss § 33h Abs. 3 BeurkG richtet sich der Rechtsschutz gegen Entscheide der

Aufsichtskommission nach dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit

der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA). Nach § 19 Abs. 1 EG BGFA kann gegen die in

Anwendung des EG BGFA oder des Bundesgesetzes (BGFA) ergangenen Entscheide beim

Obergericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdelegitimation und die

Beschwerdegründe richten sich nach den Bestimmungen für die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG), soweit sich dem

EG BGFA oder dem BGFA keine spezielle Vorschrift entnehmen lässt (§ 19 Abs. 2 Satz 1

EG BGFA). Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu (§ 19 Abs. 4 Satz 1 EG

BGFA). Auf das Beschwerdeverfahren sind im Übrigen die entsprechenden Bestimmungen

der Strafprozessordnung (StPO) sinngemäss anwendbar (§ 22 EG BGFA).

Seite 4/7

2.

Die Aufsichtskommission stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen zur

Aufrechterhaltung der ihm erteilten Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung nicht mehr,

und entzog ihm die Beurkundungsbefugnis. Zur Begründung führte sie Folgendes aus (vgl.

act. 1/1):

Praxisgemäss werde von den freiberuflichen Urkundspersonen des Kantons Zug verlangt,

dass sie ihre amtliche Tätigkeit in einer Kanzlei im Kanton Zug mit der üblichen Infrastruktur

ausüben und dabei nach aussen in Erscheinung treten. Diese Pflicht werde aus § 9a BeurkG

abgeleitet. Nach dieser Bestimmung müsse die Urkundsperson ihre Dienste dem gesamten

Publikum anbieten. Sie könne sich nicht von vornherein darauf beschränken, ihre

Beurkundungstätigkeit bloss einem ausgewählten Personenkreis anzubieten, um auf die

erforderlichen Kanzleiräume zu verzichten. Aufgrund der Beurkundungspflicht gemäss § 9a

BeurkG sei es somit unabdingbar, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit in einer

Kanzlei im Kanton Zug mit der üblichen Infrastruktur ausübe und dabei nach aussen in

Erscheinung trete. Einer ausdrücklichen Erwähnung dieser Pflicht im Beurkundungsgesetz

bedürfe es nicht. Diese Praxis verstosse nicht gegen die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27

BV, könnten sich doch Notare nach konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht auf die

Wirtschaftsfreiheit berufen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Privaträume

zum Betrieb einer Anwaltskanzlei zulässig seien, sei entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers für die Frage, ob freiberufliche Urkundspersonen nach dem kantonalen

Recht zur Ausübung der Notariatstätigkeit über Büroräumlichkeiten verfügen müssten, die

von den Privaträumen abgetrennt seien, nicht massgebend. Die Anforderung an eine

Urkundsperson, über eigene, von den Privaträumen abgetrennte Büroräumlichkeiten zu

verfügen, sei auch nicht überspitzt formalistisch. Schliesslich seien die unterschiedlichen

Anforderungen der Aufsichtskommission an Notare und Anwälte nicht willkürlich, und es liege

auch keine unzulässige Ungleichbehandlung vor. Nach dem Gesagten sei der

Beschwerdeführer verpflichtet, für die Aufrechterhaltung der Ermächtigung zur öffentlichen

Beurkundung den Nachweis zu leisten, dass er diese amtliche Tätigkeit in einer Kanzlei im

Kanton Zug mit der üblichen Infrastruktur ausübe, d.h. in einem von den Privaträumen

abgetrennten Büro, und dabei nach aussen in Erscheinung trete. Diesen Nachweis habe der

Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung im Schreiben des Präsidenten der

Aufsichtskommission vom 19. Mai 2021 nicht geleistet und er sei auch nicht bereit, diesen zu

leisten.

3.

Dagegen bringt der Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, das Beurkundungsgesetz

enthalte keine Vorschrift, unter welche sich die fragliche Büroführungspflicht subsumieren

liesse. § 9a BeurkG besage lediglich, dass die Urkundsperson im Rahmen ihrer

Zuständigkeit verpflichtet sei, die von ihr verlangten Berufsfunktionen zu erfüllen, und dass

sie die Beurkundung aus wichtigen Gründen ablehnen könne. Irgendwelche Vorschriften in

Bezug auf Büroräumlichkeiten und Infrastruktur seien in dieser Bestimmung nicht enthalten.

Das Beurkundungsgesetz enthalte auch keine Delegationsnorm, welche die

Aufsichtskommission zum Erlass von nicht im Gesetz enthaltenen Vorschriften für die

Ausübung der Beurkundungstätigkeit ermächtigen würden. Die Anordnung, dass die

Beurkundungstätigkeit in separaten, von den Privaträumen abgetrennten Büroräumlichkeiten

auszuüben sei, lasse sich auch nicht aus der Verfügung des Präsidenten der

Aufsichtskommission AP 2005/3 vom 2. März 2005, aus der Solennität des

Beurkundungsvorgangs oder aus den gesetzlichen Regelungen in anderen Kantonen

Seite 5/7

ableiten. Mithin fehle eine gesetzliche Grundlage. Zudem sei der Entzug der Ermächtigung

zur öffentlichen Beurkundung unverhältnismässig. Die Aufsichtskommission habe ihn

"lediglich" aufgefordert, zum Sachverhalt und zu den Anforderungen an die

Büroräumlichkeiten gemäss Praxis der Aufsichtskommission Stellung zu nehmen. Sie habe

ihn jedoch nicht unter Androhung von Disziplinarmassnahmen im Widerhandlungsfall

aufgefordert, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Weiter biete er seine Dienste als

Urkundsperson uneingeschränkt der Öffentlichkeit an, trete nach aussen in Erscheinung und

erfülle die Anforderungen an die Räumlichkeiten sowie die Büroinfrastruktur. Dazu reichte er

neu den Grundrissplan zu den Räumlichkeiten an der ________ in E.________, den

Telefonbucheintrag sowie Fotos des Briefkastens und der Klingel ein.

4.

Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren nachgewiesen, dass er in einem von

den Privaträumen abgetrennten Büro seine Leistungen dem Publikum anbietet. Gemäss dem

vom Beschwerdeführer neu eingereichten Grundrissplan der Räumlichkeiten an der

________, E.________, befindet sich das Geschäftsbüro des Beschwerdeführers getrennt

von den übrigen (Wohn-)Räumen. Der Zugang zum Geschäftsbüro erfolgt direkt vom

Treppenhaus aus. Andere private (Wohn-)Räume müssen nicht durchquert werden (vgl. act.

1/2). Damit verfügt der Beschwerdeführer über separate, von den Wohnräumen getrennte

Büroräumlichkeiten an der ________, E.________. Weiter tritt der Beschwerdeführer nach

aussen auf und bietet seine Leistungen dem Publikum an. Er ist im Telefonbuch

(www.local.ch) als Rechtsanwalt und Notar mit Telefonnummer und Adresse eingetragen

(vgl. act. 1/3). Auch sein Briefkasten und seine Klingel sind mit Namen und

Berufsbezeichnung ("Rechtsanwalt & Notar") beschriftet (vgl. act. 1/4-1/5). Damit hat der

Beschwerdeführer den vom Präsidenten der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte

mit Schreiben vom 19. Mai 2021 geforderten Nachweis erbracht (vgl. Vi act. 2). Bei dieser

Sachlage kann offenbleiben, ob § 9a Abs. 1 BeurkG eine hinreichende gesetzliche

Grundlage für die Büroführungspflicht bildet und ob der angeordnete Entzug der

Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung verhältnismässig war.

5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen.

Dispositiv-Ziffern 1-3 des Beschlusses der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte vom

18. August 2022 sind daher aufzuheben.

5.1

Die Kosten des Disziplinarverfahrens werden der Rechtsanwältin bzw. dem Rechtsanwalt

auferlegt, wenn eine Disziplinierung erfolgt oder das Verfahren schuldhaft veranlasst wurde

(§ 27 Abs. 1 EG BGFA). Im Beschwerdeverfahren richtet sich die Kosten- und

Entschädigungspflicht sinngemäss nach den entsprechenden Vorschriften der StPO (§ 28

EG BGFA). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigen

Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen

für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (Art. 428 Abs. 2 lit. a

StPO). Im Rechtsmittelverfahren kann die Entschädigung herabgesetzt werden, wenn die

Voraussetzungen von Art. 428 Abs. 2 StPO erfüllt sind (Art. 430 Abs. 2 StPO). Unter den

gleichen Voraussetzungen kann auch eine Entschädigung verweigert werden (vgl.

Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 430 StPO N 20).

5.2

Trotz Gutheissung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Kosten des erst- und

zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Der Beschwerdeführer hat es trotz Aufforderung

Seite 6/7

des Präsidenten der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte versäumt, bereits im

erstinstanzlichen Verfahren nachzuweisen, dass er seine Beurkundungstätigkeit in einer

Kanzlei im Kanton Zug mit der üblichen Infrastruktur ausübt und dabei nach aussen in

Erscheinung tritt. Erst im Beschwerdeverfahren hat er diesen Nachweis erbracht. Damit hat

er das vorliegende Beschwerdeverfahren verursacht und folglich für die dadurch

verursachten Kosten einzustehen. Desgleichen hat er die der Aufsichtskommission über die

Rechtsanwälte entstandenen Kosten verursacht und muss auch hierfür aufkommen.

Entsprechend besteht auch für beide Verfahren keine Entschädigungspflicht des Staates.

Urteilsspruch

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1-3 des Beschlusses

der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte vom 18. August 2022 aufgehoben.

2.

In Bestätigung des Kostenpunktes der Vorinstanz werden die Verfahrenskosten in Höhe von

CHF 820.00 dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen

CHF

500.00 Spruchgebühr

CHF

20.00 Auslagen

CHF

520.00 Total

und werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung

zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe

richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des

Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des

Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug

-

Gerichtskasse (im Dispositiv)

Seite 7/7

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

lic.iur. M. Siegwart

lic.iur. D. Huber Stüdli

Abteilungspräsident i.V.

Gerichtsschreiberin

versandt am: