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BZ 2022 69

Zug OG · 2022-09-14 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Am 21. Dezember 2021 reichte Dr.med. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug Anzeige gegen RA Dr.iur. C.________ (nachfolgend: Verzeigter) ein. Er beantragte, der Verzeigte sei zu verpflichten, das Mandat der D.________ AG mit sofortiger Wirkung niederzulegen, und der Verzeigte sei infolge Verletzung des BGFA angemessen zu sanktionieren. Zur Begründung führte er – zu- sammengefasst – Folgendes aus (Vi act. 1): 1.1 Die D.________ AG (nachfolgend: Gesellschaft) sei eine im Jahre 2014 gegründete Aktien- gesellschaft mit Sitz in der Stadt E.________, wo sie ein Ärztezentrum betreibe. Nach dem Ausscheiden von zwei der fünf Gründer würden die 500 Aktien der Gesellschaft seit dem

26. Februar 2020 von den folgenden drei (verbliebenen) Gründern gehalten: Beschwerdefüh- rer (167 Aktien), Dr.med. F.________ (167 Aktien) und Dr.med. G.________ (166 Aktien). Diese drei Aktionäre seien zugleich die einzigen Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft. Dr.med. F.________ sei altershalber per Juli 2021 aus dem Ärztezentrum als tätige Ärztin ausgeschieden. Gleichwohl sei sie weiterhin Aktionärin der Gesellschaft. Dr.med. G.________ arbeite noch als Arzt im Ärztezentrum. Der Beschwerdeführer sei rund 18 bzw. 15 Jahre jünger als die anderen beiden Aktionäre und die treibende Kraft für den Aufbau der Gesellschaft gewesen. Ebenso habe er bis zuletzt den grössten Anteil am Umsatz der Ge- sellschaft beigetragen. Aufgrund seiner Stellung als "der" Leistungsträger sei er auch seit der Gründung Präsident des Verwaltungsrates gewesen. Zudem hafte er bis heute persönlich mittels Bürgschaft für einen Teil der Schulden der Gesellschaft. Der Beschwerdeführer habe daher beabsichtigt, die Aktien der als Ärzte ausscheidenden beiden anderen Aktionäre zu übernehmen. Dies habe zu einem Gesellschafterstreit geführt. 1.2 Dr.med. F.________ und Dr.med. G.________ hätten in ihrer Eigenschaft als Privatpersonen und Aktionäre im Januar 2021 den Verzeigten mandatiert, ihre persönlichen Interessen zu vertreten. Mit Schreiben vom 22. Januar 2021 habe der Verzeigte dies unmissverständlich dem Beschwerdeführer mitgeteilt: "Ich vertrete die rechtlichen Interessen von Dr. F.________ sowie Dr. G.________". Mit E-Mail vom 26. Februar 2021 habe der Verzeigte weiter erklärt, er sei von seinen Klienten beauftragt worden, beim Beschwerdeführer die Ein- berufung einer Verwaltungsratssitzung der Gesellschaft zu verlangen mit dem Traktandum 1 "Abwahl des Beschwerdeführers und Neuwahl von Dr.med. F.________ als Präsidentin des Verwaltungsrats" und dem Traktandum 2 "Kündigung des Arbeitsvertrages der Gesellschaft mit dem Beschwerdeführer". 1.3 In der Zwischenzeit sei eine Vielzahl von Massnahmen gegen den Beschwerdeführer lanciert worden. Nach dem Ausscheiden von Dr.med. F.________ als Ärztin aus dem Ärztezentrum hätten alle Aktionäre der Gesellschaft unter Hinzuziehung eines externen Vermittlers verein- bart, dass der Beschwerdeführer aufgrund des anstehenden altersbedingten Ausscheidens von Dr.med. G.________ als Arzt sämtliche Aktien der Gesellschaft übernehme. Der Umset- zung dieser Vereinbarung seien Dr.med. F.________ und Dr.med. G.________ aber nicht nachgekommen. Mit Schreiben vom 1. September 2021 hätten sie dem Beschwerdeführer den Aktionärsbindungsvertrag fristlos gekündigt, mit Schreiben vom 2. September 2021 das Arbeitsverhältnis als Arzt ordentlich gekündigt und im September 2021 das Stimmrecht als Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft entzogen.

Seite 3/11 1.4 Mit E-Mail vom 12. Oktober 2021 habe der Verzeigte die Vertretung der Gesellschaft an- gekündigt und sogleich in deren Namen das bereits ordentlich gekündigte Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer fristlos gekündigt. Am 20. Oktober 2021 sei der Verzeigte vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgefordert worden, das Mandat der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung niederzulegen. Mit E-Mail vom 21. Oktober 2021 habe der Verzeigte erklärt, er habe keinerlei Bedenken, gleichzeitig die Gesellschaft sowie deren Aktionäre Dr.med. F.________ und Dr.med. G.________ zu vertreten. 1.5 Gemäss Art. 12 lit. c BGFA müsse ein Anwalt Interessenkollisionen vermeiden. Daraus erge- be sich insbesondere das Verbot der Doppelvertretung. Im vorliegenden Fall vertrete der Verzeigte die Interessen von Dr.med. F.________ und Dr.med. G.________ als Aktionäre der Gesellschaft und diejenigen der Gesellschaft selbst. Diese Interessen seien nicht kon- gruent. Das Interesse von Dr.med. F.________ und Dr.med. G.________ sei die Entfernung des Verzeigten [wohl: des Beschwerdeführers] als Arzt (mittels Kündigung) aus dem Ärzte- team und als Aktionär (mittels Übernahme dessen Aktien zu einem niedrigen Wert) aus der Gesellschaft. Das Interesse der Gesellschaft als privatwirtschaftliches Unternehmen mit Ge- winnerzielungsabsicht sei hingegen, die Erwartungen aller Aktionäre (wozu auch der Be- schwerdeführer zähle) durch die Erhöhung des Aktienwertes bzw. durch die Ausschüttung eines Gewinns zu erfüllen. Mit der fristlosen Kündigung des Beschwerdeführers habe der Verzeigte zwar den Interessen von Dr.med. F.________ und Dr.med. G.________ entspro- chen, jedoch denjenigen der Gesellschaft geschadet, indem er mit der Entfernung des Be- schwerdeführers als eines wesentlichen Umsatzgaranten deren zukünftiges Umsatz- und Gewinnpotential erheblich gefährdet habe. Der Rechtfertigungsgrund des Verzeigten in des- sen E-Mail vom 21. Oktober 2021 laute, dass der Wille einer Aktiengesellschaft in zwei Or- ganen gebildet werde, nämlich in der Generalversammlung und im Verwaltungsrat, wobei Dr.med. F.________ und Dr.med. G.________ in beiden Gremien je über eine Zweidrittel- mehrheit verfügten. Diese Erklärung verkenne jedoch, dass auch die Zustimmung der Mehr- heit in der Generalversammlung und im Verwaltungsrat den Anwalt nicht von der Einhaltung seiner Berufsregeln entbinde, da diese absolut gälten. 2. Mit Eingabe vom 9. Januar 2022 beantragte der Beschwerdeführer, der Verzeigte sei im Sin- ne einer vorsorglichen Massnahme umgehend zu verpflichten, das Mandat der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung niederzulegen. Diesen Antrag begründete er – zusammengefasst – wie folgt (vgl. Vi act. 2): Der Verzeigte sei mangels eines Mehrheitsbeschlusses im Verwaltungsrat nicht gehörig mandatiert gewesen, als er am 12. Oktober 2021 gegenüber dem Beschwerdeführer die Kündigung ausgesprochen habe. Er habe die Kündigung im Wissen darum ausgesprochen, dass es an einer ordnungsgemässen Bevollmächtigung durch die Gesellschaft gefehlt habe, womit er auch gewusst habe, dass die Kündigung allein den Interessen der anderen beiden Aktionäre gedient habe und nicht im Interesse der Gesellschaft gewesen sei. Weiter habe der Verzeigte gemäss Text für die Leistungen vom 21. Oktober 2021 "vertiefte Abklärungen betr. Interessenkonflikt" vorgenommen und eine "Besprechung mit RA H.________" geführt. Er habe somit um die Problematik einer Interessenkollision aufgrund seiner Doppelvertretung von Aktionären der Gesellschaft und der Gesellschaft selbst gewusst.

Seite 4/11 3. Vom Verzeigten wurde keine Stellungnahme eingeholt. 4. Mit Zirkulationsbeschluss vom 23. Mai 2022 nahm die Aufsichtskommission über die Rechts- anwälte des Kantons Zug die Anzeige des Beschwerdeführers gegen den Verzeigten vom

21. Dezember 2021 nicht an die Hand (Disp.-Ziff. 1). Die Kosten des Verfahrens von CHF 520.00 wurden auf die Staatskasse genommen (Disp.-Ziff. 2). 5. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Der angefochtene Zirkulationsbeschluss vom 23. Mai 2022 sei aufzuheben. 2. Die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte sei anzuweisen, die Anzeige des Be- schwerdeführers vom 21. Dezember 2021 sowie die Ergänzung vom 9. Januar 2022 an- hand zu nehmen und ein Disziplinarverfahren gegen den Verzeigten zu eröffnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte. In prozessualer Hinsicht beantragte er zudem, Oberrichter lic.iur. Stephan Scherer habe auf- grund seiner Doppelfunktion als Präsident der in casu zuständigen II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts und als Präsident der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte in den Ausstand zu treten. Auch der Gerichtsschreiber lic.iur. Jörg Lötscher habe aufgrund dessen Doppelfunktion als Gerichtsschreiber am Obergericht Zug und als Sekretär der Aufsichts- kommission über die Rechtsanwälte in den Ausstand zu treten. 6. In der Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2022 beantragte die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid (act. 4). 7. In der Vernehmlassung vom 18. Juli 2022 beantragte der Verzeigte, die Beschwerde sei ab- zuweisen (act. 6). 8. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingabe vom 5. August 2022 Stellung (act. 9).

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 In formeller Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, Oberrichter lic.iur. Stephan Scherer und Gerichtsschreiber lic.iur. Jörg Lötscher hätten aufgrund deren Doppelfunktion in der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug und der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug in den Ausstand zu treten.

E. 1.1 Gegen die in Anwendung des EG BGFA oder des BGFA ergangenen Entscheide kann beim Obergericht Beschwerde erhoben werden (§ 19 Abs. 1 EG BGFA). Die Beschwerdelegitima- tion und die Beschwerdegründe richten sich nach den Bestimmungen über die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde im Verwaltungsrechtspflegegesetz, soweit sich dem EG BGFA oder dem

Seite 5/11 BGFA keine spezielle Vorschrift entnehmen lässt (§ 19 Abs. 2 Satz 1 EG BGFA). Auf das Beschwerdeverfahren und das Wiederaufnahmeverfahren sind die entsprechenden Bestim- mungen der Strafprozessordnung sinngemäss anwendbar (§ 22 Abs. 1 EG BGFA). Gemäss Art. 56 lit. b StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person (u.a.) in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war.

E. 1.2 Oberrichter lic.iur. Stephan Scherer, Präsident der Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug und Präsident der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kan- tons Zug, sowie Gerichtsschreiber lic.iur. Jörg Lötscher, Gerichtsschreiber der Beschwer- deabteilung des Obergerichts und Sekretär der Aufsichtskommission über die Rechtsanwäl- te, treten bei Beschwerden gegen die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte – wie vorliegend – praxisgemäss von sich aus in den Ausstand. Dementsprechend ist das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegenstandlos geworden.

E. 2 Die Vorinstanz nahm die Anzeige des Beschwerdeführers mit folgender Begründung nicht an die Hand (act. 1/1):

E. 2.1 Soweit der Beschwerdeführer verlange, der Verzeigte sei zu verpflichten, das Mandat der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung niederzulegen, könne darauf von vornherein nicht einge- treten werden. Die Aufsichtsbehörde könne dem Anwalt im Disziplinarverfahren keine Wei- sungen für die Tätigkeit im laufenden Mandat erteilen. Damit bleibe auch kein Raum für ent- sprechende vorsorgliche Massnahmen.

E. 2.2 Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sich der Verzeigte in einem Interessen- konflikt befinde, weil er einerseits Dr.med. F.________ sowie Dr.med. G.________ und an- derseits die Gesellschaft vertrete, könne nicht beigepflichtet werden. Dr.med. F.________ und Dr.med. G.________ würden zusammen 2/3 der Aktien der Gesellschaft halten und sei- en somit deren Mehrheitsaktionäre. Zudem würden sie zusammen seit Januar 2017 auch die Mehrheit im Verwaltungsrat bilden. Wenn der Verzeigte die Mehrheitsaktionäre und – nun- mehr einzigen – Verwaltungsräte einerseits und die Gesellschaft anderseits vertrete, befinde er sich damit nicht, jedenfalls nicht in einem konkreten, Interessenkonflikt. Vielmehr sei an- zunehmen, dass die vertretenen Interessen gleich gelagert seien. Der Interessengegensatz bestehe vielmehr zwischen den Mehrheitsaktionären sowie der Gesellschaft einerseits und dem Beschwerdeführer anderseits. Dass die Mehrheitsaktionäre mit der Entlassung des Be- schwerdeführers den Interessen der Gesellschaft geschadet hätten, indem deren zukünftiges Umsatz- und Gewinnpotenzial erheblich gefährdet worden sei, sei eine unbelegte Behaup- tung des Beschwerdeführers. Aufgrund der Mehrheitsverhältnisse wären die gegen den Be- schwerdeführer gerichteten Handlungen (namentlich die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die Abwahl aus dem Verwaltungsrat) auch dann und in gleicher Weise erfolgt, wenn die Gesellschaft von einem anderen Anwalt vertreten worden wäre. Dass der Verzeigte am

21. Oktober 2021 "vertiefte Abklärungen betr. Interessenkonflikt" getätigt und eine "Bespre- chung mit RA H.________" in Rechnung gestellt habe, zeige einzig, dass der Verzeigte den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf ernst genommen und die notwendigen Abklärun- gen zu dieser Frage getroffen habe.

E. 3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer – zusammengefasst – Folgendes vor (act. 1):

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E. 3.1 Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig bzw. ungenügend festgestellt und die Be- gründungspflicht verletzt. Sie führe aus, es sei eine "unbelegte Behauptung", dass die Mehr- heitsaktionäre mit der Entlassung des Beschwerdeführers den Interessen der Gesellschaft geschadet hätten, indem dadurch das zukünftige Umsatz- und Gewinnpotential der Gesell- schaft erheblich gefährdet worden sei. Einerseits gehe die Vorinstanz mit keinem Wort auf den ausführlichen Bericht des Beschwerdeführers (Beilage 18 der Anzeige vom 21. Dezem- ber 2021) zu den Folgen dessen ungerechtfertigter Entlassung auf die Gesellschaft ein. An- derseits verkenne die Vorinstanz, dass sie von Amtes wegen gehalten sei, den rechtserheb- lichen Sachverhalt abzuklären. Infolge der ungerechtfertigten Kündigung des Beschwerde- führers hätten seither 23 Personen (rund die Hälfte der Belegschaft) das Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft beendet. Ein solcher Personalexodus habe unweigerlich Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft. Ausserdem habe die Vorinstanz mit keinem Wort erwähnt, dass der Verzeigte gemäss Text für die Leistungen vom 6. Dezember 2021 Abklärungen zum "Ausbooten" des Beschwerdeführers vorgenommen habe. Nur streitende Gesellschafter, nicht aber die Gesellschaft selbst könne ein Interesse dran haben, einen Ge- sellschafter "auszubooten". Dass der Verzeigte dies gleichwohl auf Ebene der Gesellschaft vorgenommen (und der Gesellschaft auch noch fakturiert) habe, zeige, dass er nicht in der Lage sei, zwischen den Interessen der Gesellschaft und den von ihm vertretenen beiden Ak- tionären der Gesellschaft zu unterscheiden.

E. 3.2 Weiter habe die Vorinstanz das Recht unrichtig angewandt und das Ermessen unrichtig ge- handhabt. Sie übersehe, dass die Gesellschaft nicht der verlängerte Arm der Mehrheitsaktio- näre bzw. der die Mehrheit vertretenden Verwaltungsräte, sondern eine eigenständige Per- sönlichkeit mit eigenständigen Interessen sei. Zudem übersehe die Vorinstanz, dass eine vermeintlich zivilrechtskonforme Bevollmächtigung die Verletzung von Berufsregeln aufgrund deren absoluter Geltung nicht zu heilen vermöchten. Schliesslich könne die Staatsanwalt- schaft nur eine Nichtanhandnahme verfügen, wenn es klar erscheine, dass der Sachverhalt nicht strafbar sei oder nicht bestraft werden könne. Auf eine solche Klarheit könne sich die Vorinstanz nicht beziehen.

E. 4 Umstritten ist, ob die Vorinstanz die Anzeige gegen den Verzeigten wegen Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA nicht an die Hand nehmen durfte.

E. 4.1 Gemäss Art. 12 lit. c BGFA haben Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den In- teressen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Be- ziehung stehen, zu meiden. Die entsprechende Treuepflicht gegenüber dem Klienten ist um- fassender Natur und erstreckt sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses. Sie steht im Zusammenhang mit der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA, gemäss welcher die Rechts- anwälte "ihren Beruf sogfältig und gewissenhaft auszuüben" haben, wie auch mit Art. 12 lit. b BGFA, der sie zur Unabhängigkeit verpflichtet. Aus dieser umfassenden Treue- und Unab- hängigkeitspflicht ergibt sich insbesondere auch ein Verbot von Doppelvertretungen. Anwäl- tinnen und Anwälte dürfen nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil sie sich diesfalls für keine der vertretenen Personen voll einsetzen können (BGE 145 IV 218 E. 2.1 [= Pra 108/2019 Nr. 123]). Eine unzulässige Doppelvertre- tung muss nicht zwingend das gleiche Verfahren oder allfällige mit diesem direkt zusammen- hängende Nebenverfahren betreffen. Besteht zwischen zwei Verfahren ein Sachzusammen- hang, verstossen Anwältinnen und Anwälte dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn sie in die-

Seite 7/11 sen Parteien vertreten, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind bzw. sich widersprechen (BGE 134 II 108 E. 3). Eine bloss theoretische oder abstrakte Möglichkeit des Auftretens ge- gensätzlicher Interessenlagen reicht aber nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen; verlangt wird vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes kon- kretes Risiko eines Interessenkonflikts. Umgekehrt ist aber nicht erforderlich, dass sich die- ser bereits realisiert hat und die Rechtsvertretung ihr Mandat schlecht oder zum Nachteil der Klientschaft ausgeführt hat (BGE 145 IV 218 E. 2.1 [= Pra 108/2019 Nr. 123]; Urteile des Bundesgerichts 1B_528/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.2, 1B_457/2021 vom 28. Okto- ber 2021 E. 2.1 und 2C_121/2009 vom 7. August 2009 E. 5.1; vgl. auch Fellmann, in: Fell- mann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A. 2011, Art. 12 BGFA N 86).

E. 4.2 Bei der Beurteilung des Verbots der Doppelvertretung ist zu unterscheiden zwischen der be- ratenden Tätigkeit und der Prozessvertretung. Wird der Anwalt in nicht prozessualen Rechts- angelegenheiten von Parteien mit an sich gegensätzlichen Interessen angegangen (z.B. da- mit er für sie eine juristisch einwandfreie Fassung ihres mündlich geschlossenen Vertrages erarbeite), darf er das Mandat annehmen, sofern ihm diese Aufgabe von allen Beteiligten übertragen wurde und er nicht bereits vorher eine der Parteien in der betreffenden Sache vertreten oder beraten hat. Er hat dabei alles zu vermeiden, was den Eindruck erwecken könnte, er bevorzuge die eine Partei gegenüber der anderen. Scheitert die Vermittlung, darf der Anwalt keine der Parteien vertreten. Analog verhält es sich bei der Mandatsübernahme von mehreren Klienten mit (anfänglich) übereinstimmenden Interessen, etwa bei der Interes- senwahrung eines Baukonsortiums, einer Erbengemeinschaft oder der Verteidigung mehre- rer Angeklagter in einem Strafverfahren. Die Doppelvertretung ist in diesen Fällen grundsätz- lich nicht zu beanstanden und kann vom Aufwand her sinnvoll sein. Der Anwalt ist aber ge- halten, alle Mandate niederzulegen, sobald während der Mandatsführung ernsthafte Mei- nungsverschiedenheiten entstehen. Für die Prozessführung geht das Verbot der (formellen) Doppelvertretung weiter. Es gilt uneingeschränkt und ungeachtet dessen, ob tatsächlich eine Interessenkollision besteht (vgl. zum Ganzen: AGVE 2004 S. 262 f. mit Hinweisen).

E. 5 Im vorliegenden Fall geht es um die Frage der Doppelvertretung bei einer beratenden Tätig- keit. Der Verzeigte vertrat einerseits die Aktionäre Dr.med. F.________ sowie Dr.med. G.________ und anderseits die Gesellschaft (vgl. Vi act. 1/4, 1/6, 1/7 und 1/12). Am 20. Ja- nuar 2021 mandatierten Dr.med. F.________ und Dr.med. G.________ den Verzeigten mit der Interessenwahrung und Vertretung in Sachen "Gesellschaftsrecht / Aktien D.________ AG" (vgl. act. 1/4). Zudem beauftragten sie den Verzeigten am 29. September 2021 namens der Gesellschaft mit der Interessenwahrung und Vertretung gegen den Beschwerdeführer (vgl. act. 1/7). Unbestritten ist, dass Dr.med. F.________ und Dr.med. G.________ zusam- men 2/3 der Aktien der Gesellschaft halten und über die Stimmenmehrheit in der General- versammlung verfügen. Zudem haben sie seit Januar 2017 eine 2/3-Mehrheit im Verwal- tungsrat. Mit der 2/3-Mehrheit wählten sie im September 2021 Dr.med. F.________ anstelle des Beschwerdeführers zur neuen Verwaltungsratspräsidentin und kündigten namens der Gesellschaft das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer ordentlich. Ebenfalls noch im September 2021 entzogen sie dem Beschwerdeführer das Stimmrecht als Verwaltungsrat und im Oktober 2021 beauftragten sie den Verzeigten, das Arbeitsverhältnis mit dem Be- schwerdeführer fristlos zu kündigen. Im November 2021 schliesslich wählten sie den Be- schwerdeführer als Verwaltungsrat ganz ab (vgl. act. 1 Rz 7). Mit der Vertretung der Mehr- heitsaktionäre einerseits und der Gesellschaft anderseits bestand aber noch kein konkretes

Seite 8/11 Risiko eines Interessenkonflikts, höchstens eine bloss theoretische oder abstrakte Möglich- keit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen, was indes nicht ausreicht, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen (vgl. vorne E. 4.1).

E. 6 Dezember 2021 ("Ausbooten von A.________, Gestaltungsvarianten") nicht näher unter- sucht (vgl. act. 1 Ziff. 3 S. 5). Die Vorinstanz führte in Erwägung 4.3 des Zirkulationsbe- schlusses aus, der Umstand, dass der Verzeigte am 21. Oktober 2021 "vertiefte Abklärungen betr. Interessenkonflikte" getätigt und eine "Besprechung mit RA H.________" geführt und diese Tätigkeiten der Gesellschaft später in Rechnung gestellt habe, lasse entgegen der Auf- fassung des Beschwerdeführers nicht den Schluss zu, es liege tatsächlich eine problemati- sche Interessenkollision vor. Vielmehr könne daraus einzig geschlossen werden, dass der Verzeigte den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf ernst genommen und die notwen- digen Abklärungen zu dieser Frage getroffen habe (vgl. act. 1/1). Somit hat sich die Vorin- stanz sehr wohl mit dem Text der Leistungsabrechnung befasst. Der Beschwerdeführer leitet aus dem zitierten Text für die Leistungen vom 6. Dezember 2021 ab, derartige juristische Abklärungen im Rahmen von Gesellschafterstreitigkeiten erfolgten auf Ebene der Gesell- schafter und nicht auf derjenigen der Gesellschaft, da nur streitende Gesellschafter ein Inter- esse daran haben könnten, einen Gesellschafter "auszubooten" (vgl. act. 1 Ziff. 3 S. 5). Dem stehen die Ausführungen des Verzeigten entgegen, wonach sich Dr.med. F.________ und Dr.med. G.________ eine inhabergeführte Gruppenpraxis wünschten. Sie hätten jüngeren Ärzten und anderen medizinischen Leistungsträgern die Gelegenheit geben wollen, sich an der Gesellschaft zu beteiligen. Auf der Stufe des Verwaltungsrates der Gesellschaft sei es vor dem Hintergrund des Mangels qualifizierten medizinischen Personals darum gegangen, Kadermitarbeitern eine Beteiligungsmöglichkeit zu geben und diese damit "anzubinden". Vor diesem Hintergrund habe der Verzeigte im Auftrag der Gesellschaft im Dezember 2021 nach Möglichkeiten gesucht, wie dieses Ziel erreicht – und der Beschwerdeführer in diesem Sinne "ausgebootet" – werden könne (vgl. act. 6 Rz 7 f.). Auch wenn dem Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis per 12. Oktober 2021 fristlos durch den Verzeigten namens der Gesell- schaft gekündigt (vgl. act. 9/4) und der Beschwerdeführer mit Publikation im SHAB vom tt.mm.2021 aus dem Verwaltungsrat ausschied (act. 9/5), war er gleichwohl immer noch Min- derheitsaktionär der Gesellschaft und das zerstrittene Verhältnis zwischen ihm und den Mehrheitsaktionären musste entflochten werden. Die rechtlichen Abklärungen des Verzeigten lagen somit durchaus auch im Interesse der Gesellschaft.

E. 6.1 Zunächst kann offenbleiben, ob die vertretenen Interessen gleich gelagert waren, wie die Vorinstanz annahm, oder ob die Mehrheitsaktionäre mit der Entlassung des Beschwerdefüh- rers den Interessen der Gesellschaft geschadet haben, indem deren zukünftiges Umsatz- und Gewinnpotential erheblich gefährdet worden sei, wie der Beschwerdeführer behauptet. Entscheidend ist, dass kein konkretes Risiko eines Interessenkonflikts ersichtlich ist. Der Be- schwerdeführer weist lediglich auf die abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen hin. Dies reicht – wie dargelegt – nicht aus, um auf eine unzulässige Vertre- tung zu schliessen (vgl. vorne E. 5). Vor diesem Hintergrund bestand auch kein Anlass, wei- tere Abklärungen zum "rechtserheblichen Sachverhalt" vorzunehmen bzw. den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, wie der Beschwerdeführer verlangt (vgl. act. 1 Ziff. 3 S. 4).

E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, "infolge der ungerechtfertigten Kündigung" hät- ten seither 23 Personen das Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft beendet, was unweiger- lich Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft habe, eine Liste mit den seit dem 12. Oktober 2021 aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Mitarbeitern einreicht und auf Beilage 18 der Anzeige vom 21. Dezember 2021 verweist (vgl. act. 1 Ziff. 3 S. 5, act. 1/3 und Vi act. 1/18), ergibt sich daraus kein konkreter Interessenkonflikt des Verzeigten. Auch hier weist der Beschwerdeführer lediglich auf die abstrakte Möglichkeit des Auftretens ge- gensätzlicher Interessenlagen hin (vgl. vorne E. 5). Fraglich ist zudem, ob die Behauptung des Beschwerdeführers, die von ihm aufgelisteten Personalabgänge bei der Gesellschaft seien auf seine "ungerechtfertigte" Kündigung zurückzuführen, zutrifft. Zum einen hat der Beschwerdeführer die angeblich "ungerechtfertigte", fristlose Kündigung vom 12. Oktober 2021 offenbar nicht angefochten (vgl. act. 6 Rz 5 und act. 9). Zum andern hat der Verzeigte seinerseits eine Liste eingereicht, worin er die Gründe für den Weggang der Mitarbeiter fest- gehalten hat. Demnach hat der Beschwerdeführer einen Teil der Mitarbeiterinnen aktiv ab- geworben und in seiner neuen I.________-Praxis in J.________ angestellt. Anderseits soll ein "schöner" Teil der Abgänge gar keinen Zusammenhang mit dessen Ausscheiden haben (vgl. act. 6 Rz 4 und act. 6/1). Auch hier war der Sachverhalt mangels Anhaltspunkte für ei- nen konkreten Interessenkonflikt nicht von Amtes wegen abzuklären.

E. 6.3 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Verzeigte im Rechtsöffnungsverfahren vor dem Be- zirksgericht E.________ – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – mit der Stellung- nahme der Gesellschaft vom 1. Juli 2022 keineswegs "anerkannt [hat], dass das zukünftige Umsatz- und Gewinnpotential der [Gesellschaft] aufgrund der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung des Beschwerdeführers erheblich gefährdet wurde bzw. ist" (vgl. act. 9 S. 2). Der Verzeigte führte lediglich aus, dass fast alle Patienten des Beschwerdeführers ausnahmslos in dessen neue Praxis gewechselt hätten und kein Goodwill mehr geschuldet sei (vgl. act. 9/6 Rz 30 f.). Ein konkreter Interessenkonflikt lässt sich auch daraus nicht ableiten.

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E. 6.4 Unbegründet ist zudem der Vorwurf, die Vorinstanz habe den Text für die Leistungen vom

E. 6.5 Nicht weiter hilft der Hinweis des Beschwerdeführers, die Gesellschaft sei nicht der verlän- gerte Arm der Mehrheitsaktionäre bzw. der die Mehrheit vertretenden Verwaltungsräte, son- dern eine eigenständige Persönlichkeit mit eigenständigen Interessen (vgl. act. 1 Ziff. 4 S. 6). Der Beschwerdeführer beruft sich hier auf eine bloss abstrakte Möglichkeit des Auftretens von Differenzen, was nicht ausreicht, um auf eine unzulässige Doppelvertretung zu schlies- sen (vgl. vorne E. 5).

E. 6.6 Unzutreffend ist ferner der Vorwurf, die Vorinstanz übersehe, dass eine vermeintlich zivil- rechtskonforme Bevollmächtigung die Verletzung von Berufsregeln aufgrund deren absoluter Geltung nicht zu heilen vermöchten (vgl. act. 1 Ziff. 4 S. 6). Der Beschwerdeführer lässt hier ausser Acht, dass eine unzulässige Doppelvertretung und damit eine Berufsregelverletzung nur vorliegt, wenn ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonflikts besteht. Dies war vorliegend – wie bereits mehrfach dargelegt – nicht der Fall (vgl. vorne E. 5).

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E. 6.7 Schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass eine Nichtanhandnahme nur ver- fügt werden könne, wenn es klar erscheine, dass der Sachverhalt nicht strafbar sei oder nicht bestraft werden könne. Auf eine solche Klarheit könne sich die Vorinstanz nicht beziehen (act. 1 Ziff. 4 S. 7). Wie umfassend dargelegt, fehlt es vorliegend an einem konkreten Risiko eines Interessenkonflikts (vgl. vorne E. 5). Damit bestand auch kein hinreichender Anfangs- verdacht, weshalb kein Disziplinarverfahren zu eröffnen und Nichtanhandnahme zu be- schliessen war (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).

E. 7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (§ 28 EG BGFA i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Verzeigten ist mangels eines entsprechenden Antrags keine Parteientschädigung zuzusprechen. Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers wird zufolge Gegenstandslosigkeit abge- schrieben.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen CHF 800.00 Spruchgebühr CHF 40.00 Auslagen CHF 840.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe rich- ten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Ent- scheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Ent- scheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Seite 11/11
  5. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug - RA Dr.iur. C.________, ________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. M. Siegwart lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 69 Oberrichter lic.iur. M. Siegwart, Abteilungspräsident i.V. Oberrichter Dr.iur. A. Sidler Oberrichter Dr.iur. A. Staub Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Urteil vom 14. September 2022 [rechtskräftig] in Sachen Dr.med. A.________, vertreten durch RA MLaw B.________, Beschwerdeführer, gegen Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte, c/o Obergericht des Kantons Zug, Kirchen- strasse 6, Postfach, 6301 Zug, Beschwerdegegnerin, betreffend Berufsregelverletzung (Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug vom 23. Mai 2022)

Seite 2/11 Sachverhalt 1. Am 21. Dezember 2021 reichte Dr.med. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug Anzeige gegen RA Dr.iur. C.________ (nachfolgend: Verzeigter) ein. Er beantragte, der Verzeigte sei zu verpflichten, das Mandat der D.________ AG mit sofortiger Wirkung niederzulegen, und der Verzeigte sei infolge Verletzung des BGFA angemessen zu sanktionieren. Zur Begründung führte er – zu- sammengefasst – Folgendes aus (Vi act. 1): 1.1 Die D.________ AG (nachfolgend: Gesellschaft) sei eine im Jahre 2014 gegründete Aktien- gesellschaft mit Sitz in der Stadt E.________, wo sie ein Ärztezentrum betreibe. Nach dem Ausscheiden von zwei der fünf Gründer würden die 500 Aktien der Gesellschaft seit dem

26. Februar 2020 von den folgenden drei (verbliebenen) Gründern gehalten: Beschwerdefüh- rer (167 Aktien), Dr.med. F.________ (167 Aktien) und Dr.med. G.________ (166 Aktien). Diese drei Aktionäre seien zugleich die einzigen Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft. Dr.med. F.________ sei altershalber per Juli 2021 aus dem Ärztezentrum als tätige Ärztin ausgeschieden. Gleichwohl sei sie weiterhin Aktionärin der Gesellschaft. Dr.med. G.________ arbeite noch als Arzt im Ärztezentrum. Der Beschwerdeführer sei rund 18 bzw. 15 Jahre jünger als die anderen beiden Aktionäre und die treibende Kraft für den Aufbau der Gesellschaft gewesen. Ebenso habe er bis zuletzt den grössten Anteil am Umsatz der Ge- sellschaft beigetragen. Aufgrund seiner Stellung als "der" Leistungsträger sei er auch seit der Gründung Präsident des Verwaltungsrates gewesen. Zudem hafte er bis heute persönlich mittels Bürgschaft für einen Teil der Schulden der Gesellschaft. Der Beschwerdeführer habe daher beabsichtigt, die Aktien der als Ärzte ausscheidenden beiden anderen Aktionäre zu übernehmen. Dies habe zu einem Gesellschafterstreit geführt. 1.2 Dr.med. F.________ und Dr.med. G.________ hätten in ihrer Eigenschaft als Privatpersonen und Aktionäre im Januar 2021 den Verzeigten mandatiert, ihre persönlichen Interessen zu vertreten. Mit Schreiben vom 22. Januar 2021 habe der Verzeigte dies unmissverständlich dem Beschwerdeführer mitgeteilt: "Ich vertrete die rechtlichen Interessen von Dr. F.________ sowie Dr. G.________". Mit E-Mail vom 26. Februar 2021 habe der Verzeigte weiter erklärt, er sei von seinen Klienten beauftragt worden, beim Beschwerdeführer die Ein- berufung einer Verwaltungsratssitzung der Gesellschaft zu verlangen mit dem Traktandum 1 "Abwahl des Beschwerdeführers und Neuwahl von Dr.med. F.________ als Präsidentin des Verwaltungsrats" und dem Traktandum 2 "Kündigung des Arbeitsvertrages der Gesellschaft mit dem Beschwerdeführer". 1.3 In der Zwischenzeit sei eine Vielzahl von Massnahmen gegen den Beschwerdeführer lanciert worden. Nach dem Ausscheiden von Dr.med. F.________ als Ärztin aus dem Ärztezentrum hätten alle Aktionäre der Gesellschaft unter Hinzuziehung eines externen Vermittlers verein- bart, dass der Beschwerdeführer aufgrund des anstehenden altersbedingten Ausscheidens von Dr.med. G.________ als Arzt sämtliche Aktien der Gesellschaft übernehme. Der Umset- zung dieser Vereinbarung seien Dr.med. F.________ und Dr.med. G.________ aber nicht nachgekommen. Mit Schreiben vom 1. September 2021 hätten sie dem Beschwerdeführer den Aktionärsbindungsvertrag fristlos gekündigt, mit Schreiben vom 2. September 2021 das Arbeitsverhältnis als Arzt ordentlich gekündigt und im September 2021 das Stimmrecht als Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft entzogen.

Seite 3/11 1.4 Mit E-Mail vom 12. Oktober 2021 habe der Verzeigte die Vertretung der Gesellschaft an- gekündigt und sogleich in deren Namen das bereits ordentlich gekündigte Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer fristlos gekündigt. Am 20. Oktober 2021 sei der Verzeigte vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgefordert worden, das Mandat der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung niederzulegen. Mit E-Mail vom 21. Oktober 2021 habe der Verzeigte erklärt, er habe keinerlei Bedenken, gleichzeitig die Gesellschaft sowie deren Aktionäre Dr.med. F.________ und Dr.med. G.________ zu vertreten. 1.5 Gemäss Art. 12 lit. c BGFA müsse ein Anwalt Interessenkollisionen vermeiden. Daraus erge- be sich insbesondere das Verbot der Doppelvertretung. Im vorliegenden Fall vertrete der Verzeigte die Interessen von Dr.med. F.________ und Dr.med. G.________ als Aktionäre der Gesellschaft und diejenigen der Gesellschaft selbst. Diese Interessen seien nicht kon- gruent. Das Interesse von Dr.med. F.________ und Dr.med. G.________ sei die Entfernung des Verzeigten [wohl: des Beschwerdeführers] als Arzt (mittels Kündigung) aus dem Ärzte- team und als Aktionär (mittels Übernahme dessen Aktien zu einem niedrigen Wert) aus der Gesellschaft. Das Interesse der Gesellschaft als privatwirtschaftliches Unternehmen mit Ge- winnerzielungsabsicht sei hingegen, die Erwartungen aller Aktionäre (wozu auch der Be- schwerdeführer zähle) durch die Erhöhung des Aktienwertes bzw. durch die Ausschüttung eines Gewinns zu erfüllen. Mit der fristlosen Kündigung des Beschwerdeführers habe der Verzeigte zwar den Interessen von Dr.med. F.________ und Dr.med. G.________ entspro- chen, jedoch denjenigen der Gesellschaft geschadet, indem er mit der Entfernung des Be- schwerdeführers als eines wesentlichen Umsatzgaranten deren zukünftiges Umsatz- und Gewinnpotential erheblich gefährdet habe. Der Rechtfertigungsgrund des Verzeigten in des- sen E-Mail vom 21. Oktober 2021 laute, dass der Wille einer Aktiengesellschaft in zwei Or- ganen gebildet werde, nämlich in der Generalversammlung und im Verwaltungsrat, wobei Dr.med. F.________ und Dr.med. G.________ in beiden Gremien je über eine Zweidrittel- mehrheit verfügten. Diese Erklärung verkenne jedoch, dass auch die Zustimmung der Mehr- heit in der Generalversammlung und im Verwaltungsrat den Anwalt nicht von der Einhaltung seiner Berufsregeln entbinde, da diese absolut gälten. 2. Mit Eingabe vom 9. Januar 2022 beantragte der Beschwerdeführer, der Verzeigte sei im Sin- ne einer vorsorglichen Massnahme umgehend zu verpflichten, das Mandat der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung niederzulegen. Diesen Antrag begründete er – zusammengefasst – wie folgt (vgl. Vi act. 2): Der Verzeigte sei mangels eines Mehrheitsbeschlusses im Verwaltungsrat nicht gehörig mandatiert gewesen, als er am 12. Oktober 2021 gegenüber dem Beschwerdeführer die Kündigung ausgesprochen habe. Er habe die Kündigung im Wissen darum ausgesprochen, dass es an einer ordnungsgemässen Bevollmächtigung durch die Gesellschaft gefehlt habe, womit er auch gewusst habe, dass die Kündigung allein den Interessen der anderen beiden Aktionäre gedient habe und nicht im Interesse der Gesellschaft gewesen sei. Weiter habe der Verzeigte gemäss Text für die Leistungen vom 21. Oktober 2021 "vertiefte Abklärungen betr. Interessenkonflikt" vorgenommen und eine "Besprechung mit RA H.________" geführt. Er habe somit um die Problematik einer Interessenkollision aufgrund seiner Doppelvertretung von Aktionären der Gesellschaft und der Gesellschaft selbst gewusst.

Seite 4/11 3. Vom Verzeigten wurde keine Stellungnahme eingeholt. 4. Mit Zirkulationsbeschluss vom 23. Mai 2022 nahm die Aufsichtskommission über die Rechts- anwälte des Kantons Zug die Anzeige des Beschwerdeführers gegen den Verzeigten vom

21. Dezember 2021 nicht an die Hand (Disp.-Ziff. 1). Die Kosten des Verfahrens von CHF 520.00 wurden auf die Staatskasse genommen (Disp.-Ziff. 2). 5. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Der angefochtene Zirkulationsbeschluss vom 23. Mai 2022 sei aufzuheben. 2. Die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte sei anzuweisen, die Anzeige des Be- schwerdeführers vom 21. Dezember 2021 sowie die Ergänzung vom 9. Januar 2022 an- hand zu nehmen und ein Disziplinarverfahren gegen den Verzeigten zu eröffnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte. In prozessualer Hinsicht beantragte er zudem, Oberrichter lic.iur. Stephan Scherer habe auf- grund seiner Doppelfunktion als Präsident der in casu zuständigen II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts und als Präsident der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte in den Ausstand zu treten. Auch der Gerichtsschreiber lic.iur. Jörg Lötscher habe aufgrund dessen Doppelfunktion als Gerichtsschreiber am Obergericht Zug und als Sekretär der Aufsichts- kommission über die Rechtsanwälte in den Ausstand zu treten. 6. In der Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2022 beantragte die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid (act. 4). 7. In der Vernehmlassung vom 18. Juli 2022 beantragte der Verzeigte, die Beschwerde sei ab- zuweisen (act. 6). 8. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingabe vom 5. August 2022 Stellung (act. 9). Erwägungen 1. In formeller Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, Oberrichter lic.iur. Stephan Scherer und Gerichtsschreiber lic.iur. Jörg Lötscher hätten aufgrund deren Doppelfunktion in der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug und der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug in den Ausstand zu treten. 1.1 Gegen die in Anwendung des EG BGFA oder des BGFA ergangenen Entscheide kann beim Obergericht Beschwerde erhoben werden (§ 19 Abs. 1 EG BGFA). Die Beschwerdelegitima- tion und die Beschwerdegründe richten sich nach den Bestimmungen über die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde im Verwaltungsrechtspflegegesetz, soweit sich dem EG BGFA oder dem

Seite 5/11 BGFA keine spezielle Vorschrift entnehmen lässt (§ 19 Abs. 2 Satz 1 EG BGFA). Auf das Beschwerdeverfahren und das Wiederaufnahmeverfahren sind die entsprechenden Bestim- mungen der Strafprozessordnung sinngemäss anwendbar (§ 22 Abs. 1 EG BGFA). Gemäss Art. 56 lit. b StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person (u.a.) in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war. 1.2 Oberrichter lic.iur. Stephan Scherer, Präsident der Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug und Präsident der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kan- tons Zug, sowie Gerichtsschreiber lic.iur. Jörg Lötscher, Gerichtsschreiber der Beschwer- deabteilung des Obergerichts und Sekretär der Aufsichtskommission über die Rechtsanwäl- te, treten bei Beschwerden gegen die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte – wie vorliegend – praxisgemäss von sich aus in den Ausstand. Dementsprechend ist das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegenstandlos geworden. 2. Die Vorinstanz nahm die Anzeige des Beschwerdeführers mit folgender Begründung nicht an die Hand (act. 1/1): 2.1 Soweit der Beschwerdeführer verlange, der Verzeigte sei zu verpflichten, das Mandat der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung niederzulegen, könne darauf von vornherein nicht einge- treten werden. Die Aufsichtsbehörde könne dem Anwalt im Disziplinarverfahren keine Wei- sungen für die Tätigkeit im laufenden Mandat erteilen. Damit bleibe auch kein Raum für ent- sprechende vorsorgliche Massnahmen. 2.2 Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sich der Verzeigte in einem Interessen- konflikt befinde, weil er einerseits Dr.med. F.________ sowie Dr.med. G.________ und an- derseits die Gesellschaft vertrete, könne nicht beigepflichtet werden. Dr.med. F.________ und Dr.med. G.________ würden zusammen 2/3 der Aktien der Gesellschaft halten und sei- en somit deren Mehrheitsaktionäre. Zudem würden sie zusammen seit Januar 2017 auch die Mehrheit im Verwaltungsrat bilden. Wenn der Verzeigte die Mehrheitsaktionäre und – nun- mehr einzigen – Verwaltungsräte einerseits und die Gesellschaft anderseits vertrete, befinde er sich damit nicht, jedenfalls nicht in einem konkreten, Interessenkonflikt. Vielmehr sei an- zunehmen, dass die vertretenen Interessen gleich gelagert seien. Der Interessengegensatz bestehe vielmehr zwischen den Mehrheitsaktionären sowie der Gesellschaft einerseits und dem Beschwerdeführer anderseits. Dass die Mehrheitsaktionäre mit der Entlassung des Be- schwerdeführers den Interessen der Gesellschaft geschadet hätten, indem deren zukünftiges Umsatz- und Gewinnpotenzial erheblich gefährdet worden sei, sei eine unbelegte Behaup- tung des Beschwerdeführers. Aufgrund der Mehrheitsverhältnisse wären die gegen den Be- schwerdeführer gerichteten Handlungen (namentlich die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die Abwahl aus dem Verwaltungsrat) auch dann und in gleicher Weise erfolgt, wenn die Gesellschaft von einem anderen Anwalt vertreten worden wäre. Dass der Verzeigte am

21. Oktober 2021 "vertiefte Abklärungen betr. Interessenkonflikt" getätigt und eine "Bespre- chung mit RA H.________" in Rechnung gestellt habe, zeige einzig, dass der Verzeigte den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf ernst genommen und die notwendigen Abklärun- gen zu dieser Frage getroffen habe. 3. Dagegen bringt der Beschwerdeführer – zusammengefasst – Folgendes vor (act. 1):

Seite 6/11 3.1 Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig bzw. ungenügend festgestellt und die Be- gründungspflicht verletzt. Sie führe aus, es sei eine "unbelegte Behauptung", dass die Mehr- heitsaktionäre mit der Entlassung des Beschwerdeführers den Interessen der Gesellschaft geschadet hätten, indem dadurch das zukünftige Umsatz- und Gewinnpotential der Gesell- schaft erheblich gefährdet worden sei. Einerseits gehe die Vorinstanz mit keinem Wort auf den ausführlichen Bericht des Beschwerdeführers (Beilage 18 der Anzeige vom 21. Dezem- ber 2021) zu den Folgen dessen ungerechtfertigter Entlassung auf die Gesellschaft ein. An- derseits verkenne die Vorinstanz, dass sie von Amtes wegen gehalten sei, den rechtserheb- lichen Sachverhalt abzuklären. Infolge der ungerechtfertigten Kündigung des Beschwerde- führers hätten seither 23 Personen (rund die Hälfte der Belegschaft) das Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft beendet. Ein solcher Personalexodus habe unweigerlich Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft. Ausserdem habe die Vorinstanz mit keinem Wort erwähnt, dass der Verzeigte gemäss Text für die Leistungen vom 6. Dezember 2021 Abklärungen zum "Ausbooten" des Beschwerdeführers vorgenommen habe. Nur streitende Gesellschafter, nicht aber die Gesellschaft selbst könne ein Interesse dran haben, einen Ge- sellschafter "auszubooten". Dass der Verzeigte dies gleichwohl auf Ebene der Gesellschaft vorgenommen (und der Gesellschaft auch noch fakturiert) habe, zeige, dass er nicht in der Lage sei, zwischen den Interessen der Gesellschaft und den von ihm vertretenen beiden Ak- tionären der Gesellschaft zu unterscheiden. 3.2 Weiter habe die Vorinstanz das Recht unrichtig angewandt und das Ermessen unrichtig ge- handhabt. Sie übersehe, dass die Gesellschaft nicht der verlängerte Arm der Mehrheitsaktio- näre bzw. der die Mehrheit vertretenden Verwaltungsräte, sondern eine eigenständige Per- sönlichkeit mit eigenständigen Interessen sei. Zudem übersehe die Vorinstanz, dass eine vermeintlich zivilrechtskonforme Bevollmächtigung die Verletzung von Berufsregeln aufgrund deren absoluter Geltung nicht zu heilen vermöchten. Schliesslich könne die Staatsanwalt- schaft nur eine Nichtanhandnahme verfügen, wenn es klar erscheine, dass der Sachverhalt nicht strafbar sei oder nicht bestraft werden könne. Auf eine solche Klarheit könne sich die Vorinstanz nicht beziehen. 4. Umstritten ist, ob die Vorinstanz die Anzeige gegen den Verzeigten wegen Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA nicht an die Hand nehmen durfte. 4.1 Gemäss Art. 12 lit. c BGFA haben Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den In- teressen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Be- ziehung stehen, zu meiden. Die entsprechende Treuepflicht gegenüber dem Klienten ist um- fassender Natur und erstreckt sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses. Sie steht im Zusammenhang mit der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA, gemäss welcher die Rechts- anwälte "ihren Beruf sogfältig und gewissenhaft auszuüben" haben, wie auch mit Art. 12 lit. b BGFA, der sie zur Unabhängigkeit verpflichtet. Aus dieser umfassenden Treue- und Unab- hängigkeitspflicht ergibt sich insbesondere auch ein Verbot von Doppelvertretungen. Anwäl- tinnen und Anwälte dürfen nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil sie sich diesfalls für keine der vertretenen Personen voll einsetzen können (BGE 145 IV 218 E. 2.1 [= Pra 108/2019 Nr. 123]). Eine unzulässige Doppelvertre- tung muss nicht zwingend das gleiche Verfahren oder allfällige mit diesem direkt zusammen- hängende Nebenverfahren betreffen. Besteht zwischen zwei Verfahren ein Sachzusammen- hang, verstossen Anwältinnen und Anwälte dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn sie in die-

Seite 7/11 sen Parteien vertreten, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind bzw. sich widersprechen (BGE 134 II 108 E. 3). Eine bloss theoretische oder abstrakte Möglichkeit des Auftretens ge- gensätzlicher Interessenlagen reicht aber nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen; verlangt wird vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes kon- kretes Risiko eines Interessenkonflikts. Umgekehrt ist aber nicht erforderlich, dass sich die- ser bereits realisiert hat und die Rechtsvertretung ihr Mandat schlecht oder zum Nachteil der Klientschaft ausgeführt hat (BGE 145 IV 218 E. 2.1 [= Pra 108/2019 Nr. 123]; Urteile des Bundesgerichts 1B_528/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.2, 1B_457/2021 vom 28. Okto- ber 2021 E. 2.1 und 2C_121/2009 vom 7. August 2009 E. 5.1; vgl. auch Fellmann, in: Fell- mann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A. 2011, Art. 12 BGFA N 86). 4.2 Bei der Beurteilung des Verbots der Doppelvertretung ist zu unterscheiden zwischen der be- ratenden Tätigkeit und der Prozessvertretung. Wird der Anwalt in nicht prozessualen Rechts- angelegenheiten von Parteien mit an sich gegensätzlichen Interessen angegangen (z.B. da- mit er für sie eine juristisch einwandfreie Fassung ihres mündlich geschlossenen Vertrages erarbeite), darf er das Mandat annehmen, sofern ihm diese Aufgabe von allen Beteiligten übertragen wurde und er nicht bereits vorher eine der Parteien in der betreffenden Sache vertreten oder beraten hat. Er hat dabei alles zu vermeiden, was den Eindruck erwecken könnte, er bevorzuge die eine Partei gegenüber der anderen. Scheitert die Vermittlung, darf der Anwalt keine der Parteien vertreten. Analog verhält es sich bei der Mandatsübernahme von mehreren Klienten mit (anfänglich) übereinstimmenden Interessen, etwa bei der Interes- senwahrung eines Baukonsortiums, einer Erbengemeinschaft oder der Verteidigung mehre- rer Angeklagter in einem Strafverfahren. Die Doppelvertretung ist in diesen Fällen grundsätz- lich nicht zu beanstanden und kann vom Aufwand her sinnvoll sein. Der Anwalt ist aber ge- halten, alle Mandate niederzulegen, sobald während der Mandatsführung ernsthafte Mei- nungsverschiedenheiten entstehen. Für die Prozessführung geht das Verbot der (formellen) Doppelvertretung weiter. Es gilt uneingeschränkt und ungeachtet dessen, ob tatsächlich eine Interessenkollision besteht (vgl. zum Ganzen: AGVE 2004 S. 262 f. mit Hinweisen). 5. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage der Doppelvertretung bei einer beratenden Tätig- keit. Der Verzeigte vertrat einerseits die Aktionäre Dr.med. F.________ sowie Dr.med. G.________ und anderseits die Gesellschaft (vgl. Vi act. 1/4, 1/6, 1/7 und 1/12). Am 20. Ja- nuar 2021 mandatierten Dr.med. F.________ und Dr.med. G.________ den Verzeigten mit der Interessenwahrung und Vertretung in Sachen "Gesellschaftsrecht / Aktien D.________ AG" (vgl. act. 1/4). Zudem beauftragten sie den Verzeigten am 29. September 2021 namens der Gesellschaft mit der Interessenwahrung und Vertretung gegen den Beschwerdeführer (vgl. act. 1/7). Unbestritten ist, dass Dr.med. F.________ und Dr.med. G.________ zusam- men 2/3 der Aktien der Gesellschaft halten und über die Stimmenmehrheit in der General- versammlung verfügen. Zudem haben sie seit Januar 2017 eine 2/3-Mehrheit im Verwal- tungsrat. Mit der 2/3-Mehrheit wählten sie im September 2021 Dr.med. F.________ anstelle des Beschwerdeführers zur neuen Verwaltungsratspräsidentin und kündigten namens der Gesellschaft das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer ordentlich. Ebenfalls noch im September 2021 entzogen sie dem Beschwerdeführer das Stimmrecht als Verwaltungsrat und im Oktober 2021 beauftragten sie den Verzeigten, das Arbeitsverhältnis mit dem Be- schwerdeführer fristlos zu kündigen. Im November 2021 schliesslich wählten sie den Be- schwerdeführer als Verwaltungsrat ganz ab (vgl. act. 1 Rz 7). Mit der Vertretung der Mehr- heitsaktionäre einerseits und der Gesellschaft anderseits bestand aber noch kein konkretes

Seite 8/11 Risiko eines Interessenkonflikts, höchstens eine bloss theoretische oder abstrakte Möglich- keit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen, was indes nicht ausreicht, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen (vgl. vorne E. 4.1). 6. Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene Einwendungen, auf die nachfolgend einzugehen ist: 6.1 Zunächst kann offenbleiben, ob die vertretenen Interessen gleich gelagert waren, wie die Vorinstanz annahm, oder ob die Mehrheitsaktionäre mit der Entlassung des Beschwerdefüh- rers den Interessen der Gesellschaft geschadet haben, indem deren zukünftiges Umsatz- und Gewinnpotential erheblich gefährdet worden sei, wie der Beschwerdeführer behauptet. Entscheidend ist, dass kein konkretes Risiko eines Interessenkonflikts ersichtlich ist. Der Be- schwerdeführer weist lediglich auf die abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen hin. Dies reicht – wie dargelegt – nicht aus, um auf eine unzulässige Vertre- tung zu schliessen (vgl. vorne E. 5). Vor diesem Hintergrund bestand auch kein Anlass, wei- tere Abklärungen zum "rechtserheblichen Sachverhalt" vorzunehmen bzw. den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, wie der Beschwerdeführer verlangt (vgl. act. 1 Ziff. 3 S. 4). 6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, "infolge der ungerechtfertigten Kündigung" hät- ten seither 23 Personen das Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft beendet, was unweiger- lich Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft habe, eine Liste mit den seit dem 12. Oktober 2021 aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Mitarbeitern einreicht und auf Beilage 18 der Anzeige vom 21. Dezember 2021 verweist (vgl. act. 1 Ziff. 3 S. 5, act. 1/3 und Vi act. 1/18), ergibt sich daraus kein konkreter Interessenkonflikt des Verzeigten. Auch hier weist der Beschwerdeführer lediglich auf die abstrakte Möglichkeit des Auftretens ge- gensätzlicher Interessenlagen hin (vgl. vorne E. 5). Fraglich ist zudem, ob die Behauptung des Beschwerdeführers, die von ihm aufgelisteten Personalabgänge bei der Gesellschaft seien auf seine "ungerechtfertigte" Kündigung zurückzuführen, zutrifft. Zum einen hat der Beschwerdeführer die angeblich "ungerechtfertigte", fristlose Kündigung vom 12. Oktober 2021 offenbar nicht angefochten (vgl. act. 6 Rz 5 und act. 9). Zum andern hat der Verzeigte seinerseits eine Liste eingereicht, worin er die Gründe für den Weggang der Mitarbeiter fest- gehalten hat. Demnach hat der Beschwerdeführer einen Teil der Mitarbeiterinnen aktiv ab- geworben und in seiner neuen I.________-Praxis in J.________ angestellt. Anderseits soll ein "schöner" Teil der Abgänge gar keinen Zusammenhang mit dessen Ausscheiden haben (vgl. act. 6 Rz 4 und act. 6/1). Auch hier war der Sachverhalt mangels Anhaltspunkte für ei- nen konkreten Interessenkonflikt nicht von Amtes wegen abzuklären. 6.3 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Verzeigte im Rechtsöffnungsverfahren vor dem Be- zirksgericht E.________ – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – mit der Stellung- nahme der Gesellschaft vom 1. Juli 2022 keineswegs "anerkannt [hat], dass das zukünftige Umsatz- und Gewinnpotential der [Gesellschaft] aufgrund der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung des Beschwerdeführers erheblich gefährdet wurde bzw. ist" (vgl. act. 9 S. 2). Der Verzeigte führte lediglich aus, dass fast alle Patienten des Beschwerdeführers ausnahmslos in dessen neue Praxis gewechselt hätten und kein Goodwill mehr geschuldet sei (vgl. act. 9/6 Rz 30 f.). Ein konkreter Interessenkonflikt lässt sich auch daraus nicht ableiten.

Seite 9/11 6.4 Unbegründet ist zudem der Vorwurf, die Vorinstanz habe den Text für die Leistungen vom

6. Dezember 2021 ("Ausbooten von A.________, Gestaltungsvarianten") nicht näher unter- sucht (vgl. act. 1 Ziff. 3 S. 5). Die Vorinstanz führte in Erwägung 4.3 des Zirkulationsbe- schlusses aus, der Umstand, dass der Verzeigte am 21. Oktober 2021 "vertiefte Abklärungen betr. Interessenkonflikte" getätigt und eine "Besprechung mit RA H.________" geführt und diese Tätigkeiten der Gesellschaft später in Rechnung gestellt habe, lasse entgegen der Auf- fassung des Beschwerdeführers nicht den Schluss zu, es liege tatsächlich eine problemati- sche Interessenkollision vor. Vielmehr könne daraus einzig geschlossen werden, dass der Verzeigte den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf ernst genommen und die notwen- digen Abklärungen zu dieser Frage getroffen habe (vgl. act. 1/1). Somit hat sich die Vorin- stanz sehr wohl mit dem Text der Leistungsabrechnung befasst. Der Beschwerdeführer leitet aus dem zitierten Text für die Leistungen vom 6. Dezember 2021 ab, derartige juristische Abklärungen im Rahmen von Gesellschafterstreitigkeiten erfolgten auf Ebene der Gesell- schafter und nicht auf derjenigen der Gesellschaft, da nur streitende Gesellschafter ein Inter- esse daran haben könnten, einen Gesellschafter "auszubooten" (vgl. act. 1 Ziff. 3 S. 5). Dem stehen die Ausführungen des Verzeigten entgegen, wonach sich Dr.med. F.________ und Dr.med. G.________ eine inhabergeführte Gruppenpraxis wünschten. Sie hätten jüngeren Ärzten und anderen medizinischen Leistungsträgern die Gelegenheit geben wollen, sich an der Gesellschaft zu beteiligen. Auf der Stufe des Verwaltungsrates der Gesellschaft sei es vor dem Hintergrund des Mangels qualifizierten medizinischen Personals darum gegangen, Kadermitarbeitern eine Beteiligungsmöglichkeit zu geben und diese damit "anzubinden". Vor diesem Hintergrund habe der Verzeigte im Auftrag der Gesellschaft im Dezember 2021 nach Möglichkeiten gesucht, wie dieses Ziel erreicht – und der Beschwerdeführer in diesem Sinne "ausgebootet" – werden könne (vgl. act. 6 Rz 7 f.). Auch wenn dem Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis per 12. Oktober 2021 fristlos durch den Verzeigten namens der Gesell- schaft gekündigt (vgl. act. 9/4) und der Beschwerdeführer mit Publikation im SHAB vom tt.mm.2021 aus dem Verwaltungsrat ausschied (act. 9/5), war er gleichwohl immer noch Min- derheitsaktionär der Gesellschaft und das zerstrittene Verhältnis zwischen ihm und den Mehrheitsaktionären musste entflochten werden. Die rechtlichen Abklärungen des Verzeigten lagen somit durchaus auch im Interesse der Gesellschaft. 6.5 Nicht weiter hilft der Hinweis des Beschwerdeführers, die Gesellschaft sei nicht der verlän- gerte Arm der Mehrheitsaktionäre bzw. der die Mehrheit vertretenden Verwaltungsräte, son- dern eine eigenständige Persönlichkeit mit eigenständigen Interessen (vgl. act. 1 Ziff. 4 S. 6). Der Beschwerdeführer beruft sich hier auf eine bloss abstrakte Möglichkeit des Auftretens von Differenzen, was nicht ausreicht, um auf eine unzulässige Doppelvertretung zu schlies- sen (vgl. vorne E. 5). 6.6 Unzutreffend ist ferner der Vorwurf, die Vorinstanz übersehe, dass eine vermeintlich zivil- rechtskonforme Bevollmächtigung die Verletzung von Berufsregeln aufgrund deren absoluter Geltung nicht zu heilen vermöchten (vgl. act. 1 Ziff. 4 S. 6). Der Beschwerdeführer lässt hier ausser Acht, dass eine unzulässige Doppelvertretung und damit eine Berufsregelverletzung nur vorliegt, wenn ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonflikts besteht. Dies war vorliegend – wie bereits mehrfach dargelegt – nicht der Fall (vgl. vorne E. 5).

Seite 10/11 6.7 Schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass eine Nichtanhandnahme nur ver- fügt werden könne, wenn es klar erscheine, dass der Sachverhalt nicht strafbar sei oder nicht bestraft werden könne. Auf eine solche Klarheit könne sich die Vorinstanz nicht beziehen (act. 1 Ziff. 4 S. 7). Wie umfassend dargelegt, fehlt es vorliegend an einem konkreten Risiko eines Interessenkonflikts (vgl. vorne E. 5). Damit bestand auch kein hinreichender Anfangs- verdacht, weshalb kein Disziplinarverfahren zu eröffnen und Nichtanhandnahme zu be- schliessen war (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (§ 28 EG BGFA i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Verzeigten ist mangels eines entsprechenden Antrags keine Parteientschädigung zuzusprechen. Urteilsspruch 1. Das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers wird zufolge Gegenstandslosigkeit abge- schrieben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen CHF 800.00 Spruchgebühr CHF 40.00 Auslagen CHF 840.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe rich- ten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Ent- scheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Ent- scheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 11/11 5. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug - RA Dr.iur. C.________, ________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. M. Siegwart lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiberin versandt am: